{"id":"bgbl2-2011-5-1","kind":"bgbl2","year":2011,"number":5,"date":"2011-02-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2011/5#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2011-5-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2011/bgbl2_2011_5.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zu dem Übereinkommen vom 9. Juni 2006 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien, der Republik Montenegro, dem Königreich Norwegen, Rumänien, der Republik Serbien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums (Vertragsgesetz ECAA-Übereinkommen – ECAAÜbkG)","law_date":"2011-02-15T00:00:00Z","page":162,"pdf_page":2,"num_pages":34,"content":["162       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2011\nGesetz\nzu dem Übereinkommen vom 9. Juni 2006\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten,\nder Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der\nRepublik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien,\nder Republik Island, der Republik Kroatien, der Republik Montenegro,\ndem Königreich Norwegen, Rumänien, der Republik Serbien und der\nÜbergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo\nzur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums\n(Vertragsgesetz ECAA-Übereinkommen – ECAAÜbkG)\nVom 15. Februar 2011\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nDem in Luxemburg am 9. Juni 2006 von der Bundesrepublik Deutschland\nunterzeichneten Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft\nund ihren Mitgliedstaaten, der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina,\nder Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien,\nder Republik Island, der Republik Kroatien, der Republik Montenegro, dem\nKönigreich Norwegen, Rumänien, der Republik Serbien und der Übergangsver-\nwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo*) zur Schaffung eines gemeinsamen\neuropäischen Luftverkehrsraums wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird\nnachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird\nermächtigt, Änderungen von Anhang I dieses Übereinkommens nach Artikel 17\nAbsatz 3 Buchstabe a dieses Übereinkommens durch Rechtsverordnung ohne\nZustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.\n(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird\nermächtigt, Änderungen dieses Übereinkommens im Rahmen von Artikel 32\ndes Übereinkommens im Hinblick auf die Erweiterung des gemeinsamen euro-\npäischen Luftverkehrsraums durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des\nBundesrates in Kraft zu setzen.\nArtikel 3\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 29 Absatz 2 für\ndie Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt\nzu geben.\n*) Kosovo hat am 17. Februar 2008 seine Unabhängigkeit erklärt. Die Republik Kosovo ist seitdem von\nbisher 65 Staaten, darunter 22 der 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union, unter ihnen der Bun-\ndesrepublik Deutschland, anerkannt worden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2011 163\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 15. Februar 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nPeter Ramsauer\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nG u i d o We s t e r w e l l e","164                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2011\nÜbereinkommen\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten,\nder Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien,\nder ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Island,\nder Republik Kroatien, der Republik Montenegro,\ndem Königreich Norwegen, Rumänien, der Republik Serbien\nund der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo1)\nzur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums\nDas Königreich Belgien,                                                                das Königreich Norwegen,\ndie Tschechische Republik,                                                             Rumänien,\ndas Königreich Dänemark,                                                               die Republik Serbien und\ndie Bundesrepublik Deutschland,                                                        die Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo,\ndie Republik Estland,                                                                  sämtliche im Folgenden „die Vertragsparteien“ genannt –\ndie Hellenische Republik,\nin Anbetracht der engen Verflechtungen in der internationalen\ndas Königreich Spanien,                                                             Zivilluftfahrt und von dem Wunsche geleitet, einen gemeinsa-\nmen europäischen Luftverkehrsraum auf der Grundlage eines\ndie Französische Republik,\ngegenseitigen Marktzugangs zu den Luftverkehrsmärkten der\nIrland,                                                                             Vertragsparteien und auf der Grundlage der Niederlassungsfrei-\nheit, unter gleichen Wettbewerbsbedingungen und Beachtung\ndie Italienische Republik,\nderselben Regeln – auch in den Bereichen Flug- und Luftsicher-\ndie Republik Zypern,                                                                heit, Flugverkehrsmanagement, Harmonisierung der Sozialvor-\nschriften und Umweltschutz – zu schaffen,\ndie Republik Lettland,\ndie Republik Litauen,                                                                  in der Erwägung, dass die Regeln für den gemeinsamen euro-\npäischen Luftverkehrsraum auf einer multilateralen Grundlage\ndas Großherzogtum Luxemburg,                                                        innerhalb des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums\ndie Republik Ungarn,                                                                gelten müssen und es daher notwendig ist, besondere Regeln in\ndieser Hinsicht festzulegen,\ndie Republik Malta,\ndas Königreich der Niederlande,                                                        in der gemeinsamen Überzeugung, dass diesen Regeln für\nden gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraum – unbescha-\ndie Republik Österreich,                                                            det der im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemein-\ndie Republik Polen,                                                                 schaft enthaltenen Regeln – die in der Europäischen Gemein-\nschaft geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften, die in\ndie Portugiesische Republik,                                                        Anhang I aufgeführt sind, zugrunde gelegt werden sollten,\ndie Republik Slowenien,\nin Anerkennung der Tatsache, dass die Vertragsparteien\ndie Slowakische Republik,                                                           berechtigt sind, die Vorteile des gemeinsamen europäischen\nLuftverkehrsraums einschließlich des Marktzugangs zu nutzen,\ndie Republik Finnland,\nsofern sie die Regeln für den gemeinsamen europäischen Luft-\ndas Königreich Schweden,                                                            verkehrsraum uneingeschränkt einhalten,\ndas Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,                               in dem Bewusstsein, dass die Einhaltung der Regeln für den\nim Folgenden „die EG-Mitgliedstaaten“ genannt, und                                  gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraum, einschließlich\ndes umfassenden Marktzugangs, nicht in einem Zug, sondern\ndie Europäische Gemeinschaft, im Folgenden „die Gemein-                             nur schrittweise erreicht werden kann, wobei der Übergang\nschaft“ oder „die Europäische Gemeinschaft“ genannt,                                   durch besondere befristete Regelungen erleichtert werden\nsowie                                                                                  muss,\ndie Republik Albanien,                                                                 unter Hinweis darauf, dass die Regeln für den Marktzugang\nBosnien und Herzegowina,                                                            von Luftfahrtunternehmen vorbehaltlich etwaiger erforderlicher\nÜbergangsregelungen Begrenzungen bezüglich der Flugfre-\ndie Republik Bulgarien,                                                             quenzen, der Kapazität, der Strecken und des Flugzeugtyps\noder ähnliche Begrenzungen im Rahmen zweiseitiger Luftver-\ndie ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien,\nkehrsabkommen oder zweiseitiger Vereinbarungen ausschlie-\ndie Republik Island,                                                                ßen sollten und dass Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet\nwerden sollten, als Voraussetzung für den Marktzugang kom-\ndie Republik Kroatien,\nmerzielle Vereinbarungen zu schließen oder ähnliche Abspra-\ndie Republik Montenegro,                                                            chen zu treffen,\n1)  Gemäß der Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen 1244 vom 10. Juni 1999.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2011                         165\nunter Hinweis darauf, dass die Luftfahrtunternehmen in Bezug   assoziierte Partei die für sie geltenden Übergangsregelungen\nauf den Zugang zu Luftverkehrsinfrastrukturen gleich behandelt    festlegt.\nwerden sollten, insbesondere in Fällen, in denen diese Infra-\nstrukturen begrenzt sind,\nArtikel 2\nin dem Bewusstsein, dass in den Assoziierungsabkommen             (1) Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Aus-\nzwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mit-           druck\ngliedstaaten und bestimmten anderen Vertragsparteien grund-\na) „Übereinkommen“ das Hauptübereinkommen, seine Anhän-\nsätzlich festgelegt ist, dass die Bedingungen für den gegenseiti-\nge, die in Anhang I aufgeführten Rechtsakte sowie seine\ngen Marktzugang im Luftverkehr in einem gesonderten Abkom-\nProtokolle;\nmen geregelt werden sollten, um eine koordinierte Entwicklung\nund schrittweise Liberalisierung des Verkehrs zwischen den Ver-   b) „assoziierte Partei“ die Republik Albanien, Bosnien und Her-\ntragsparteien dieser Abkommen zu gewährleisten, die ihren wirt-       zegowina, die Republik Bulgarien, die Republik Kroatien, die\nschaftlichen Bedürfnissen entspricht,                                 ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, die Repu-\nblik Montenegro, Rumänien, die Republik Serbien oder\nin dem Bewusstsein, dass jeder assoziierten Partei daran           jeden anderen Staat oder jede andere Einheit, der oder die\ngelegen ist, ihre Rechtsvorschriften für den Luftverkehr und          diesem Übereinkommen gemäß Artikel 32 beigetreten ist;\ndamit zusammenhängende Angelegenheiten mit denen der\nc) „weitere assoziierte Partei“ oder „UNMIK“ die Übergangs-\nEuropäischen Gemeinschaft in Einklang zu bringen, auch im\nverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo gemäß der\nHinblick auf künftige Entwicklungen der Rechtsetzung innerhalb\nResolution 1244 des UN-Sicherheitsrats vom 10. Juni 1999;\nder Gemeinschaft,\nd) „Vertragspartei“ im Falle der Gemeinschaft und ihrer Mit-\nin Anerkennung der Bedeutung, die der technischen Unter-           gliedstaaten die Gemeinschaft und die EG-Mitgliedstaaten\nstützung in dieser Hinsicht zukommt,                                  oder die Gemeinschaft oder die EG-Mitgliedstaaten. Die\njeweilige Bedeutung dieses Begriffs ist im Einzelfall abzulei-\nten aus den einschlägigen Bestimmungen dieses Überein-\nin Anerkennung der Tatsache, dass für die Beziehungen zwi-\nkommens und aus den jeweiligen Zuständigkeiten der\nschen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits\nGemeinschaft bzw. der Mitgliedstaaten, wie sie sich aus\nsowie Norwegen und Island andererseits weiterhin das Abkom-\ndem EG-Vertrag ergeben;\nmen über den Europäischen Wirtschaftsraum maßgeblich sein\nmuss,                                                             e) „Partner des gemeinsamen europäischen Luftverkehrs-\nraums“ eine assoziierte Partei, Norwegen oder Island;\nin dem Wunsch, spätere Erweiterungen des gemeinsamen           f)  „EG-Vertrag“ den Vertrag zur Gründung der Europäischen\neuropäischen Luftverkehrsraums zu ermöglichen,                        Gemeinschaft;\nunter Hinweis auf die Verhandlungen zwischen der Europä-       g) „EWR-Abkommen“ das am 2. Mai 1992 unterzeichnete\nischen Gemeinschaft und den assoziierten Parteien im Hinblick         Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum und\nauf den Abschluss von Abkommen über bestimmte Aspekte von             seine Protokolle und Anhänge, dem die Europäische\nLuftverkehrsdiensten, die die zweiseitigen Luftverkehrsabkom-         Gemeinschaft, ihre Mitgliedstaaten, Island, Liechtenstein\nmen zwischen den EG-Mitgliedstaaten und den assoziierten              und Norwegen als Vertragsparteien angehören;\nParteien mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaft in Ein-      h) „Assoziierungsabkommen“ jedes Abkommen zur Gründung\nklang bringen werden,                                                 einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft\noder zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren\nsind wie folgt übereingekommen:                                    Mitgliedstaaten einerseits und der betreffenden assoziierten\nPartei andererseits;\nZiele und Grundsätze                        i)  „Luftfahrtunternehmen des gemeinsamen europäischen\nLuftverkehrsraums“ ein Luftfahrtunternehmen, das über eine\nBetriebsgenehmigung gemäß diesem Übereinkommen ent-\nArtikel 1\nsprechend den Bestimmungen der in Anhang I aufgeführten\n(1) Ziel dieses Übereinkommens ist die Schaffung eines             einschlägigen Rechtsakte verfügt;\ngemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums. Grundlagen\nj)  „zuständige Zivilluftfahrtbehörde“ eine staatliche Stelle oder\ndes gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums sind der\nEinrichtung, die rechtliche Befugnisse zur Bewertung der\nfreie Marktzugang, die Niederlassungsfreiheit, gleiche Wettbe-\nKonformität von Erzeugnissen oder Dienstleistungen oder\nwerbsbedingungen und gemeinsame Regeln, auch in den\nGenehmigungen sowie zur Zertifizierung und Kontrolle ihrer\nBereichen Flug- und Luftsicherheit, Flugverkehrsmanagement,\nNutzung oder ihres Verkaufs im Hoheitsgebiet einer Ver-\nSozialvorschriften und Umweltschutz. Zu diesem Zweck werden\ntragspartei ausübt und Zwangsmaßnahmen ergreifen kann,\nin diesem Übereinkommen die Regeln festgelegt, die zwischen\num sicherzustellen, dass in ihrem Hoheitsgebiet vermarktete\nden Vertragsparteien unter den nachstehenden Bedingungen\nErzeugnisse oder Dienstleistungen den rechtlichen Anforde-\ngelten. Diese Regeln schließen die Bestimmungen ein, die in\nrungen entsprechen;\nden in Anhang I aufgeführten Rechtsakten festgelegt sind.\nk) „ICAO-Abkommen“ das Abkommen über die Internationale\n(2) Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten in\nZivilluftfahrt, das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur\ndem Umfang, in dem sie den Luftverkehr oder damit zusam-\nUnterzeichnung aufgelegt wurde, und dessen Änderungen\nmenhängende, in Anhang I aufgeführte Angelegenheiten betref-\nund Anhänge;\nfen.\nl)  „SESAR“ die technische Umsetzung des einheitlichen euro-\n(3) Dieses Übereinkommen umfasst Artikel, in denen allge-          päischen Luftraums, die eine koordinierte und synchronisier-\nmein festgelegt ist, wie der gemeinsame europäische Luftver-          te Erforschung, Entwicklung und Indienststellung der neuen\nkehrsraum funktioniert (im Folgenden als „Hauptübereinkom-            Generationen von Flugverkehrsmanagementsystemen vor-\nmen“ bezeichnet), Anhänge, wobei Anhang I die Rechtsvor-              sieht;\nschriften der Europäischen Gemeinschaft enthält, die zwischen\nden Vertragsparteien im Rahmen des Hauptübereinkommens            m) „ATM-Generalplan“ (Air Traffic Management Master Plan)\ngelten, sowie Protokolle, von denen mindestens eines für jede         den Ausgangspunkt des SESAR,","166               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2011\nn) „EG-Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat der Europäischen      die nach dem Recht eines EG-Mitgliedstaats oder eines Part-\nGemeinschaft.                                              ners des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums\ngegründet wurden und ihren Hauptgeschäftssitz innerhalb des\n(2) Die Ausdrücke „Staat“, „innerstaatlich“, „national“,\ngemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums haben, natür-\n„Staatsangehörige“ oder „Hoheitsgebiet“ werden ungeachtet\nlichen Personen, die Staatsangehörige von EG-Mitgliedstaaten\ndes völkerrechtlichen Status einer jeden Vertragspartei verwen-\noder Partnern des gemeinsamen europäischen Luftverkehrs-\ndet.\nraums sind, gleichgestellt.\nArtikel 3                           (2) „Gesellschaften oder sonstige Unternehmen“ sind Gesell-\nschaften oder sonstige Unternehmen des bürgerlichen Rechts\nDie anwendbaren Bestimmungen der nach Anhang II ange-        und des Handelsrechts, einschließlich der Genossenschaften,\npassten Rechtsakte, auf die in Anhang I oder in Entscheidungen  und sonstige juristische Personen des öffentlichen und privaten\ndes Gemischten Ausschusses Bezug genommen wird oder die         Rechts, mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck\ndort aufgeführt sind, sind für die Vertragsparteien verbindlich verfolgen.\nund sind Teil ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung oder werden\nwie folgt in ihre innerstaatliche Rechtsordnung übernommen:\nArtikel 9\na) Ein Rechtsakt, der einer Verordnung der Europäischen\nGemeinschaft entspricht, ist als solcher zu einem Teil der    (1) Die Bestimmungen der Artikel 7 und 8 gelten nicht für\ninnerstaatlichen Rechtsordnung der Vertragsparteien zu     Tätigkeiten, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei – auch nur\nmachen.                                                    gelegentlich – mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse ver-\nbunden sind.\nb) Ein Rechtsakt, der einer Richtlinie der Europäischen\nGemeinschaft entspricht, lässt den Behörden der Vertrags-     (2) Die Bestimmungen der Artikel 7 und 8 und aufgrund die-\nparteien die Wahl der Form und Methode der Umsetzung.      ser Bestimmungen getroffene Maßnahmen gelten unbeschadet\nder Anwendbarkeit der von Vertragsparteien auf dem Gesetzes-,\nVerordnungs- oder Verwaltungswege erlassenen Bestimmun-\nArtikel 4                        gen betreffend Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung oder von\nDie Vertragsparteien treffen alle geeigneten Maßnahmen all-  Bestimmungen, die eine besondere Behandlung ausländischer\ngemeiner oder besonderer Art, um die Erfüllung der sich aus     Staatsangehöriger aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der\ndiesem Übereinkommen ergebenden Verpflichtungen zu              öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Gesundheit vorsehen.\ngewährleisten, und enthalten sich aller Maßnahmen, die die\nErreichung der mit diesem Übereinkommen verfolgten Ziele                                    Artikel 10\ngefährden könnten.\n(1) Unbeschadet günstigerer Bestimmungen in geltenden\nÜbereinkünften schaffen die Vertragsparteien im Rahmen des\nArtikel 5                        Anwendungsbereichs dieses Übereinkommens mengenmäßige\nDie Bestimmungen dieses Übereinkommens lassen die            Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung hinsichtlich\nBeziehungen zwischen den Vertragsparteien des EWR-Abkom-        der Verbringung von Ausrüstungen, Verbrauchsgütern, Ersatz-\nmens unberührt.                                                 teilen und anderen Gegenständen ab, insoweit diese für in Luft-\nfahrtunternehmen des gemeinsamen europäischen Luftver-\nkehrsraums zur weiteren Erbringung von Luftverkehrsdiensten\nNichtdiskriminierung                      unter den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Bedingun-\ngen erforderlich sind.\nArtikel 6\n(2) Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 hindert die Vertragspar-\nUnbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Überein-          teien nicht daran, eine solche Verbringung zu verbieten oder zu\nkommens ist in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminie-       beschränken, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Ordnung\nrung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.              oder der öffentlichen Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit\nund des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder zum\nNiederlassungsrecht                       Schutz des geistigen, industriellen und kommerziellen Eigen-\ntums gerechtfertigt ist. Diese Verbote oder Beschränkungen\nArtikel 7                        dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung\nnoch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen\nIm Anwendungsbereich und unter den Bedingungen dieses        den Vertragsparteien darstellen.\nÜbereinkommens gelten für die Niederlassungsfreiheit von\nStaatsangehörigen eines EG-Mitgliedstaats oder eines Partners\ndes gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums im Hoheits-                               Flugsicherheit\ngebiet dieser Staaten oder Einheiten unbeschadet der in\nAnhang I aufgeführten einschlägigen Rechtsakte keine                                        Artikel 11\nBeschränkungen. Die Niederlassungsfreiheit umfasst das Recht       (1) Die Vertragsparteien treffen geeignete Maßnahmen, um\nzur Aufnahme und Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkei-      sicherzustellen, dass Luftfahrzeuge, die bei einer Vertragspartei\nten und zur Gründung und Leitung von Unternehmungen, insbe-     registriert sind, die gemäß dem ICAO-Abkommen festgelegten\nsondere von Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen, unter    internationalen Sicherheitsnormen erfüllen, wenn sie auf Flughä-\nden Bedingungen, die für die Staatsangehörigen des Staats, in   fen einer anderen Vertragspartei landen, und dass sie Vorfeldin-\ndem die Niederlassung erfolgt, nach dessen innerstaatlichem     spektionen an Bord und außen am Luftfahrzeug durch die\nRecht gelten. Gleiches gilt für die Gründung von Agenturen,     befugten Vertreter dieser anderen Vertragspartei unterzogen\nZweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Ange-     werden, um sowohl die Gültigkeit der Luftfahrzeugdokumente\nhörige eines EG-Mitgliedstaats oder eines Partners des gemein-  und der Dokumente der Besatzung als auch den augenschein-\nsamen europäischen Luftverkehrsraums, die im Hoheitsgebiet      lichen Zustand des Luftfahrzeugs und seiner Ausrüstung zu prü-\neines dieser Staaten oder Einheiten niedergelassen sind.        fen.\n(2) Eine Vertragspartei kann jederzeit Konsultationen über\nArtikel 8\nSicherheitsnormen beantragen, die von einer anderen Vertrags-\n(1) Im Anwendungsbereich dieses Übereinkommens und           partei in anderen Bereichen als denen, die von den in Anhang I\nunbeschadet der in Anhang I aufgeführten einschlägigen          aufgeführten Rechtsakten abgedeckt sind, aufrechterhalten\nRechtsakte sind Gesellschaften oder sonstige Unternehmen,       werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2011                        167\n(3) Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als          Flugsicherungsstandards in Europa zu steigern, die Kapazität zu\nschränke es die Befugnisse einer zuständigen Zivilluftfahrtbe-     optimieren und Verspätungen zu minimieren.\nhörde ein, unverzüglich alle angemessenen Maßnahmen zu\n(2) Im Hinblick auf die Erleichterung der Anwendung der\nergreifen, wenn sie in Bezug auf ein Erzeugnis oder eine Dienst-\nRechtsvorschriften für den einheitlichen europäischen Luftraum\nleistung feststellt, dass möglicherweise\nin ihrem Hoheitsgebiet\ni)   die Mindestnormen, die gemäß dem Übereinkommen fest-          –    ergreifen die assoziierten Parteien, soweit ihre jeweiligen\ngelegt wurden, nicht erfüllt werden oder                           Befugnisse dies zulassen, zum frühestmöglichen Zeitpunkt\nii) aufgrund einer Inspektion nach Absatz 1 Anlass zu der ernst-        die notwendigen Maßnahmen, um die institutionellen Struk-\nhaften Sorge besteht, dass ein Luftfahrzeug oder der Betrieb       turen ihres Flugverkehrsmanagements dem einheitlichen\neines Luftfahrzeugs nicht die gemäß dem Übereinkommen              europäischen Luftraum anzupassen, insbesondere durch die\nfestgelegten Mindestnormen erfüllt, oder                           Benennung oder Errichtung einschlägiger innerstaatlicher\nAufsichtsstellen, die zumindest funktionell von Flugsiche-\niii) Anlass zu der ernsthaften Sorge besteht, dass die Mindest-\nrungsorganisationen unabhängig sind;\nnormen, die gemäß dem Übereinkommen festgelegt wur-\nden, unzureichend aufrechterhalten und angewandt werden.      –    werden die assoziierten Parteien von der Europäischen\nGemeinschaft an allen operativen Initiativen in den Berei-\n(4) Ergreift eine zuständige Zivilluftfahrtbehörde Maßnahmen        chen Flugnavigationsdienste, Luftraum und Interoperabilität,\nnach Absatz 3, unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Zivil-      die sich aus dem einheitlichen europäischen Luftraum erge-\nluftfahrtbehörde der anderen Vertragsparteien davon und                 ben, beteiligt, wobei insbesondere die einschlägigen Bemü-\nbegründet ihre Maßnahmen.                                               hungen der Vertragsparteien zur Einrichtung funktioneller\n(5) Werden in Anwendung von Absatz 3 getroffene Maßnah-             Luftraumblöcke frühzeitig einbezogen werden.\nmen nicht aufgehoben, obwohl die Grundlage für diese Maß-             (3) Die Europäische Gemeinschaft trägt dafür Sorge, dass die\nnahmen entfallen ist, kann jede Vertragspartei die Angelegenheit   assoziierten Parteien an der Entwicklung eines ATM-General-\ndem Gemischten Ausschuss vorlegen.                                 plans im Rahmen des Programms SESAR der Kommission\n(6) Jede Änderung innerstaatlicher Rechtsvorschriften, die     uneingeschränkt beteiligt werden.\nden Status der zuständigen Zivilluftfahrtbehörde betrifft, ist von\nder betreffenden Vertragspartei den anderen Vertragsparteien                                   Wettbewerb\nmitzuteilen.\nArtikel 14\nLuftsicherheit                             (1) Im Anwendungsbereich dieses Übereinkommens gelten\ndie Bestimmungen des Anhangs III. Sind in anderen Überein-\nArtikel 12                            künften zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien, beispiels-\n(1) Zum Schutz der Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingrif-  weise in Assoziierungsabkommen Regeln für den Wettbewerb\nfen gewährleisten die Vertragsparteien, dass die gemeinsamen       und staatliche Beihilfen enthalten, so gelten diese Regeln zwi-\nGrundnormen und die Verfahren zur Überwachung der Einhal-          schen den betreffenden Vertragsparteien.\ntung der Vorschriften für die Luftsicherheit, die in Anhang I auf-    (2) Artikel 15, 16 und 17 gelten nicht hinsichtlich der Bestim-\ngeführt sind, im Einklang mit den in jenem Anhang genannten        mungen in Anhang III.\neinschlägigen Bestimmungen auf allen Flughäfen in ihrem\nHoheitsgebiet angewendet werden.\nDurchsetzung\n(2) Die Vertragsparteien leisten einander auf Anfrage jede\nerforderliche Hilfestellung, um die unerlaubte Inbesitznahme von                                 Artikel 15\nZivilluftfahrzeugen und andere unrechtmäßige Handlungen               (1) Unbeschadet der Absätze 2 und 3 gewährleistet jede Ver-\ngegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und    tragspartei, dass die sich aus diesem Übereinkommen, insbe-\nBesatzungsmitglieder, von Flughäfen und Flugnavigationsein-        sondere den in Anhang I aufgeführten Rechtsakten, ergebenden\nrichtungen sowie andere Bedrohungen der Sicherheit der Zivil-      Rechte vor den innerstaatlichen Gerichten geltend gemacht\nluftfahrt abzuwehren.                                              werden können.\n(3) Bei einem Vorkommnis oder dem drohenden Vorkommnis            (2) In Fällen, die sich auf nach diesem Übereinkommen zu\neiner unerlaubten Inbesitznahme eines Zivilluftfahrzeugs oder      genehmigende tatsächliche oder potenzielle Flugdienste aus-\nanderer unrechtmäßiger Handlungen gegen die Sicherheit sol-        wirken können, verfügen die Organe der Europäischen Gemein-\ncher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungsmitglieder       schaft über die Befugnisse, die ihnen nach den Bestimmungen\nvon Flughäfen und Flugnavigationseinrichtungen leisten die Ver-    der Rechtsakte, auf die in Anhang I Bezug genommen wird oder\ntragsparteien einander Hilfestellung durch die Erleichterung der   die dort aufgeführt sind, ausdrücklich übertragen sind.\nKommunikation und andere geeignete Maßnahmen zur schnel-\nlen und sicheren Beendigung des Vorkommnisses oder des dro-           (3) In allen Fragen der Rechtmäßigkeit von Entscheidungen\nhenden Vorkommnisses.                                              und Beschlüssen der Organe der Europäischen Gemeinschaft,\ndie sich auf dieses Übereinkommen, insbesondere die in\n(4) Eine assoziierte Partei kann einer Inspektion der Europäi- Anhang I aufgeführten Rechtsakte stützen, ist ausschließlich der\nschen Kommission im Einklang mit den einschlägigen Rechts-         Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, im Folgenden\nvorschriften der Europäischen Gemeinschaft gemäß Anhang I          als „Gerichtshof“ bezeichnet, zuständig.\nunterzogen sowie aufgefordert werden, an Inspektionen der\nEuropäischen Kommission bei anderen Vertragsparteien teilzu-\nnehmen.                                                                                         Auslegung\nArtikel 16\nFlugverkehrsmanagement                            (1) Soweit die Bestimmungen dieses Übereinkommens und\ndie Bestimmungen der in Anhang I aufgeführten Rechtsakte im\nArtikel 13\nWesentlichen mit den entsprechenden Regeln des EG-Vertrags\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich des Flug-         und den gemäß dem EG-Vertrag erlassenen Rechtsvorschriften\nverkehrsmanagements im Hinblick auf die Ausweitung des             übereinstimmen, sind die Bestimmungen hinsichtlich ihrer\neinheitlichen europäischen Luftraums auf den gemeinsamen           Umsetzung und Anwendung in Übereinstimmung mit den vor\neuropäischen Luftverkehrsraum zusammen, um die derzeitigen         Unterzeichnung dieses Übereinkommens erlassenen Urteilen,\nSicherheitsstandards und die Gesamteffizienz der allgemeinen       Beschlüssen und Entscheidungen des Gerichtshofs und der","168              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2011\nEuropäischen Kommission auszulegen. Die nach Unterzeich-          c) beschließt eine andere Maßnahme zum Schutz der ord-\nnung dieses Übereinkommens erlassenen Urteile, Beschlüsse             nungsgemäßen Durchführung dieses Übereinkommens.\nund Entscheidungen werden den anderen Vertragsparteien\n(4) Bezüglich Rechtsvorschriften, die zwischen der Unter-\nübermittelt. Auf Verlangen einer Vertragspartei stellt der\nzeichnung dieses Übereinkommens und seinem Inkrafttreten\nGemischte Ausschuss fest, welche Auswirkungen solche später\nverabschiedet wurden und von denen die anderen Vertragspar-\nerlassenen Urteile, Beschlüsse und Entscheidungen auf die ord-\nteien in Kenntnis gesetzt wurden, gilt der Zeitpunkt, zu dem der\nnungsgemäße Durchführung dieses Übereinkommens haben.\nGemischte Ausschuss mit der Angelegenheit befasst wurde, als\nGeltende Auslegungen werden den Partnern des gemeinsamen\nder Zeitpunkt, zu dem die Informationen eingegangen sind. Ent-\neuropäischen Luftverkehrsraums vor dem Zeitpunkt der Unter-\nscheidungen des Gemischten Ausschusses sind frühestens\nzeichnung des Übereinkommens übermittelt. Entscheidungen\nsechzig Tage nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens zu tref-\ndes Gemischten Ausschusses nach diesem Verfahren müssen\nfen.\nder ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs entsprechen.\n(2) Ergibt sich in einer Rechtssache vor einem Gericht eines\nGemischter Ausschuss\nPartners des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums\neine Frage der Auslegung dieses Übereinkommens, der Bestim-                                   Artikel 18\nmungen der in Anhang I aufgeführten Rechtsakte oder der in\nderen Anwendung erlassener Rechtsvorschriften, die im                (1) Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der für die\nWesentlichen mit den entsprechenden Regeln des EG-Vertrags        Verwaltung dieses Übereinkommens zuständig ist und – unbe-\nund mit gemäß dem EG-Vertrag erlassenen Rechtsvorschriften        schadet des Artikels 15 Absätze 2 und 3 sowie der Artikel 21\nübereinstimmen, legt das Gericht diese Frage dem Gerichtshof      und 22 – seine ordnungsgemäße Durchführung gewährleistet.\ngemäß Protokoll IV zur Entscheidung vor, falls es dies für den    Dazu macht er in den im Übereinkommen vorgesehenen Fällen\nErlass seines Urteils für erforderlich hält. Ein Partner des      Vorschläge und trifft Entscheidungen. Die Vertragsparteien ver-\ngemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums kann gemäß             schaffen den Entscheidungen des Gemischten Ausschusses\nAnhang IV im Wege einer Entscheidung festlegen, in welchem        gemäß ihren eigenen Regeln Wirkung.\nUmfang und auf welche Weise seine Gerichte diese Bestim-             (2) Der Gemischte Ausschuss setzt sich aus Vertretern der\nmung anwenden. Eine solche Entscheidung ist der Verwahrstel-      Vertragsparteien zusammen.\nle und dem Gerichtshof mitzuteilen. Die Verwahrstelle setzt die\nanderen Vertragsparteien davon in Kenntnis.                          (3) Der Gemischte Ausschuss entscheidet einstimmig. Der\nGemischte Ausschuss kann jedoch beschließen, ein Verfahren\n(3) Kann ein Gericht einer Vertragspartei, dessen Entschei-    für Mehrheitsentscheidungen in bestimmten Fragen festzule-\ndungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen          gen.\nRechts angefochten werden können, die Frage nicht gemäß\nAbsatz 2 dem Gerichtshof vorlegen, so übermittelt die betreffen-     (4) Die Vertragsparteien tauschen zur ordnungsgemäßen\nde Vertragspartei das Urteil dieses Gerichts dem Gemischten       Durchführung des Übereinkommens Informationen unter ande-\nAusschuss, der tätig wird, um die einheitliche Auslegung des      rem über alle neuen Rechtsvorschriften oder getroffenen Ent-\nÜbereinkommens zu wahren. Kann der Gemischte Ausschuss            scheidungen, die für dieses Übereinkommen von Bedeutung\ninnerhalb von zwei Monaten, nachdem er mit Unterschieden          sind, aus und führen auf Verlangen einer Vertragspartei Konsul-\nzwischen der Rechtsprechung des Gerichtshofs und einem            tationen innerhalb des Gemischten Ausschusses durch, ein-\nUrteil eines Gerichts einer solchen Vertragspartei befasst wurde, schließlich zu Sozialfragen.\ndie einheitliche Auslegung dieses Übereinkommens nicht wah-          (5) Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsord-\nren, so kann das Verfahren nach Artikel 20 angewendet werden.     nung.\n(6) Ein Partner des gemeinsamen europäischen Luftverkehrs-\nNeue Rechtsvorschriften                       raums oder die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitglied-\nstaaten üben den Vorsitz im Gemischten Ausschuss gemäß den\nArtikel 17                           in seiner Geschäftsordnung festzulegenden Regeln im Wechsel\n(1) Nach diesem Übereinkommen bleibt es jeder Vertragspar-     aus.\ntei unbenommen, vorbehaltlich der Einhaltung des Grundsatzes         (7) Der Vorsitzende des Gemischten Ausschusses beruft min-\nder Nichtdiskriminierung und der Bestimmungen dieses Artikels     destens einmal jährlich eine Sitzung des Ausschusses ein, um\nsowie des Artikels 18 Absatz 4 im Luftfahrtbereich oder einem     das allgemeine Funktionieren des Übereinkommens zu prüfen,\ndamit zusammenhängenden, in Anhang I aufgeführten Bereich         sowie auf Verlangen einer Vertragspartei, wann immer besonde-\neinseitig neue Rechtsvorschriften zu erlassen oder ihre gelten-   re Umstände dies erfordern. Der Gemischte Ausschuss verfolgt\nden Rechtsvorschriften zu ändern. Die assoziierten Parteien       ständig die Entwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs.\nerlassen keine derartigen Rechtsvorschriften, sofern diese nicht  Dazu übermittelt die Europäische Gemeinschaft den Partnern\nmit diesem Übereinkommen vereinbar sind.                          des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums alle Urteile\n(2) Erlässt eine Vertragspartei neue Rechtsvorschriften oder   des Gerichtshofs, die für die Durchführung dieses Übereinkom-\nändert sie ihre Rechtsvorschriften, setzt sie die anderen Ver-    mens von Belang sind. Der Gemischte Ausschuss wird inner-\ntragsparteien davon innerhalb eines Monats nach Annahme der       halb von drei Monaten tätig, damit die einheitliche Auslegung\nRechtsvorschriften über den Gemischten Ausschuss in Kennt-        dieses Übereinkommens gewahrt bleibt.\nnis. Auf Antrag einer Vertragspartei führt der Gemischte Aus-        (8) Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von\nschuss danach innerhalb von zwei Monaten einen Meinungs-          Arbeitsgruppen beschließen, die ihn bei der Wahrnehmung sei-\naustausch über die Auswirkungen solcher neuen oder geänder-       ner Aufgaben unterstützen.\nten Rechtsvorschriften auf die ordnungsgemäße Durchführung\ndieses Übereinkommens durch.\nArtikel 19\n(3) Der Gemischte Ausschuss\n(1) Die Entscheidungen des Gemischten Ausschusses sind\na) trifft entweder eine Entscheidung zur Änderung von An-         für die Vertragsparteien bindend. Enthält eine vom Gemischten\nhang I, um darin gegebenenfalls auf der Grundlage der         Ausschuss getroffene Entscheidung die an eine Vertragspartei\nGegenseitigkeit, die betreffenden neuen oder geänderten       gerichtete Aufforderung, Maßnahmen zu ergreifen, ergreift die\nRechtsvorschriften aufzunehmen, oder                          betreffende Partei die erforderlichen Maßnahmen und setzt den\nGemischten Ausschuss davon in Kenntnis.\nb) trifft eine Entscheidung, dass die betreffenden neuen oder\ngeänderten Rechtsvorschriften als mit diesem Übereinkom-         (2) Die Entscheidungen des Gemischten Ausschusses wer-\nmen vereinbar anzusehen sind, oder                            den in den Amtsblättern der Europäischen Union und der Part-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2011                      169\nner des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums veröf-            (4) Die betreffende Vertragspartei teilt diese Maßnahmen\nfentlicht. Bei jeder Entscheidung ist das Datum ihrer Umsetzung   unverzüglich dem Gemischten Ausschuss mit und stellt alle\ndurch die Vertragsparteien zusammen mit anderen Informatio-       sachdienlichen Informationen zur Verfügung.\nnen, die für die Wirtschaftsbeteiligten voraussichtlich von\nBelang sind, anzugeben.\nWeitergabe von Informationen\nStreitbeilegung                                                       Artikel 23\nArtikel 20                              Die Vertreter, Delegierten und Sachverständigen der Vertrags-\nparteien sowie Beamte und sonstige Bedienstete, die im Rah-\n(1) Die Gemeinschaft – gemeinsam mit ihren Mitgliedstaa-\nmen dieses Übereinkommens tätig werden, sind verpflichtet,\nten – oder ein Partner des gemeinsamen europäischen Luftver-\nauch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Auskünfte, die ihrem\nkehrsraums kann eine streitige Angelegenheit, die die Anwen-\nWesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszuge-\ndung oder Auslegung dieses Übereinkommens betrifft, dem\nben; dies gilt insbesondere für Auskünfte über Unternehmen\nGemischten Ausschuss vorlegen, sofern nicht besondere Ver-\nsowie deren Geschäftsbeziehungen oder Kostenelemente.\nfahren in diesem Übereinkommen festgelegt sind.\n(2) Wurde der Gemischte Ausschuss nach Absatz 1 mit einer\nstreitigen Angelegenheit befasst, werden unverzüglich Konsul-             Drittländer und Internationale Organisationen\ntationen zwischen den Streitparteien durchgeführt. In Fällen, in\ndenen die Europäische Gemeinschaft nicht Streitpartei ist, kann                                Artikel 24\nein Vertreter der Gemeinschaft von einer der Streitparteien zu       (1) Auf Verlangen einer Vertragspartei konsultieren die Ver-\nden Konsultationen hinzugezogen werden. Die Streitparteien        tragsparteien einander rechtzeitig gemäß den Verfahren der Arti-\nkönnen einen Lösungsvorschlag ausarbeiten, der unverzüglich       kel 25 und 26 im Rahmen des Gemischten Ausschusses\ndem Gemischten Ausschuss vorgelegt wird. Entscheidungen\ndes Gemischten Ausschusses nach diesem Verfahren müssen           a) zu Angelegenheiten des Luftverkehrs, die in internationalen\nder ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs entsprechen.             Organisationen behandelt werden, und\n(3) Hat der Gemischte Ausschuss vier Monate nach dem           b) zu den verschiedenen Aspekten möglicher Entwicklungen in\nZeitpunkt, zu dem ihm die Angelegenheit vorgelegt wurde, keine         den Beziehungen zwischen Vertragsparteien und Drittlän-\nEntscheidung zur Streitbeilegung getroffen, können die Streit-         dern im Bereich des Luftverkehrs sowie zum Funktionieren\nparteien den Gerichtshof anrufen, dessen Entscheidung                  wesentlicher Elemente zwei- oder mehrseitiger Überein-\nabschließend und verbindlich ist. Die Modalitäten, nach denen          künfte auf diesem Gebiet.\neine solche Anrufung des Gerichtshofs erfolgen kann, sind in\nAnhang IV festgelegt.                                                (2) Die Konsultationen gemäß Absatz 1 werden innerhalb\neines Monats nach dem Ersuchen oder in dringenden Fällen so\n(4) Trifft der Gemischte Ausschuss in einer Angelegenheit, mit bald wie möglich durchgeführt.\nder er befasst wurde, nicht innerhalb von vier Monaten nach sei-\nner Befassung eine Entscheidung, können die Vertragsparteien\nfür einen Zeitraum von längstens sechs Monaten geeignete                                       Artikel 25\nSchutzmaßnahmen nach Artikel 21 und 22 treffen. Nach Ablauf          (1) Hauptzweck der Konsultationen nach Artikel 24 Absatz 1\ndieses Zeitraums kann jede Vertragspartei das Übereinkommen       Buchstabe a ist,\nmit sofortiger Wirkung kündigen. Die Vertragsparteien treffen\nkeine Schutzmaßnahmen in Angelegenheiten, die dem Gerichts-       a) gemeinsam zu ermitteln, ob die Angelegenheiten Probleme\nhof gemäß diesem Übereinkommen vorgelegt wurden, außer in             von gemeinsamem Interesse aufwerfen, und\nden in Artikel 11 Absatz 3 genannten Fällen oder gemäß den\nb) je nach Art der Probleme\nVerfahren, die in den in Anhang I aufgeführten Rechtsakten vor-\ngesehen sind.                                                         –   gemeinsam in Betracht zu ziehen, ob das Vorgehen der\nVertragsparteien in den betreffenden internationalen\nOrganisationen koordiniert werden sollte, oder\nSchutzmaßnahmen\n–   gemeinsam ein anderes geeignetes Vorgehen in Betracht\nArtikel 21                                   zu ziehen.\nUnbeschadet des Artikels 11 Absatz 3 und der in den Proto-        (2) Die Vertragsparteien tauschen so bald wie möglich die\nkollen zu diesem Übereinkommen genannten Flug- und Luftsi-        Informationen aus, die für die Ziele des Absatzes 1 von Belang\ncherheitsbewertungen sind Schutzmaßnahmen in ihrem Anwen-         sind.\ndungsbereich und ihrer Dauer auf das für die Behebung der\nSchwierigkeiten unbedingt erforderliche Maß zu beschränken.\nVorzugsweise sind Maßnahmen zu wählen, die das Funktionie-                                     Artikel 26\nren dieses Übereinkommens so wenig wie möglich stören.               Hauptzweck der Konsultationen nach Artikel 24 Absatz 1\nBuchstabe b ist es, relevante Angelegenheiten zu prüfen und\nArtikel 22                           geeignete Vorgehensweisen zu erwägen.\n(1) Eine Vertragspartei, die Schutzmaßnahmen in Erwägung\nzieht, teilt diese Absicht den anderen Vertragsparteien über den                       Übergangsregelungen\nGemischten Ausschuss mit und stellt alle sachdienlichen Infor-\nmationen zur Verfügung.                                                                        Artikel 27\n(2) Die Vertragsparteien nehmen unverzüglich Konsultationen\n(1) In den Protokollen I bis IX sind die Übergangsregelungen\nim Gemischten Ausschuss auf, um eine allseits annehmbare\nund entsprechende Fristen festgelegt, die zwischen der Euro-\nLösung zu finden.\npäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und\n(3) Unbeschadet des Artikels 11 Absatz 3 darf die betreffen-   der betreffenden assoziierten Partei andererseits gelten. Im Ver-\nde Vertragspartei erst nach Ablauf eines Monats nach dem Zeit-    hältnis zwischen Norwegen oder Island und einer assoziierten\npunkt der Bekanntgabe nach Absatz 1 Schutzmaßnahmen               Partei gelten dieselben Bedingungen wie zwischen der Europäi-\nergreifen, es sei denn, das Konsultationsverfahren nach Ab-       schen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und\nsatz 2 wurde vor Ablauf dieser Frist abgeschlossen.               dieser assoziierten Partei andererseits.","170               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2011\n(2) Während der Übergangsfristen nach Absatz 1 werden die                           Inkrafttreten, Überprüfung,\neinschlägigen Regelungen für den Luftverkehr zwischen zwei                    Beendigung und sonstige Bestimmungen\nassoziierten Parteien anhand des restriktiveren der beiden diese\nParteien betreffenden Protokolle bestimmt.                                                        Artikel 29\nInkrafttreten\n(3) Der schrittweise Übergang jeder assoziierten Partei zur\nvollständigen Anwendung der Regeln für den gemeinsamen                (1) Dieses Übereinkommen wird von den Unterzeichnern\neuropäischen Luftverkehrsraum ist Bewertungen unterworfen.         nach ihren eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt. Die\nDie Bewertungen werden von der Europäischen Gemeinschaft           Ratifikations- oder Genehmigungsurkunden werden beim Gene-\nin Zusammenarbeit mit der betreffenden assoziierten Partei         ralsekretariat des Rates der Europäischen Union (Verwahrer)\ndurchgeführt. Ist eine assoziierte Partei der Auffassung, dass die hinterlegt, das die übrigen Unterzeichner sowie die Internationa-\nBedingungen für die Beendigung einer Übergangsfrist gemäß          le Zivilluftfahrt-Organisation in Kenntnis setzt.\ndem entsprechenden Protokoll erfüllt sind, unterrichtet sie die\n(2) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des zweiten\nEuropäische Gemeinschaft, dass eine Bewertung vorgenom-\nMonats in Kraft, der auf die Hinterlegung der Ratifikations- oder\nmen werden sollte.\nGenehmigungsurkunden durch die Europäische Gemeinschaft\nund ihre Mitgliedstaaten und mindestens einer assoziierten Par-\n(4) Stellt die Europäische Gemeinschaft fest, dass die Bedin-   tei folgt. Für jeden Unterzeichner, der dieses Übereinkommen zu\ngungen erfüllt sind, setzt sie den Gemischten Ausschuss davon      einem späteren Zeitpunkt ratifiziert oder genehmigt, tritt es am\nin Kenntnis und entscheidet anschließend, dass die assoziierte     ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung\nPartei für die nachfolgende Übergangsfrist beziehungsweise für     der Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde durch diesen\ndie vollständige Einbeziehung in den gemeinsamen europäi-          Unterzeichner folgt.\nschen Luftverkehrsraum qualifiziert ist.\n(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 können die Europäische\n(5) Stellt die Europäische Gemeinschaft fest, dass die Bedin-   Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten und mindestens eine\ngungen nicht erfüllt sind, unterrichtet sie den Gemischten Aus-    assoziierte Partei entscheiden, dieses Übereinkommen in Ein-\nschuss davon. Die Gemeinschaft empfiehlt der betreffenden          klang mit der Anwendung innerstaatlicher Rechtsvorschriften ab\nassoziierten Partei bestimmte Verbesserungen und legt eine         dem Tag der Unterzeichnung vorläufig untereinander anzuwen-\nzumutbare Frist für die Umsetzung dieser Verbesserungen fest.      den, indem sie den Verwahrer hiervon in Kenntnis setzen, der\nVor Ablauf der Umsetzungsfrist werden eine zweite und bei          seinerseits die anderen Vertragsparteien davon benachrichtigt.\nBedarf weitere Bewertungen vorgenommen, um festzustellen,\nob die empfohlenen Verbesserungen tatsächlich zufrieden stel-                                     Artikel 30\nlend umgesetzt wurden.\nÜberprüfung\nDieses Übereinkommen wird auf Antrag einer Vertragspartei\nund in jedem Fall fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten überprüft.\nVerhältnis zu Luftverkehrsabkommen und\nanderen zweiseitigen Luftverkehrsvereinbarungen                                              Artikel 31\nBeendigung\nArtikel 28                              (1) Jede Vertragspartei kann das Übereinkommen durch\nNotifizierung an den Verwahrer kündigen, der die anderen Ver-\n(1) Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gehen den            tragsparteien sowie die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation\neinschlägigen Bestimmungen der Luftverkehrsabkommen und/           davon in Kenntnis setzt. Wird dieses Übereinkommen von der\noder anderen zweiseitigen Luftverkehrsvereinbarungen vor, die      Europäischen Gemeinschaft und den EG-Mitgliedstaaten\nzwischen den assoziierten Parteien einerseits und der Europä-      gekündigt, tritt es ein Jahr nach der Notifizierung außer Kraft.\nischen Gemeinschaft, einem EG-Mitgliedstaat, Norwegen oder         Wird dieses Übereinkommen von einer anderen Vertragspartei\nIsland andererseits sowie zwischen assoziierten Parteien gelten.   gekündigt, tritt es nur bezüglich dieser Vertragspartei ein Jahr\nnach der Notifizierung außer Kraft. Flugdienste, die zum Zeit-\n(2) Unbeschadet des Absatzes 1 gelten die Bestimmungen          punkt des Außerkrafttretens des Übereinkommens durchgeführt\nder Abkommen oder anderen zweiseitigen Vereinbarungen, die         werden, dürfen bis zum Ende der Flugplanperiode der Interna-\nzwischen einer assoziierten Partei und der Europäischen            tional Air Transport Association (IATA), in die der Zeitpunkt des\nGemeinschaft, einem EG-Mitgliedstaat, Norwegen oder Island         Außerkrafttretens fällt, durchgeführt werden.\noder zwischen zwei assoziierten Parteien gelten, bezüglich            (2) Tritt eine assoziierte Partei der Europäischen Union bei, so\nEigentumsverhältnissen, Verkehrsrechten, Kapazität, Flugfre-       gilt sie ab dem Zeitpunkt ihres Beitritts automatisch nicht mehr\nquenzen, Luftfahrzeugtyp oder -wechsel, Code-Sharing und           als assoziierte Partei im Sinne dieses Übereinkommens, son-\nPreisbildung während der in Artikel 27 genannten Übergangs-        dern als EG-Mitgliedstaat.\nfristen zwischen den Parteien dieser Abkommen oder anderen\nzweiseitigen Vereinbarungen, falls diese Abkommen oder Ver-           (3) Bezüglich einer assoziierten Partei tritt dieses Überein-\neinbarungen hinsichtlich der Freiheit für die betreffenden Luft-   kommen außer Kraft oder wird ausgesetzt, wenn das betreffen-\nfahrtunternehmen flexibler sind als die Bestimmungen des           de Assoziierungsabkommen außer Kraft tritt oder ausgesetzt\nbezüglich der betreffenden assoziierten Partei anwendbaren         wird.\nProtokolls.\nArtikel 32\n(3) Eine Streitigkeit zwischen einer assoziierten Partei und\nErweiterung des gemeinsamen\neiner anderen Vertragspartei hinsichtlich der Frage, ob die\neuropäischen Luftverkehrsraums\nBestimmungen des Protokolls bezüglich der betreffenden asso-\nziierten Partei oder die Abkommen und/oder anderen zweiseiti-         Die Europäische Gemeinschaft kann jeden Staat und jede\ngen Vereinbarungen im Hinblick auf die vollständige Anwendung      Einheit, die bereit sind, ihre Rechtsvorschriften für den Luftver-\ndes gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums flexibler           kehr und damit zusammenhängende Angelegenheiten mit den\nsind, ist im Rahmen des Streitbeilegungsverfahrens von Arti-       Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in Einklang zu bringen,\nkel 20 beizulegen. Streitigkeiten darüber, wie das Verhältnis zwi- und mit denen die Gemeinschaft einen Rahmen für die enge\nschen nicht miteinander zu vereinbarenden Protokollen zu           wirtschaftliche Zusammenarbeit, etwa durch ein Assoziierungs-\nermitteln ist, sind in gleicher Weise beizulegen.                  abkommen, geschaffen hat oder zu schaffen im Begriff ist, ersu-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2011                      171\nchen, sich dem gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraum            (2) Die Anwendung dieses Übereinkommens auf den Flugha-\nanzuschließen. Zu diesem Zweck ändern die Vertragsparteien       fen Gibraltar wird bis zur Anwendung der Regelung ausgesetzt,\ndas Übereinkommen in entsprechender Weise.                       die in der gemeinsamen Erklärung der Minister für auswärtige\nAngelegenheiten des Königreichs Spanien und des Vereinigten\nKönigreichs vom 2. Dezember 1987 enthalten ist.\nArtikel 33\nArtikel 34\nFlughafen Gibraltar\nSprachen\n(1) Die Anwendung dieses Übereinkommens auf den Flugha-          Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in den Amtsspra-\nfen Gibraltar erfolgt unbeschadet der Rechtsstandpunkte des      chen der Organe der Europäischen Union und der anderen Ver-\nKönigreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs in der       tragsparteien als der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit-\nstreitigen Frage der Souveränität über das Gebiet, auf dem sich  gliedstaaten abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen\nder Flughafen befindet.                                          verbindlich ist.\nZu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig\nbefugten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses\nÜbereinkommen gesetzt.","172              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2011\n(Übersetzung)\nRepublic of Macedonia                 Luxembourg, 9 June 2006      Republik Mazedonien                    Luxemburg, 9. Juni 2006\nMinistry of Transport                                              Ministerium für Verkehr\nand Communications                                                 und Infrastruktur\nDear Sirs,                                                         Sehr geehrte Damen und Herren,\nHereby I declare that the final text from 22 May 2006 of the       hiermit erkläre ich, dass der endgültige Wortlaut des Über-\nMultilateral ECAA Agreement is acceptable for the Government       einkommens über einen gemeinsamen europäischen Luftver-\nof the Republic of Macedonia. With this letter, the Government     kehrsraum vom 22. Mai 2006 für die Regierung der Republik\nof the Republic of Macedonia considers itself as signatory of the  Mazedonien annehmbar ist. Kraft des vorliegenden Schreibens\nMultilateral Agreement between the Republic of Albania, Bosnia     betrachtet sich die Regierung der Republik Mazedonien als\nand Herzegovina, the Republic of Bulgaria, the Republic of         Unterzeichnerin des Übereinkommens zwischen der Republik\nCroatia, the European Community and its Member States, the         Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien,\nRepublic of Iceland, the Republic of Macedonia, the Kingdom of     der Republik Kroatien, der Europäischen Gemeinschaft und\nNorway, Serbia and Montenegro, Romania and United Nations          ihren Mitgliedstaaten, der Republik Island, der Republik Maze-\nInterim Administration Mission in Kosovo on the Establishment      donien, dem Königreich Norwegen, Serbien und Montenegro,\nof a European Common Aviation Area.                                Rumänien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Natio-\nnen in Kosovo zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen\nLuftverkehrsraums.\nHowever, I declare that the Republic of Macedonia does not         Ich erkläre jedoch, dass die Republik Mazedonien angesichts\naccept the denomination used for my country in the above-          der Tatsache, dass der verfassungsmäßige Name meines\nmentioned Agreement, having in view that the constitutional        Landes „Republik Mazedonien“ lautet, die für mein Land im\nname of my country is Republic of Macedonia.                       genannten Übereinkommen verwendete Bezeichnung nicht\nakzeptiert.\nPlease accept, Sirs, the assurances of my highest considera-       Genehmigen Sie, sehr geehrte Damen und Herren, die Versi-\ntion.                                                              cherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.\nXhemali Mehazi                                                   Xhemali Mehazi\n(Übersetzung)\nThe council of the European Union     Luxembourg, 9 June 2006      Rat der Europäischen Union             Luxemburg, 9. Juni 2006\nand the European Commission                                        und Europäische Kommission\nSir,                                                               Herr Minister,\nThe European Community and its Member States take note of          die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten\nyour letter of today’s date and confirms that your letter and this nehmen von Ihrem Schreiben vom heutigen Tag Kenntnis und\nreply shall together take the place of the signature of the Multi- bestätigen, dass Ihr Schreiben und das vorliegende Antwort-\nlateral Agreement between the Republic of Albania, Bosnia and      schreiben gemeinsam der Unterzeichnung des Überein-\nHerzegovina, the Republic of Bulgaria, the Republic of Croatia,    kommens zwischen der Republik Albanien, Bosnien und Herze-\nthe European Community and its Member States, the Republic         gowina, der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien, der\nof Iceland, the former Yugoslav Republic of Macedonia, the         Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, der\nKingdom of Norway, Serbia and Montenegro, Romania and the          Republik Island, der früheren jugoslawischen Republik Maze-\nUnited Nations Interim Administration Mission in Kosovo on the     donien, dem Königreich Norwegen, Serbien und Montenegro,\nEstablishment of a European Common Aviation Area (ECAA).           Rumänien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Natio-\nHowever, this cannot be construed as acceptance or recogni-        nen in Kosovo zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen\ntion by the European Community and its Member States, in           Luftverkehrsraums (ECAA) gleichkommen. Dies kann jedoch\nwhatever form or content of a denomination other than the          nicht als formale oder inhaltliche Hinnahme oder Anerkennung\n„former Yugoslav Republic of Macedonia“.                           einer anderslautenden Bezeichnung als „frühere jugoslawische\nRepublik Mazedonien“ durch die Europäische Gemeinschaft\nund ihre Mitgliedstaaten ausgelegt werden.\nPlease accept, Sir, the assurance of our highest considera-        Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung unserer aus-\ntion.                                                              gezeichnetsten Hochachtung.\nOn behalf of the European Community                            Im Namen der Europäischen Gemeinschaft\nand its Member States                                          und ihrer Mitgliedstaaten\nMr. Xhemali Mehazi,                                                Herrn Xhemali Mehazi\nMinister of Transport and Communications                           Minister für Verkehr und Infrastruktur\nof the former Yugoslav Republic of Macedonia                       der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2011                     173\nAnhang I\nAnwendbare Vorschriften für die Zivilluftfahrt\nDie „anwendbaren Bestimmungen“ der nachstehenden Rechts-             Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 12 und Artikel 14a\nakte der Europäischen Gemeinschaft sind gemäß dem Haupt-             Absatz 2\nübereinkommen und Anhang II über die horizontalen Anpassun-\nbezüglich der Anwendung von Artikel 12 Absatz 2 ist „Kom-\ngen anzuwenden, sofern im vorliegenden Anhang oder in den\nmission“ durch den Ausdruck „Gemischter Ausschuss“ in\nProtokollen I bis IX nichts anderes bestimmt ist. Gegebenenfalls\nder jeweils zutreffenden Beugungsform zu ersetzen.\nsind im Folgenden bestimmte Anpassungen für einzelne\nRechtsakte aufgeführt.                                           Nr. 96/67\nRichtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den\nA. Marktzugang und damit zusammenhängende Fragen                 Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flug-\nhäfen der Gemeinschaft\nNr. 2407/92\nAnwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 25 sowie Anhang\nVerordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992\nüber die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtun-     Bezüglich der Anwendung von Artikel 10 ist „Mitgliedstaaten“\nternehmen                                                        durch den Ausdruck „EG-Mitgliedstaaten“ zu ersetzen.\nAnwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 18 und Anhang, aus-       Bezüglich der Anwendung von Artikel 20 Absatz 2 ist „Kommis-\ngenommen die Bezugnahme in Artikel 13 Absatz 3 auf Ar-           sion“ durch den Ausdruck „Gemischter Ausschuss“ in der\ntikel 226 (ex-Artikel 169) EG-Vertrag                            jeweils zutreffenden Beugungsform zu ersetzen.\nNr. 2408/92                                                      Nr. 785/2004\nVerordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992         Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments\nüber den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft        und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforde-\nzu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs             rungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber\ngeändert oder angepasst durch                                    Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 8 und Artikel 10\nAbsatz 2\n–   Artikel 29 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der\nRepublik Österreich, der Republik Finnland und des König-\nreichs Schweden,                                             B. Flugverkehrsmanagement\n–   Entscheidung Nr. 7/94 des Gemischten EWR-Ausschusses         Nr. 549/2004\nvom 21. März 1994 zur Änderung von Protokoll 47 und          Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments\nbestimmter Anhänge des EWR-Abkommens,                        und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens\n–   Artikel 20 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der   für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums\nTschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik   („Rahmenverordnung“)\nZypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der     Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 4, 6 und 9 bis 14\nRepublik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen,\nder Republik Slowenien und der Slowakischen Republik         Nr. 550/2004\nsowie die Anpassungen der die Europäische Union begrün-\ndenden Verträge, im Folgenden als „Beitrittsakte von 2003“   Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments\nbezeichnet.                                                  und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flug-\nsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum\nAnwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 15 und Anhänge I, II      („Flugsicherungsdienste-Verordnung“)\nund III\nAnwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 19, Anhänge I und II\nNr. 2409/92\nNr. 551/2004\nVerordnung (EWG) Nr. 2409/92 des Rates vom 23. Juli 1992\nüber Flugpreise und Luftfrachtraten                              Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nut-\nAnwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 10                        zung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum\n(„Luftraum-Verordnung“)\nNr. 95/93\nAnwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 11\nVerordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993\nüber gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf     Nr. 552/2004\nFlughäfen in der Gemeinschaft\nVerordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments\ngeändert durch                                                   und des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des\n–   Verordnung (EG) Nr. 894/2002 des Europäischen Parlaments     europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes („Interoperabili-\nund des Rates vom 27. Mai 2002 zur Änderung der Verord-      täts-Verordnung“)\nnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates                               Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 12, Anhänge I bis V\n–   Verordnung (EG) Nr. 1554/2003 des Europäischen Parla-\nNr. 2096/2005\nments und des Rates vom 22. Juli 2003 zur Änderung der\nVerordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates                         Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 der Kommission vom\n20. Dezember 2005 zur Festlegung gemeinsamer Anforderun-\n–   Verordnung (EG) Nr. 793/2004 des Europäischen Parlaments\ngen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten\nund des Rates vom 21. April 2004 zur Änderung der Verord-\nnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates                               Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 9, Anhänge I bis V","174                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2011\nNr. 2150/2005                                                       Nr. 1702/2003\nVerordnung (EG) Nr. 2150/2005 der Kommission vom                    Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission vom 24. Sep-\n23. Dezember 2005 über gemeinsame Regeln für die flexible           tember 2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen\nLuftraumnutzung                                                     für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für\nLuftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüs-\nAnwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 9 sowie Anhang\ntungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstel-\nC. Flugsicherheit                                                   lungsbetrieben\nNr. 3922/91                                                         geändert durch\nVerordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember             –   Verordnung (EG) Nr. 381/2005 der Kommission vom 7. März\n1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der            2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003\nVerwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt                          Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 4 sowie Anhang.\ngeändert durch                                                      Die in dieser Verordnung genannten Übergangsfristen werden\n–   Verordnung (EG) Nr. 2176/96 der Kommission vom                  vom Gemischten Ausschuss festgelegt.\n13. November 1996 zur Anpassung der Verordnung (EWG)\nNr. 3922/91 an den wissenschaftlichen und technischen           Nr. 2042/2003\nFortschritt                                                     Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom\n20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtig-\n–   Verordnung (EG) Nr. 1069/1999 der Kommission vom 25. Mai\nkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen,\n1999 zur Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des\nTeilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen\nRates an den wissenschaftlichen und technischen Fort-\nfür Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausfüh-\nschritt\nren\n–   Verordnung (EG) Nr. 2871/2000 der Kommission vom\nAnwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 6, Anhänge I bis IV\n28. Dezember 2000 zur Anpassung der Verordnung (EWG)\nNr. 3922/91 zur Harmonisierung der technischen Vorschrif-       Nr. 104/2004\nten und der Verwaltungsvorschriften in der Zivilluftfahrt an\nden wissenschaftlichen und technischen Fortschritt              Verordnung (EG) Nr. 104/2004 der Kommission vom 22. Januar\n2004 zur Festlegung von Vorschriften für Organisation und\n–   Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parla-           Besetzung der Beschwerdekammer der Europäischen Agentur\nments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung            für Flugsicherheit\ngemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errich-\ntung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit              Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 7 sowie Anhang\nAnwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 10, 12 bis 13, ausge-        Nr. 488/2005\nnommen Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 2 Satz 2, Anhän-\nVerordnung (EG) Nr. 488/2005 der Kommission vom 21. März\nge I bis III\n2005 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit\nBezüglich der Anwendung von Artikel 12 ist „Mitgliedstaaten“        erhobenen Gebühren und Entgelte\ndurch den Ausdruck „EG-Mitgliedstaaten“ zu ersetzen.\nNr. 2111/2005\nNr. 94/56                                                           Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments\nRichtlinie 94/56/EG des Rates vom 21. November 1994 über            und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer\nGrundsätze für die Untersuchung von Unfällen und Störungen in       gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die\nder Zivilluftfahrt                                                  in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist,\nsowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität\nAnwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 12                           des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung\nBezüglich der Anwendung von Artikel 9 und 12 ist „Kommis-           des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG\nsion“ durch den Ausdruck „alle anderen Vertragsparteien des         Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 13 sowie Anhang\ngemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums“ in der jeweils\nzutreffenden Beugungsform zu ersetzen.\nD. Luftsicherheit\nNr. 1592/2002                                                       Nr. 2320/2002\nVerordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments           Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer          und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemein-\nVorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Euro-  samer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt\npäischen Agentur für Flugsicherheit\ngeändert durch\ngeändert durch                                                      –   Verordnung (EG) Nr. 849/2004 des Europäischen Parlaments\n–   Verordnung (EG) Nr. 1643/2003 des Europäischen Parla-               und des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Verord-\nments und des Rates vom 22. Juli 2003 zur Änderung der              nung (EG) Nr. 2320/2002\nVerordnung (EG) Nr. 1592/2002                                   Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 12 sowie Anhang\n–   Verordnung (EG) Nr. 1701/2003 der Kommission vom\n24. September 2003 zur Anpassung von Artikel 6 der Verord-      Nr. 622/2003\nnung (EG) Nr. 1592/2002                                         Verordnung (EG) Nr. 622/2003 der Kommission vom 4. April\nAnwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 57, Anhänge I und II         2003 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der\ngemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit\nNr. 2003/42                                                         geändert durch\nRichtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des           –   Verordnung (EG) Nr. 68/2004 vom 15. Januar 2004 zur Ände-\nRates vom 13. Juni 2003 über die Meldung von Ereignissen in             rung der Verordnung (EG) Nr. 622/2003\nder Zivilluftfahrt\n–   Verordnung (EG) Nr. 781/2005 vom 24. Mai 2005 zur Ände-\nAnwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 11, Anhänge I und II             rung der Verordnung (EG) Nr. 622/2003","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2011                    175\n–   Verordnung (EG) Nr. 857/2005 vom 6. Juni 2005 zur Ände-       Nr. 2003/88\nrung der Verordnung (EG) Nr. 622/2003\nRichtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des\nAnwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 5 sowie Anhang             Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der\nNr. 1217/2003                                                     Arbeitszeitgestaltung\nVerordnung (EG) Nr. 1217/2003 der Kommission vom 4. Juli          Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 19, 21 bis 24 und\n2003 zur Festlegung gemeinsamer Spezifikationen für nationale     26 bis 29\nQualitätskontrollprogramme für die Sicherheit der Zivilluftfahrt\nNr. 2000/79\nAnwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 11, Anhänge I und II\nRichtlinie 2000/79/EG des Rates vom 27. November 2000 über\nNr. 1486/2003                                                     die Durchführung der von der Vereinigung Europäischer Flugge-\nVerordnung (EG) Nr. 1486/2003 der Kommission vom 22. August       sellschaften (AEA), der Europäischen Transportarbeiter Födera-\n2003 zur Festlegung von Verfahren für die Durchführung von        tion (ETF), der European Cockpit Association (ECA), der\nLuftsicherheitsinspektionen der Kommission im Bereich der         European Regions Airline Association (ERA) und der Internatio-\nZivilluftfahrt                                                    nal Air Carrier Association (IACA) geschlossenen Europäischen\nVereinbarung über die Arbeitszeitorganisation für das fliegende\nAnwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 16                         Personal der Zivilluftfahrt\nNr. 1138/2004                                                     Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 5\nVerordnung (EG) Nr. 1138/2004 der Kommission vom 21. Juni\n2004 zur Festlegung einer gemeinsamen Definition der sensi-       G. Verbraucherschutz\nblen Teile der Sicherheitsbereiche auf Flughäfen\nNr. 90/314\nAnwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 8\nRichtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pau-\nschalreisen\nE. Umweltschutz\nAnwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 10\nNr. 89/629\nRichtlinie 89/629/EWG des Rates vom 4. Dezember 1989 zur          Nr. 92/59\nBegrenzung der Schallemission von zivilen Unterschallstrahl-\nflugzeugen                                                        Richtlinie 92/59/EWG des Rates vom 29. Juni 1992 über die all-\ngemeine Produktsicherheit\nAnwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 8\nAnwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 19\nNr. 92/14\nNr. 93/13\nRichtlinie 92/14/EWG des Rates vom 2. März 1992 zur Ein-\nschränkung des Betriebs von Flugzeugen des Teils II Kapitel 2     Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über miss-\nBand 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationa-         bräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen\nle Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988)\nAnwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 10 sowie Anhang\ngeändert durch\nBezüglich der Anwendung von Artikel 10 ist „Kommission“\n–   Richtlinie 98/20/EG des Rates vom 30. März 1998 zur Ände-     durch den Ausdruck „alle anderen Vertragsparteien des gemein-\nrung der Richtlinie 92/14/EWG                                 samen europäischen Luftverkehrsraums“ in der jeweils zutref-\n–   Richtlinie 1999/28/EG der Kommission vom 21. April 1999       fenden Beugungsform zu ersetzen.\nzur Änderung des Anhangs der Richtlinie 92/14/EWG\nNr. 95/46\n–   Verordnung (EG) Nr. 991/2001 der Kommission vom 21. Mai\n2001 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 95/14/EWG        Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen\nAnwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 11 sowie Anhang\nbei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien\nNr. 2002/30                                                       Datenverkehr\nRichtlinie 2002/30/EG des Europäischen Parlaments und des         Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 34\nRates vom 26. März 2002 über Regeln und Verfahren für lärmbe-\ndingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemein-           Nr. 2027/97\nschaft,\nVerordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997\ngeändert oder angepasst durch die Beitrittsakte von 2003          über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen\nAnwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 15, Anhänge I und II       geändert durch\nNr. 2002/49                                                       –   Verordnung (EG) Nr. 889/2002 des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 13. Mai 2002 zur Änderung der Verord-\nRichtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des             nung (EG) Nr. 2027/97\nRates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung\nvon Umgebungslärm                                                 Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 8\nAnwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 16, Anhänge I bis VI\nNr. 261/2004\nF. Soziale Aspekte                                                Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame\nNr. 1989/391                                                      Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für\nRichtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die        Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung\nDurchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit        oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Ver-\nund des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit       ordnung (EWG) Nr. 295/91\nAnwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 16 und 18 bis 19           Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 17","176             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2011\nH. Sonstige Rechtsvorschriften                                Nr. 437/2003\nNr. 2299/1989                                                 Verordnung (EG) Nr. 437/2003 des Europäischen Parlaments\nVerordnung (EWG) Nr. 2299/1989 des Rates vom 24. Juli 1989    und des Rates vom 27. Februar 2003 über die statistische Erfas-\nüber einen Verhaltenskodex im Zusammenhang mit computer-      sung der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im Luft-\ngesteuerten Buchungssystemen                                  verkehr\ngeändert durch                                                geändert durch\n–   Verordnung (EWG) Nr. 3089/93 des Rates vom 29. Oktober    –   Verordnung (EG) Nr. 1358/2003 der Kommission vom 31. Juli\n1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89            2003 zur Durchführung und zur Änderung der Verordnung\n(EG) Nr. 437/2003 des Europäischen Parlaments und des\n–   Verordnung (EG) Nr. 323/1999 des Rates vom 8. Februar         Rates\n1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89\nAnwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 11, Anhänge I und II\nAnwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 22 sowie Anhang\nNr. 1358/2003\nNr. 91/670\nRichtlinie 91/670/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 zur     Verordnung (EG) Nr. 1358/2003 der Kommission vom 31. Juli\ngegenseitigen Anerkennung von Erlaubnissen für Luftfahrtper-  2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 437/2003 des\nsonal zur Ausübung von Tätigkeiten in der Zivilluftfahrt      Europäischen Parlaments und des Rates\nAnwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 8 sowie Anhang         Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 4, Anhänge I bis III\nNr. 3925/91                                                   Nr. 2003/96\nVerordnung (EWG) Nr. 3925/91 des Rates vom 19. Dezember       Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur\n1991 über die Abschaffung von Kontrollen und Förmlichkeiten   Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften\nfür Handgepäck oder aufgegebenes Gepäck auf einem innerge-    zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem\nmeinschaftlichen Flug sowie für auf einer innergemeinschaft-  Strom\nlichen Seereise mitgeführtes Gepäck\nAnwendbare Bestimmungen: Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b\nAnwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 5                      und Absatz 2","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2011                      177\nAnhang II\nHorizontale Anpassungen und bestimmte Verfahrensregeln\nDie Bestimmungen der in Anhang I des Übereinkommens auf-         4. Bestimmungen zu Ausschüssen der europäischen\ngeführten Rechtsakte gelten gemäß dem Übereinkommen und              Gemeinschaften und Konsultation assoziierter Parteien\nden Nummern 1 bis 4 dieses Anhangs, sofern in Anhang I\nSachverständige der assoziierten Parteien werden von der\nnichts anderes bestimmt ist. Bestimmte für einzelne Rechts-\nEuropäischen Kommission konsultiert und erhalten die Mög-\nvorschriften erforderliche Anpassungen sind in Anhang I aufge-\nlichkeit zur Stellungnahme, wann immer die in Anhang I\nführt.\nangegebenen Rechtsakte die Konsultation von Ausschüs-\nDieses Übereinkommen wird entsprechend den Verfahrensre-             sen der Europäischen Gemeinschaft durch die Europäische\ngeln der Nummern 5 und 6 dieses Anhangs angewendet.                  Kommission und die Möglichkeit zur Stellungnahme vorse-\nhen. Jede Konsultation umfasst eine Sitzung unter Vorsitz\nder Europäischen Kommission und findet im Rahmen des\n1. Einleitender Teil der Rechtsvorschriften                          Gemischten Ausschusses auf Einladung der Europäischen\nDie Präambeln der angegebenen Rechtsakte werden für die          Kommission vor der Konsultation des einschlägigen Aus-\nZwecke dieses Übereinkommens nicht angepasst. Sie sind           schusses der Europäischen Gemeinschaft statt. Die Euro-\nin dem Umfang, der für die ordnungsgemäße Auslegung und          päische Kommission übermittelt jeder assoziierten Partei\nDurchführung der in den Rechtsakten enthaltenen Bestim-          alle nötigen Informationen mindestens zwei Wochen vor der\nmungen im Rahmen dieses Übereinkommens erforderlich              Sitzung, sofern nicht besondere Umstände eine kürzere Ein-\nist, von Belang.                                                 berufungsfrist erfordern. Die assoziierten Parteien werden\naufgefordert, ihre Stellungnahmen der Europäischen Kom-\nmission zu übermitteln. Die Europäische Kommission\n2. Besondere Terminologie der Rechtsakte                             berücksichtigt die Stellungnahmen der assoziierten Parteien\ngebührend. Die obigen Bestimmungen gelten nicht für die\nDie folgenden Ausdrücke, die in den in Anhang I genannten\nAnwendung der Wettbewerbsvorschriften dieses Überein-\nRechtsakten verwendet werden, sind wie folgt zu verste-\nkommens, die den besonderen Konsultationsverfahren nach\nhen:\nAnhang III unterliegen.\na) der Ausdruck „Gemeinschaft“ als Bezugnahme auf den\n„gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraum“,            5. Zusammenarbeit und Informationsaustausch\nb) die Ausdrücke „Gemeinschaftsrecht“, „gemeinschaft-            Um die Ausübung der einschlägigen Befugnisse der zustän-\nliche Rechtsvorschriften“, „Gemeinschaftsinstrumente“       digen Behörden der Vertragsparteien zu erleichtern, tau-\nund „EG-Vertrag“ als Bezugnahmen auf das „Überein-          schen die zuständigen Behörden auf Antrag untereinander\nkommen über den gemeinsamen europäischen Luftver-           alle Informationen aus, die für die ordnungsgemäße Durch-\nkehrsraum“,                                                 führung dieses Übereinkommens erforderlich sind.\nc) der Ausdruck „Gemeinschaftsflughafen“ als Bezugnah-\nme auf „im gemeinsamen europäischen Luftverkehrs-       6. Sprachen\nraum gelegene Flughäfen“,\nDie Vertragsparteien sind berechtigt, in den im Rahmen die-\nd) der Ausdruck „Amtsblatt der Europäischen Gemein-              ses Übereinkommens durchgeführten Verfahren unbescha-\nschaften“ oder „Amtsblatt der Europäischen Union“ als       det des Anhangs IV jede Amtssprache der Organe der Euro-\nBezugnahme auf die „Amtsblätter der Vertragsparteien“,      päischen Union oder einer anderen Vertragspartei zu ver-\nwenden. Die Vertragsparteien sind sich jedoch bewusst,\ne) der Ausdruck „Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft“          dass die Verwendung des Englischen diese Verfahren ver-\nals Bezugnahme auf „Luftfahrtunternehmen des gemein-        einfacht. Wird in einem amtlichen Dokument eine Sprache\nsamen europäischen Luftverkehrsraums“.                      verwendet, die nicht eine Amtssprache der Organe der Euro-\npäischen Union ist, wird gleichzeitig eine Übersetzung in\n3. Bezugnahmen auf Mitgliedstaaten                                   eine Amtssprache der Organe der Europäischen Union vor-\ngelegt, wobei dem vorstehenden Satz Rechnung getragen\nUnbeschadet der Nummer 4 dieses Anhangs sind Bezug-              wird. Beabsichtigt eine Vertragspartei, in einem mündlichen\nnahmen auf „Mitgliedstaat(en)“ in den in Anhang I aufgeführ-     Verfahren eine Sprache zu verwenden, die nicht eine Amts-\nten Rechtsakten so zu verstehen, dass sie außer den EG-          sprache der Organe der Europäischen Union ist, so gewähr-\nMitgliedstaaten auch die Partner des gemeinsamen europä-         leistet die Vertragspartei die simultane Verdolmetschung in\nischen Luftverkehrsraums umfassen.                               das Englische.","178                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2011\nAnhang III\nRegeln für den Wettbewerb\nund staatliche Beihilfen gemäß Artikel 14\nArtikel 1                           82, 86 und 87 des EG-Vertrags und den von den Gemein-\nschaftsorganen hierzu erlassenen auslegenden Rechtsakten\nStaatliche Monopole                        ergeben.\nEine assoziierte Partei passt etwaige staatliche Monopole\n(3) Jede assoziierte Partei stellt sicher, dass einer unabhängig\nkommerzieller Art schrittweise so an, dass sichergestellt ist,\narbeitenden öffentlichen Stelle die Befugnisse übertragen wer-\ndass spätestens bei Ablauf der zweiten Übergangsfrist, die im\nden, die für die uneingeschränkte Anwendung von Absatz 1 Zif-\nProtokoll zu diesem Übereinkommen, in dem die Übergangs-\nfern i und ii auf private und öffentliche Unternehmen und Unter-\nmaßnahmen bezüglich der betreffenden assoziierten Partei fest-\nnehmen, denen besondere Rechte gewährt worden sind, erfor-\ngelegt sind, genannt sind, keine Diskriminierung zwischen\nderlich sind.\nStaatsangehörigen der Vertragsparteien hinsichtlich der Bedin-\ngungen erfolgt, unter denen Güter beschafft und vermarktet            (4) Jede assoziierte Partei benennt oder errichtet eine unab-\nwerden. Der Gemischte Ausschuss wird über die zur Erreichung       hängig arbeitende Behörde, der die Befugnisse übertragen wer-\ndieses Ziels angenommenen Maßnahmen unterrichtet.                  den, die für die uneingeschränkte Anwendung von Absatz 1 Zif-\nfer iii erforderlich sind. Diese Behörde muss unter anderem\nbefugt sein, staatliche Beihilferegelungen und individuelle Beihil-\nArtikel 2\nfen gemäß Absatz 2 zu genehmigen sowie die Rückforderung\nAngleichung der Rechtsvorschriften                  unzulässigerweise gewährter staatlicher Beihilfen anzuordnen.\nfür den Wettbewerb und staatliche Beihilfen\n(5) Jede Vertragspartei sorgt für Transparenz im Bereich der\n(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung an, die der    staatlichen Beihilfen, indem sie u. a. den jeweils anderen Ver-\nAngleichung der geltenden Rechtsvorschriften der assoziierten      tragsparteien einen regelmäßigen Jahresbericht oder einen\nParteien für den Wettbewerb und staatliche Beihilfen an die        gleichwertigen Bericht vorlegt, der in Methodik und Aufbau dem\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft zukommt.          Beihilfebericht der Europäischen Gemeinschaft entspricht. Sie\nDie assoziierten Parteien bemühen sich sicherzustellen, dass       erteilen auf Verlangen einer anderen Vertragspartei Auskunft\nihre geltenden und künftigen Rechtsvorschriften für den Wettbe-    über bestimmte Einzelfälle öffentlicher Beihilfen.\nwerb und staatliche Beihilfen schrittweise mit dem Besitzstand\nder Europäischen Gemeinschaft in Einklang gebracht werden.            (6) Jede assoziierte Partei erstellt ein umfassendes Verzeich-\nnis der Beihilferegelungen, die vor Errichtung der in Absatz 4\n(2) Diese Angleichung beginnt mit Inkrafttreten dieses Über-   genannten Behörde eingeführt wurden, und passt diese Beihil-\neinkommens und wird schrittweise bis zum Ablauf der zweiten        feregelungen an die in Absatz 2 genannten Kriterien an.\nÜbergangsfrist, die im Protokoll zu diesem Übereinkommen, in\ndem Übergangsmaßnahmen bezüglich der betreffenden assozi-             (7)\nierten Partei festgelegt sind, genannt sind, auf alle Teile der in a) Für die Zwecke der Anwendung von Absatz 1 Ziffer iii erken-\ndiesem Anhang aufgeführten Rechtsvorschriften der Europä-              nen die Vertragsparteien an, dass während der Fristen, die in\nischen Gemeinschaft für den Wettbewerb und staatliche Beihil-          dem Protokoll zu diesem Übereinkommen, in dem die Über-\nfen ausgedehnt. Die assoziierte Partei legt im Einvernehmen mit        gangsmaßnahmen hinsichtlich einer assoziierten Partei fest-\nder Europäischen Kommission auch die Modalitäten für die               gelegt sind, genannt sind, jede von dieser assoziierten Partei\nÜberwachung der Angleichung der Rechtsvorschriften und der             gewährte öffentliche Beihilfe unter Berücksichtigung der Tat-\nzur Durchsetzung der Rechtsvorschriften zu ergreifenden Maß-           sache bewertet wird, dass die betreffende assoziierte Partei\nnahmen fest.                                                           als Gebiet betrachtet wird, das mit den Gebieten der Euro-\npäischen Gemeinschaft, die in Artikel 87 Absatz 3 Buchsta-\nArtikel 3                               be a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemein-\nschaft beschrieben sind, gleichgestellt ist.\nWettbewerb und sonstige wirtschaftliche Bestimmungen\nb) Bis zum Ende der ersten Frist, die in dem Protokoll zu die-\n(1) Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen zwei oder        sem Übereinkommen, in dem die Übergangsmaßnahmen\nmehr Vertragsparteien zu beeinträchtigen, sind folgende Prakti-        bezüglich einer assoziierten Partei festgelegt sind, genannt\nken mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren dieses Überein-              ist, legt diese Partei der Europäischen Kommission auf\nkommens unvereinbar:                                                   NUTS-II-Ebene harmonisierte Zahlen zum Bruttoinlandspro-\ndukt pro Kopf vor. Die in Absatz 4 genannte Behörde und die\ni)   Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von\nEuropäische Kommission bewerten daraufhin gemeinsam\nUnternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte\ndie Förderungswürdigkeit der Regionen der betreffenden\nVerhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung\nassoziierten Partei sowie die entsprechenden Beihilfe-\noder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewir-\nhöchstintensitäten und erstellen anhand der einschlägigen\nken;\nLeitlinien der Europäischen Gemeinschaft eine Förderge-\nii) die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stel-          bietskarte.\nlung im Gebiet der Vertragsparteien oder auf einem wesent-\n(8) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass bestimmte\nlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen;\nPraktiken mit Absatz 1 unvereinbar sind, so kann sie nach Kon-\niii) staatliche Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter   sultation im Gemischten Ausschuss oder dreißig Arbeitstage\nUnternehmen oder Erzeugnisse den Wettbewerb verfäl-           nach dem Ersuchen um derartige Konsultationen geeignete\nschen oder zu verfälschen drohen.                             Maßnahmen ergreifen.\n(2) Praktiken, die diesem Artikel zuwiderlaufen, werden nach      (9) Die Vertragsparteien tauschen unter Beachtung der\nden Kriterien bewertet, die sich aus den Wettbewerbsregeln der     Beschränkungen zur Wahrung des Berufs- und Geschäftsge-\nEuropäischen Gemeinschaft, insbesondere aus den Artikeln 81,       heimnisses untereinander Informationen aus.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2011           179\nAnhang IV\nAnrufung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften\n1. Allgemeine Grundsätze für die Anwendung von Artikel 16 des Übereinkommens\n1. Es gelten, soweit dies angemessen ist, die vom Gerichtshof der Europäischen\nGemeinschaften, im Folgenden als „Gerichtshof“ bezeichnet, für Vorabentscheidungs-\nersuchen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft eingerichteten Verfahren. Nach\nerfolgter Vorabentscheidung wendet das Gericht der Vertragspartei die Auslegung an,\ndie der Gerichtshof für Recht erkannt hat.\n2. Die Vertragsparteien haben im Rahmen dieses Übereinkommens dieselben Rechte zur\nAbgabe von Stellungnahmen an den Gerichtshof wie die EG-Mitgliedstaaten.\n2. Umfang und Modalitäten der Verfahren nach Artikel 16 Absatz 2 des Überein-\nkommens\n1. Erlässt eine Vertragspartei gemäß Artikel 16 Absatz 2 Satz 2 eine Entscheidung darü-\nber, in welchem Umfang und auf welche Weise der Gerichtshof angerufen werden\nkann, so ist in dieser Entscheidung festzulegen, dass entweder\na) jedes Gericht der Vertragspartei, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechts-\nmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, den Gerichtshof\num eine Vorabentscheidung zu einer Frage in der ihm vorgelegten Rechtssache\nbetreffend die Geltung oder Auslegung eines der in Artikel 16 Absatz 2 genannten\nRechtsakte zu ersuchen hat, wenn das Gericht eine Entscheidung in der Frage für\nden Erlass seines Urteils für erforderlich hält, oder\nb) jedes Gericht dieser Vertragspartei den Gerichtshof um eine Vorabentscheidung zu\neiner Frage in der ihm vorgelegten Rechtssache betreffend die Geltung oder Aus-\nlegung eines der in Artikel 16 Absatz 2 genannten Rechtsakte ersuchen kann,\nwenn das Gericht eine Entscheidung in der Frage für den Erlass seines Urteils für\nerforderlich hält.\n2. Die Modalitäten der Anwendung von Artikel 16 Absatz 2 beruhen auf den Grundsät-\nzen, die in den Rechtsvorschriften für den Gerichtshof, einschließlich der einschlägi-\ngen Bestimmungen des EG-Vertrags, der Satzung und der Verfahrensordnung des\nGerichtshofs, sowie in dessen Rechtsprechung festgelegt sind. Falls die Vertragspar-\ntei eine Entscheidung zu den Modalitäten der Anwendung dieser Bestimmung erlässt,\nberücksichtigt sie auch die praktischen Leitlinien des Gerichtshofs in der Mitteilung zu\nVorabentscheidungsersuchen einzelstaatlicher Gerichte.\n3. Vorlagen nach Artikel 20 Absatz 3 des Übereinkommens\nDer Gerichtshof behandelt Streitigkeiten, die ihm nach Artikel 20 Absatz 3 des Überein-\nkommens vorgelegt werden, in derselben Weise wie Streitigkeiten, die ihm nach Arti-\nkel 239 EG-Vertrag vorgelegt werden.\n4. Sprachenregelung bei Vorlagen an den Gerichtshof\nDie Vertragsparteien dürfen in Verfahren vor dem Gerichtshof im Rahmen dieses Überein-\nkommens jede Amtssprache der Organe der Europäischen Union oder einer anderen Ver-\ntragspartei benutzen. Amtliche Dokumente, die nicht in einer Amtssprache der Organe der\nEuropäischen Union abgefasst sind, sind gleichzeitig in französischer Übersetzung vorzu-\nlegen. Beabsichtigt eine Vertragspartei, in einem mündlichen Verfahren eine Sprache zu\nverwenden, die nicht eine Amtssprache der Organe der Europäischen Union ist, gewähr-\nleistet die Vertragspartei die simultane Verdolmetschung in das Französische.","180                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2011\nAnhang V\nProtokoll I\nÜbergangsvereinbarungen\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft und den EG-Mitgliedstaaten einerseits\nund der Republik Albanien andererseits\nArtikel 1                                                                 Artikel 3\nÜbergangsfristen                                                        Übergangsregelungen\n(1) Die erste Übergangsfrist erstreckt sich vom Inkrafttreten            (1) Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 1 des Hauptüberein-\ndieses Übereinkommens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäß                  kommens\neiner von der Europäischen Gemeinschaft durchgeführten\nBewertung alle in Artikel 2 Absatz 1 dieses Protokolls genannten          a) gilt während der ersten Übergangsfrist Folgendes:\nBedingungen von der Republik Albanien, im Folgenden „Alba-\ni)   Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrt-\nnien“ genannt, erfüllt wurden.\nunternehmen mit einer von Albanien erteilten Betriebsge-\n(2) Die zweite Übergangsfrist erstreckt sich vom Ende der                       nehmigung ist es erlaubt, unbeschränkte Verkehrsrechte\nersten Übergangsfrist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäß                            zwischen jedem Ort in Albanien und jedem Ort in einem\neiner von der Europäischen Gemeinschaft durchgeführten                              EG-Mitgliedstaat auszuüben.\nBewertung alle in Artikel 2 Absatz 2 dieses Protokolls genannten\nii) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft dürfen nicht\nBedingungen von Albanien erfüllt wurden.\nmehrheitlich im Eigentum von Albanien oder von albani-\nschen Staatsangehörigen stehen oder tatsächlich von\nArtikel 2                                           Albanien oder von albanischen Staatsangehörigen kon-\ntrolliert werden, und Luftfahrtunternehmen mit einer von\nBedingungen für den Übergang                                      Albanien erteilten Betriebsgenehmigung dürfen nicht\nmehrheitlich im Eigentum von EG-Mitgliedstaaten oder\n(1) Spätestens am Ende der ersten Übergangsfrist hat Alba-\nvon Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten stehen\nnien\noder tatsächlich von EG-Mitgliedstaaten oder von\ni)    Vollmitglied der Arbeitsgemeinschaft europäischer Luftfahrt-                  Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten kontrolliert\nverwaltungen (Joint Aviation Authorities, JAA) zu sein und                    werden;\ndie Umsetzung aller in Anhang I aufgeführten Rechtsvor-\nb) gilt während der zweiten Übergangsfrist Folgendes:\nschriften zur Flugsicherheit anzustreben,\ni)   Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrt-\nii) das ECAC-Dokument 30 anzuwenden und die Umsetzung\nunternehmen mit einer von Albanien erteilten Betriebsge-\naller in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften zur Luftsi-\nnehmigung dürfen die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i\ncherheit anzustreben,\nvorgesehenen Verkehrsrechte ausüben.\niii) die Verordnung (EWG) Nr. 3925/91 (über die Abschaffung\nii) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft dürfen unbe-\nvon Kontrollen für Handgepäck und aufgegebenes Gepäck),\nschränkte Verkehrsrechte zwischen Orten in Albanien\ndie Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 (über Flugpreise und Luft-\nund anderen assoziierten Parteien ausüben und an\nfrachtraten), die Richtlinie 94/56/EG (über die Flugunfallun-\njedem Ort einen Fluggerätwechsel vornehmen, sofern\ntersuchung), die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 (über die Haf-\nder Flug Teil eines Flugdienstes ist, der einen Ort in\ntung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen), die Richtlinie\neinem EG-Mitgliedstaat bedient.\n2003/42/EG (über die Meldung von Ereignissen), die Verord-\nnung (EG) Nr. 261/2004 (über Nichtbeförderung), die Richt-               iii) Luftfahrtunternehmen mit einer von Albanien erteilten\nlinie 2000/79/EG (über die Arbeitszeit in der Zivilluftfahrt) und             Betriebsgenehmigung dürfen unbeschränkte Verkehrs-\ndie Richtlinie 2003/88/EG (über die Arbeitszeit) gemäß                        rechte zwischen Orten in verschiedenen EG-Mitglied-\nAnhang I dieses Übereinkommens anzuwenden,                                    staaten ausüben und an jedem Ort einen Fluggerätwech-\niv) die Flugsicherungsorganisation und die nationale Regulie-                       sel vornehmen, sofern der Flug Teil eines Flugdienstes\nrungsstelle zu trennen, eine nationale Aufsichtsstelle für die                ist, der einen Ort in Albanien bedient.\nFlugsicherung einzurichten, die Neuordnung seines Luft-                (2) Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Luft-\nraums in einen funktionalen Block oder funktionale Blöcke           fahrtunternehmen der Gemeinschaft“ ein Luftfahrtunternehmen\nzu beginnen und die flexible Luftraumnutzung anzuwenden,             mit einer von einem EG-Mitgliedstaat, Norwegen oder Island\nv) das Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vor-                erteilten Betriebsgenehmigung.\nschriften über die Beförderung im internationalen Flugver-              (3) Die Artikel 7 und 8 des Hauptübereinkommens gelten erst\nkehr (Übereinkommen von Montreal) zu ratifizieren;                   nach Ablauf der zweiten Übergangsfrist, unbeschadet der\nvi) bei der Umsetzung der Regeln für den Wettbewerb und                   Verpflichtung Albaniens und der Gemeinschaft, nach Ablauf\nstaatliche Beihilfen, die in einer Übereinkunft nach Artikel 14      der ersten Übergangsfrist den Luftfahrtunternehmen, die mehr-\nAbsatz 1 des Hauptübereinkommens oder nach Anhang III                heitlich im Eigentum von EG-Mitgliedstaaten oder von Staats-\ndieses Übereinkommens festgelegt sind, ausreichende Fort-            angehörigen der EG-Mitgliedstaaten stehen oder von diesen\nschritte vorzuweisen.                                                tatsächlich kontrolliert werden, beziehungsweise den Luftfahrt-\nunternehmen, die mehrheitlich im Eigentum von Albanien oder\n(2) Spätestens am Ende der zweiten Übergangsfrist hat Alba-           von albanischen Staatsangehörigen stehen oder von diesen tat-\nnien dieses Übereinkommen einschließlich aller in Anhang I auf-           sächlich kontrolliert werden, Betriebsgenehmigungen gemäß\ngeführten Rechtsvorschriften anzuwenden.                                  den in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften zu erteilen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2011                       181\nArtikel 4                             zuführen, um unangemessene Verzögerungen bei der Ausübung\nvon Verkehrsrechten zu vermeiden.\nFlugsicherheit\n(1) Bei Beginn der ersten Übergangsfrist wird Albanien als                               Artikel 5\nBeobachter in die Arbeiten der Europäischen Agentur für Flug-\nLuftsicherheit\nsicherheit einbezogen.\n(1) Bei Beginn der zweiten Übergangsfrist wird der vertrau-\n(2) Am Ende der zweiten Übergangsfrist legt der nach Arti-    liche Teil der Rechtsvorschriften zur Luftsicherheit nach\nkel 18 des Hauptübereinkommens eingesetzte Gemischte Aus-        Anhang I der zuständigen Behörde Albaniens zugänglich\nschuss den genauen Status und die Bedingungen der Betei-         gemacht.\nligung Albaniens an der Europäischen Agentur für Flugsicherheit\nfest.                                                               (2) Bis zum Ende der zweiten Übergangsfrist kann die Euro-\npäische Gemeinschaft im Fall, dass Mängel bei der Luftsicher-\n(3) Bis zum Ende der zweiten Übergangsfrist kann die Euro-    heit festgestellt werden, verlangen, dass die Erlaubnis eines\npäische Gemeinschaft im Fall, dass Mängel bei der Flugsicher-    Luftfahrtunternehmens mit einer von Albanien erteilten Betriebs-\nheit festgestellt werden, verlangen, dass die Erlaubnis eines    genehmigung, auf Strecken nach, von oder innerhalb der Euro-\nLuftfahrtunternehmens mit einer von Albanien erteilten Betriebs- päischen Gemeinschaft zu verkehren, von einer besonderen\ngenehmigung, auf Strecken nach, von oder innerhalb der Euro-     Luftsicherheitsbewertung abhängig gemacht wird. Eine solche\npäischen Gemeinschaft zu verkehren, von einer besonderen         Bewertung ist von der Europäischen Gemeinschaft zügig durch-\nFlugsicherheitsbewertung abhängig gemacht wird. Eine solche      zuführen, um unangemessene Verzögerungen bei der Ausübung\nBewertung ist von der Europäischen Gemeinschaft zügig durch-     von Verkehrsrechten zu vermeiden.","182               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2011\nProtokoll II\nÜbergangsvereinbarungen\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft und den EG-Mitgliedstaaten einerseits\nund Bosnien und Herzegowina andererseits\nArtikel 1                                                                 Artikel 3\nÜbergangsfristen                                                        Übergangsregelungen\n(1) Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 1 des Hauptüberein-\n(1) Die erste Übergangsfrist erstreckt sich vom Inkrafttreten        kommens\ndieses Übereinkommens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäß\neiner von der Europäischen Gemeinschaft durchgeführten                   a) gilt während der ersten Übergangsfrist Folgendes:\nBewertung alle in Artikel 2 Absatz 1 dieses Protokolls genannten              i)   Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrt-\nBedingungen von Bosnien und Herzegowina erfüllt wurden.                            unternehmen mit einer von Bosnien und Herzegowina\nerteilten Betriebsgenehmigung ist es erlaubt, unbe-\n(2) Die zweite Übergangsfrist erstreckt sich vom Ende der\nschränkte Verkehrsrechte zwischen jedem Ort in Bosnien\nersten Übergangsfrist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäß\nund Herzegowina und jedem Ort in einem EG-Mitglied-\neiner von der Europäischen Gemeinschaft durchgeführten\nstaat auszuüben.\nBewertung alle in Artikel 2 Absatz 2 dieses Protokolls genannten\nBedingungen von Bosnien und Herzegowina erfüllt wurden.                       ii) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft dürfen nicht\nmehrheitlich im Eigentum von Bosnien und Herzegowina\noder von Staatsangehörigen Bosnien und Herzegowinas\nArtikel 2                                           stehen oder tatsächlich von Bosnien und Herzegowina\noder von Staatsangehörigen Bosnien und Herzegowinas\nBedingungen für den Übergang                                      kontrolliert werden, und Luftfahrtunternehmen mit einer\nvon Bosnien und Herzegowina erteilten Betriebsgeneh-\n(1) Spätestens am Ende der ersten Übergangsfrist hat Bos-\nmigung dürfen nicht mehrheitlich im Eigentum von EG-\nnien und Herzegowina\nMitgliedstaaten oder von Staatsangehörigen der EG-Mit-\ni)   Vollmitglied der Arbeitsgemeinschaft europäischer Luftfahrt-                  gliedstaaten stehen oder tatsächlich von EG-Mitglied-\nverwaltungen (Joint Aviation Authorities, JAA) zu sein und                    staaten oder von Staatsangehörigen der EG-Mitglied-\ndie Umsetzung aller in Anhang I aufgeführten Rechtsvor-                       staaten kontrolliert werden;\nschriften zur Flugsicherheit anzustreben,                           b) gilt während der zweiten Übergangsfrist Folgendes:\nii) das ECAC-Dokument 30 anzuwenden und die Umsetzung                         i)   Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrt-\naller in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften zur Luftsi-                 unternehmen mit einer von Bosnien und Herzegowina\ncherheit anzustreben;                                                         erteilten Betriebsgenehmigung dürfen die in Absatz 1\nBuchstabe a Ziffer i vorgesehenen Verkehrsrechte aus-\niii) die Verordnung (EWG) Nr. 3925/91 (über die Abschaffung                        üben.\nvon Kontrollen für Handgepäck und aufgegebenes Gepäck),\nii) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft dürfen unbe-\ndie Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 (über Flugpreise und Luft-\nschränkte Verkehrsrechte zwischen Orten in Bosnien und\nfrachtraten), die Richtlinie 94/56/EG (über die Flugunfallun-\nHerzegowina und anderen assoziierten Parteien ausüben\ntersuchung), die Richtlinie 96/67/EG (über die Bodenabferti-\nund an jedem Ort einen Fluggerätwechsel vornehmen,\ngung), die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 (über die Haftung\nsofern der Flug Teil eines Flugdienstes ist, der einen Ort\nvon Luftfahrtunternehmen bei Unfällen), die Richtlinie\nin einem EG-Mitgliedstaat bedient.\n2003/42/EG (über die Meldung von Ereignissen), die Verord-\nnung (EG) Nr. 261/2004 (über Nichtbeförderung), die Richt-               iii) Luftfahrtunternehmen mit einer von Bosnien und Herze-\nlinie 2000/79/EG (über die Arbeitszeit in der Zivilluftfahrt) und             gowina erteilten Betriebsgenehmigung dürfen unbe-\ndie Richtlinie 2003/88/EG (über die Arbeitszeit) gemäß                        schränkte Verkehrsrechte zwischen Orten in verschiede-\nAnhang I anzuwenden,                                                          nen EG-Mitgliedstaaten ausüben und an jedem Ort einen\nFluggerätwechsel vornehmen, sofern der Flug Teil eines\niv) das Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vor-                        Flugdienstes ist, der einen Ort in Bosnien und Herzego-\nschriften über die Beförderung im internationalen Flugver-                    wina bedient.\nkehr (Übereinkommen von Montreal) zu ratifizieren,\n(2) Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Luft-\nv) bei der Umsetzung der Regeln für den Wettbewerb und                   fahrtunternehmen der Gemeinschaft“ ein Luftfahrtunternehmen\nstaatliche Beihilfen, die in einer Übereinkunft nach Artikel 14     mit einer von einem EG-Mitgliedstaat, Norwegen oder Island\nAbsatz 1 des Hauptübereinkommens oder nach Anhang III               erteilten Betriebsgenehmigung.\nfestgelegt sind, ausreichende Fortschritte vorzuweisen.                (3) Die Artikel 7 und 8 des Hauptübereinkommens gelten erst\n(2) Spätestens am Ende der zweiten Übergangsfrist hat Bos-           nach Ablauf der zweiten Übergangsfrist, unbeschadet der Ver-\nnien und Herzegowina                                                     pflichtung Bosnien und Herzegowinas und der Gemeinschaft,\nnach Ablauf der ersten Übergangsfrist den Luftfahrtunterneh-\ni)   die Flugsicherungsorganisation und die nationale Regulie-           men, die mehrheitlich im Eigentum von EG-Mitgliedstaaten oder\nrungsstelle zu trennen, eine nationale Aufsichtsstelle für die      von Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten stehen oder von\nFlugsicherung einzurichten, die Neuordnung seines Luft-             diesen tatsächlich kontrolliert werden, beziehungsweise den\nraums in einen funktionalen Block oder funktionale Blöcke           Luftfahrtunternehmen, die mehrheitlich im Eigentum von Bos-\nzu beginnen und die flexible Luftraumnutzung anzuwenden;            nien und Herzegowina oder von Staatsangehörigen Bosnien\nund Herzegowinas stehen oder von diesen tatsächlich kontrol-\nii) dieses Übereinkommen einschließlich aller in Anhang I auf-           liert werden, Betriebsgenehmigungen gemäß den in Anhang I\ngeführten Rechtsvorschriften anzuwenden.                            aufgeführten Rechtsvorschriften zu erteilen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2011                  183\nArtikel 4                          schaft zügig durchzuführen, um unangemessene Verzögerun-\ngen bei der Ausübung von Verkehrsrechten zu vermeiden.\nFlugsicherheit\n(1) Bei Beginn der ersten Übergangsfrist wird Bosnien und                              Artikel 5\nHerzegowina als Beobachter in die Arbeiten der Europäischen\nLuftsicherheit\nAgentur für Flugsicherheit einbezogen.\n(1) Bei Beginn der zweiten Übergangsfrist wird der vertrau-\n(2) Spätestens am Ende der zweiten Übergangsfrist legt der  liche Teil der Rechtsvorschriften zur Luftsicherheit nach\nnach Artikel 18 des Hauptübereinkommens eingesetzte            Anhang I der zuständigen Behörde Bosnien und Herzegowinas\nGemischte Ausschuss den genauen Status und die Bedingun-       zugänglich gemacht.\ngen der Beteiligung Bosnien und Herzegowinas an der Europä-\nischen Agentur für Flugsicherheit fest.                           (2) Bis zum Ende der zweiten Übergangsfrist kann die Euro-\npäische Gemeinschaft im Fall, dass Mängel bei der Luftsicher-\n(3) Bis zum Ende der zweiten Übergangsfrist kann die Euro-  heit festgestellt werden, verlangen, dass die Erlaubnis eines\npäische Gemeinschaft im Fall, dass Mängel bei der Flugsicher-  Luftfahrtunternehmens mit einer von Bosnien und Herzegowina\nheit festgestellt werden, verlangen, dass die Erlaubnis eines  erteilten Betriebsgenehmigung, auf Strecken nach, von oder\nLuftfahrtunternehmens mit einer von Bosnien und Herzegowina    innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu verkehren, von\nerteilten Betriebsgenehmigung, auf Strecken nach, von oder     einer besonderen Luftsicherheitsbewertung abhängig gemacht\ninnerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu verkehren, von      wird. Eine solche Bewertung ist von der Europäischen Gemein-\neiner besonderen Flugsicherheitsbewertung abhängig gemacht     schaft zügig durchzuführen, um unangemessene Verzögerun-\nwird. Eine solche Bewertung ist von der Europäischen Gemein-   gen bei der Ausübung von Verkehrsrechten zu vermeiden.","184               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2011\nProtokoll III\nÜbergangsvereinbarungen\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft und den EG-Mitgliedstaaten einerseits\nund der Republik Bulgarien andererseits\nArtikel 1                               mit einer von einem EG-Mitgliedstaat, Norwegen oder Island\nerteilten Betriebsgenehmigung.\nÜbergangsfrist\n(1) Die Übergangsfrist erstreckt sich vom Inkrafttreten dieses      (3) Die Artikel 7 und 8 des Hauptübereinkommens gelten erst\nÜbereinkommens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäß einer              nach Ablauf der Übergangsfrist, unbeschadet der Verpflichtung\nvon der Europäischen Gemeinschaft durchgeführten Bewertung           Bulgariens und der Gemeinschaft, ab Beginn der Übergangsfrist\nalle in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Bedingungen von        den Luftfahrtunternehmen, die mehrheitlich im Eigentum von\nder Republik Bulgarien, im Folgenden „Bulgarien“, erfüllt wur-       EG-Mitgliedstaaten oder von Staatsangehörigen der EG-Mit-\nden, spätestens jedoch bis zum Beitritt Bulgariens zur Europäi-      gliedstaaten stehen oder von diesen tatsächlich kontrolliert wer-\nschen Union.                                                         den, beziehungsweise den Luftfahrtunternehmen, die mehrheit-\nlich im Eigentum von Bulgarien oder von bulgarischen Staatsan-\n(2) Bezugnahmen auf die „zweite Übergangsfrist“ in diesem        gehörigen stehen oder von diesen tatsächlich kontrolliert wer-\nÜbereinkommen oder seinen Anhängen gelten im Fall Bulga-             den, Betriebsgenehmigungen gemäß den in Anhang I aufgeführ-\nriens als Bezugnahmen auf die Übergangsfrist nach Absatz 1.          ten Rechtsvorschriften zu erteilen.\nArtikel 2\nArtikel 4\nBedingungen für den Übergang\nFlugsicherheit\nSpätestens am Ende der Übergangsfrist hat Bulgarien dieses\nÜbereinkommen einschließlich aller in Anhang I aufgeführten             (1) Spätestens am Ende der Übergangsfrist legt der nach\nRechtsvorschriften gemäß Artikel 3 des Hauptübereinkommens           Artikel 18 des Hauptübereinkommens eingesetzte Gemischte\nanzuwenden.                                                          Ausschuss den genauen Status und die Bedingungen der Betei-\nligung Bulgariens an der Europäischen Agentur für Flugsicher-\nheit fest.\nArtikel 3\n(2) Bis zum Ende der Übergangsfrist kann die Europäische\nÜbergangsregelungen\nGemeinschaft im Fall, dass Mängel bei der Flugsicherheit fest-\n(1) Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 1 des Hauptüberein-        gestellt werden, verlangen, dass die Erlaubnis eines Luftfahrtun-\nkommens gilt während der Übergangsfrist Folgendes:                   ternehmens mit einer von Bulgarien erteilten Betriebsgenehmi-\ni)   Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrtunter-       gung, auf Strecken nach, von oder innerhalb der Europäischen\nnehmen mit einer von Bulgarien erteilten Betriebsgenehmi-       Gemeinschaft zu verkehren, von einer besonderen Flugsicher-\ngung ist es erlaubt, unbeschränkte Verkehrsrechte zwischen      heitsbewertung abhängig gemacht wird. Eine solche Bewertung\njedem Ort in Bulgarien und jedem Ort in einem EG-Mitglied-      ist von der Europäischen Gemeinschaft zügig durchzuführen,\nstaat auszuüben;                                                um unangemessene Verzögerungen bei der Ausübung von Ver-\nkehrsrechten zu vermeiden.\nii) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft dürfen unbe-\nschränkte Verkehrsrechte zwischen Orten in Bulgarien und\nanderen assoziierten Parteien ausüben und an jedem Ort                                       Artikel 5\neinen Fluggerätwechsel vornehmen, sofern der Flug Teil                                    Luftsicherheit\neines Flugdienstes ist, der einen Ort in einem EG-Mitglied-\nstaat bedient;                                                     Bis zum Ende der Übergangsfrist kann die Europäische\nGemeinschaft im Fall, dass Mängel bei der Luftsicherheit festge-\niii) Luftfahrtunternehmen mit einer von Bulgarien erteilten\nstellt werden, verlangen, dass die Erlaubnis eines Luftfahrtunter-\nBetriebsgenehmigung dürfen unbeschränkte Verkehrsrechte\nnehmens mit einer von Bulgarien erteilten Betriebsgenehmi-\nzwischen Orten in verschiedenen EG-Mitgliedstaaten aus-\ngung, auf Strecken nach, von oder innerhalb der Europäischen\nüben und an jedem Ort einen Fluggerätwechsel vornehmen,\nGemeinschaft zu verkehren, von einer besonderen Luftsicher-\nsofern der Flug Teil eines Flugdienstes ist, der einen Ort in\nheitsbewertung abhängig gemacht wird. Eine solche Bewertung\nBulgarien bedient.\nist von der Europäischen Gemeinschaft zügig durchzuführen,\n(2) Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Luft-      um unangemessene Verzögerungen bei der Ausübung von Ver-\nfahrtunternehmen der Gemeinschaft“ ein Luftfahrtunternehmen          kehrsrechten zu vermeiden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2011                               185\nProtokoll IV\nÜbergangsvereinbarungen\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft und den EG-Mitgliedstaaten einerseits\nund der Republik Kroatien andererseits\nArtikel 1                                                                Artikel 3\nÜbergangsfristen                                                       Übergangsregelungen\n(1) Die erste Übergangsfrist erstreckt sich vom Inkrafttreten\n(1) Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 1 des Hauptüberein-\ndieses Übereinkommens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäß\nkommens\neiner von der Europäischen Gemeinschaft durchgeführten\nBewertung alle in Artikel 2 Absatz 1 dieses Protokolls genannten\na) ist es Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrt-\nBedingungen von der Republik Kroatien, im Folgenden „Kroa-\nunternehmen mit einer von Kroatien erteilten Betriebsgeneh-\ntien“, erfüllt wurden.\nmigung während der ersten und der zweiten Übergangsfrist\n(2) Die zweite Übergangsfrist erstreckt sich vom Ende der                 erlaubt, unbeschränkte Verkehrsrechte zwischen jedem Ort\nersten Übergangsfrist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäß                      in Kroatien und jedem Ort in einem EG-Mitgliedstaat auszu-\neiner von der Europäischen Gemeinschaft durchgeführten                        üben;\nBewertung alle in Artikel 2 Absatz 2 dieses Protokolls genannten\nBedingungen von Kroatien erfüllt wurden.                                  b) gilt während der zweiten Übergangsfrist Folgendes:\ni)   Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrt-\nArtikel 2                                          unternehmen mit einer von Kroatien erteilten Betriebsge-\nnehmigung dürfen die in Absatz 1 Buchstabe a vorgese-\nBedingungen für den Übergang                                     henen Verkehrsrechte ausüben;\n(1) Spätestens am Ende der ersten Übergangsfrist hat Kroa-                ii) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft dürfen unbe-\ntien                                                                               schränkte Verkehrsrechte zwischen Orten in Kroatien\nund anderen assoziierten Parteien ausüben und an\ni)    Vollmitglied der Arbeitsgemeinschaft europäischer Luftfahrt-\njedem Ort einen Fluggerätwechsel vornehmen, sofern\nverwaltungen (Joint Aviation Authorities, JAA) zu sein und\nder Flug Teil eines Flugdienstes ist, der einen Ort in\ndie Umsetzung aller in Anhang I aufgeführten Rechtsvor-\neinem EG-Mitgliedstaat bedient;\nschriften zur Flugsicherheit anzustreben,\nii) das ECAC-Dokument 30 anzuwenden und die Umsetzung                         iii) Luftfahrtunternehmen mit einer von Kroatien erteilten\naller in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften zur Luftsi-                Betriebsgenehmigung dürfen unbeschränkte Verkehrs-\ncherheit anzustreben;                                                        rechte zwischen Orten in verschiedenen EG-Mitglied-\nstaaten ausüben und an jedem Ort einen Fluggerätwech-\niii) die Verordnung (EWG) Nr. 3925/91 (über die Abschaffung                        sel vornehmen, sofern der Flug Teil eines Flugdienstes\nvon Kontrollen für Handgepäck und aufgegebenes Gepäck),                      ist, der einen Ort in Kroatien bedient.\ndie Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 (über Flugpreise und Luft-\nfrachtraten), die Richtlinie 94/56/EG (über die Flugunfallun-       c) Bis zum Ende der zweiten Übergangsfrist dürfen Luftfahrtun-\ntersuchung), die Richtlinie 96/67/EG (über die Bodenabferti-            ternehmen der Gemeinschaft nicht mehrheitlich im Eigentum\ngung), die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 (über die Haftung                von Kroatien oder von kroatischen Staatsangehörigen ste-\nvon Luftfahrtunternehmen bei Unfällen), die Richtlinie                  hen oder tatsächlich von Kroatien oder von kroatischen\n2003/42/EG (über die Meldung von Ereignissen), die Verord-              Staatsangehörigen kontrolliert werden, und Luftfahrtunter-\nnung (EG) Nr. 261/2004 (über Nichtbeförderung), die Richt-              nehmen mit einer von Kroatien erteilten Betriebsgenehmi-\nlinie 2000/79/EG (über die Arbeitszeit in der Zivilluftfahrt) und       gung dürfen nicht mehrheitlich im Eigentum von EG-Mit-\ndie Richtlinie 2003/88/EG (über die Arbeitszeit) gemäß                  gliedstaaten oder von Staatsangehörigen der EG-Mitglied-\nAnhang I anzuwenden;                                                    staaten stehen oder tatsächlich von EG-Mitgliedstaaten\noder von Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten kontrol-\niv) die Flugsicherungsorganisation und die nationale Regulie-                 liert werden.\nrungsstelle zu trennen, eine nationale Aufsichtsstelle für die\nFlugsicherung einzurichten, die Neuordnung seines Luft-                (2) Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Luft-\nraums in einen funktionalen Block oder funktionale Blöcke           fahrtunternehmen der Gemeinschaft“ ein Luftfahrtunternehmen\nzu beginnen und die flexible Luftraumnutzung anzuwenden;             mit einer von einem EG-Mitgliedstaat, Norwegen oder Island\nerteilten Betriebsgenehmigung.\nv) das Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vor-\nschriften über die Beförderung im internationalen Flugver-\n(3) Die Artikel 7 und 8 des Hauptübereinkommens gelten erst\nkehr (Übereinkommen von Montreal) zu ratifizieren;\nnach Ablauf der zweiten Übergangsfrist, unbeschadet der Ver-\nvi) bei der Umsetzung der Regeln für den Wettbewerb und                   pflichtung Kroatiens und der Gemeinschaft, nach Ablauf der ers-\nstaatliche Beihilfen, die in einer Übereinkunft nach Artikel 14      ten Übergangsfrist den Luftfahrtunternehmen, die mehrheitlich\nAbsatz 1 des Hauptübereinkommens oder nach Anhang III                im Eigentum von EG-Mitgliedstaaten oder von Staatsangehöri-\ndieses Übereinkommens festgelegt sind, ausreichende Fort-            gen der EG-Mitgliedstaaten stehen oder von diesen tatsächlich\nschritte vorzuweisen.                                                kontrolliert werden, beziehungsweise den Luftfahrtunterneh-\nmen, die mehrheitlich im Eigentum von Kroatien oder von kroa-\n(2) Spätestens am Ende der zweiten Übergangsfrist hat Kroa-           tischen Staatsangehörigen stehen oder von diesen tatsächlich\ntien dieses Übereinkommen einschließlich aller in Anhang I auf-           kontrolliert werden, Betriebsgenehmigungen gemäß den in\ngeführten Rechtsvorschriften anzuwenden.                                  Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften zu erteilen.","186              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2011\nArtikel 4                             zuführen, um unangemessene Verzögerungen bei der Ausübung\nvon Verkehrsrechten zu vermeiden.\nFlugsicherheit\n(1) Bei Beginn der ersten Übergangsfrist wird Kroatien als\nArtikel 5\nBeobachter in die Arbeiten der Europäischen Agentur für Flug-\nsicherheit einbezogen.                                                                   Luftsicherheit\n(2) Spätestens am Ende der zweiten Übergangsfrist legt der       (1) Bei Beginn der zweiten Übergangsfrist wird der vertrau-\nnach Artikel 18 des Hauptübereinkommens eingesetzte              liche Teil der Rechtsvorschriften zur Luftsicherheit nach An-\nGemischte Ausschuss den genauen Status und die Bedingun-         hang I der zuständigen Behörde Kroatiens zugänglich gemacht.\ngen der Beteiligung Kroatiens an der Europäischen Agentur für\n(2) Bis zum Ende der zweiten Übergangsfrist kann die Euro-\nFlugsicherheit fest.\npäische Gemeinschaft im Fall, dass Mängel bei der Luftsicher-\n(3) Bis zum Ende der zweiten Übergangsfrist kann die Euro-    heit festgestellt werden, verlangen, dass die Erlaubnis eines\npäische Gemeinschaft im Fall, dass Mängel bei der Flugsicher-    Luftfahrtunternehmens mit einer von Kroatien erteilten Betriebs-\nheit festgestellt werden, verlangen, dass die Erlaubnis eines    genehmigung, auf Strecken nach, von oder innerhalb der Euro-\nLuftfahrtunternehmens mit einer von Kroatien erteilten Betriebs- päischen Gemeinschaft zu verkehren, von einer besonderen\ngenehmigung, auf Strecken nach, von oder innerhalb der Euro-     Luftsicherheitsbewertung abhängig gemacht wird. Eine solche\npäischen Gemeinschaft zu verkehren, von einer besonderen         Bewertung ist von der Europäischen Gemeinschaft zügig durch-\nFlugsicherheitsbewertung abhängig gemacht wird. Eine solche      zuführen, um unangemessene Verzögerungen bei der Ausübung\nBewertung ist von der Europäischen Gemeinschaft zügig durch-     von Verkehrsrechten zu vermeiden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2011                              187\nProtokoll V\nÜbergangsvereinbarungen\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft und den EG-Mitgliedstaaten einerseits\nund der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits\nArtikel 1                                                            Artikel 3\nÜbergangsfristen                                                 Übergangsregelungen\n(1) Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 1 des Hauptüberein-\n(1) Die erste Übergangsfrist erstreckt sich vom Inkrafttreten     kommens\ndieses Übereinkommens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäß\neiner von der Europäischen Gemeinschaft durchgeführten                a) gilt während der ersten Übergangsfrist Folgendes:\nBewertung alle in Artikel 2 Absatz 1 dieses Protokolls genannten           i)   Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrt-\nBedingungen von der ehemaligen jugoslawischen Republik                          unternehmen mit einer von der ehemaligen jugoslawi-\nMazedonien erfüllt wurden.                                                      schen Republik Mazedonien erteilten Betriebsgenehmi-\ngung ist es erlaubt, unbeschränkte Verkehrsrechte zwi-\n(2) Die zweite Übergangsfrist erstreckt sich vom Ende der                   schen jedem Ort in der ehemaligen jugoslawischen\nersten Übergangsfrist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäß                        Republik Mazedonien und jedem Ort in einem EG-Mit-\neiner von der Europäischen Gemeinschaft durchgeführten                          gliedstaat auszuüben;\nBewertung alle in Artikel 2 Absatz 2 dieses Protokolls genannten\nBedingungen von der ehemaligen jugoslawischen Republik                     ii) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft dürfen nicht\nMazedonien erfüllt wurden.                                                      mehrheitlich im Eigentum der ehemaligen jugoslawi-\nschen Republik Mazedonien oder von Staatsangehöri-\ngen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedo-\nArtikel 2                                       nien stehen oder tatsächlich von der ehemaligen jugosla-\nwischen Republik Mazedonien oder von Staatsangehöri-\nBedingungen für den Übergang                                 gen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedo-\nnien kontrolliert werden, und Luftfahrtunternehmen mit\n(1) Spätestens am Ende der ersten Übergangsfrist hat die                    einer von der ehemaligen jugoslawischen Republik\nehemalige jugoslawische Republik Mazedonien                                     Mazedonien erteilten Betriebsgenehmigung dürfen nicht\nmehrheitlich im Eigentum von EG-Mitgliedstaaten oder\ni)    Vollmitglied der Arbeitsgemeinschaft europäischer Luftfahrt-              von Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten stehen\nverwaltungen (Joint Aviation Authorities, JAA) zu sein und                oder tatsächlich von EG-Mitgliedstaaten oder von\ndie Umsetzung aller in Anhang I aufgeführten Rechtsvor-                   Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten kontrolliert\nschriften zur Flugsicherheit anzustreben,                                 werden;\nii) ECAC-Dokument 30 anzuwenden und die Umsetzung aller               b) gilt während der zweiten Übergangsfrist Folgendes:\nin Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften zur Luftsicher-          i)   Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrt-\nheit anzustreben,                                                         unternehmen mit einer von der ehemaligen jugoslawi-\nschen Republik Mazedonien erteilten Betriebsgenehmi-\niii) die Verordnung (EWG) Nr. 3925/91 (über die Abschaffung\ngung dürfen die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i vorgese-\nvon Kontrollen für Handgepäck und aufgegebenes Gepäck),\nhenen Verkehrsrechte ausüben;\ndie Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 (über Flugpreise und Luft-\nfrachtraten), die Richtlinie 94/56/EG (über die Flugunfallun-        ii) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft dürfen unbe-\ntersuchung), die Richtlinie 96/67/EG (über die Bodenabferti-              schränkte Verkehrsrechte zwischen Orten in der ehema-\ngung), die Richtlinie 2003/42/EG (über die Meldung von                    ligen jugoslawischen Republik Mazedonien und anderen\nEreignissen), die Richtlinie 2000/79/EG (über die Arbeitszeit             assoziierten Parteien ausüben und an jedem Ort einen\nin der Zivilluftfahrt) und die Richtlinie 2003/88/EG (über die            Fluggerätwechsel vornehmen, sofern der Flug Teil eines\nArbeitszeit) gemäß Anhang I anzuwenden,                                   Flugdienstes ist, der einen Ort in einem EG-Mitgliedstaat\nbedient;\niv) die Flugsicherungsorganisation und die nationale Regulie-\nrungsstelle zu trennen, eine nationale Aufsichtsstelle für die       iii) Luftfahrtunternehmen mit einer von der ehemaligen jugo-\nFlugsicherung einzurichten, die Neuordnung ihres Luftraums                slawischen Republik Mazedonien erteilten Betriebsge-\nin einen funktionalen Block oder funktionale Blöcke zu                    nehmigung dürfen unbeschränkte Verkehrsrechte zwi-\nbeginnen und die flexible Luftraumnutzung anzuwenden,                      schen Orten in verschiedenen EG-Mitgliedstaaten aus-\nüben und an jedem Ort einen Fluggerätwechsel vorneh-\nv) das Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vor-                      men, sofern der Flug Teil eines Flugdienstes ist, der einen\nschriften über die Beförderung im internationalen Flugver-                 Ort in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedo-\nkehr (Übereinkommen von Montreal) zu ratifizieren,                         nien bedient.\n(2) Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Luft-\nvi) bei der Umsetzung der Regeln für den Wettbewerb und               fahrtunternehmen der Gemeinschaft“ ein Luftfahrtunternehmen\nstaatliche Beihilfen, die in einer Übereinkunft nach Artikel 14  mit einer von einem EG-Mitgliedstaat, Norwegen oder Island\nAbsatz 1 des Hauptübereinkommens oder nach Anhang III            erteilten Betriebsgenehmigung.\ndieses Übereinkommens festgelegt sind, ausreichende Fort-\nschritte vorzuweisen.                                                (3) Die Artikel 7 und 8 des Hauptübereinkommens gelten erst\nnach Ablauf der zweiten Übergangsfrist, unbeschadet der Ver-\n(2) Spätestens am Ende der zweiten Übergangsfrist hat die         pflichtung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedo-\nehemalige jugoslawische Republik Mazedonien dieses Überein-           nien und der Gemeinschaft, nach Ablauf der ersten Übergangs-\nkommen einschließlich aller in Anhang I aufgeführten Rechtsvor-       frist den Luftfahrtunternehmen, die mehrheitlich im Eigentum\nschriften anzuwenden.                                                 von EG-Mitgliedstaaten oder von Staatsangehörigen der EG-","188               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2011\nMitgliedstaaten stehen oder von diesen tatsächlich kontrolliert    (2) Spätestens am Ende der zweiten Übergangsfrist legt der\nwerden, beziehungsweise den Luftfahrtunternehmen, die mehr-     nach Artikel 18 des Hauptübereinkommens eingesetzte\nheitlich im Eigentum der ehemaligen jugoslawischen Republik     Gemischte Ausschuss den genauen Status und die Bedingun-\nMazedonien oder von Staatsangehörigen der ehemaligen jugo-      gen der Beteiligung der ehemaligen jugoslawischen Republik\nslawischen Republik stehen oder von diesen tatsächlich kontrol- Mazedonien an der Europäischen Agentur für Flugsicherheit\nliert werden, Betriebsgenehmigungen gemäß den in Anhang I       fest.\naufgeführten Rechtsvorschriften zu erteilen.\n(3) Bis zum Ende der zweiten Übergangsfrist kann die Euro-\npäische Gemeinschaft im Fall, dass Mängel bei der Flugsicher-\nArtikel 4                          heit festgestellt werden, verlangen, dass die Erlaubnis eines\nLuftfahrtunternehmens mit einer von der ehemaligen jugoslawi-\nAnwendung bestimmter Rechtsvorschriften durch\nschen Republik Mazedonien erteilten Betriebsgenehmigung, auf\ndie ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien\nStrecken nach, von oder innerhalb der Europäischen Gemein-\nUnbeschadet des Artikels 2 dieses Protokolls hat die ehema- schaft zu verkehren, von einer besonderen Flugsicherheitsbe-\nlige jugoslawische Republik Mazedonien bei Inkrafttreten dieses wertung abhängig gemacht wird. Eine solche Bewertung ist von\nÜbereinkommens                                                  der Europäischen Gemeinschaft zügig durchzuführen, um unan-\ngemessene Verzögerungen bei der Ausübung von Verkehrs-\ni)   das Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vor-\nrechten zu vermeiden.\nschriften über die Beförderung im internationalen Flugver-\nkehr (Übereinkommen von Montreal) in der Praxis anzuwen-\nden;                                                                                  Artikel 6\nii) durchzusetzen, dass Luftfahrtunternehmen mit einer von der                          Luftsicherheit\nehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien erteilten\n(1) Bei Beginn der zweiten Übergangsfrist wird der vertrau-\nBetriebsgenehmigung in der Praxis die Verordnung (EG)\nliche Teil der Rechtsvorschriften zur Luftsicherheit nach An-\nNr. 261/2004 einhalten;\nhang I der zuständigen Behörde der ehemaligen jugoslawischen\niii) den Vertrag zwischen der Regierung der ehemaligen jugo-    Republik Mazedonien zugänglich gemacht.\nslawischen Republik Mazedonien und Macedonian Airlines\n(2) Bis zum Ende der zweiten Übergangsfrist kann die Euro-\n(MAT) zu beenden oder mit dem Gemeinschaftsrecht in Ein-\npäische Gemeinschaft im Fall, dass Mängel bei der Luftsicher-\nklang zu bringen.\nheit festgestellt werden, verlangen, dass die Erlaubnis eines\nLuftfahrtunternehmens mit einer von der ehemaligen jugoslawi-\nArtikel 5                          schen Republik Mazedonien erteilten Betriebsgenehmigung, auf\nStrecken nach, von oder innerhalb der Europäischen Gemein-\nFlugsicherheit\nschaft zu verkehren, von einer besonderen Luftsicherheitsbe-\n(1) Bei Beginn der ersten Übergangsfrist wird die ehemalige wertung abhängig gemacht wird. Eine solche Bewertung ist von\njugoslawische Republik Mazedonien als Beobachter in die         der Europäischen Gemeinschaft zügig durchzuführen, um unan-\nArbeiten der Europäischen Agentur für Flugsicherheit einbezo-   gemessene Verzögerungen bei der Ausübung von Verkehrs-\ngen.                                                            rechten zu vermeiden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2011                                189\nProtokoll VI\nÜbergangsvereinbarungen\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft und den EG-Mitgliedstaaten einerseits\nund der Republik Serbien andererseits\nArtikel 1                                                               Artikel 3\nÜbergangszeiträume                                                        Übergangsregelungen\n(1) Die erste Übergangsfrist erstreckt sich vom Inkrafttreten            (1) Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 1 des Hauptüberein-\ndieses Übereinkommens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäß                  kommens\neiner von der Europäischen Gemeinschaft durchgeführten\nBewertung alle in Artikel 2 Absatz 1 dieses Protokolls genannten          a) gilt während der ersten Übergangsfrist Folgendes:\nBedingungen von der Republik Serbien erfüllt wurden.\ni)   Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrt-\n(2) Die zweite Übergangsfrist erstreckt sich vom Ende der                      unternehmen mit einer von der Republik Serbien erteilten\nersten Übergangsfrist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäß                           Betriebsgenehmigung ist es erlaubt, unbeschränkte Ver-\neiner von der zuständigen Stelle der Europäischen Gemein-                          kehrsrechte zwischen jedem Ort in der Republik Serbien\nschaft durchgeführten Bewertung alle in Artikel 2 Absatz 2 die-                    und jedem Ort in einem EG-Mitgliedstaat auszuüben;\nses Protokolls genannten Bedingungen von der Republik Ser-\nbien erfüllt wurden.                                                          ii) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft dürfen nicht\nmehrheitlich im Eigentum der Republik Serbien oder von\nStaatsangehörigen der Republik Serbien stehen oder tat-\nArtikel 2                                          sächlich von der Republik Serbien oder von Staatsange-\nhörigen der Republik Serbien kontrolliert werden, und\nBedingungen für den Übergang                                     Luftfahrtunternehmen mit einer von der Republik Serbien\nerteilten Betriebsgenehmigung dürfen nicht mehrheitlich\n(1) Spätestens am Ende der ersten Übergangsfrist hat die                       im Eigentum von EG-Mitgliedstaaten oder von Staatsan-\nRepublik Serbien                                                                   gehörigen der EG-Mitgliedstaaten stehen oder tatsäch-\ni)    Vollmitglied der Arbeitsgemeinschaft europäischer Luftfahrt-                 lich von EG-Mitgliedstaaten oder von Staatsangehörigen\nverwaltungen (Joint Aviation Authorities, JAA) zu sein und                   der EG-Mitgliedstaaten kontrolliert werden;\ndie Umsetzung aller in Anhang I aufgeführten Rechtsvor-\nb) gilt während der zweiten Übergangsfrist Folgendes:\nschriften zur Flugsicherheit anzustreben,\ni)   Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrt-\nii) ECAC-Dokument 30 anzuwenden und die Umsetzung aller\nunternehmen mit einer von der Republik Serbien erteilten\nin Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften zur Luftsicher-\nBetriebsgenehmigung dürfen die in Absatz 1 Buchsta-\nheit anzustreben,\nbe a Ziffer i vorgesehenen Verkehrsrechte ausüben.\niii) die Verordnung (EWG) Nr. 3925/91 (über die Abschaffung\nii) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft dürfen unbe-\nvon Kontrollen für Handgepäck und aufgegebenes Gepäck),\nschränkte Verkehrsrechte zwischen Orten in der Repu-\ndie Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 (über Flugpreise und Luft-\nblik Serbien und anderen assoziierten Parteien ausüben\nfrachtraten), die Richtlinie 94/56/EG (über die Flugunfallun-\nund an jedem Ort einen Fluggerätwechsel vornehmen,\ntersuchung), die Richtlinie 96/67/EG (über die Bodenabferti-\nsofern der Flug Teil eines Flugdienstes ist, der einen Ort\ngung), die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 (über die Haftung\nin einem EG-Mitgliedstaat bedient.\nvon Luftfahrtunternehmen bei Unfällen), die Richtlinie\n2003/42/EG (über die Meldung von Ereignissen), die Verord-              iii) Luftfahrtunternehmen mit einer von der Republik Serbien\nnung (EG) Nr. 261/2004 (über Nichtbeförderung), die Richt-                   erteilten Betriebsgenehmigung dürfen unbeschränkte\nlinie 2000/79/EG (über die Arbeitszeit in der Zivilluftfahrt) und            Verkehrsrechte zwischen Orten in verschiedenen EG-\ndie Richtlinie 2003/88/EG (über die Arbeitszeit) gemäß                       Mitgliedstaaten ausüben und an jedem Ort einen Flugge-\nAnhang I anzuwenden,                                                         rätwechsel vornehmen, sofern der Flug Teil eines Flug-\niv) die Flugsicherungsorganisation und die Regulierungsstelle                      dienstes ist, der einen Ort in der Republik Serbien\nfür die Republik Serbien zu trennen, eine Aufsichtsstelle für                bedient.\ndie Flugsicherung für die Republik Serbien einzurichten, die           (2) Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Luft-\nNeuordnung des Luftraums der Republik Serbien in einen              fahrtunternehmen der Gemeinschaft“ ein Luftfahrtunternehmen\nfunktionalen Block oder funktionale Blöcke zu beginnen und           mit einer von einem EG-Mitgliedstaat, Norwegen oder Island\ndie flexible Luftraumnutzung anzuwenden,                             erteilten Betriebsgenehmigung.\nv) das Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vor-\n(3) Artikel 7 und 8 des Hauptübereinkommens gelten erst\nschriften über die Beförderung im internationalen Flugver-\nnach Ablauf der zweiten Übergangsfrist, unbeschadet der Ver-\nkehr (Übereinkommen von Montreal) zu ratifizieren,\npflichtung der Republik Serbien und der Gemeinschaft, nach\nvi) bei der Umsetzung der Regeln für den Wettbewerb und                   Ablauf der ersten Übergangsfrist den Luftfahrtunternehmen, die\nstaatliche Beihilfen, die in einer Übereinkunft nach Artikel 14      mehrheitlich im Eigentum von EG-Mitgliedstaaten oder von\nAbsatz 1 des Hauptübereinkommens oder nach Anhang III                Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten stehen oder von die-\ndieses Übereinkommens festgelegt sind, ausreichende Fort-            sen tatsächlich kontrolliert werden, beziehungsweise den Luft-\nschritte vorzuweisen.                                                fahrtunternehmen, die mehrheitlich im Eigentum der Republik\nSerbien oder von Staatsangehörigen der Republik Serbien ste-\n(2) Spätestens am Ende der zweiten Übergangsfrist hat die             hen oder von diesen tatsächlich kontrolliert werden, Betriebsge-\nRepublik Serbien dieses Übereinkommen einschließlich aller in             nehmigungen gemäß den in Anhang I aufgeführten Rechtsvor-\nAnhang I aufgeführten Rechtsvorschriften anzuwenden.                      schriften zu erteilen.","190              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2011\nArtikel 4                           zügig durchzuführen, um unangemessene Verzögerungen bei\nder Ausübung von Verkehrsrechten zu vermeiden.\nFlugsicherheit\n(1) Bei Beginn der ersten Übergangsfrist wird die Republik                                Artikel 5\nSerbien als Beobachter in die Arbeiten der Europäischen Agen-\nLuftsicherheit\ntur für Flugsicherheit einbezogen.\n(1) Bei Beginn der zweiten Übergangsfrist wird der vertrauli-\n(2) Spätestens am Ende der zweiten Übergangsfrist legt der    che Teil der Rechtsvorschriften zur Luftsicherheit nach Anhang I\nnach Artikel 18 des Hauptübereinkommens eingesetzte              der zuständigen Behörde der Republik Serbien zugänglich\nGemischte Ausschuss den genauen Status und die Bedingun-         gemacht.\ngen der Beteiligung der Republik Serbien an der Europäischen\nAgentur für Flugsicherheit fest.                                   (2) Bis zum Ende der zweiten Übergangsfrist kann die Euro-\npäische Gemeinschaft im Fall, dass Mängel bei der Luftsicher-\n(3) Bis zum Ende der zweiten Übergangsfrist kann die Euro-    heit festgestellt werden, verlangen, dass die Erlaubnis eines\npäische Gemeinschaft im Fall, dass Mängel bei der Flugsicher-    Luftfahrtunternehmens mit einer von der Republik Serbien erteil-\nheit festgestellt werden, verlangen, dass die Erlaubnis eines    ten Betriebsgenehmigung, auf Strecken nach, von oder inner-\nLuftfahrtunternehmens mit einer von der Republik Serbien erteil- halb der Europäischen Gemeinschaft zu verkehren, von einer\nten Betriebsgenehmigung, auf Strecken nach, von oder inner-      besonderen Luftsicherheitsbewertung abhängig gemacht wird.\nhalb der Europäischen Gemeinschaft zu verkehren, von einer       Eine solche Bewertung ist von der Europäischen Gemeinschaft\nbesonderen Flugsicherheitsbewertung abhängig gemacht wird.       zügig durchzuführen, um unangemessene Verzögerungen bei\nEine solche Bewertung ist von der Europäischen Gemeinschaft      der Ausübung von Verkehrsrechten zu vermeiden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2011                                 191\nProtokoll VII\nÜbergangsvereinbarungen\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft und den EG-Mitgliedstaaten einerseits\nund der Republik Montenegro andererseits\nArtikel 1                                                              Artikel 3\nÜbergangszeiträume                                                      Übergangsregelungen\n(1) Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 1 des Hauptüberein-\n(1) Die erste Übergangsfrist erstreckt sich vom Inkrafttreten\nkommens\ndieses Übereinkommens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäß\neiner von der Europäischen Gemeinschaft durchgeführten                   a) gilt während der ersten Übergangsfrist Folgendes:\nBewertung alle in Artikel 2 Absatz 1 dieses Protokolls genannten\ni)   Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrt-\nBedingungen von der Republik Montenegro erfüllt wurden.\nunternehmen mit einer von der Republik Montenegro\n(2) Die zweite Übergangsfrist erstreckt sich vom Ende der                     erteilten Betriebsgenehmigung ist es erlaubt, unbe-\nersten Übergangsfrist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäß                          schränkte Verkehrsrechte zwischen jedem Ort in der\neiner von der zuständigen Stelle der Europäischen Gemein-                         Republik Montenegro und jedem Ort in einem EG-Mit-\nschaft durchgeführten Bewertung alle in Artikel 2 Absatz 2 die-                   gliedstaat auszuüben;\nses Protokolls genannten Bedingungen von der Republik Mon-                   ii) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft dürfen nicht\ntenegro erfüllt wurden.                                                           mehrheitlich im Eigentum der Republik Montenegro oder\nvon Staatsangehörigen der Republik Montenegro stehen\noder tatsächlich von der Republik Montenegro oder von\nArtikel 2\nStaatsangehörigen der Republik Montenegro kontrolliert\nBedingungen für den Übergang                                    werden, und Luftfahrtunternehmen mit einer von der\nRepublik Montenegro erteilten Betriebsgenehmigung\n(1) Spätestens am Ende der ersten Übergangsfrist hat die                      dürfen nicht mehrheitlich im Eigentum von EG-Mitglied-\nRepublik Montenegro                                                               staaten oder von Staatsangehörigen der EG-Mitglied-\nstaaten stehen oder tatsächlich von EG-Mitgliedstaaten\ni)    Vollmitglied der Arbeitsgemeinschaft europäischer Luftfahrt-                oder von Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten\nverwaltungen (Joint Aviation Authorities, JAA) zu sein und                  kontrolliert werden;\ndie Umsetzung aller in Anhang I aufgeführten Rechtsvor-\nschriften zur Flugsicherheit anzustreben,                          b)   gilt während der zweiten Übergangsfrist Folgendes:\nii) ECAC-Dokument 30 anzuwenden und die Umsetzung aller                      i)   Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrt-\nin Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften zur Luftsicher-                 unternehmen mit einer von der Republik Montenegro\nheit anzustreben,                                                           erteilten Betriebsgenehmigung dürfen die in Absatz 1\nBuchstabe a Ziffer i vorgesehenen Verkehrsrechte aus-\niii) die Verordnung (EWG) Nr. 3925/91 (über die Abschaffung                       üben.\nvon Kontrollen für Handgepäck und aufgegebenes Gepäck),                ii) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft dürfen unbe-\ndie Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 (über Flugpreise und Luft-                 schränkte Verkehrsrechte zwischen Orten in der Repu-\nfrachtraten), die Richtlinie 94/56/EG (über die Flugunfallun-               blik Montenegro und anderen assoziierten Parteien aus-\ntersuchung), die Richtlinie 96/67/EG (über die Bodenabferti-                üben und an jedem Ort einen Fluggerätwechsel vorneh-\ngung), die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 (über die Haftung                    men, sofern der Flug Teil eines Flugdienstes ist, der einen\nvon Luftfahrtunternehmen bei Unfällen), die Richtlinie                      Ort in einem EG-Mitgliedstaat bedient.\n2003/42/EG (über die Meldung von Ereignissen), die Verord-\nnung (EG) Nr. 261/2004 (über Nichtbeförderung), die Richt-             iii) Luftfahrtunternehmen mit einer von der Republik Monte-\nlinie 2000/79/EG (über die Arbeitszeit in der Zivilluftfahrt) und           negro erteilten Betriebsgenehmigung dürfen unbe-\ndie Richtlinie 2003/88/EG (über die Arbeitszeit) gemäß                      schränkte Verkehrsrechte zwischen Orten in verschiede-\nAnhang I anzuwenden,                                                        nen EG-Mitgliedstaaten ausüben und an jedem Ort einen\nFluggerätwechsel vornehmen, sofern der Flug Teil eines\nv) die Flugsicherungsorganisation und die Regulierungsstelle                      Flugdienstes ist, der einen Ort in der Republik Montene-\nfür die Republik Montenegro zu trennen, eine Aufsichtsstelle                gro bedient.\nfür die Flugsicherung für die Republik Montenegro einzurich-\nten, die Neuordnung des Luftraums der Republik Montene-               (2) Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Luft-\ngro in einen funktionalen Block oder funktionale Blöcke zu          fahrtunternehmen der Gemeinschaft“ ein Luftfahrtunternehmen\nbeginnen und die flexible Luftraumnutzung anzuwenden,               mit einer von einem EG-Mitgliedstaat, Norwegen oder Island\nerteilten Betriebsgenehmigung.\nv) das Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vor-\n(3) Artikel 7 und 8 des Hauptübereinkommens gelten erst\nschriften über die Beförderung im internationalen Flugver-\nnach Ablauf der zweiten Übergangsfrist, unbeschadet der Ver-\nkehr (Übereinkommen von Montreal) zu ratifizieren,\npflichtung der Republik Montenegro und der Gemeinschaft,\nvi) bei der Umsetzung der Regeln für den Wettbewerb und                  nach Ablauf der ersten Übergangsfrist den Luftfahrtunterneh-\nstaatliche Beihilfen, die in einer Übereinkunft nach Artikel 14     men, die mehrheitlich im Eigentum von EG-Mitgliedstaaten oder\nAbsatz 1 des Hauptübereinkommens oder nach Anhang III               von Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten stehen oder von\ndieses Übereinkommens festgelegt sind, ausreichende Fort-           diesen tatsächlich kontrolliert werden, beziehungsweise den\nschritte vorzuweisen.                                               Luftfahrtunternehmen, die mehrheitlich im Eigentum der Repu-\nblik Montenegro oder von Staatsangehörigen der Republik\n(2) Spätestens am Ende der zweiten Übergangsfrist hat die            Montenegro stehen oder von diesen tatsächlich kontrolliert wer-\nRepublik Montenegro dieses Übereinkommen einschließlich                  den, Betriebsgenehmigungen gemäß den in Anhang I aufgeführ-\naller in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften anzuwenden.            ten Rechtsvorschriften zu erteilen.","192              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2011\nArtikel 4                          schaft zügig durchzuführen, um unangemessene Verzögerun-\ngen bei der Ausübung von Verkehrsrechten zu vermeiden.\nFlugsicherheit\n(1) Bei Beginn der ersten Übergangsfrist wird die Republik                             Artikel 5\nMontenegro als Beobachter in die Arbeiten der Europäischen\nLuftsicherheit\nAgentur für Flugsicherheit einbezogen.\n(1) Bei Beginn der zweiten Übergangsfrist wird der vertrau-\n(2) Spätestens am Ende der zweiten Übergangsfrist legt der  liche Teil der Rechtsvorschriften zur Luftsicherheit nach An-\nnach Artikel 18 des Hauptübereinkommens eingesetzte            hang I der zuständigen Behörde der Republik Montenegro\nGemischte Ausschuss den genauen Status und die Bedingun-       zugänglich gemacht.\ngen der Beteiligung der Republik Montenegro an der Europä-\nischen Agentur für Flugsicherheit fest.                           (2) Bis zum Ende der zweiten Übergangsfrist kann die Euro-\npäische Gemeinschaft im Fall, dass Mängel bei der Luftsicher-\n(3) Bis zum Ende der zweiten Übergangsfrist kann die Euro-  heit festgestellt werden, verlangen, dass die Erlaubnis eines\npäische Gemeinschaft im Fall, dass Mängel bei der Flugsicher-  Luftfahrtunternehmens mit einer von der Republik Montenegro\nheit festgestellt werden, verlangen, dass die Erlaubnis eines  erteilten Betriebsgenehmigung, auf Strecken nach, von oder\nLuftfahrtunternehmens mit einer von der Republik Montenegro    innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu verkehren, von\nerteilten Betriebsgenehmigung, auf Strecken nach, von oder     einer besonderen Luftsicherheitsbewertung abhängig gemacht\ninnerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu verkehren, von      wird. Eine solche Bewertung ist von der Europäischen Gemein-\neiner besonderen Flugsicherheitsbewertung abhängig gemacht     schaft zügig durchzuführen, um unangemessene Verzögerun-\nwird. Eine solche Bewertung ist von der Europäischen Gemein-   gen bei der Ausübung von Verkehrsrechten zu vermeiden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2011                          193\nProtokoll VIII\nÜbergangsvereinbarungen\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft und den EG-Mitgliedstaaten einerseits\nund Rumänien andererseits\nArtikel 1                              mit einer von einem EG-Mitgliedstaat, Norwegen oder Island\nerteilten Betriebsgenehmigung.\nÜbergangsfrist\n(3) Die Artikel 7 und 8 des Hauptübereinkommens gelten erst\n(1) Die Übergangsfrist erstreckt sich vom Inkrafttreten dieses  nach Ablauf der Übergangsfrist, unbeschadet der Verpflichtung\nÜbereinkommens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäß einer             Rumäniens und der Gemeinschaft, ab Beginn der Übergangs-\nvon der Europäischen Gemeinschaft durchgeführten Bewertung          frist den Luftfahrtunternehmen, die mehrheitlich im Eigentum\nalle in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Bedingungen von       von EG-Mitgliedstaaten oder von Staatsangehörigen der EG-\nRumänien erfüllt wurden.                                            Mitgliedstaaten stehen oder von diesen tatsächlich kontrolliert\n(2) Bezugnahmen auf die „zweite Übergangsfrist“ in diesem       werden, beziehungsweise den Luftfahrtunternehmen, die mehr-\nÜbereinkommen oder seinen Anhängen gelten im Fall Rumä-             heitlich im Eigentum von Rumänien oder rumänischen Staatsan-\nniens die Bezugnahmen auf die Übergangsfrist nach Absatz 1.         gehörigen stehen oder von diesen tatsächlich kontrolliert wer-\nden, Betriebsgenehmigungen gemäß den in Anhang I aufgeführ-\nten Rechtsvorschriften zu erteilen.\nArtikel 2\nBedingungen für den Übergang                                                    Artikel 4\nSpätestens am Ende der Übergangsfrist hat Rumänien dieses                                 Flugsicherheit\nÜbereinkommen einschließlich aller in Anhang I aufgeführten            (1) Spätestens am Ende der Übergangsfrist legt der nach\nRechtsvorschriften anzuwenden.                                      Artikel 18 des Hauptübereinkommens eingesetzte Gemischte\nAusschuss den genauen Status und die Bedingungen der Betei-\nArtikel 3                              ligung Rumäniens an der Europäischen Agentur für Flugsicher-\nheit fest.\nÜbergangsregelungen\n(2) Bis zum Ende der Übergangsfrist kann die Europäische\n(1) Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 1 des Hauptüberein-       Gemeinschaft im Fall, dass Mängel bei der Flugsicherheit fest-\nkommens gilt während der Übergangsfrist Folgendes:                  gestellt werden, verlangen, dass die Erlaubnis eines Luftfahrtun-\nternehmens mit einer von Rumänien erteilten Betriebsgenehmi-\ni)   Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrtunter-\ngung, auf Strecken nach, von oder innerhalb der Europäischen\nnehmen mit einer von Rumänien erteilten Betriebsgenehmi-\nGemeinschaft zu verkehren, von einer besonderen Flugsicher-\ngung ist es erlaubt, unbeschränkte Verkehrsrechte zwischen\nheitsbewertung abhängig gemacht wird. Eine solche Bewertung\njedem Ort in Rumänien und jedem Ort in einem EG-Mitglied-\nist von der Europäischen Gemeinschaft zügig durchzuführen,\nstaat auszuüben;\num unangemessene Verzögerungen bei der Ausübung von Ver-\nii) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft dürfen unbe-              kehrsrechten zu vermeiden.\nschränkte Verkehrsrechte zwischen Orten in Rumänien und\nanderen assoziierten Parteien ausüben und an jedem Ort                                      Artikel 5\neinen Fluggerätwechsel vornehmen, sofern der Flug Teil\neines Flugdienstes ist, der einen Ort in einem EG-Mitglied-                              Luftsicherheit\nstaat bedient;                                                    Bis zum Ende des Übergangszeitraums kann die Europäische\nGemeinschaft im Fall, dass Mängel bei der Luftsicherheit festge-\niii) Luftfahrtunternehmen mit einer von Rumänien erteilten\nstellt werden, verlangen, dass die Erlaubnis eines Luftfahrtunter-\nBetriebsgenehmigung dürfen unbeschränkte Verkehrsrechte\nnehmens mit einer von Rumänien erteilten Betriebsgenehmi-\nzwischen Orten in verschiedenen EG-Mitgliedstaaten aus-\ngung, auf Strecken nach, von oder innerhalb der Europäischen\nüben und an jedem Ort einen Fluggerätwechsel vornehmen,\nGemeinschaft zu verkehren, von einer besonderen Luftsicher-\nsofern der Flug Teil eines Flugdienstes ist, der einen Ort in\nheitsbewertung abhängig gemacht wird. Eine solche Bewertung\nRumänien bedient.\nist von der Europäischen Gemeinschaft zügig durchzuführen,\n(2) Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Luft-     um unangemessene Verzögerungen bei der Ausübung von Ver-\nfahrtunternehmen der Gemeinschaft“ ein Luftfahrtunternehmen         kehrsrechten zu vermeiden.","194               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2011\nProtokoll IX\nÜbergangsvereinbarungen\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft und den EG-Mitgliedstaaten einerseits\nund der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo andererseits\nArtikel 1                                    (2) Spätestens am Ende der zweiten Übergangsfrist hat die\nUNMIK dieses Übereinkommen einschließlich aller in Anhang I\nZuständigkeiten der UNMIK\naufgeführten Rechtsvorschriften anzuwenden.\nDie Bestimmungen dieses Protokolls berühren nicht die\nZuständigkeiten der Übergangsverwaltung der Vereinten Natio-                                             Artikel 4\nnen in Kosovo, im Folgenden „UNMIK“, die sich aus der Resolu-\ntion 1244 des VN-Sicherheitsrats vom 10. Juni 1999 ableiten.                                     Übergangsregelungen\n(1) Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 1 des Hauptüberein-\nArtikel 2                                 kommens\nÜbergangsfristen                                a) gilt während der ersten Übergangsfrist Folgendes:\n(1) Die erste Übergangsfrist erstreckt sich vom Inkrafttreten             i)   Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrt-\ndieses Übereinkommens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäß                           unternehmen mit einer von der UNMIK erteilten Betriebs-\neiner von der Europäischen Gemeinschaft durchgeführten                             genehmigung ist es erlaubt, unbeschränkte Verkehrs-\nBewertung alle in Artikel 3 Absatz 1 dieses Protokolls genannten                   rechte zwischen jedem Ort in Kosovo und jedem Ort in\nBedingungen von der UNMIK erfüllt wurden.                                          einem EG-Mitgliedstaat auszuüben;\n(2) Die zweite Übergangsfrist erstreckt sich vom Ende der                 ii) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft dürfen nicht\nersten Übergangsfrist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäß                           mehrheitlich im Eigentum von der UNMIK oder von Ein-\neiner von der Europäischen Gemeinschaft durchgeführten                             wohnern des Kosovo stehen oder tatsächlich von der\nBewertung alle in Artikel 3 Absatz 2 dieses Protokolls genannten                   UNMIK oder von Einwohnern des Kosovo kontrolliert\nBedingungen von der UNMIK erfüllt wurden.                                          werden, und Luftfahrtunternehmen mit einer von der\nUNMIK erteilten Betriebsgenehmigung dürfen nicht\nmehrheitlich im Eigentum von EG-Mitgliedstaaten oder\nArtikel 3                                           von Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten stehen\nBedingungen für den Übergang                                      oder tatsächlich von EG-Mitgliedstaaten oder von\nStaatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten kontrolliert\n(1) Spätestens am Ende der ersten Übergangsfrist hat die                       werden;\nUNMIK\nb) gilt während der zweiten Übergangsfrist Folgendes:\ni)   unbeschadet ihres besonderen völkerrechtlichen Status die\nJoint Aviation Requirements (JAR) der Arbeitsgemeinschaft                i)   Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrt-\neuropäischer Luftfahrtverwaltungen (Joint Aviation Authori-                   unternehmen mit einer von der UNMIK erteilten Betriebs-\nties, JAA) umzusetzen und die Umsetzung aller in Anhang I                     genehmigung dürfen die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i\naufgeführten Rechtsvorschriften zur Flugsicherheit anzustre-                  vorgesehenen Verkehrsrechte ausüben;\nben,                                                                     ii) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft dürfen unbe-\nii) ECAC-Dokument 30 anzuwenden und die Umsetzung aller                            schränkte Verkehrsrechte zwischen Orten in Kosovo und\nin Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften zur Luftsicher-                   anderen assoziierten Parteien ausüben und an jedem Ort\nheit anzustreben,                                                             einen Fluggerätwechsel vornehmen, sofern der Flug Teil\neines Flugdienstes ist, der einen Ort in einem EG-Mit-\niii) die Verordnung (EWG) Nr. 3925/91 (über die Abschaffung                        gliedstaat bedient;\nvon Kontrollen für Handgepäck und aufgegebenes Gepäck),\ndie Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 (über Flugpreise und Luft-              iii) Luftfahrtunternehmen mit einer von der UNMIK erteilten\nfrachtraten), die Richtlinie 94/56/EG (über die Flugunfallun-                 Betriebsgenehmigung dürfen unbeschränkte Verkehrs-\ntersuchung), die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 (über die Haf-                   rechte zwischen Orten in verschiedenen EG-Mitglied-\ntung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen), die Richtlinie                   staaten ausüben und an jedem Ort einen Fluggerätwech-\n2003/42/EG (über die Meldung von Ereignissen), die Verord-                    sel vornehmen, sofern der Flug Teil eines Flugdienstes\nnung (EG) Nr. 261/2004 (über Nichtbeförderung), die Richt-                    ist, der einen Ort in Kosovo bedient.\nlinie 2000/79/EG (über die Arbeitszeit in der Zivilluftfahrt) und      (2) Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Luft-\ndie Richtlinie 2003/88/EG (über die Arbeitszeit), die in            fahrtunternehmen der Gemeinschaft“ ein Luftfahrtunternehmen\nAnhang I aufgeführt sind, anzuwenden,                               mit einer von einem EG-Mitgliedstaat, Norwegen oder Island\niv) die Flugsicherungsorganisation und die Regulierungsstelle            erteilten Betriebsgenehmigung.\nzu trennen sowie eine Aufsichtsstelle für die Flugsicherung            (3) Die Artikel 7 und 8 des Hauptübereinkommens gelten erst\neinzurichten,                                                       nach Ablauf der zweiten Übergangsfrist, unbeschadet der Ver-\npflichtung der UNMIK und der Gemeinschaft, nach Ablauf der\nv) das Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vor-\nersten Übergangsfrist den Luftfahrtunternehmen, die mehrheit-\nschriften über die Beförderung im internationalen Flugver-\nlich im Eigentum von EG-Mitgliedstaaten oder von Staatsange-\nkehr (Übereinkommen von Montreal) in der Praxis anzuwen-\nhörigen der EG-Mitgliedstaaten stehen oder von diesen tatsäch-\nden,\nlich kontrolliert werden, beziehungsweise den Luftfahrtunter-\nvi) bei der Umsetzung der Regeln für den Wettbewerb und                  nehmen, die mehrheitlich im Eigentum der UNMIK oder von Ein-\nstaatliche Beihilfen, die in einer Übereinkunft nach Artikel 14     wohnern des Kosovo stehen oder von diesen tatsächlich kon-\nAbsatz 1 des Hauptübereinkommens oder nach Anhang III               trolliert werden, Betriebsgenehmigungen gemäß den in Anhang I\nfestgelegt sind, ausreichende Fortschritte vorzuweisen.             aufgeführten Rechtsvorschriften zu erteilen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2011                   195\nArtikel 5                           Betriebsgenehmigung, auf Strecken nach, von oder innerhalb\nder Europäischen Gemeinschaft zu verkehren, von einer beson-\nInternationale Übereinkünfte\nderen Flugsicherheitsbewertung abhängig gemacht wird. Eine\nSehen die in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften die    solche Bewertung ist von der Europäischen Gemeinschaft zügig\nVerpflichtung vor, Vertragspartei internationaler Übereinkünfte durchzuführen, um unangemessene Verzögerungen bei der\nzu werden, wird dem besonderen völkerrechtlichen Status der     Ausübung von Verkehrsrechten zu vermeiden.\nUNMIK Rechnung getragen.\nArtikel 7\nArtikel 6                                                    Luftsicherheit\nFlugsicherheit                            (1) Bei Beginn der zweiten Übergangsfrist wird der vertrau-\n(1) Bei Beginn der ersten Übergangsfrist wird die UNMIK als  liche Teil der Rechtsvorschriften zur Luftsicherheit nach An-\nBeobachter in die Arbeiten der Europäischen Agentur für Flug-   hang I der zuständigen Behörde von der UNMIK zugänglich\nsicherheit einbezogen.                                          gemacht.\n(2) Bis Ende der zweiten Übergangsfrist kann die Europäi-\n(2) Spätestens am Ende der zweiten Übergangsfrist legt der\nsche Gemeinschaft im Fall, dass Mängel bei der Luftsicherheit\nnach Artikel 18 des Hauptübereinkommens eingesetzte\nfestgestellt werden, verlangen, dass die Erlaubnis eines Luft-\nGemischte Ausschuss den genauen Status und die Bedingun-\nfahrtunternehmens mit einer von der UNMIK erteilten Betriebs-\ngen der Beteiligung der UNMIK an der Europäischen Agentur für\ngenehmigung, auf Strecken nach, von oder innerhalb der Euro-\nFlugsicherheit fest.\npäischen Gemeinschaft zu verkehren, von einer besonderen\n(3) Bis zum Ende der zweiten Übergangsfrist kann die Euro-   Luftsicherheitsbewertung abhängig gemacht wird. Eine solche\npäische Gemeinschaft im Fall, dass Mängel bei der Flugsicher-   Bewertung ist von der Europäischen Gemeinschaft zügig durch-\nheit festgestellt werden, verlangen, dass die Erlaubnis eines   zuführen, um unangemessene Verzögerungen bei der Ausübung\nLuftfahrtunternehmens mit einer von der UNMIK erteilten         von Verkehrsrechten zu vermeiden."]}