{"id":"bgbl2-2012-10-3","kind":"bgbl2","year":2012,"number":10,"date":"2012-04-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2012/10#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2012-10-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2012/bgbl2_2012_10.pdf#page=10","order":3,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Sterling Medical Associates, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-07-16)","law_date":"2012-03-05T00:00:00Z","page":266,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2012\nes of Article 4, Article 5(2), Article 10 and   Artikel 4, 5 Absatz 2, 10 und 14 des Über-\nArticle 14 of the Convention is the Ministry    einkommens das Ministerium der Justiz ist.\nof Justice.\nIn accordance with Article 15 of the Con-       Im Einklang mit Artikel 15 des Überein-\nvention, the Republic of Slovenia declares      kommens erklärt die Republik Slowenien,\nthat the competent authorities of the Re-       dass die zuständigen Behörden der Repu-\npublic of Slovenia within the meaning of        blik Slowenien im Sinne der Artikel 6, 7\nArticle 6, Article 7 and Article 8 of the Con-  und 8 des Übereinkommens die zuständi-\nvention are the competent district courts.      gen Bezirksgerichte (okrozna sodisca) sind.\nIn relation to Article 16(3) of the Conven-     In Bezug auf Artikel 16 Absatz 3 des\ntion, the Republic of Slovenia declares that    Übereinkommens erklärt die Republik\nthis Convention shall apply to relations        Slowenien, dass das Übereinkommen für\nbetween the Republic of Slovenia and            sie gegenüber den Mitgliedstaaten, die eine\nMember States that have made the same           Erklärung gleichen Inhalts abgegeben ha-\ndeclaration 90 days after the date of de-       ben, 90 Tage nach Hinterlegung ihrer Erklä-\nposit of its declaration.”                      rung anwendbar wird.“\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n13. September 2002 (BGBl. II S. 2755).\nBerlin, den 14. Februar 2012\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „Sterling Medical Associates, Inc.“\n(Nr. DOCPER-TC-07-16)\nVom 5. März 2012\nNach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Okto-\nber 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März\n1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;\n1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n30. November 2011 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über\ndie Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen\n„Sterling Medical Associates, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-07-16) geschlossen worden.\nDie Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 30. November 2011\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 5. März 2012\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2012           267\nAuswärtiges Amt                                             Berlin, den 30. November 2011\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den\nEingang der Verbalnote Nr. 0515 vom 30. November 2011 zu bestätigen, die wie folgt\nlautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März\n1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 18. November 2009 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten\nvon Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,\ndie mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepu-\nblik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika beauftragt\nsind, nachfolgend „die Rahmenvereinbarung“, Folgendes mitzuteilen:\nUm die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Ver-\neinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen\nbeider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat\ndie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Sterling\nMedical Associates, Inc. einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der beige-\nfügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-07-16 geschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem\nUnternehmen Sterling Medical Associates, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen\nund Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\ngewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-\nTruppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc. wird im Rahmen seines Vertrags\nzur Truppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland sta-\ntionierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen\nGefolges sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts ausschließ-\nlich folgende Dienstleistungen erbringen:\nDer Vertragsnehmer ist zuständig für ganzheitliches, auf den Patienten abgestimmtes,\nindividuelles und die Familie einbeziehendes Fallmanagement für Leistungsberechtig-\nte zur Unterstützung von Anforderungen in unterschiedlichen Einsatzbedingungen, wie\nzum Beispiel Friedenszeiten, Militäreinsatz oder Notfalleinsatz. Der Vertragsnehmer ist\naußerdem zuständig für das Sammeln notwendiger Informationen sowie die Bestim-\nmung der medizinischen Notwendigkeit von Leistungen und der Angemessenheit\nbestimmter Behandlungsstufen. Dieser Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit:\n„Certified Nurse“.\n2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung werden diesem Unternehmen die\nBefreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.\n3. Das Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc. wird in der Bundesrepublik\nDeutschland ausschließlich für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen\nGefolges sowie die Angehörigen beider tätig.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-\nmungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-\nstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des\noben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,\nwenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen\nund Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der\nVereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von\nAmerika sie ihnen beschränken.\n5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen der Rahmenvereinbarung.\n6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n7. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter\nNummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift\nNummer DOCPER-TC-07-16 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika und dem Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc. endet. Sie tritt\naußerdem außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach\nAblauf der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsauf-\nforderung erhält. Eine Zusammenfassung dieses Vertrags mit einer Laufzeit vom\n15. September 2011 bis 14. März 2016 (Memorandum for Record) ist dieser Verein-\nbarung beigefügt. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regie-"]}