{"id":"bgbl2-2011-32-1","kind":"bgbl2","year":2011,"number":32,"date":"2011-12-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2011/32#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2011-32-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2011/bgbl2_2011_32.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zum Vorschlag für eine Verordnung über die elektronische Fassung des Amtsblatts der Europäischen Union","law_date":"2011-12-06T00:00:00Z","page":1250,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["1250    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2011\nGesetz\nzum Vorschlag für eine Verordnung\nüber die elektronische Fassung des Amtsblatts der Europäischen Union\nVom 6. Dezember 2011\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\nDer deutsche Vertreter im Rat darf dem Vorschlag vom 6. April 2011 für eine\nVerordnung über die elektronische Fassung des Amtsblatts der Europäischen\nUnion in der Fassung vom 1. Juni 2011 zustimmen. Der Vorschlag wird nach-\nstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\nDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 6. Dezember 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nS. Leutheusser-Schnarrenberger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2011                              1251\nVerordnung (EU) Nr. …/2011\ndes Rates vom …\nüber die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union\nDer Rat der Europäischen Union –                                      (8) Daher sollten Vorschriften erlassen werden, die die Echtheit,\nUnverfälschtheit und Unveränderlichkeit der elektronischen\ngestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Euro-                  Veröffentlichung des Amtsblatts sicherstellen.\npäischen Union, insbesondere auf Artikel 352,\n(9) In dieser Verordnung sollten auch Regeln festgelegt werden,\nauf Vorschlag der Europäischen Kommission,                                die in Fällen anwendbar sind, in denen es aufgrund unvor-\nhergesehener und außergewöhnlicher Umstände nicht\nnach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die                  möglich ist, die elektronische Ausgabe des Amtsblatts zu\nnationalen Parlamente,                                                       veröffentlichen und zugänglich zu machen.\nnach Zustimmung des Europäischen Parlaments,                        (10) Die Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaft-\ngemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,                            liche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen4)\nlegt die Rechtskraft elektronischer Signaturen als Mittel der\nin Erwägung nachstehender Gründe:                                         Authentifizierung fest. Eine fortgeschrittene elektronische\nSignatur, die gemäß jener Richtlinie auf einem qualifizierten\n(1) Die Veröffentlichung von Gesetzgebungsakten der Union im\nZertifikat beruht und von einer sicheren Signaturerstellungs-\nAmtsblatt der Europäischen Union (im Folgenden „Amts-\neinheit erstellt wurde, liefert die nötige Gewähr für die\nblatt“) sowie deren Inkrafttreten sind in Artikel 297 des Ver-\nNutzer, was die Sicherstellung der Echtheit, Unverfälschtheit\ntrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)\nund Unveränderlichkeit der elektronischen Ausgabe des\ngeregelt.\nAmtsblatts betrifft. Die Verifizierung des elektronisch signier-\n(2) Die Verordnung Nr. 1/19581), einschließlich ihrer nachfolgen-          ten Amtsblatts sollte anhand leicht zugänglicher Mittel\nden Änderungen, legt die Amtssprachen der Organe der                   möglich sein.\nEuropäischen Union fest.\n(11) Der Zugang zur EUR-Lex-Website muss unter Beachtung\n(3) Die gedruckte Ausgabe des Amtsblatts, die in sämtlichen                der Verpflichtungen zum Schutz von Personen mit Behinde-\nAmtssprachen der Organe der Union verfügbar ist, ist der-              rungen sichergestellt werden, die sich aus dem Beschluss\nzeit die allein rechtsverbindliche Veröffentlichung, obwohl es         2010/48/EG des Rates vom 26. November 2009 über den\nauch die Möglichkeit des Online-Zugangs gibt.                          Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen\n(4) Der Beschluss 2009/496/EG, Euratom des Europäischen                    über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch\nParlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs,               die Europäische Gemeinschaft5) ergeben.\ndes Rechnungshofs, des Europäischen Wirtschafts- und             (12) Diese Verordnung steht mit dem in Artikel 5 des Vertrags\nSozialausschusses und des Ausschusses der Regionen                     über die Europäische Union verankerten Grundsatz der Ver-\nvom 26. Juni 2009 über den Aufbau und die Arbeitsweise                 hältnismäßigkeit im Einklang und geht nicht über das\ndes Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Union2)               hinaus, was nötig ist, um zu erreichen, dass sich alle\nstellt sicher, dass die Organe mit Hilfe des Amts ihrer Ver-           Unionsbürger auf die elektronische Ausgabe des Amtsblatts\npflichtung zur Veröffentlichung von Rechtssetzungstexten               berufen können, da ihr Anwendungsbereich sich darauf be-\nnachkommen können.                                                     schränkt, der elektronischen Ausgabe die Rechtsgültigkeit\n(5) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in der Rechts-              zu verleihen, die die gedruckte Ausgabe derzeit besitzt.\nsache C-161/06, Skoma-Lux sro gegen Celní ředitelství            (13) Der AEUV enthält Befugnisse für die Annahme dieser\nOlomouc3), ausgeführt, dass Rechtsakte der Union gegen-                Verordnung nur in Artikel 352 –\nüber Einzelnen nicht durchsetzbar sind, wenn sie nicht ord-\nhat folgende Verordnung erlassen:\nnungsgemäß im Amtsblatt veröffentlicht wurden, und dass\nihre Online-Veröffentlichung ohne eine entsprechende\nRegelung im Unionsrecht der ordnungsgemäßen Veröffent-                                           Artikel 1\nlichung im Amtsblatt nicht gleichgestellt werden kann.              (1) Das Amtsblatt wird gemäß dieser Verordnung in elektro-\n(6) Wenn die Veröffentlichung in der elektronischen Ausgabe          nischer Form in den Amtssprachen der Organe der Europäischen\ndes Amtsblatts einer ordnungsgemäßen Veröffentlichung            Union veröffentlicht.\ngleichkäme, könnte schneller und kostengünstiger auf das            (2) Unbeschadet des Artikels 3 besitzt nur das in elektro-\nUnionsrecht zugegriffen werden. Die Bürger sollten jedoch        nischer Form veröffentlichte Amtsblatt (im Folgenden „elektro-\nweiterhin die Möglichkeit haben, eine gedruckte Fassung          nische Ausgabe des Amtsblatts“) Echtheit und entfaltet Rechts-\ndes Amtsblatts vom Amt für Veröffentlichungen zu erhalten.       wirkungen.\n(7) In ihrer Mitteilung mit dem Titel „Eine Digitale Agenda für\nEuropa“ weist die Kommission darauf hin, dass der Online-                                        Artikel 2\nZugang zu rechtlichen Inhalten die Entwicklung eines digita-\nlen Binnenmarktes mit den damit verbundenen wirtschaft-             (1) Die elektronische Ausgabe des Amtsblatts trägt eine\nlichen und sozialen Vorteilen fördert.                           fortgeschrittene elektronische Signatur, die gemäß der Richt-\nlinie 1999/93/EG auf einem qualifizierten Zertifikat beruht und von\n1) Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische einer sicheren Signaturerstellungseinheit erstellt wurde. Das qua-\nWirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 17 vom 6.10.1958, S. 385/58).\n2) ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 41.                                    4)  ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12.\n3) Slg. 2007, S. I-10841.                                              5)  ABl. L 23 vom 27.1.2010, S. 35.","1252             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2011\nlifizierte Zertifikat und die Erneuerungen desselben werden auf        formationen zu sämtlichen gedruckten Ausgaben, denen gemäß\nder EUR-Lex-Website veröffentlicht, damit die Nutzer die fortge-       Absatz 2 Unterabsatz 1 Echtheit zukommt und die Rechts-\nschrittene elektronische Signatur und den Charakter der Echtheit       wirkungen entfalten.\nder elektronischen Ausgabe des Amtsblatts verifizieren können.\n(2) Die elektronische Ausgabe des Amtsblatts enthält Anga-                                       Artikel 4\nben zum Datum ihrer Veröffentlichung.                                     (1) Die Zuständigkeit des Amts für Veröffentlichungen im\n(3) Die elektronische Ausgabe des Amtsblatts wird der Öffent-      Zusammenhang mit der elektronischen Ausgabe des Amtsblatts\nlichkeit auf der EUR-Lex-Website in einem nicht veralteten For-        erstreckt sich auf\nmat dauerhaft zugänglich gemacht. Die Abfrage ist kostenlos.           a) seine Veröffentlichung und die Sicherstellung seiner Echtheit;\nb) die Installierung, den Betrieb und die Pflege des Informa-\nArtikel 3                                   tionssystems, mit dessen Hilfe die elektronische Ausgabe\n(1) Kann die elektronische Ausgabe des Amtsblatts aufgrund             des Amtsblatts erstellt wird, sowie die Nachrüstung des Sys-\nunvorhersehbarer außergewöhnlicher Störungen des Informa-                  tems entsprechend künftigen technischen Entwicklungen;\ntionssystems des Amts für Veröffentlichungen nicht veröffentlicht      c) die Installierung und Erweiterung der technischen Hilfsmittel,\nwerden, so wird das Informationssystem so schnell wie möglich              mit denen die elektronische Ausgabe des Amtsblatts für alle\nwiederhergestellt.                                                         Nutzer zugänglich gemacht wird;\nDas Amt für Veröffentlichungen stellt fest, zu welchem Zeitpunkt       d) die Festlegung der internen Sicherheits- und Zugangs-\neine solche Störung aufgetreten ist.                                       vorschriften für das Informationssystem, mit dem die elektro-\n(2) Ist es erforderlich, das Amtsblatt zu veröffentlichen, wenn        nische Ausgabe des Amtsblatts produziert wird;\ndas Informationssystem des Amts für Veröffentlichungen auf-            e) die Speicherung und Archivierung der Dateien und deren\ngrund einer Störung nach Artikel 1 nicht betriebsbereit ist, so            Handhabung entsprechend künftigen technischen Entwick-\nkommt nur der gedruckten Ausgabe des Amtsblatts Echtheit zu                lungen.\nund nur sie entfaltet Rechtswirkungen.\n(2) Das Amt für Veröffentlichungen übt seine in Absatz 1 be-\nSobald das Informationssystem des Amts für Veröffentlichungen          schriebene Zuständigkeit im Einklang mit dem Beschluss\nwiederhergestellt ist, wird die entsprechende elektronische Fas-       2009/496/EG, Euratom aus.\nsung der in Unterabsatz 1 genannten gedruckten Ausgabe ledig-\nlich zu Informationszwecken und mit einem entsprechenden Hin-\nweis der Allgemeinheit auf der EUR-Lex-Website zugänglich                                            Artikel 5\ngemacht.                                                                  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.\n(3) Sobald das Informationssystem des Amts für Veröffent-             Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt\nlichungen wiederhergestellt ist, liefert die EUR-Lex-Website In-       unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.\nGeschehen zu … am …\nIm Namen des Rates\nDer Präsident"]}