{"id":"bgbl2-2011-4-2","kind":"bgbl2","year":2011,"number":4,"date":"2011-02-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2011/4#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2011-4-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2011/bgbl2_2011_4.pdf#page=17","order":2,"title":"Gesetz zur Verleihung der Rechtsfähigkeit an den Rat des Anpassungsfonds","law_date":"2011-02-01T00:00:00Z","page":145,"pdf_page":17,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2011                  145\nGesetz\nzur Verleihung der Rechtsfähigkeit an den Rat des Anpassungsfonds\nVom 1. Februar 2011\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:             zicht nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des\nUNV-Sitzabkommens vom Exekutivsekretär im Sinne des\nArtikel 1                               Artikels 1 Buchstabe f des Abkommens vom 20. Juni\n1996 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nRechtsfähigkeit\nDeutschland, den Vereinten Nationen und dem Sekretariat\ndes Rates des Anpassungsfonds\ndes Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen\n(1) Der Rat des Anpassungsfonds, das durch die                 über Klimaänderungen über den Sitz des Sekretariats des\nVertragsstaatenkonferenz des Protokolls von Kyoto vom             Übereinkommens (UNFCCC/KP-Sitzabkommen – BGBl.\n11. Dezember 1997 zum Rahmenübereinkommen der                     1997 II S. 1054, 1055) in der Fassung des Protokolls vom\nVereinten Nationen über Klimaänderungen (BGBl. 2002 II            7. Dezember 2005 zur Änderung des Abkommens zwi-\nS. 966, 967) eingerichtete Steuerungsorgan des Anpas-             schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland,\nsungsfonds, besitzt in der Bundesrepublik Deutschland             den Vereinten Nationen und dem Sekretariat des Rah-\ndie Rechtsfähigkeit,                                              menübereinkommens der Vereinten Nationen über Klima-\na) Verträge zu schließen,                                         änderungen über den Sitz des Sekretariats des Überein-\nkommens (BGBl. 2009 II S. 294, 295) ausgesprochen\nb) bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwer-               wird.\nben und zu veräußern,\nc) vor Gericht zu stehen.                                                                  Artikel 3\n(2) Für die Zwecke dieses Artikels wird der Rat des An-                         Immunität der Mitglieder\npassungsfonds durch seinen Vorsitzenden und dessen                             des Rates des Anpassungsfonds\nStellvertreter vertreten.\nArtikel 5 des UNFCCC/KP-Sitzabkommens wird auf die\nMitglieder des Rates des Anpassungsfonds und ihre Ver-\nArtikel 2                               treter entsprechend angewandt. Für die Aufhebung der\nGelder, Guthaben und sonstige                       Immunität eines Mitglieds oder Vertreters im Einzelfall ist\nVermögenswerte des Rates des Anpassungsfonds                    der durch die betreffende Person vertretene Staat verant-\nArtikel 9 des Abkommens vom 10. November 1995 zwi-             wortlich.\nschen der Bundesrepublik Deutschland und den Verein-                                       Artikel 4\nten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der\nInkrafttreten\nVereinten Nationen (UNV-Sitzabkommen – BGBl. 1996 II\nS. 903, 905) wird auf den Rat des Anpassungsfonds ent-               Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nsprechend angewandt mit der Maßgabe, dass der Ver-                Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 1. Februar 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nDirk Niebel\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGuido Westerwelle"]}