{"id":"bgbl2-2012-1-7","kind":"bgbl2","year":2012,"number":1,"date":"2012-01-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2012/1#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2012-1-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2012/bgbl2_2012_1.pdf#page=10","order":7,"title":"Bekanntmachung der deutsch-kirgisischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2011-11-28T00:00:00Z","page":10,"pdf_page":10,"num_pages":3,"content":["10               Bundesgesetzblatt\u0007Jahrgang\u00072012\u0007Teil\u0007II\u0007Nr.\u00071,\u0007ausgegeben\u0007zu\u0007Bonn\u0007am\u000712. Januar\u00072012\ngenannten\u0007 Vorhaben\u0007 von\u0007 der\u0007 KfW\u0007 zu\u0007 erhalten,\u0007 findet\u0007 dieses                                          Artikel 3\n\u0007Abkommen\u0007Anwendung.\nDie\u0007 Regierung\u0007 der\u0007 Republik\u0007 Burundi\u0007 stellt\u0007 die\u0007 KfW\u0007 von\n\u0007sämtlichen\u0007Steuern\u0007und\u0007sonstigen\u0007öffentlichen\u0007Abgaben\u0007frei,\u0007die\nArtikel 2                                    im\u0007Zusammenhang\u0007mit\u0007dem\u0007Abschluss\u0007und\u0007der\u0007Durchführung\n(1)\u0007 Die\u0007 Verwendung\u0007 der\u0007 in\u0007 Artikel\u0007 1\u0007 Absatz\u0007 1\u0007 genannten        der\u0007 in\u0007 Artikel\u0007 2\u0007 Absatz\u0007 1\u0007 erwähnten\u0007 Verträge\u0007 in\u0007 der\u0007 Republik\n\u0007Beträge,\u0007die\u0007Bedingungen,\u0007zu\u0007denen\u0007sie\u0007zur\u0007Verfügung\u0007gestellt           \u0007Burundi\u0007erhoben\u0007werden.\nwerden,\u0007sowie\u0007das\u0007Verfahren\u0007der\u0007Auftragsvergabe\u0007bestimmen\u0007die\nzwischen\u0007 der\u0007 KfW\u0007 und\u0007 den\u0007 Empfängern\u0007 der\u0007 Finanzierungs\u0007-                                            Artikel 4\nbeiträge\u0007 zu\u0007 schließenden\u0007 Verträge,\u0007 die\u0007 den\u0007 in\u0007 der\u0007 Bundes-          Die\u0007Regierung\u0007der\u0007Republik\u0007Burundi\u0007überlässt\u0007bei\u0007den\u0007sich\u0007aus\nrepublik\u0007Deutschland\u0007geltenden\u0007Rechtsvorschriften\u0007unterliegen.         der\u0007Gewährung\u0007der\u0007Finanzierungsbeiträge\u0007ergebenden\u0007Transpor-\n(2)\u0007 Die\u0007Zusage\u0007der\u0007in\u0007Artikel\u00071\u0007Absatz\u00071\u0007genannten\u0007Beträge          ten\u0007von\u0007Personen\u0007und\u0007Gütern\u0007im\u0007See-,\u0007Land-\u0007und\u0007Luftverkehr\nentfällt,\u0007soweit\u0007nicht\u0007innerhalb\u0007einer\u0007Frist\u0007von\u0007acht\u0007Jahren\u0007nach      den\u0007Passagieren\u0007und\u0007Lieferanten\u0007die\u0007freie\u0007Wahl\u0007der\u0007Verkehrs\u0007-\ndem\u0007Zusagejahr\u0007die\u0007entsprechenden\u0007Finanzierungsverträge\u0007ge-            unternehmen,\u0007trifft\u0007keine\u0007Maßnahmen,\u0007welche\u0007die\u0007gleichberech-\nschlossen\u0007wurden.\u0007Für\u0007diese\u0007Beträge\u0007endet\u0007die\u0007Frist\u0007mit\u0007Ablauf          tigte\u0007 Beteiligung\u0007 der\u0007 Verkehrsunternehmen\u0007 mit\u0007 Sitz\u0007 in\u0007 der\ndes\u000731.\u0007Dezember\u00072018.                                                 \u0007Bundesrepublik\u0007Deutschland\u0007ausschließen\u0007oder\u0007erschweren,\u0007und\nerteilt\u0007gegebenenfalls\u0007die\u0007für\u0007eine\u0007Beteiligung\u0007dieser\u0007Verkehrs\u0007-\n(3)\u0007 Die\u0007Regierung\u0007der\u0007Republik\u0007Burundi,\u0007soweit\u0007sie\u0007nicht\u0007selbst     unternehmen\u0007erforderlichen\u0007Genehmigungen.\nEmpfänger\u0007der\u0007Finanzierungsbeiträge\u0007ist,\u0007wird\u0007etwaige\u0007Rückzah-\nlungsansprüche,\u0007die\u0007aufgrund\u0007der\u0007nach\u0007Absatz\u00071\u0007zu\u0007schließen-\nArtikel 5\nden\u0007 Finanzierungsverträge\u0007 entstehen\u0007 können,\u0007 gegenüber\u0007 der\nKfW\u0007garantieren.                                                           Dieses\u0007Abkommen\u0007tritt\u0007am\u0007Tag\u0007seiner\u0007Unterzeichnung\u0007in\u0007Kraft.\nGeschehen\u0007 zu\u0007 Bujumbura\u0007 am\u0007 28.\u0007 Oktober\u0007 2011\u0007 in\u0007 zwei\n\u0007Urschriften,\u0007jede\u0007in\u0007deutscher\u0007und\u0007französischer\u0007Sprache,\u0007wobei\njeder\u0007Wortlaut\u0007gleichermaßen\u0007verbindlich\u0007ist.\nFür\u0007die\u0007Regierung\u0007der\u0007Bundesrepublik\u0007Deutschland\nBruno\u0007Brommer\nFür\u0007die\u0007Regierung\u0007der\u0007Republik\u0007Burundi\nAugustin\u0007Nsanze\nBekanntmachung\nder deutsch-kirgisischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 28. November 2011\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 14. Oktober 2009/13. September 2010 zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik Kirgisistan über Finanzielle\nZusammenarbeit 2007 – 2008 ist nach ihrer Inkrafttretens-\nklausel\nam 13. September 2010\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 28. November 2011\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nHarald Klein","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 12. Januar 2012              11\nDer Geschäftsträger a. i.                                    Bischkek, den 14. Oktober 2009\nder Bundesrepublik Deutschland\nSehr geehrter Herr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhandlungen über die bilaterale Entwick-\nlungszusammenarbeit 2007 – 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nKirgisischen Republik vom 19. September 2007 sowie den Ergebnisvermerk der Regie-\nrungskonsultationen vom 20. August 2008 über die bilaterale Entwicklungszusammenarbeit\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Kirgisischen Republik folgende Verein-\nbarung über Finanzielle Zusammenarbeit zwischen unseren beiden Ländern vorzuschla-\ngen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der Kir-\ngisischen Republik oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählen-\nden Empfängern von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende Beträge zu\nerhalten:\na) Darlehen in Höhe von insgesamt 11 500 000 EUR (in Worten: elf Millionen fünf-\nhunderttausend Euro) für die Vorhaben\n–    „Kreditlinie Wohnungsbaufinanzierung“ bis zu 7 500 000 EUR (in Worten: sie-\nben Millionen fünfhunderttausend Euro) aus Haushaltsmitteln des Jahres 2007\nund\n–    „Kommunale Infrastrukturfinanzierung“ bis zu 4 000 000 EUR (in Worten: vier\nMillionen Euro) aus Haushaltsmitteln des Jahres 2007,\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben festgestellt worden\nist;\nb) Finanzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt 21 000 000 EUR (in Worten: einund-\nzwanzig Millionen Euro) für die Vorhaben\n–    „Sektorvorhaben Gesundheit II“ bis zu 7 200 000 EUR (in Worten: sieben Mil-\nlionen zweihunderttausend Euro) aus Haushaltsmitteln des Jahres 2007,\n–    „Mutter-Kind-Basisversorgung IV“ bis zu 3 700 000 EUR (in Worten: drei Millio-\nnen siebenhunderttausend Euro) aus Haushaltsmitteln des Jahres 2007,\n–    „HIV/AIDS-Bekämpfung II“ bis zu 1 800 000 EUR (in Worten: eine Million acht-\nhunderttausend Euro) aus Haushaltsmitteln des Jahres 2007,\n„HIV/AIDS-Bekämpfung II“ bis zu 1 800 000 EUR (in Worten: eine Million acht-\nhunderttausend Euro) aus Haushaltsmitteln des Jahres 2008,\n–    „Tuberkulosebekämpfung IV“ bis zu 2 000 000 EUR (in Worten: zwei Millionen\nEuro) aus Haushaltsmitteln des Jahres 2006 und\n–    „Tuberkulosebekämpfung V“ bis zu 4 500 000 EUR (in Worten: vier Millionen\nfünfhunderttausend Euro) aus Haushaltsmitteln des Jahres 2008,\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden\nist, dass sie als Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder\nals Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als selbsthilfeorientier-\nte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder als Maßnahme, die der Verbesserung\nder gesellschaftlichen Stellung der Frau dienen, die besonderen Voraussetzungen\nfür die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllen.\nc) Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und\nBetreuung der folgenden Vorhaben:\n–    für das in Buchstabe a erster Anstrich genannte Vorhaben bis zu 500 000 EUR\n(in Worten: fünfhunderttausend Euro) aus Haushaltsmitteln des Jahres 2007,\n–    für das in Buchstabe b erster Anstrich genannte Vorhaben bis zu 800 000 EUR\n(in Worten: achthunderttausend Euro) aus Haushaltsmitteln des Jahres 2007,\n–    für das in Buchstabe b zweiter Anstrich genannte Vorhaben bis zu 800 000\nEUR (in Worten: achthunderttausend Euro) aus Haushaltsmitteln des Jahres\n2007,\n–    für das in Buchstabe b dritter Anstrich genannte Vorhaben bis zu 200 000 EUR\n(in Worten: zweihunderttausend Euro) aus Haushaltsmitteln des Jahres 2007\nund\n–    für das in Buchstabe b vierter Anstrich genannte Vorhaben bis zu 200 000 EUR\n(in Worten: zweihunderttausend Euro) aus Haushaltsmitteln des Jahres 2008.\n2. Kann bei dem Vorhaben die unter Nummer 1 Buchstabe b genannte Bestätigung nicht\nerfolgen, so ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regie-\nrung der Kirgisischen Republik, von der KfW für dieses Vorhaben bis zur Höhe des\nvorgesehenen Finanzierungsbeitrages ein Darlehen zu erhalten.","12 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 12. Januar 2012\n3. Die unter Nummer 1 bezeichneten Vorhaben können im Einvernehmen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Kirgisischen Re-\npublik durch andere Vorhaben ersetzt werden. Wird ein unter Nummer 1 Buchstabe b\ngenanntes Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umweltschut-\nzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittelständische\nBetriebe oder als selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder als\nMaßnahme, die der Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung der Frau dient, die\nbesonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitra-\nges erfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt wer-\nden.\n4. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Kirgisi-\nschen Republik zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder\nFinanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der unter Nummer 1 genannten Vorhaben\noder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-\nrung und Betreuung der unter Nummer 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhal-\nten, findet diese Vereinbarung Anwendung.\n5. Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen nach Nummer 1\nBuchstabe b und Nummer 3 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für sol-\nche Maßnahmen verwendet werden.\n6. Die Verwendung der unter Nummer 1 genannten Beträge, die Bedingungen, zu\ndenen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe\nbestimmen die zwischen der KfW und den Empfängern der Darlehen und der Finan-\nzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-\nland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\n7. Die Zusage der unter Nummer 1 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb\nvon acht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finanzie-\nrungsverträge geschlossen wurden. Für den in Nummer 1 Buchstabe b fünfter\nAnstrich aufgeführten Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2014. Für\ndie in Nummer 1 Buchstabe b vierter und sechster Anstrich sowie in Buchstabe c fünf-\nter Anstrich aufgeführten Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2016.\nFür die übrigen in Nummer 1 aufgeführten Beträge endet die Frist mit Ablauf des\n31. Dezember 2015.\n8. Die Regierung der Kirgisischen Republik, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmer ist,\nwird gegenüber der KfW alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der\nDarlehensnehmer aufgrund der nach Nummer 6 zu schließenden Verträge garantie-\nren.\n9. Die Regierung der Kirgisischen Republik, soweit sie nicht selbst Empfänger der\nFinanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der\nnach Nummer 6 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\nüber der KfW garantieren.\n10. Die Regierung der Kirgisischen Republik stellt die KfW von sämtlichen Steuern und\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durch-\nführung der unter Nummer 6 erwähnten Verträge in der Kirgisischen Republik erhoben\nwerden.\n11. Die Regierung der Kirgisischen Republik überlässt bei den sich aus der Darlehensge-\nwährung und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von\nPersonen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferan-\nten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\ngleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik\nDeutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine\nBeteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n12. Das im Abkommen vom 6. Januar 1994 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Kirgisischen Republik über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit für das Vorhaben „Programm zur Förderung kleiner und mittlerer In-\nvestitionen im privaten Sektor“ vorgesehene Darlehen wird mit einem Betrag von\n152 177,91 EUR (in Worten: einhundertzweiundfünfzigtausendeinhundertsiebenund-\nsiebzig Euro und einundneunzig Cent) reprogrammiert und zusätzlich für das Neuvor-\nhaben „Effizienzsteigerungen im Stromverteilungsnetz“ verwendet, wenn nach Prü-\nfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\n13. Das im Abkommen vom 31. März 1998 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Kirgisischen Republik über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit (1997) für das Vorhaben „500kV-Stromübertragungsleitung Frunzenskaja-\nKemin“ vorgesehene Darlehen wird mit einem Betrag von 1 278 229,71 EUR (in\nWorten: eine Million zweihundertachtundsiebzigtausendzweihundertneunundzwanzig\nEuro und einundsiebzig Cent) reprogrammiert und zusätzlich für das Neuvorhaben\n„Effizienzsteigerungen im Stromverteilungsnetz“ verwendet, wenn nach Prüfung des-\nsen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\n14. Das im Abkommen vom 14. September 1999 zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Kirgisischen Republik über Finanzielle"]}