{"id":"bgbl2-2011-33-13","kind":"bgbl2","year":2011,"number":33,"date":"2011-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2011/33#page=-1296","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2011-33-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2011/bgbl2_2011_33.pdf#page=-1296","order":13,"title":"Anlageband: Die Anlagen 1 bis 15 zur Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung","page":0,"pdf_page":-1296,"num_pages":1345,"content":["Bundesgesetzblatt\n1297\nTeil II                                                                                    G 1998\n2011                       Ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011                                                                                                        Nr. 33\nTag                                                                           Inhalt                                                                                    Seite\n15.12. 2011     Verordnung zu der Änderung der Gemeinsamen Ausführungsordnung vom 18. Januar 1996 zum\nMadrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem\nAbkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      1298\n16.12. 2011     Verordnung zur Einführung der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein (Rheinschiffs-\npersonaleinführungsverordnung – RheinSchPersEV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               1300\nFNA: neu: 9500-1-5; 9501-46, 9500-1-3, 9500-1-3, 9503-24, 9503-24, 9503-22, 9503-22, 9501-44, 9501-56, 9501-46, 9502-21,\n9500-1-2, 9503-23, 9501-54, 9501-53, 9500-1-4\n16.12. 2011     Zweite Verordnung zur Änderung moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          1318\nFNA: 9501-52, 9501-52\n20.10. 2011     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechtsstellung der\nStaatenlosen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1335\n31.10. 2011     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und\nBestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Überein-\nkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität . . . . . . . . .                                                    1335\n2.11. 2011     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen zur\nBeseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             1337\n2.11. 2011     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls vom 7. November 1996 zum Überein-\nkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und\nanderen Stoffen von 1972 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              1337\n9.11. 2011     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1988 zu dem Internationalen Freibord-\nÜbereinkommen von 1966 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                1338\n29.11. 2011     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Antarktis-Vertrags . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          1339\n7.12. 2011     Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-schweizerischen Abkommens vom 20. August\n2009 über die Wehrpflicht der Doppelstaater/Doppelbürger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  1340\n13.12. 2011     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966                                                                1340\n16.12. 2011     Bekanntmachung zur Festlegung der Gebührensätze und betreffend den Satz für Verzugszinsen im\nBereich der FS-Streckengebühren für den am 1. Januar 2012 beginnenden Erhebungszeitraum nach\ndem Internationalen Übereinkommen über die Zusammenarbeit in der Flugsicherung (EUROCONTROL)                                                                1341\nDie Anlagen 1 bis 15 zur Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundes-\ngesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des\nVerlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.","1298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011\nVerordnung\nzu der Änderung\nder Gemeinsamen Ausführungsordnung vom 18. Januar 1996\nzum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken\nund zum Protokoll zu diesem Abkommen\nVom 15. Dezember 2011\nAuf Grund des Artikels 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1995 zu\ndem Protokoll vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internatio-\nnale Registrierung von Marken (BGBl. 1995 II S. 1016) verordnet das Bundes-\nministerium der Justiz:\n§1\n(1) Die von der Versammlung des Verbandes für die internationale Registrie-\nrung von Marken (Madrider Verband) in Genf in der Sitzung vom 26. September\nbis 5. Oktober 2011 beschlossene Änderung der nachfolgend in geänderter\nFassung veröffentlichten Regel der Gemeinsamen Ausführungsordnung vom\n18. Januar 1996 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung\nvon Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen (BGBl. 1996 II S. 562, 563),\ndie von der Versammlung des Madrider Verbands in der Sitzung vom 22. bis\n30. September 2008 geändert worden ist (BGBl. 2009 II S. 986, 987), wird zum\n1. Januar 2012 in Kraft gesetzt.\n(2) Die geänderte Regel wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen\nÜbersetzung veröffentlicht.\n§2\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nBerlin, den 15. Dezember 2011\nDie Bundesministerin der Justiz\nS. Leutheusser-Schnarrenberger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011                       1299\nGemeinsame Ausführungsordnung\nzum Madrider Abkommen\nüber die internationale Registrierung von Marken\nund zum Protokoll zu diesem Abkommen\n(in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung)\nCommon Regulations\nunder the Madrid Agreement\nConcerning the International Registration of Marks\nand the Protocol Relating to that Agreement\n(as in force on January 1, 2012)\nRèglement d’exécution commun\nà l’Arrangement de Madrid\nconcernant l’enregistrement international des marques\net au Protocole relatif à cet Arrangement\n(texte en vigueur le 1er janvier 2012)\n(Übersetzung)\n[…]                                          […]                                            […]\nRule 32                                     Règle 32                                       Regel 32\nGazette                                      Gazette                                         Blatt\n(1) and (2) […]                              1) et 2) […]                                  (1) und (2) […]\n(3) [Publication] The Gazette shall be       3) [Publication] La gazette est publiée sur   (3) [Veröffentlichung] Das Blatt wird auf\npublished on the website of the World        le site Internet de l’Organisation Mondiale    der Internetseite der Weltorganisation für\nIntellectual Property Organization.          de la Propriété Intellectuelle.                geistiges Eigentum veröffentlicht.\n[…]                                          […]                                            […]","1300         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011\nVerordnung\nzur Einführung der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein\n(Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung – RheinSchPersEV)\nVom 16. Dezember 2011\nEs verordnen auf Grund                                       31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 3 Absatz 6\ndurch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d des Gesetzes\n– des § 3 Absatz 1 Nummer 4 und 6 und Absatz 4 in Ver-\nvom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert worden\nbindung mit Absatz 6 und § 3e Absatz 1 Satz 1 und 3\nist, das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-\nNummer 2 und Satz 4 des Binnenschifffahrtsaufgaben-\nentwicklung sowie\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1     – des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 5 und 8 in Verbin-\nund 4 sowie § 3e Absatz 1 zuletzt durch Artikel 313          dung mit Absatz 6, hinsichtlich des Absatzes 1 Num-\nNummer 1 und 2 Buchstabe a der Verordnung vom                mer 1, 2 und 2a auch in Verbindung mit Absatz 2 und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011                        1301\nAbsatz 5 Satz 1 und 2, und des § 3e Absatz 1 Satz 1                dass Bezug genommen wird auf die Europäische\nund 3 Nummer 2 und Satz 4 des Binnenschifffahrtsauf-               Norm EN 14744 : 2005;\ngabengesetzes, von denen § 3 Absatz 2 durch Artikel 1        10. Beschluss vom 27. November 2008 zur Änderung der\nNummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Juli                     Rheinschifffahrtspolizeiverordnung – Anlage 1 zu Pro-\n2005 (BGBl. I S. 2186) und § 3 Absatz 5 Satz 1 und 2               tokoll 11 –, hinsichtlich der angenommenen Ände-\nzuletzt durch Artikel 313 Nummer 2 Buchstabe b Dop-                rung zu § 4.06 Satz 1 der Rheinschifffahrtspolizeiver-\npelbuchstabe aa und bb der Verordnung vom 31. Okto-                ordnung mit der Maßgabe, dass diese als § 4.06\nber 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, das                Nummer 1 Buchstabe a Satzteil vor Satz 2 der Rhein-\nBundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-               schifffahrtspolizeiverordnung umgesetzt wird;\nlung und das Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem         11. Beschluss vom 3. Dezember 2009 zur Änderung der\nBundesministerium für Arbeit und Soziales sowie                    Rheinschifffahrtspolizeiverordnung – Protokoll 18;\n– des § 4 Absatz 2 Satz 1 des Binnenschifffahrtsaufga-         12. Beschluss vom 3. Dezember 2009 zur Änderung der\nbengesetzes in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des                 Rheinschifffahrtspolizeiverordnung – Anlage 2 Ab-\nVerwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I               schnitt A zu Protokoll 20 –, mit Ausnahme der Ände-\nS. 821), von denen § 4 Absatz 2 Satz 1 des Binnen-                 rungen zu § 11.02 Nummer 3 Tabelle Nummer 3.1\nschifffahrtsaufgabengesetzes durch Artikel 313 Num-                Buchstabe e Doppelbuchstabe bb und § 12.01 Num-\nmer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I                 mer 1 Satzteil vor Buchstabe a und Buchstabe l,\nS. 2407) geändert worden ist, das Bundesministerium                Nummer 3 zweiter Spiegelstrich und Nummer 6\nfür Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einverneh-                Buchstabe c erster und zweiter Spiegelstrich;\nmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:                  13. Beschluss vom 2. Juni 2010 zur Änderung der Rhein-\nschifffahrtspolizeiverordnung – Anlage 2 zu Proto-\nArtikel 1                                  koll 8 –, hinsichtlich der mit dem Beschluss ange-\nnommenen Änderung zu § 1.08 Nummer 3 der\nInkraftsetzen von Beschlüssen                          Rheinschifffahrtspolizeiverordnung mit der Maßgabe,\nder Zentralkommission für die Rheinschifffahrt                   dass nach dem Wort „Rheinschiffsuntersuchungs-\nFolgende von der Zentralkommission für die Rhein-                  ordnung“ die Wörter „im Sinne des § 1 Absatz 8 der\nschifffahrt (ZKR) in Straßburg gefassten Beschlüsse wer-             Binnenschiffsuntersuchungsordnung (Rheinschiffsun-\nden hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt:                          tersuchungsordnung)“ eingefügt werden;\n14. Beschluss vom 8. und 9. Dezember 2010 zur\n1. Beschluss vom 2. Juni 2010 über die Annahme der\nÄnderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung –\nSchiffspersonalverordnung-Rhein – Anlage 1 zu Pro-\nProtokoll 24;\ntokoll 8;\n15. Beschluss vom 8. und 9. Dezember 2010 zur\n2. Beschluss vom 8. und 9. Dezember 2010 zur Aner-                  Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung –\nkennung der österreichischen, bulgarischen, rumäni-             Protokoll 25.\nschen, polnischen, slowakischen und ungarischen\nSchifferdienstbücher – Protokoll 3;                       Die Beschlüsse werden als Anlagen 1 bis 15 zu dieser\nVerordnung veröffentlicht.*)\n3. Beschluss vom 8. und 9. Dezember 2010 zur Aner-\nkennung des polnischen Schiffsführerzeugnisses –                                        Artikel 2\nProtokoll 5;\nAusnahmen von der Schifferpatentpflicht\n4. Beschluss vom 27. Mai 2011 zur Anerkennung der\nslowakischen Schiffsführerzeugnisse und Radarzeug-           (1) Zur Führung von Fahrzeugen der Streitkräfte ist ein\nnisse – Protokoll 8;                                      Rheinpatent nicht erforderlich.\n(2) Zur Führung von Fahrzeugen im Sinne des § 6.02\n5. Beschluss vom 27. Mai 2011 zur Anerkennung der\nNummer 5 der Schiffspersonalverordnung-Rhein ist ein\nösterreichischen Schiffsführerzeugnisse und Radar-\nSchifferpatent gemäß Schiffspersonalverordnung-Rhein\nzeugnisse – Protokoll 10;\nnicht erforderlich.\n6. Beschluss vom 6. Dezember 2007 zur Änderung der\nRheinschifffahrtspolizeiverordnung (BGBl. 1994 II                                       Artikel 3\nS. 3816), die zuletzt durch Beschluss vom 31. Mai                              Zuständige Behörden\n2006 (BGBl. 2007 II S. 874, 875) geändert worden ist\n– Anlage 1 zu Protokoll 21 –, hinsichtlich der ange-         (1) Zuständige Behörden im Sinne des § 1.02 Satz 2\nnommenen Änderungen zu § 1.10 Nummer 1 Buch-              der Schiffspersonalverordnung-Rhein sind die Wasser-\nstabe a und z der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung;     und Schifffahrtsdirektionen West und Südwest. Zu die-\nsem Zweck werden sie ermächtigt, gemeinsam durch\n7. Beschluss vom 29. Mai 2008 zur Änderung der                Rechtsverordnung zur Anpassung an die technische Ent-\nRheinschifffahrtspolizeiverordnung – Protokoll 21;        wicklung der Binnenschifffahrt oder zu Versuchszwecken\n8. Beschluss vom 27. November 2008 zur Änderung der           eine von der Schiffspersonalverordnung-Rhein abwei-\nRheinschifffahrtspolizeiverordnung – Protokoll 9;\n9. Beschluss vom 27. November 2008 zur Änderung der           *) Die Anlagen 1 bis 15 zur Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung\nRheinschifffahrtspolizeiverordnung – Anlage 1 zu             werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts\nProtokoll 10 –, hinsichtlich der angenommenen                ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf\nAnforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.\nÄnderungen zu § 1.01 Buchstabe t, u und v der                Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostener-\nRheinschifffahrtspolizeiverordnung mit der Maßgabe,          stattung.","1302         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011\nchende Regelung vorübergehend bis zur Dauer von drei         sind auch zuständige Behörden im Sinne des § 7.08\nJahren zu treffen.                                           Nummer 1 Satz 1, § 7.09 Nummer 2 Buchstabe c Satz 2,\n(2) Zuständige Behörden im Sinne des § 1.03 der           § 7.10 Nummer 1, § 7.11 Nummer 1 Satz 3 und 4, § 7.14\nSchiffspersonalverordnung-Rhein sind die Wasser- und         Nummer 1 Satz 1, Nummer 3, 4 und 5 sowie § 7.22\nSchifffahrtsdirektionen West, Südwest und Süd und deren      Nummer 5 der Schiffspersonalverordnung-Rhein.\nnachgeordnete Wasser- und Schifffahrtsämter sowie die           (11) Zuständige Behörden im Sinne des § 7.09\nübrigen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen und Wasser-      Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein sind die\nund Schifffahrtsämter, soweit ihnen in dieser Verordnung     Wasser- und Schifffahrtsdirektionen West, Südwest und\nZuständigkeiten oder Aufgaben zugewiesen werden.             Süd sowie die ihnen nachgeordneten Wasser- und Schiff-\n(3) Zuständige Behörden im Sinne des § 3.02 Satz 1        fahrtsämter.\nNummer 2 und 3 Buchstabe a dritter Spiegelstrich und            (12) Zuständige Behörden im Sinne des § 7.17\nNummer 5 Buchstabe a dritter Spiegelstrich der Schiffs-      Nummer 2 Satz 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein\npersonalverordnung-Rhein sind die nach Landesrecht zu-       sind die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen West, Süd-\nständigen Behörden. Zuständige Behörden im Sinne des         west und Süd. Zuständige Behörden im Sinne des § 7.20\n§ 3.02 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a der Schiffsperso-         Nummer 2, § 7.22 Nummer 6 und des § 7.23 der Schiffs-\nnalverordnung-Rhein sind die Wasser- und Schifffahrts-       personalverordnung-Rhein sind neben den Wasser- und\ndirektionen.                                                 Schifffahrtsdirektionen auch deren nachgeordnete Stellen\n(4) Zuständige Behörden im Sinne des § 3.03 Num-          und nach Maßgabe der nach § 1 Absatz 1 Nummer 2\nmer 1 Satz 2 Buchstabe a Satz 2 und des § 3.07 Num-          zweiter Halbsatz des Binnenschifffahrtsaufgabengeset-\nmer 2 Satzteil vor Buchstabe a der Schiffspersonalverord-    zes geschlossenen Vereinbarungen mit den Ländern die\nnung-Rhein sind die örtlich zuständigen Wasser- und          Polizeikräfte der Länder.\nSchifffahrtsdirektionen.                                        (13) Zuständige Behörden für die Anordnung nach\n(5) Zuständige Behörden im Sinne des § 3.06 Num-          § 7.20 Nummer 1 Buchstabe a Satzteil vor Satz 2 sowie\nmer 1 Satz 3, Nummer 3 Satz 1, Nummer 4 Buchstabe b          im Sinne des § 7.20 Nummer 3 der Schiffspersonal-\nund § 3.13 Nummer 1 Satz 4, Nummer 2 Satz 1 der              verordnung-Rhein sind die Wasser- und Schifffahrtsdirek-\nSchiffspersonalverordnung-Rhein sind die Wasser- und         tionen West, Südwest und Süd. Zuständige Behörden im\nSchifffahrtsämter. Im Falle des § 3.13 Nummer 1 Satz 4       Sinne des § 7.24 Nummer 1 und des § 7.25 Nummer 1\nist auch die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommis-       der Schiffspersonalverordnung-Rhein sind neben den\nsion/Schiffseichamt bei der Wasser- und Schifffahrts-        Wasser- und Schifffahrtsdirektionen West, Südwest und\ndirektion Südwest zuständige Behörde.                        Süd auch nach Maßgabe der nach § 1 Absatz 1 Num-\nmer 2 zweiter Halbsatz des Binnenschifffahrtsaufgaben-\n(6) Zuständige Behörde für die Typprüfung und Zu-\ngesetzes geschlossenen Vereinbarungen mit den Ländern\nlassung von Fahrtenschreibern im Sinne des § 3.10 Num-\ndie Polizeikräfte der Länder Nordrhein-Westfalen, Hessen,\nmer 2 und 3 Satz 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein\nRheinland-Pfalz und Baden-Württemberg.\nist die Fachstelle der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung\nfür Verkehrstechniken beim Wasser- und Schifffahrtsamt          (14) Zuständige Behörde im Sinne des § 7.22 Num-\nKoblenz.                                                     mer 1 bis 4 der Schiffspersonalverordnung-Rhein für den\n(7) Zuständige Behörde für die Anerkennung von            Entzug eines Rheinpatentes oder eines nach § 9.02\nBasislehrgängen für Sachkundige für Fahrgastschifffahrt      Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein weiter\nim Sinne des § 5.02 Satz 2 Buchstabe a und § 5.03            geltenden Patentes ist die Wasser- und Schifffahrtsdirek-\nSatz 2 sowie von Auffrischungslehrgängen nach § 5.04         tion, die oder deren nachgeordnetes Wasser- und Schiff-\nNummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein ist die         fahrtsamt es erteilt hat.\nWasser- und Schifffahrtsdirektion West. Die Anerkennung         (15) Zuständige Behörden für die Erteilung und den\ndarf widerrufen werden, wenn die Ausbildungsstelle die       Entzug des Radarpatentes im Sinne des § 6.03 Num-\nInhalte des anerkannten Lehrgangs ohne Zustimmung der        mer 2, § 8.05 Nummer 1 und § 8.06 Satz 1 der Schiffs-\nzuständigen Behörde ändert, anerkannte Lehrgänge nicht       personalverordnung-Rhein sind die Wasser- und Schiff-\nmehr ordnungsgemäß durchführt oder eine stichproben-         fahrtsdirektionen West, Südwest, Süd und Ost. Diese\nartige Kontrolle der Lehrgänge verweigert.                   sind auch zuständige Behörden im Sinne des § 8.02\n(8) Zuständige Behörde zur Ausstellung von Bescheini-     Nummer 1, § 8.03 Nummer 1, § 8.04 Nummer 4 Satz 1\ngungen als Sachkundiger für Fahrgastschifffahrt im Sin-      und des § 8.05 Nummer 4 Satz 2 der Schiffspersonalver-\nne des § 5.08 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-        ordnung-Rhein. Abweichend von Satz 1 ist die Wasser-\nRhein ist die Wasser- und Schifffahrtsdirektion West oder    schutzpolizei-Schule in Hamburg zuständige Behörde für\ndie von ihr anerkannte Ausbildungsstätte.                    den Entzug der von ihr vor dem 1. Januar 2003 ausge-\nstellten Radarpatente.\n(9) Zuständige Behörde zur Ausstellung oder Verlän-\ngerung von Bescheinigungen über die Befähigung als              (16) Zuständige Behörde im Sinne des § 8.04 Num-\nErsthelfer und zum Atemschutzgeräteträger im Sinne des       mer 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein für die Zulas-\n§ 5.08 Nummer 2 Satz 1 und Nummer 3 Satz 1 der               sung von Radarsimulatoren ist die Fachstelle der Wasser-\nSchiffspersonalverordnung-Rhein ist jedes Wasser- und        und Schifffahrtsverwaltung für Verkehrstechniken beim\nSchifffahrtsamt. Gleiches gilt für Bescheinigungen nach      Wasser- und Schifffahrtsamt Koblenz.\n§ 5.08 Nummer 4 der Schiffspersonalverordnung-Rhein.            (17) Zuständige Behörde für die Anerkennung anderer\n(10) Zuständige Behörden für die Erteilung von Rhein-     Zeugnisse (§ 8.04 Nummer 3 der Schiffspersonalverord-\npatenten, von vorläufigen Rheinpatenten, Streckenzeug-       nung-Rhein) ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau\nnissen und Ersatzausfertigungen sind die Wasser- und         und Stadtentwicklung. Bescheinigungen der Wasser-\nSchifffahrtsdirektionen West, Südwest und Süd. Sie           schutzpolizei-Schule in Hamburg über bestandene Prü-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011               1303\nfungen zum Erwerb des Radarpatentes gelten als aner-          3. ein Mitglied der Besatzung entgegen § 3.11 Nummer 4\nkanntes Zeugnis im Sinne des § 8.04 Nummer 3 der                 erster Halbsatz der Schiffspersonalverordnung-Rhein\nSchiffspersonalverordnung-Rhein.                                 während seiner Mindestruhezeit eingesetzt wird,\n4. nach § 3.12 Nummer 2 bis 6 der Schiffspersonalver-\nArtikel 4                              ordnung-Rhein die Betriebsform gewechselt wird,\nZuständigkeit für ärztliche Zeugnisse                  obwohl vorher ein Austausch der Besatzung nicht\nstattgefunden hat, die jeweiligen Ruhezeiten nicht ein-\n(1) Ärztliche Zeugnisse im Sinne des § 3.03 Nummer 1          gehalten wurden oder der Nachweis über die Einhal-\nSatz 2 Buchstabe a, der §§ 3.04, 3.07 Nummer 2, des              tung der sechs- oder achtstündigen Ruhezeit nach\n§ 7.01 Nummer 3 Buchstabe a, des § 7.02 Nummer 3                 § 3.12 Nummer 7 der Schiffspersonalverordnung-\nBuchstabe a, des § 7.03 Nummer 2 Buchstabe a, des                Rhein nicht geführt wird.\n§ 7.04 Nummer 1 Buchstabe c, des § 7.09 Nummer 2\n(3) Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen nicht an-\nBuchstabe c und des § 7.23 Nummer 1 Satz 1 der\nordnen oder zulassen, dass\nSchiffspersonalverordnung-Rhein müssen von einer\nÄrztin oder einem Arzt, die oder der von der Berufsgenos-     1. entgegen § 6.02 Nummer 1 der Schiffspersonalver-\nsenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft ermäch-           ordnung-Rhein ein Fahrzeug ohne das hierfür vor-\ntigt worden ist, von einer Ärztin oder einem Arzt des            geschriebene Rheinpatent oder ein als gleichwertig\nbetriebsärztlichen Dienstes der Wasser- und Schifffahrts-        anerkanntes Schiffsführerzeugnis für die jeweilige\nverwaltung des Bundes, des Hafenärztlichen Dienstes              Fahrzeugart und -größe sowie für die zu durchfahren-\noder der Verwaltung eines Landes ausgestellt sein.               de Strecke geführt wird,\n(2) Ein ärztliches Zeugnis, das von der zuständigen        2. entgegen § 6.03 Nummer 1 der Schiffspersonalver-\nStelle eines anderen Mitgliedstaates der Mannheimer              ordnung-Rhein ein Fahrzeug ohne das erforderliche\nAkte (BGBl. 1969 II S. 597, 598) nach Maßgabe der Be-            Radarpatent oder ein als gleichwertig anerkanntes\nstimmungen der Schiffspersonalverordnung-Rhein aus-              Radarzeugnis geführt wird,\ngestellt worden ist, steht dem Zeugnis nach Absatz 1          3. ein Fahrzeug geführt wird, obwohl die Gültigkeit des\ngleich.                                                          hierfür vorgeschriebenen Rheinpatentes nach § 7.20\nNummer 1 Buchstabe a Satzteil vor Satz 2, auch in\nArtikel 5                              Verbindung mit § 7.24 Nummer 3 Satz 3, oder Buch-\nstabe b der Schiffspersonalverordnung-Rhein ruht,\nPflichten\n4. ein Fahrzeug geführt wird, obwohl das hierfür vorge-\n(1) Der Eigentümer, der Ausrüster und der Schiffsführer       schriebene Schiffsführerzeugnis gemäß § 7.21 der\nhaben dafür zu sorgen, dass                                      Schiffspersonalverordnung-Rhein seine Gültigkeit ver-\n1. die für die jeweilige Betriebsform und Einsatzzeit des        loren hat.\nFahrzeugs nach § 2.02 Nummer 1 Satz 2, 3 und 5,             (4) Der Schiffsführer als Inhaber eines Rheinpatentes\nNummer 2 Satz 4, Nummer 3, §§ 3.15, 3.16, 3.17,           oder als Inhaber eines als gleichwertig anerkannten\n3.18, 3.19 Nummer 1, § 3.20 Nummer 1 und 2 Satz 1         Schiffsführerzeugnisses hat dafür zu sorgen, dass\nund 2, § 3.21 Satz 2 und § 3.22 Satz 2 der Schiffsper-\n1. die Eintragungen nach § 3.06 Nummer 6 Buchstabe a\nsonalverordnung-Rhein vorgeschriebene Besatzung\nder Schiffspersonalverordnung-Rhein in Verbindung\nwährend der Fahrt ständig an Bord ist,\nmit den Anweisungen zur Führung des Schifferdienst-\n2. das für Tagesausflugsschiffe und Kabinenschiffe nach           buches in Anlage A2 Abschnitt B der Schiffsper-\n§ 5.09 Nummer 1 Satz 1 der Schiffspersonalverord-             sonalverordnung-Rhein richtig, vollständig und recht-\nnung-Rhein jeweils vorgeschriebene Sicherheitsper-            zeitig vorgenommen werden,\nsonal während der Fahrt und beim Stillliegen ständig\n2. das Bordbuch nach § 3.13 Nummer 1 Satz 2 der\nan Bord verfügbar ist sowie der nach § 5.11 der\nSchiffspersonalverordnung-Rhein in Verbindung mit\nSchiffspersonalverordnung-Rhein vorgeschriebene\nder Anleitung zur Führung des Bordbuches in An-\nKontrollgang nachts stündlich durchgeführt wird,\nlage A1 Nummer 2 der Schiffspersonalverordnung-\n3. ungültig gezeichnete Bordbücher und die Aufzeich-              Rhein richtig, vollständig und rechtzeitig geführt wird,\nnungen der Fahrtenschreiber nach § 3.13 der Schiffs-       3. das ungültig gezeichnete Bordbuch und die Aufzeich-\npersonalverordnung-Rhein sowie die Ölkontrollbücher           nungen der Fahrtenschreiber nach § 3.13 Nummer 3\nnach § 15.05 Absatz 1 der Rheinschifffahrtspolizeiver-        und 5 Satz 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein\nordnung zur Wahrung des Datenschutzes nach 15 Mo-             noch sechs Monate nach der letzten Eintragung oder\nnaten vernichtet werden.                                      Aufzeichnung an Bord aufbewahrt werden,\n(2) Der Eigentümer, der Ausrüster und der Schiffsführer     4. die in § 3.13 Nummer 4 Satz 2 der Schiffspersonal-\ndürfen nicht anordnen oder zulassen, dass                         verordnung-Rhein genannte Bescheinigung an Bord\n1. die für die jeweilige Betriebsform festgesetzte Einsatz-       mitgeführt wird,\nzeit eines Fahrzeugs nach § 3.10 Nummer 1 und 3            5. bei einem Austausch oder einer Verstärkung der Be-\nSatz 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein nicht ein-         satzung dem Bordbuch eine der nach § 3.13 Num-\ngehalten oder die Fahrt nicht entsprechend eingestellt        mer 6 der Schiffspersonalverordnung-Rhein vorge-\nwird,                                                         schriebenen Unterlagen beiliegt,\n2. ein Mitglied der Besatzung eingesetzt wird, wenn der        6. die Eintragungen im Logbuch nach § 3.20 Nummer 2\nnach § 3.04 der Schiffspersonalverordnung-Rhein er-           Satz 5 der Schiffspersonalverordnung-Rhein unver-\nforderliche Nachweis nicht erneuert ist,                      züglich, vollständig und richtig gemacht werden,","1304          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011\n7. die erforderliche Befähigung des Sicherheitsperso-        sätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer, Eigentümer oder\nnals nach den §§ 5.02 bis 5.07 der Schiffspersonal-      Ausrüster\nverordnung-Rhein jederzeit durch die entsprechende\n1. entgegen Artikel 5 Absatz 1 Nummer 1 nicht dafür\nBescheinigung nach § 5.08 der Schiffspersonalver-\nsorgt, dass die vorgeschriebene Besatzung ständig an\nordnung-Rhein an Bord nachgewiesen werden kann,\nBord ist,\n8. die Auflagen nach § 7.11 Nummer 1 Satz 3, § 7.18\n2. entgegen Artikel 5 Absatz 1 Nummer 2 nicht dafür\nNummer 3 und § 7.19 Nummer 2 der Schiffsperso-\nsorgt, dass das Sicherheitspersonal während der Fahrt\nnalverordnung-Rhein eingehalten werden,\nund beim Stillliegen ständig an Bord verfügbar ist so-\n9. das Rheinpatent rechtzeitig vor Beginn der Ruhens-           wie der vorgeschriebene Kontrollgang nachts stünd-\nfrist nach § 7.20 Nummer 3 der Schiffspersonalver-          lich durchgeführt wird,\nordnung-Rhein zur amtlichen Verwahrung vorgelegt\nwird,                                                    3. entgegen Artikel 5 Absatz 2 Nummer 1 anordnet oder\nzulässt, dass eine Einsatzzeit eines Fahrzeugs nicht\n10. ein nach § 7.22 Nummer 3 Satz 2 der Schiffsperso-            eingehalten oder eine Fahrt nicht eingestellt wird,\nnalverordnung-Rhein erloschenes Rheinpatent unver-\nzüglich bei der ausstellenden Behörde abgeliefert        4. entgegen Artikel 5 Absatz 2 Nummer 2 oder Num-\noder ihr zur Entwertung vorgelegt wird.                     mer 3 anordnet oder zulässt, dass ein Mitglied der\nBesatzung eingesetzt wird, oder\n(5) Dem Schiffsführer als Inhaber eines Rheinpatentes\noder als Inhaber eines als gleichwertig anerkannten           5. entgegen Artikel 5 Absatz 2 Nummer 4 anordnet oder\nSchiffsführerzeugnisses ist es untersagt, auf dem Rhein          zulässt, dass die Betriebsform gewechselt wird.\nein Fahrzeug zu führen,                                         (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des\n1. ohne ein nach § 6.02 Nummer 1 der Schiffspersonal-         Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vor-\nverordnung-Rhein vorgeschriebenes Rheinpatent oder         sätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster\nein als gleichwertig anerkanntes Schiffsführerzeugnis      entgegen Artikel 5 Absatz 3 anordnet oder zulässt, dass\nfür die jeweilige Fahrzeugart und -größe sowie für die     ein Fahrzeug geführt wird.\nzu durchfahrende Strecke zu besitzen,                        (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des\n2. ohne ein bei der Radarfahrt nach § 6.03 Nummer 1           Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vor-\nder Schiffspersonalverordnung-Rhein erforderliches         sätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer\nRadarpatent oder ein als gleichwertig anerkanntes           1. entgegen Artikel 5 Absatz 4 Nummer 1 nicht dafür\nRadarzeugnis zu besitzen,                                       sorgt, dass eine Eintragung vorgenommen wird,\n3. wenn die Gültigkeit des Rheinpatentes nach § 7.20\n2. entgegen Artikel 5 Absatz 4 Nummer 2 nicht dafür\nNummer 1 Buchstabe a Satzteil vor Satz 2 der Schiffs-\nsorgt, dass ein Bordbuch geführt wird,\npersonalverordnung-Rhein ruht,\n3. entgegen Artikel 5 Absatz 4 Nummer 3 nicht dafür\n4. wenn die Gültigkeit des als gleichwertig anerkannten\nsorgt, dass ein dort genanntes Dokument sechs Mo-\nSchiffsführerzeugnisses nach § 7.21 der Schiffsperso-\nnate aufbewahrt wird,\nnalverordnung-Rhein abgelaufen ist,\n5. wenn ein Fahrverbot gemäß § 7.23 Nummer 2 der               4. entgegen Artikel 5 Absatz 4 Nummer 4 nicht dafür\nSchiffspersonalverordnung-Rhein gegen ihn angeord-              sorgt, dass eine Bescheinigung an Bord mitgeführt\nnet wurde.                                                      wird,\n(6) Jedes Mitglied der Besatzung muss                        5. entgegen Artikel 5 Absatz 4 Nummer 5 nicht dafür\nsorgt, dass dem Bordbuch eine Unterlage beiliegt,\n1. seine Befähigung an Bord nach § 3.05 Nummer 1\nBuchstabe b oder Nummer 2 der Schiffspersonalver-           6. entgegen Artikel 5 Absatz 4 Nummer 6 nicht dafür\nordnung-Rhein nachweisen,                                       sorgt, dass eine Eintragung gemacht wird,\n2. das Schifferdienstbuch nach § 3.06 Nummer 4 Buch-           7. entgegen Artikel 5 Absatz 4 Nummer 7 nicht dafür\nstabe b der Schiffspersonalverordnung-Rhein recht-              sorgt, dass eine dort genannte Befähigung nachge-\nzeitig vorlegen.                                                wiesen werden kann,\n(7) Der Sachkundige für Fahrgastschifffahrt hat gemäß        8. entgegen Artikel 5 Absatz 4 Nummer 8 einer vollzieh-\n§ 5.10 Nummer 2 Satz 2 Buchstabe c der Schiffsperso-               baren Auflage zuwiderhandelt,\nnalverordnung-Rhein die Fahrgäste auf Kabinenschiffen\n9. entgegen Artikel 5 Absatz 4 Nummer 9 nicht dafür\nbei Antritt der Fahrt auf die Verhaltensmaßregeln und den\nsorgt, dass ein Rheinpatent rechtzeitig vorgelegt wird,\nSicherheitsplan hinzuweisen.\n10. entgegen Artikel 5 Absatz 4 Nummer 10 nicht dafür\n(8) Der Inhaber eines Radarpatentes hat gemäß § 8.05\nsorgt, dass ein erloschenes Rheinpatent rechtzeitig\nNummer 4 Satz 3 der Schiffspersonalverordnung-Rhein\nabgeliefert oder rechtzeitig zur Entwertung vorgelegt\nein unbrauchbar gewordenes oder wieder aufgefundenes\nwird,\nRadarpatent unverzüglich bei der ausstellenden Behörde\nabzuliefern oder es ihr zur Entwertung vorzulegen.            11. entgegen Artikel 5 Absatz 5 ein Fahrzeug führt.\n(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des\nArtikel 6                           Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vor-\nOrdnungswidrigkeiten                        sätzlich oder fahrlässig als Mitglied der Besatzung\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des            1. entgegen Artikel 5 Absatz 6 Nummer 1 seine Befähi-\nBinnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vor-             gung an Bord nicht nachweisen kann,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011                1305\n2. entgegen Artikel 5 Absatz 6 Nummer 2 ein Schiffer-           6. Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten\ndienstbuch nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.               (BGBl. 2000 II S. 818, 821), die durch Beschluss vom\n27./28. November 2002 (BGBl. 2003 II S. 2132, 2155)\n(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des\ngeändert worden ist,\nBinnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vor-\nsätzlich oder fahrlässig als Sachkundiger für Fahrgast-         7. Verordnung über die Farbe und Lichtstärke der Bord-\nschifffahrt entgegen Artikel 5 Absatz 7 einen Hinweis              lichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der\nnicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gibt.                  Binnenschifffahrt auf Rhein und Mosel vom 16. März\n1992 (BGBl. I S. 531), die zuletzt durch Artikel 3 der\n(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des\nVerordnung vom 20. Januar 2006 (BGBl. I S. 220) ge-\nBinnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vor-\nändert worden ist,\nsätzlich oder fahrlässig als Radarpatentinhaber entgegen\nArtikel 5 Absatz 8 ein Radarpatent nicht oder nicht recht-      8. Verordnung über die Farbe und Lichtstärke der Bord-\nzeitig abliefert und ihr nicht oder nicht rechtzeitig zur Ent-     lichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der\nwertung vorlegt.                                                   Binnenschifffahrt vom 28. November 2000 (BGBl. I\nS. 1680),\nArtikel 7                            9. Dreiunddreißigste Verordnung zur vorübergehenden\nRadarpatent für die Führer von Fähren                     Abweichung von der Rheinschifffahrtspolizeiverord-\nnung vom 3. Dezember 2009 (VkBl. 2009 S. 813), die\n(1) Die Prüfung für die Führer von Fähren beschränkt            zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Februar\nsich im praktischen Teil unter Berücksichtigung der jewei-         2011 (VkBl. 2011 S. 240) geändert worden ist,\nligen örtlichen Verhältnisse auf Prüfungsinhalte, die der\nBewerber zum Führen derjenigen Fähren beherrschen              10. § 1 Absatz 2, § 2 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 3\nmuss, für die er das Radarpatent beantragt. Wird die               Nummer 2, Nummer II.1 des Anhangs 1, soweit die\npraktische Prüfung nicht an einem Radarsimulator durch-            vorübergehende Regelung zu § 1.01 Buchstabe aa\ngeführt, bestimmt die Prüfungskommission einen geeig-              der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung betroffen ist,\nneten Prüfungsort. Wird ein Radarpatent für Fähren er-             und Nummer II.4 des Anhangs 1, soweit die vorüber-\nweitert, kann die Prüfungskommission unter Berück-                 gehende Regelung zu § 4.06 Nummer 1 betroffen ist,\nsichtigung des jeweiligen Fährgefäßes und der örtlichen            der Fünfunddreißigsten Verordnung zur vorüberge-\nVerhältnisse der Fährstrecke bei der Prüfung Befreiungen           henden Abweichung von der Rheinschifffahrtspolizei-\nund Erleichterungen gewähren oder von einer Prüfung                verordnung vom 14. Januar 2011 (VkBl. 2011 S. 60),\nganz absehen.                                                      die durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Februar\n2011 (VkBl. 2011 S. 240) geändert worden ist.\n(2) Das Radarpatent nach § 6.03 Nummer 1 der\nSchiffspersonalverordnung-Rhein schließt das Radar-\npatent zum Führen von Fähren nach § 6.03 Nummer 2                                         Artikel 9\nder Schiffspersonalverordnung-Rhein ein.                                                 Änderung\nder Verordnung zur Einführung\nArtikel 8                                   der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung\nAufhebung von Rechtsvorschriften                      Artikel 4 der Verordnung zur Einführung der Rhein-\nschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994\nEs werden aufgehoben:\n(BGBl. 1994 II S. 3816), die zuletzt durch Artikel 3 § 2 der\n1. Verordnung zur Einführung der Rheinpatentver-             Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868;\nordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. 1997 II              2010 I S. 380) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nS. 2174), die zuletzt durch Artikel 3 § 8 der Verord-     ändert:\nnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868;\n1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n2010 I S. 380) geändert worden ist,\n2. Rheinpatentverordnung (BGBl. 1997 II S. 2174, 2176),         a) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:\ndie zuletzt durch Beschluss vom 23. November 2006                „10. entgegen § 15.03 Nummer 1 öl- oder fetthalti-\n(BGBl. 2007 II S. 874, 893) geändert worden ist,                       gen Schiffsbetriebsabfall, Slops, Hausmüll,\n3. Verordnung zur Einführung der Verordnung über                          Klärschlamm oder übrigen Sonderabfall, Teile\nSicherheitspersonal in der Fahrgastschifffahrt vom                     der Ladung oder Abfälle aus dem Ladungsbe-\n19. September 2005 (BGBl. 2005 II S. 1090), die zu-                    reich in die Wasserstraße einbringt oder ein-\nletzt durch Artikel 3 § 1 der Verordnung vom 19. De-                   leitet,“.\nzember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) ge-             b) In Nummer 11 werden vor dem Wort „Reinigungs-\nändert worden ist,                                               mittel“ die Wörter „öl- oder fettlösende oder emul-\n4. Verordnung vom 25. November 2004 über Sicher-                    gierende“ eingefügt.\nheitspersonal in der Fahrgastschifffahrt (BGBl. 2005 II      c) In Nummer 12 wird die Angabe „§ 15.09“ durch die\nS. 1090, 1093),                                                  Angabe „§ 15.08“ ersetzt.\n5. Verordnung zur Inkraftsetzung der Verordnung über         2. Absatz 3 Nummer 17 wird wie folgt geändert:\ndie Erteilung von Radarpatenten vom 26. Juni 2000\n(BGBl. 2000 II S. 818), die zuletzt durch Artikel 509        a) In Buchstabe b werden nach der Angabe „§ 6.08“\nder Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I                     die Wörter „Nummer 1 Satz 1 oder Satz 3“ einge-\nS. 2407) geändert worden ist,                                    fügt.","1306         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011\nb) In Buchstabe p werden die Wörter „§ 9.07 Nr. 2                     Nummer 4 Hausmüll oder Klärschlamm nicht\nBuchstabe a, b Satz 1 oder 2, Nr. 3, 4 oder 5“                     an den zugelassenen Abnahmestellen ab-\ndurch die Wörter „§ 9.07 Nummer 3 Buchstabe a, b                   gibt,“.\nSatz 1 oder Satz 2, Nummer 4, 5 oder Nummer 6“\nh) In Nummer 43 wird der Punkt am Ende durch ein\nersetzt.\nKomma ersetzt.\n3. Absatz 4 wird wie folgt geändert:\ni) Folgende Nummer 44 wird angefügt:\na) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a einge-\nfügt:                                                         „44. entgegen § 15.07 Nummer 1 bei der Restent-\nladung oder bei der Abgabe oder Annahme\n„5a. ein Fahrgastschiff führt, obwohl die nach                     von Abfällen aus dem Ladungsbereich die\n§ 1.08 Nummer 4 Satz 1 vorgeschriebenen                      dort genannten Vorschriften nicht einhält.“\nEinzelrettungsmittel nicht in ausreichender\nAnzahl oder nicht in der vorgeschriebenen Art    4. Nach Absatz 6 Nummer 10 werden folgende Num-\nan Bord vorhanden sind,“.                            mern 10a, 10b und 10c eingefügt:\nb) In Nummer 11 werden die Wörter „oder entgegen“             „10a. die Inbetriebnahme eines Fahrgastschiffes an-\ndurch ein Komma ersetzt und nach der Angabe                      ordnet oder zulässt, obwohl die nach § 1.08\n„§ 8.09 Nr. 8“ die Wörter „oder entgegen § 15.03                 Nummer 4 Satz 1 vorgeschriebenen Einzel-\nNummer 3“ eingefügt.                                             rettungsmittel nicht in ausreichender Anzahl\noder nicht in der vorgeschriebenen Art an Bord\nc) Nummer 16 wird wie folgt gefasst:                                vorhanden sind,\n„16. einer vollziehbaren Anordnung nach § 1.19             10b. die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, ausge-\nSatz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, zu-                 nommen ein Fahrgastschiff, mit einer Länge von\nwiderhandelt,“.                                            mehr als 110,00 m für die Fahrt oberhalb von\nd) In Nummer 22 wird die Angabe „§ 3.02 Nr. 1, 2                    Mannheim anordnet oder zulässt, das den An-\noder 3“ durch die Wörter „§ 3.02 Nummer 1, 2                     forderungen nach § 11.01 Nummer 2 Satz 1\nSatz 1 oder Nummer 3“ ersetzt.                                   nicht entspricht,\ne) Nummer 27 wird wie folgt geändert:                         10c. die Inbetriebnahme eines Fahrgastschiffs mit ei-\nner Länge von mehr als 110,00 m für die Fahrt\naa) In Buchstabe c wird die Angabe „§ 7.04 Nr. 1\noberhalb von Mannheim anordnet oder zulässt,\noder 3“ durch die Wörter „§ 7.04 Nummer 1,\ndas den Anforderungen nach § 11.01 Nummer 2\nauch in Verbindung mit Nummer 2, oder Num-\nSatz 2 nicht entspricht,“.\nmer 3“ ersetzt.\nbb) Nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe e                                 Artikel 10\neingefügt:\nÄnderung der\n„e) die Informationspflicht nach § 9.07 Num-                   Vierunddreißigsten Verordnung\nmer 3 Buchstabe c,“.                                     zur vorübergehenden Abweichung\ncc) Die bisherigen Buchstaben e bis h werden die             von der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung\nBuchstaben f bis i.\nIn Anhang 1 Nummer II § 1.10 Nummer 1 Buchstabe c\ndd) In dem neuen Buchstaben i werden nach den          der Vierunddreißigsten Verordnung zur vorübergehenden\nWörtern „§ 15.05 Nr. 1 Satz 2 oder 3“ die         Abweichung von der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung\nWörter „oder der Entladebescheinigung nach        vom 25. Januar 2010 (VkBl. 2010 S. 62) werden die Wör-\n§ 15.07 Nummer 2 Satz 2“ eingefügt.               ter „im Sinne des § 1 Absatz 8 der Binnenschiffsuntersu-\nf) Nach Nummer 38 werden folgende Nummern 38a             chungsordnung“ gestrichen.\nund 38b eingefügt:\nArtikel 11\n„38a. oberhalb von Mannheim ein Fahrzeug mit\neiner Länge von mehr als 110,00 m führt,                               Änderung der\ndas den Anforderungen nach § 11.01 Num-                      Fünfunddreißigsten Verordnung\nmer 2 Satz 1 nicht entspricht,                             zur vorübergehenden Abweichung\nvon der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung\n38b. oberhalb von Mannheim ein Fahrgastschiff\nmit einer Länge von über 110,00 m führt, das      Die Fünfunddreißigste Verordnung zur vorübergehen-\nden Anforderungen nach § 11.01 Nummer 2         den Abweichung von der Rheinschifffahrtspolizeiverord-\nSatz 2 nicht entspricht,“.                      nung vom 14. Januar 2011 (VkBl. 2011 S. 60), die zuletzt\ndurch Artikel 8 Nummer 10 dieser Verordnung geändert\ng) Nummer 42 wird wie folgt gefasst:\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n„42. entgegen § 15.05 Nummer 1 ein gültiges Öl-\nkontrollbuch nicht an Bord hat oder entgegen     1. § 1 wird wie folgt geändert:\n§ 15.05 Nummer 2 Satz 1 öl- oder fetthaltige         a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\nSchiffsbetriebsabfälle, Slops oder übrige Son-\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\nderabfälle nicht regelmäßig an den zugelasse-\nnen Abnahmestellen abgibt oder entgegen          2. § 2 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 3 Nummer 2, Num-\n§ 15.05 Nummer 3 Satz 1, auch in Verbindung          mer II.1 des Anhangs 1, soweit die vorübergehende\nmit Satz 2, den Nachweis der Abgabe von              Regelung zu § 1.01 Buchstabe aa der Rheinschiff-\nAbfällen nicht erbringt oder entgegen § 15.05        fahrtspolizeiverordnung betroffen ist, und Nummer II.4","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011                 1307\ndes Anhangs 1, soweit die vorübergehende Regelung                 Signalleuchten in der Binnenschifffahrt nach An-\nzu § 4.06 Nummer 1 betroffen ist, werden aufgehoben.              hang IX Teil I Kapitel 4“ eingefügt.\n3. Anhang 1 wird wie folgt geändert:                          4. § 4 Absatz 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze er-\nsetzt:\na) In Nummer II.7 § 11.02 Nummer 3 Tabelle Num-\nmer 3.5 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb wird die            „Bau, Ausrüstung und Einrichtung eines Fahrzeugs,\nAngabe „ADNR“ durch die Angabe „ADN“ ersetzt.              einer schwimmenden Anlage und eines Schwimm-\nkörpers müssen den Anforderungen dieser Verord-\nb) In Nummer II.9 § 12.01 Nummer 1 Satzteil vor               nung entsprechen. Dies gilt auch bezüglich der An-\nBuchstabe a und Buchstabe l, Nummer 3 zweiter              forderungen an die Besatzung mit Ausnahme des\nSpiegelstrich und Nummer 6 erster und zweiter              Rheins.“\nSpiegelstrich wird jeweils die Angabe „ADNR“\ndurch die Angabe „ADN“ ersetzt.                         5. § 5 Absatz 11 wird wie folgt gefasst:\n„(11) Ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage\nArtikel 12                               und ein Schwimmkörper muss mit Personen besetzt\nsein (Besatzung), die die Anforderungen des An-\nÄnderung der                               hangs II in Verbindung mit dem Anhang XI Kapitel 1\nBinnenschiffsuntersuchungsordnung                       und 3 oder der Schiffspersonalverordnung-Rhein\nDie Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. De-               Teil II erfüllen.“\nzember 2008 (BGBl. I S. 2450) wird wie folgt geändert:        6. In § 7 Absatz 3 Satzteil vor Nummer 1 wird die Anga-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                 be „oder XI“ durch die Wörter „ , XI oder der Schiffs-\npersonalverordnung-Rhein“ ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n7. § 16 wird wie folgt geändert:\n„(1) Diese Verordnung regelt für Fahrzeuge,\nschwimmende Anlagen und Schwimmkörper auf                 a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nden in Anhang I²) bezeichneten Wasserstraßen                  aa) In Nummer 2 werden nach der Angabe „An-\ndes Bundes                                                          hang XI“ die Wörter „§ 2.05 Nr. 1 und 3 Satz 1\n1. das Verfahren für die technische Zulassung                       und“ gestrichen.\nzum Verkehr,                                              bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n2. die Anforderungen an Bau, Ausrüstung und                         „3. ein Mitglied der Besatzung entgegen An-\nEinrichtung,                                                         hang XI § 3.04 Nummer 4 und 5 während\nseiner Mindestruhezeit eingesetzt wird,“.\n3. die Anforderungen an die Besatzung mit Aus-\nnahme des Rheins.“                                        cc) Nummer 4 und 5 werden aufgehoben.\nb) Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                     dd) Nummer 6 wird Nummer 4.\n„2. die Anforderungen an die Anzahl und Qualifi-          b) Absatz 3 Nummer 10 wird wie folgt gefasst:\nkation der Personen, mit denen ein Fahrzeug,             „10. die für die jeweilige Betriebsform und Ein-\neine schwimmende Anlage oder ein Schwimm-                       satzzeit des Fahrzeugs, der schwimmenden\nkörper besetzt sein muss (Besatzung) nach                       Anlage oder des Schwimmkörpers nach\nAnhang XI Kapitel 1 und 3 im Fall der im                        Anhang X § 8.16 und § 9.16, Anhang XI\nAnhang I bezeichneten Wasserstraßen des                         § 3.05 Nummer 1, 2, 3 und 4, § 3.06 Num-\nBundes mit Ausnahme des Rheins,“.                               mer 1 bis 6 und 7, § 3.07, § 3.08 Nummer 1,\n2. § 2 Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:                           3 und 4 und § 3.09 vorgeschriebene Besat-\nzung während der Fahrt ständig an Bord ist,“.\n„5. Schiffspersonalverordnung-Rhein\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nSchiffspersonalverordnung-Rhein vom 2. Juni\naa) Nummer 13 wird aufgehoben.\n2010 (BGBl. 2011 II S. 1300, Anlageband) in der\njeweils geltenden Fassung,“.                                 bb) Nummer 14 wird Nummer 13.\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                 d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 7 werden die Wörter „und des An-                    aa) Die Nummern 5 bis 10 werden durch die fol-\nhangs XI § 2.03 Nr. 4“ gestrichen.                                  genden Nummern 5 bis 7 ersetzt:\nb) In Absatz 8 werden die Wörter „ , des Anhangs XI                    „5. hat die für die jeweilige Betriebsform fest-\n§ 2.04 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 Satz 3 Buchstabe b                         gesetzte Einsatzzeit eines Fahrzeugs nach\nsowie § 2.08 Nr. 2 Satz 1“ gestrichen.                                   Anhang XI § 3.03 einzuhalten und die\nFahrt entsprechend einzustellen,\nc) Die Absätze 9 bis 11 werden aufgehoben.\n6. darf kein Mitglied der Besatzung während\nd) Die Absätze 12 bis 14 werden die Absätze 9                               seiner Mindestruhezeit nach Anhang XI\nbis 11.                                                                  § 3.04 einsetzen,\ne) Im neuen Absatz 11 werden nach der Angabe                           7. hat das ungültig gezeichnete Fahrtenbuch\n„§ 6.02“ die Wörter „und für die Durchführung                            nach Anhang XI § 3.04 Nummer 3 Satz 5\nder Typ- und Kontrollprüfung, Erteilung des Zu-                          sechs Monate nach der letzten Eintra-\nlassungszeugnisses sowie Kennzeichnung von                               gung an Bord aufzubewahren,“.","1308        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011\nbb) Nummer 11 wird Nummer 8.                             c) In Absatz 5 wird das Wort „Binnenschiffsaufga-\nbengesetzes“ durch das Wort „Binnenschifffahrts-\ncc) Die Nummern 12 bis 14 werden durch die fol-\naufgabengesetzes“ ersetzt.\ngenden Nummern 9 und 10 ersetzt:\n9. Anhang II wird wie folgt geändert:\n„9. hat das Fahrtenbuch nach Anhang XI\n§ 3.04 Nummer 3 richtig, vollständig und        a) Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:\nrechtzeitig zu führen,\naa) Die Angaben zu den §§ 19.03, 20.02 und\n10. die Eintragungen nach Anhang XI § 3.01                   21.03 werden gestrichen.\nNummer 3 Satz 1 in Verbindung mit § 3.06\nNummer 6 Buchstabe a der Schiffsper-               bb) Die Angabe zu Kapitel 23 wird wie folgt ge-\nsonalverordnung-Rhein und den Anwei-                    fasst:\nsungen zur Führung des Schifferdienst-                                      „Kapitel 23\nbuches in Anlage A2, Abschnitt B, der\nSchiffspersonalverordnung-Rhein richtig,                             Ausrüstung der Schiffe\nvollständig und rechtzeitig vorgenommen                          im Hinblick auf die Besatzung“.\nwerden.“                                           cc) Die Angaben zu den §§ 23.01 bis 23.08 und\ne) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:                                 23.10 bis 23.15 werden gestrichen.\n„(6) Ein Mitglied der Besatzung muss                      dd) Die Angaben zu den Anlagen E, F und K wer-\nden gestrichen.\n1. ein Schifferdienstbuch nach Anhang XI § 3.01\nNummer 3 besitzen,                                    b) § 2.01 Nummer 2 Satz 2 Buchstabe c wird wie\nfolgt gefasst:\n2. das Schifferdienstbuch nach Anhang XI § 3.01\nNummer 3 rechtzeitig vorlegen,                           „c) ein Sachverständiger für Nautik mit Schiffer-\npatent, das zum Führen des zu untersuchen-\n3. seine Befähigung an Bord nach Anhang XI                      den Fahrzeugs berechtigt.“\n§ 3.01 Nummer 3 nachweisen.“\nc) § 2.04 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n8. § 17 wird wie folgt geändert:\n„1. Stellt die Untersuchungskommission bei der\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nUntersuchung des Fahrzeugs fest, dass die\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                            Bestimmungen dieses Anhangs über Bau,\nEinrichtung und Ausrüstung eingehalten sind,\n„1. entgegen § 16 Absatz 4 Nummer 1 bis 3,\nerteilt sie dem Antragsteller ein Schiffsattest\n5 bis 12 oder Nummer 13 ein Fahrzeug\nnach Anlage B. Ferner hat die Untersuchungs-\nführt,“.\nkommission die ihr nach den §§ 3.18 und 3.19\nbb) Die Nummern 5 bis 11 werden durch die fol-                  der Schiffspersonalverordnung-Rhein zuge-\ngenden Nummern 5 bis 9 ersetzt:                             wiesenen Aufgaben wahrzunehmen.“\n„5. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 5 die              d) Die §§ 19.03, 20.02 und 21.03 werden aufgeho-\nEinsatzzeit des Schiffes nicht einhält oder         ben.\ndie Fahrt nicht einstellt,\ne) Kapitel 23 wird wie folgt geändert:\n6. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 6 ein\nMitglied der Besatzung während der Min-             aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\ndestruhezeit einsetzt oder                                                  „Kapitel 23\n7. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 7 eine                                  Ausrüstung der Schiffe\ndort genannte Unterlage nicht sechs Mo-                          im Hinblick auf die Besatzung“.\nnate aufbewahrt,\nbb) Die §§ 23.01 bis 23.08 und 23.10 bis 23.15\n8. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 9 nicht                     werden aufgehoben.\ndafür sorgt, dass ein Fahrtenbuch richtig,\nvollständig und rechtzeitig geführt wird,           cc) § 23.09 wird wie folgt gefasst:\n9. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 10 nicht                                         „§ 23.09\ndafür sorgt, dass eine Eintragung richtig,                           Ausrüstung der Schiffe\nvollständig und rechtzeitig vorgenommen\nwird.“                                                   Es gelten die Bestimmungen nach Anhang XI\n§ 2.01.“\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nf) Die Anlagen E und F werden aufgehoben.\naa) In Nummer 14 wird die Angabe „oder Nr. 4“\ngestrichen.                                          g) Anlage H wird wie folgt gefasst:\nbb) Die Nummern 15 und 16 werden durch die                  „Anlage H\nfolgende Nummer 15 ersetzt:\nEs gelten die Bestimmungen des Anhangs XI\n„15. entgegen § 16 Absatz 2 Nummer 4 an-                Anlage 1“.\nordnet oder zulässt, dass ein Fahrzeug\nh) Die Anlage K wird aufgehoben.\nohne vorherige Sonderuntersuchung in\nBetrieb genommen wird.“                    10. Anhang V wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011                                                                      1309\na) Teil II Seite 8 wird wie folgt gefasst:\n„– Seite 8 –\nSchiffsattest Nr. ………………………                                der Untersuchungskommission .….….….….….….….….….…                                     Siegel\n46. Das Fahrzeug ist geeignet für die Betriebsform\nA1 (*)                   A2 (*)                         B (*)\n47. Ausrüstung des Schiffes nach Anhang II § 23.09\nDas Schiff erfüllt (*) / erfüllt nicht (*) Anhang II § 23.09 i. V. m. Anhang XI § 2.01 Nummer 1.1 (*) / Nummer 1.2 (*)\nDie Mindestbesatzung muss nach § 3.18 der Schiffspersonalverordnung-Rhein wie folgt erhöht (*) / nicht erhöht (*)\nwerden:\nBetriebsform\nA1                       A2                             B\nMatrose ……………………………………………………                                                              ………                    ………                           ………\nErsatz Matrose durch Matrosen-Motorwart ................                                  ………                    ………                           ………\nBemerkungen (Bedingungen und Auflagen):\n….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….\n….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….\n….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….\n48. Mindestbesatzung nach § 3.19 der Schiffspersonalverordnung-Rhein\nBetriebsform\nA1                       A2                             B\nSchiffsführer ..............................................................              ………                    ………                           ………\nSteuermann ..................................................................             ………                    ………                           ………\nBootsmann ................................................................                ………                    ………                           ………\nMatrose ......................................................................            ………                    ………                           ………\nLeichtmatrose ............................................................                ………                    ………                           ………\nMatrosen-Motorwart ..................................................                     ………                    ………                           ………\nMaschinist ..................................................................             ………                    ………                           ………\n....................................................................................      ………                    ………                           ………\nBemerkungen (Bedingungen und Auflagen):\n.….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….…\n.….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….…\n.….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….…\n.….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….…\n.….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….…\n(*)   Änderung(en) unter Nummer(n): ............................................................................................................................\nNeuer Wortlaut: ....................................................................................................................................................\n.….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….…\n.….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….…\n(*)   Diese Seite wurde ersetzt.\n.….….….….….….….….….….….….….….…,                                              .….….….….….….….….….….….….…\n(Ort)                                                         (Datum)\n………………………………………………………………\nUntersuchungskommission\nSiegel\n………………………………………………………………\n(Unterschrift)\n(*) Nichtzutreffendes streichen.“","1310        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011\nb) Teil VIII Seite 1 wird wie folgt gefasst:\n„Teil VIII\nMuster des Vorläufigen Schiffsattestes / Vorläufigen Zulassungszeugnisses für Trockengüterschiffe\nVorläufiges Schiffsattest (*) / Vorläufiges Zulassungszeugnis (*)\nNr.: …………………………\n1.    Name des Fahrzeugs                                  2.      Art des Fahrzeugs                                  3.      Einheitliche europäische Schiffsnummer\n............................................               ............................................               ................................................................\n4.    Name und Adresse des Eigners                           ................................................................................................................................\n................................................................................................................................\n................................................................................................................................\n5.    Länge L / LWL (*)                                              Anzahl Fahrgäste (*)                                         Anzahl Betten (*)\n................................                                    ..........................                              ................................\n6.    Besatzung:\n..........................................................................................................................................................................\n6.1 Das Fahrzeug ist geeignet für die Betriebsform                                                          A1 (*)                         A2 (*)                           B (*)\n6.2 Ausrüstung des Schiffes nach Anhang II § 23.09\nDas Schiff erfüllt / erfüllt nicht (*) / Anhang II § 23.09 i. V. m. Anhang XI § 2.01 Nummer 1.1 (*) / Nummer 1.2 (*)\nDie Mindestbesatzung muss nach § 3.18 der Schiffspersonalverordnung-Rhein wie folgt erhöht (*) / nicht erhöht (*)\nwerden:\nBetriebsform\nA1                              A2                              B\nMatrose ......................................................................                     ………                            ………                             ………\nErsatz Matrose durch Matrosen-Motorwart ................                                           ………                            ………                             ………\nBemerkungen (Bedingungen und Auflagen):\n......................................................................................................................................................................................\n......................................................................................................................................................................................\n......................................................................................................................................................................................\n6.3 Mindestbesatzung nach § 3.19 der Schiffspersonalverordnung-Rhein\n......................................................................................................................................................................................\n......................................................................................................................................................................................\n7.    Flüssiggasanlage(n)\nDiese Bescheinigung ist gültig bis zum ......................................................................................................................\n8.    Besondere Bedingungen\n......................................................................................................................................................................................\n......................................................................................................................................................................................\n9.    Beförderung gefährlicher Güter siehe Rückseite (*)\n10.     Gültigkeit\nDas vorläufige Schiffsattest (*) / vorläufige Zulassungszeugnis (*) ist gültig bis                                               ......................................................\nfür die Fahrt (*) / für eine einmalige Fahrt (*)                                                                                                       (Datum)\nauf dem Rhein (*) ........................................................................................................................................................\nvon ................................................................................ bis .................................................................................. (*)\n......................................................................................................................................................................................\n11.\n––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––                                               ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––\nOrt, Datum                                                                                       Ort, Datum\n––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––                                               ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––\nZuständige Behörde für das vorläufige Zulassungszeugnis                                                                Untersuchungskommission\n––––––––––––––––––––––––––––––––––                                                                 ––––––––––––––––––––––––––––\nSiegel                                     Unterschrift                                             Siegel                               Unterschrift\n(*) Nichtzutreffendes streichen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011                                                                                           1311\nc) Teil IX Seite 1 wird wie folgt gefasst:\n„Teil IX\nMuster des Vorläufigen Schiffsattestes / Vorläufigen Zulassungszeugnisses für Tankschiffe\nVorläufiges Schiffsattest (*) / Vorläufiges Zulassungszeugnis (*)\nNr.: …………………………\n1.    Name des Fahrzeugs                                  2.      Art des Fahrzeugs                                  3.      Einheitliche europäische Schiffsnummer\n............................................               ............................................               ................................................................\n4.    Name und Adresse des Eigners                           ................................................................................................................................\n................................................................................................................................\n................................................................................................................................\n5.    Länge L / LWL (*)                                              Anzahl Fahrgäste (*)                                         Anzahl Betten (*)\n................................                                    ..........................                              ................................\n6.    Besatzung:\n......................................................................................................................................................................................\n6.1 Das Fahrzeug ist geeignet für die Betriebsform                                                          A1 (*)                         A2 (*)                           B (*)\n6.2 Ausrüstung des Schiffes nach Anhang II § 23.09\nDas Schiff erfüllt / erfüllt nicht (*) / Anhang II § 23.09 i. V. m. Anhang XI § 2.01 Nummer 1.1 (*) / Nummer 1.2 (*)\nDie Mindestbesatzung muss nach § 3.18 der Schiffspersonalverordnung-Rhein wie folgt erhöht (*) / nicht erhöht (*)\nwerden:\nBetriebsform\nA1                              A2                              B\nMatrose ……………………………………………………                                                                       ………                            ………                             ………\nErsatz Matrose durch Matrosen-Motorwart                                  .….….…                    ………                            ………                             ………\nBemerkungen (Bedingungen und Auflagen):\n......................................................................................................................................................................................\n......................................................................................................................................................................................\n......................................................................................................................................................................................\n6.3 Mindestbesatzung nach § 3.19 der Schiffspersonalverordnung-Rhein\n......................................................................................................................................................................................\n......................................................................................................................................................................................\n7.    Flüssiggasanlage(n)\nDiese Bescheinigung ist gültig bis zum ......................................................................................................................\n8.    Besondere Bedingungen\n......................................................................................................................................................................................\n......................................................................................................................................................................................\n9.    Beförderung gefährlicher Güter siehe Rückseite (*)\n10.     Gültigkeit\nDas vorläufige Schiffsattest (*) / vorläufige Zulassungszeugnis (*) ist gültig bis                                               ......................................................\nfür die Fahrt (*) / für eine einmalige Fahrt (*)                                                                                                       (Datum)\nauf dem Rhein (*) ........................................................................................................................................................\nvon ................................................................................ bis ......................................................................................\n......................................................................................................................................................................................\n11.\n––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––                                               ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––\nOrt, Datum                                                                                       Ort, Datum\n––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––                                               ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––\nZuständige Behörde für das vorläufige Zulassungszeugnis                                                                Untersuchungskommission\n––––––––––––––––––––––––––––––––––                                                                 ––––––––––––––––––––––––––––\nSiegel                                     Unterschrift                                             Siegel                               Unterschrift\n(*) Nichtzutreffendes streichen.“","1312        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011\n11. Anhang XI wird wie folgt geändert:\na) Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:\naa) Die Angabe zu Kapitel 2 wird wie folgt gefasst:\n„Kapitel 2\nAusrüstung der Schiffe\nim Hinblick auf die Besatzung für die Fahrt auf dem Rhein“.\nbb) Die Angabe zu § 2.01 wird wie folgt gefasst:\n„2.01 Ausrüstung der Schiffe im Hinblick auf die Besatzung“.\ncc) Die Angaben zu den §§ 2.02 bis 2.16 werden gestrichen.\ndd) Die Angaben zu den Anlagen A bis K werden durch folgende Angabe ersetzt:\n„Anlage 1 Anforderungen an den Fahrtenschreiber und Vorschriften betreffend den Einbau von Fahrten-\nschreibern an Bord“.\nb) § 1.01 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Die Besatzung, die sich während der Fahrt an Bord befinden muss, bestimmt sich nach Kapitel 3 oder nach\nder Schiffspersonalverordnung-Rhein und wird von der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffs-\neichamt in eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder in die Bescheinigung über die Besatzung nach Anhang V\neingetragen.“\nc) Kapitel 2 wird wie folgt geändert:\naa) Die Überschrift zu Kapitel 2 wird wie folgt gefasst:\n„Kapitel 2\nAusrüstung der Schiffe\nim Hinblick auf die Besatzung für die Fahrt auf dem Rhein“.\nbb) Die §§ 2.01 bis 2.08 und 2.10 bis 2.16 werden aufgehoben.\ncc) § 2.09 wird § 2.01 und wie folgt geändert:\naaa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„§ 2.01\nAusrüstung der Schiffe im Hinblick auf die Besatzung“.\nbbb) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Verordnung“ die Wörter „und in Anwendung des § 3.14 der\nSchiffspersonalverordnung-Rhein“ eingefügt.\nd) § 3.01 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n„1. Die Besatzung, die sich während der Fahrt – mit Ausnahme der Fahrt auf dem Rhein – an Bord befin-\nden muss, bestimmt sich nach den §§ 3.02 bis 3.12 und wird von der Zentralstelle Schiffsuntersu-\nchungskommission/Schiffseichamt in eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder in die Bescheinigung\nüber die Besatzung nach Anhang V eingetragen. Der Schiffsführer, Eigentümer oder Ausrüster kann an\nStelle der Besatzung nach diesem Kapitel die Besatzung nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein\nwählen. In diesem Fall müssen alle Bestimmungen der Schiffspersonalverordnung-Rhein mit folgen-\nden Ausnahmen eingehalten werden:\na) Soweit Fahrzeiten auf dem Rhein vorgeschrieben sind, genügen Fahrzeiten in der Binnenschifffahrt.\nb) Soweit ein Besatzungsmitglied über ein Rheinpatent verfügen muss, genügt eine entsprechende\nFahrerlaubnis der Klassen A bis C oder ein gleichgestelltes Schifferpatent nach § 5 der Binnen-\nschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066).“\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 2.14“ durch die Wörter „§ 3.19 der Schiffspersonalverordnung-Rhein“ er-\nsetzt.\ncc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:\naaa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Für die Besatzung nach den §§ 3.02 bis 3.12 gelten die §§ 3.03 bis 3.07 mit Ausnahme von § 3.06\nNummer 1 Satz 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein.“\nbbb) In Satz 2 Satzteil vor Buchstabe a wird die Angabe „§ 2.04 Nr. 2 Satz 1“ durch die Wörter „§ 3.05\nNummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein“ ersetzt.\ne) Die Anlagen A bis G und I bis K werden aufgehoben.\nf) Anlage H wird Anlage 1.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011           1313\nArtikel 13\nÄnderung\nder Binnenschifferpatentverordnung\nDie Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel 3 § 9 der Ver-\nordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 5 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Rheinpatentverordnung (Anlage zu der Verordnung vom 15. Dezem-\nber 1997, BGBl. II S. 2174)“ durch die Wörter „Schiffspersonalverordnung-Rhein vom 2. Juni 2010 (BGBl. 2011 II\nS. 1300, Anlageband)“ ersetzt.\n2. In § 10 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Rheinpatentverordnung (Anlage zu der Verordnung vom 15. Dezem-\nber 1997, BGBl. II S. 2174, in der jeweils anzuwendenden Fassung)“ durch das Wort „Schiffspersonalverordnung-\nRhein“ ersetzt.\n3. § 16 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Buchstabe a wird das Wort „Rheinpatentverordnung“ durch das Wort „Schiffspersonalverordnung-Rhein“\nersetzt.\nbb) In Buchstabe b werden die Wörter „§ 3.02 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe b der Rheinpatentverordnung“ durch die\nWörter „§ 7.09 Nummer 3 Buchstabe b der Schiffspersonalverordnung-Rhein“ ersetzt.\nb) In Nummer 2a wird das Wort „Rheinpatentverordnung“ durch das Wort „Schiffspersonalverordnung-Rhein“ ersetzt.\nArtikel 14\nÄnderung der Verordnung\nzur Einführung der Verordnung über die\nErteilung von Radarpatenten auf den Bundeswasserstraßen außerhalb des Rheins\nDie Verordnung zur Einführung der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten auf den Bundeswasserstra-\nßen außerhalb des Rheins vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 1018), die durch Artikel 12 der Verordnung vom 28. Februar\n2001 (BGBl. I S. 335) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„Verordnung\nüber die Erteilung von Radarpatenten\nauf den Bundeswasserstraßen außerhalb des Rheins“.\n2. In Artikel 1 Absatz 1 werden die Wörter „Die Verordnung zur Inkraftsetzung der Verordnung über die Erteilung von\nRadarpatenten vom 26. Juni 2000 (BGBl. II S. 818) – gilt“ durch die Wörter „Artikel 3 Absatz 15 bis 17, Artikel 5\nAbsatz 1 Nummer 3, Artikel 6 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 6 und Artikel 7 der Rheinschiffspersonaleinführungs-\nverordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300) sowie § 6.03 und Kapitel 8 der Schiffspersonalverord-\nnung-Rhein vom 2. Juni 2010 (BGBl. 2011 II S. 1300, Anlageband) gelten“ ersetzt.\nArtikel 15\nÄnderung\nder Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung\nDie Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 8. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3148, 3317; 1999 I S. 159), die zuletzt durch\nArtikel 3 § 3 Nummer 3 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) geändert worden ist,\nwird wie folgt geändert:\nIn § 4.06 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe c und § 6.32 Nummer 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Verordnung zur Ein-\nführung der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten außerhalb des Rheins“ durch die Wörter „Verordnung\nüber die Erteilung von Radarpatenten auf den Bundeswasserstraßen außerhalb des Rheins“ ersetzt.\nArtikel 16\nÄnderung\nder Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung\nDie Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch Arti-\nkel 1 der Verordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 888) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 2 Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\n„5. Schiffspersonalverordnung-Rhein:\nSchiffspersonalverordnung-Rhein vom 2. Juni 2010 (BGBl. 2011 II S. 1300, Anlageband),“.","1314         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011\n2. In § 8 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter „§ 1.04 Nr. 1 Buchstabe c der Rheinpatentverordnung“\ndurch die Wörter „§ 6.04 Nummer 1 Buchstabe c der Schiffspersonalverordnung-Rhein“ ersetzt.\nArtikel 17\nÄnderung\nder Binnenschifffahrtskostenverordnung\nDie Anlage zu § 1 Absatz 2 Satz 1 der Binnenschifffahrtskostenverordnung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4218),\ndie zuletzt durch Artikel 3 § 10 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Abschnitt 1 wird wie folgt gefasst:\n„Laufende                                              Abgekürzte Rechtsgrundlage               Gebühr\nGegenstand                                                  Nr.\nNummer                                                Fundstellenhinweis im Anhang               Euro\n1. Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Ausstellung von Befähigungszeugnissen und Schiffer-\ndienstbüchern\n101        Zulassung zu einer Prüfung,             § 16 Abs. 1, 6 BinSchPatentV       1           20\nausgenommen 1141                        § 7.11 RheinSchPersV               2\n102        Rheinpatente, Schifferpatente, Sport-\nschifferzeugnis, Feuerlöschpatent\n1021       Prüfung einschließlich Erteilung        § 18 Abs. 1 BinSchPatentV         1            70\n§ 7.12 Nr. 1 RheinSchPersV        2\n1022       Teilprüfung einschließlich Erteilung    § 18 Abs. 1, 2, § 19 Abs. 1, 2,   1            46\n4 BinSchPatentV\n§ 7.12 Nr. 2, § 7.13 Nr. 1 bis 3, 2\n§ 7.22 Nr. 5 RheinSchPersV\n1023       Erteilung ohne Prüfung                  § 21 Satz 1 BinSchPatentV         1         18 bis 43\n§ 7.13 Nr. 4, § 7.22 Nr. 5        2\nRheinSchPersV\n1024       Erweiterung, Erstreckung                § 19 Abs. 3 BinSchPatentV         1         20 bis 46\n– Prüfung je nach Umfang                § 7.13 Nr. 3 RheinSchPersV        2\n1025       nachträgliche Erteilung von Auflagen    § 10 Abs. 2 Satz 2                1            15\nBinSchPatentV\n§ 7.18 Nr. 3, § 7.19 Nr. 3        2\nRheinSchPersV\n1026       Anordnung über das Ruhen einer          § 24 Abs. 3, 6 BinSchPatentV      1        10 bis 100\nErlaubnis oder der Gültigkeit eines     § 7.20 Nr. 1, RheinSchPersV       2\nRheinpatents\n1027       Anordnung über ein vorübergehendes § 7.23 RheinSchPersV                   2        10 bis 100\nFahrverbot für gleichwertig anerkannte\nSchiffsführerzeugnisse\n103        Fährführerschein\n1031       Prüfung einschließlich Erteilung        § 18 Abs. 1 BinSchPatentV         1            15\n1032       Erweiterung oder Erstreckung            § 19 Abs. 3 BinSchPatentV         1            15\n104        Streckenzeugnis\n1041       Prüfung einschließlich Erteilung        § 18 Abs. 1 BinSchPatentV         1         20 bis 46\n§ 7.06 Nr. 2, § 7.12 Nr. 1a,\n§ 7.15 RheinSchPersV\n1042       Erweiterung oder Erstreckung            § 19 Abs. 3 BinSchPatentV         1         20 bis 46\n§ 7.13 Nr. 3 RheinSchPersV","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011       1315\nLaufende                                              Abgekürzte Rechtsgrundlage              Gebühr\nGegenstand                                                  Nr.\nNummer                                               Fundstellenhinweis im Anhang              Euro\n105        Radarpatent\n1051       Prüfung einschließlich Erteilung       § 8.04 Nr. 1, 2, § 8.05 Nr. 1       2         80\nRheinSchPersV\n1052       Prüfung für das Radarpatent zur        § 8.04 Nr. 1, 2 i. V. m.            2         55\nFührung von Fähren                     § 6.03 Nr. 2 RheinSchPersV\n1053       Erteilung ohne Prüfung                 § 8.04 Nr. 3 RheinSchPersV          2         43\n1054       Umtausch alter Radarschifferzeugnisse § 9.02 Nr. 4 RheinSchPersV           2         18\nfür den Rhein\n106        Lotsenpatent\n1061       Prüfung einschließlich Erteilung       §§ 8, 12 Nr. 1 RheinLotsO           4         70\n1062       Erweiterungsprüfung für eine bis drei  wie 1061                            4      20 bis 46\nStrecken einschließlich Erteilung\n107        Befähigungszeugnis für die Eder- und   § 4 TalSpV                          6         55\nDiemeltalsperre\n108        Erteilung einer Erlaubnis zum Führen   § 6 Abs. 3, Anlage 10               1         20\nvon Fahrzeugen ohne Fahrererlaubnis, BinSchPatentV\nZulassung einer Ausnahme\n109        Ausfertigung eines Donaukapitäns-      § 20 Abs. 1 Satz 1, § 22            1         10\npatentes oder eines bzw. einer unter   BinSchPatentV\nNummer 1031 bis 1062 genannten         § 7.14 Nr. 5, § 7.15, § 7.16,       2\nBefähigungszeugnisses oder Erlaubnis   § 8.05 Nr. 1, 4 RheinSchPersV\noder einer Ersatzausfertigung eines\nbzw. einer unter Nummer 102 bis 1062   § 12 RheinLotsO                     4\ngenannten Befähigungszeugnisses\noder Erlaubnis\n110        Eintragung einer Erweiterung           §§ 8, 9 BinSchPatentV               1         10\neines Streckenzeugnisses oder\neines Donaukapitänspatentes\n111        Verlängerung oder Erneuerung           § 24 Abs. 1 BinSchPatentV           1         10\neines Befähigungszeugnisses und        § 7.14 Nr. 1 i. V. m. § 7.18 Nr. 1, 2\nAusstellung eines Bescheides           § 7.19 Nr. 1, § 9.02 Nr. 1\nüber die Tauglichkeit                  RheinSchPersV\n112        Umtausch alter                         § 9.02 Nr. 2 RheinSchPersV          2         18\nBefähigungszeugnisses\n113        Schifferdienstbuch, Fahrtenheft        § 3.06 Nr. 1 RheinSchPersV          2\nAnhang XI                           7\n§ 3.01 Nr. 3 Satz 1 BinSchUO\n§ 7 RheinLotsO                      4\n1131       Ausstellung, Ersatzausfertigung                                                      10\nFolgebuch\n1132       Überprüfung\n11321      je angefangene Seite                                                                  1\n11322      mindestens                                                                            5\n114        UKW-Sprechfunkzeugnisse für den\nBinnenschifffahrtsfunk","1316         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011\nLaufende                                              Abgekürzte Rechtsgrundlage                Gebühr\nGegenstand                                                Nr.\nNummer                                               Fundstellenhinweis im Anhang                 Euro\n1141       Zulassung zu einer Prüfung             § 7 Abs. 3 BinSchSprFunkV        19            17,50\nDiese Gebühr ist als\nVorschusszahlung\nzu leisten\n(§ 16 Verwaltungs-\nkostengesetz)\n1142       Prüfung                                § 9 Abs. 1, § 12 Abs. 2          19              35\nBinSchSprFunkV                         Diese Gebühr ist als\nVorschusszahlung\nzu leisten\n(§ 16 Verwaltungs-\nkostengesetz)\n1143       Teilprüfung                            § 9 Abs. 5, § 12 Abs. 2          19            17,50\nBinSchSprFunkV                         Diese Gebühr ist als\nVorschusszahlung\nzu leisten\n(§ 16 Verwaltungs-\nkostengesetz)\n1144       Erteilung                              § 9 Abs. 4, § 10                 19            17,50\nBinSchSprFunkV\n1145       Ersatzausfertigung                     § 11 BinSchSprFunkV              19            17,50\n115        Amtshandlungen im Zusammenhang\nmit dem Sicherheitspersonal\n1151       Anerkennung eines Basislehrgangs       § 5.08 Nr. 1 RheinSchPersV       21              50\n1152       Anerkennung eines Auffrischungs-       § 5.08 Nr. 1 RheinSchPersV       21              50\nlehrgangs\n1153       Ausstellung einer Bescheinigung als    § 5.08 Nr. 2, 4 RheinSchPersV    21              10\nErsthelfer\n1154       Ausstellung einer Bescheinigung als    § 5.08 Nr. 3, 4 RheinSchPersV    21             10“.\nAtemschutzgeräteträger\n2. In Nummer 203 Spalte 3 wird die Angabe „§ 3 Abs. 11“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 6 RheinSchPersV“ und die\nAngabe „§ 3 Abs. 12“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 9“ ersetzt.\n3. In Nummer 222 Spalte 3 wird die Angabe „Anhang XI § 2.08 Nr. 4 BinSchUO“ durch die Angabe „§ 3.13 Nr. 4\nRheinSchPersV“ ersetzt.\n3. Abschnitt 2a wird aufgehoben.\n4. Das Fundstellenverzeichnis (Anhang zur Anlage) wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 werden die Wörter „zuletzt geändert durch Artikel 501 der Verordnung vom 31. Oktober 2006\n(BGBl. I S. 2407) – BinSchPatentV“ durch die Wörter „zuletzt geändert durch Artikel 13 der Verordnung vom\n16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300) – BinSchPatentV“ ersetzt.\nb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n„2 Schiffspersonalverordnung-Rhein vom 2. Juni 2010 (BGBl. 2011 II S. 1300, Anlageband) – RheinSchPersV“.\nc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n„3 (ohne Inhalt)“.\nd) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\n„5 (ohne Inhalt)“.\ne) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:\n„7 Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) – BinSchUO“.\nf) Die Nummer 21 wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011 1317\nArtikel 18\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n(1) Diese Verordnung und die in Artikel 1 genannten Beschlüsse treten am Tag\nnach der Verkündung in Kraft.\n(2) Die in Artikel 1 unter den Nummern 4 und 5 genannten Beschlüsse treten\nam 30. September 2014 außer Kraft.\nBerlin, den 16. Dezember 2011\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nPe te r R a m s a u e r\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nNorbert Röttgen","1318         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011\nZweite Verordnung\nzur Änderung moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften\nVom 16. Dezember 2011\nEs verordnen auf Grund                                        für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einver-\n– des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 6 und 8, hin-         nehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und\nsichtlich des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 2a in Verbin-        Soziales,\ndung mit Absatz 2 Nummer 1 sowie jeweils in Verbin-        – des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 2a in Verbindung\ndung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b des              mit Absatz 2 Nummer 2, Absatz 5 Satz 1 und 2 und Ab-\nBinnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der         satz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b des Binnenschiff-\nBekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026),            fahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt-\nvon denen § 3 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 313 Num-         machung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen\nmer 2 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober              § 3 Absatz 1 Nummer 2a durch Artikel 1 Nummer 3\n2006 (BGBl. I S. 2407) geändert, § 3 Absatz 1 Num-            Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom\nmer 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a            19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) eingefügt, § 3 Absatz 1\nDoppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 19. Juli 2005             Nummer 2 und Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 des\n(BGBl. I S. 2186) geändert und § 3 Absatz 1 Num-              Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) und § 3\nmer 2a durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppel-           Absatz 1 und Absatz 5 zuletzt durch Artikel 313 Num-\nbuchstabe cc des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I          mer 2 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I\nS. 2186) eingefügt worden ist, das Bundesministerium          S. 2407) geändert worden ist, das Bundesministerium\nfür Verkehr, Bau und Stadtentwicklung,                        für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das\n– des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 5 und 8 in Verbin-          Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-\ndung mit Absatz 5 Satz 2, hinsichtlich des Absatzes 1         torsicherheit gemeinsam im Einvernehmen mit dem\nNummer 1, 2 und 2a auch in Verbindung mit Absatz 2            Bundesministerium für Arbeit und Soziales:\nNummer 1 sowie jeweils in Verbindung mit Absatz 6\nNummer 1 Buchstabe a und b des Binnenschifffahrts-                                   Artikel 1\naufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nInkraftsetzen von\nvom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Ab-\nBeschlüssen der Moselkommission\nsatz 1 Nummer 2a durch Artikel 1 Nummer 3 Buch-\nstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 19. Juli          (1) Folgende von der Moselkommission (MK) in Bonn,\n2005 (BGBl. I S. 2186) eingefügt, § 3 Absatz 1 Num-        Mertert, Metz, Senningen, Straßburg und Trier gefassten\nmer 2 und Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 des            Beschlüsse zur Änderung der Moselschifffahrtspolizeiver-\nGesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) und § 3       ordnung (BGBl. 1997 II S. 1670), die zuletzt durch Be-\nAbsatz 1 und Absatz 5 zuletzt durch Artikel 313 Num-       schluss vom 6. Dezember 2006 (BGBl. 2007 II S. 874,\nmer 2 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I         897) geändert worden ist, werden hiermit auf der Mosel\nS. 2407) geändert worden ist, das Bundesministerium        in Kraft gesetzt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011             1319\n1. Beschluss vom 12. Juni 2002, MK/2002-I-4c;               27. Beschluss vom 4. Dezember 2009, MK-II-09-7.2-1-1\n2. Beschluss vom 9. Juni 2004, MK/2004-I-4a;                    (fin.);\n3. Beschluss vom 9. Juni 2004, MK/2004-I-4b, hinsicht-      28. Beschluss vom 4. Dezember 2009, MK-II-09-7.3-1-1\nlich der angenommenen Änderung zu § 1.08 Num-                (fin.);\nmer 3 der Moselschifffahrtspolizeiverordnung mit der     29. Beschluss vom 8. Juni 2010, MK-I-10-2.3.1-1-1 (fin.),\nMaßgabe, dass nach dem ersten Wort „Rheinschiffs-            mit der Maßgabe, dass auf die Europäische Norm\nuntersuchungsordnung“ die Wörter „im Sinne des § 1           EN 14744 : 2005 Bezug genommen wird;\nAbsatz 8 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung\n(Rheinschiffsuntersuchungsordnung)“ eingefügt wer-       30. Beschluss vom 8. Juni 2010, MK-I-10-2.3.3-1-1 (fin.);\nden;                                                     31. Beschluss vom 8. Juni 2010, MK-I-10-2.3.4-1-1 (fin.);\n4. Beschluss vom 8. Juni 2005, MK/2005-I-4d;                32. Beschluss vom 8. Juni 2010, MK-I-10-2.3.4-2-1 (fin.);\n5. Beschluss vom 8. Juni 2005, MK/2005-I-4e;                33. Beschluss vom 8. Juni 2010, MK-I-10-2.3.5-1-1 (fin.);\n6. Beschluss vom 8. Juni 2005, MK/2005-I-4g;\n34. Beschluss vom 8. Juni 2010, MK-I-10-2.3.6-2-2 (fin.),\n7. Beschluss vom 8. Juni 2005, MK/2005-I-4h, soweit             mit der Maßgabe, dass in der angenommenen Ände-\ndie angenommenen Änderungen zu § 9.05 Nummer 1               rung zu § 1.01 Buchstabe aa der Moselschifffahrts-\nund 8 der Moselschifffahrtspolizeiverordnung betrof-         polizeiverordnung die Wörter „die durch die Verord-\nfen sind;                                                    nung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der\n8. Beschluss vom 8. Juni 2005, MK/2005-I-4i;                    Mosel eingeführt worden ist,“ gestrichen werden;\n9. Beschluss vom 7. Dezember 2005, MK/2005-II-3a;           35. Beschluss vom 3. Dezember 2010, MK-II-10.2.2 (fin.),\nmit Ausnahme der angenommenen Änderung zu An-\n10. Beschluss vom 7. Dezember 2005, MK/2005-II-3b;\nlage 8 Abschnitt I Nummer 1 Satz 1 der Moselschiff-\n11. Beschluss vom 7. Dezember 2005, MK/2005-II-3c;               fahrtspolizeiverordnung.\n12. Beschluss vom 7. Dezember 2005, MK/2005-II-3d;           Die Änderungen werden mit Beschluss- und Protokoll-\n13. Beschluss vom 5. Juni 2007, MK/2007-I-4a, mit Aus-       daten nachstehend als Anlage 1 veröffentlicht.\nnahme der angenommenen Änderung zu § 1.08                  (2) Der von der Moselkommission (MK) in Bonn gefass-\nNummer 4 der Moselschifffahrtspolizeiverordnung;         te Beschluss vom 4. Dezember 2009, MK-II-09-6-1-1,\n14. Beschluss vom 5. Juni 2007, MK/2007-I-4b;                zum Lastenheft für die Einrichtung und den Betrieb der\nUmschlagstelle für Erdölprodukte zwischen Moselkilo-\n15. Beschluss vom 5. Juni 2007, MK/2007-I-4c;\nmeter 210,000 und 210,500 wird hiermit auf der Mosel in\n16. Beschluss vom 27. November 2007, MK/2007-II-2;           Kraft gesetzt. Der Beschluss wird nachstehend als\n17. Beschluss vom 19. Juni 2008, MK/2008-I-6a;               Anlage 2 veröffentlicht.\n18. Beschluss vom 19. Juni 2008, MK/2008-I-6b;\nArtikel 2\n19. Beschluss vom 2. Dezember 2008, MK/2008-II-5a;\nÄnderung der\n20. Beschluss vom 2. Dezember 2008, MK/2008-II-5b;                          Verordnung zur Einführung\n21. Beschluss vom 5. Juni 2009, MK-I-09-7.1-1, mit Aus-              der Moselschifffahrtspolizeiverordnung\nnahme der angenommenen Änderung zu § 1.10\nArtikel 4 der Verordnung vom 3. September 1997 zur\nNummer 1 Buchstabe aa der Moselschifffahrts-\nEinführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung (BGBl.\npolizeiverordnung;\n1997 II S. 1670), die zuletzt durch Artikel 3 § 6 der Ver-\n22. Beschluss vom 5. Juni 2009, MK-I-09-7.2-1, mit Aus-      ordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I\nnahme der angenommenen Änderungen zu § 1.01              S. 380) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nBuchstabe v der Moselschifffahrtspolizeiverordnung\nund mit der Maßgabe, dass in den angenommenen            1. In Absatz 1 Nummer 1 werden nach der Angabe\nÄnderungen zu § 1.01 Buchstabe t und u der Mosel-           „§ 1.21 Nr. 1 Satz 3“ ein Komma und die Angabe\nschifffahrtspolizeiverordnung auf die Europäische           „§ 1.25“ eingefügt.\nNorm EN 14744 : 2005 Bezug genommen wird;                2. In Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „0,40“ durch\n23. Beschluss vom 5. Juni 2009, MK-I-09-7.3-1;                  die Angabe „0,25“ und die Angabe „0,8“ durch die An-\ngabe „0,5“ ersetzt.\n24. Beschluss vom 5. Juni 2009, MK-I-09-7.4-1, mit der\nMaßgabe, dass die angenommene Änderung zu                3. Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n§ 3.02 Nummer 2 Buchstabe b Satz 2 der Mosel-               a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 1.07 Nr. 2“ durch\nschifffahrtspolizeiverordnung als § 3.02 Nummer 2               die Wörter „§ 1.07 Nummer 2 Satz 1, auch in Ver-\nSatz 2 der Moselschifffahrtspolizeiverordnung umge-             bindung mit Satz 3,“ ersetzt.\nsetzt wird;\nb) Nummer 19 wird wie folgt geändert:\n25. Beschluss vom 5. Juni 2009, MK-I-09-7.5-1, mit der\nMaßgabe, dass die angenommene Änderung zu                       aa) In Buchstabe b werden nach der Angabe\n§ 4.06 Nummer 1 Buchstabe a der Moselschifffahrts-                   „§ 6.08“ die Wörter „Nummer 1 Satz 1 oder\npolizeiverordnung als § 4.06 Nummer 1 Satz 1 Buch-                   Satz 3“ eingefügt.\nstabe a Satzteil vor Satz 2 der Moselschifffahrts-              bb) In Buchstabe j werden nach der Angabe „Nr. 9\npolizeiverordnung umgesetzt wird;                                    Satz 1“ ein Komma und die Wörter „Num-\n26. Beschluss vom 5. Juni 2009, MK-I-09-7.6-1;                           mer 10 Satz 4“ eingefügt.","1320         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011\ncc) Die Buchstaben l und m werden durch die                         führt, obwohl das Fahrzeug nicht den Anfor-\nfolgenden Buchstaben l, m und n ersetzt:                       derungen des § 8.01 Nummer 2 entspricht,\n„l) die Benutzung von Sprechfunk auf Verbän-            30b. ein Fahrgastschiff mit einer Länge von mehr\nden oder Fahrzeugen mit einer Länge von                    als 110,00 m führt, obwohl das Fahrgastschiff\nmehr als 110,00 m nach § 8.07 Nummer 2                     nicht den Anforderungen des § 8.01 Num-\noder auf Verbänden nach § 9.04 Num-                        mer 3 entspricht,\nmer 2,\n30c. entgegen § 8.01 Nummer 6 nicht sicherstellt,\nm) Sprechverbindungen auf Verbänden nach                       dass die Sondererlaubnisse nach § 8.01\n§ 8.07 Nummer 3, 5 oder Nummer 6, je-                      Nummer 4 an Bord mitgeführt oder auf Ver-\nweils auch in Verbindung mit Nummer 7,                     langen der Wasserschutzpolizei oder den\nn) Sprechverbindungen auf Fahrzeugen mit                       Bediensteten der zuständigen Behörde zur\neiner Länge von mehr als 110,00 m nach                     Kontrolle ausgehändigt werden,“.\n§ 8.07 Nummer 4, auch in Verbindung mit          h) In Nummer 39 wird das Wort „Fahrgastschiffen“\nNummer 7, oder“.                                    durch die Wörter „Fahrzeugen, die für die Beförde-\ndd) Der bisherige Buchstabe n wird Buchstabe o.              rung und Übernachtung von mehr als 12 Personen\n4. Absatz 4 wird wie folgt geändert:                               zugelassen sind,“ ersetzt.\na) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt gefasst:          5. Absatz 6 wird wie folgt geändert:\n„3. entgegen § 1.02 Nummer 7 Satz 2 ein Fahrzeug          a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a einge-\nführt, obwohl er eine Menge von 0,25 mg/l oder           fügt:\nmehr Alkohol in der Atemluft oder eine Blutalko-\n„1a. die Inbetriebnahme eines Fahrgastschiffes an-\nholkonzentration von 0,5 oder mehr Promille\nordnet oder zulässt, obwohl die nach § 1.08\noder eine Alkoholmenge, die zu einer solchen\nNummer 4 Satz 1 vorgeschriebenen Einzelret-\nAtem- oder Blutalkoholkonzentration führt, im\ntungsmittel nicht in ausreichender Anzahl oder\nKörper hat,\nnicht in der vorgeschriebenen Art an Bord vor-\n4. anordnet oder zulässt, dass entgegen § 1.03                     handen sind,“.\nNummer 4 Satz 2 jemand vorübergehend den\nb) Nummer 11 wird wie folgt geändert:\nKurs oder die Geschwindigkeit des Fahrzeugs\nbestimmt, obwohl er eine Menge von 0,25 mg/l             aa) In Buchstabe c werden nach der Angabe\noder mehr Alkohol in der Atemluft oder eine                   „§ 1.07 Nr. 2“ die Wörter „Satz 1, auch in Ver-\nBlutalkoholkonzentration von 0,5 oder mehr                    bindung mit Satz 3,“ eingefügt.\nPromille oder eine Alkoholmenge im Körper hat,\ndie zu einer solchen Atem- oder Blutalkohol-             bb) In Buchstabe r wird das Wort „Satz“ durch das\nkonzentration führt,“.                                        Wort „Nummer“ ersetzt.\nb) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a einge-              c) Nach Nummer 11 werden folgende Nummern 11a\nfügt:                                                        und 11b eingefügt:\n„7a. ein Fahrgastschiff führt, obwohl die nach               „11a. die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs mit einer\n§ 1.08 Nummer 4 Satz 1 vorgeschriebenen                       Länge von mehr als 110,00 m, ausgenom-\nEinzelrettungsmittel nicht in ausreichender An-               men ein Fahrgastschiff, anordnet oder zu-\nzahl oder nicht in der vorgeschriebenen Art an                lässt, obwohl das Fahrzeug nicht den Anfor-\nBord vorhanden sind,“.                                        derungen des § 8.01 Nummer 2 entspricht,\nc) Nummer 18 wird wie folgt gefasst:                            11b. die Inbetriebnahme eines Fahrgastschiffs an-\n„18. einer vollziehbaren Anordnung nach § 1.19                      ordnet oder zulässt, obwohl das Fahrgast-\nSatz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, zu-                    schiff nicht den Anforderungen des § 8.01\nwiderhandelt,“.                                               Nummer 3 entspricht,“.\nd) In Nummer 25 wird die Angabe „§ 3.02 Nr. 1, 2             d) In Nummer 15 wird die Angabe „Nr. 3 bis 5“ durch\noder 3“ durch die Wörter „§ 3.02 Nummer 1, 2                 die Wörter „Nummer 3, 5 und 6, jeweils auch in\nSatz 1 oder Nummer 3“ ersetzt.                               Verbindung mit Nummer 7,“ ersetzt und das Wort\n„oder“ am Ende gestrichen.\ne) In Nummer 27 Buchstabe a wird nach der Angabe\n„§ 3.23“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.                   e) Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 15a ein-\ngefügt:\nf) Nummer 30 wird wie folgt geändert:\naa) In Buchstabe e wird das Wort „Satz“ durch das            „15a. die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs mit einer\nWort „Nummer“ ersetzt.                                         Länge von mehr als 110,00 m anordnet oder\nzulässt, obwohl die nach § 8.07 Nummer 4,\nbb) In Buchstabe f werden die Wörter „oder Nr. 4                    auch in Verbindung mit Nummer 7, vorge-\nbis 6“ durch die Wörter „Nummer 4 bis 6 oder                   schriebene Sprechverbindung nicht besteht,\nNummer 8“ ersetzt.                                             oder“.\ng) Nach Nummer 30 werden folgende Nummern 30a,               f) In Nummer 16 werden nach dem Wort „Fahrzeugs“\n30b und 30c eingefügt:                                       ein Komma und die Wörter „das für die Beförde-\n„30a. ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als              rung und Übernachtung von mehr als zwölf Perso-\n110,00 m, ausgenommen ein Fahrgastschiff,             nen zugelassen ist,“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011                1321\nArtikel 3                               5. die Fünfundzwanzigste Verordnung zur vorübergehen-\nden Abweichung von der Moselschifffahrtspolizeiver-\nAufhebung von Rechtsvorschriften                          ordnung vom 29. Juli 2010 (VkBl. 2010 S. 355),\nEs werden aufgehoben:                                         6. die Sechsundzwanzigste Verordnung zur vorüberge-\nhenden Abweichung von der Moselschifffahrtspolizei-\n1. die Einundzwanzigste Verordnung zur vorübergehen-                verordnung vom 12. Januar 2011 (VkBl. 2011 S. 57).\nden Abweichung von der Moselschifffahrtspolizeiver-\nordnung vom 10. November 2008 (VkBl. 2008 S. 630),\nArtikel 4\n2. die Zweiundzwanzigste Verordnung zur vorübergehen-                                        Inkrafttreten\nden Abweichung von der Moselschifffahrtspolizeiver-\nordnung vom 5. Februar 2009 (VkBl. 2009 S. 139),                (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nund 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n3. die Dreiundzwanzigste Verordnung zur vorübergehen-              (2) Abweichend von Absatz 1 sind die in Artikel 1\nden Abweichung von der Moselschifffahrtspolizeiver-          Absatz 1 Nummer 30 bis 33 genannten Beschlüsse am\nordnung vom 6. Februar 2009 (VkBl. 2009 S. 140),             1. Dezember 2011 in Kraft getreten.\n4. die Vierundzwanzigste Verordnung zur vorübergehen-              (3) Abweichend von Absatz 1 tritt der in Artikel 1\nden Abweichung von der Moselschifffahrtspolizeiver-          Absatz 1 Nummer 35 genannte Beschluss am 1. Januar\nordnung vom 28. Oktober 2009 (VkBl. 2009 S. 738),            2012 in Kraft, soweit die angenommene Änderung zu\ndie durch die Verordnung vom 3. Dezember 2009                § 6.29 Nummer 5 der Moselschifffahrtspolizeiverordnung\n(VkBl. 2009 S. 813) geändert worden ist,                     betroffen ist.\nBerlin, den 16. Dezember 2011\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nPe te r R a m s a u e r\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nNorbert Röttgen","1322          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011\nAnlage 1\nÄnderungen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung\n1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:\na) Nach der Angabe zu § 1.26 wird folgende Angabe zu § 1.27 eingefügt:\n„§ 1.27 Anordnungen, Erlaubnisse und Genehmigungen“.\nBeschluss vom 5. Juni 2007 (MK/2007-I-4a)\nb) Die Angabe zu § 6.29 wird wie folgt gefasst:\n„§ 6.29 Vorrecht auf Schleusung“.\nBeschluss vom 3. Dezember 2010 (MK-II-10-2.2 (fin.))\nc) Die Angabe zu § 8.07 wird wie folgt gefasst:\n„§ 8.07 Sprechverbindung auf Verbänden sowie Fahrzeugen, deren Länge 110,00 m überschreitet“.\nBeschluss vom 5. Juni 2009 (MK-I-09-7.1-1)\nd) Die Angabe zu § 8.11 wird wie folgt gefasst:\n„§ 8.11 Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als 12 Fahrgästen zugelas-\nsen sind“.\nBeschluss vom 3. Dezember 2010 (MK-II-10-2.2 (fin.))\ne) In der Angabe zu § 9.02 werden die Wörter „Schleusen Talange und“ durch das Wort „Schleuse“ ersetzt.\nBeschluss vom 5. Juni 2007 (MK/2007-I-4c)\nf) Die Angaben zu Anlage 11 und 12 werden gestrichen.\nBeschluss vom 3. Dezember 2010 (MK-II-10-2.2 (fin.))\n2. § 1.01 wird wie folgt geändert:\na) Buchstabe m wird wie folgt geändert:\naa) Der erste Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:\n„– ein Fahrzeug, das zugelassen ist, Fahrzeuge, die nicht Kleinfahrzeuge sind, zu schleppen, zu schieben oder längs-\nseits gekuppelt mitzuführen,“.\nbb) Im dritten Spiegelstrich wird das Wort „sowie“ durch das Wort „oder“ ersetzt.\nBeschluss vom 9. Juni 2004 (MK/2004-I-4a)\nb) Die Buchstaben t, u und v werden wie folgt gefasst:\n„t) „weißes Licht“, „rotes Licht“, „grünes Licht“, „gelbes Licht“ und „blaues Licht“:\nein Licht, dessen Farbe den Anforderungen der Tabelle 2 der Europäischen Norm EN 14744 : 2005 entspricht;\nu) „starkes Licht“, „helles Licht“ und „gewöhnliches Licht“:\nein Licht, dessen Stärke den Anforderungen der Tabelle 1 der Europäischen Norm EN 14744 : 2005 entspricht;\nv) „Funkellicht“, „schnelles Funkellicht“:\nein Licht, dessen Anzahl regelmäßiger Lichterscheinungen als Funkellicht der Anforderung der Zeile 1 und als schnelles\nFunkellicht den Anforderungen der Zeile 2 oder der Zeile 3 der Tabelle 3 der Europäischen Norm EN 14744 : 2005 ent-\nspricht;“.\nBeschluss vom 5. Juni 2009 (MK-I-09-7.2-1) und\nBeschluss vom 8. Juni 2010 (MK-I-10-2.3.1-1-1 (fin.))\nc) Buchstabe aa wird wie folgt gefasst:\n„aa) „ADN“:\ndie dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnen-\nwasserstraßen beigefügte Verordnung (ADN) in der jeweils aktuellen Fassung.“\nBeschluss vom 8. Juni 2010 (MK-I-10-2.3.6-2-2 (fin.))\n3. In § 1.02 Nummer 7 Satz 2 wird die Angabe „0,40“ durch die Angabe „0,25“ und die Angabe „0,8“ durch die Angabe „0,5“\nersetzt.\nBeschluss vom 19. Juni 2008 (MK/2008-I-6a)\n4. In § 1.03 Nummer 4 Satz 2 wird die Angabe „0,40“ durch die Angabe „0,25“ und die Angabe „0,8“ durch die Angabe „0,5“\nersetzt.\nBeschluss vom 19. Juni 2008 (MK/2008-I-6b)\n5. § 1.07 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Kanalpenichen“ die Wörter „(péniches Freycinet)“ eingefügt.\nBeschluss vom 4. Dezember 2009 (MK-II-09-7.2-1-1 (fin.))","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011                           1323\nb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n„2. Die freie Sicht darf durch die Ladung oder die Trimmlage des Fahrzeugs nicht weiter als 350,00 m vor dem Bug einge-\nschränkt werden. Wird während der Fahrt die unmittelbare Sicht nach hinten eingeschränkt, kann dies durch ein opti-\nsches Hilfsmittel ausgeglichen werden, das in einem ausreichenden Blickfeld ein klares und unverzerrtes Bild liefert. Ist\nbeim Durchfahren von Brücken oder Schleusen infolge der Ladung keine ausreichende unmittelbare Sicht nach vorne\nmöglich, kann dies während der Durchfahrt durch den Einsatz von Flachspiegelperiskopen, Radargeräten oder eines Aus-\nguckes, der in ständiger Verbindung mit dem Steuerhaus steht, ausgeglichen werden.“\nBeschluss vom 12. Juni 2002 (MK/2002-I-4c)\n6. § 1.08 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n„3. Diese Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn Bau, Ausrüstung, Besatzung und Betrieb der Fahrzeuge entweder den\nBestimmungen der Rheinschiffsuntersuchungsordnung im Sinne des § 1 Absatz 8 der Binnenschiffsuntersuchungsord-\nnung (Rheinschiffsuntersuchungsordnung) oder anderen gleichwertigen Vorschriften der Moseluferstaaten entsprechen\nund wenn\na) die Fahrzeuge mit einem Schiffsattest nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder einem Gemeinschaftszeug-\nnis nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung sowie einem Bordbuch nach der Rheinschiffsuntersuchungsord-\nnung oder den dafür als Ersatz zugelassenen Urkunden versehen sind; die jeweilige Mindestbesatzung muss sich\naus einer der vorgenannten Urkunden ergeben;\nb) die Befähigung der Besatzungsmitglieder mittels eines Dienstbuches nach dem Muster des Rheins oder mittels einer\nin der Verordnung über das Führen von Fahrzeugen auf der Mosel vorgesehenen Urkunde nachgewiesen werden\nkann; dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge.“\nBeschluss vom 9. Juni 2004 (MK/2004-I-4b)\nb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\n„4. Unbeschadet der Nummer 3 müssen die unter Nummer 44 im Schiffsattest oder in der als Ersatz zugelassenen Urkun-\nde eingetragenen Einzelrettungsmittel für Fahrgäste in einer der Verteilung der Fahrgäste entsprechenden Anzahl für Er-\nwachsene und für Kinder an Bord vorhanden sein, wobei für Kinder bis zu 30 kg Körpergewicht oder 6 Jahren Alter nur\nFeststoffwesten nach in § 10.05 Nummer 2 Rheinschiffsuntersuchungsordnung genannten Normen zulässig sind.“\nBeschluss vom 5. Juni 2009 (MK-I-09-7.3-1)\n7. § 1.10 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\naa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:\n„c) das ordnungsgemäß ausgefüllte Bordbuch einschließlich der Bescheinigung nach Anlage K der Rheinschiffsuntersu-\nchungsordnung oder einer Kopie der Seite mit den Eintragungen der Fahr- beziehungsweise Ruhezeiten aus dem\nBordbuch des Schiffes, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat, oder die als Ersatz zu-\ngelassene Urkunde,“.\nBeschluss vom 9. Juni 2004 (MK/2004-I-4b) und\nBeschluss vom 5. Juni 2007 (MK/2007-I-4a)\nbb) Buchstabe i wird wie folgt gefasst:\n„i) die nach § 7.06 Nummer 1 der jeweils geltenden Fassung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung erforderliche Be-\nscheinigung über Einbau und Funktion von Radaranlagen und Wendeanzeiger,“.\nBeschluss vom 5. Juni 2009 (MK-I-09-7.1-1)\ncc) In Buchstabe t wird die Angabe „ADNR Nr.“ durch die Angabe „ADN Unterabschnitt“ ersetzt.\nBeschluss vom 8. Juni 2010 (MK-I-10-2.3.6-2-2 (fin.))\ndd) In Buchstabe w wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.\nee) Folgender Buchstabe x wird angefügt:\n„x) die nach § 8a.02 Nummer 3 Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder anderen gleichwertigen Vorschriften der Mo-\nseluferstaaten erforderlichen Kopien des Typgenehmigungsbogens und des Motorparameterprotokolls eines jeden\nMotors,“.\nBeschluss vom 7. Dezember 2005 (MK/2005-II-3a)\nff) Folgender Buchstabe y wird angefügt:\n„y) die Bescheinigung für die nach § 10.02 Nummer 2 Buchstabe a der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vorgeschrie-\nbenen Drahtseile,“.\nBeschluss vom 2. Dezember 2008 (MK/2008-II-5a)\ngg) Folgender Buchstabe z wird angefügt:\n„z) der für Fahrzeuge mit einer Länge über 110,00 m, ausgenommen Fahrgastschiffe, in § 22a.05 Num-\nmer 2 Buchstabe b des Anhangs II zur Rheinschiffsuntersuchungsordnung geforderte Nachweis einer anerkannten\nKlassifikationsgesellschaft über die Schwimmfähigkeit, die Trimmlage und die Stabilität der getrennten Schiffsteile, der\nauch eine Aussage darüber enthalten muss, ab welchem Beladungszustand die Schwimmfähigkeit der beiden Teile\nnicht mehr gegeben ist,“.\nBeschluss vom 5. Juni 2009 (MK-I-09-7.1-1)","1324          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011\nhh) Folgender Buchstabe aa wird angefügt:\n„aa) die von den für den jeweiligen Stromabschnitt zuständigen Behörden erteilten und am 31. Dezember 2009 gültigen\nSondererlaubnisse für Fahrzeuge über 110,00 m bis 135,00 m Länge, die nicht die Bedingungen des § 8.01 Num-\nmer 2 oder Nummer 3 erfüllen, sowie die Sondererlaubnis nach § 8.01 Nummer 5.“\nBeschluss vom 4. Dezember 2009 (MK-II-09-7.3-1-1 (fin.))\nb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n„2. Die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a, e und f müssen jedoch nicht mitgeführt werden auf Schubleichtern, auf\ndenen eine Metalltafel nach folgendem Muster angebracht ist:\nEINHEITLICHE EUROPÄISCHE SCHIFFSNUMMER: ..................................................................................................\nSCHIFFSATTEST, GEMEINSCHAFTSZEUGNIS (oder die als Ersatz zugelassene Urkunde):\n– Nummer: ..................................................................................................................................................................\n– SUK (oder Behörde, die die als Ersatz zugelassene Urkunde ausgestellt hat):........................................................\n– Gültig bis:..................................................................................................................................................................\nSofern der Schubleichter über eine amtliche Schiffsnummer verfügt, ist dieser Begriff auf der Metalltafel anzubringen und\ndie amtliche Schiffsnummer des Schubleichters anzugeben. Die geforderten Angaben müssen auf der Metalltafel in gut\nlesbaren Buchstaben von mindestens 6 mm Höhe eingeschlagen oder eingekörnt sein. Die Metalltafel muss mindestens\n60 mm hoch und 120 mm lang sein. Sie muss gut sichtbar und dauerhaft auf der hinteren Steuerbordseite des Schubleich-\nters befestigt sein. Die Übereinstimmung der Angaben auf der Metalltafel mit denen im Schiffsattest oder Gemeinschafts-\nzeugnis des Schubleichters oder der als Ersatz zugelassenen Urkunde muss von einer Schiffsuntersuchungskommissi-\non oder durch die Behörde, die die als Ersatz zugelassene Urkunde ausgestellt hat, dadurch bestätigt sein, dass ihr\nZeichen auf der Metalltafel eingeschlagen ist. Die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a, e und f muss der Eigen-\ntümer des Schubleichters aufbewahren. Auf die Mitführung der Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe x kann verzich-\ntet werden, wenn zusätzlich die Typgenehmigungsnummer nach Anlage J Teil I Nummer 1.1.3 der Rheinschiffsuntersu-\nchungsordnung oder anderen gleichwertigen Vorschriften der Moseluferstaaten auf der Metalltafel angebracht ist.“\nBeschluss vom 7. Dezember 2005 (MK/2005-II-3a),\nBeschluss vom 5. Juni 2007 (MK/2007-I-4b) und\nBeschluss vom 2. Dezember 2008 (MK/2008-II-5b)\n8. In § 1.13 Nummer 1 werden nach dem Wort „Baken“ ein Komma und die Wörter „Wahrschauflöße mit Schifffahrtszeichen“ ein-\ngefügt.\nBeschluss vom 5. Juni 2007 (MK/2007-I-4a)\n9. Dem § 1.19 wird folgender Satz angefügt:\n„Dies gilt auch im Falle der grenzüberschreitenden Nacheile.“\nBeschluss vom 7. Dezember 2005 (MK/2005-II-3b)\n10. Dem Ersten Teil Kapitel 1 wird folgender § 1.27 angefügt:\n„§ 1.27\nAnordnungen, Erlaubnisse und Genehmigungen\nAnordnungen, Erlaubnisse und Genehmigungen können von der zuständigen Behörde mit Auflagen und Bedingungen verse-\nhen werden.“\nBeschluss vom 5. Juni 2007 (MK/2007-I-4a)\n11. § 2.01 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\naa) Buchstabe c wird durch folgende Buchstaben c und d ersetzt:\n„c) seine einheitliche europäische Schiffsnummer, die aus acht arabischen Ziffern besteht. Die drei ersten Ziffern dienen\nder Bezeichnung des Landes und der Ausgabestelle dieser einheitlichen europäischen Schiffsnummer. Diese Kenn-\nzeichnung ist nur für die Fahrzeuge verbindlich, denen eine einheitliche europäische Schiffsnummer erteilt wurde;\nd) seine amtliche Schiffsnummer, die aus sieben arabischen Ziffern besteht, denen gegebenenfalls ein Kleinbuchstabe\nfolgt. Die beiden ersten Ziffern dienen der Bezeichnung des Landes und der Ausgabestelle dieser amtlichen Schiffs-\nnummer. Diese Kennzeichnung ist nur für die Fahrzeuge verbindlich, denen eine amtliche Schiffsnummer erteilt wur-\nde, die noch nicht in eine einheitliche europäische Schiffsnummer umgewandelt wurde.“\ncc) Folgender Satz wird angefügt:\n„Die einheitliche europäische Schiffsnummer und die amtliche Schiffsnummer sind nach den unter Satz 1 Buchstabe a\naufgeführten Bedingungen anzubringen.“\nBeschluss vom 5. Juni 2007 (MK/2007-I-4b)\nb) In Nummer 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Namen“ ein Komma und die Wörter „der einheitlichen europäischen Schiffsnum-\nmer“ eingefügt.\nBeschluss vom 5. Juni 2007 (MK/2007-I-4b)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011                         1325\nc) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Kanalpenichen“ die Wörter „(péniches Freycinet)“ eingefügt.\nBeschluss vom 4. Dezember 2009 (MK-II-09-7.2-1-1 (fin.))\n12. § 2.04 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 3 werden nach dem Wort „Vorschriften“ die Wörter „der Moseluferstaaten“ eingefügt.\nbb) In Satz 4 werden nach dem Wort „Kanalpenichen“ die Wörter „(péniches Freycinet)“ eingefügt.\nb) In Nummer 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Kanalpenichen“ die Wörter „(péniches Freycinet)“ eingefügt.\nBeschluss vom 4. Dezember 2009 (MK-II-09-7.2-1-1 (fin.))\n13. § 3.02 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n„2. Es dürfen nur Signalleuchten verwendet werden,\na) deren Gehäuse und Zubehör das Zulassungskennzeichen tragen, das nach der Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. De-\nzember 1996 über Schiffsausrüstung (ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 25), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009\n(ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) geändert worden ist, vorgeschrieben ist, und\nb) deren Lichter in horizontaler Ausstrahlung, Farbe und Stärke den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.\nSignalleuchten, deren Gehäuse, Zubehör und Lichtquellen den Anforderungen der am 30. November 2009 geltenden Rhein-\nschifffahrtspolizeiverordnung oder der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezem-\nber 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates\n(ABl. L 389 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/46/EG (ABl. L 109 vom 30.4.2009, S. 14) geändert\nworden ist, entsprechen, dürfen weiterhin verwendet werden.“\nBeschluss vom 5. Juni 2009 (MK-I-09-7.4-1)\n14. In § 3.13 Nummer 1 Buchstabe e zweiter Halbsatz werden die Wörter „am oder nahe am Bug“ gestrichen.\nBeschluss vom 8. Juni 2005 (MK/2005-I-4d)\n15. § 3.14 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird jeweils die Angabe „ADNR“ durch die Angabe „ADN“ und die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Unterab-\nschnitt“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 wird das Wort „sie“ durch das Wort „es“ und die Angabe „3 m“ durch die Angabe „3,00 m“ ersetzt.\nb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird jeweils die Angabe „ADNR“ durch die Angabe „ADN“ und die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Unterab-\nschnitt“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „1 m“ durch die Angabe „1,00 m“, die Angabe „2“ durch das Wort „zwei“ und die Angabe „3 m“\ndurch die Angabe „3,00 m“ ersetzt.\nc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird jeweils die Angabe „ADNR“ durch die Angabe „ADN“ und die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Unterab-\nschnitt“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „1 m“ durch die Angabe „1,00 m“ ersetzt.\nd) In Nummer 7 wird die Angabe „ADNR“ durch die Angabe „ADN“ und die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Abschnitt“ ersetzt.\nBeschluss vom 8. Juni 2010 (MK-I-10-2.3.6-2-2 (fin.))\n16. Dem § 3.22 Nummer 1 wird folgender Satz angefügt:\n„Außerdem muss bei Gierfähren am Längsseil bei Nacht der oberste Buchtnachen oder Döpper das Licht nach § 3.16\nNummer 2 führen.“\nBeschluss vom 3. Dezember 2010 (MK-II-10-2.2 (fin.))\n17. Dem § 3.23 wird folgender Satz angefügt:\n„Die in Satz 1 vorgeschriebenen Lichter brauchen nicht geführt zu werden, wenn die Voraussetzungen des § 3.20 Nummer 3\nBuchstabe b oder Buchstabe c erfüllt sind oder wenn die Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen außerhalb der\nFahrrinne an offensichtlich sicherer Stelle stillliegen.“\nBeschluss vom 8. Juni 2005 (MK/2005-I-4e) und\nBeschluss vom 27. November 2007 (MK/2007-II-2)\n18. In § 3.27 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und die Wörter „und für Wasserrettungsfahrzeuge im Rettungsein-\nsatz mit allgemeiner Erlaubnis der zuständigen Behörde.“ ersetzt.\nBeschluss vom 7. Dezember 2005 (MK/2005-II-3c)\n19. In § 4.06 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a Satzteil vor Satz 2 werden die Wörter „für die Binnenschifffahrt geeigneten“ gestrichen\nund nach dem Wort „Fahrzeugs“ die Wörter „nach § 7.06 Nummer 1 Rheinschiffsuntersuchungsordnung“ eingefügt.\nBeschluss vom 5. Juni 2009 (MK-I-09-7.5-1)","1326          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011\n20. § 6.08 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n„1. Auf Strecken, deren Grenzen durch das Tafelzeichen A.4                                          A.4\n(Anlage 7) gekennzeichnet sind, ist das Begegnen und\nÜberholen verboten.\nDas Verbot nach Satz 1 kann auf Fahrzeuge und Verbände ab einer bestimmten Länge oder Breite beschränkt werden; in\ndiesem Fall werden die Länge oder Breite auf einer rechteckigen weißen zusätzlichen Tafel angegeben, die unterhalb des Tafel-\nzeichens A.4 angebracht ist. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 6.07 Nummer 1 entsprechend.“\nBeschluss vom 5. Juni 2009 (MK-I-09-7.6-1)\n21. § 6.23 Nummer 2 wird wie folgt geändert:\na) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:\n„b) Fähren mit Längsseil, die so verankert sind, dass sie das Fahrwasser sperren können, dürfen auf der Fahrwasserseite, die\nder Verankerung des Seils gegenüberliegt, nur so lange liegen, wie dies zum Ein- und Ausladen unbedingt erforderlich ist;\nwährend dieser Zeit können näher kommende Fahrzeuge von der Fähre das Freimachen des Fahrwassers verlangen, in-\ndem sie rechtzeitig „einen langen Ton“ geben;“.\nb) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.\nBeschluss vom 3. Dezember 2010 (MK-II-10-2.2 (fin.))\n22. § 6.28 Nummer 10 wird wie folgt gefasst:\n„10. Fahrzeuge und Verbände, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 oder Nummer 3 führen, werden allein geschleust.\nDavon ausgenommen sind Trockengüterschiffe nach ADN, die ausschließlich Container, Großpackmittel (IBC), Großver-\npackungen, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC), Tankcontainer und ortsbewegliche Tanks nach ADN Unterab-\nschnitt 7.1.1.18 befördern und die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 führen. Diese können zusammen oder mit Trocken-\ngüterschiffen, die ausschließlich Container, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen, Gascontainer mit mehreren Elementen\n(MEGC), Tankcontainer und ortsbewegliche Tanks nach ADN Unterabschnitt 7.1.1.18 befördern und die Bezeichnung nach\n§ 3.14 Nummer 1 führen, oder mit den in § 3.14 Nummer 7 genannten Fahrzeugen geschleust werden. Zwischen Bug und\nHeck der gemeinsam geschleusten Fahrzeuge muss ein Mindestabstand von 10,00 m eingehalten werden.“\nBeschluss vom 8. Juni 2010 (MK-I-10-2.3.6-2-2 (fin.))\n23. § 6.29 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„§ 6.29\nVorrecht auf Schleusung“.\nb) Der Nummer 5 werden folgende Sätze angefügt:\n„Das Vorrecht auf Schleusung nach Nummer 2 Buchstabe b gilt nur in dem Zeitraum von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr. Von\ndieser zeitlichen Einschränkung sind die Fahrzeuge ausgenommen, die unter Nummer 3 Buchstabe a und b fallen und eine\nSondergenehmigung der zuständigen Behörde haben.“\nBeschluss vom 3. Dezember 2010 (MK-II-10-2.2 (fin.))\n24. In § 6.31 Nummer 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Nähe“ das Komma und die Wörter „außerhalb der Häfen oder der durch die\nzuständige Behörde bestimmten Liegestellen“ gestrichen.\nBeschluss vom 7. Dezember 2005 (MK/2005-II-3d)\n25. In § 7.02 Nummer 1 Buchstabe m Satz 3 wird das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.\nBeschluss vom 3. Dezember 2010 (MK-II-10-2.2 (fin.))","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011                     1327\n26. § 7.04 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n„2. Auf den Abschnitten, auf denen das Festmachen am Ufer nach Num-                            E.7\nmer 1 Buchstabe a verboten ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimm-\nkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Strecken fest-\nmachen, die durch eines der Tafelzeichen E.7 oder E.7.1 (Anlage 7)\ngekennzeichnet sind, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der\ndas Tafelzeichen steht.\nE.7.1\n“.\nBeschluss vom 8. Juni 2005 (MK/2005-I-4g)\n27. In § 7.07 Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „ADNR Nr.“ durch die Angabe „ADN Abschnitt“ ersetzt.\nBeschluss vom 8. Juni 2010 (MK-I-10-2.3.6-2-2 (fin.))\n28. § 8.01 wird wie folgt gefasst:\n„§ 8.01\nHöchstabmessungen der Fahrzeuge und Verbände\n1. Unbeschadet des § 9.04 dürfen Fahrzeuge und Verbände folgende Abmessungen nicht überschreiten:\nWasserstraßenbereich                       Fahrzeugart               Länge m         Breite m\nFahrzeug, ausgenommen\na           Moselmündung bis Metz\nFahrgastschiff                  135,00          11,45\nb           Moselmündung bis Metz                     Schubverband                    172,10          11,45\nc           Moselmündung bis Metz                     Schleppverband                  250,00          11,45\nd           Moselmündung bis Metz                     Fahrgastschiff                  110,00          11,45\nMoselmündung bis zu\ne\nMosel-km 200,100                          Fahrgastschiff                  135,00          11,45\n2. Fahrzeuge, ausgenommen Fahrgastschiffe, mit einer Länge über 110,00 m bis 135,00 m dürfen die Mosel nur befahren, wenn\nsie in Bau, Ausrüstung und Antrieb den Anforderungen des Kapitels 22a, insbesondere § 22a.05 Nummer 1 und 2, der jeweils\ngeltenden Fassung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung entsprechen. Sie müssen einen Eintrag im Schiffsattest unter der\nNummer 52 haben, dass sie den besonderen Anforderungen nach § 22a.05 Nummer 2 Buchstabe a bis d Rheinschiffsunter-\nsuchungsordnung genügen.\n3. Fahrgastschiffe mit einer Länge über 110,00 m bis 135,00 m dürfen die Mosel nur befahren, wenn sie in Bau, Ausrüstung und\nAntrieb den Anforderungen des Kapitels 15 in Verbindung mit Kapitel 22a, insbesondere § 22a.05 Nummer 1 und 3, der je-\nweils geltenden Fassung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung entsprechen. Sie müssen einen Eintrag im Schiffsattest un-\nter der Nummer 52 haben, dass sie den besonderen Anforderungen nach § 22a.05 Nummer 3 Buchstabe a bis d Rhein-\nschiffsuntersuchungsordnung genügen.\n4. Die von den für den jeweiligen Stromabschnitt zuständigen Behörden erteilten und am 31. Dezember 2009 gültigen Sonder-\nerlaubnisse für Fahrzeuge über 110,00 m bis 135,00 m Länge, die nicht die Nummer 2 oder Nummer 3 dieser Regelung er-\nfüllen, bleiben mit den aus Sicherheitsgründen erteilten notwendigen Auflagen auf dem jeweiligen Stromabschnitt weiterhin\ngültig.\n5. Die zuständige Behörde kann in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe a, d und e Ausnahmen im Hinblick auf die Breite zu-\nlassen und für die Fahrt eine Sondererlaubnis erteilen.\n6. Die erteilten Sondererlaubnisse sind an Bord mitzuführen und auf Verlangen der Wasserschutzpolizei und den Bediensteten\nder zuständigen Behörde zur Kontrolle auszuhändigen.\n7. Bei der Fahrtplanung ist zu beachten, dass in bestimmten Bereichen, insbesondere im Bereich von Mosel-km 205,680 bis\nMosel-km 242,200 (deutsch-luxemburgische Strecke), keine Wendemöglichkeiten für Schiffe mit einer Länge von 110,00 m\nbis 135,00 m bestehen.\n8. Alle Fahrzeuge mit einer Länge über 110,00 m bis 135,00 m müssen bei der Benutzung von Schifffahrtsanlagen besondere\nVorsicht walten lassen und eine gesteigerte nautische Sorgfalt beachten. Der Maschinenantrieb sowie die Bugstrahlanlage\nsind nicht über das nautisch erforderliche Maß zu benutzen.“\nBeschluss vom 5. Juni 2009 (MK-I-09-7.1-1)","1328          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011\n29. § 8.07 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„§ 8.07\nSprechverbindung auf Verbänden\nsowie Fahrzeugen, deren Länge 110,00 m überschreitet“.\nb) In Nummer 2 Satz 1 wird das Wort „Schubverbände“ durch die Wörter „Schubverbände und Fahrzeuge“ ersetzt.\nc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:\n„4. Ist ein Fahrzeug länger als 110,00 m, muss eine Sprechverbindung zwischen dem Steuerstand und dem Bug vorhanden\nsein.“\nd) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern 5 bis 7.\nBeschluss vom 5. Juni 2009 (MK-I-09-7.1-1)\n30. § 8.11 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„§ 8.11\nSicherheit an Bord von Fahrzeugen,\ndie für die Beförderung und Übernachtung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind“.\nb) Der Satzteil vor Buchstabe a wird wie folgt gefasst:\n„Für Fahrzeuge, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind, gelten:“.\nBeschluss vom 3. Dezember 2010 (MK-II-10-2.2 (fin.))\n31. § 9.02 wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift werden die Wörter „Schleusen Talange und“ durch das Wort „Schleuse“ ersetzt.\nb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Schleusen Talange und“ durch das Wort „Schleuse“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „16:00 Uhr“ durch die Angabe „15:00 Uhr“ ersetzt.\ncc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n„Sie muss dem regionalen Meldezentrum übermittelt werden.“\nc) In Nummer 3 Satz 3 werden die Wörter „angegebene“ und „Talange oder“ gestrichen.\nBeschluss vom 5. Juni 2007 (MK/2007-I-4c)\n32. § 9.05 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\naa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wird die Angabe „ADNR“ durch die Angabe „ADN“ ersetzt und vor dem Wort „See-\nschiffen“ die Angabe „Kabinenschiffe,“ eingefügt.\nBeschluss vom 8. Juni 2005 (MK/2005-I-4h) und\nBeschluss vom 8. Juni 2010 (MK-I-10-2.3.6-2-2 (fin.))\nbb) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:\n„d) einheitliche europäische Schiffsnummer oder amtliche Schiffsnummer, bei Seeschiffen IMO-Nummer;“.\nBeschluss vom 5. Juni 2007 (MK/2007-I-4b)\ncc) In Buchstabe l wird die Angabe „ADNR“ durch die Angabe „ADN“ ersetzt.\nBeschluss vom 8. Juni 2010 (MK-I-10-2.3.6-2-2 (fin.))\nb) Folgende Nummer 8 wird angefügt:\n„8. Die zuständige Behörde kann für Tagesausflugsschiffe eine Meldepflicht und deren Umfang festlegen.“\nBeschluss vom 8. Juni 2005 (MK/2005-I-4h)\n33. In § 11.01 Nummer 3 Buchstabe a Satz 1, Buchstabe b und f wird jeweils die Angabe „ADNR“ durch die Angabe „ADN“ ersetzt.\nBeschluss vom 8. Juni 2010 (MK-I-10-2.3.6-2-2 (fin.))\n34. § 11.06 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Buchstabe b wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.\nbb) In Buchstabe c wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.\ncc) Folgender Buchstabe d wird angefügt:\n„d) eine der Einrichtungen nach § 8.05 Nummer 10 Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder einer gleichwertigen Vor-\nschrift der Moseluferstaaten genutzt wird.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011                      1329\nb) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:\n„a) Die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Systems nach § 8.05 Nummer 11 Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder\neiner gleichwertigen Vorschrift der Moseluferstaaten und einer Sprechverbindung zwischen Schiff und Bunkerstelle,“.\nBeschluss vom 8. Juni 2005 (MK/2005-I-4i)\n35. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 1\nUnterscheidungsbuchstabe oder -buchstabengruppe des Landes,\nin welchem der Heimat- oder Registerort der Fahrzeuge liegt\n(nur Hinweis)\nA        :      Österreich\nB        :      Belgien\nBG       :      Bulgarien\nBIH      :      Bosnien und Herzegowina\nBY       :      Weißrussland\nCH       :      Schweiz\nCZ       :      Tschechische Republik\nD        :      Deutschland\nF        :      Frankreich\nFI       :      Finnland\nHR       :      Kroatien\nHU       :      Ungarn\nI        :      Italien\nL        :      Luxemburg\nLT       :      Litauen\nMD       :      Republik Moldau\nMLT      :      Malta\nN        :      Niederlande\nNO       :      Norwegen\nP        :      Portugal\nPL       :      Polen\nR        :      Rumänien\nRUS      :      Russische Föderation\nSE       :      Schweden\nSI       :      Slowenien\nSRB      :      Serbien\nSK       :      Slowakei\nUA       :      Ukraine“.\nBeschluss vom 8. Juni 2010 (MK-I-10-2.3.3-1-1 (fin.))\n36. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\na) In den Erläuterungen zu den Bildern 9 und 10 wird jeweils die Angabe „3 und“ gestrichen.\nBeschluss vom 3. Dezember 2010 (MK-II-10-2.2 (fin.))\nb) In den Erläuterungen zu den Bildern 27a und 27b, 28a und 28b sowie 29 wird jeweils die Angabe „ADNR“ durch die\nAngabe „ADN“ ersetzt.\nBeschluss vom 8. Juni 2010 (MK-I-10-2.3.6-2-2 (fin.))\n37. Anlage 7 wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt I wird wie folgt geändert:\naa) In Buchstabe C wird in der Erläuterung zu dem Zeichen C.4 das Wort „Beschränkungen“ durch das Wort „Schifffahrts-\nbeschränkungen“ ersetzt.\nBeschluss vom 3. Dezember 2010 (MK-II-10-2.2 (fin.))","1330          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011\nbb) Buchstabe E wird wie folgt geändert:\naaa) Nach dem Zeichen E.7 wird folgendes Zeichen E.7.1 eingefügt:\n„E.7.1        Erlaubnis zum Festmachen am Ufer für\ndas sofortige Ein- oder Ausladen eines\nKraftwagens (§ 7.04 Nr. 2)\n“.\nBeschluss vom 8. Juni 2005 (MK/2005-I-4g)\nbbb) Die folgenden Zeichen E.24 und E.25 werden angefügt:\n„E.24         (ohne Inhalt)\nE.25          Landstromanschluss vorhanden\n“.\nBeschluss vom 8. Juni 2010 (MK-I-10-2.3.4-1-1 (fin.))\nb) Den Beispielen in Abschnitt II Nummer 3 wird folgendes Zeichen angefügt:\n„\nAnschluss für 400 V ~ vorhanden“.\nBeschluss vom 8. Juni 2010 (MK-I-10-2.3.4-2-1 (fin.))\n38. In Anlage 8 unter V. B. wird das Wort „Kennzeichnung“ durch das Wort „Bezeichnung“ ersetzt.\nBeschluss vom 3. Dezember 2010 (MK-II-10-2.2 (fin.))","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011                                                                                  1331\n39. Anlage 10 Seite 1 wird wie folgt gefasst:\n„Page/Seite/Blz. 1\nN° d’ordre:\nLaufende Nr.: ..........................................................................................................\nVolgnummer:\n.................... ............................................................................................................................................................................\nTyp/Art/Aard                                                  Nom du bateau/Name des Schiffes/Naam van het schip\nNuméro européen unique d’identification\ndes bateaux ou numéro officiel:\nEinheitliche europäische Schiffsnummer\noder amtliche Schiffsnummer: ..........................................................................................................................................................\nUniek Europees scheepsidentificatienummer\nof officieel scheepnummer:\nLieu de délivrance:\nOrt der Ausstellung: ..........................................................................................................................................................................\nPlaats van afgifte:\nDate de délivrance:\nDatum der Ausstellung: ....................................................................................................................................................................\nDatum van afgifte:\n..................................................................................................................................................\nCachet et signature de l’autorité qui a délivré le présent carnet\nStempel und Unterschrift der ausstellenden Behörde\nStempel en ondertekening van de autoriteit die het boek afgeeft“.\nBeschluss vom 8. Juni 2010 (MK-I-10-2.3.5-1-1 (fin.))\n40. Die Anlagen 11 und 12 werden aufgehoben.\nBeschluss vom 3. Dezember 2010 (MK-II-10-2.2 (fin.))","1332          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011\nAnlage 2\nBeschluss\nDie Delegierten der Moselkommission nehmen den Bericht des Technischen Ausschusses zur Kenntnis.\nDie Moselkommission, auf Vorschlag ihres Technischen Ausschusses, beschließt das Lastenheft für die Einrichtung und den Betrieb\nder Umschlagstelle für Erdölprodukte zwischen Mosel-km 210,000 und Mosel-km 210,500.\nAnlage zum Beschluss MK-II-09-6-1-1\nDas Lastenheft wird wie folgt geändert:\nLastenheft\nfür die Einrichtung und den Betrieb\nder Umschlagstelle für Erdölprodukte zwischen Mosel-km 210,000 und Mosel-km 210,500.\nGegen die Genehmigung zum Betrieb der Umschlaganlage am linken Moselufer zwischen Mosel-km 210,000 und Mosel-km 210,500,\nbestehend aus:\na) einer Umschlagstelle für Ottokraftstoffe in Höhe Mosel-km 210,300,\nb) einer Umschlagstelle für Dieselkraftstoffe und Heizöle in Höhe Mosel-km 210,400,\nbestehen keine Bedenken, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:\nMaßgebend für die Beurteilung dieser Maßnahme ist der dem Antrag beigefügte Lageplan.\nA) Einrichtung und Betrieb der Umschlagstelle:\n1. Zur Gewährleistung größtmöglicher Sicherheit beim Festmachen muss der Antragsteller vier Dalben anbringen, die mindes-\ntens 2,00 m über HSW hinausragen müssen.\n2. Dem Betreiber ist es gestattet, einen Steiger an den Dalben der Umschlagstelle für Dieselkraftstoffe und Heizöle einzurichten.\n3. Der Steiger gehört zu den schwimmenden Anlagen im Sinne des § 1.01 der Moselschifffahrtspolizeiverordnung (MoselSchPV)\nund unterliegt daher auch den in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften.\n4. Die Dimensionierung, Stabilität und Verankerung muss gemäß den Vorschriften der EU-Norm 14504 – Fahrzeuge der Binnen-\nschifffahrt – Schwimmende Anlegestellen – Anforderungen, Prüfungen erfolgen. Der Steiger muss aus nicht brennbaren Bau-\nstoffen nach DIN 4102 hergestellt werden.\n5. Der zwischen den Dalben höhenbeweglich angeordnete Steiger muss nach jeder waagerechten Richtung her unverrückbar\nsein.\n6. Der Betreiber darf nur solchen Fahrzeugen das Anlegen gestatten, für die die Abmessungen, die Stabilität, die Festigkeit des\nSteigers und die Wassertiefe ausreichen.\n7. Das Anlegen an der Umschlagstelle für Ottokraftstoffe und an der Anlegestelle für Dieselkraftstoffe ist auf eine Schiffsbreite\nbegrenzt. Das Nebeneinanderliegen von Fahrzeugen ist verboten. Die Fahrzeuge dürfen nur so lange liegen bleiben, wie dies\nzum Laden und Löschen notwendig ist. Das Stillliegen von anderen Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder Kleinfahr-\nzeugen, welche nicht dem Betrieb der Anlagen dienen, ist untersagt.\n8. Die Betriebsbedingungen und Betriebssicherheit der Wasserstraße dürfen nicht durch den Betrieb der Anlage beeinträchtigt\nwerden. Bei ungenügender Sicht sind alle Schiffsbewegungen durch Wahrschau anzuzeigen.\n9. Der Betreiber hat die Anlage stets in einem guten Zustand und die angrenzenden Bereiche in sauberem Zustand zu halten.\n10. Der Betreiber hat alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit Unbefugten der Zutritt zu der Anlage nicht möglich ist.\n11. Im Falle der Überschreitung der Hochwassermarke III oder Eisgang müssen alle Fahrzeuge in das Hafenbecken verbracht\nwerden.\n12. Dem Betreiber wird kein bestimmter Wasserstand gewährleistet. Der Betreiber hat die gleiche Fahrwassertiefe wie in der\nHaltung Trier zu unterhalten. Sie liegt zur Zeit bei 3,20 m unter dem hydrostatischen Stauspiegel.\n13. Werden durch die Anlage Auskolkungen, Verflachungen oder ähnliche Beeinträchtigungen der Wasserstraße verursacht, so\nhat der Betreiber Beeinträchtigungen auf Verlangen des Service de la Navigation zu beseitigen.\n14. Die beweglichen Haltevorrichtungen für die Rohrleitungen zum Löschen sind so auszubilden, dass sie über HSW hochge-\nhoben werden können.\n15. Jede Verunreinigung der Mosel durch Erdölprodukte ist streng verboten. Für den Fall der Einleitung von Produkten in die\nMosel infolge eines Unfalles:\na) ist eine ausreichende Menge eines aufsaugenden Mittels auf Lager zu halten;\nb) sind zum sofortigen Einsatz geeignete Ölsperren bereitzuhalten, die das Ausbreiten der Stoffe auf dem Wasser verhindern.\n16. Die Lagertanks an Land müssen in wasserdichten Wannen stehen, damit bei Unfällen keine Erdölprodukte ausfließen können.\n17. Der Boden der Lagerflächen muss so behandelt werden, dass jedes Einsickern von Öl in das Grundwasser unmöglich ist.\n18. Oberflächenwasser darf in die Mosel nicht anders als über einen Ölabscheider abgeführt werden.\n19. Der Betreiber muss die Anlagen mit geeigneten und zweckmäßigen Feuerlöscheinrichtungen ausrüsten.\n20. Alle Einrichtungen müssen in gutem Betriebs- und Sicherheitszustand gehalten werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011                        1333\n21. Der Betreiber hat den Bediensteten des Service de la Navigation die erforderliche Unterstützung zu geben, insbesondere\nihren sofortigen Zugang an Land zu erleichtern, damit sie die Einhaltung der vorliegenden Bedingungen überwachen können.\nB) Umschlag von brennbaren Produkten:\n22. An der Umschlaganlage dürfen nur Produkte der Klassen UN 1203 und UN 1202 umgeschlagen werden.\n23. Die besonderen Vorschriften für das Laden, Löschen und Handhaben von entzündbaren flüssigen Stoffen sind zu berücksich-\ntigen.\n24. Der Umschlag darf nur an der eigens hierfür eingerichteten Anlegestelle geschehen; dabei ist im Bereich der Umschlag-\nstelle wasser- und landseitig ein Sicherheitsabstand von 15,00 m zu berücksichtigen. Ein weiterer Ausbau der Anlage bedarf\neiner neuen Genehmigung.\n25. Die Tankschiffe müssen so festgemacht werden, dass ihre Quer- und Längsbewegungen bei den zu erwartenden größten\nWasserstandsschwankungen und Wasserbewegungen innerhalb des zulässigen Bewegungsbereiches der Umschlaglei-\ntungen und elektrischem Kabel bleiben.\n26. Die beweglichen Umschlagleitungen dürfen am Anschlussstutzen des Tankschiffes erst dann angeschlossen werden, wenn\nder Schiffsführer das ordnungsgemäße Festlegen des Schiffes bestätigt hat. Vor Herstellung der Verbindung am landseitigen\nRohrleitungssystem muss das Schiff mit dem Land elektrisch leitend verbunden sein, diese darf erst nach dem Lösen der\nSchlauchverbindung entfernt werden.\n27. Der Umschlag darf im Druckbetrieb stattfinden, dabei muss der Umschlagvorgang bei Gefahr unverzüglich land- und schiffs-\nseitig unterbrochen werden können.\n28. Bei Druckbetrieb sind die anerkannten Schnellschlusseinrichtungen oder eines gleichwertigen Systems zu verwenden, die be-\nwirken, dass in bestimmten Gefahrensituationen möglichst wenig Fördergut frei wird.\n29. Landseits des Anschlussstutzens ist ein Schnellschlussventil anzuordnen, das zu bewirken hat, dass bei Losreißen der\nSchlauchverbindung möglichst wenig Fördergut frei wird.\n30. Die Umschlagleitungen müssen mindestens nach der Nenndruckstufe 10 ausgeführt sein und den Beanspruchungen durch\nden Umschlag und die Art des Fördergutes gewachsen sein. Durch geeignete technische Einrichtungen ist Sorge zu tragen,\ndass der zulässige Betriebsdruck nicht überschritten wird.\n31. Die beweglichen Umschlagleitungen müssen so eingerichtet sein, dass sie während des Umschlages allen Bewegungen des\nordnungsgemäß vertäuten Schiffes frei folgen können. In die beweglichen Umschlagleitungen dürfen keine funktionsfremden\nKräfte eingeleitet werden.\n32. Die Druckschläuche müssen einem Prüfdruck des 1,5-fachen Nenndrucks standhalten.\n33. Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass nach Lösen der Verbindungsschläuche nachträglich zusammen-\nlaufendes Fördergut und vorhandene Restmengen nicht in die Wasserstraße gelangen können.\n34. Bewegliche Rohrleitungsteile einschließlich der Gelenke, Kupplungen und anderen Verbindungen müssen dem 1,3-fachen\nNenndruck standhalten.\n35. Bewegliche Teile der Umschlagleitungen müssen in ihrer gesamten Länge dauernd sichtbar und bei Dunkelheit während des\nUmschlagvorganges ausreichend beleuchtet sein.\n36. Die Förderleistung der Pumpen muss auf die Einrichtung des Tankschiffes und der landseitigen Lagertanks, insbesondere auf\nderen Druckausgleichseinrichtungen, abgestimmt sein.\n37. An der Umschlaganlage sind 2 Hinweisschilder E.5.3 der MoselSchPV und Hinweisschilder gemäß §§ 3.31 und 3.32 der\nMoselSchPV vom Wasser und vom Land aus gut erkennbar aufzustellen.\n38. Die Umschlagstelle einschließlich der Fluchtwege, Zugänge und Hinweiszeichen muss bei Dunkelheit und unsichtigem Wet-\nter ausreichend aber blendfrei beleuchtet sein, so dass sie von der Wasserseite aus gut erkennbar ist. Die Beleuchtung muss\nden durch das Umschlagsgut bedingten Sicherheitsanforderungen der Umschlagstelle entsprechen.\n39. An der Umschlagstelle sind Rettungsmittel wie Rettungsringe, Boots- und Leinenhaken sowie Löschdecken in ausreichen-\nder Anzahl bereitzuhalten.\n40. Es müssen mindestens 2 Fluchtwege vorhanden sein. Diese Fluchtwege müssen auffällig gekennzeichnet, frei von Hinder-\nnissen und mit ausreichendem Schutzgeländer gesichert werden.\n41. Der Betreiber hat einen übersichtlichen Alarmplan aufzustellen und im Bereich der Umschlagstelle gut sichtbar und dauer-\nhaft anzubringen.\n42. An der Umschlaganlage muss eine weithin tönende Alarmeinrichtung vorhanden sein, die an der Umschlagstelle bedient\nwerden kann.\n43. Das Bleib-weg-Signal gemäß § 8.10 der MoselSchPV muss auch von der Umschlagstelle ausgelöst werden können.","1334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011   1335\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen\nVom 20. Oktober 2011\nDas Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der\nStaatenlosen (BGBl. 1976 II S. 473, 474) wird nach seinem Artikel 39 Absatz 2 für\nNigeria                                                    am 19. Dezember 2011\nPhilippinen                                                am 21. Dezember 2011\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n28. Juni 2011 (BGBl. II S. 743).\nBerlin, den 20. Oktober 2011\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls\nzur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels,\ninsbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der\nVereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität\nVom 31. Oktober 2011\nDas Zusatzprotokoll vom 15. November 2000 zur Verhütung, Bekämpfung\nund Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinder-\nhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 15. November 2000\ngegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (BGBl. 2005 II S. 954,\n995) ist nach seinem Artikel 17 Absatz 2 für\nAntigua und Barbuda                                       am       19. März 2010\nChina                                                     am       10. März 2010\neinschließlich Macao, jedoch nicht für Hongkong\nGabun                                                     am    22. Oktober 2010\nGriechenland                                              am    10. Februar 2011\nnach Maßgabe eines bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 11. Ja-\nnuar 2011 abgegebenen Vorbehalts*)\nHaiti                                                     am        19. Mai 2011\nIndien                                                    am         4. Juni 2011\nIndonesien                                                am    28. Oktober 2009\nnach Maßgabe eines bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 28. Sep-\ntember 2009 eingelegten Vorbehalts zu Artikel 15 Absatz 2 des Protokolls\nund einer gleichzeitig abgegebenen Erklärung zu Artikel 5 Absatz 2 des\nProtokolls*)","1336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011\nIrland                                                                 am             17. Juli 2010\nIsland                                                                 am             22. Juli 2010\nJordanien                                                              am             11. Juli 2009\nKatar                                                                  am            28. Juni 2009\nnach Maßgabe eines bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 29. Mai 2009\neingelegten Vorbehalts zu Artikel 3 Buchstabe d, Artikel 7 Absatz 1 und\nArtikel 15 Absatz 2 des Protokolls*)\nLuxemburg                                                              am            20. Mai 2009\nMalaysia                                                               am          28. März 2009\nnach Maßgabe eines bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 26. Fe-\nbruar 2011 eingelegten Vorbehalts zu Artikel 15 Absatz 2 des Protokolls*)\nMarokko                                                                am            25. Mai 2011\nNiederlande\n– karibischer Teil (Bonaire, Saba, St. Eustatius)                      am       10. Oktober 2010\nSan Marino                                                             am        19. August 2010\nSt. Vincent und die Grenadinen                                         am 28. November 2010\nSyrien, Arabische Republik                                             am              8. Mai 2009\nnach Maßgabe eines bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 8. April\n2009 eingelegten Vorbehalts zu Artikel 7 Absatz 1, Artikel 15 Absatz 2 des\nProtokolls und einer gleichzeitig abgegebenen Erklärung zu Artikel 6 Ab-\nsatz 3 des Protokolls*)\nTimor-Leste                                                            am      9. Dezember 2009\nTogo                                                                   am             7. Juni 2009\nTrinidad und Tobago                                                    am      6. Dezember 2007\nTschad                                                                 am 17. September 2009\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n22. April 2009 (BGBl. II S. 496).\n*) Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bun-\ndesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der\nWebseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.\nBerlin, den 31. Oktober 2011\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011 1337\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Fakultativprotokolls zum Übereinkommen\nzur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau\nVom 2. November 2011\nDas Fakultativprotokoll vom 6. Oktober 1999 (BGBl. 2001 II S. 1237, 1238)\nzum Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von\nDiskriminierung der Frau (BGBl. 1985 II S. 647, 648) wird nach seinem Artikel 16\nAbsatz 2 für\nKap Verde                                                am 10. Januar 2012\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n3. Mai 2011 (BGBl. II S. 603).\nBerlin, den 2. November 2011\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M a r t i n N e y\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Protokolls vom 7. November 1996\nzum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung\ndurch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972\nVom 2. November 2011\nDas Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Ver-\nhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und\nanderen Stoffen von 1972 (BGBl. 1998 II S. 1345, 1346) ist nach seinem\nArtikel 25 Absatz 2 für\nChile                                                   am 26. Oktober 2011\nJemen                                                   am 23. Februar 2011\nNigeria                                                 am 31. Oktober 2010\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n11. November 2010 (BGBl. II S. 1429).\nBerlin, den 2. November 2011\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M a r t i n N e y","1338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls von 1988\nzu dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966\nVom 9. November 2011\nDas Protokoll von 1988 vom 11. November 1988 zu dem Internationalen Frei-\nbord-Übereinkommen von 1966 vom 5. April 1966 (BGBl. 1994 II S. 2457) ist\nnach seinem Artikel V Absatz 3 für\nAlgerien                                            am 20. November 2001\nAserbaidschan                                       am     16. Oktober 2004\nBarbados                                            am 11. November 2000\nBelgien                                             am          19. Juni 2007\nBelize                                              am 14. September 2007\nBulgarien                                           am   4. September 2004\nCookinseln                                          am          12. Juni 2007\nDominica                                            am 21. September 2000\nEcuador                                             am 28. Dezember 2006\nFidschi                                             am     28. Oktober 2004\nGrenada                                             am 28. September 2004\nHonduras                                            am           1. März 2011\nIndien                                              am 10. November 2000\nIran, Islamische Republik                           am       31. Januar 2007\nIrland                                              am        7. August 2002\nIsland                                              am      12. August 2000\nKambodscha                                          am   8. September 2001\nKanada                                              am             8. Juli 2010\nKasachstan                                          am           17. Mai 2009\nKiribati                                            am            5. Mai 2007\nKorea, Demokratische Volksrepublik                  am    8. November 2001\nKuba                                                am       25. Januar 2006\nLibanon                                             am          30. Juni 2005\nLibyen                                              am          20. April 2009\nLitauen                                             am 20. September 2006\nMalawi                                              am            7. Mai 2002\nMoldau, Republik                                    am       11. Januar 2006\nMongolei                                            am           19. Juli 2007\nNamibia                                             am           22. Mai 2002\nNeuseeland                                          am            6. Juni 2001\nPakistan                                            am           25. Juli 2002\nPanama                                              am 17. Dezember 2007\nPeru                                                am 24. September 2009\nPolen                                               am       5. Februar 2009\nPortugal                                            am       2. Oktober 2001\nRumänien                                            am      18. August 2001\nRussische Föderation                                am 18. November 2000\nSamoa                                               am      18. August 2004","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011   1339\nSierra Leone                                              am     26. Oktober 2001\nSt. Kitts und Nevis                                       am 11. September 2004\nSt. Lucia                                                 am      20. August 2004\nSt. Vincent und die Grenadinen                            am       9. Januar 2002\nTonga                                                     am 15. September 2000\nTürkei                                                    am   4. September 2008\nTuvalu                                                    am      8. Oktober 2004\nin Kraft getreten.\nDas Protokoll wird nach seinem Artikel V Absatz 3 ferner in Kraft treten für\nPalau                                                     am 29. Dezember 2011.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n30. März 2004 (BGBl. II S. 549).\nBerlin, den 9. November 2011\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Antarktis-Vertrags\nVom 29. November 2011\nDer Antarktis-Vertrag vom 1. Dezember 1959 (BGBl. 1978 II S. 1517, 1518) ist\nnach seinem Artikel XIII Absatz 5 für\nMalaysia                                                      am 31. Oktober 2011\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n2. November 2011 (BGBl. II S. 1245).\nBerlin, den 29. November 2011\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M a r t i n N e y","1340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-schweizerischen Abkommens vom 20. August 2009\nüber die Wehrpflicht der Doppelstaater/Doppelbürger\nVom 7. Dezember 2011\nNach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. Mai\n2011 zu dem Abkommen vom 20. August 2009 zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Schweize-\nrischen Eidgenossenschaft über die Wehrpflicht der\nDoppelstaater/Doppelbürger (BGBl. 2011 II S. 592, 593)\nwird bekannt gemacht, dass das Abkommen nach sei-\nnem Artikel 11 Absatz 1\nam 1. Oktober 2011\nin Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunden wurden am\n24. August 2011 in Berlin ausgetauscht.\nBerlin, den 7. Dezember 2011\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966\nVom 13. Dezember 2011\nDas Internationale Freibord-Übereinkommen vom 5. April 1966 (BGBl. 1969 II\nS. 249, 250; 1977 II S. 164, 165) wird nach seinem Artikel 28 Absatz 3 für\nPalau                                                        am 29. Dezember 2011\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n16. Juni 2011 (BGBl. II S. 740).\nBerlin, den 13. Dezember 2011\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011 1341\nBekanntmachung\nzur Festlegung der Gebührensätze\nund betreffend den Satz für Verzugszinsen\nim Bereich der FS-Streckengebühren\nfür den am 1. Januar 2012 beginnenden Erhebungszeitraum\nnach dem Internationalen Übereinkommen über die\nZusammenarbeit in der Flugsicherung (EUROCONTROL)\nVom 16. Dezember 2011\nDie erweiterte Kommission hat am 7. Dezember 2011 die nachstehenden\nBeschlüsse gefasst:\n– Beschluss Nr. 111 zur Festlegung der Gebührensätze für den am 1. Januar\n2012 beginnenden Erhebungszeitraum und\n– Beschluss Nr. 112 betreffend den Satz für Verzugszinsen im Bereich der\nFS-Streckengebühren für den am 1. Januar 2012 beginnenden Erhebungszeit-\nraum.\nDie Beschlüsse werden hiermit bekannt gemacht nach Artikel 2 Absatz 1 des\nGesetzes vom 2. Februar 1984 zu dem Protokoll vom 12. Februar 1981 zur\nÄnderung des Internationalen Übereinkommens über Zusammenarbeit zur\nSicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL“ vom 13. Dezember 1960 und zu der\nMehrseitigen Vereinbarung vom 12. Februar 1981 über Flugsicherungs-Strecken-\ngebühren (BGBl. 1984 II S. 69), das zuletzt durch Artikel 333 der Verordnung vom\n31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 2\nAbsatz 2 der FS-Strecken-Kostenverordnung vom 14. April 1984 (BGBl. I S. 629),\ndie zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Dezember 1999 (BGBl. I\nS. 2408) geändert worden ist.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n16. Dezember 2010 (BGBl. II S. 1529).\nBerlin, den 16. Dezember 2011\nBundesministerium\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nIm Auftrag\nDr. M i r k a J e l i n e k","1342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011\nBeschluss Nr. 111\nzur Festlegung der Gebührensätze\nfür den am 1. Januar 2012 beginnenden Erhebungszeitraum\nDie erweiterte Kommission,\ngestützt auf das am 12. Februar 1981 in Brüssel geänderte Internationale Übereinkom-\nmen über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt EUROCONTROL, insbesondere auf\ndessen Artikel 5 Absatz 2;\ngestützt auf die Mehrseitige Vereinbarung vom 12. Februar 1981 über Flugsicherungs-\nStreckengebühren, insbesondere auf deren Artikel 3 Absatz 2(e) sowie Artikel 6 Absatz 1(a);\nauf Vorschlag des erweiterten Ausschusses und des vorläufigen Rates,\nfasst folgenden Beschluss:\nEinziger Artikel\nDie im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführten Gebührensätze werden genehmigt\nund treten am 1. Januar 2012 in Kraft.\nGeschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2011\nFür den Präsidenten der Kommission\nD. M o j s o s k i\nVizepräsident der Kommission","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011   1343\nAb dem 1. Januar 2012 geltende Basisgebührensätze\nGlobaler    Anwendbarer\nZone                         Gebührensatz   Wechselkurs\nEuro         1 Euro =\nBelgien-Luxemburg*)                                       73,91        -/-\nDeutschland*)                                             74,33        -/-\nFrankreich*)                                              64,63        -/-\nVereinigtes Königreich                                    79,68      0,871641 GBP\nNiederlande*)                                             65,72        -/-\nIrland*)                                                  30,22        -/-\nSchweiz                                                   99,27      1,20009    CHF\nPortugal Lisboa*)                                         33,06        -/-\nÖsterreich*)                                              70,00        -/-\nSpanien Kont.*)                                           71,84        -/-\nSpanien Kanar. Inseln*)                                   58,52        -/-\nPortugal Santa Maria*)                                     9,79        -/-\nGriechenland*)                                            35,50        -/-\nTürkei**)                                                 30,17        -/-\nMalta*)                                                   27,86        -/-\nItalien*)                                                 78,69        -/-\nZypern*)                                                  37,65        -/-\nUngarn                                                    43,59    284,520      HUF\nNorwegen                                                  64,26      7,72699    NOK\nDänemark                                                  71,66      7,44365    DKK\nSlowenien*)                                               71,07        -/-\nRumänien                                                  41,98      4,28120    RON\nTschechische Republik                                     46,15     24,5219     CZK\nSchweden                                                  72,48      9,13054    SEK\nSlowakei*)                                                60,96        -/-\nKroatien                                                  38,79      7,48972    HRK\nBulgarien                                                 36,56      1,95515    BGN\nEhemalige Jugoslawische Republik Mazedonien               59,29     61,0377     MKD\nMoldau                                                    41,09     15,9345     MDL\nFinnland*)                                                50,14        -/-\nAlbanien                                                  43,43    139,837      ALL\nBosnien und Herzegowina                                   40,05      1,92806    BAM\nBelgrade                                                  44,68    101,136      RSD\nLitauen                                                   47,64      3,45034    LTL\nPolen                                                     36,00      4,33392    PLN\nArmenien                                                  27,29    509,595      AMD\nLettland                                                  29,58      0,708677 LVL\n*) An der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) beteiligter Staat.\n**) Staat, der seine Erhebungsgrundlage in Euro bestimmt.","1344                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz\nPostanschrift: 11015 Berlin\nHausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin\nTelefon: (0 30) 18 580-0\nRedaktion: Bundesamt für Justiz\nSchriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II\nPostanschrift: 53094 Bonn\nHausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn\nTelefon: (02 28) 99 410-40\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH.\nPostanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nHausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0\nSatz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige\nBekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-\ngesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. 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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-\nsatz beträgt 7 %.\nISSN 0341-1109\nBeschluss Nr. 112\nbetreffend den Satz für Verzugszinsen\nim Bereich der FS-Streckengebühren\nfür den am 1. Januar 2012 beginnenden Erhebungszeitraum\nDie erweiterte Kommission,\ngestützt auf das am 12. Februar 1981 in Brüssel geänderte Internationale Übereinkom-\nmen über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt EUROCONTROL, insbesondere auf\ndessen Artikel 5 Absatz 2;\ngestützt auf die Mehrseitige Vereinbarung vom 12. Februar 1981 über Flugsicherungs-\nStreckengebühren, insbesondere auf deren Artikel 3 Absatz 2(e) sowie Artikel 6 Absatz 1(a);\ngestützt auf die Anwendungsbedingungen für das FS-Streckengebührensystem, insbe-\nsondere auf deren Artikel 10;\ngestützt auf die Zahlungsbedingungen für das FS-Streckengebührensystem, insbeson-\ndere auf deren Klausel 6;\nauf Vorschlag des erweiterten Ausschusses und des vorläufigen Rates,\nfasst folgenden Beschluss:\nEinziger Artikel\nDer am 1. Januar 2012 in Kraft tretende Satz für Verzugszinsen im Bereich der\nFS-Streckengebühren beträgt\n11,57 % pro Jahr.\nGeschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2011\nFür den Präsidenten der Kommission\nD. M o j s o s k i\nVizepräsident der Kommission"]}