{"id":"bgbl2-2012-1-8","kind":"bgbl2","year":2012,"number":1,"date":"2012-01-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2012/1#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2012-1-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2012/bgbl2_2012_1.pdf#page=13","order":8,"title":"Bekanntmachung der deutsch-kirgisischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2011-11-29T00:00:00Z","page":13,"pdf_page":13,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 12. Januar 2012           13\nZusammenarbeit („1998 – 1999“) für das Vorhaben „500kV-Stromübertragungs-\nleitung Frunzenskaja-Kemin“ vorgesehene Darlehen wird mit einem Betrag von\n7 403 253,86 EUR (in Worten: sieben Millionen vierhundertdreitausendzweihundert-\ndreiundfünfzig Euro und sechsundachtzig Cent) reprogrammiert und zusätzlich für das\nNeuvorhaben „Effizienzsteigerungen im Stromverteilungsnetz“ verwendet, wenn nach\nPrüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\n15. Das im Abkommen vom 14. September 1999 zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Kirgisischen Republik über Finanzielle\nZusammenarbeit („1998 – 1999“) für das Vorhaben „Rehabilitierung Kleinwasserkraft-\nwerke“ vorgesehene Darlehen wird mit einem Betrag von 12 582 297,03 EUR (in\nWorten: zwölf Millionen fünfhundertzweiundachtzigtausendzweihundertsiebenund-\nneunzig Euro und drei Cent) reprogrammiert und zusätzlich für das Neuvorhaben\n„Effizienzsteigerungen im Stromverteilungsnetz“ verwendet, wenn nach Prüfung\ndessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\n16. Das im Abkommen vom 14. September 1999 zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Kirgisischen Republik über Finanzielle\nZusammenarbeit („1998 – 1999“) für das Vorhaben „500kV-Stromübertragungs-\nleitung Frunzenskaja-Kemin“ vorgesehene Darlehen wird mit einem Betrag von\n1 800 000,00 EUR (in Worten: eine Million achthunderttausend Euro) reprogrammiert,\nnunmehr als Finanzierungsbeitrag gewährt und für Begleitmaßnahmen für das Neu-\nvorhaben „Effizienzsteigerungen im Stromverteilungsnetz“ verwendet, wenn nach\nPrüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\n17. Diese Vereinbarung wird in deutscher und russischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n18. Änderungen oder Ergänzungen können durch beide Seiten einvernehmlich vereinbart\nwerden. Sie treten entsprechend den Regelungen für diesen Notenwechsel in Kraft.\nFalls sich die Regierung der Kirgisischen Republik mit den unter den Nummern 1 bis 18\ngemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einver-\nständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Verein-\nbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in\nKraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.\nPe te r N e v e n\nSeiner Exzellenz\ndem Außenminister\nder Kirgisischen Republik\nHerrn Kadyrbek Sarbaev\nBischkek\nBekanntmachung\nder deutsch-kirgisischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 29. November 2011\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 14. Oktober 2009/13. September 2010 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Kirgisistan über Finanzielle Zu-\nsammenarbeit 2009 – 2010 ist nach ihrer Inkrafttretens-\nklausel\nam 13. September 2010\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 29. November 2011\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nHarald Klein","14 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 12. Januar 2012\nDer Geschäftsträger a. i.                                  Bischkek, den 14. Oktober 2009\nder Bundesrepublik Deutschland\nSehr geehrter Herr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhandlungen vom 14. Mai 2009 folgende\nVereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit zwischen unseren beiden Ländern vorzu-\nschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der\nKirgisischen Republik oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszu-\nwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende Be-\nträge zu erhalten:\na) Finanzierungsbeiträge von insgesamt 22 000 000,– EUR (in Worten: zweiund-\nzwanzig Millionen Euro) für die Vorhaben:\n– „Schwerpunktprogramm nachhaltige Wirtschaftsentwicklung – Komponente\nLändliches Finanzwesen“ bis zu 7 000 000,– EUR (in Worten: sieben Millio-\nnen Euro),\n– „Kreditfazilität Erneuerbare Energie und Energieeffizienz“ bis zu 4 200 000,– EUR\n(in Worten: vier Millionen zweihunderttausend Euro),\n– „Schwerpunktprogramm Gesundheit – Komponente Mutter-Kind-Basisver-\nsorgung“ bis zu 5 500 000,– EUR (in Worten: fünf Millionen fünfhundert-\ntausend Euro),\n– „Schwerpunktprogramm Gesundheit – Komponente Aufbau eines nationalen\nNotfallsystems“ bis zu 5 300 000,– EUR (in Worten: fünf Millionen dreihundert-\ntausend Euro),\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden\nist, dass sie als Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder\nals Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als selbsthilfeorientierte\nMaßnahme zur Armutsbekämpfung oder als Maßnahme, die der Verbesserung der\ngesellschaftlichen Stellung der Frau dienen, die besonderen Voraussetzungen für\ndie Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllen.\nb) Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und\nBetreuung der folgenden Vorhaben:\n– für das in Buchstabe a erster Anstrich genannte Vorhaben bis zu 500 000,– EUR\n(in Worten: fünfhunderttausend Euro),\n– für das in Buchstabe a zweiter Anstrich genannte Vorhaben bis zu 300 000,– EUR\n(in Worten: dreihunderttausend Euro),\n– für das in Buchstabe a dritter Anstrich genannte Vorhaben bis zu 500 000,– EUR\n(in Worten: fünfhunderttausend Euro),\n– für das in Buchstabe a vierter Anstrich genannte Vorhaben bis zu 700 000,– EUR\n(in Worten: siebenhunderttausend Euro).\n2. Kann bei einem Vorhaben die unter Nummer 1 Buchstabe a genannte Bestätigung\nnicht erfolgen, so ermöglicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Kirgisischen Republik von der KfW für dieses Vorhaben bis zur Höhe\ndes vorgesehenen Finanzierungsbeitrages ein Darlehen zu erhalten.\n3. Die unter Nummer 1 bezeichneten Vorhaben können im Einvernehmen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Kirgisischen\nRepublik durch andere Vorhaben ersetzt werden. Wird ein unter Nummer 1 Buch-\nstabe a genanntes Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des\nUmweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für\nmittelständische Betriebe oder als selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armuts-\nbekämpfung oder als Maßnahme, die der Verbesserung der gesellschaftlichen Stel-\nlung der Frau dient, die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege\neines Finanzierungsbeitrages erfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls\nein Darlehen gewährt werden.\n4. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der\nKirgisischen Republik zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder\nFinanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der unter Nummer 1 genannten Vorhaben\noder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch-\nführung und Betreuung der unter Nummer 1 genannten Vorhaben von der KfW zu\nerhalten, findet diese Vereinbarung Anwendung.\n5. Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen nach Nummer 1\nBuchstabe b und Nummer 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für\nsolche Maßnahmen verwendet werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 12. Januar 2012            15\n6. Die Verwendung der unter Nummer 1 genannten Beträge, die Bedingungen, zu\ndenen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe\nbestimmen die zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\nvorschriften unterliegen.\n7. Die Zusage der unter Nummer 1 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb\nvon acht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-\nschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember\n2017.\n8. Die Regierung der Kirgisischen Republik, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmer ist,\nwird in Fällen der Nummer 2 gegenüber der KfW alle Zahlungen in Euro in Erfüllung\nvon Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Nummer 6 zu schlie-\nßenden Verträge garantieren.\n9. Die Regierung der Kirgisischen Republik, soweit sie nicht selbst Empfänger der\nFinanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der\nnach Nummer 6 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\nüber der KfW garantieren.\n10. Die Regierung der Kirgisischen Republik stellt die KfW von sämtlichen Steuern und\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durch-\nführung der unter Nummer 6 erwähnten Verträge in der Kirgisischen Republik erhoben\nwerden.\n11. Die Regierung der Kirgisischen Republik überlässt bei den sich aus der Gewährung\nder Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,\nLand- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\nerschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.\n12. Diese Vereinbarung wird in deutscher und russischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n13. Änderungen oder Ergänzungen können durch beide Seiten einvernehmlich vereinbart\nwerden. Sie treten entsprechend den Regelungen für diesen Notenwechsel in Kraft.\nFalls sich die Regierung der Kirgisischen Republik mit den unter den Nummern 1 bis 13\ngemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einver-\nständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Verein-\nbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in\nKraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung.\nPe te r N e v e n\nSeiner Exzellenz\ndem Außenminister\nder Kirgisischen Republik\nHerrn Kadyrbek Sarbaev\nBischkek"]}