{"id":"bgbl2-2011-8-7","kind":"bgbl2","year":2011,"number":8,"date":"2011-03-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2011/8#page=39","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2011-8-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2011/bgbl2_2011_8.pdf#page=39","order":7,"title":"Bekanntmachung zu dem Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen","law_date":"2011-02-15T00:00:00Z","page":327,"pdf_page":39,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2011         327\nBekanntmachung\nzu dem Haager Übereinkommen\nüber die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht\nauf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen\nVom 15. Februar 2011\nZum Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der\nBehörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes\nvon Minderjährigen (BGBl. 1971 II S. 217, 219) hat die B u n d e s r e p u b l i k\nD e u t s c h l a n d folgende E r k l ä r u n g abgegeben:\n„Zuständige Behörden\n1. Als Behörden, die auf Grund des Übereinkommens Maßnahmen getroffen und diese\ndem Heimat- beziehungsweise Aufenthaltsstaat des Jugendlichen mitzuteilen haben,\nkommen im deutschen Vertragsgebiet in Betracht:\na) das Familiengericht oder das Jugendamt, bei dem ein Verfahren nach dem Überein-\nkommen anhängig ist;\nb) wenn der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthaltsstaat gewechselt hat, das\nFamiliengericht oder das Jugendamt, bei dem zur Zeit des Aufenthaltswechsels ein\nVerfahren nach dem Übereinkommen anhängig war.\n2. Folgende Behörden im deutschen Vertragsgebiet sind zuständig, Mitteilungen über\nMaßnahmen entgegenzunehmen, die auf Grund des Übereinkommens in einem\nanderen Vertragsstaat getroffen worden sind:\na) das Familiengericht oder das Jugendamt, bei dem ein Verfahren nach dem Überein-\nkommen anhängig ist;\nb) wenn der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthaltsstaat gewechselt hat, das\nFamiliengericht oder das Jugendamt, bei dem zur Zeit des Aufenthaltswechsels ein\nVerfahren nach dem Übereinkommen anhängig war;\nc) wenn im deutschen Vertragsgebiet kein Verfahren anhängig ist, das Jugendamt, in\ndessen Bezirk der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;\nd) wenn im deutschen Vertragsgebiet ein Verfahren nicht anhängig ist und der Jugend-\nliche im deutschen Vertragsgebiet auch nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,\ndas Landesjugendamt Berlin.\nDie Mitteilungen können unmittelbar gegeben und empfangen werden.“\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n11. Februar 2002 (BGBl. II S. 747).\nBerlin, den 15. Februar 2011\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r"]}