{"id":"bgbl2-2011-33-3","kind":"bgbl2","year":2011,"number":33,"date":"2011-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2011/33#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2011-33-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2011/bgbl2_2011_33.pdf#page=22","order":3,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften","law_date":"2011-12-16T00:00:00Z","page":1318,"pdf_page":22,"num_pages":17,"content":["1318         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011\nZweite Verordnung\nzur Änderung moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften\nVom 16. Dezember 2011\nEs verordnen auf Grund                                        für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einver-\n– des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 6 und 8, hin-         nehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und\nsichtlich des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 2a in Verbin-        Soziales,\ndung mit Absatz 2 Nummer 1 sowie jeweils in Verbin-        – des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 2a in Verbindung\ndung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b des              mit Absatz 2 Nummer 2, Absatz 5 Satz 1 und 2 und Ab-\nBinnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der         satz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b des Binnenschiff-\nBekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026),            fahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt-\nvon denen § 3 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 313 Num-         machung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen\nmer 2 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober              § 3 Absatz 1 Nummer 2a durch Artikel 1 Nummer 3\n2006 (BGBl. I S. 2407) geändert, § 3 Absatz 1 Num-            Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom\nmer 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a            19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) eingefügt, § 3 Absatz 1\nDoppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 19. Juli 2005             Nummer 2 und Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 des\n(BGBl. I S. 2186) geändert und § 3 Absatz 1 Num-              Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) und § 3\nmer 2a durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppel-           Absatz 1 und Absatz 5 zuletzt durch Artikel 313 Num-\nbuchstabe cc des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I          mer 2 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I\nS. 2186) eingefügt worden ist, das Bundesministerium          S. 2407) geändert worden ist, das Bundesministerium\nfür Verkehr, Bau und Stadtentwicklung,                        für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das\n– des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 5 und 8 in Verbin-          Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-\ndung mit Absatz 5 Satz 2, hinsichtlich des Absatzes 1         torsicherheit gemeinsam im Einvernehmen mit dem\nNummer 1, 2 und 2a auch in Verbindung mit Absatz 2            Bundesministerium für Arbeit und Soziales:\nNummer 1 sowie jeweils in Verbindung mit Absatz 6\nNummer 1 Buchstabe a und b des Binnenschifffahrts-                                   Artikel 1\naufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nInkraftsetzen von\nvom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Ab-\nBeschlüssen der Moselkommission\nsatz 1 Nummer 2a durch Artikel 1 Nummer 3 Buch-\nstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 19. Juli          (1) Folgende von der Moselkommission (MK) in Bonn,\n2005 (BGBl. I S. 2186) eingefügt, § 3 Absatz 1 Num-        Mertert, Metz, Senningen, Straßburg und Trier gefassten\nmer 2 und Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 des            Beschlüsse zur Änderung der Moselschifffahrtspolizeiver-\nGesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) und § 3       ordnung (BGBl. 1997 II S. 1670), die zuletzt durch Be-\nAbsatz 1 und Absatz 5 zuletzt durch Artikel 313 Num-       schluss vom 6. Dezember 2006 (BGBl. 2007 II S. 874,\nmer 2 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I         897) geändert worden ist, werden hiermit auf der Mosel\nS. 2407) geändert worden ist, das Bundesministerium        in Kraft gesetzt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011             1319\n1. Beschluss vom 12. Juni 2002, MK/2002-I-4c;               27. Beschluss vom 4. Dezember 2009, MK-II-09-7.2-1-1\n2. Beschluss vom 9. Juni 2004, MK/2004-I-4a;                    (fin.);\n3. Beschluss vom 9. Juni 2004, MK/2004-I-4b, hinsicht-      28. Beschluss vom 4. Dezember 2009, MK-II-09-7.3-1-1\nlich der angenommenen Änderung zu § 1.08 Num-                (fin.);\nmer 3 der Moselschifffahrtspolizeiverordnung mit der     29. Beschluss vom 8. Juni 2010, MK-I-10-2.3.1-1-1 (fin.),\nMaßgabe, dass nach dem ersten Wort „Rheinschiffs-            mit der Maßgabe, dass auf die Europäische Norm\nuntersuchungsordnung“ die Wörter „im Sinne des § 1           EN 14744 : 2005 Bezug genommen wird;\nAbsatz 8 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung\n(Rheinschiffsuntersuchungsordnung)“ eingefügt wer-       30. Beschluss vom 8. Juni 2010, MK-I-10-2.3.3-1-1 (fin.);\nden;                                                     31. Beschluss vom 8. Juni 2010, MK-I-10-2.3.4-1-1 (fin.);\n4. Beschluss vom 8. Juni 2005, MK/2005-I-4d;                32. Beschluss vom 8. Juni 2010, MK-I-10-2.3.4-2-1 (fin.);\n5. Beschluss vom 8. Juni 2005, MK/2005-I-4e;                33. Beschluss vom 8. Juni 2010, MK-I-10-2.3.5-1-1 (fin.);\n6. Beschluss vom 8. Juni 2005, MK/2005-I-4g;\n34. Beschluss vom 8. Juni 2010, MK-I-10-2.3.6-2-2 (fin.),\n7. Beschluss vom 8. Juni 2005, MK/2005-I-4h, soweit             mit der Maßgabe, dass in der angenommenen Ände-\ndie angenommenen Änderungen zu § 9.05 Nummer 1               rung zu § 1.01 Buchstabe aa der Moselschifffahrts-\nund 8 der Moselschifffahrtspolizeiverordnung betrof-         polizeiverordnung die Wörter „die durch die Verord-\nfen sind;                                                    nung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der\n8. Beschluss vom 8. Juni 2005, MK/2005-I-4i;                    Mosel eingeführt worden ist,“ gestrichen werden;\n9. Beschluss vom 7. Dezember 2005, MK/2005-II-3a;           35. Beschluss vom 3. Dezember 2010, MK-II-10.2.2 (fin.),\nmit Ausnahme der angenommenen Änderung zu An-\n10. Beschluss vom 7. Dezember 2005, MK/2005-II-3b;\nlage 8 Abschnitt I Nummer 1 Satz 1 der Moselschiff-\n11. Beschluss vom 7. Dezember 2005, MK/2005-II-3c;               fahrtspolizeiverordnung.\n12. Beschluss vom 7. Dezember 2005, MK/2005-II-3d;           Die Änderungen werden mit Beschluss- und Protokoll-\n13. Beschluss vom 5. Juni 2007, MK/2007-I-4a, mit Aus-       daten nachstehend als Anlage 1 veröffentlicht.\nnahme der angenommenen Änderung zu § 1.08                  (2) Der von der Moselkommission (MK) in Bonn gefass-\nNummer 4 der Moselschifffahrtspolizeiverordnung;         te Beschluss vom 4. Dezember 2009, MK-II-09-6-1-1,\n14. Beschluss vom 5. Juni 2007, MK/2007-I-4b;                zum Lastenheft für die Einrichtung und den Betrieb der\nUmschlagstelle für Erdölprodukte zwischen Moselkilo-\n15. Beschluss vom 5. Juni 2007, MK/2007-I-4c;\nmeter 210,000 und 210,500 wird hiermit auf der Mosel in\n16. Beschluss vom 27. November 2007, MK/2007-II-2;           Kraft gesetzt. Der Beschluss wird nachstehend als\n17. Beschluss vom 19. Juni 2008, MK/2008-I-6a;               Anlage 2 veröffentlicht.\n18. Beschluss vom 19. Juni 2008, MK/2008-I-6b;\nArtikel 2\n19. Beschluss vom 2. Dezember 2008, MK/2008-II-5a;\nÄnderung der\n20. Beschluss vom 2. Dezember 2008, MK/2008-II-5b;                          Verordnung zur Einführung\n21. Beschluss vom 5. Juni 2009, MK-I-09-7.1-1, mit Aus-              der Moselschifffahrtspolizeiverordnung\nnahme der angenommenen Änderung zu § 1.10\nArtikel 4 der Verordnung vom 3. September 1997 zur\nNummer 1 Buchstabe aa der Moselschifffahrts-\nEinführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung (BGBl.\npolizeiverordnung;\n1997 II S. 1670), die zuletzt durch Artikel 3 § 6 der Ver-\n22. Beschluss vom 5. Juni 2009, MK-I-09-7.2-1, mit Aus-      ordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I\nnahme der angenommenen Änderungen zu § 1.01              S. 380) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nBuchstabe v der Moselschifffahrtspolizeiverordnung\nund mit der Maßgabe, dass in den angenommenen            1. In Absatz 1 Nummer 1 werden nach der Angabe\nÄnderungen zu § 1.01 Buchstabe t und u der Mosel-           „§ 1.21 Nr. 1 Satz 3“ ein Komma und die Angabe\nschifffahrtspolizeiverordnung auf die Europäische           „§ 1.25“ eingefügt.\nNorm EN 14744 : 2005 Bezug genommen wird;                2. In Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „0,40“ durch\n23. Beschluss vom 5. Juni 2009, MK-I-09-7.3-1;                  die Angabe „0,25“ und die Angabe „0,8“ durch die An-\ngabe „0,5“ ersetzt.\n24. Beschluss vom 5. Juni 2009, MK-I-09-7.4-1, mit der\nMaßgabe, dass die angenommene Änderung zu                3. Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n§ 3.02 Nummer 2 Buchstabe b Satz 2 der Mosel-               a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 1.07 Nr. 2“ durch\nschifffahrtspolizeiverordnung als § 3.02 Nummer 2               die Wörter „§ 1.07 Nummer 2 Satz 1, auch in Ver-\nSatz 2 der Moselschifffahrtspolizeiverordnung umge-             bindung mit Satz 3,“ ersetzt.\nsetzt wird;\nb) Nummer 19 wird wie folgt geändert:\n25. Beschluss vom 5. Juni 2009, MK-I-09-7.5-1, mit der\nMaßgabe, dass die angenommene Änderung zu                       aa) In Buchstabe b werden nach der Angabe\n§ 4.06 Nummer 1 Buchstabe a der Moselschifffahrts-                   „§ 6.08“ die Wörter „Nummer 1 Satz 1 oder\npolizeiverordnung als § 4.06 Nummer 1 Satz 1 Buch-                   Satz 3“ eingefügt.\nstabe a Satzteil vor Satz 2 der Moselschifffahrts-              bb) In Buchstabe j werden nach der Angabe „Nr. 9\npolizeiverordnung umgesetzt wird;                                    Satz 1“ ein Komma und die Wörter „Num-\n26. Beschluss vom 5. Juni 2009, MK-I-09-7.6-1;                           mer 10 Satz 4“ eingefügt.","1320         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011\ncc) Die Buchstaben l und m werden durch die                         führt, obwohl das Fahrzeug nicht den Anfor-\nfolgenden Buchstaben l, m und n ersetzt:                       derungen des § 8.01 Nummer 2 entspricht,\n„l) die Benutzung von Sprechfunk auf Verbän-            30b. ein Fahrgastschiff mit einer Länge von mehr\nden oder Fahrzeugen mit einer Länge von                    als 110,00 m führt, obwohl das Fahrgastschiff\nmehr als 110,00 m nach § 8.07 Nummer 2                     nicht den Anforderungen des § 8.01 Num-\noder auf Verbänden nach § 9.04 Num-                        mer 3 entspricht,\nmer 2,\n30c. entgegen § 8.01 Nummer 6 nicht sicherstellt,\nm) Sprechverbindungen auf Verbänden nach                       dass die Sondererlaubnisse nach § 8.01\n§ 8.07 Nummer 3, 5 oder Nummer 6, je-                      Nummer 4 an Bord mitgeführt oder auf Ver-\nweils auch in Verbindung mit Nummer 7,                     langen der Wasserschutzpolizei oder den\nn) Sprechverbindungen auf Fahrzeugen mit                       Bediensteten der zuständigen Behörde zur\neiner Länge von mehr als 110,00 m nach                     Kontrolle ausgehändigt werden,“.\n§ 8.07 Nummer 4, auch in Verbindung mit          h) In Nummer 39 wird das Wort „Fahrgastschiffen“\nNummer 7, oder“.                                    durch die Wörter „Fahrzeugen, die für die Beförde-\ndd) Der bisherige Buchstabe n wird Buchstabe o.              rung und Übernachtung von mehr als 12 Personen\n4. Absatz 4 wird wie folgt geändert:                               zugelassen sind,“ ersetzt.\na) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt gefasst:          5. Absatz 6 wird wie folgt geändert:\n„3. entgegen § 1.02 Nummer 7 Satz 2 ein Fahrzeug          a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a einge-\nführt, obwohl er eine Menge von 0,25 mg/l oder           fügt:\nmehr Alkohol in der Atemluft oder eine Blutalko-\n„1a. die Inbetriebnahme eines Fahrgastschiffes an-\nholkonzentration von 0,5 oder mehr Promille\nordnet oder zulässt, obwohl die nach § 1.08\noder eine Alkoholmenge, die zu einer solchen\nNummer 4 Satz 1 vorgeschriebenen Einzelret-\nAtem- oder Blutalkoholkonzentration führt, im\ntungsmittel nicht in ausreichender Anzahl oder\nKörper hat,\nnicht in der vorgeschriebenen Art an Bord vor-\n4. anordnet oder zulässt, dass entgegen § 1.03                     handen sind,“.\nNummer 4 Satz 2 jemand vorübergehend den\nb) Nummer 11 wird wie folgt geändert:\nKurs oder die Geschwindigkeit des Fahrzeugs\nbestimmt, obwohl er eine Menge von 0,25 mg/l             aa) In Buchstabe c werden nach der Angabe\noder mehr Alkohol in der Atemluft oder eine                   „§ 1.07 Nr. 2“ die Wörter „Satz 1, auch in Ver-\nBlutalkoholkonzentration von 0,5 oder mehr                    bindung mit Satz 3,“ eingefügt.\nPromille oder eine Alkoholmenge im Körper hat,\ndie zu einer solchen Atem- oder Blutalkohol-             bb) In Buchstabe r wird das Wort „Satz“ durch das\nkonzentration führt,“.                                        Wort „Nummer“ ersetzt.\nb) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a einge-              c) Nach Nummer 11 werden folgende Nummern 11a\nfügt:                                                        und 11b eingefügt:\n„7a. ein Fahrgastschiff führt, obwohl die nach               „11a. die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs mit einer\n§ 1.08 Nummer 4 Satz 1 vorgeschriebenen                       Länge von mehr als 110,00 m, ausgenom-\nEinzelrettungsmittel nicht in ausreichender An-               men ein Fahrgastschiff, anordnet oder zu-\nzahl oder nicht in der vorgeschriebenen Art an                lässt, obwohl das Fahrzeug nicht den Anfor-\nBord vorhanden sind,“.                                        derungen des § 8.01 Nummer 2 entspricht,\nc) Nummer 18 wird wie folgt gefasst:                            11b. die Inbetriebnahme eines Fahrgastschiffs an-\n„18. einer vollziehbaren Anordnung nach § 1.19                      ordnet oder zulässt, obwohl das Fahrgast-\nSatz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, zu-                    schiff nicht den Anforderungen des § 8.01\nwiderhandelt,“.                                               Nummer 3 entspricht,“.\nd) In Nummer 25 wird die Angabe „§ 3.02 Nr. 1, 2             d) In Nummer 15 wird die Angabe „Nr. 3 bis 5“ durch\noder 3“ durch die Wörter „§ 3.02 Nummer 1, 2                 die Wörter „Nummer 3, 5 und 6, jeweils auch in\nSatz 1 oder Nummer 3“ ersetzt.                               Verbindung mit Nummer 7,“ ersetzt und das Wort\n„oder“ am Ende gestrichen.\ne) In Nummer 27 Buchstabe a wird nach der Angabe\n„§ 3.23“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.                   e) Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 15a ein-\ngefügt:\nf) Nummer 30 wird wie folgt geändert:\naa) In Buchstabe e wird das Wort „Satz“ durch das            „15a. die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs mit einer\nWort „Nummer“ ersetzt.                                         Länge von mehr als 110,00 m anordnet oder\nzulässt, obwohl die nach § 8.07 Nummer 4,\nbb) In Buchstabe f werden die Wörter „oder Nr. 4                    auch in Verbindung mit Nummer 7, vorge-\nbis 6“ durch die Wörter „Nummer 4 bis 6 oder                   schriebene Sprechverbindung nicht besteht,\nNummer 8“ ersetzt.                                             oder“.\ng) Nach Nummer 30 werden folgende Nummern 30a,               f) In Nummer 16 werden nach dem Wort „Fahrzeugs“\n30b und 30c eingefügt:                                       ein Komma und die Wörter „das für die Beförde-\n„30a. ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als              rung und Übernachtung von mehr als zwölf Perso-\n110,00 m, ausgenommen ein Fahrgastschiff,             nen zugelassen ist,“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011                1321\nArtikel 3                               5. die Fünfundzwanzigste Verordnung zur vorübergehen-\nden Abweichung von der Moselschifffahrtspolizeiver-\nAufhebung von Rechtsvorschriften                          ordnung vom 29. Juli 2010 (VkBl. 2010 S. 355),\nEs werden aufgehoben:                                         6. die Sechsundzwanzigste Verordnung zur vorüberge-\nhenden Abweichung von der Moselschifffahrtspolizei-\n1. die Einundzwanzigste Verordnung zur vorübergehen-                verordnung vom 12. Januar 2011 (VkBl. 2011 S. 57).\nden Abweichung von der Moselschifffahrtspolizeiver-\nordnung vom 10. November 2008 (VkBl. 2008 S. 630),\nArtikel 4\n2. die Zweiundzwanzigste Verordnung zur vorübergehen-                                        Inkrafttreten\nden Abweichung von der Moselschifffahrtspolizeiver-\nordnung vom 5. Februar 2009 (VkBl. 2009 S. 139),                (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nund 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n3. die Dreiundzwanzigste Verordnung zur vorübergehen-              (2) Abweichend von Absatz 1 sind die in Artikel 1\nden Abweichung von der Moselschifffahrtspolizeiver-          Absatz 1 Nummer 30 bis 33 genannten Beschlüsse am\nordnung vom 6. Februar 2009 (VkBl. 2009 S. 140),             1. Dezember 2011 in Kraft getreten.\n4. die Vierundzwanzigste Verordnung zur vorübergehen-              (3) Abweichend von Absatz 1 tritt der in Artikel 1\nden Abweichung von der Moselschifffahrtspolizeiver-          Absatz 1 Nummer 35 genannte Beschluss am 1. Januar\nordnung vom 28. Oktober 2009 (VkBl. 2009 S. 738),            2012 in Kraft, soweit die angenommene Änderung zu\ndie durch die Verordnung vom 3. Dezember 2009                § 6.29 Nummer 5 der Moselschifffahrtspolizeiverordnung\n(VkBl. 2009 S. 813) geändert worden ist,                     betroffen ist.\nBerlin, den 16. Dezember 2011\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nPe te r R a m s a u e r\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nNorbert Röttgen","1322          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011\nAnlage 1\nÄnderungen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung\n1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:\na) Nach der Angabe zu § 1.26 wird folgende Angabe zu § 1.27 eingefügt:\n„§ 1.27 Anordnungen, Erlaubnisse und Genehmigungen“.\nBeschluss vom 5. Juni 2007 (MK/2007-I-4a)\nb) Die Angabe zu § 6.29 wird wie folgt gefasst:\n„§ 6.29 Vorrecht auf Schleusung“.\nBeschluss vom 3. Dezember 2010 (MK-II-10-2.2 (fin.))\nc) Die Angabe zu § 8.07 wird wie folgt gefasst:\n„§ 8.07 Sprechverbindung auf Verbänden sowie Fahrzeugen, deren Länge 110,00 m überschreitet“.\nBeschluss vom 5. Juni 2009 (MK-I-09-7.1-1)\nd) Die Angabe zu § 8.11 wird wie folgt gefasst:\n„§ 8.11 Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als 12 Fahrgästen zugelas-\nsen sind“.\nBeschluss vom 3. Dezember 2010 (MK-II-10-2.2 (fin.))\ne) In der Angabe zu § 9.02 werden die Wörter „Schleusen Talange und“ durch das Wort „Schleuse“ ersetzt.\nBeschluss vom 5. Juni 2007 (MK/2007-I-4c)\nf) Die Angaben zu Anlage 11 und 12 werden gestrichen.\nBeschluss vom 3. Dezember 2010 (MK-II-10-2.2 (fin.))\n2. § 1.01 wird wie folgt geändert:\na) Buchstabe m wird wie folgt geändert:\naa) Der erste Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:\n„– ein Fahrzeug, das zugelassen ist, Fahrzeuge, die nicht Kleinfahrzeuge sind, zu schleppen, zu schieben oder längs-\nseits gekuppelt mitzuführen,“.\nbb) Im dritten Spiegelstrich wird das Wort „sowie“ durch das Wort „oder“ ersetzt.\nBeschluss vom 9. Juni 2004 (MK/2004-I-4a)\nb) Die Buchstaben t, u und v werden wie folgt gefasst:\n„t) „weißes Licht“, „rotes Licht“, „grünes Licht“, „gelbes Licht“ und „blaues Licht“:\nein Licht, dessen Farbe den Anforderungen der Tabelle 2 der Europäischen Norm EN 14744 : 2005 entspricht;\nu) „starkes Licht“, „helles Licht“ und „gewöhnliches Licht“:\nein Licht, dessen Stärke den Anforderungen der Tabelle 1 der Europäischen Norm EN 14744 : 2005 entspricht;\nv) „Funkellicht“, „schnelles Funkellicht“:\nein Licht, dessen Anzahl regelmäßiger Lichterscheinungen als Funkellicht der Anforderung der Zeile 1 und als schnelles\nFunkellicht den Anforderungen der Zeile 2 oder der Zeile 3 der Tabelle 3 der Europäischen Norm EN 14744 : 2005 ent-\nspricht;“.\nBeschluss vom 5. Juni 2009 (MK-I-09-7.2-1) und\nBeschluss vom 8. Juni 2010 (MK-I-10-2.3.1-1-1 (fin.))\nc) Buchstabe aa wird wie folgt gefasst:\n„aa) „ADN“:\ndie dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnen-\nwasserstraßen beigefügte Verordnung (ADN) in der jeweils aktuellen Fassung.“\nBeschluss vom 8. Juni 2010 (MK-I-10-2.3.6-2-2 (fin.))\n3. In § 1.02 Nummer 7 Satz 2 wird die Angabe „0,40“ durch die Angabe „0,25“ und die Angabe „0,8“ durch die Angabe „0,5“\nersetzt.\nBeschluss vom 19. Juni 2008 (MK/2008-I-6a)\n4. In § 1.03 Nummer 4 Satz 2 wird die Angabe „0,40“ durch die Angabe „0,25“ und die Angabe „0,8“ durch die Angabe „0,5“\nersetzt.\nBeschluss vom 19. Juni 2008 (MK/2008-I-6b)\n5. § 1.07 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Kanalpenichen“ die Wörter „(péniches Freycinet)“ eingefügt.\nBeschluss vom 4. Dezember 2009 (MK-II-09-7.2-1-1 (fin.))","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011                           1323\nb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n„2. Die freie Sicht darf durch die Ladung oder die Trimmlage des Fahrzeugs nicht weiter als 350,00 m vor dem Bug einge-\nschränkt werden. Wird während der Fahrt die unmittelbare Sicht nach hinten eingeschränkt, kann dies durch ein opti-\nsches Hilfsmittel ausgeglichen werden, das in einem ausreichenden Blickfeld ein klares und unverzerrtes Bild liefert. Ist\nbeim Durchfahren von Brücken oder Schleusen infolge der Ladung keine ausreichende unmittelbare Sicht nach vorne\nmöglich, kann dies während der Durchfahrt durch den Einsatz von Flachspiegelperiskopen, Radargeräten oder eines Aus-\nguckes, der in ständiger Verbindung mit dem Steuerhaus steht, ausgeglichen werden.“\nBeschluss vom 12. Juni 2002 (MK/2002-I-4c)\n6. § 1.08 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n„3. Diese Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn Bau, Ausrüstung, Besatzung und Betrieb der Fahrzeuge entweder den\nBestimmungen der Rheinschiffsuntersuchungsordnung im Sinne des § 1 Absatz 8 der Binnenschiffsuntersuchungsord-\nnung (Rheinschiffsuntersuchungsordnung) oder anderen gleichwertigen Vorschriften der Moseluferstaaten entsprechen\nund wenn\na) die Fahrzeuge mit einem Schiffsattest nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder einem Gemeinschaftszeug-\nnis nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung sowie einem Bordbuch nach der Rheinschiffsuntersuchungsord-\nnung oder den dafür als Ersatz zugelassenen Urkunden versehen sind; die jeweilige Mindestbesatzung muss sich\naus einer der vorgenannten Urkunden ergeben;\nb) die Befähigung der Besatzungsmitglieder mittels eines Dienstbuches nach dem Muster des Rheins oder mittels einer\nin der Verordnung über das Führen von Fahrzeugen auf der Mosel vorgesehenen Urkunde nachgewiesen werden\nkann; dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge.“\nBeschluss vom 9. Juni 2004 (MK/2004-I-4b)\nb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\n„4. Unbeschadet der Nummer 3 müssen die unter Nummer 44 im Schiffsattest oder in der als Ersatz zugelassenen Urkun-\nde eingetragenen Einzelrettungsmittel für Fahrgäste in einer der Verteilung der Fahrgäste entsprechenden Anzahl für Er-\nwachsene und für Kinder an Bord vorhanden sein, wobei für Kinder bis zu 30 kg Körpergewicht oder 6 Jahren Alter nur\nFeststoffwesten nach in § 10.05 Nummer 2 Rheinschiffsuntersuchungsordnung genannten Normen zulässig sind.“\nBeschluss vom 5. Juni 2009 (MK-I-09-7.3-1)\n7. § 1.10 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\naa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:\n„c) das ordnungsgemäß ausgefüllte Bordbuch einschließlich der Bescheinigung nach Anlage K der Rheinschiffsuntersu-\nchungsordnung oder einer Kopie der Seite mit den Eintragungen der Fahr- beziehungsweise Ruhezeiten aus dem\nBordbuch des Schiffes, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat, oder die als Ersatz zu-\ngelassene Urkunde,“.\nBeschluss vom 9. Juni 2004 (MK/2004-I-4b) und\nBeschluss vom 5. Juni 2007 (MK/2007-I-4a)\nbb) Buchstabe i wird wie folgt gefasst:\n„i) die nach § 7.06 Nummer 1 der jeweils geltenden Fassung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung erforderliche Be-\nscheinigung über Einbau und Funktion von Radaranlagen und Wendeanzeiger,“.\nBeschluss vom 5. Juni 2009 (MK-I-09-7.1-1)\ncc) In Buchstabe t wird die Angabe „ADNR Nr.“ durch die Angabe „ADN Unterabschnitt“ ersetzt.\nBeschluss vom 8. Juni 2010 (MK-I-10-2.3.6-2-2 (fin.))\ndd) In Buchstabe w wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.\nee) Folgender Buchstabe x wird angefügt:\n„x) die nach § 8a.02 Nummer 3 Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder anderen gleichwertigen Vorschriften der Mo-\nseluferstaaten erforderlichen Kopien des Typgenehmigungsbogens und des Motorparameterprotokolls eines jeden\nMotors,“.\nBeschluss vom 7. Dezember 2005 (MK/2005-II-3a)\nff) Folgender Buchstabe y wird angefügt:\n„y) die Bescheinigung für die nach § 10.02 Nummer 2 Buchstabe a der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vorgeschrie-\nbenen Drahtseile,“.\nBeschluss vom 2. Dezember 2008 (MK/2008-II-5a)\ngg) Folgender Buchstabe z wird angefügt:\n„z) der für Fahrzeuge mit einer Länge über 110,00 m, ausgenommen Fahrgastschiffe, in § 22a.05 Num-\nmer 2 Buchstabe b des Anhangs II zur Rheinschiffsuntersuchungsordnung geforderte Nachweis einer anerkannten\nKlassifikationsgesellschaft über die Schwimmfähigkeit, die Trimmlage und die Stabilität der getrennten Schiffsteile, der\nauch eine Aussage darüber enthalten muss, ab welchem Beladungszustand die Schwimmfähigkeit der beiden Teile\nnicht mehr gegeben ist,“.\nBeschluss vom 5. Juni 2009 (MK-I-09-7.1-1)","1324          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011\nhh) Folgender Buchstabe aa wird angefügt:\n„aa) die von den für den jeweiligen Stromabschnitt zuständigen Behörden erteilten und am 31. Dezember 2009 gültigen\nSondererlaubnisse für Fahrzeuge über 110,00 m bis 135,00 m Länge, die nicht die Bedingungen des § 8.01 Num-\nmer 2 oder Nummer 3 erfüllen, sowie die Sondererlaubnis nach § 8.01 Nummer 5.“\nBeschluss vom 4. Dezember 2009 (MK-II-09-7.3-1-1 (fin.))\nb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n„2. Die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a, e und f müssen jedoch nicht mitgeführt werden auf Schubleichtern, auf\ndenen eine Metalltafel nach folgendem Muster angebracht ist:\nEINHEITLICHE EUROPÄISCHE SCHIFFSNUMMER: ..................................................................................................\nSCHIFFSATTEST, GEMEINSCHAFTSZEUGNIS (oder die als Ersatz zugelassene Urkunde):\n– Nummer: ..................................................................................................................................................................\n– SUK (oder Behörde, die die als Ersatz zugelassene Urkunde ausgestellt hat):........................................................\n– Gültig bis:..................................................................................................................................................................\nSofern der Schubleichter über eine amtliche Schiffsnummer verfügt, ist dieser Begriff auf der Metalltafel anzubringen und\ndie amtliche Schiffsnummer des Schubleichters anzugeben. Die geforderten Angaben müssen auf der Metalltafel in gut\nlesbaren Buchstaben von mindestens 6 mm Höhe eingeschlagen oder eingekörnt sein. Die Metalltafel muss mindestens\n60 mm hoch und 120 mm lang sein. Sie muss gut sichtbar und dauerhaft auf der hinteren Steuerbordseite des Schubleich-\nters befestigt sein. Die Übereinstimmung der Angaben auf der Metalltafel mit denen im Schiffsattest oder Gemeinschafts-\nzeugnis des Schubleichters oder der als Ersatz zugelassenen Urkunde muss von einer Schiffsuntersuchungskommissi-\non oder durch die Behörde, die die als Ersatz zugelassene Urkunde ausgestellt hat, dadurch bestätigt sein, dass ihr\nZeichen auf der Metalltafel eingeschlagen ist. Die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a, e und f muss der Eigen-\ntümer des Schubleichters aufbewahren. Auf die Mitführung der Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe x kann verzich-\ntet werden, wenn zusätzlich die Typgenehmigungsnummer nach Anlage J Teil I Nummer 1.1.3 der Rheinschiffsuntersu-\nchungsordnung oder anderen gleichwertigen Vorschriften der Moseluferstaaten auf der Metalltafel angebracht ist.“\nBeschluss vom 7. Dezember 2005 (MK/2005-II-3a),\nBeschluss vom 5. Juni 2007 (MK/2007-I-4b) und\nBeschluss vom 2. Dezember 2008 (MK/2008-II-5b)\n8. In § 1.13 Nummer 1 werden nach dem Wort „Baken“ ein Komma und die Wörter „Wahrschauflöße mit Schifffahrtszeichen“ ein-\ngefügt.\nBeschluss vom 5. Juni 2007 (MK/2007-I-4a)\n9. Dem § 1.19 wird folgender Satz angefügt:\n„Dies gilt auch im Falle der grenzüberschreitenden Nacheile.“\nBeschluss vom 7. Dezember 2005 (MK/2005-II-3b)\n10. Dem Ersten Teil Kapitel 1 wird folgender § 1.27 angefügt:\n„§ 1.27\nAnordnungen, Erlaubnisse und Genehmigungen\nAnordnungen, Erlaubnisse und Genehmigungen können von der zuständigen Behörde mit Auflagen und Bedingungen verse-\nhen werden.“\nBeschluss vom 5. Juni 2007 (MK/2007-I-4a)\n11. § 2.01 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\naa) Buchstabe c wird durch folgende Buchstaben c und d ersetzt:\n„c) seine einheitliche europäische Schiffsnummer, die aus acht arabischen Ziffern besteht. Die drei ersten Ziffern dienen\nder Bezeichnung des Landes und der Ausgabestelle dieser einheitlichen europäischen Schiffsnummer. Diese Kenn-\nzeichnung ist nur für die Fahrzeuge verbindlich, denen eine einheitliche europäische Schiffsnummer erteilt wurde;\nd) seine amtliche Schiffsnummer, die aus sieben arabischen Ziffern besteht, denen gegebenenfalls ein Kleinbuchstabe\nfolgt. Die beiden ersten Ziffern dienen der Bezeichnung des Landes und der Ausgabestelle dieser amtlichen Schiffs-\nnummer. Diese Kennzeichnung ist nur für die Fahrzeuge verbindlich, denen eine amtliche Schiffsnummer erteilt wur-\nde, die noch nicht in eine einheitliche europäische Schiffsnummer umgewandelt wurde.“\ncc) Folgender Satz wird angefügt:\n„Die einheitliche europäische Schiffsnummer und die amtliche Schiffsnummer sind nach den unter Satz 1 Buchstabe a\naufgeführten Bedingungen anzubringen.“\nBeschluss vom 5. Juni 2007 (MK/2007-I-4b)\nb) In Nummer 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Namen“ ein Komma und die Wörter „der einheitlichen europäischen Schiffsnum-\nmer“ eingefügt.\nBeschluss vom 5. Juni 2007 (MK/2007-I-4b)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011                         1325\nc) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Kanalpenichen“ die Wörter „(péniches Freycinet)“ eingefügt.\nBeschluss vom 4. Dezember 2009 (MK-II-09-7.2-1-1 (fin.))\n12. § 2.04 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 3 werden nach dem Wort „Vorschriften“ die Wörter „der Moseluferstaaten“ eingefügt.\nbb) In Satz 4 werden nach dem Wort „Kanalpenichen“ die Wörter „(péniches Freycinet)“ eingefügt.\nb) In Nummer 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Kanalpenichen“ die Wörter „(péniches Freycinet)“ eingefügt.\nBeschluss vom 4. Dezember 2009 (MK-II-09-7.2-1-1 (fin.))\n13. § 3.02 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n„2. Es dürfen nur Signalleuchten verwendet werden,\na) deren Gehäuse und Zubehör das Zulassungskennzeichen tragen, das nach der Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. De-\nzember 1996 über Schiffsausrüstung (ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 25), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009\n(ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) geändert worden ist, vorgeschrieben ist, und\nb) deren Lichter in horizontaler Ausstrahlung, Farbe und Stärke den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.\nSignalleuchten, deren Gehäuse, Zubehör und Lichtquellen den Anforderungen der am 30. November 2009 geltenden Rhein-\nschifffahrtspolizeiverordnung oder der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezem-\nber 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates\n(ABl. L 389 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/46/EG (ABl. L 109 vom 30.4.2009, S. 14) geändert\nworden ist, entsprechen, dürfen weiterhin verwendet werden.“\nBeschluss vom 5. Juni 2009 (MK-I-09-7.4-1)\n14. In § 3.13 Nummer 1 Buchstabe e zweiter Halbsatz werden die Wörter „am oder nahe am Bug“ gestrichen.\nBeschluss vom 8. Juni 2005 (MK/2005-I-4d)\n15. § 3.14 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird jeweils die Angabe „ADNR“ durch die Angabe „ADN“ und die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Unterab-\nschnitt“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 wird das Wort „sie“ durch das Wort „es“ und die Angabe „3 m“ durch die Angabe „3,00 m“ ersetzt.\nb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird jeweils die Angabe „ADNR“ durch die Angabe „ADN“ und die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Unterab-\nschnitt“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „1 m“ durch die Angabe „1,00 m“, die Angabe „2“ durch das Wort „zwei“ und die Angabe „3 m“\ndurch die Angabe „3,00 m“ ersetzt.\nc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird jeweils die Angabe „ADNR“ durch die Angabe „ADN“ und die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Unterab-\nschnitt“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „1 m“ durch die Angabe „1,00 m“ ersetzt.\nd) In Nummer 7 wird die Angabe „ADNR“ durch die Angabe „ADN“ und die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Abschnitt“ ersetzt.\nBeschluss vom 8. Juni 2010 (MK-I-10-2.3.6-2-2 (fin.))\n16. Dem § 3.22 Nummer 1 wird folgender Satz angefügt:\n„Außerdem muss bei Gierfähren am Längsseil bei Nacht der oberste Buchtnachen oder Döpper das Licht nach § 3.16\nNummer 2 führen.“\nBeschluss vom 3. Dezember 2010 (MK-II-10-2.2 (fin.))\n17. Dem § 3.23 wird folgender Satz angefügt:\n„Die in Satz 1 vorgeschriebenen Lichter brauchen nicht geführt zu werden, wenn die Voraussetzungen des § 3.20 Nummer 3\nBuchstabe b oder Buchstabe c erfüllt sind oder wenn die Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen außerhalb der\nFahrrinne an offensichtlich sicherer Stelle stillliegen.“\nBeschluss vom 8. Juni 2005 (MK/2005-I-4e) und\nBeschluss vom 27. November 2007 (MK/2007-II-2)\n18. In § 3.27 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und die Wörter „und für Wasserrettungsfahrzeuge im Rettungsein-\nsatz mit allgemeiner Erlaubnis der zuständigen Behörde.“ ersetzt.\nBeschluss vom 7. Dezember 2005 (MK/2005-II-3c)\n19. In § 4.06 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a Satzteil vor Satz 2 werden die Wörter „für die Binnenschifffahrt geeigneten“ gestrichen\nund nach dem Wort „Fahrzeugs“ die Wörter „nach § 7.06 Nummer 1 Rheinschiffsuntersuchungsordnung“ eingefügt.\nBeschluss vom 5. Juni 2009 (MK-I-09-7.5-1)","1326          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011\n20. § 6.08 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n„1. Auf Strecken, deren Grenzen durch das Tafelzeichen A.4                                          A.4\n(Anlage 7) gekennzeichnet sind, ist das Begegnen und\nÜberholen verboten.\nDas Verbot nach Satz 1 kann auf Fahrzeuge und Verbände ab einer bestimmten Länge oder Breite beschränkt werden; in\ndiesem Fall werden die Länge oder Breite auf einer rechteckigen weißen zusätzlichen Tafel angegeben, die unterhalb des Tafel-\nzeichens A.4 angebracht ist. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 6.07 Nummer 1 entsprechend.“\nBeschluss vom 5. Juni 2009 (MK-I-09-7.6-1)\n21. § 6.23 Nummer 2 wird wie folgt geändert:\na) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:\n„b) Fähren mit Längsseil, die so verankert sind, dass sie das Fahrwasser sperren können, dürfen auf der Fahrwasserseite, die\nder Verankerung des Seils gegenüberliegt, nur so lange liegen, wie dies zum Ein- und Ausladen unbedingt erforderlich ist;\nwährend dieser Zeit können näher kommende Fahrzeuge von der Fähre das Freimachen des Fahrwassers verlangen, in-\ndem sie rechtzeitig „einen langen Ton“ geben;“.\nb) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.\nBeschluss vom 3. Dezember 2010 (MK-II-10-2.2 (fin.))\n22. § 6.28 Nummer 10 wird wie folgt gefasst:\n„10. Fahrzeuge und Verbände, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 oder Nummer 3 führen, werden allein geschleust.\nDavon ausgenommen sind Trockengüterschiffe nach ADN, die ausschließlich Container, Großpackmittel (IBC), Großver-\npackungen, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC), Tankcontainer und ortsbewegliche Tanks nach ADN Unterab-\nschnitt 7.1.1.18 befördern und die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 führen. Diese können zusammen oder mit Trocken-\ngüterschiffen, die ausschließlich Container, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen, Gascontainer mit mehreren Elementen\n(MEGC), Tankcontainer und ortsbewegliche Tanks nach ADN Unterabschnitt 7.1.1.18 befördern und die Bezeichnung nach\n§ 3.14 Nummer 1 führen, oder mit den in § 3.14 Nummer 7 genannten Fahrzeugen geschleust werden. Zwischen Bug und\nHeck der gemeinsam geschleusten Fahrzeuge muss ein Mindestabstand von 10,00 m eingehalten werden.“\nBeschluss vom 8. Juni 2010 (MK-I-10-2.3.6-2-2 (fin.))\n23. § 6.29 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„§ 6.29\nVorrecht auf Schleusung“.\nb) Der Nummer 5 werden folgende Sätze angefügt:\n„Das Vorrecht auf Schleusung nach Nummer 2 Buchstabe b gilt nur in dem Zeitraum von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr. Von\ndieser zeitlichen Einschränkung sind die Fahrzeuge ausgenommen, die unter Nummer 3 Buchstabe a und b fallen und eine\nSondergenehmigung der zuständigen Behörde haben.“\nBeschluss vom 3. Dezember 2010 (MK-II-10-2.2 (fin.))\n24. In § 6.31 Nummer 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Nähe“ das Komma und die Wörter „außerhalb der Häfen oder der durch die\nzuständige Behörde bestimmten Liegestellen“ gestrichen.\nBeschluss vom 7. Dezember 2005 (MK/2005-II-3d)\n25. In § 7.02 Nummer 1 Buchstabe m Satz 3 wird das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.\nBeschluss vom 3. Dezember 2010 (MK-II-10-2.2 (fin.))","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011                     1327\n26. § 7.04 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n„2. Auf den Abschnitten, auf denen das Festmachen am Ufer nach Num-                            E.7\nmer 1 Buchstabe a verboten ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimm-\nkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Strecken fest-\nmachen, die durch eines der Tafelzeichen E.7 oder E.7.1 (Anlage 7)\ngekennzeichnet sind, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der\ndas Tafelzeichen steht.\nE.7.1\n“.\nBeschluss vom 8. Juni 2005 (MK/2005-I-4g)\n27. In § 7.07 Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „ADNR Nr.“ durch die Angabe „ADN Abschnitt“ ersetzt.\nBeschluss vom 8. Juni 2010 (MK-I-10-2.3.6-2-2 (fin.))\n28. § 8.01 wird wie folgt gefasst:\n„§ 8.01\nHöchstabmessungen der Fahrzeuge und Verbände\n1. Unbeschadet des § 9.04 dürfen Fahrzeuge und Verbände folgende Abmessungen nicht überschreiten:\nWasserstraßenbereich                       Fahrzeugart               Länge m         Breite m\nFahrzeug, ausgenommen\na           Moselmündung bis Metz\nFahrgastschiff                  135,00          11,45\nb           Moselmündung bis Metz                     Schubverband                    172,10          11,45\nc           Moselmündung bis Metz                     Schleppverband                  250,00          11,45\nd           Moselmündung bis Metz                     Fahrgastschiff                  110,00          11,45\nMoselmündung bis zu\ne\nMosel-km 200,100                          Fahrgastschiff                  135,00          11,45\n2. Fahrzeuge, ausgenommen Fahrgastschiffe, mit einer Länge über 110,00 m bis 135,00 m dürfen die Mosel nur befahren, wenn\nsie in Bau, Ausrüstung und Antrieb den Anforderungen des Kapitels 22a, insbesondere § 22a.05 Nummer 1 und 2, der jeweils\ngeltenden Fassung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung entsprechen. Sie müssen einen Eintrag im Schiffsattest unter der\nNummer 52 haben, dass sie den besonderen Anforderungen nach § 22a.05 Nummer 2 Buchstabe a bis d Rheinschiffsunter-\nsuchungsordnung genügen.\n3. Fahrgastschiffe mit einer Länge über 110,00 m bis 135,00 m dürfen die Mosel nur befahren, wenn sie in Bau, Ausrüstung und\nAntrieb den Anforderungen des Kapitels 15 in Verbindung mit Kapitel 22a, insbesondere § 22a.05 Nummer 1 und 3, der je-\nweils geltenden Fassung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung entsprechen. Sie müssen einen Eintrag im Schiffsattest un-\nter der Nummer 52 haben, dass sie den besonderen Anforderungen nach § 22a.05 Nummer 3 Buchstabe a bis d Rhein-\nschiffsuntersuchungsordnung genügen.\n4. Die von den für den jeweiligen Stromabschnitt zuständigen Behörden erteilten und am 31. Dezember 2009 gültigen Sonder-\nerlaubnisse für Fahrzeuge über 110,00 m bis 135,00 m Länge, die nicht die Nummer 2 oder Nummer 3 dieser Regelung er-\nfüllen, bleiben mit den aus Sicherheitsgründen erteilten notwendigen Auflagen auf dem jeweiligen Stromabschnitt weiterhin\ngültig.\n5. Die zuständige Behörde kann in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe a, d und e Ausnahmen im Hinblick auf die Breite zu-\nlassen und für die Fahrt eine Sondererlaubnis erteilen.\n6. Die erteilten Sondererlaubnisse sind an Bord mitzuführen und auf Verlangen der Wasserschutzpolizei und den Bediensteten\nder zuständigen Behörde zur Kontrolle auszuhändigen.\n7. Bei der Fahrtplanung ist zu beachten, dass in bestimmten Bereichen, insbesondere im Bereich von Mosel-km 205,680 bis\nMosel-km 242,200 (deutsch-luxemburgische Strecke), keine Wendemöglichkeiten für Schiffe mit einer Länge von 110,00 m\nbis 135,00 m bestehen.\n8. Alle Fahrzeuge mit einer Länge über 110,00 m bis 135,00 m müssen bei der Benutzung von Schifffahrtsanlagen besondere\nVorsicht walten lassen und eine gesteigerte nautische Sorgfalt beachten. Der Maschinenantrieb sowie die Bugstrahlanlage\nsind nicht über das nautisch erforderliche Maß zu benutzen.“\nBeschluss vom 5. Juni 2009 (MK-I-09-7.1-1)","1328          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011\n29. § 8.07 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„§ 8.07\nSprechverbindung auf Verbänden\nsowie Fahrzeugen, deren Länge 110,00 m überschreitet“.\nb) In Nummer 2 Satz 1 wird das Wort „Schubverbände“ durch die Wörter „Schubverbände und Fahrzeuge“ ersetzt.\nc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:\n„4. Ist ein Fahrzeug länger als 110,00 m, muss eine Sprechverbindung zwischen dem Steuerstand und dem Bug vorhanden\nsein.“\nd) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern 5 bis 7.\nBeschluss vom 5. Juni 2009 (MK-I-09-7.1-1)\n30. § 8.11 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„§ 8.11\nSicherheit an Bord von Fahrzeugen,\ndie für die Beförderung und Übernachtung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind“.\nb) Der Satzteil vor Buchstabe a wird wie folgt gefasst:\n„Für Fahrzeuge, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind, gelten:“.\nBeschluss vom 3. Dezember 2010 (MK-II-10-2.2 (fin.))\n31. § 9.02 wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift werden die Wörter „Schleusen Talange und“ durch das Wort „Schleuse“ ersetzt.\nb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Schleusen Talange und“ durch das Wort „Schleuse“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „16:00 Uhr“ durch die Angabe „15:00 Uhr“ ersetzt.\ncc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n„Sie muss dem regionalen Meldezentrum übermittelt werden.“\nc) In Nummer 3 Satz 3 werden die Wörter „angegebene“ und „Talange oder“ gestrichen.\nBeschluss vom 5. Juni 2007 (MK/2007-I-4c)\n32. § 9.05 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\naa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wird die Angabe „ADNR“ durch die Angabe „ADN“ ersetzt und vor dem Wort „See-\nschiffen“ die Angabe „Kabinenschiffe,“ eingefügt.\nBeschluss vom 8. Juni 2005 (MK/2005-I-4h) und\nBeschluss vom 8. Juni 2010 (MK-I-10-2.3.6-2-2 (fin.))\nbb) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:\n„d) einheitliche europäische Schiffsnummer oder amtliche Schiffsnummer, bei Seeschiffen IMO-Nummer;“.\nBeschluss vom 5. Juni 2007 (MK/2007-I-4b)\ncc) In Buchstabe l wird die Angabe „ADNR“ durch die Angabe „ADN“ ersetzt.\nBeschluss vom 8. Juni 2010 (MK-I-10-2.3.6-2-2 (fin.))\nb) Folgende Nummer 8 wird angefügt:\n„8. Die zuständige Behörde kann für Tagesausflugsschiffe eine Meldepflicht und deren Umfang festlegen.“\nBeschluss vom 8. Juni 2005 (MK/2005-I-4h)\n33. In § 11.01 Nummer 3 Buchstabe a Satz 1, Buchstabe b und f wird jeweils die Angabe „ADNR“ durch die Angabe „ADN“ ersetzt.\nBeschluss vom 8. Juni 2010 (MK-I-10-2.3.6-2-2 (fin.))\n34. § 11.06 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Buchstabe b wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.\nbb) In Buchstabe c wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.\ncc) Folgender Buchstabe d wird angefügt:\n„d) eine der Einrichtungen nach § 8.05 Nummer 10 Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder einer gleichwertigen Vor-\nschrift der Moseluferstaaten genutzt wird.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011                      1329\nb) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:\n„a) Die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Systems nach § 8.05 Nummer 11 Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder\neiner gleichwertigen Vorschrift der Moseluferstaaten und einer Sprechverbindung zwischen Schiff und Bunkerstelle,“.\nBeschluss vom 8. Juni 2005 (MK/2005-I-4i)\n35. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 1\nUnterscheidungsbuchstabe oder -buchstabengruppe des Landes,\nin welchem der Heimat- oder Registerort der Fahrzeuge liegt\n(nur Hinweis)\nA        :      Österreich\nB        :      Belgien\nBG       :      Bulgarien\nBIH      :      Bosnien und Herzegowina\nBY       :      Weißrussland\nCH       :      Schweiz\nCZ       :      Tschechische Republik\nD        :      Deutschland\nF        :      Frankreich\nFI       :      Finnland\nHR       :      Kroatien\nHU       :      Ungarn\nI        :      Italien\nL        :      Luxemburg\nLT       :      Litauen\nMD       :      Republik Moldau\nMLT      :      Malta\nN        :      Niederlande\nNO       :      Norwegen\nP        :      Portugal\nPL       :      Polen\nR        :      Rumänien\nRUS      :      Russische Föderation\nSE       :      Schweden\nSI       :      Slowenien\nSRB      :      Serbien\nSK       :      Slowakei\nUA       :      Ukraine“.\nBeschluss vom 8. Juni 2010 (MK-I-10-2.3.3-1-1 (fin.))\n36. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\na) In den Erläuterungen zu den Bildern 9 und 10 wird jeweils die Angabe „3 und“ gestrichen.\nBeschluss vom 3. Dezember 2010 (MK-II-10-2.2 (fin.))\nb) In den Erläuterungen zu den Bildern 27a und 27b, 28a und 28b sowie 29 wird jeweils die Angabe „ADNR“ durch die\nAngabe „ADN“ ersetzt.\nBeschluss vom 8. Juni 2010 (MK-I-10-2.3.6-2-2 (fin.))\n37. Anlage 7 wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt I wird wie folgt geändert:\naa) In Buchstabe C wird in der Erläuterung zu dem Zeichen C.4 das Wort „Beschränkungen“ durch das Wort „Schifffahrts-\nbeschränkungen“ ersetzt.\nBeschluss vom 3. Dezember 2010 (MK-II-10-2.2 (fin.))","1330          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011\nbb) Buchstabe E wird wie folgt geändert:\naaa) Nach dem Zeichen E.7 wird folgendes Zeichen E.7.1 eingefügt:\n„E.7.1        Erlaubnis zum Festmachen am Ufer für\ndas sofortige Ein- oder Ausladen eines\nKraftwagens (§ 7.04 Nr. 2)\n“.\nBeschluss vom 8. Juni 2005 (MK/2005-I-4g)\nbbb) Die folgenden Zeichen E.24 und E.25 werden angefügt:\n„E.24         (ohne Inhalt)\nE.25          Landstromanschluss vorhanden\n“.\nBeschluss vom 8. Juni 2010 (MK-I-10-2.3.4-1-1 (fin.))\nb) Den Beispielen in Abschnitt II Nummer 3 wird folgendes Zeichen angefügt:\n„\nAnschluss für 400 V ~ vorhanden“.\nBeschluss vom 8. Juni 2010 (MK-I-10-2.3.4-2-1 (fin.))\n38. In Anlage 8 unter V. B. wird das Wort „Kennzeichnung“ durch das Wort „Bezeichnung“ ersetzt.\nBeschluss vom 3. Dezember 2010 (MK-II-10-2.2 (fin.))","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011                                                                                  1331\n39. Anlage 10 Seite 1 wird wie folgt gefasst:\n„Page/Seite/Blz. 1\nN° d’ordre:\nLaufende Nr.: ..........................................................................................................\nVolgnummer:\n.................... ............................................................................................................................................................................\nTyp/Art/Aard                                                  Nom du bateau/Name des Schiffes/Naam van het schip\nNuméro européen unique d’identification\ndes bateaux ou numéro officiel:\nEinheitliche europäische Schiffsnummer\noder amtliche Schiffsnummer: ..........................................................................................................................................................\nUniek Europees scheepsidentificatienummer\nof officieel scheepnummer:\nLieu de délivrance:\nOrt der Ausstellung: ..........................................................................................................................................................................\nPlaats van afgifte:\nDate de délivrance:\nDatum der Ausstellung: ....................................................................................................................................................................\nDatum van afgifte:\n..................................................................................................................................................\nCachet et signature de l’autorité qui a délivré le présent carnet\nStempel und Unterschrift der ausstellenden Behörde\nStempel en ondertekening van de autoriteit die het boek afgeeft“.\nBeschluss vom 8. Juni 2010 (MK-I-10-2.3.5-1-1 (fin.))\n40. Die Anlagen 11 und 12 werden aufgehoben.\nBeschluss vom 3. Dezember 2010 (MK-II-10-2.2 (fin.))","1332          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011\nAnlage 2\nBeschluss\nDie Delegierten der Moselkommission nehmen den Bericht des Technischen Ausschusses zur Kenntnis.\nDie Moselkommission, auf Vorschlag ihres Technischen Ausschusses, beschließt das Lastenheft für die Einrichtung und den Betrieb\nder Umschlagstelle für Erdölprodukte zwischen Mosel-km 210,000 und Mosel-km 210,500.\nAnlage zum Beschluss MK-II-09-6-1-1\nDas Lastenheft wird wie folgt geändert:\nLastenheft\nfür die Einrichtung und den Betrieb\nder Umschlagstelle für Erdölprodukte zwischen Mosel-km 210,000 und Mosel-km 210,500.\nGegen die Genehmigung zum Betrieb der Umschlaganlage am linken Moselufer zwischen Mosel-km 210,000 und Mosel-km 210,500,\nbestehend aus:\na) einer Umschlagstelle für Ottokraftstoffe in Höhe Mosel-km 210,300,\nb) einer Umschlagstelle für Dieselkraftstoffe und Heizöle in Höhe Mosel-km 210,400,\nbestehen keine Bedenken, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:\nMaßgebend für die Beurteilung dieser Maßnahme ist der dem Antrag beigefügte Lageplan.\nA) Einrichtung und Betrieb der Umschlagstelle:\n1. Zur Gewährleistung größtmöglicher Sicherheit beim Festmachen muss der Antragsteller vier Dalben anbringen, die mindes-\ntens 2,00 m über HSW hinausragen müssen.\n2. Dem Betreiber ist es gestattet, einen Steiger an den Dalben der Umschlagstelle für Dieselkraftstoffe und Heizöle einzurichten.\n3. Der Steiger gehört zu den schwimmenden Anlagen im Sinne des § 1.01 der Moselschifffahrtspolizeiverordnung (MoselSchPV)\nund unterliegt daher auch den in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften.\n4. Die Dimensionierung, Stabilität und Verankerung muss gemäß den Vorschriften der EU-Norm 14504 – Fahrzeuge der Binnen-\nschifffahrt – Schwimmende Anlegestellen – Anforderungen, Prüfungen erfolgen. Der Steiger muss aus nicht brennbaren Bau-\nstoffen nach DIN 4102 hergestellt werden.\n5. Der zwischen den Dalben höhenbeweglich angeordnete Steiger muss nach jeder waagerechten Richtung her unverrückbar\nsein.\n6. Der Betreiber darf nur solchen Fahrzeugen das Anlegen gestatten, für die die Abmessungen, die Stabilität, die Festigkeit des\nSteigers und die Wassertiefe ausreichen.\n7. Das Anlegen an der Umschlagstelle für Ottokraftstoffe und an der Anlegestelle für Dieselkraftstoffe ist auf eine Schiffsbreite\nbegrenzt. Das Nebeneinanderliegen von Fahrzeugen ist verboten. Die Fahrzeuge dürfen nur so lange liegen bleiben, wie dies\nzum Laden und Löschen notwendig ist. Das Stillliegen von anderen Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder Kleinfahr-\nzeugen, welche nicht dem Betrieb der Anlagen dienen, ist untersagt.\n8. Die Betriebsbedingungen und Betriebssicherheit der Wasserstraße dürfen nicht durch den Betrieb der Anlage beeinträchtigt\nwerden. Bei ungenügender Sicht sind alle Schiffsbewegungen durch Wahrschau anzuzeigen.\n9. Der Betreiber hat die Anlage stets in einem guten Zustand und die angrenzenden Bereiche in sauberem Zustand zu halten.\n10. Der Betreiber hat alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit Unbefugten der Zutritt zu der Anlage nicht möglich ist.\n11. Im Falle der Überschreitung der Hochwassermarke III oder Eisgang müssen alle Fahrzeuge in das Hafenbecken verbracht\nwerden.\n12. Dem Betreiber wird kein bestimmter Wasserstand gewährleistet. Der Betreiber hat die gleiche Fahrwassertiefe wie in der\nHaltung Trier zu unterhalten. Sie liegt zur Zeit bei 3,20 m unter dem hydrostatischen Stauspiegel.\n13. Werden durch die Anlage Auskolkungen, Verflachungen oder ähnliche Beeinträchtigungen der Wasserstraße verursacht, so\nhat der Betreiber Beeinträchtigungen auf Verlangen des Service de la Navigation zu beseitigen.\n14. Die beweglichen Haltevorrichtungen für die Rohrleitungen zum Löschen sind so auszubilden, dass sie über HSW hochge-\nhoben werden können.\n15. Jede Verunreinigung der Mosel durch Erdölprodukte ist streng verboten. Für den Fall der Einleitung von Produkten in die\nMosel infolge eines Unfalles:\na) ist eine ausreichende Menge eines aufsaugenden Mittels auf Lager zu halten;\nb) sind zum sofortigen Einsatz geeignete Ölsperren bereitzuhalten, die das Ausbreiten der Stoffe auf dem Wasser verhindern.\n16. Die Lagertanks an Land müssen in wasserdichten Wannen stehen, damit bei Unfällen keine Erdölprodukte ausfließen können.\n17. Der Boden der Lagerflächen muss so behandelt werden, dass jedes Einsickern von Öl in das Grundwasser unmöglich ist.\n18. Oberflächenwasser darf in die Mosel nicht anders als über einen Ölabscheider abgeführt werden.\n19. Der Betreiber muss die Anlagen mit geeigneten und zweckmäßigen Feuerlöscheinrichtungen ausrüsten.\n20. Alle Einrichtungen müssen in gutem Betriebs- und Sicherheitszustand gehalten werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011                        1333\n21. Der Betreiber hat den Bediensteten des Service de la Navigation die erforderliche Unterstützung zu geben, insbesondere\nihren sofortigen Zugang an Land zu erleichtern, damit sie die Einhaltung der vorliegenden Bedingungen überwachen können.\nB) Umschlag von brennbaren Produkten:\n22. An der Umschlaganlage dürfen nur Produkte der Klassen UN 1203 und UN 1202 umgeschlagen werden.\n23. Die besonderen Vorschriften für das Laden, Löschen und Handhaben von entzündbaren flüssigen Stoffen sind zu berücksich-\ntigen.\n24. Der Umschlag darf nur an der eigens hierfür eingerichteten Anlegestelle geschehen; dabei ist im Bereich der Umschlag-\nstelle wasser- und landseitig ein Sicherheitsabstand von 15,00 m zu berücksichtigen. Ein weiterer Ausbau der Anlage bedarf\neiner neuen Genehmigung.\n25. Die Tankschiffe müssen so festgemacht werden, dass ihre Quer- und Längsbewegungen bei den zu erwartenden größten\nWasserstandsschwankungen und Wasserbewegungen innerhalb des zulässigen Bewegungsbereiches der Umschlaglei-\ntungen und elektrischem Kabel bleiben.\n26. Die beweglichen Umschlagleitungen dürfen am Anschlussstutzen des Tankschiffes erst dann angeschlossen werden, wenn\nder Schiffsführer das ordnungsgemäße Festlegen des Schiffes bestätigt hat. Vor Herstellung der Verbindung am landseitigen\nRohrleitungssystem muss das Schiff mit dem Land elektrisch leitend verbunden sein, diese darf erst nach dem Lösen der\nSchlauchverbindung entfernt werden.\n27. Der Umschlag darf im Druckbetrieb stattfinden, dabei muss der Umschlagvorgang bei Gefahr unverzüglich land- und schiffs-\nseitig unterbrochen werden können.\n28. Bei Druckbetrieb sind die anerkannten Schnellschlusseinrichtungen oder eines gleichwertigen Systems zu verwenden, die be-\nwirken, dass in bestimmten Gefahrensituationen möglichst wenig Fördergut frei wird.\n29. Landseits des Anschlussstutzens ist ein Schnellschlussventil anzuordnen, das zu bewirken hat, dass bei Losreißen der\nSchlauchverbindung möglichst wenig Fördergut frei wird.\n30. Die Umschlagleitungen müssen mindestens nach der Nenndruckstufe 10 ausgeführt sein und den Beanspruchungen durch\nden Umschlag und die Art des Fördergutes gewachsen sein. Durch geeignete technische Einrichtungen ist Sorge zu tragen,\ndass der zulässige Betriebsdruck nicht überschritten wird.\n31. Die beweglichen Umschlagleitungen müssen so eingerichtet sein, dass sie während des Umschlages allen Bewegungen des\nordnungsgemäß vertäuten Schiffes frei folgen können. In die beweglichen Umschlagleitungen dürfen keine funktionsfremden\nKräfte eingeleitet werden.\n32. Die Druckschläuche müssen einem Prüfdruck des 1,5-fachen Nenndrucks standhalten.\n33. Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass nach Lösen der Verbindungsschläuche nachträglich zusammen-\nlaufendes Fördergut und vorhandene Restmengen nicht in die Wasserstraße gelangen können.\n34. Bewegliche Rohrleitungsteile einschließlich der Gelenke, Kupplungen und anderen Verbindungen müssen dem 1,3-fachen\nNenndruck standhalten.\n35. Bewegliche Teile der Umschlagleitungen müssen in ihrer gesamten Länge dauernd sichtbar und bei Dunkelheit während des\nUmschlagvorganges ausreichend beleuchtet sein.\n36. Die Förderleistung der Pumpen muss auf die Einrichtung des Tankschiffes und der landseitigen Lagertanks, insbesondere auf\nderen Druckausgleichseinrichtungen, abgestimmt sein.\n37. An der Umschlaganlage sind 2 Hinweisschilder E.5.3 der MoselSchPV und Hinweisschilder gemäß §§ 3.31 und 3.32 der\nMoselSchPV vom Wasser und vom Land aus gut erkennbar aufzustellen.\n38. Die Umschlagstelle einschließlich der Fluchtwege, Zugänge und Hinweiszeichen muss bei Dunkelheit und unsichtigem Wet-\nter ausreichend aber blendfrei beleuchtet sein, so dass sie von der Wasserseite aus gut erkennbar ist. Die Beleuchtung muss\nden durch das Umschlagsgut bedingten Sicherheitsanforderungen der Umschlagstelle entsprechen.\n39. An der Umschlagstelle sind Rettungsmittel wie Rettungsringe, Boots- und Leinenhaken sowie Löschdecken in ausreichen-\nder Anzahl bereitzuhalten.\n40. Es müssen mindestens 2 Fluchtwege vorhanden sein. Diese Fluchtwege müssen auffällig gekennzeichnet, frei von Hinder-\nnissen und mit ausreichendem Schutzgeländer gesichert werden.\n41. Der Betreiber hat einen übersichtlichen Alarmplan aufzustellen und im Bereich der Umschlagstelle gut sichtbar und dauer-\nhaft anzubringen.\n42. An der Umschlaganlage muss eine weithin tönende Alarmeinrichtung vorhanden sein, die an der Umschlagstelle bedient\nwerden kann.\n43. Das Bleib-weg-Signal gemäß § 8.10 der MoselSchPV muss auch von der Umschlagstelle ausgelöst werden können.","1334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011"]}