{"id":"bgbl2-2011-30-9","kind":"bgbl2","year":2011,"number":30,"date":"2011-11-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2011/30#page=-1144","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2011-30-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2011/bgbl2_2011_30.pdf#page=-1144","order":9,"title":"Anlageband: Anhänge I bis VII und die Protokolle Nr. 1 bis 7 zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits","law_date":"2011-11-14T00:00:00Z","page":0,"pdf_page":-1144,"num_pages":1185,"content":["Bundesgesetzblatt\n1145\nTeil II                                                                                    G 1998\n2011                      Ausgegeben zu Bonn am 14. November 2011                                                                                                          Nr. 30\nTag                                                                            Inhalt                                                                                    Seite\n8.11. 2011    Gesetz zu dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen vom 29. April 2008 zwischen\nden Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik\nSerbien andererseits . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              1146\nGESTA: XA002\n3.11. 2011    Dritte Verordnung zu dem Protokoll von 1973 über Maßnahmen auf Hoher See bei Fällen von\nVerschmutzung durch andere Stoffe als Öl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          1174\n14. 9. 2011    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen\nAspekte internationaler Kindesentführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        1178\n29. 9. 2011    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Streumunition . . . . . . . . . . .                                                           1179\n12.10. 2011    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Rahmenübereinkommens zwischen der Bundes-\nrepublik Deutschland, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, dem Königreich\nSchweden, dem Königreich Spanien und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland\nüber Maßnahmen zur Erleichterung der Umstrukturierung und der Tätigkeit der Europäischen\nRüstungsindustrie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         1180\n12.10. 2011    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats über Computer-\nkriminalität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1181\n24.10. 2011    Bekanntmachung des deutsch-polnischen Abkommens über die Zusammenarbeit im Rahmen der\nDeutsch-Polnischen Wissenschaftsstiftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            1181\n27.10. 2011    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechte von Menschen\nmit Behinderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             1184\nDie Anhänge I bis VII und die Protokolle Nr. 1 bis 7 zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen\nGemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits werden als Anlageband zu dieser\nAusgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den\nBezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.","1146     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2011\nGesetz\nzu dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen vom 29. April 2008\nzwischen den Europäischen Gemeinschaften\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Republik Serbien andererseits\nVom 8. November 2011\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\nDem in Luxemburg am 29. April 2008 von der Bundesrepublik Deutschland\nunterzeichneten Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den\nEuropäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und\nder Republik Serbien andererseits sowie den der Schlussakte beigefügten\nErklärungen wird zugestimmt. Das Abkommen und die Schlussakte nebst\nErklärungen werden nachstehend veröffentlicht.*)\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 138 für die Bundes-\nrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 8. November 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGuido Westerwelle\n*) Die Anhänge I bis VII und die Protokolle Nr. 1 bis 7 zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkom-\nmen werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb\ndes Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Ver-\nlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2011                      1147\nStabilisierungs- und Assoziierungsabkommen\nzwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Republik Serbien andererseits\nDas Königreich Belgien,                                      und Assoziierungsprozesses für die Länder Südosteuropas wie\nauch im Rahmen des Stabilitätspakts,\ndie Republik Bulgarien,\ndie Tschechische Republik,                                      in Anbetracht der Bereitschaft der Europäischen Union,\nSerbien so weit wie möglich in das politische und wirtschaftliche\ndas Königreich Dänemark,\nLeben Europas zu integrieren, und in Anbetracht von dessen\ndie Bundesrepublik Deutschland,                              Status als potenzieller Kandidat für die Mitgliedschaft in der EU\ndie Republik Estland,                                        auf der Grundlage des Vertrags über die Europäische Union\n(nachstehend „EU-Vertrag“ genannt) und der Erfüllung der vom\nIrland,                                                      Europäischen Rat im Juni 1993 festgelegten Kriterien sowie der\ndie Hellenische Republik,                                    Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess-Auflagen, der, insbe-\nsondere hinsichtlich der regionalen Zusammenarbeit, unter dem\ndas Königreich Spanien,                                      Vorbehalt der erfolgreichen Durchführung dieses Abkommens\ndie Französische Republik,                                   steht,\ndie Italienische Republik,                                      in Anbetracht der Europäischen Partnerschaft, in der priori-\ndie Republik Zypern,                                         täre Maßnahmen zur Unterstützung der Bemühungen Serbiens\num Annäherung an die Europäischen Union festgelegt sind,\ndie Republik Lettland,\ndie Republik Litauen,                                           in Anbetracht der Zusage der Vertragsparteien, mit allen Mit-\nteln zur politischen, wirtschaftlichen und institutionellen Stabili-\ndas Großherzogtum Luxemburg,                                 sierung in Serbien und in der Region beizutragen durch Entwick-\ndie Republik Ungarn,                                         lung der Zivilgesellschaft und Demokratisierung, Verwaltungs-\naufbau und Reform der öffentlichen Verwaltung, Integration des\nMalta,                                                       Regionalhandels und Ausbau der wirtschaftlichen Zusammen-\ndas Königreich der Niederlande,                              arbeit sowie durch Zusammenarbeit in einer ganzen Reihe von\nBereichen, insbesondere im Bereich Recht, Freiheit und Sicher-\ndie Republik Österreich,                                     heit, sowie Erhöhung der nationalen und der regionalen Sicher-\ndie Republik Polen,                                          heit,\ndie Portugiesische Republik,                                    in Anbetracht des Eintretens der Vertragsparteien für die Stär-\nRumänien,                                                    kung der politischen und wirtschaftlichen Freiheiten, die die\neigentliche Grundlage dieses Abkommens bilden, sowie ihres\ndie Republik Slowenien,\nEintretens für die Achtung der Menschenrechte und der Rechts-\ndie Slowakische Republik,                                    staatlichkeit, einschließlich der Rechte der Angehörigen natio-\nnaler Minderheiten, und für die Grundsätze der Demokratie\ndie Republik Finnland,\ndurch ein Mehrparteiensystem mit freien und fairen Wahlen,\ndas Königreich Schweden,\nin Anbetracht der Zusage der Vertragsparteien, alle Grund-\ndas Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,\nsätze und Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen,\nVertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen  der OSZE, insbesondere der Schlussakte der Konferenz über\nGemeinschaft, des Vertrags zur Gründung der Europäischen        Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (nachstehend\nAtomgemeinschaft und des Vertrags über die Europäische          „Schlussakte von Helsinki“ genannt), der Abschließenden Do-\nUnion, nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt, und               kumente der Folgetreffen von Madrid und Wien, der Pariser\nCharta für ein neues Europa und des Stabilitätspakts für Süd-\ndie Europäische Gemeinschaft und die Europäische Atom-\nosteuropa vollständig umzusetzen, um zur Stabilität in der Re-\ngemeinschaft,\ngion und zur Zusammenarbeit zwischen den Ländern der Re-\nnachstehend „Gemeinschaft“ genannt,                          gion beizutragen,\neinerseits und\nin erneuter Bestätigung des Rechtes aller Flüchtlinge und im\ndie Republik Serbien, nachstehend „Serbien“ genannt,         Lande Vertriebenen auf Rückkehr und auf Schutz ihres Eigen-\nandererseits,                                                tums und ihrer sonstigen damit zusammenhängenden\nMenschenrechte,\nnachstehend zusammen „Vertragsparteien“ genannt,\nin Anbetracht des Eintretens der Vertragsparteien für die\nin Anbetracht der engen Bindungen zwischen den Vertrags-     Grundsätze der freien Marktwirtschaft und der nachhaltigen Ent-\nparteien, der ihnen gemeinsamen Wertvorstellungen und ihres     wicklung sowie der Bereitschaft der Gemeinschaft, einen Bei-\nWunsches, diese Bindungen zu stärken und auf der Grundlage      trag zu den wirtschaftlichen Reformen in Serbien zu leisten,\nder Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Interesses enge und\ndauerhafte Beziehungen zu begründen, die es Serbien ermög-         in Anbetracht des Eintretens der Vertragsparteien für Freihan-\nlichen, seine Beziehungen zur Gemeinschaft und ihren Mitglied-  del im Einklang mit den sich im Rahmen der WTO ergebenden\nstaaten weiter zu vertiefen und auszubauen,                     Rechten und Pflichten,\nin Anbetracht der Bedeutung dieses Abkommens für die            in Anbetracht des Wunsches der Vertragsparteien, unter\nSchaffung und Festigung einer stabilen europäischen Ordnung     Berücksichtigung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheits-\nauf der Grundlage der Zusammenarbeit, in der die Europäische    politik (GASP) der Europäischen Union den regelmäßigen poli-\nUnion eine wichtige Stütze ist, im Rahmen des Stabilisierungs-  tischen Dialog über bilaterale und internationale Fragen von bei-","1148             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2011\nderseitigem Interesse, einschließlich regionaler Aspekte, weiter       in dem Wunsch, auf kulturellem Gebiet enger zusammenzu-\nauszubauen,                                                        arbeiten und den Informationsaustausch auszubauen,\nin Anbetracht des Eintretens der Vertragsparteien für die          sind wie folgt übereingekommen:\nBekämpfung des organisierten Verbrechens und für die Inten-\nsivierung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terro-                                         Artikel 1\nrismus auf der Grundlage der Erklärung der Europäischen Kon-\n(1) Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten\nferenz vom 20. Oktober 2001,\neinerseits und der Republik Serbien andererseits wird eine\nAssoziation gegründet.\nin der Überzeugung, dass das Stabilisierungs- und Assoziie-\nrungsabkommen (nachstehend „Abkommen“ genannt) ein                     (2) Ziel dieser Assoziation ist es,\nneues Klima für ihre Wirtschaftsbeziehungen und vor allem für      a) die Bestrebungen Serbiens zu unterstützen, Demokratie und\ndie Entwicklung von Handel und Investitionen, entscheidenden             Rechtsstaatlichkeit auszubauen;\nFaktoren für die Umstrukturierung und Modernisierung der Wirt-\nb) einen Beitrag zur politischen, wirtschaftlichen und institutio-\nschaft, schaffen wird,\nnellen Stabilität in Serbien und zur Stabilisierung der Region\nzu leisten;\nunter Berücksichtigung der Zusage Serbiens, seine Rechts-\nvorschriften in den einschlägigen Bereichen an die der Gemein-     c) einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zu\nschaft anzugleichen und wirksam anzuwenden,                              schaffen, der die Entwicklung enger politischer Beziehungen\nzwischen den Vertragsparteien ermöglicht;\nunter Berücksichtigung der Bereitschaft der Gemeinschaft,      d) die Bestrebungen Serbiens zu unterstützen, seine wirt-\ndie Durchführung der Reformen tatkräftig zu unterstützen und             schaftliche und internationale Zusammenarbeit auszubauen,\nalle ihr zu Gebote stehenden Instrumente der Zusammenarbeit              unter anderem durch Angleichung seiner Rechtsvorschriften\nund der technischen, finanziellen und wirtschaftlichen Hilfe auf         an die der Gemeinschaft;\neiner als Richtschnur dienenden umfassenden Mehrjahresbasis        e) die Bestrebungen Serbiens zu unterstützen, den Übergang\nfür diese Anstrengungen einzusetzen,                                     zu einer funktionierenden Marktwirtschaft zu vollenden;\nf)    ausgewogene wirtschaftliche Beziehungen zwischen der\nbestätigend, dass die Bestimmungen dieses Abkommens, die             Gemeinschaft und Serbien zu fördern und schrittweise eine\nin den Geltungsbereich des Titels IV des Dritten Teils des Ver-          Freihandelszone zu errichten;\ntrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachste-\nhend „EG-Vertrag“ genannt) fallen, das Vereinigte Königreich       g) die regionale Zusammenarbeit in allen unter dieses Abkom-\nund Irland als eigene Vertragsparteien und nicht Mitgliedstaaten         men fallenden Bereichen zu fördern.\nder Gemeinschaft binden, bis das Vereinigte Königreich bzw.\nIrland Serbien notifiziert, dass es im Einklang mit dem dem EU-                                     Titel I\nVertrag und dem EG-Vertrag beigefügten Protokoll über die\nPosition des Vereinigten Königreichs und Irlands nunmehr als                             Allgemeine Grundsätze\nTeil der Gemeinschaft gebunden ist. Dies gilt im Einklang mit\ndem diesen Verträgen beigefügten Protokoll über die Position                                       Artikel 2\nDänemarks auch für Dänemark,\nDie Wahrung der Grundsätze der Demokratie, die Achtung\nder Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der\neingedenk des Zagreber Gipfels, der zu einer weiteren Festi-   Menschenrechte verkündet und in der Konvention zum Schutze\ngung der Beziehungen zwischen den am Stabilisierungs- und          der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Schlussakte von\nAssoziierungsprozess beteiligten Ländern und der Euro-             Helsinki und der Pariser Charta für ein neues Europa festgelegt\npäischen Union sowie zu einer engeren regionalen Zusammen-         wurden, und die Wahrung der Grundsätze des Völkerrechts, ein-\narbeit aufrief,                                                    schließlich der uneingeschränkten Zusammenarbeit mit dem\nInternationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien\neingedenk des Gipfels von Thessaloniki, der den Stabili-       (ICTY), und der Rechtsstaatlichkeit sowie der Grundsätze der\nsierungs- und Assoziierungsprozess als Rahmen für die Politik      Marktwirtschaft, wie sie im Dokument der Bonner KSZE-Kon-\nder Europäischen Union gegenüber den westlichen Balkanlän-         ferenz über wirtschaftliche Zusammenarbeit zum Ausdruck\ndern bestätigte und die Aussicht auf deren Integration in die      kommen, sind die Grundlage der Innen- und der Außenpolitik\nEuropäische Union nach Maßgabe ihrer Fortschritte im Reform-       der Vertragsparteien und wesentliche Elemente dieses Abkom-\nprozess und ihrer besonderen Lage unterstrich, was in den          mens.\nSchlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Dezember\n2005 und vom Dezember 2006 bekräftigt wurde,                                                       Artikel 3\nDie Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Weiter-\neingedenk der Unterzeichnung des Mitteleuropäischen            gabe von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln an\nFreihandelsabkommens am 19. Dezember 2006 in Bukarest als          staatliche wie an nichtstaatliche Akteure eine der größten\nMittel, die Region für Investitionen attraktiver zu machen und die Gefahren für die internationale Stabilität und Sicherheit ist. Die\nAussichten auf ihre Integration in die Weltwirtschaft zu ver-      Vertragsparteien kommen daher überein, zusammenzuarbeiten\nbessern,                                                           und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massen-\nvernichtungswaffen und Trägermitteln zu leisten, indem sie ihre\neingedenk des Inkrafttretens des Abkommens zwischen der        bestehenden Verpflichtungen aus den internationalen Abrüs-\nEuropäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien zur             tungs- und Nichtverbreitungsübereinkünften und ihre sonstigen\nErleichterung der Visaerteilung1) und des Abkommens zwischen       einschlägigen internationalen Verpflichtungen in vollem Umfang\nder Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien über        erfüllen und auf nationaler Ebene umsetzen. Die Vertragspartei-\ndie Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt2)         en sind sich darüber einig, dass diese Bestimmung ein wesent-\n(nachstehend „Abkommen zwischen der Gemeinschaft und               liches Element dieses Abkommens und Gegenstand des po-\nSerbien über die Rückübernahme“ genannt) am 1. Januar 2008,        litischen Dialogs ist, der diese Elemente begleitet und festigt.\nDie Vertragsparteien kommen ferner überein, zusammenzu-\n1)  ABl. L 334 vom 19.12.2007, S. 137.                            arbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von\n2)  ABl. L 334 vom 19.12.2007, S. 46.                             Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln zu leisten,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2011                         1149\n– indem sie Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlä-         Auf der Grundlage dieser Überprüfung wird der Stabilitäts- und\ngigen internationalen Übereinkünfte zu unterzeichnen, zu rati- Assoziationsrat Empfehlungen aussprechen und kann\nfizieren bzw. ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang       Beschlüsse fassen. Werden bei der Überprüfung besondere\ndurchzuführen;                                                 Schwierigkeiten festgestellt, so können sie nach den in diesem\nAbkommen festgelegten Streitbeilegungsmechanismen behan-\n– indem sie ein wirksames System nationaler Ausfuhrkontrollen\ndelt werden.\neinrichten, nach dem die Ausfuhr und die Durchfuhr von mit\nMassenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern              Die vollständige Assoziation wird schrittweise verwirklicht. Spä-\nund die Endverwendung von Technologien mit doppeltem           testens im dritten Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens\nVerwendungszweck kontrolliert werden und das wirksame          nimmt der Stabilitäts- und Assoziationsrat eine eingehende\nSanktionen für Verstöße gegen die Ausfuhrkontrollen umfasst.   Überprüfung der Anwendung dieses Abkommens vor. Auf der\nDer politische Dialog in diesem Bereich kann auch auf regionaler   Grundlage dieser Überprüfung evaluiert der Stabilitäts- und\nEbene stattfinden.                                                 Assoziationsrat die von Serbien erzielten Fortschritte und kann\nBeschlüsse über die folgenden Phasen der Assoziation fassen.\nArtikel 4                             Die genannte Überprüfung gilt nicht für den freien Warenverkehr,\nfür den in Titel IV ein eigener Zeitplan vorgesehen ist.\nDie Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung, die sie\nder Erfüllung der internationalen Verpflichtungen und insbeson-\ndere der uneingeschränkten Zusammenarbeit mit dem ICTY bei-                                      Artikel 9\nmessen.                                                               Dieses Abkommen ist in jeder Hinsicht mit den einschlägigen\nWTO-Bestimmungen, insbesondere mit Artikel XXIV des Allge-\nArtikel 5                             meinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) und\nArtikel V des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit\nInternationaler und regionaler Frieden und internationale und\nDienstleistungen (GATS), vereinbar und wird in einer mit diesen\nregionale Stabilität, die Entwicklung gutnachbarlicher Beziehun-\nBestimmungen vereinbaren Weise durchgeführt.\ngen, die Menschenrechte und die Achtung und der Schutz von\nMinderheiten sind für den in den Schlussfolgerungen des Rates\nder Europäischen Union vom 21. Juni 1999 genannten Stabi-                                         Titel II\nlisierungs- und Assoziierungsprozess von entscheidender\nBedeutung. Der Abschluss und die Durchführung dieses                                       Politischer Dialog\nAbkommens sind im Rahmen der Schlussfolgerungen des\nRates der Europäischen Union vom 29. April 1997 zu sehen und\nArtikel 10\ntragen der besonderen Lage Serbiens Rechnung.\n(1) Der politische Dialog zwischen den Vertragsparteien wird\nArtikel 6                             im Rahmen dieses Abkommens weiterentwickelt. Er begleitet\nund festigt die Annäherung zwischen der Europäischen Union\nSerbien verpflichtet sich, die Zusammenarbeit und die gut-     und Serbien und trägt zur Schaffung enger Solidaritätsbe-\nnachbarlichen Beziehungen mit den anderen Ländern der Re-          ziehungen und neuer Formen der Zusammenarbeit zwischen\ngion fortzusetzen und zu fördern, einschließlich angemessener      den Vertragsparteien bei.\ngegenseitiger Zugeständnisse hinsichtlich der Freizügigkeit und\ndes freien Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs sowie         (2) Mit dem politischen Dialog sollen insbesondere gefördert\nder Entwicklung von Projekten von gemeinsamem Interesse, vor       werden:\nallem im Zusammenhang mit dem Grenzschutz und der                  a) die volle Integration Serbiens in die Gemeinschaft demo-\nBekämpfung des organisierten Verbrechens, der Korruption, der          kratischer Nationen und die schrittweise Annäherung an die\nGeldwäsche, der illegalen Migration und des illegalen Handels,         Europäische Union,\ninsbesondere einschließlich des Menschenhandels, des Klein-\nwaffenhandels, des Handels mit leichten Waffen und des             b) eine stärkere Annäherung der Standpunkte der Vertrags-\nDrogenhandels. Diese Verpflichtung ist ein entscheidender Fak-         parteien zu internationalen Fragen, einschließlich GASP-\ntor der Entwicklung der Beziehungen und der Zusammenarbeit             Fragen, gegebenenfalls auch durch einen Informationsaus-\nzwischen den Vertragsparteien und trägt somit zur Stabilität in        tausch, insbesondere zu den Fragen, die erhebliche Auswir-\nder Region bei.                                                        kungen auf die Vertragsparteien haben könnten,\nc) regionale Zusammenarbeit und Entwicklung gutnachbar-\nArtikel 7                                 licher Beziehungen,\nDie Vertragsparteien bestätigen die Bedeutung, die sie der     d) gemeinsame Ansichten über Sicherheit und Stabilität in\nBekämpfung des Terrorismus und der Erfüllung der internatio-           Europa, einschließlich der Zusammenarbeit in den unter die\nnalen Verpflichtungen in diesem Bereich beimessen.                     GASP der Europäischen Union fallenden Bereichen.\nArtikel 8                                                          Artikel 11\nDie Assoziation wird in einer Übergangszeit von höchstens         (1) Der politische Dialog findet im Stabilitäts- und Assozia-\nsechs Jahren schrittweise und vollständig verwirklicht.            tionsrat statt, der allgemein für alle Fragen zuständig ist, die die\nVertragsparteien ihm vorlegen.\nDer mit Artikel 119 eingesetzte Stabilitäts- und Assoziationsrat\nüberprüft regelmäßig, in der Regel jährlich, die Durchführung         (2) Auf Ersuchen der Vertragsparteien kann der politische\ndieses Abkommens und die Verabschiedung und Durchführung           Dialog auch wie folgt stattfinden:\nder rechtlichen, Verwaltungs-, institutionellen und wirtschaft-\na) erforderlichenfalls Treffen zwischen hohen Beamten, die\nlichen Reformen durch Serbien. Diese Überprüfung erfolgt unter\nSerbien einerseits und den Vorsitz des Rates der Euro-\nBerücksichtigung der Präambel und im Einklang mit den allge-\npäischen Union, den Generalsekretär/Hohen Vertreter für die\nmeinen Grundsätzen dieses Abkommens. Sie trägt den in der\nGemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und die Euro-\nEuropäischen Partnerschaft festgelegten Prioritäten, die für die-\npäische Kommission andererseits vertreten,\nses Abkommen von Belang sind, gebührend Rechnung und\nsteht mit den im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziie-         b) volle Nutzung der diplomatischen Kanäle zwischen den\nrungsprozesses eingeführten Mechanismen im Einklang, insbe-            Vertragsparteien, einschließlich geeigneter Kontakte in Dritt-\nsondere mit dem Fortschrittsbericht zum Stabilisierungs- und           staaten sowie im Rahmen der Vereinten Nationen, der OSZE,\nAssoziierungsprozess.                                                  des Europarats und anderer internationaler Gremien,","1150           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2011\nc) in jeder sonstigen Form, mit der ein nützlicher Beitrag zur   Die Übereinkünfte werden innerhalb von zwei Jahren nach\nFestigung, Entwicklung und Intensivierung dieses Dialogs     Inkrafttreten dieses Abkommens geschlossen. Die Bereitschaft\ngeleistet werden kann, einschließlich der in der Agenda von  Serbiens, solche Übereinkünfte zu schließen, wird eine Bedin-\nThessaloniki genannten Formen, die in den Schlussfolgerun-   gung für die weitere Entwicklung der Beziehungen zwischen\ngen des Europäischen Rates von Thessaloniki am 19. und       Serbien und der Europäischen Union sein.\n20. Juni 2003 angenommen wurden.\nSerbien leitet entsprechende Verhandlungen mit den übrigen\nLändern der Region ein, sobald diese ein Stabilisierungs- und\nArtikel 12                           Assoziierungsabkommen unterzeichnet haben.\nAuf parlamentarischer Ebene findet der politische Dialog in\ndem mit Artikel 125 eingesetzten Parlamentarischen Stabilitäts-                               Artikel 16\nund Assoziationsausschuss statt.                                                        Zusammenarbeit mit\nanderen am Stabilisierungs- und\nArtikel 13                                      Assoziierungsprozess beteiligten Ländern\nDer politische Dialog kann auch in einem multilateralen          Serbien setzt die regionale Zusammenarbeit mit den anderen\nRahmen oder als regionaler Dialog unter Einbeziehung anderer     am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Staa-\nLänder der Region stattfinden, unter anderem im Rahmen des       ten in einigen oder allen unter dieses Abkommen fallenden\nForums EU-Westliche Balkanländer.                                Bereichen der Zusammenarbeit fort, insbesondere in den Be-\nreichen von gemeinsamem Interesse. Diese Zusammenarbeit\nsollte stets mit den Grundsätzen und Zielen dieses Abkommens\nTitel III                           vereinbar sein.\nRegionale Zusammenarbeit\nArtikel 17\nZusammenarbeit mit\nArtikel 14\nanderen Ländern, die Kandidaten für\nIm Einklang mit seinem Engagement für Frieden und Stabilität        den Beitritt zur Europäischen Union, aber nicht am\nsowohl auf internationaler als auch auf regionaler Ebene und für   Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligt sind\ndie Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen fördert Serbien        (1) Serbien sollte seine Zusammenarbeit mit jedem Land, das\naktiv die regionale Zusammenarbeit. Die Gemeinschaft kann im     ein Kandidat für den Beitritt zur EU ist, in den unter dieses\nRahmen ihrer Programme für technische Hilfe auch Projekte mit    Abkommen fallenden Bereichen der Zusammenarbeit ausbauen\neiner regionalen oder grenzübergreifenden Dimension unter-       und mit ihm Übereinkünfte über regionale Zusammenarbeit\nstützen.                                                         schließen. Mit diesen Übereinkünften sollte angestrebt werden,\nPlant Serbien seine Zusammenarbeit mit einem der in den Arti-    die bilateralen Beziehungen zwischen Serbien und diesem Land\nkeln 15, 16 und 17 genannten Länder auszubauen, unterrichtet     schrittweise an den entsprechenden Teil der Beziehungen\nund konsultiert es die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten     zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und die-\nnach Maßgabe des Titels X.                                       sem Land anzugleichen.\nSerbien führt das am 19. Dezember 2006 in Bukarest unter-           (2) Serbien nimmt Verhandlungen mit der Türkei, die mit der\nzeichnete Mitteleuropäische Freihandelsabkommen in vollem        Gemeinschaft durch eine Zollunion verbunden ist, über ein auf\nUmfang durch.                                                    einer für beide Seiten vorteilhaften Grundlage zu schließendes\nAbkommen auf, mit dem im Einklang mit Artikel XXIV des GATT\n1994 eine Freihandelszone errichtet wird und mit dem im Ein-\nArtikel 15                           klang mit Artikel V des GATS die Niederlassung und die Erbrin-\nZusammenarbeit mit den                        gung von Dienstleistungen im Verhältnis zwischen ihnen auf\nanderen Ländern, die ein Stabilisierungs- und            einem Niveau liberalisiert werden, das dem in diesem Abkom-\nAssoziierungsabkommen unterzeichnet haben                men vorgesehenen entspricht.\nNach Unterzeichnung dieses Abkommens nimmt Serbien Ver-       Diese Verhandlungen sollten so bald wie möglich eingeleitet\nhandlungen mit den Ländern, die bereits ein Stabilisierungs-     werden, damit das genannte Abkommen vor Ende der in Arti-\nund Assoziierungsabkommen unterzeichnet haben, im Hinblick       kel 18 Absatz 1 genannten Übergangszeit geschlossen werden\nauf den Abschluss bilateraler Übereinkünfte über regionale       kann.\nZusammenarbeit auf, mit denen die Bereiche der Zusammen-\narbeit zwischen den betreffenden Ländern erweitert werden\nTitel IV\nsollen.\nDie wichtigsten Elemente dieser Übereinkünfte sind:                                   Freier Warenverkehr\na) politischer Dialog,\nArtikel 18\nb) die Errichtung von mit den einschlägigen WTO-Bestimmun-\ngen vereinbaren Freihandelszonen,                               (1) Während eines Zeitraums von höchstens sechs Jahren ab\nInkrafttreten dieses Abkommens errichten die Gemeinschaft\nc) gegenseitige Zugeständnisse hinsichtlich der Freizügigkeit    und Serbien nach Maßgabe dieses Abkommens und im Ein-\nder Arbeitnehmer, der Niederlassung, der Erbringung von      klang mit den Bestimmungen des GATT 1994 und der WTO\nDienstleistungen, der laufenden Zahlungen und des Kapital-   schrittweise eine bilaterale Freihandelszone. Dabei berücksich-\nverkehrs sowie anderer mit der Freizügigkeit zusammen-       tigen sie die nachstehenden besonderen Vorschriften.\nhängender Politikbereiche, die den in diesem Abkommen\n(2) Für die Einreihung der Waren im Handel zwischen den\neingeräumten Zugeständnissen gleichwertig sind,\nVertragparteien gilt die Kombinierte Nomenklatur.\nd) Bestimmungen über die Zusammenarbeit in anderen Berei-\n(3) Für die Zwecke dieses Abkommens sind Zölle und Ab-\nchen, auch solchen, die nicht unter dieses Abkommen fallen,\ngaben mit gleicher Wirkung wie Zölle Abgaben jeder Art, die im\ninsbesondere im Bereich Recht, Freiheit und Sicherheit.\nZusammenhang mit der Einfuhr oder der Ausfuhr einer Ware\nDie Übereinkünfte enthalten gegebenenfalls Bestimmungen          erhoben werden, einschließlich Ergänzungsabgaben und\nüber die Schaffung der notwendigen institutionellen Mechanis-    Zuschläge in jeder Form im Zusammenhang mit einer solchen\nmen.                                                             Einfuhr oder Ausfuhr, nicht jedoch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2011                       1151\na) einer internen Steuer entsprechende Abgaben, die im Ein-             (2) Die Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle\nklang mit Artikel III Absatz 2 des GATT 1994 erhoben wer-      Serbiens auf gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in der\nden,                                                           Gemeinschaft werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens\nbeseitigt.\nb) Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen,\n(3) Die Einfuhrzölle Serbiens auf die gewerblichen Erzeugnis-\nc) Gebühren oder Abgaben, die in einem angemessenen Ver-             se der Gemeinschaft, die in Anhang I aufgeführt sind, werden\nhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen.                   schrittweise nach dem dort angegebenen Zeitplan gesenkt und\n(4) Für jedes Erzeugnis gilt als Ausgangszollsatz, von dem       beseitigt.\naus die in diesem Abkommen vorgesehenen schrittweisen Zoll-             (4) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen Serbiens für\nsenkungen vorgenommen werden,                                        gewerbliche Erzeugnisse der Gemeinschaft und die Maß-\na) der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/871) eingeführte, am        nahmen gleicher Wirkung werden bei Inkrafttreten dieses\nTag der Unterzeichnung dieses Abkommens tatsächlich erga       Abkommens beseitigt.\nomnes angewandte Satz des Gemeinsamen Zolltarifs der\nGemeinschaft,                                                                               Artikel 22\nb) der angewandte serbische Zollsatz2).                                         Ausfuhrzölle und Ausfuhrbeschränkungen\n(5) Werden nach Unterzeichnung dieses Abkommens Zoll-               (1) Die Gemeinschaft und Serbien beseitigen bei Inkrafttreten\nsenkungen erga omnes vorgenommen, insbesondere Zoll-                 dieses Abkommens in ihrem Handel alle Ausfuhrzölle und Ab-\nsenkungen, die sich                                                  gaben gleicher Wirkung.\n(2) Die Gemeinschaft und Serbien beseitigen bei Inkrafttreten\na) aus den Zollverhandlungen der WTO, oder\ndieses Abkommens in ihrem Handel alle mengenmäßigen Aus-\nb) im Falle des Beitritts Serbiens zur WTO, oder                     fuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung.\nc) aus Senkungen nach dem Beitritt Serbiens zur WTO\nArtikel 23\nergeben, so treten mit Inkrafttreten dieser Senkungen die\nSchnellere Senkung der Zollsätze\ngesenkten Zollsätze an die Stelle der in Absatz 4 genannten\nAusgangszollsätze.                                                      Serbien erklärt sich bereit, seine Zollsätze im Handel mit der\nGemeinschaft schneller als in Artikel 21 vorgesehen zu senken,\n(6) Die Gemeinschaft und Serbien teilen einander ihre Aus-       sofern seine allgemeine wirtschaftliche Lage und die Lage des\ngangszollsätze und Änderungen dieser Zollsätze mit.                  betreffenden Wirtschaftszweigs dies zulassen.\nDer Stabilitäts- und Assoziationsrat prüft diesbezüglich die Lage\nKapitel I                           und spricht entsprechende Empfehlungen aus.\nGewerbliche Erzeugnisse\nKapitel II\nArtikel 19                                            Landwirtschaft und Fischerei\nBegriffsbestimmung\nArtikel 24\n(1) Dieses Kapitel gilt für Ursprungserzeugnisse der Gemein-\nBegriffsbestimmung\nschaft und Serbiens, die unter die Kapitel 25 bis 97 der Kom-\nbinierten Nomenklatur fallen, mit Ausnahme der in Anhang I              (1) Dieses Kapitel gilt für den Handel mit landwirtschaftlichen\nNummer 1 Ziffer ii des WTO-Übereinkommens über die Land-             und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft\nwirtschaft aufgeführten Erzeugnisse.                                 und in Serbien.\n(2) Der Handel zwischen den Vertragsparteien mit Erzeugnis-         (2) Als „landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse“ gelten\nsen, die unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen             die Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten Nomen-\nAtomgemeinschaft fallen, unterliegt diesem Vertrag.                  klatur und die in Anhang I Nummer 1 Ziffer ii des WTO-Überein-\nkommens über die Landwirtschaft aufgeführten Erzeugnisse.\nArtikel 20                              (3) Diese Begriffsbestimmung umfasst Fisch und Fischerei-\nerzeugnisse des Kapitels 3, der Positionen 1604 und 1605 sowie\nZugeständnisse der                        der Unterpositionen 0511 91, 2301 20 und ex 1902 20 („Teig-\nGemeinschaft für gewerbliche Erzeugnisse                 waren, gefüllt, mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere, Weichtiere\noder andere wirbellose Wassertiere enthaltend“).\n(1) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft und die Abgaben\ngleicher Wirkung auf gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in\nSerbien werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.                                      Artikel 25\n(2) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der Ge-                       Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse\nmeinschaft und die Maßnahmen gleicher Wirkung für gewerb-               Das Protokoll Nr. 1 enthält die Handelsregelung für die dort\nliche Erzeugnisse mit Ursprung in Serbien werden bei Inkrafttre-     aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse.\nten dieses Abkommens beseitigt.\nArtikel 26\nArtikel 21                                          Zugeständnisse der Gemeinschaft\nZugeständnisse Serbiens für gewerbliche Erzeugnisse                     für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse\nmit Ursprung in Serbien\n(1) Die Einfuhrzölle Serbiens auf die gewerblichen Erzeug-\nnisse der Gemeinschaft, die nicht in Anhang I aufgeführt sind,          (1) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens be-\nwerden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.                 seitigt die Gemeinschaft alle mengenmäßigen Einfuhrbeschrän-\nkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung für landwirtschaft-\n1) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (ABl. L 256 vom 7.9.1987,\nliche Erzeugnisse mit Ursprung in Serbien.\nS. 1) in ihrer geänderten Fassung.                                  (2) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens be-\n2) Amtsblatt von Serbien 62/2005 und 61/2007.                       seitigt die Gemeinschaft die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher","1152            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2011\nWirkung auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in          (2) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt Serbien alle\nSerbien, die nicht unter die Positionen 0102, 0201, 0202, 1701,   Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Fisch und Fischerei-\n1702 und 2204 der Kombinierten Nomenklatur fallen.                erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft, die nicht in\nAnhang V aufgeführt sind. Die in Anhang V aufgeführten Erzeug-\nFür die Erzeugnisse der Kapitel 7 und 8 der Kombinierten\nnisse unterliegen den dort festgelegten Bestimmungen.\nNomenklatur, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzollsatz\nund ein spezifischer Zollsatz vorgesehen sind, wird nur der\nWertzoll beseitigt.                                                                            Artikel 31\n(3) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens setzt                              Überprüfungsklausel\ndie Gemeinschaft die Einfuhrzölle auf Erzeugnisse aus „Baby-         Unter Berücksichtigung des Umfangs des Handels zwischen\nbeef“ im Sinne des Anhangs II mit Ursprung in Serbien im Rah-     den Vertragsparteien mit landwirtschaftlichen und Fischerei-\nmen eines jährlichen Zollkontingents von 8 700 Tonnen             erzeugnissen, ihrer besonderen Empfindlichkeit, der Regeln der\nSchlachtkörpergewicht auf 20 v. H. des Wertzollsatzes und         Gemeinsamen Agrar- und Fischereipolitik der Gemeinschaft, der\n20 v. H. des spezifischen Zollsatzes fest, die im gemeinschaft-   Regeln der Agrar- und Fischereipolitik Serbiens, der Bedeutung\nlichen Gemeinsamen Zolltarif vorgesehen sind.                     der Landwirtschaft und der Fischerei für die Wirtschaft Serbiens,\n(4) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens             der Auswirkungen der multilateralen Handelsverhandlungen im\ngewährt die Gemeinschaft für Erzeugnisse der Positionen 1701      Rahmen der WTO und des möglichen Beitritts Serbiens zur\nund 1702 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in             WTO prüfen die Gemeinschaft und Serbien spätestens drei\nSerbien im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von            Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens im Stabilitäts- und\n180 000 Tonnen (Nettogewicht) abgabenfreien Zugang.               Assoziationsrat für jedes Erzeugnis, welche weiteren Zuge-\nständnisse auf der Grundlage der Ordnungsmäßigkeit und der\nArtikel 27                           angemessenen Gegenseitigkeit im Hinblick auf eine stärkere\nLiberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen und\nZugeständnisse Serbiens                      Fischereierzeugnissen eingeräumt werden können.\nfür die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse\n(1) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens be-                                      Artikel 32\nseitigt Serbien alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen\nund Maßnahmen gleicher Wirkung für landwirtschaftliche                                     Schutzklausel für\nErzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft.                              landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse\n(2) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens                (1) Sollten die Einfuhren von Ursprungserzeugnissen der\neinen Vertragspartei, für die nach den Artikeln 25, 26, 27, 28, 29\na) beseitigt Serbien die Einfuhrzölle auf die in Anhang IIIa auf- und 30 Zugeständnisse eingeräumt wurden, wegen der beson-\ngeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in    deren Empfindlichkeit der Agrar- und Fischereimärkte eine erns-\nder Gemeinschaft;                                             te Störung auf den Märkten oder bei den internen Regulierungs-\nb) beseitigt Serbien schrittweise die Einfuhrzölle auf die in     mechanismen der anderen Vertragspartei hervorrufen, so neh-\nAnhang IIIb aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse     men beide Vertragsparteien unbeschadet der sonstigen Bestim-\nmit Ursprung in der Gemeinschaft nach dem dort für jedes      mungen dieses Abkommens, insbesondere des Artikels 41,\nErzeugnis angegebenen Zeitplan;                               unverzüglich Konsultationen auf, um eine geeignete Lösung zu\nfinden. Bis zu einer solchen Lösung kann die betroffene Ver-\nc) senkt Serbien schrittweise die Einfuhrzölle auf die in den\ntragspartei die Maßnahmen treffen, die sie für notwendig er-\nAnhängen IIIc und IIId aufgeführten landwirtschaftlichen\nachtet.\nErzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach dem\ndort für jedes Erzeugnis angegebenen Zeitplan.                   (2) Erreicht das Volumen der Einfuhren von in Protokoll Nr. 3\nAnhang V aufgeführten Erzeugnissen mit Ursprung in Serbien\nArtikel 28                           zusammengenommen 115 v. H. des Durchschnitts der drei letz-\nten Kalenderjahre, so nehmen Serbien und die Gemeinschaft\nProtokoll über Wein und Spirituosen                 innerhalb von fünf Arbeitstagen Konsultationen auf, um die Han-\nDie für die in Protokoll Nr. 2 aufgeführten Weine und Spiritu- delsströme dieser Erzeugnisse in die Gemeinschaft zu analy-\nosen geltende Regelung ist in dem genannten Protokoll enthal-     sieren und zu evaluieren und gegebenenfalls geeignete Lösun-\nten.                                                              gen zu finden, die eine Verzerrung des Handels bei den Ein-\nfuhren dieser Erzeugnisse in die Gemeinschaft verhindern.\nArtikel 29                           Steigt das Volumen der Einfuhren von in Anhang V zu Protokoll\nNr. 3 aufgeführten Erzeugnissen mit Ursprung in Serbien in\nZugeständnisse der Gemeinschaft\neinem Kalenderjahr zusammengenommen um mehr als 30 v. H.\nfür Fisch und Fischereierzeugnisse\ngegenüber dem Durchschnitt der drei letzten Kalenderjahre, so\n(1) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens be-         kann die Gemeinschaft unbeschadet des Absatzes 1 die\nseitigt die Gemeinschaft alle mengenmäßigen Einfuhrbeschrän-      Anwendung der Präferenzregelung für die Waren, die die Stei-\nkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung für Fisch und Fische-       gerung verursachen, aussetzen.\nreierzeugnisse mit Ursprung in Serbien.\nWird die Aussetzung der Anwendung der Präferenzregelung\n(2) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt die Gemein-   beschlossen, so notifiziert die Gemeinschaft die Maßnahme\nschaft alle Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Fisch und      innerhalb von fünf Arbeitstagen dem Stabilitäts- und Assozia-\nFischereierzeugnisse mit Ursprung in Serbien, die nicht in        tionsausschuss und nimmt Konsultationen mit Serbien auf, um\nAnhang IV aufgeführt sind. Die in Anhang IV aufgeführten Erzeug-  Maßnahmen zu vereinbaren, die eine Verzerrung des Handels\nnisse unterliegen den dort festgelegten Bestimmungen.             mit den in Anhang V zu Protokoll Nr. 3 aufgeführten Erzeug-\nnissen verhindern.\nArtikel 30                           Die Gemeinschaft wendet die Präferenzregelung wieder an,\nZugeständnisse Serbiens                      sobald die Handelsverzerrung durch wirksame Umsetzung der\nfür Fisch und Fischereierzeugnisse                 vereinbarten Maßnahmen oder durch die Wirkung anderer\ngeeigneter Maßnahmen, die die Vertragsparteien getroffen\n(1) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens be-\nhaben, beseitigt ist.\nseitigt Serbien alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen\nund Maßnahmen gleicher Wirkung für Fisch und Fischerei-           Artikel 41 Absätze 3 bis 6 gilt sinngemäß für das Vorgehen nach\nerzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft.                     diesem Absatz.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2011                           1153\n(3) Die Vertragsparteien überprüfen das Funktionieren des in                                    Artikel 36\nAbsatz 2 vorgesehenen Mechanismus spätestens drei Jahre\nStillhalteregelung\nnach Inkrafttreten dieses Abkommens. Der Stabilitäts- und\nAssoziationsrat kann über eine geeignete Anpassung des in                 (1) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wer-\nAbsatz 2 vorgesehenen Mechanismus beschließen.                         den im Handel zwischen der Gemeinschaft und Serbien weder\nneue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung\neingeführt noch die bereits geltenden erhöht.\nArtikel 33\n(2) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wer-\nSchutz geografischer Angaben für                       den im Handel zwischen der Gemeinschaft und Serbien weder\nlandwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse                 neue mengenmäßige Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen\nund Lebensmittel, ausgenommen Wein und Spirituosen                 oder Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt noch die be-\n(1) Nach Maßgabe dieses Artikels schützt Serbien die geo-          stehenden verschärft.\ngrafischen Angaben der Gemeinschaft, die nach der Verordnung              (3) Unbeschadet der nach den Artikeln 26, 27, 28, 29 und 30\n(EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz               eingeräumten Zugeständnisse wird die Verfolgung der Agrar-\nvon geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für               und Fischereipolitik Serbiens und der Gemeinschaft und die Ein-\nAgrarerzeugnisse und Lebensmittel1) in der Gemeinschaft ein-           führung von Maßnahmen im Rahmen dieser Politik durch die\ngetragen sind. Geografische Angaben Serbiens können unter              Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nicht beschränkt,\nden in der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom                  sofern die in den Anhängen II bis V und Protokoll Nr. 1 vorge-\n20. März 2006 festgelegten Voraussetzungen in der Gemein-              sehene Einfuhrregelung nicht beeinträchtigt wird.\nschaft eingetragen werden.\n(2) Serbien verbietet in seinem Hoheitsgebiet die Verwen-                                       Artikel 37\ndung von in der Gemeinschaft geschützten Namen für ver-\nVerbot steuerlicher Diskriminierung\ngleichbare Erzeugnisse, die nicht der Spezifikation der geogra-\nfischen Angabe entsprechen. Dies gilt auch, wenn der tatsäch-             (1) Interne steuerliche Maßnahmen oder Praktiken, die die\nliche geografische Ursprung der Ware angegeben, die betreffen-         Waren der einen Vertragspartei unmittelbar oder mittelbar gegen-\nde geografische Angabe in Übersetzung verwendet oder der               über gleichartigen Waren mit Ursprung im Gebiet der anderen\nName in Verbindung mit Begriffen wie „Art“, „Typ“, „Fasson“,           Vertragspartei benachteiligen, werden von der Gemeinschaft und\n„Nachahmung“, „Methode“ oder dergleichen angegeben wird.               Serbien nicht eingeführt und die bestehenden beseitigt.\n(3) Serbien lehnt die Eintragung einer Marke ab, deren Benut-         (2) Für die Waren, die in das Gebiet der anderen Vertragspar-\nzung den Fällen des Absatzes 2 entspricht.                             tei ausgeführt werden, darf keine Erstattung interner indirekter\nAbgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren\n(4) Marken, deren Benutzung den Fällen des Absatzes 2 ent-         erhobenen indirekten Abgaben.\nspricht und die in Serbien eingetragen oder durch Benutzung\nerworben worden sind, dürfen fünf Jahre nach Inkrafttreten die-\nses Abkommens nicht mehr benutzt werden. Dies gilt jedoch                                           Artikel 38\nnicht für in Serbien eingetragene Marken und durch Benutzung                                       Finanzzölle\nerworbene Marken, die Angehörigen von Drittstaaten gehören,\nes sei denn, sie sind geeignet, die Öffentlichkeit über die Quali-        Die Bestimmungen über die Beseitigung der Einfuhrzölle gel-\ntät, die Spezifikation oder den geografischen Ursprung der             ten auch für Finanzzölle.\nWaren zu täuschen.\nArtikel 39\n(5) Die Verwendung der nach Absatz 1 geschützten geogra-\nfischen Angaben als übliche Begriffe, die in der allgemeinen                            Zollunionen, Freihandelszonen\nSprache der übliche Name für diese Waren in Serbien sind,                               und Grenzverkehrsregelungen\nendet spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkom-              (1) Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Errich-\nmens.                                                                  tung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsrege-\n(6) Serbien stellt sicher, dass die fünf Jahre nach Inkrafttreten  lungen nicht entgegen, sofern diese keine Änderung der in die-\ndieses Abkommens aus seinem Hoheitsgebiet ausgeführten                 sem Abkommen vorgesehenen Handelsregelungen bewirken.\nWaren nicht gegen diesen Artikel verstoßen.                               (2) Während der in Artikel 18 genannten Übergangszeit lässt\n(7) Serbien gewährleistet den Schutz nach den Absätzen 1           dieses Abkommen die Anwendung der besonderen Präferenz-\nbis 6 von sich aus und auf Antrag eines Beteiligten.                   handelsregelungen unberührt, die in vorher zwischen einem Mit-\ngliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten und Serbien und\nSerbien geschlossenen Grenzverkehrsabkommen festgelegt\nKapitel III                             wurden oder die sich aus den in Titel III genannten bilateralen\nAbkommen ergeben, die von Serbien zur Förderung des Re-\nGemeinsame Bestimmungen                             gionalhandels geschlossen werden.\n(3) Im Stabilitäts- und Assoziationsrat finden Konsultationen\nArtikel 34                              zwischen den Vertragsparteien statt über die in den Absätzen 1\nGeltungsbereich                             und 2 genannten Abkommen und auf Ersuchen über alle sonsti-\ngen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen\nDieses Kapitel gilt für den gesamten Warenverkehr zwischen         Handelspolitik gegenüber Drittstaaten. Konsultationen finden\nden Vertragsparteien, sofern in diesem Kapitel oder in Protokoll       insbesondere im Falle des Beitritts eines Drittstaats zur Union\nNr. 1 nichts anderes bestimmt ist.                                     statt, um zu gewährleisten, dass den in diesem Abkommen\nverankerten beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und\nArtikel 35                              Serbiens Rechnung getragen wird.\nWeitere Zugeständnisse\nArtikel 40\nDieser Titel lässt die einseitige Anwendung günstigerer Maß-\nDumping und Subventionen\nnahmen durch eine Vertragspartei unberührt.\n(1) Eine Vertragspartei ist durch dieses Abkommen nicht\n1) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Geändert durch die Verordnung (EG) daran gehindert, handelspolitische Schutzmaßnahmen nach\nNr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).                   Absatz 2 des vorliegenden Artikels und Artikel 41 zu treffen.","1154            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2011\n(2) Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Ver-     rang zu geben, die das Funktionieren der Regelungen dieses\ntragspartei Dumping und/oder anfechtbare Subventionen fest,          Abkommens am wenigsten behindern. Schutzmaßnahmen\nso kann sie im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen zur                nach Artikel XIX des GATT 1994 und dem WTO-Übereinkom-\nDurchführung des Artikels VI des GATT 1994 bzw. dem WTO-             men über Schutzmaßnahmen müssen die in dem vorliegen-\nÜbereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaß-                   den Abkommen vorgesehenen Präferenzniveaus und -span-\nnahmen und den einschlägigen internen Rechtsvorschriften             nen aufrechterhalten.\ngeeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen.\nb) Schließen besondere und kritische Umstände, die ein sofor-\ntiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung bzw.\nArtikel 41                              Prüfung aus, so kann die betroffene Vertragspartei in den\nSchutzklausel                             Fällen dieses Artikels unverzüglich die zur Abhilfe notwen-\ndigen vorläufigen Maßnahmen treffen; die andere Vertrags-\n(1) Artikel XIX des GATT 1994 und das WTO-Übereinkommen           partei wird unverzüglich unterrichtet.\nüber Schutzmaßnahmen finden zwischen den Vertragsparteien\nAnwendung.                                                       Die Schutzmaßnahmen werden dem Stabilitäts- und Assozia-\ntionsrat unverzüglich notifiziert und sind dort insbesondere im\n(2) Wird eine Ware einer Vertragspartei in derart erhöhten    Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst\nMengen oder unter solchen Bedingungen in das Gebiet der          baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen.\nanderen Vertragspartei eingeführt,\n(6) Führt die Gemeinschaft einerseits oder Serbien anderer-\na) dass den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmit-   seits für Einfuhren von Waren, die die in diesem Artikel genann-\ntelbar konkurrierender Waren im Gebiet der einführenden     ten Probleme hervorrufen könnten, ein Verwaltungsverfahren\nVertragspartei ein erheblicher Schaden verursacht wird oder ein, um schnell Informationen über die Entwicklung der Han-\ndroht oder                                                  delsströme zu erhalten, so teilt die betreffende Vertragspartei\nb) dass erhebliche Störungen in einem Wirtschaftszweig oder      dies der anderen Vertragspartei mit.\nSchwierigkeiten verursacht werden oder drohen, die eine\nerhebliche Verschlechterung der Wirtschaftslage einer Re-                                Artikel 42\ngion der einführenden Vertragspartei bewirken könnten,\nKnappheitsklausel\nso kann die einführende Vertragspartei ungeachtet des Absat-\nzes 1 unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren die-         (1) Führt die Befolgung der Bestimmungen dieses Titels\nses Artikels geeignete bilaterale Schutzmaßnahmen treffen.       a) zu einer kritischen Verknappung oder zur Gefahr einer kri-\n(3) Bilaterale Schutzmaßnahmen, die gegen Einfuhren aus           tischen Verknappung von Lebensmitteln oder anderen für\nder anderen Vertragspartei gerichtet sind, dürfen nicht über das     die ausführende Vertragspartei wesentlichen Waren oder\nhinausgehen, was zur Lösung der infolge der Anwendung die-       b) zur Wiederausfuhr einer Ware, für die die ausführende Ver-\nses Abkommens aufgetretenen Probleme im Sinne des Absat-             tragspartei mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Aus-\nzes 2 notwendig ist. Die Schutzmaßnahmen sollten in der Aus-         fuhrzölle oder Maßnahmen bzw. Abgaben gleicher Wirkung\nsetzung der Erhöhung oder in der Senkung der in diesem               aufrechterhält, in einen Drittstaat und verursacht die\nAbkommen vorgesehenen Präferenzspannen für die betroffene            beschriebene Lage der ausführenden Vertragspartei erheb-\nWare bis zu einer Höchstgrenze, die dem in Artikel 18 Absatz 4       liche Schwierigkeiten oder könnte sie sie ihr verursachen,\nBuchstaben a und b und Absatz 5 genannten Ausgangszollsatz\nso kann diese Vertragspartei unter den Voraussetzungen und\nfür die Ware entspricht, bestehen. Diese Maßnahmen, in denen\nnach den Verfahren dieses Artikels geeignete Maßnahmen tref-\nvorgesehen sein muss, dass sie schrittweise spätestens zum\nfen.\nEnde der festgesetzten Laufzeit abgebaut werden, dürfen nicht\nfür mehr als zwei Jahre getroffen werden.                           (2) Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen der\nVorrang zu geben, die das Funktionieren der Regelungen dieses\nIn besonderen Ausnahmefällen können die Maßnahmen um\nAbkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen dür-\neinen Zeitraum von höchstens zwei Jahren verlängert werden.\nfen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen\nAuf die Einfuhren einer Ware, die bereits einer Schutzmaßnahme\noder ungerechtfertigten Diskriminierung, soweit gleiche Um-\nunterworfen war, werden in einem Zeitraum, der demjenigen\nstände gegeben sind, oder zu einer verschleierten Beschrän-\nentspricht, in dem diese Maßnahme bereits angewandt wurde,\nkung des Handels führen, und sind aufzuheben, wenn die\nnicht erneut bilaterale Schutzmaßnahmen angewandt, sofern\nUmstände ihre Aufrechterhaltung nicht länger rechtfertigen.\nder Zeitraum der Nichtanwendung mindestens zwei Jahre nach\nAuslaufen der Maßnahme betragen hat.                                (3) Die Gemeinschaft oder Serbien unterbreitet dem Stabili-\ntäts- und Assoziationsrat vor Einführung der in Absatz 1 vorge-\n(4) Die Gemeinschaft einerseits oder Serbien andererseits\nsehenen Maßnahmen und in den Fällen des Absatzes 4 so bald\nunterbreitet dem Stabilitäts- und Assoziationsrat in den in die-\nwie möglich alle zweckdienlichen Angaben, um eine für die Ver-\nsem Artikel genannten Fällen vor Einführung der darin vorge-\ntragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Die Ver-\nsehenen Maßnahmen und in den Fällen des Absatzes 5 Buch-\ntragsparteien können im Stabilitäts- und Assoziationsrat die für\nstabe b so bald wie möglich alle für eine gründliche Prüfung der\ndie Behebung der Schwierigkeiten erforderlichen Maßnahmen\nLage erforderlichen Informationen, um eine für die Vertrags-\nvereinbaren. Ist innerhalb von 30 Tagen nach der Befassung des\nparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.\nStabilitäts- und Assoziationsrats keine Einigung erzielt worden,\n(5) Für die Durchführung der Absätze 1 bis 4 gilt Folgendes:  so kann die ausführende Vertragspartei Maßnahmen nach die-\nsem Artikel auf die Ausfuhr der betreffenden Ware anwenden.\na) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat wird unverzüglich mit\nder Prüfung der Probleme befasst, die sich aus der in diesem    (4) Schließen außergewöhnliche und kritische Umstände, die\nArtikel beschriebenen Lage ergeben; er kann die für die      ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung\nLösung dieser Probleme erforderlichen Beschlüsse fassen.     bzw. Prüfung aus, so kann die Gemeinschaft oder Serbien\nunverzüglich die zur Abhilfe notwendigen Sicherungsmaß-\nHat der Stabilitäts- und Assoziationsrat oder die ausführen-\nnahmen treffen; die andere Vertragspartei wird unverzüglich\nde Vertragspartei innerhalb von 30 Tagen nach der Befas-\nunterrichtet.\nsung des Stabilitäts- und Assoziationsrats keinen Beschluss\nzur Lösung der Probleme gefasst oder ist keine andere           (5) Die nach diesem Artikel angewandten Maßnahmen wer-\nzufrieden stellende Lösung erreicht worden, so kann die ein- den unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsrat notifiziert\nführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffen, um      und sind dort insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung eines\ndas Problem im Einklang mit diesem Artikel zu lösen. Bei der Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand\nWahl der Schutzmaßnahmen ist den Maßnahmen der Vor-          regelmäßiger Konsultationen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2011                            1155\nArtikel 43                            a) Die Vertragspartei, die auf der Grundlage objektiver Informa-\ntionen eine Verweigerung der Amtshilfe und/oder Unregel-\nStaatliche Monopole\nmäßigkeiten oder Betrug festgestellt hat, notifiziert ihre Fest-\nSerbien formt alle staatlichen Handelsmonopole schrittweise          stellungen zusammen mit den objektiven Informationen\nso um, dass drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens              unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss\njede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingun-            und nimmt Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziations-\ngen zwischen den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der              ausschuss auf der Grundlage aller zweckdienlichen Informa-\nEuropäischen Union und Serbiens ausgeschlossen ist.                     tionen und objektiven Feststellungen auf, um eine für beide\nVertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.\nArtikel 44                            b) Haben die Vertragsparteien nach Buchstabe a Konsulta-\ntionen im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss aufgenom-\nUrsprungsregeln\nmen, aber innerhalb von drei Monaten nach der Notifikation\nSofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist,               keine Einigung über eine annehmbare Lösung erzielt, so\nenthält Protokoll Nr. 3 die Ursprungsregeln für die Anwendung           kann die betreffende Vertragspartei die Anwendung der ein-\ndieses Abkommens.                                                       schlägigen Präferenzregelung für die betreffenden Erzeug-\nnisse vorübergehend aussetzen. Die vorübergehende Aus-\nsetzung wird dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss\nArtikel 45\nunverzüglich notifiziert.\nZulässige Beschränkungen\nc) Die vorübergehende Aussetzung nach diesem Artikel ist auf\nDieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrver-           das zum Schutz der finanziellen Interessen der betreffenden\nboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen              Vertragspartei notwendige Minimum zu beschränken. Sie gilt\nder öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum              für höchstens sechs Monate und kann verlängert werden.\nSchutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren               Die vorübergehende Aussetzung wird dem Stabilitäts- und\noder Pflanzen, zum Schutz des nationalen Kulturguts von künst-          Assoziationsausschuss unmittelbar nach ihrer Annahme\nlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder               notifiziert. Sie ist Gegenstand regelmäßiger Konsultationen\nzum Schutz des geistigen oder gewerblichen Eigentums                    im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss, insbesondere\ngerechtfertigt sind; ebenso wenig steht es Regelungen betref-           um sie zu beenden, sobald die Voraussetzungen für ihre\nfend Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder Beschrän-             Anwendung nicht mehr gegeben sind.\nkungen dürfen jedoch weder ein Mittel der willkürlichen Diskri-       (5) Gleichzeitig mit der Notifikation an den Stabilitäts- und\nminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels         Assoziationsausschuss nach Absatz 4 Buchstabe a sollte die\nzwischen den Vertragsparteien darstellen.                          betreffende Vertragspartei in ihrem Amtsblatt eine Bekannt-\nmachung an die Einführer veröffentlichen. In der Bekannt-\nArtikel 46                            machung sollte den Einführern für die betreffenden Waren mit-\ngeteilt werden, dass auf der Grundlage objektiver Informationen\nVerweigerung der Amtshilfe\neine Verweigerung der Amtshilfe und/oder Unregelmäßigkeiten\n(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Amts-    oder Betrug festgestellt worden sind.\nhilfe für die Anwendung und Überwachung der in diesem Titel\nvorgesehenen Präferenzregelung von entscheidender Bedeu-                                          Artikel 47\ntung ist, und unterstreichen ihre Zusage, Unregelmäßigkeiten\nund Betrug im Zusammenhang mit Zoll und Zollfragen zu                 Ist den zuständigen Behörden bei der Verwaltung des Aus-\nbekämpfen.                                                         fuhrpräferenzsystems, insbesondere bei der Anwendung des\nProtokolls Nr. 3, ein Fehler unterlaufen, der sich auf die Einfuhr-\n(2) Hat eine Vertragspartei auf der Grundlage objektiver Infor- abgaben auswirkt, so kann die von diesen Auswirkungen betrof-\nmationen eine Verweigerung der Amtshilfe und/oder Unregel-         fene Vertragspartei den Stabilitäts- und Assoziationsrat er-\nmäßigkeiten oder Betrug im Zusammenhang mit diesem Titel           suchen, alle Möglichkeiten für geeignete Abhilfemaßnahmen zu\nfestgestellt, so kann sie die Anwendung der einschlägigen          prüfen.\nPräferenzregelung für die betreffenden Erzeugnisse nach die-\nsem Artikel vorübergehend aussetzen.\nArtikel 48\n(3) Für die Zwecke dieses Artikels liegt eine „Verweigerung\nDie Anwendung dieses Abkommens lässt die Anwendung des\nder Amtshilfe“ unter anderem vor,\nGemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln unberührt.\na) wenn die Verpflichtung zur Überprüfung der Ursprungs-\neigenschaft der betreffenden Waren wiederholt nicht erfüllt\nworden ist;                                                                                   Titel V\nb) wenn die nachträgliche Überprüfung der Ursprungsnach-                Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Niederlassung,\nweise und/oder die Mitteilung des Ergebnisses wiederholt          Erbringung von Dienstleistungen, Kapitalverkehr\nabgelehnt oder ohne Grund verzögert worden ist;\nc) wenn die Erteilung der Genehmigung für Missionen im Rah-                                       Kapitel I\nmen der Amtshilfe zur Prüfung der Echtheit der Papiere oder\nder Richtigkeit der Angaben, die für die Gewährung der                          Freizügigkeit der Arbeitnehmer\nbetreffenden Präferenzbehandlung von Bedeutung sind,\nwiederholt abgelehnt oder ohne Grund verzögert worden ist.                                   Artikel 49\nFür die Zwecke dieses Artikels können Unregelmäßigkeiten oder         (1) Vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten gelten-\nBetrug unter anderem festgestellt werden, wenn die Einfuhren       den Bedingungen und Modalitäten\nvon Waren ohne zufrieden stellende Erklärung rasch zunehmen\na) wird den Arbeitnehmern, die die Staatsangehörigkeit\nund das übliche Produktionsniveau und die Exportkapazitäten\nSerbiens besitzen und im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats\nder anderen Vertragspartei übersteigen und dies nach objek-\nlegal beschäftigt sind, eine Behandlung gewährt, die hin-\ntiven Informationen mit Unregelmäßigkeiten oder Betrug zusam-\nsichtlich der Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedin-\nmenhängt.\ngungen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Dis-\n(4) Die vorübergehende Aussetzung ist unter folgenden                kriminierung gegenüber den Staatsangehörigen jenes Mit-\nVoraussetzungen zulässig:                                               gliedstaats bewirkt;","1156           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2011\nb) haben der Ehegatte und die Kinder eines im Hoheitsgebiet                                     Kapitel II\neines Mitgliedstaats legal beschäftigten Arbeitnehmers, die\ndort einen legalen Wohnsitz haben, während der Geltungs-                               Niederlassung\ndauer der Arbeitserlaubnis des Arbeitnehmers Zugang zum\nArbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaats; dies gilt nicht\nfür Saisonarbeitnehmer und Arbeitnehmer, die unter bilate-                                Artikel 52\nrale Abkommen im Sinne des Artikels 50 fallen, sofern in die-                        Begriffsbestimmung\nsen Abkommen nichts anderes bestimmt ist.\nFür die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck:\n(2) Serbien gewährt vorbehaltlich der dort geltenden Bedin-\ngungen und Modalitäten den Arbeitnehmern, die die Staats-          a) „Gesellschaft der Gemeinschaft“ bzw. „serbische Gesell-\nangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und in seinem              schaft“ eine Gesellschaft, die nach den Rechtsvorschriften\nHoheitsgebiet legal beschäftigt sind, sowie deren Ehegatten            eines Mitgliedstaats bzw. Serbiens gegründet worden ist\nund Kindern, die dort einen legalen Wohnsitz haben, die in             und ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungs-\nAbsatz 1 genannte Behandlung.                                          oder Hauptgeschäftssitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw.\nSerbiens hat. Hat die nach den Rechtsvorschriften eines Mit-\ngliedstaats bzw. Serbiens gegründete Gesellschaft nur ihren\nsatzungsmäßigen Sitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw.\nArtikel 50\nSerbiens, so gilt die Gesellschaft als Gesellschaft der\n(1) Unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage in den Mit-         Gemeinschaft bzw. als serbische Gesellschaft, sofern ihre\ngliedstaaten und vorbehaltlich ihrer Rechtsvorschriften und der        Geschäftstätigkeit eine echte und kontinuierliche Verbin-\nEinhaltung der in den Mitgliedstaaten geltenden Regelungen für         dung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaats bzw. Serbiens\ndie Mobilität der Arbeitnehmer                                         aufweist;\nb) „Tochtergesellschaft“ einer Gesellschaft eine Gesellschaft,\na) sollten die bestehenden Erleichterungen für den Zugang zur          die von einer anderen Gesellschaft tatsächlich kontrolliert\nBeschäftigung für serbische Arbeitnehmer, die von Mitglied-       wird;\nstaaten in bilateralen Abkommen gewährt werden, erhalten\nund nach Möglichkeit verbessert werden;                        c) „Zweigniederlassung“ einer Gesellschaft einen Geschäfts-\nsitz ohne Rechtspersönlichkeit, der auf Dauer als Außenstel-\nb) prüfen die anderen Mitgliedstaaten die Möglichkeit, ähnliche        le eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat\nAbkommen zu schließen.                                            und sachlich so ausgestattet ist, dass er in der Weise\nGeschäfte mit Dritten tätigen kann, dass diese, obgleich sie\n(2) Nach drei Jahren prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat     wissen, dass möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem\ndie Gewährung weiterer Verbesserungen, einschließlich Erleich-         im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich\nterungen für den Zugang zur Berufsausbildung, im Einklang mit          nicht unmittelbar an dieses wenden müssen, sondern\nden in den Mitgliedstaaten geltenden Regelungen und Verfahren          Geschäfte mit dem Geschäftssitz tätigen können, der des-\nund unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage in den Mit-            sen Außenstelle darstellt;\ngliedstaaten und in der Gemeinschaft.\nd) „Niederlassung“\ni)  im Falle der Staatsangehörigen das Recht, selbstständi-\nArtikel 51                                    ge Erwerbstätigkeiten aufzunehmen und Unternehmen\nzu gründen, insbesondere Gesellschaften, die sie tat-\n(1) Es werden Bestimmungen festgelegt zur Koordinierung                 sächlich kontrollieren. Die selbstständige Erwerbstätig-\nder Systeme der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer, die die              keit und die Geschäftstätigkeit umfassen nicht die Suche\nserbische Staatsangehörigkeit besitzen und im Hoheitsgebiet                oder Annahme einer Beschäftigung auf dem Arbeits-\neines Mitgliedstaats legal beschäftigt sind, und für deren Fami-           markt und verleihen nicht das Recht auf Zugang zum\nlienangehörige, die dort einen legalen Wohnsitz haben. Zu die-             Arbeitsmarkt der anderen Vertragspartei. Dieses Kapitel\nsem Zweck werden folgende Bestimmungen durch einen                         gilt nicht für Personen, die nicht ausschließlich eine\nBeschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrats, der Rechte und            selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben;\nPflichten aus bilateralen Abkommen, soweit diese eine günsti-\ngere Behandlung vorsehen, unberührt lässt, in Kraft gesetzt:           ii) im Falle von Gesellschaften der Gemeinschaft oder ser-\nbischen Gesellschaften das Recht, durch Gründung von\na) Alle von diesen Arbeitnehmern in den Mitgliedstaaten                    Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen in\nzurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs- und Auf-               Serbien bzw. in der Gemeinschaft eine Erwerbstätigkeit\nenthaltszeiten werden bei den Alters-, Invaliden- und Hinter-         aufzunehmen;\nbliebenenrenten sowie bei der Gesundheitsfürsorge für sie\nund ihre Familienangehörigen zusammengezählt;                  e) „Geschäftstätigkeit“ die Ausübung von Erwerbstätigkeiten;\nf)  „Erwerbstätigkeiten“ grundsätzlich gewerbliche, kaufmänni-\nb) alle Alters- und Hinterbliebenenrenten und alle Renten bei\nsche, freiberufliche und handwerkliche Tätigkeiten;\nArbeitsunfall, Berufskrankheit oder Erwerbsunfähigkeit,\nwenn diese durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrank-    g) „Staatsangehöriger der Gemeinschaft“ und „Staatsange-\nheit verursacht wurde, mit Ausnahme der nicht beitrags-            höriger Serbiens“ eine natürliche Person, die die Staats-\nbedingten Leistungen können zu den nach dem Recht des              angehörigkeit eines Mitgliedstaats bzw. Serbiens besitzt;\nSchuldnermitgliedstaats bzw. der Schuldnermitgliedstaaten\ngeltenden Sätzen frei transferiert werden;                         Dieses Kapitel und Kapitel III gelten im internationalen See-\nverkehr, einschließlich intermodaler Transporte, bei denen\nc) die betreffenden Arbeitnehmer erhalten Familienleistungen           ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, auch für\nfür ihre Familienangehörigen im Sinne der obigen Begriffs-         Staatsangehörige der Gemeinschaft oder Staatsangehörige\nbestimmung.                                                        Serbiens, die außerhalb der Gemeinschaft und Serbiens\nansässig sind, und für Reedereien, die außerhalb der\n(2) Serbien gewährt den Arbeitnehmern, die die Staatsange-          Gemeinschaft oder Serbiens niedergelassen sind und von\nhörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und in seinem Gebiet           Staatsangehörigen der Gemeinschaft oder Staatsangehö-\nlegal beschäftigt sind, sowie deren Familienangehörigen, die           rigen Serbiens kontrolliert werden, sofern ihre Schiffe in die-\ndort einen legalen Wohnsitz haben, eine gleichartige wie die in        sem Mitgliedstaat oder in Serbien nach den dort geltenden\nAbsatz 1 Buchstaben a und b genannte Behandlung.                       Rechtsvorschriften registriert sind;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2011                               1157\nh) „Finanzdienstleistungen“ die in Anhang VI aufgeführten                                                  Artikel 54\nTätigkeiten. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann den\n(1) Vorbehaltlich des Artikels 56 können die Vertragsparteien\nGeltungsbereich dieses Anhangs erweitern oder ändern.\nmit Ausnahme der in Anhang VI aufgeführten Finanzdienstleis-\ntungen, die Niederlassung und Geschäftstätigkeit von Gesell-\nArtikel 53                             schaften und Staatsangehörigen in ihrem Gebiet regeln, sofern\ndiese Regelungen keine Diskriminierung der Gesellschaften und\n(1) Serbien erleichtert die Aufnahme der Geschäftstätigkeit      Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei gegenüber ihren\nvon Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft in        eigenen Gesellschaften und Staatsangehörigen bewirken.\nseinem Hoheitsgebiet. Zu diesem Zweck gewährt Serbien bei\nInkrafttreten dieses Abkommens                                          (2) Hinsichtlich der Finanzdienstleistungen ist eine Vertrags-\npartei ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens\na) für die Niederlassung von Gesellschaften der Gemeinschaft        nicht daran gehindert, aus aufsichtsrechtlichen Gründen, ein-\nim Hoheitsgebiet Serbiens eine Behandlung, die nicht weni-      schließlich des Schutzes von Investoren, Einlegern, Versiche-\nger günstig ist als die Behandlung, die es seinen eigenen       rungsnehmern oder von Personen, denen gegenüber ein Erbrin-\nGesellschaften oder, falls dies die günstigere Behandlung ist,  ger von Finanzdienstleistungen treuhänderische Pflichten hat,\nGesellschaften aus Drittstaaten gewährt;                        oder zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität des Finanz-\nsystems Maßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen dürfen nicht\nb) für die Geschäftstätigkeit der im Hoheitsgebiet Serbiens nie-    als Mittel zur Umgehung der Verpflichtungen der Vertragspartei\ndergelassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlas-         aus diesem Abkommen genutzt werden.\nsungen von Gesellschaften der Gemeinschaft eine Behand-\nlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie     (3) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte\nihren eigenen Gesellschaften und Zweigniederlassungen           es eine Vertragspartei, Informationen über die Geschäfte und\noder, falls dies die günstigere Behandlung ist, Tochtergesell-  Bücher einzelner Kunden offenzulegen oder vertrauliche oder\nschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus        vermögensbezogene Informationen preiszugeben, die sich im\nDrittstaaten gewährt.                                           Besitz öffentlicher Stellen befinden.\n(2) Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewähren die\nArtikel 55\nGemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten\n(1) Unbeschadet anders lautender Bestimmungen des Über-\na) für die Niederlassung serbischer Gesellschaften eine             einkommens über die Schaffung eines gemeinsamen euro-\nBehandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behand-       päischen Luftverkehrsraums1) gilt dieses Kapitel nicht für den\nlung, die die Mitgliedstaaten ihren eigenen Gesellschaften      Luft- und Binnenschiffsverkehr sowie den Seekabotageverkehr.\noder, falls dies die günstigere Behandlung ist, Gesellschaften\naus Drittstaaten gewähren;                                          (2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Empfehlungen\nzur Förderung der Niederlassung und der Geschäftstätigkeit in\nb) für die Geschäftstätigkeit der in ihrem Gebiet niedergelasse-    den unter Absatz 1 fallenden Bereichen aussprechen.\nnen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen ser-\nbischer Gesellschaften eine Behandlung, die nicht weniger\nArtikel 56\ngünstig ist als die Behandlung, die die Mitgliedstaaten ihren\neigenen Gesellschaften und Zweigniederlassungen oder,               (1) Die Artikel 53 und 54 schließen nicht aus, dass eine Ver-\nfalls dies die günstigere Behandlung ist, den in ihrem          tragspartei für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von\nHoheitsgebiet niedergelassenen Tochtergesellschaften und        Zweigniederlassungen von Gesellschaften der anderen Ver-\nZweigniederlassungen von Gesellschaften aus Drittstaaten        tragspartei in ihrem Gebiet, die nicht nach ihrem Recht gegrün-\ngewähren.                                                       det worden sind, eine Sonderregelung anwendet, die wegen\nrechtlicher oder technischer Unterschiede zwischen diesen\n(3) Die Vertragsparteien treffen keine neuen Regelungen oder     Zweigniederlassungen und den Zweigniederlassungen der nach\nMaßnahmen, die hinsichtlich der Niederlassung von Gesell-           ihrem Recht gegründeten Gesellschaften oder, im Falle der\nschaften der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet und ihrer       Finanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen ge-\nanschließenden Geschäftstätigkeit eine Diskriminierung gegen-       rechtfertigt ist.\nüber ihren eigenen Gesellschaften bewirken.\n(2) Die unterschiedliche Behandlung darf nicht über das\n(4) Vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens legt der      unbedingt Notwendige hinausgehen, das sich aus den recht-\nStabilitäts- und Assoziationsrat die detaillierten Regelungen für   lichen oder technischen Unterschieden oder, im Falle der\ndie Ausdehnung dieser Bestimmungen auf die Niederlassung            Finanzdienstleistungen, aus den aufsichtsrechtlichen Gründen\nvon Staatsangehörigen der Gemeinschaft und Staatsangehö-            ergibt.\nrigen Serbiens zur Aufnahme selbstständiger Erwerbstätigkeiten\nfest.                                                                                                      Artikel 57\n(5) Ungeachtet dieses Artikels                                       Um Staatsangehörigen der Gemeinschaft und Serbiens die\nAufnahme und Ausübung reglementierter freiberuflicher Tätig-\na) haben Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von\nkeiten in Serbien bzw. in der Gemeinschaft zu erleichtern, prüft\nGesellschaften der Gemeinschaft ab Inkrafttreten dieses\nder Stabilitäts- und Assoziationsrat, welche Maßnahmen für die\nAbkommens das Recht, Immobilien in Serbien zu nutzen\ngegenseitige Anerkennung der Befähigungsnachweise erforder-\nund zu mieten;\nlich sind. Er kann alle hierfür erforderlichen Maßnahmen treffen.\nb) haben Tochtergesellschaften von Gesellschaften der Ge-\n1)  Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren\nmeinschaft ab Inkrafttreten dieses Abkommens das Recht,\nwie serbische Gesellschaften Eigentum an Immobilien zu               Mitgliedstaaten, der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina,\nder Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik\nerwerben und auszuüben, und hinsichtlich öffentlicher                Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien, der Republik\nGüter/Gütern von gemeinsamem Interesse die gleichen                  Serbien*), dem Königreich Norwegen, Rumänien, der Republik Ser-\nRechte wie serbische Gesellschaften, sofern diese Rechte             bien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo\nfür die Ausübung der Erwerbstätigkeiten erforderlich sind,           zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums\nfür die sie sich niedergelassen haben.                               (ABl. L 285 vom 16.10.2006, S. 3).\n*) H i n w e i s d e r S c h r i f t l e i t u n g\nc) Vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüft der                 An dieser Stelle muss anstatt des Wortes „Serbien“ das Wort\nStabilitäts- und Assoziationsrat, ob die unter Buchstabe b              „Montenegro“ stehen. Durch ein Berichtigungsverfahren auf inter-\ngenannten Rechte auf Zweigniederlassungen von Gesell-                   nationaler Ebene wird derzeit das in der Urfassung des Abkom-\nschaften der Gemeinschaft ausgedehnt werden können.                     mens enthaltene Redaktionsversehen korrigiert.","1158            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2011\nArtikel 58                           a) diese Vertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt sind oder\nDienstleistungen erbringen und keine Vergütung aus einer\n(1) Eine im Hoheitsgebiet Serbiens niedergelassene Gesell-         Quelle im Aufnahmegebiet erhalten und\nschaft der Gemeinschaft und eine im Gebiet der Gemeinschaft\nniedergelassene serbische Gesellschaft ist berechtigt, im Ein-    b) die Gesellschaft ihren Hauptgeschäftssitz außerhalb der\nklang mit den in dem Aufnahmegebiet der Niederlassung, im             Gemeinschaft bzw. Serbiens hat und in dem betreffenden\nHoheitsgebiet der Republik Serbien bzw. im Gebiet der Gemein-         Mitgliedstaat bzw. in Serbien keine weiteren Vertreter, Büros,\nschaft geltenden Rechtsvorschriften Personal zu beschäftigen          Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften hat.\noder von ihren Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassun-\ngen beschäftigen zu lassen, das die Staatsangehörigkeit der                                   Kapitel III\nMitgliedstaaten bzw. Serbiens besitzt, sofern es sich bei diesem\nPersonal um in Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal im                     Erbringung von Dienstleistungen\nSinne des Absatzes 2 handelt, das ausschließlich von Gesell-\nschaften, Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen                                      Artikel 59\nbeschäftigt wird. Die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse dieses\nPersonals gelten nur für den jeweiligen Beschäftigungszeitraum.      (1) Die Gemeinschaft und Serbien verpflichten sich, im Ein-\nklang mit den folgenden Bestimmungen die Maßnahmen zu\n(2) In Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal der          treffen, die notwendig sind, um schrittweise die Erbringung von\ngenannten Gesellschaften (nachstehend „Organisationen“ ge-        Dienstleistungen durch serbische Gesellschaften bzw. Gesell-\nnannt) ist „gesellschaftsintern versetztes Personal“ im Sinne des schaften der Gemeinschaft oder durch Staatsangehörige Ser-\nBuchstaben c, das zu nachstehenden Kategorien gehört, sofern      biens bzw. Staatsangehörige der Gemeinschaft zu gestatten,\ndie Organisation eine juristische Person ist und die betreffenden die im Gebiet einer anderen Vertragspartei als der des Dienst-\nPersonen mindestens während eines der Versetzung unmittel-        leistungsempfängers niedergelassen sind.\nbar vorausgehenden Jahres von ihr beschäftigt worden oder an\n(2) Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Liberalisierung\nihr beteiligt gewesen sind (ohne die Mehrheitsbeteiligung zu\ngestatten die Vertragsparteien die vorübergehende Einreise der\nbesitzen):\nnatürlichen Personen, die die Dienstleistung erbringen oder vom\na) Führungskräfte einer Organisation, die in erster Linie die     Dienstleistungserbringer als Personal in Schlüsselpositionen im\nNiederlassung leiten, unter der allgemeinen Aufsicht des      Sinne des Artikels 58 beschäftigt sind; dazu gehören auch\nVorstands oder der Aktionäre bzw. Anteilseigner stehen und    natürliche Personen, die Vertreter von Gesellschaften oder\nWeisungen hauptsächlich von ihnen erhalten; zu ihren Kom-     Staatsangehörigen der Gemeinschaft bzw. Serbiens sind und\npetenzen gehören:                                             um vorübergehende Einreise zur Aushandlung oder zum\nAbschluss von Dienstleistungsaufträgen für diesen Dienstleis-\ni)   die Leitung der Niederlassung oder einer Abteilung oder  tungserbringer ersuchen, sofern diese Vertreter nicht im Direkt-\nUnterabteilung der Niederlassung,                        verkauf beschäftigt sind oder selbst Dienstleistungen erbringen.\nii) die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des anderen         (3) Nach vier Jahren trifft der Stabilitäts- und Assoziationsrat\nAufsicht führenden Personals und der Fach- und Verwal-   die für die schrittweise Durchführung des Absatzes 1 erforder-\ntungskräfte,                                             lichen Maßnahmen. Dabei wird den von den Vertragsparteien\nerzielten Fortschritten bei der Angleichung ihrer Rechtsvor-\niii) die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung  schriften Rechnung getragen.\noder zur Empfehlung der Einstellung oder Entlassung\nund sonstige Personalentscheidungen;\nArtikel 60\nb) Personal einer Organisation mit ungewöhnlichen Kenntnis-          (1) Die Vertragsparteien treffen keine Maßnahmen, die die\nsen, die für Betrieb, Forschungsausrüstung, Verfahren oder    Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen durch\nVerwaltung der Niederlassung unerlässlich sind. Bei der       Gesellschaften oder Staatsangehörige der Gemeinschaft bzw.\nBewertung dieser Kenntnisse kann neben besonderen             Serbiens, die in einer anderen Vertragspartei als der des Dienst-\nKenntnissen bezüglich der Niederlassung eine hohe Quali-      leistungsempfängers niedergelassen sind, gegenüber dem Tag\nfikation für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die spezi-     vor Inkrafttreten dieses Abkommens erheblich verschärfen.\nfische technische Kenntnisse erfordern, oder die Zugehörig-\nkeit zu einem zulassungspflichtigen Beruf berücksichtigt         (2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass von der an-\nwerden;                                                       deren Vertragspartei nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein-\ngeführte Maßnahmen zu einer gegenüber dem Tag des Inkraft-\nc) das „gesellschaftsintern versetzte Personal“ umfasst die       tretens dieses Abkommens erheblich verschärften Lage für die\nnatürlichen Personen, die von einer Organisation im Gebiet    Erbringung von Dienstleistungen führen, so kann sie die andere\nder einen Vertragspartei beschäftigt und zur Ausübung von     Vertragspartei um Aufnahme von Konsultationen ersuchen.\nErwerbstätigkeiten vorübergehend in das Gebiet der ande-\nren Vertragspartei versetzt werden; die betreffende Organi-                                Artikel 61\nsation muss ihren Hauptgeschäftssitz im Gebiet der einen\nVertragspartei haben, und die Versetzung muss in eine            Für die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen zwischen\nNiederlassung (Zweigniederlassung, Tochtergesellschaft)       der Gemeinschaft und Serbien gelten folgende Bestimmungen:\ndieser Organisation erfolgen, die im Gebiet der anderen          (1) Im Bereich des Landverkehrs enthält Protokoll Nr. 4 die\nVertragspartei tatsächlich gleichartige Erwerbstätigkeiten    Regelung für die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien,\nausübt.                                                       mit der insbesondere der unbeschränkte Straßentransitverkehr\ndurch Serbien und die Gemeinschaft insgesamt, die wirksame\n(3) Die Einreise von Staatsangehörigen Serbiens bzw. der\nAnwendung des Diskriminierungsverbotes und die schrittweise\nGemeinschaft in das Gebiet der Gemeinschaft bzw. Serbiens\nAngleichung der serbischen Rechtsvorschriften im Verkehrsbe-\nund deren vorübergehender Aufenthalt in diesem Gebiet wird\nreich an die der Gemeinschaft gewährleistet wird.\ngestattet, sofern es sich um Vertreter von Gesellschaften han-\ndelt, die Führungskräfte der Gesellschaft im Sinne des Absat-        (2) Im Bereich des internationalen Seeverkehrs verpflichten\nzes 2 Buchstabe a sind und für die Gründung einer Tochterge-      sich die Vertragsparteien, den Grundsatz des ungehinderten\nsellschaft oder Zweigniederlassung einer serbischen Gesell-       Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum inter-\nschaft in einem Mitgliedstaat bzw. für die Gründung einer Toch-   nationalen Seehandel auf kommerzieller Basis wirksam anzu-\ntergesellschaft oder Zweigniederlassung einer Gesellschaft der    wenden und die internationalen und europäischen Verpflichtun-\nGemeinschaft in der Republik Serbien zuständig sind, und          gen im Bereich der Sicherheits- und Umweltschutznormen zu\nsofern                                                            erfüllen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2011                        1159\nDie Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für den freien     freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Krediten für Han-\nWettbewerb als ein wesentliches Merkmal des internationalen       delsgeschäfte oder Dienstleistungen, an denen ein Gebiets-\nSeeverkehrs.                                                      ansässiger einer Vertragspartei beteiligt ist, und Finanzkrediten\nmit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr.\n(3) Gemäß den Grundsätzen des Absatzes 2\n(3) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens genehmigt Serbien\na) nehmen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Abkom-\ndurch uneingeschränkte und zweckdienliche Nutzung der\nmen mit Drittstaaten keine Ladungsanteilvereinbarungen\nbestehenden Verfahren den Erwerb von Immobilien in Serbien\nauf;\ndurch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen\nb) heben die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Abkom-     Union. Innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses\nmens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administra-       Abkommens passt Serbien seine Rechtsvorschriften über den\ntiven, technischen und sonstigen Hemmnisse auf, die          Erwerb von Immobilien in seinem Hoheitsgebiet durch Staatsan-\nBeschränkungen oder Diskriminierungen hinsichtlich der       gehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union schritt-\nDienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr be-    weise an, um deren Gleichbehandlung mit seinen eigenen\nwirken könnten;                                              Staatsangehörigen zu gewährleisten.\nc) gewähren die Vertragsparteien unter anderem den von               (4) Vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens gewähr-\nStaatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Ver-       leisten die Gemeinschaft und Serbien auch den freien Kapital-\ntragspartei betriebenen Schiffen für den Zugang zu den für   verkehr im Zusammenhang mit Portefeuille-Investitionen und\nden internationalen Handel geöffneten Häfen, die Benutzung   Finanzkrediten mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr.\nihrer Infrastruktur und die Inanspruchnahme der dort ange-\nbotenen Hilfsdienstleistungen sowie die diesbezüglichen         (5) Unbeschadet des Absatzes 1 führen die Vertragsparteien\nGebühren und sonstigen Abgaben, die Zollerleichterungen,     keine neuen Beschränkungen des Kapitalverkehrs und der\ndie Zuweisung von Liegeplätzen sowie von Be- und Entlade-    laufenden Zahlungen zwischen Gebietsansässigen der Ge-\neinrichtungen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist meinschaft und Serbiens ein und verschärfen die bestehenden\nals die ihren eigenen Schiffen gewährte Behandlung.          Regelungen nicht.\n(4) Zur Gewährleistung einer koordinierten Entwicklung und        (6) In Ausnahmefällen, in denen der Kapitalverkehr zwischen\neiner schrittweisen Liberalisierung des Verkehrs zwischen den     der Gemeinschaft und Serbien ernste Schwierigkeiten für die\nVertragsparteien, die ihren gegenseitigen wirtschaftlichen        Durchführung der Wechselkurs- oder Währungspolitik der\nBedürfnissen entspricht, werden die Bedingungen für den           Gemeinschaft oder Serbiens verursacht oder zu verursachen\ngegenseitigen Marktzugang im Luftverkehr im Übereinkommen         droht, kann die Gemeinschaft bzw. Serbien unbeschadet des\nüber die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftver-        Artikels 62 und des vorliegenden Artikels für höchstens sechs\nkehrsraums geregelt.                                              Monate Schutzmaßnahmen hinsichtlich des Kapitalverkehrs\nzwischen der Gemeinschaft und Serbien treffen, sofern diese\n(5) Vor Abschluss des Übereinkommens über die Schaffung        Maßnahmen unbedingt notwendig sind.\neines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums ergreifen\ndie Vertragsparteien keine Maßnahmen oder Aktionen, die              (7) Diese Bestimmungen beschränken nicht das Recht der\ngegenüber der Lage vor Inkrafttreten dieses Abkommens res-        Wirtschaftsbeteiligten der Vertragsparteien, eine günstigere\ntriktiver oder diskriminierend sind.                              Regelung in Anspruch zu nehmen, die in einer bestehenden bi-\nlateralen oder multilateralen Übereinkunft vorgesehen ist, an der\n(6) Serbien gleicht seine Rechtsvorschriften, einschließlich   Vertragsparteien dieses Abkommens beteiligt sind.\nder administrativen, technischen und sonstigen Bestimmungen,\nan die jeweiligen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im             (8) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um zur\nBereich des Luft-, des See-, des Binnenschiffs- und des Land-     Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens den Kapitalverkehr\nverkehrs insoweit an, als dies der Liberalisierung und dem        zwischen der Gemeinschaft und Serbien zu erleichtern.\ngegenseitigen Marktzugang der Vertragsparteien dient und den\nPersonen- und Güterverkehr erleichtert.                                                         Artikel 64\n(7) Parallel zu den gemeinsamen Fortschritten bei der Ver-        (1) Während der ersten vier Jahre nach Inkrafttreten dieses\nwirklichung der Ziele dieses Kapitels prüft der Stabilitäts- und  Abkommens treffen die Gemeinschaft und Serbien Maßnahmen,\nAssoziationsrat, wie die Voraussetzungen für eine Verbesserung    um die Voraussetzungen für die weitere schrittweise Anwen-\nder Dienstleistungsfreiheit im Luft-, im Land- und im Binnen-     dung der Regelung der Gemeinschaft über den freien Kapital-\nschiffsverkehr geschaffen werden können.                          verkehr zu schaffen.\n(2) Am Ende des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses\nKapitel IV                           Abkommens legt der Stabilitäts- und Assoziationsrat die detail-\nlierten Regelungen für die volle Anwendung der Regelung der\nLaufende Zahlungen und Kapitalverkehr                 Gemeinschaft über den freien Kapitalverkehr in Serbien fest.\nArtikel 62\nKapitel V\nDie Vertragsparteien verpflichten sich, Leistungsbilanzzahlun-\ngen und -transfers zwischen der Gemeinschaft und Serbien in                          Allgemeine Bestimmungen\nfrei konvertierbarer Währung nach Artikel VIII des Übereinkom-\nmens über den Internationalen Währungsfonds zu genehmigen.                                      Artikel 65\nArtikel 63                              (1) Dieser Titel gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus\nGründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit\n(1) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten  gerechtfertigt sind.\ndie Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkommens den\nfreien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Direktinvestitionen        (2) Er gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet einer Vertrags-\nin Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften des Auf-       partei dauernd oder auch nur zeitweise mit der Ausübung\nnahmestaats gegründet wurden, und Investitionen, die nach den     hoheitlicher Befugnisse verbunden sind.\nBestimmungen des Titels V Kapitel II getätigt werden, sowie die\nLiquidation oder Rückführung dieser Investitionen und etwaiger                                  Artikel 66\ndaraus resultierender Gewinne.\nFür die Zwecke dieses Titels sind die Vertragsparteien durch\n(2) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten  dieses Abkommen nicht daran gehindert, ihre Rechts- und Ver-\ndie Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkommens den        waltungsvorschriften in den Bereichen Einreise und Aufenthalt,","1160           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2011\nBeschäftigung, Arbeitsbedingungen, Niederlassung natürlicher                                        Titel VI\nPersonen und Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden,\ninsbesondere hinsichtlich der Erteilung, Verlängerung oder                       Angleichung der Rechtsvorschriften,\nAblehnung einer Aufenthaltsgenehmigung, vorausgesetzt, dass                    Gesetzesvollzug und Wettbewerbsregeln\nsie dadurch die einer Vertragspartei aus einer Bestimmung die-\nses Abkommens erwachsenden Vorteile nicht zunichte machen\nArtikel 72\noder verringern. Die Anwendung des Artikels 65 bleibt davon\nunberührt.                                                               (1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Anglei-\nchung der in Serbien bestehenden Rechtsvorschriften an die der\nGemeinschaft und der wirksamen Anwendung dieser Rechts-\nArtikel 67\nvorschriften an. Serbien bemüht sich zu gewährleisten, dass\nDieser Titel gilt auch für Gesellschaften, die im ausschließ-     seine bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften schritt-\nlichen Miteigentum von Gesellschaften oder Staatsangehörigen         weise mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand vereinbar wer-\nSerbiens und von Gesellschaften oder Staatsangehörigen der           den. Serbien gewährleistet, dass seine bestehenden und künf-\nGemeinschaft stehen und von ihnen gemeinsam kontrolliert             tigen Rechtsvorschriften ordnungsgemäß angewandt und\nwerden.                                                              durchgesetzt werden.\n(2) Diese Angleichung beginnt am Tag der Unterzeichnung\nArtikel 68                             dieses Abkommens und wird bis zum Ende der in Artikel 8 fest-\ngelegten Übergangszeit schrittweise auf alle in diesem Abkom-\n(1) Die nach diesem Titel gewährte Meistbegünstigung gilt\nmen genannten Teile des gemeinschaftlichen Besitzstands aus-\nnicht für die Steuervorteile, die die Vertragsparteien auf der\ngedehnt.\nGrundlage von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteue-\nrung oder sonstiger steuerrechtlicher Regelungen gewähren                (3) In einer ersten Phase konzentriert sich die Angleichung\noder gewähren werden.                                                auf die wesentlichen Teile des gemeinschaftlichen Besitzstands\nim Bereich des Binnenmarkts, des Bereichs Recht, Freiheit und\n(2) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Ver- Sicherheit und der handelsrelevanten Bereiche. In einer weiteren\ntragsparteien daran, nach den steuerrechtlichen Bestimmungen         Phase konzentriert sich Serbien auf die übrigen Teile des\nder Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und                gemeinschaftlichen Besitzstands.\nsonstiger steuerrechtlicher Regelungen oder des internen Steu-\nerrechts Maßnahmen zu treffen oder durchzusetzen, mit denen          Die Angleichung der Rechtsvorschriften wird auf der Grundlage\nSteuerumgehung und Steuerhinterziehung verhindert werden             eines zwischen der Europäischen Kommission und Serbien zu\nsollen.                                                              vereinbarenden Programms vorgenommen.\n(3) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Mit-     (4) Ferner legt Serbien im Einvernehmen mit der Euro-\ngliedstaaten oder Serbien daran, bei der Anwendung ihrer re-         päischen Kommission die detaillierten Regelungen für die Auf-\nlevanten Steuervorschriften die Steuerpflichtigen unterschied-       sicht über die Angleichung der Rechtsvorschriften und die für\nlich zu behandeln, die sich insbesondere hinsichtlich ihres          den Gesetzesvollzug zu treffenden Maßnahmen fest.\nWohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.\nArtikel 73\nArtikel 69                                Wettbewerb und sonstige wirtschaftliche Bestimmungen\n(1) Die Vertragsparteien bemühen sich nach Möglichkeit, die           (1) Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der\nEinführung restriktiver Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen,         Gemeinschaft und Serbien zu beeinträchtigen, sind mit dem\ndie die Einfuhren betreffen, für Zahlungsbilanzzwecke zu ver-        ordnungsgemäßen Funktionieren dieses Abkommens unverein-\nmeiden. Eine Vertragspartei, die solche Maßnahmen trifft, legt       bar\nder anderen Vertragspartei so bald wie möglich einen Zeitplan\nfür ihre Aufhebung vor.                                              i)    alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse\nvon Unternehmensvereinigungen und aufeinander abge-\n(2) Bei bereits eingetretenen oder drohenden ernsten Zah-               stimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Ein-\nlungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten             schränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken\noder Serbiens kann die Gemeinschaft bzw. Serbien unter den im              oder bewirken;\nWTO-Übereinkommen festgelegten Voraussetzungen restriktive\nMaßnahmen, einschließlich Maßnahmen, die die Einfuhren               ii) die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stel-\nbetreffen, einführen, die von begrenzter Dauer sind und nicht              lung im Gebiet der Gemeinschaft oder Serbiens oder in\nüber das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten Not-               einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere\nwendige hinausgehen dürfen. Die Gemeinschaft und Serbien                   Unternehmen;\nunterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei.                 iii) jegliche staatliche Beihilfen, die durch die Begünstigung\nbestimmter Unternehmen oder bestimmter Waren den Wett-\n(3) Die restriktiven Maßnahmen gelten nicht für Transfers im\nbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen.\nZusammenhang mit Investitionen, insbesondere nicht für die\nRückführung investierter oder reinvestierter Beträge oder etwai-         (2) Jegliche Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu diesem\nger daraus resultierender Einnahmen.                                 Artikel stehen, werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus\nden Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft, insbesondere aus\nden Artikeln 81, 82, 86 und 87 des EG-Vertrags und den von den\nArtikel 70\nGemeinschaftsorganen erlassenen auslegenden Rechtsakten\nDieser Titel wird schrittweise angepasst, insbesondere unter      ergeben.\nBerücksichtigung der Anforderungen, die sich aus Artikel V des\n(3) Die Vertragsparteien gewährleisten, dass einer unabhän-\nGATS ergeben.\ngig arbeitenden Behörde die Befugnisse übertragen werden, die\nfür die volle Anwendung des Absatzes 1 Ziffern i und ii auf pri-\nArtikel 71                             vate und öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen\nbesondere Rechte gewährt worden sind, erforderlich sind.\nDieses Abkommen lässt die Anwendung von Maßnahmen\ndurch die Vertragsparteien unberührt, die notwendig sind, um zu          (4) Serbien errichtet innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten\nverhindern, dass ihre Maßnahmen, die den Zugang von Dritt-           dieses Abkommens eine unabhängig arbeitende Behörde, der\nstaaten zu ihrem Markt betreffen, mit Hilfe dieses Abkommens         die Befugnisse übertragen werden, die für die volle Anwendung\numgangen werden.                                                     des Absatzes 1 Ziffer iii erforderlich sind. Diese Behörde ist unter","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2011                       1161\nanderem für die Genehmigung von staatlichen Beihilfeprogram-         Zu den besonderen Rechten öffentlicher Unternehmen während\nmen und Einzelbeihilfen nach Absatz 2 zuständig und kann die         der Übergangszeit gehört nicht die Möglichkeit, mengenmäßige\nRückzahlung rechtswidrig gewährter staatlicher Beihilfen anord-      Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung für Einfuh-\nnen.                                                                 ren aus der Gemeinschaft nach Serbien einzuführen.\n(5) Die Gemeinschaft einerseits und Serbien andererseits\nsorgen für Transparenz im Bereich der staatlichen Beihilfen,                                     Artikel 75\nindem sie unter anderem der anderen Vertragspartei jährlich                       Geistiges und gewerbliches Eigentum\neinen Bericht o. Ä. vorlegen, der in Methoden und Aufbau der\nGemeinschaftserhebung über staatliche Beihilfen entspricht.             (1) Im Einklang mit diesem Artikel und Anhang VII bekräftigen\nAuf Ersuchen der anderen Vertragspartei erteilen die Vertrags-       die Vertragsparteien die Bedeutung, die sie der Gewährleistung\nparteien Auskunft über bestimmte Einzelfälle staatlicher Bei-        eines angemessenen und wirksamen Schutzes und einer ange-\nhilfen.                                                              messenen und wirksamen Durchsetzung der Rechte des geis-\ntigen und gewerblichen Eigentums beimessen.\n(6) Serbien stellt ein umfassendes Inventar der vor Errichtung\n(2) Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewähren die Ver-\nder in Absatz 4 genannten Behörde eingerichteten Beihilfepro-\ntragsparteien den Gesellschaften und Staatsangehörigen der\ngramme auf und passt diese Beihilfeprogramme innerhalb von\nanderen Vertragspartei hinsichtlich der Anerkennung und des\nhöchstens vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens\nSchutzes des geistigen und gewerblichen Eigentums eine\nnach den in Absatz 2 genannten Kriterien an.\nBehandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung,\n(7)                                                               die sie Drittstaaten im Rahmen bilateraler Abkommen gewähren.\na) Für die Zwecke des Absatzes 1 Ziffer iii erkennen die Ver-           (3) Serbien trifft alle Maßnahmen, die notwendig sind, um\ntragsparteien an, dass während der ersten fünf Jahre nach       spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens für\nInkrafttreten dieses Abkommens alle von Serbien gewährten       Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums ein Schutz-\nstaatlichen Beihilfen unter Berücksichtigung der Tatsache       niveau zu gewährleisten, das dem der Gemeinschaft vergleich-\nbeurteilt werden, dass Serbien den in Artikel 87 Absatz 3       bar ist; dazu gehören auch wirksame Mittel zur Durchsetzung\nBuchstabe a des EG-Vertrags beschriebenen Gebieten der          dieser Rechte.\nGemeinschaft gleichgestellt wird.                                  (4) Serbien verpflichtet sich, innerhalb des in Absatz 3\ngenannten Zeitraums den in Anhang VII aufgeführten multila-\nb) Innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkom-\nteralen Übereinkünften über die Rechte des geistigen und\nmens legt Serbien der Europäischen Kommission Zahlen für\ngewerblichen Eigentums beizutreten. Der Stabilitäts- und Asso-\ndas BIP pro Kopf der Bevölkerung auf der NUTS II entspre-\nziationsrat kann Serbien durch Beschluss verpflichten,\nchenden Ebene vor. Die in Absatz 4 genannte Behörde und\nbestimmten multilateralen Übereinkünften in diesem Bereich\ndie Europäische Kommission prüfen dann gemeinsam die\nbeizutreten.\nFörderungswürdigkeit der Regionen Serbiens sowie die ent-\nsprechende Höchstintensität der Beihilfen und erstellen auf        (5) Treten im Bereich des geistigen und gewerblichen Eigen-\nder Grundlage der einschlägigen Leitlinien der Gemeinschaft     tums Probleme auf, die die Handelsbedingungen beeinflussen,\ndie Fördergebietskarte.                                         so wird auf Ersuchen einer Vertragspartei dringend der Stabili-\ntäts- und Assoziationsrat damit befasst, um für beide Seiten\n(8) Protokoll Nr. 5 enthält die Regelung für staatliche Beihilfen zufrieden stellende Lösungen zu finden.\nfür die Stahlindustrie. In diesem Protokoll sind die Regeln fest-\ngelegt, die für den Fall gelten, dass der Stahlindustrie Umstruk-\nturierungsbeihilfen gewährt werden. Darin wird hervorgehoben,                                    Artikel 76\ndass Umstrukturierungsbeihilfen nur ausnahmsweise und zeit-                          Öffentliches Beschaffungswesen\nlich begrenzt gewährt werden dürfen und mit einem Kapazitäts-\n(1) Die Gemeinschaft und Serbien sehen die Öffnung der Ver-\nabbau im Rahmen von Durchführbarkeitsprogrammen verknüpft\ngabeverfahren für öffentliche Aufträge auf der Grundlage der\nwerden.\nNichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit, insbesondere\n(9) Hinsichtlich der in Titel IV Kapitel II genannten Waren       nach den WTO-Regeln, als erstrebenswertes Ziel an.\na) findet Absatz 1 Ziffer iii keine Anwendung;                          (2) Den serbischen Gesellschaften wird unabhängig davon,\nob sie in der Gemeinschaft niedergelassen sind oder nicht,\nb) werden Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu Absatz 1           Zugang zu den Vergabeverfahren in der Gemeinschaft nach den\nZiffer i stehen, nach den Kriterien beurteilt, die die Gemein-  Beschaffungsregeln der Gemeinschaft zu Bedingungen ge-\nschaft auf der Grundlage der Artikel 36 und 37 des EG-Ver-      währt, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die\ntrags aufgestellt hat, und nach den auf dieser Grundlage        den Gesellschaften der Gemeinschaft ab Inkrafttreten dieses\nerlassenen spezifischen Gemeinschaftsrechtsakten.               Abkommens gewährt werden.\n(10) Ist eine bestimmte Verhaltensweise nach Auffassung           Diese Bestimmungen gelten auch für Aufträge im Versorgungs-\neiner der Vertragsparteien mit Absatz 1 unvereinbar, so kann sie     sektor, sobald die Regierung Serbiens die Rechtsvorschriften\nnach Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsrat oder         zur Einführung der Gemeinschaftsregeln in diesem Bereich\n30 Arbeitstage nach dem Ersuchen um derartige Konsultationen         erlassen hat. Die Gemeinschaft prüft regelmäßig, ob Serbien\ngeeignete Maßnahmen treffen. Dieser Artikel berührt nicht die        diese Rechtsvorschriften tatsächlich erlassen hat.\nEinführung von Ausgleichsmaßnahmen durch die Gemeinschaft\n(3) Den Gesellschaften der Gemeinschaft, die nach Titel V\noder Serbien nach dem GATT 1994 und dem WTO-Übereinkom-\nKapitel II in Serbien niedergelassen sind, wird ab Inkrafttreten\nmens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen oder den\ndieses Abkommens Zugang zu den Vergabeverfahren in Serbien\neinschlägigen internen Rechtsvorschriften.\nzu Bedingungen gewährt, die nicht weniger günstig sind als die\nBedingungen, die den serbischen Gesellschaften gewährt wer-\nArtikel 74                             den.\nÖffentliche Unternehmen                            (4) Den Gesellschaften der Gemeinschaft, die nicht in Serbien\nniedergelassen sind, wird spätestens fünf Jahre nach Inkraft-\nAm Ende des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkom-       treten dieses Abkommens Zugang zu den Vergabeverfahren in\nmens wendet Serbien die Grundsätze, die im EG-Vertrag, ins-          Serbien nach dem serbischen Gesetz über das öffentliche\nbesondere in Artikel 86, festgelegt sind, auf öffentliche Unter-     Beschaffungswesen zu Bedingungen gewährt, die nicht weniger\nnehmen und Unternehmen, denen besondere oder ausschließ-             günstig sind als die Bedingungen, die den serbischen Gesell-\nliche Rechte gewährt worden sind, an.                                schaften gewährt werden.","1162           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2011\nBei Inkrafttreten dieses Abkommens wandelt Serbien die beste-         Zu diesem Zweck und angesichts ihrer gemeinsamen Interessen\nhenden Präferenzen für serbische Unternehmen in Preispräfe-           gewährleisten die Vertragsparteien\nrenzen um und baut diese innerhalb von fünf Jahren schrittweise\na) eine Politik des aktiven Verbraucherschutzes nach dem\nnach folgendem Zeitplan ab:\nGemeinschaftsrecht, einschließlich der Verbesserung der\n– Am Ende des zweiten Jahres nach Inkrafttreten dieses                    Information und des Aufbaus unabhängiger Organisationen,\nAbkommens betragen die Präferenzen höchstens 15 v. H.,\nb) die Angleichung der Rechtsvorschriften über den Verbrau-\n– am Ende des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkom-             cherschutz in Serbien an die in der Gemeinschaft geltenden\nmens betragen die Präferenzen höchstens 10 v. H.,                      Vorschriften,\n– am Ende des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkom-         c) einen wirksamen Rechtsschutz für Verbraucher, um die Qua-\nmens betragen die Präferenzen höchstens 5 v. H. und                    lität der Konsumgüter zu erhöhen und angemessene Sicher-\n– spätestens am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten                heitsnormen aufrechtzuerhalten,\ndieses Abkommens werden die Präferenzen vollständig                d) die Überwachung der Regeln durch die zuständigen Behör-\nbeseitigt.                                                             den und den Zugang zu den Gerichten im Falle von Streitig-\n(5) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat prüft regelmäßig, ob          keiten,\nSerbien allen Gesellschaften der Gemeinschaft Zugang zu den           e) den Informationsaustausch über gefährliche Waren.\nVergabeverfahren in Serbien gewähren kann. Serbien erstattet\ndem Stabilitäts- und Assoziationsrat jährlich Bericht über die\nArtikel 79\nMaßnahmen, die es getroffen hat, um die Transparenz zu erhö-\nhen und für eine wirksame gerichtliche Überprüfung der im                       Arbeitsbedingungen und Chancengleichheit\nBereich des öffentlichen Beschaffungswesens gefassten\nSerbien gleicht seine Rechtsvorschriften in den Bereichen\nBeschlüsse zu sorgen.\nArbeitsbedingungen, insbesondere über Gesundheitsschutz\n(6) Auf die Niederlassung, die Geschäftstätigkeit, die Erbrin-     und Sicherheit am Arbeitsplatz, und Chancengleichheit schritt-\ngung von Dienstleistungen zwischen der Gemeinschaft und Ser-          weise an die der Gemeinschaft an.\nbien sowie auf die Beschäftigung und die Freizügigkeit der\nArbeitskräfte im Zusammenhang mit der Ausführung öffentlicher\nAufträge finden die Artikel 49 bis 64 Anwendung.                                                   Titel VII\nRecht, Freiheit und Sicherheit\nArtikel 77\nNormung, Messwesen,                                                          Artikel 80\nAkkreditierung und Konformitätsbewertung\nAusbau der Institutionen und des Rechtsstaats\n(1) Serbien trifft die Maßnahmen, die notwendig sind, um\nseine Vorschriften schrittweise mit den technischen Vorschriften         Bei ihrer Zusammenarbeit im Bereich Recht, Freiheit und\nder Gemeinschaft und den europäischen Normungs-, Mess-,               Sicherheit messen die Vertragsparteien der Festigung des\nAkkreditierungs- und Konformitätsbewertungsverfahren in Ein-          Rechtsstaats und dem Ausbau der Institutionen auf allen\nklang zu bringen.                                                     Ebenen im Bereich der Verwaltung im Allgemeinen und in den\nBereichen Gesetzesvollzug und Rechtspflege im Besonderen\n(2) Zu diesem Zweck streben die Vertragsparteien an,               besondere Bedeutung bei. Ziel der Zusammenarbeit sind vor\na) die Verwendung der technischen Vorschriften der Gemein-            allem eine größere Unabhängigkeit und eine höhere Effizienz der\nschaft und der europäischen Normen und Konformitäts-             Justiz, die Verbesserung der Arbeitsweise der Polizei und der\nbewertungsverfahren zu fördern;                                  anderen Strafverfolgungsbehörden, eine geeignete Ausbildung\nund die Bekämpfung der Korruption und des organisierten Ver-\nb) die Förderung des Aufbaus einer Infrastruktur für die Quali-\nbrechens.\ntätssicherung zu unterstützen: Normung, Messwesen,\nAkkreditierung und Konformitätsbewertung;\nArtikel 81\nc) die Teilnahme Serbiens an der Arbeit von Organisationen zu\nfördern, die sich mit Normung, Konformitätsbewertung,                            Schutz personenbezogener Daten\nMesswesen und ähnlichen Aufgaben befassen (z. B. CEN,               Serbien gleicht seine Rechtsvorschriften zum Schutz perso-\nCENELEC, ETSI, EA, WELMEC und EUROMET)1);                        nenbezogener Daten bei Inkrafttreten dieses Abkommens an\nd) gegebenenfalls ein Abkommen über Konformitätsbewertung             das Gemeinschaftsrecht und die übrigen europäischen und\nund Anerkennung gewerblicher Produkte zu schließen,              internationalen Rechtsvorschriften über den Schutz der Privat-\nsobald die Rechtsvorschriften und Verfahren Serbiens aus-        sphäre an. Serbien richtet eine oder mehrere unabhängige Auf-\nreichend an die der Gemeinschaft angeglichen sind und            sichtsbehörden mit ausreichenden finanziellen und personellen\ngeeignetes Fachwissen zur Verfügung steht.                       Mitteln ein, die die Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften\nzum Schutz personenbezogener Daten effizient überwachen\nund ihre Durchsetzung gewährleisten. Die Vertragsparteien\nArtikel 78\narbeiten bei der Verwirklichung dieses Ziels zusammen.\nVerbraucherschutz\nDie Vertragsparteien arbeiten bei der Angleichung der Ver-                                      Artikel 82\nbraucherschutznormen Serbiens an die der Gemeinschaft\nVisa, Grenzschutz, Asyl und Migration\nzusammen. Ein wirksamer Verbraucherschutz ist notwendig, um\ndas ordnungsgemäße Funktionieren der Marktwirtschaft zu                  Die Vertragsparteien arbeiten in den Bereichen Visa, Grenz-\ngewährleisten, und dieser Schutz hängt vom Aufbau einer admi-         schutz, Asyl und Migration zusammen und schaffen einen\nnistrativen Infrastruktur ab, die die Marktaufsicht und den           Rahmen für diese Zusammenarbeit, unter anderem auf regiona-\nGesetzesvollzug in diesem Bereich gewährleistet.                      ler Ebene, wobei sie gegebenenfalls andere bestehende Initia-\ntiven in diesen Bereichen berücksichtigen und in vollem Umfang\n1) Europäisches Komitee für Normung, Europäisches Komitee für elek-   nutzen.\ntrotechnische Normung, Europäisches Institut für Telekommunika-\ntionsnormen, Europäische Kooperation für die Akkreditierung, Euro- Die Zusammenarbeit in den in Absatz 1 genannten Bereichen ist\npäische Zusammenarbeit im gesetzlichen Messwesen, Europäische      Gegenstand gegenseitiger Konsultationen und einer engen\nOrganisation für Metrologie.                                       Koordinierung zwischen den Vertragsparteien und sollte tech-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2011                      1163\nnische Hilfe und Amtshilfe für die folgenden Maßnahmen um-         handels und der illegalen Migrationsnetze, unternommen\nfassen:                                                            werden können.\na) Austausch von Statistiken und Informationen über Rechts-\nvorschriften und Praxis,                                                                   Artikel 84\nb) Formulierung von Rechtsvorschriften,                                     Geldwäsche und Finanzierung des Terrorismus\nc) Ausbau der Kapazitäten und Steigerung der Effizienz der            (1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu verhin-\nInstitutionen,                                                dern, dass ihre Finanzsysteme und ihre einschlägigen nicht-\nd) Ausbildung des Personals,                                       finanziellen Sektoren zum Waschen von Erlösen aus Straftaten\nim Allgemeinen und aus Drogendelikten im Besonderen oder zur\ne) Sicherheit der Reisepapiere und Erkennung falscher Pa-          Finanzierung des Terrorismus missbraucht werden.\npiere,\n(2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich kann Amtshilfe\nf)   Grenzschutz.                                                  und technische Hilfe mit dem Ziel umfassen, die Anwendung\nDie Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere                  von Vorschriften und das effiziente Funktionieren geeigneter\nNormen und Mechanismen zur Bekämpfung der Geldwäsche\na) im Asylbereich auf die Anwendung nationaler Rechtsvor-          und der Finanzierung des Terrorismus zu fördern, die denen der\nschriften, die den Normen des am 28. Juli 1951 in Genf        Gemeinschaft und der zuständigen internationalen Gremien,\nunterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der         insbesondere der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen\nFlüchtlinge und des am 31. Januar 1967 in New York unter-     gegen die Geldwäsche“, gleichwertig sind.\nzeichneten Protokolls über die Rechtsstellung der Flücht-\nlinge entsprechen und somit die Beachtung des Grundsat-\nzes der Nichtzurückweisung und die Achtung der übrigen                                     Artikel 85\nRechte von Asylbewerbern und Flüchtlingen gewährleisten;          Zusammenarbeit bei der Bekämpfung illegaler Drogen\nb) im Bereich der legalen Migration auf die Zulassungsregelung        (1) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihrer Zuständig-\nund die Rechte und den Status der zugelassenen Personen.      keiten und Befugnisse zusammen, um ein ausgewogenes und\nIm Zusammenhang mit der Migration kommen die Vertrags-        integriertes Vorgehen in Drogenfragen zu gewährleisten. Ziel der\nparteien überein, die sich legal in ihrem Gebiet aufhaltenden Drogenpolitik und entsprechender Maßnahmen ist es, die Struk-\nStaatsangehörigen anderer Staaten fair zu behandeln und       turen für die Bekämpfung illegaler Drogen zu verstärken, das\neine Integrationspolitik zu fördern, die darauf abzielt, ihre Angebot an illegalen Drogen, den Handel damit und die Nach-\nRechte und Pflichten denen ihrer eigenen Staatsangehöri-      frage danach zu verringern, die gesundheitlichen und sozialen\ngen vergleichbar zu machen.                                   Folgen des Drogenmissbrauchs zu bewältigen und die Aus-\ngangsstoffe effizienter zu kontrollieren.\nArtikel 83                               (2) Die Vertragsparteien vereinbaren die für die Erreichung\nVerhinderung und Bekämpfung                      dieser Ziele erforderlichen Methoden der Zusammenarbeit. Die\nder illegalen Einwanderung; Rückübernahme                Maßnahmen beruhen auf den gemeinsam vereinbarten Grund-\nsätzen und folgen der Drogenbekämpfungsstrategie der EU.\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Verhinderung und\nBekämpfung der illegalen Einwanderung zusammen. Serbien\nund die Mitgliedstaaten rückübernehmen zu diesem Zweck ihre                                     Artikel 86\nStaatsangehörigen, die sich illegal in ihrem Hoheitsgebiet auf-\nPrävention und Bekämpfung des\nhalten, und kommen überein, das Abkommen zwischen der\norganisierten Verbrechens und anderer Straftaten\nGemeinschaft und Serbien über die Rückübernahme und die\nbilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und                 Die Vertragsparteien arbeiten bei der Prävention und\nSerbien in vollem Umfang durchzuführen, soweit die Bestim-         Bekämpfung organisierter und sonstiger Straftaten wie den\nmungen dieser bilateralen Abkommen mit denen des Abkom-            folgenden zusammen:\nmens zwischen der Gemeinschaft und Serbien über die Rück-\na) Schleuserkriminalität und Menschenhandel,\nübernahme vereinbar sind, einschließlich der Verpflichtung zur\nRückübernahme Staatsangehöriger von Drittstaaten und Staa-         b) Wirtschaftsdelikte, insbesondere Fälschung von Bargeld\ntenloser.                                                               und bargeldlosen Zahlungsmitteln, illegale Geschäfte mit\nWaren wie Industriemüll oder radioaktivem Material und\nDie Mitgliedstaaten und Serbien versehen ihre Staatsange-\nGeschäfte mit illegalen Waren, nachgeahmten Waren und\nhörigen mit geeigneten Ausweispapieren und gewähren ihnen\nunerlaubt hergestellten Vervielfältigungsstücken oder Nach-\ndie für diese Zwecke erforderlichen Verwaltungserleichterungen.\nbildungen,\nDie besonderen Verfahren für die Rückübernahme eigener\nStaatsangehöriger, Drittstaatsangehöriger und Staatenloser          c) Korruption im öffentlichen wie im privaten Sektor, insbeson-\nsind in dem Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Ser-                 dere im Zusammenhang mit nicht transparenten Verwal-\nbien über die Rückübernahme und in den bilateralen Abkommen             tungspraktiken,\nzwischen den Mitgliedstaaten und Serbien festgelegt, soweit die    d) Steuerbetrug,\nBestimmungen dieser bilateralen Abkommen mit denen des\nAbkommens zwischen der Gemeinschaft und Serbien über die           e) Identitätsdiebstahl,\nRückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt ver-          f)   illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen,\neinbar sind.\ng) illegaler Waffenhandel,\n(2) Serbien erklärt sich bereit, Rückübernahmeabkommen\nmit den am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteilig-     h) Urkundenfälschung,\nten Ländern zu schließen, und verpflichtet sich, die erforder-     i)   Schmuggel von Waren, einschließlich Kraftfahrzeugen, und\nlichen Maßnahmen zu treffen, um die flexible und schnelle               illegaler Handel damit,\nAnwendung aller in diesem Artikel genannten Rückübernahme-\nabkommen zu gewährleisten.                                         j)   Cyberkriminalität.\n(3) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt weitere gemein-   Die regionale Zusammenarbeit und die Einhaltung der aner-\nsame Anstrengungen fest, die zur Verhinderung und Bekämp-          kannten internationalen Normen bei der Bekämpfung des orga-\nfung der illegalen Einwanderung, einschließlich des Menschen-      nisierten Verbrechens werden gefördert.","1164           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2011\nArtikel 87                            tierte Politik der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion\nanzugleichen. Auf Ersuchen der serbischen Regierung kann die\nTerrorismusbekämpfung\nGemeinschaft Serbien in diesen Anstrengungen unterstützen.\nIm Einklang mit den internationalen Übereinkünften, an denen\nMit der Zusammenarbeit wird auch angestrebt, die Rechts-\nsie als Vertragspartei beteiligt sind, und ihren Gesetzen und\nsicherheit in der Wirtschaft durch stabile und diskriminierungs-\nsonstigen Vorschriften kommen die Vertragsparteien überein,\nfreie handelsrechtliche Rahmenbedingungen auszubauen.\nbei der Prävention und Verfolgung terroristischer Handlungen\nund ihrer Finanzierung zusammenzuarbeiten:                         Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfasst einen Informa-\na) bei der vollständigen Umsetzung der Resolution 1373 (2001)      tionsaustausch über die Grundsätze und die Funktionsweise der\ndes Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und anderer ein-    Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion.\nschlägiger Resolutionen der Vereinten Nationen und interna-\ntionaler Übereinkünfte und Rechtsinstrumente;                                               Artikel 90\nb) durch einen Informationsaustausch über terroristische Grup-                 Zusammenarbeit im Bereich der Statistik\npen und die sie unterstützenden Netze im Einklang mit dem\nDie Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien konzen-\nVölkerrecht und dem nationalen Recht;\ntriert sich in erster Linie auf die vorrangigen Bereiche des\nc) durch einen Erfahrungsaustausch über Mittel und Methoden        gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Statistik. Ihr\nzur Bekämpfung des Terrorismus, unter anderem im tech-         Ziel ist es insbesondere, leistungsfähige und nachhaltige Statis-\nnischen und im Ausbildungsbereich, und durch einen Erfah-      tiksysteme zu entwickeln, die zuverlässige, objektive und\nrungsaustausch über Terrorismusprävention.                     genaue Daten liefern können, die für die Planung und Über-\nwachung des Übergangs- und Reformprozesses in Serbien\nbenötigt werden. Ferner sollte das serbische Amt für Statistik in\nTitel VIII                            die Lage versetzt werden, besser auf die Bedürfnisse seiner\nKooperationspolitik                          inländischen Kunden (im öffentlichen wie im privaten Sektor)\neinzugehen. Das Statistiksystem sollte mit den Grundprinzipien\nder amtlichen Statistik der Vereinten Nationen, dem euro-\nArtikel 88                            päischen Verhaltenskodex für den Bereich der Statistik und dem\n(1) Die Gemeinschaft und Serbien nehmen eine enge Zusam-        europäischen Statistikrecht im Einklang stehen und sich auf den\nmenarbeit auf, mit der ein Beitrag zum Entwicklungs- und           einschlägigen gemeinschaftlichen Besitzstand hinentwickeln.\nWachstumspotenzial Serbiens geleistet werden soll. Diese           Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere zusammen, um den\nZusammenarbeit stärkt die bestehenden Wirtschaftsbeziehun-         Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten, um die\ngen auf möglichst breiter Grundlage zum Vorteil beider Vertrags-   Sammlung von Daten und ihre Übermittlung an das Europäische\nparteien.                                                          Statistische System schrittweise auszubauen und um Informa-\ntionen über Methoden, den Transfer von Know-how und Ausbil-\n(2) Die Politik und die sonstigen Maßnahmen sind auf die För-   dung auszutauschen.\nderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Serbiens\nausgerichtet. Diese Politik sollte gewährleisten, dass umwelt-\npolitische Erwägungen von Anfang an in vollem Umfang einbe-                                     Artikel 91\nzogen werden und dass sie den Erfordernissen einer ausgewo-                              Bank-, Versicherungs-\ngenen sozialen Entwicklung Rechnung tragen.                                        und andere Finanzdienstleistungen\n(3) Die Kooperationspolitik wird in einen regionalen Koopera-      Die Zusammenarbeit zwischen Serbien und der Gemeinschaft\ntionsrahmen integriert. Besondere Aufmerksamkeit ist Maßnah-       konzentriert sich auf die vorrangigen Bereiche des gemein-\nmen zu widmen, die die Zusammenarbeit zwischen Serbien und         schaftlichen Besitzstands im Bereich der Bank-, Versicherungs-\nseinen Nachbarstaaten, einschließlich Mitgliedstaaten, fördern     und anderen Finanzdienstleistungen. Die Vertragsparteien arbei-\nkönnen und damit einen Beitrag zur Stabilität in der Region leis-  ten mit dem Ziel zusammen, einen geeigneten Rahmen für die\nten. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt im Einklang mit der Förderung des Banken-, Versicherungs- und Finanzdienstleis-\nEuropäischen Partnerschaft Prioritäten zwischen und innerhalb      tungssektors in Serbien zu schaffen und auszubauen, der auf\nder folgenden Kooperationsmaßnahmen fest.                          fairem Wettbewerb beruht und die notwendigen gleichen Wett-\nbewerbsbedingungen gewährleistet.\nArtikel 89\nWirtschafts- und Handelspolitik                                                Artikel 92\nDie Gemeinschaft und Serbien erleichtern den Prozess der               Interne Kontrolle und externe Rechnungsprüfung\nwirtschaftlichen Reformen, indem sie zusammenarbeiten, um             Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien konzen-\ndas Verständnis der Grundelemente ihrer Volkswirtschaften und      triert sich auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen\nder Formulierung und Durchführung der Wirtschaftspolitik in der    Besitzstands im Bereich interne Kontrolle der öffentlichen Finan-\nMarktwirtschaft zu verbessern.                                     zen und externe Rechnungsprüfung. Die Vertragsparteien arbei-\nZu diesem Zweck umfasst die Zusammenarbeit zwischen der            ten durch Ausarbeitung und Erlass einschlägiger Vorschriften\nGemeinschaft und Serbien                                           insbesondere mit dem Ziel zusammen, transparente, effiziente\nund wirtschaftliche Systeme für die interne Kontrolle der öffent-\na) einen Informationsaustausch über die gesamtwirtschaftliche      lichen Finanzen und die externe Rechnungsprüfung (einschließ-\nLeistung, die gesamtwirtschaftlichen Aussichten und die        lich des Finanzmanagements und der Finanzkontrolle) und funk-\nEntwicklungsstrategien,                                        tionell unabhängige interne und externe Rechnungsprüfungs-\nb) die gemeinsame Analyse von Wirtschaftsfragen von gemein-        systeme in Serbien im Einklang mit den international anerkann-\nsamem Interesse, einschließlich der Gestaltung der Wirt-       ten Prüfungsnormen und -methoden und der bewährten Praxis\nschaftspolitik und der Instrumente für ihre Durchführung,      der Europäischen Union zu entwickeln. Die Zusammenarbeit\nund                                                            konzentriert sich ferner auf den Ausbau der Kapazitäten bei der\nObersten Rechnungsprüfungsbehörde in Serbien. Damit die\nc) die Förderung einer breiteren Zusammenarbeit mit dem Ziel,\nsich aus diesen Bestimmungen ergebenden Koordinierungs-\nden Zufluss von Know-how und den Zugang zu neuen Tech-\nund Harmonisierungsaufgaben erfüllt werden können, sollte sich\nnologien zu beschleunigen.\ndie Zusammenarbeit auch auf die Einrichtung und Stärkung zen-\nSerbien ist bestrebt, eine funktionierende Marktwirtschaft zu      traler Harmonisierungsreferate für Finanzmanagement und\nerrichten und seine Politik schrittweise an die stabilitätsorien-  -kontrolle und für interne Rechnungsprüfung konzentrieren.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2011                       1165\nArtikel 93                           stands auf dem Gebiet der Landwirtschaft sowie in den Berei-\nchen Tier- und Pflanzengesundheit ausgebaut. Ziel der Zusam-\nInvestitionsförderung und Investitionsschutz\nmenarbeit ist vor allem die Modernisierung und Umstrukturie-\nDie Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im             rung der Agrar- und Ernährungswirtschaft, insbesondere um die\nBereich der Investitionsförderung und des Investitionsschutzes im  gesundheitspolizeilichen Normen der Gemeinschaft zu errei-\nRahmen ihrer Zuständigkeiten ist auf die Schaffung eines günsti-   chen, die Wasserwirtschaft und die ländliche Entwicklung zu\ngen Klimas für inländische und ausländische Privatinvestitionen    verbessern und die Forstwirtschaft in Serbien zu entwickeln,\nausgerichtet, das für die wirtschaftliche und industrielle Wieder- und die Unterstützung der schrittweisen Angleichung der\nbelebung in Serbien unerlässlich ist. Das besondere Ziel der       Rechtsvorschriften und der Praxis Serbiens an die Vorschriften\nZusammenarbeit für Serbien ist die Verbesserung des rechtlichen    und Normen der Gemeinschaft.\nRahmens für die Förderung und den Schutz von Investitionen.\nArtikel 98\nArtikel 94\nIndustrielle Zusammenarbeit                                                 Fischerei\nDie Zusammenarbeit hat Förderung der Modernisierung und            Die Vertragsparteien prüfen, ob im Fischereisektor für beide\nUmstrukturierung der Industrie und einzelner Sektoren in Ser-      Seiten vorteilhafte Bereiche von gemeinsamem Interesse ermit-\nbien zum Ziel. Sie umfasst auch die industrielle Zusammenarbeit    telt werden können. Bei der Zusammenarbeit wird den vorran-\nzwischen Wirtschaftsbeteiligten mit dem Ziel, die Privatwirt-      gigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands im\nschaft unter Bedingungen zu stärken, die den Schutz der            Bereich der Fischerei gebührend Rechnung getragen, ein-\nUmwelt gewährleisten.                                              schließlich der Erfüllung der internationalen Verpflichtungen aus\nden Vorschriften der internationalen und regionalen Fischerei-\nBei den Maßnahmen der industriellen Zusammenarbeit werden die\norganisationen über die Erhaltung und Bewirtschaftung der\nvon den Vertragsparteien festgelegten Prioritäten berücksichtigt.\nFischereiressourcen.\nSie tragen den regionalen Aspekten der industriellen Entwicklung\nRechnung und fördern gegebenenfalls länderübergreifende Part-\nnerschaften. Die Maßnahmen sollten insbesondere anstreben,                                     Artikel 99\neinen geeigneten Rahmen für die Unternehmen zu schaffen, das\nManagement und das Know-how zu verbessern und die Märkte,                                          Zoll\ndie Markttransparenz und die wirtschaftlichen Rahmenbedingun-\ngen zu fördern. Besondere Aufmerksamkeit wird der Einrichtung         Die Vertragsparteien nehmen eine Zusammenarbeit im Be-\neiner effizienten Exportförderung in Serbien gewidmet.             reich des Zolls mit dem Ziel auf, die Einhaltung der zu erlassen-\nden Vorschriften im Bereich des Handels zu gewährleisten und\nBei der Zusammenarbeit wird dem gemeinschaftlichen Besitz-         das Zollsystem Serbiens an das der Gemeinschaft anzugleichen\nstand im Bereich der Industriepolitik gebührend Rechnung           und damit die Vorbereitung der nach diesem Abkommen\ngetragen.                                                          geplanten Liberalisierung und die schrittweise Angleichung der\nserbischen Zollvorschriften an den Besitzstand zu unterstützen.\nArtikel 95\nBei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des\nKleine und mittlere Unternehmen                    gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich des Zolls gebüh-\nZiel der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien ist       rend Rechnung getragen.\nes, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der Privatwirtschaft,    Protokoll Nr. 6 enthält die Regelung für die gegenseitige Amts-\ndie Gründung neuer Unternehmen in Bereichen mit Wachstums-         hilfe zwischen den Vertragsparteien im Zollbereich.\npotenzial und die Zusammenarbeit zwischen KMU in der\nGemeinschaft und in Serbien zu fördern und zu stärken. Bei der\nZusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des gemein-                                     Artikel 100\nschaftlichen Besitzstands im Bereich der KMU und den zehn\nLeitlinien der Europäischen Charta für Kleinunternehmen gebüh-                                  Steuern\nrend Rechnung getragen.\nDie Vertragsparteien nehmen eine Zusammenarbeit im\nBereich der Steuern auf, die Maßnahmen zur Unterstützung der\nArtikel 96                           weiteren Reform des Steuersystems Serbiens, der Umstruk-\nTourismus                             turierung der Finanzverwaltung zur Gewährleistung einer effi-\nzienten Steuereinziehung und der Bekämpfung des Steuerbe-\nZiel der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im        trugs umfasst.\nBereich des Tourismus ist es vor allem, den Informationsfluss\nüber Tourismus zu intensivieren (durch internationale Netze,       Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des\nDatenbanken usw.) und den Aufbau einer für Investitionen in        gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Steuern und\nden Tourismussektor förderlichen Infrastruktur und die Teilnah-    der Bekämpfung schädlichen Steuerwettbewerbs gebührend\nme Serbiens an wichtigen europäischen Tourismusorganisatio-        Rechnung getragen. Die Beseitigung schädlichen Steuerwett-\nnen zu fördern. Sie hat auch zum Ziel, Möglichkeiten für gemein-   bewerbs sollte auf der Grundlage des vom Rat am 1. Dezember\nsame Aktionen zu prüfen, die Zusammenarbeit zwischen Touris-       1997 vereinbarten Verhaltenskodex für die Unternehmensbe-\nmusunternehmen, Fachleuten sowie Regierungen und ihren             steuerung erfolgen.\nFremdenverkehrsämtern zu stärken und (durch Ausbildung,\nAustausch und Seminare) Know-how zu übertragen. Bei der            Die Zusammenarbeit ist auch darauf gerichtet, die Transparenz\nZusammenarbeit wird dem gemeinschaftlichen Besitzstand in          zu erhöhen und Korruption zu bekämpfen, und umfasst einen\ndiesem Bereich Rechnung getragen.                                  Informationsaustausch mit den Mitgliedstaaten, um die Durch-\nsetzung von Maßnahmen zur Verhinderung von Steuerhinterzie-\nDie Zusammenarbeit kann in einen regionalen Kooperationsrah-       hung, -umgehung und -vermeidung zu erleichtern. Ferner ver-\nmen integriert werden.                                             vollständigt Serbien das Netz bilateraler Abkommen mit den\nMitgliedstaaten in Anlehnung an die aktuelle Fassung des\nArtikel 97                            OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteue-\nrung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermö-\nAgrar- und Ernährungswirtschaft\ngen und auf der Grundlage des OECD-Musterabkommens zum\nDie Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien wird in        Informationsaustausch in Steuersachen, soweit der ersuchende\nallen vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitz-         Mitgliedstaat ihnen zugestimmt hat.","1166            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2011\nArtikel 101                         gigkeit, ihre Professionalität und ihre Verbindungen zu den euro-\npäischen Medien zu stärken.\nZusammenarbeit im sozialen Bereich\nIm Bereich der Beschäftigung konzentriert sich die Zusam-     Serbien gleicht seine Politik zur Regulierung inhaltlicher Aspek-\nmenarbeit zwischen den Vertragsparteien vor allem auf die Ver-   te des grenzüberschreitenden Rundfunks an die der Gemein-\nbesserung der Arbeitsvermittlungs- und Berufsberatungsdiens-     schaft an und passt seine Rechtsvorschriften an den gemein-\nte, die Durchführung flankierender Maßnahmen und die Förde-      schaftlichen Besitzstand an. Serbien berücksichtigt insbeson-\nrung der örtlichen Entwicklung, um die Umstrukturierung der      dere Fragen des Erwerbs der Rechte des geistigen Eigentums\nIndustrie und des Arbeitsmarkts zu unterstützen. Ferner umfasst  an über Satellit, Kabel und terrestrische Frequenzen verbreiteten\nsie Maßnahmen wie Studien, die Abordnung von Fachleuten          Programmen.\noder Information und Ausbildung.\nDie Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Reform der                                     Artikel 105\nBeschäftigungspolitik Serbiens im Rahmen der intensivierten                          Informationsgesellschaft\nwirtschaftlichen Reform und Integration zu erleichtern. Die\nZusammenarbeit hat auch den Zweck, die Anpassung des ser-            Die Zusammenarbeit wird in allen Bereichen des gemein-\nbischen Systems der sozialen Sicherheit an die neuen wirt-       schaftlichen Besitzstands im Bereich der Informationsgesell-\nschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen zu unterstützen,     schaft ausgebaut. Sie unterstützt vor allem die schrittweise\nund umfasst die Anpassung der serbischen Rechtsvorschriften      Angleichung der Politik und der Rechtsvorschriften Serbiens in\nüber die Arbeitsbedingungen und die Chancengleichheit von        diesem Bereich an die der Gemeinschaft.\nFrauen und Männern, Behinderten und den Angehörigen von          Die Vertragsparteien arbeiten auch mit dem Ziel zusammen, die\nMinderheiten und anderen benachteiligten Gruppen sowie die       Informationsgesellschaft in Serbien weiterzuentwickeln. Allge-\nVerbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am       meine Ziele sind die Vorbereitung der Gesellschaft insgesamt\nArbeitsplatz unter Bezugnahme auf das Schutzniveau in der        auf das digitale Zeitalter, die Erhöhung der Attraktivität für Inves-\nGemeinschaft.                                                    titionen und die Sicherstellung der Interoperabilität der Netze\nBei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des        und Dienstleistungen.\ngemeinschaftlichen Besitzstands in diesem Bereich gebührend\nRechnung getragen.                                                                            Artikel 106\nElektronische Kommunikationsnetze und -dienste\nArtikel 102\nDie Zusammenarbeit konzentriert sich in erster Linie auf die\nBildung und Ausbildung\nvorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands im\nDie Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, das      Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze und der elek-\nNiveau der allgemeinen und beruflichen Bildung in Serbien        tronischen Kommunikationsdienste.\nsowie der Jugendpolitik und der Jugendarbeit einschließlich der\naußerschulischen Bildung anzuheben. Eine Priorität für die       Insbesondere intensivieren die Vertragsparteien die Zusammen-\nHochschulen ist die Verwirklichung der Ziele der Erklärung von   arbeit im Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze und\nBologna im zwischenstaatlichen „Bologna-Prozess“.                der elektronischen Kommunikationsdienste, damit Serbien die\nÜbernahme des gemeinschaftlichen Besitzstands in diesem\nDie Vertragsparteien arbeiten auch mit dem Ziel zusammen,        Bereich drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens zum\ndass der Zugang zu Bildung und Ausbildung in Serbien auf allen   Abschluss bringen kann.\nEbenen frei von Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts,\nder Rasse, der ethnischen Herkunft oder der Religion gewähr-\nleistet ist.                                                                                  Artikel 107\nDie einschlägigen Gemeinschaftsprogramme und -instrumente                        Information und Kommunikation\nleisten einen Beitrag zur Verbesserung der Ausbildungsstruk-         Die Gemeinschaft und Serbien treffen die für die Förderung\nturen und -maßnahmen in Serbien.                                 des Informationsaustauschs erforderlichen Maßnahmen. Vor-\nBei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des        rang erhalten Programme, die Basisinformationen über die\ngemeinschaftlichen Besitzstands in diesem Bereich gebührend      Gemeinschaft für die breite Öffentlichkeit sowie Fachinforma-\nRechnung getragen.                                               tionen für Fachkreise in Serbien vermitteln.\nArtikel 103                                                      Artikel 108\nKulturelle Zusammenarbeit                                                   Verkehr\nDie Vertragsparteien verpflichten sich, die kulturelle Zusam-     Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien konzen-\nmenarbeit zu fördern. Mit dieser Zusammenarbeit sollen unter     triert sich in erster Linie auf die vorrangigen Bereiche des\nanderem Verständigung und Wertschätzung zwischen Einzel-         gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich des Verkehrs.\nnen, Gemeinschaften und Völkern verbessert werden. Die Ver-\ntragsparteien verpflichten sich auch, bei der Förderung der kul- Mit der Zusammenarbeit kann insbesondere angestrebt werden,\nturellen Vielfalt zusammenzuarbeiten, insbesondere im Rahmen     das Verkehrswesen in Serbien umzustrukturieren und zu moder-\ndes UNESCO-Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung           nisieren, den freien Personen- und Güterverkehr zu verbessern\nder Vielfalt kultureller Ausdrucksformen.                        und den Zugang zum Verkehrsmarkt und zu den Verkehrsein-\nrichtungen, einschließlich Häfen und Flughäfen, zu erleichtern.\nFerner kann mit der Zusammenarbeit der Ausbau der multimo-\nArtikel 104                         dalen Infrastruktur im Zusammenhang mit den wichtigsten\nZusammenarbeit im audiovisuellen Bereich              transeuropäischen Netzen unterstützt werden, um insbesondere\ndie regionalen Verbindungen in Südosteuropa im Einklang mit\nDie Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung der audio-\nder Absichtserklärung zum Ausbau des regionalen Kernver-\nvisuellen Industrie in Europa zusammen und fördern Koproduk-\nkehrsnetzes zu verbessern. Ziel der Zusammenarbeit sollte es\ntionen in den Bereichen Film und Fernsehen.\nsein, betriebliche Standards zu erreichen, die mit denen in der\nDie Zusammenarbeit könnte unter anderem Programme und            Gemeinschaft vergleichbar sind, in Serbien ein Verkehrssystem\nFazilitäten für die Ausbildung von Journalisten und anderen      zu entwickeln, das mit dem der Gemeinschaft kompatibel und\nMedienmitarbeitern sowie technische Hilfe sowohl für öffent-     ihm angeglichen ist, und den Umweltschutz im Verkehr zu ver-\nliche als auch für private Medien umfassen, um ihre Unabhän-     bessern.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2011                         1167\nArtikel 109                            (FTE) auf der Grundlage des beiderseitigen Vorteils und, unter\nBerücksichtigung der Verfügbarkeit von Mitteln, des angemes-\nEnergie\nsenen Zugangs zu ihren jeweiligen Programmen und vorbehalt-\nDie Zusammenarbeit konzentriert sich auf die vorrangigen         lich eines angemessenen Niveaus des wirksamen Schutzes der\nBereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der         Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums.\nEnergie. Sie stützt sich auf den Vertrag zur Gründung der Ener-\ngiegemeinschaft und wird im Hinblick auf die schrittweise Inte-     Die Zusammenarbeit trägt den vorrangigen Bereichen des\ngration Serbiens in die Energiemärkte Europas ausgebaut. Die        gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich Forschung und\nZusammenarbeit kann insbesondere Folgendes umfassen:                technologische Entwicklung gebührend Rechnung.\na) die Formulierung und Planung der Energiepolitik, einschließ-\nArtikel 113\nlich der Modernisierung der Infrastruktur, der Verbesserung\nund Diversifizierung der Versorgung und der Erleichterung              Regionalentwicklung und örtliche Entwicklung\ndes Zugangs zum Energiemarkt, einschließlich des Transits,        Die Vertragsparteien streben eine Intensivierung der Zusam-\nder Übertragung und der Verteilung sowie der Wiederher-        menarbeit in der Regionalentwicklung und der örtlichen Ent-\nstellung von Energieverbundnetzen von regionaler Bedeu-        wicklung an, um einen Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung\ntung mit den Nachbarländern,                                   und zur Verringerung des Ungleichgewichts zwischen den\nb) die Förderung des Energiesparens, der Energieeffizienz, der      Regionen zu leisten. Besondere Aufmerksamkeit wird der grenz-\nerneuerbaren Energie und der Untersuchung der Auswirkun-       übergreifenden, der länderübergreifenden und der interregio-\ngen von Energieerzeugung und -verbrauch auf die Umwelt,        nalen Zusammenarbeit gewidmet.\nc) die Formulierung von Rahmenbedingungen für die Umstruktu-        Die Zusammenarbeit trägt den vorrangigen Bereichen des\nrierung der Energieversorgungsunternehmen und die Zusam-       gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Regionalent-\nmenarbeit der in diesem Bereich tätigen Unternehmen.           wicklung gebührend Rechnung.\nArtikel 110                                                        Artikel 114\nNukleare Sicherheit                                              Öffentliche Verwaltung\nDie Vertragsparteien arbeiten im Bereich der nuklearen              Ziel der Zusammenarbeit ist es, die Entwicklung einer effizien-\nSicherheit und der Sicherheitsüberwachung zusammen. Die             ten und rechenschaftspflichtigen öffentlichen Verwaltung in Ser-\nZusammenarbeit könnte folgende Themen umfassen:                     bien zu gewährleisten, um insbesondere die Umsetzung des\na) Verbesserung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der         Rechtsstaatsprinzips, das ordnungsgemäße Funktionieren der\nVertragsparteien über Strahlenschutz, nukleare Sicherheit und  staatlichen Einrichtungen im Interesse der gesamten serbischen\nKernmaterialbuchführung und -kontrolle sowie Stärkung der      Bevölkerung und die reibungslose Entwicklung der Beziehun-\nAufsichtsbehörden und der ihnen zu Gebote stehenden Mittel,    gen zwischen der EU und Serbien zu unterstützen.\nb) gegebenenfalls Förderung von Abkommen zwischen den               Die Zusammenarbeit in diesem Bereich konzentriert sich vor\nMitgliedstaaten oder der Europäischen Atomgemeinschaft         allem auf den Verwaltungsaufbau, einschließlich der Entwick-\nund Serbien über die frühzeitige Benachrichtigung und          lung und Anwendung transparenter und unparteiischer Einstel-\nden Informationsaustausch bei nuklearen Unfällen, über         lungsverfahren, der Personalverwaltung und der Laufbahnent-\nKatastrophenschutzvorkehrungen und über Fragen der             wicklung im öffentlichen Dienst, der beruflichen Fortbildung und\nnuklearen Sicherheit im Allgemeinen,                           der Förderung ethischen Verhaltens in der öffentlichen Verwal-\ntung. Die Zusammenarbeit umfasst alle Ebenen der öffentlichen\nc) Haftpflicht im Nuklearbereich.                                   Verwaltung, einschließlich der örtlichen Verwaltung.\nArtikel 111\nTitel IX\nUmwelt\nFinanzielle Zusammenarbeit\nDie Vertragsparteien entwickeln und intensivieren ihre Zusam-\nmenarbeit im Umweltbereich bei der lebenswichtigen Aufgabe,\nder Umweltzerstörung Einhalt zu gebieten und eine Verbesse-                                     Artikel 115\nrung der Umweltsituation einzuleiten, um zu einer nachhaltigen         Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens kann Serbien\nEntwicklung zu gelangen.                                            im Einklang mit den Artikeln 5, 116 und 118 von der Gemein-\nDie Vertragsparteien nehmen insbesondere eine Zusammenarbeit        schaft Finanzhilfe in Form von Zuschüssen und Darlehen, ein-\nmit dem Ziel auf, die Verwaltungsstrukturen und -verfahren zu stär- schließlich Darlehen der Europäischen Investitionsbank, erhal-\nken, um eine strategische Planung in Umweltfragen und eine Koor-    ten. Die Hilfe der Gemeinschaft ist von weiteren Fortschritten bei\ndinierung zwischen den Beteiligten zu gewährleisten, und konzen-    der Erfüllung der der politischen Kriterien von Kopenhagen und\ntrieren sich auf die Angleichung der serbischen Rechtsvorschriften  insbesondere von Fortschritten bei der Verwirklichung der spezi-\nan den gemeinschaftlichen Besitzstand. Die Zusammenarbeit           fischen prioritären Ziele der Europäischen Partnerschaft abhän-\nkönnte sich auch auf die Entwicklung von Strategien konzentrie-     gig. Berücksichtigt wird auch das Ergebnis der jährlichen Über-\nren, nach denen die örtliche, regionale und grenzüberschreitende    prüfung der am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess betei-\nLuft- und Wasserverschmutzung erheblich verringert, ein Rahmen      ligten Länder, insbesondere hinsichtlich der Zusage der Empfän-\nfür eine effiziente, saubere, nachhaltige und erneuerbare Energie-  ger, demokratische, wirtschaftliche und institutionelle Reformen\nerzeugung und -nutzung geschaffen und Umweltverträglichkeits-       durchzuführen, und andere Schlussfolgerungen des Rates, die\nprüfungen und strategische Umweltverträglichkeitsprüfungen vor-     insbesondere die Einhaltung der Anpassungsprogramme betref-\ngenommen werden. Besondere Aufmerksamkeit wird der Durch-           fen. Die Serbien gewährte Hilfe wird nach dem festgestellten\nführung des Protokolls von Kyoto gewidmet.                          Bedarf, den vereinbarten Prioritäten, der Aufnahme- und der\nRückzahlungsfähigkeit sowie den Maßnahmen zur Reformierung\nund Umstrukturierung der Wirtschaft ausgerichtet.\nArtikel 112\nZusammenarbeit in Forschung                                                   Artikel 116\nund technologischer Entwicklung\nDie Finanzhilfe in Form von Zuschüssen wird mit den in der\nDie Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in ziviler       einschlägigen Verordnung des Rates vorgesehenen Maßnah-\nwissenschaftlicher Forschung und technologischer Entwicklung        men aufgrund eines indikativen Mehrjahresplanungsdokuments","1168            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2011\nmit jährlichen Überprüfungen bereitgestellt, das die Gemein-         Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen. Der Stabilitäts- und\nschaft nach Konsultationen mit Serbien festlegt.                     Assoziationsrat kann auch geeignete Empfehlungen ausspre-\nchen. Die Beschlüsse und Empfehlungen des Stabilitäts- und\nDie Finanzhilfe kann für alle Bereiche der Zusammenarbeit unter\nAssoziationsrats werden von den Vertragsparteien einvernehm-\nbesonderer Berücksichtigung von Recht, Freiheit und Sicher-\nlich ausgearbeitet.\nheit, Angleichung der Rechtsvorschriften, nachhaltiger Entwick-\nlung und Armutsbekämpfung sowie Umweltschutz bereitgestellt\nwerden.                                                                                          Artikel 122\nArtikel 117                               (1) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat wird bei der Erfüllung\nseiner Aufgaben von einem Stabilitäts- und Assoziationsaus-\nIm Falle eines besonderen Bedarfs könnte die Gemeinschaft        schuss unterstützt, der sich aus Vertretern des Rates der Euro-\nauf Ersuchen Serbiens in Abstimmung mit den internationalen          päischen Union und Vertretern der Europäischen Kommission\nFinanzinstitutionen und unter Berücksichtigung aller zur Verfü-      einerseits und Vertretern der Regierung Serbiens andererseits\ngung stehenden Finanzmittel prüfen, ob ausnahmsweise unter           zusammensetzt.\nbestimmten Bedingungen eine Makro-Finanzhilfe bereitgestellt\nwerden kann. Die Bereitstellung dieser Hilfe wäre von der Erfül-        (2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt in seiner\nlung von Bedingungen abhängig, die in einem zwischen Serbien         Geschäftsordnung die Aufgaben des Stabilitäts- und Assozia-\nund dem Internationalen Währungsfonds vereinbarten Pro-              tionsausschusses fest, zu denen auch die Vorbereitung der\ngramm festzulegen sind.                                              Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrats gehört und legt\ndie Arbeitsweise des Ausschusses fest.\nArtikel 118                               (3) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann seine Befugnis-\nUm den optimalen Einsatz der zur Verfügung stehenden Mit-        se dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss übertragen. In\ntel zu ermöglichen, gewährleisten die Vertragsparteien, dass der     diesem Falle fasst der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss\nBeitrag der Gemeinschaft in enger Koordinierung mit den Beiträ-      seine Beschlüsse nach Maßgabe des Artikels 121.\ngen aus anderen Quellen, wie Mitgliedstaaten, andere Länder\nund internationale Finanzinstitutionen, geleistet wird.\nArtikel 123\nZu diesem Zweck findet zwischen den Vertragsparteien ein\nregelmäßiger Informationsaustausch über alle Quellen von Hilfe          Der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss kann Unteraus-\nstatt.                                                               schüsse einsetzen. Vor Ende des ersten Jahres nach Inkraft-\ntreten dieses Abkommens setzt der Stabilitäts- und Assozia-\ntionsausschuss die für die ordnungsgemäße Durchführung die-\nTitel X                               ses Abkommens erforderlichen Unterausschüsse ein.\nInstitutionelle, Allgemeine                       Es wird ein Unterausschuss eingesetzt, der sich mit Migrations-\nund Schlussbestimmungen                            fragen befasst.\nArtikel 119                                                        Artikel 124\nEs wird ein Stabilitäts- und Assoziationsrat eingesetzt, der die\nDer Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Sonderausschüsse\nAnwendung und Durchführung dieses Abkommens überwacht.\noder -gremien einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Auf-\nEr tritt regelmäßig auf der geeigneten Ebene zusammen und\ngaben unterstützen. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt in\njedes Mal, wenn die Umstände dies erfordern. Er prüft alle wich-\nseiner Geschäftsordnung Zusammensetzung, Aufgaben und\ntigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und alle\nArbeitsweise dieser Ausschüsse oder Gremien fest.\nsonstigen bilateralen oder internationalen Fragen von beider-\nseitigem Interesse.\nArtikel 125\nArtikel 120\nEs wird ein Parlamentarischer Stabilitäts- und Assoziations-\n(1) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat setzt sich aus den      ausschuss eingesetzt. In diesem Gremium kommen Mitglieder\nMitgliedern des Rates der Europäischen Union und Mitgliedern         des Parlaments Serbiens und des Europäischen Parlaments zu\nder Europäischen Kommission einerseits und Mitgliedern der           einem Meinungsaustausch zusammen. Er tagt in Abständen, die\nRegierung Serbiens andererseits zusammen.                            er selbst festlegt.\n(2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat gibt sich eine          Der Parlamentarische Stabilitäts- und Assoziationsausschuss\nGeschäftsordnung.                                                    setzt sich aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments und\n(3) Die Mitglieder des Stabilitäts- und Assoziationsrats kön-    Mitgliedern des Parlaments Serbiens zusammen.\nnen sich nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung vertreten las-\nDer Parlamentarische Stabilitäts- und Assoziationsausschuss\nsen.\ngibt sich eine Geschäftsordnung.\n(4) Der Vorsitz im Stabilitäts- und Assoziationsrat wird nach\nMaßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von einem                Der Vorsitz im Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziations-\nVertreter der Gemeinschaft und einem Vertreter Serbiens              ausschuss wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung\ngeführt.                                                             abwechselnd von einem Mitglied des Europäischen Parlaments\nund von einem Mitglied des Parlaments Serbiens geführt.\n(5) Bei Fragen, die die Europäische Investitionsbank betref-\nfen, nimmt diese als Beobachter an der Arbeit des Stabilitäts-\nund Assoziationsrats teil.                                                                       Artikel 126\nDie Vertragsparteien verpflichten sich, im Geltungsbereich\nArtikel 121\ndieses Abkommens zu gewährleisten, dass die natürlichen und\nZur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist der Stabi-     juristischen Personen der anderen Vertragspartei frei von Diskri-\nlitäts- und Assoziationsrat in den in diesem Abkommen vorgese-       minierung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen Zugang\nhenen Fällen befugt, im Geltungsbereich dieses Abkommens             zu den zuständigen Gerichten und Verwaltungsorganen der Ver-\nBeschlüsse zu fassen. Die Beschlüsse sind für die Vertragspar-       tragsparteien haben, um ihre persönlichen Rechte und ihre\nteien verbindlich; diese treffen die für die Umsetzung der           Eigentumsrechte geltend zu machen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2011                       1169\nArtikel 127                              (5) Die Absätze 2, 3 und 4 lassen die Artikel 32, 40, 41, 42\nund 46 und Protokoll Nr. 3 (Bestimmung des Begriffs „Erzeug-\nDieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, die\nnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und\nMaßnahmen zu treffen,\nMethoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen) unberührt.\na) die sie für notwendig erachtet, um eine Weitergabe von Infor-\nmationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheits-\nArtikel 130\ninteressen widersprechen würde;\n(1) Entsteht zwischen den Vertragsparteien eine Streitigkeit\nb) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Muniti-\nüber die Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens, so\non und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke\nnotifiziert die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei und\nunentbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion\ndem Stabilitäts- und Assoziationsrat ein förmliches Ersuchen\nbetreffen; diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedin-\num Beilegung der Streitigkeit.\ngungen für nicht eigens für militärische Zwecke bestimmte\nWaren nicht beeinträchtigen;                                  Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertrags-\npartei durch Einführung einer Maßnahme oder durch Untätigkeit\nc) die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle einer\ngegen ihre Verpflichtungen aus diesem Abkommen verstößt, so\nernsten innerstaatlichen Störung der öffentlichen Sicherheit\ngibt sie in dem förmlichen Ersuchen um Beilegung der Streitig-\nund Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsge-\nkeit die Gründe für diese Auffassung an und teilt gegebenenfalls\nfahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfül-\nmit, dass sie Maßnahmen nach Artikel 129 Absatz 4 treffen\nlung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wah-\nkönnte.\nrung des Friedens und der internationalen Sicherheit für not-\nwendig erachtet.                                                 (2) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Streitigkeit\ndadurch beizulegen, dass sie nach Treu und Glauben Konsul-\nArtikel 128                           tationen im Stabilitäts- und Assoziationsrat oder in einem ande-\nren in Absatz 3 vorgesehenen Gremium aufnehmen, um so bald\n(1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und       wie möglich eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu\nunbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen          finden.\na) dürfen die von Serbien gegenüber der Gemeinschaft ange-            (3) Die Vertragsparteien unterbreiten dem Stabilitäts- und\nwandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den         Assoziationsrat alle für eine gründliche Prüfung der Lage erfor-\nMitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren           derlichen Informationen.\nGesellschaften oder sonstigen Unternehmen bewirken;\nSolange die Streitigkeit nicht beigelegt ist, wird sie auf jeder\nb) dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber Serbien ange-         Tagung des Stabilitäts- und Assoziationsrats erörtert, sofern\nwandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen             nicht das in Protokoll Nr. 7 vorgesehene Schiedsverfahren ein-\nStaatsangehörigen Serbiens oder zwischen serbischen           geleitet worden ist. Die Streitigkeit gilt als beigelegt, wenn der\nGesellschaften oder sonstigen Unternehmen bewirken.           Stabilitäts- und Assoziationsrat nach Artikel 129 Absatz 3 einen\n(2) Absatz 1 lässt das Recht der Vertragsparteien unberührt,   verbindlichen Beschluss zur Lösung der Frage gefasst oder\nihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzu-   erklärt hat, dass keine Streitigkeit mehr besteht.\nwenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer      Konsultationen über eine Streitigkeit können auch in einer Sit-\ngleichartigen Situation befinden.                                  zung des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses oder eines\nanderen zuständigen nach Artikel 123 oder 124 eingesetzten\nArtikel 129                           Ausschusses oder Gremiums abgehalten werden. Die Konsul-\ntationen können auch schriftlich abgehalten werden.\n(1) Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder beson-\nderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen       Alle während der Konsultationen offengelegten Informationen\naus diesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, dass      bleiben vertraulich.\ndie Ziele dieses Abkommens verwirklicht werden.\n(4) Bei Fragen, die in den Geltungsbereich des Protokolls\n(2) Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen einer    Nr. 7 fallen, kann eine Vertragspartei die Streitigkeit zur Beile-\nVertragspartei unverzüglich in geeigneter Form Konsultationen      gung im Schiedsverfahren nach diesem Protokoll vorlegen,\naufzunehmen, um Fragen der Auslegung oder Durchführung             wenn es den Vertragsparteien nicht gelungen ist, die Streitigkeit\ndieses Abkommens und andere relevante Aspekte der Bezie-           innerhalb von zwei Monaten nach Einleitung des Streitbeile-\nhungen zwischen den Vertragsparteien zu erörtern.                  gungsverfahrens nach Absatz 1 beizulegen.\n(3) Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses\nAbkommens legen die Vertragsparteien dem Stabilitäts- und                                       Artikel 131\nAssoziationsrat vor. In diesem Falle finden Artikel 130 und gege-\nBis dem Einzelnen und den Wirtschaftsbeteiligten nach die-\nbenenfalls Protokoll Nr. 7 Anwendung.\nsem Abkommen gleichwertige Rechte gewährt werden, lässt\nDer Stabilitäts- und Assoziationsrat kann die Streitigkeit durch   dieses Abkommen die Rechte unberührt, die ihnen in bestehen-\nverbindlichen Beschluss beilegen.                                  den Abkommen zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten\neinerseits und Serbien andererseits garantiert sind.\n(4) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die ande-\nre Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen\nnicht erfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen.                                     Artikel 132\nAbgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie\nDie Anhänge I bis VII und die Protokolle Nummer 1, 2, 3, 4, 5,\ndem Stabilitäts- und Assoziationsrat vor Einführung dieser Maß-\n6 und 7 sind Bestandteil dieses Abkommens.\nnahmen alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen\nInformationen, um eine für die Vertragsparteien annehmbare         Das am 21. November 2004 unterzeichnete Rahmenabkommen\nLösung zu ermöglichen. Bei der Wahl der Maßnahmen ist den          zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Serbien und\nMaßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses       Montenegro über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme\nAbkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen wer-             Serbiens und Montenegros an Programmen der Gemeinschaft\nden unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsrat notifiziert  und der Anhang des Rahmenabkommens sind Bestandteil die-\nund sind auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Gegenstand        ses Abkommens. Die in Artikel 8 des Rahmenabkommens vor-\nvon Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsrat, im Stabi-  gesehene Überprüfung wird im Stabilitäts- und Assoziationsrat\nlitäts- und Assoziationsausschuss oder in einem anderen nach       vorgenommen, der befugt ist, das Rahmenabkommen gegebe-\nArtikel 123 oder 124 eingesetzten Gremium.                         nenfalls zu ändern.","1170           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2011\nArtikel 133                                                         Artikel 137\nDieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.            Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, spa-\nJede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung     nischer, tschechischer, dänischer, deutscher, estnischer, grie-\nan die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt     chischer, englischer, französischer, italienischer, lettischer,\nsechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.      litauischer, ungarischer, maltesischer, niederländischer, polni-\nscher, portugiesischer, rumänischer, slowakischer, slowenischer,\nVerstößt eine Vertragspartei gegen ein wesentliches Element      finnischer, schwedischer und in serbischer Sprache abgefasst,\ndieses Abkommens, so kann die andere Vertragspartei die          wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nAnwendung dieses Abkommens mit sofortiger Wirkung ausset-\nzen.\nArtikel 138\nArtikel 134                                Die Vertragsparteien genehmigen dieses Abkommen nach\nihren eigenen Verfahren.\nFür die Zwecke dieses Abkommens sind „Vertragsparteien“\ndie Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten oder die Gemein-      Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach\nschaft und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Befugnisse       dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander noti-\neinerseits und die Republik Serbien andererseits.                fiziert haben, dass die in Absatz 1 genannten Verfahren abge-\nschlossen sind.\nArtikel 135\nArtikel 139\nDieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der\nVertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der                               Interimsabkommen\nVertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft               Für den Fall, dass vor Abschluss der für das Inkrafttreten die-\nangewandt werden, nach Maßgabe dieser Verträge und ande-         ses Abkommens erforderlichen Verfahren die Bestimmungen\nrerseits für das Hoheitsgebiet Serbiens.                         einiger Teile dieses Abkommens, insbesondere die Bestimmun-\nDieses Abkommen gilt nicht für den Kosovo, der zurzeit nach      gen über den freien Warenverkehr und die einschlägigen\nder Resolution 1244 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen   Bestimmungen über den Verkehr, durch ein Interimsabkommen\nvom 10. Juni 1999 unter internationaler Verwaltung steht. Diese  zwischen der Gemeinschaft und Serbien in Kraft gesetzt wer-\nBestimmung lässt den derzeitigen Status des Kosovo und die       den, kommen die Vertragsparteien überein, dass unter diesen\nBestimmung seines endgültigen Status nach jener genannten        Umständen für die Zwecke des Titels IV und der Artikel 73, 74\nResolution unberührt.                                            und 75 dieses Abkommens und der Protokolle Nrn. 1, 2, 3, 5, 6\nund 7 und der einschlägigen Bestimmungen des Protokolls Nr. 4\ndieses Abkommens der Zeitpunkt des „Inkrafttretens dieses\nArtikel 136\nAbkommens“ der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Interimsab-\nVerwahrer dieses Abkommens ist der Generalsekretär des        kommens für die in diesen Bestimmungen enthaltenen Ver-\nRates der Europäischen Union.                                    pflichtungen ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2011                    1171\nSchlussakte\nDie Bevollmächtigten\ndes Königreichs Belgien,\nder Republik Bulgarien,\nder Tschechischen Republik,\ndes Königreichs Dänemark,\nder Bundesrepublik Deutschland,\nder Republik Estland,\nIrlands,\nder Hellenischen Republik,\ndes Königreichs Spanien,\nder Französischen Republik,\nder Italienischen Republik,\nder Republik Zypern,\nder Republik Lettland,\nder Republik Litauen,\ndes Großherzogtums Luxemburg,\nder Republik Ungarn,\nMaltas,\ndes Königreichs der Niederlande,\nder Republik Österreich,\nder Republik Polen,\nder Portugiesischen Republik,\nRumäniens,\nder Republik Slowenien,\nder Slowakischen Republik,\nder Republik Finnland,\ndes Königreichs Schweden,\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland,\nVertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atom-\ngemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union, nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt, und\nder Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft,\nnachstehend „Gemeinschaft“ genannt,\neinerseits und\ndie Bevollmächtigten der Republik Serbien, nachstehend „Serbien“ genannt,\nandererseits,\ndie am neunundzwanzigsten April zweitausendacht in Luxemburg zur Unterzeichnung des Stabilisierungs- und Assoziierungsab-\nkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Serbien andererseits (nachstehend\n„Abkommen“ genannt) zusammengetreten sind, haben die folgenden Texte angenommen:\ndieses Abkommen und seine Anhänge I bis VII, nämlich:\nAnhang I (Artikel 21) – Zollzugeständnisse Serbiens für gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft\nAnhang II (Artikel 26) – Bestimmung des Begriffs „Baby-beef“\nAnhang III (Artikel 27) – Zollzugeständnisse Serbiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft\nAnhang IV (Artikel 29) – Zugeständnisse der Gemeinschaft für serbische Fischereierzeugnisse\nAnhang V (Artikel 30) – Serbische Zugeständnisse für Fischereierzeugnisse der Gemeinschaft\nAnhang VI (Artikel 52) – Niederlassung: „Finanzdienstleistungen“\nAnhang VII (Artikel 75) – Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums\nund die folgenden Protokolle:\nProtokoll Nr. 1 (Artikel 25) – Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen\nProtokoll Nr. 2 (Artikel 28) – Wein und Spirituosen","1172           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2011\nProtokoll Nr. 3 (Artikel 44) – Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden\nder Zusammenarbeit der Verwaltungen\nProtokoll Nr. 4 (Artikel 61) – Landverkehr\nProtokoll Nr. 5 (Artikel 73) – Staatliche Beihilfen für die Stahlindustrie\nProtokoll Nr. 6 (Artikel 99) – Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich\nProtokoll Nr. 7 (Artikel 129) – Streitbeilegung\nDie Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten Serbiens haben die folgenden, dieser\nSchlussakte beigefügten Gemeinsamen Erklärungen angenommen:\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 3\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 32\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 75\nDie Bevollmächtigten Serbiens haben folgende, dieser Schlussakte beigefügte Erklärung zur Kenntnis genommen:\nErklärung der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten\nGemeinsame Erklärungen\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 3\nDie Vertragsparteien dieses Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens, die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitglied-\nstaaten einerseits und die Republik Serbien andererseits, sind der Auffassung, dass die Weitergabe von Massenvernichtungswaffen\nund Trägermitteln an staatliche wie an nichtstaatliche Akteure eine der größten Gefahren für den Weltfrieden und die internationale\nStabilität und Sicherheit ist, wie der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in seiner Resolution 1540(2004) bestätigt hat. Die Nicht-\nverbreitung von Massenvernichtungswaffen ist daher für die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten und Serbien\nvon gemeinsamem Interesse.\nDie Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln ist auch ein fundamentales Element für die Euro-\npäische Union, wenn sie erwägt, ein Abkommen mit einem Drittland zu schließen. Deshalb hat der Rat am 17. November 2003\nbeschlossen, dass in neue Abkommen mit Drittländern eine Nichtverbreitungsklausel aufzunehmen ist, und sich auf den Wortlaut\neiner Standardklausel geeinigt (siehe Rats-Dok. 14997/03). Eine solche Klausel ist inzwischen in die Abkommen der Europäischen\nUnion mit fast einhundert Ländern aufgenommen worden.\nAls verantwortungsbewusste Mitglieder der internationalen Gemeinschaft bestätigen die Europäische Union und die Republik Ser-\nbien erneut ihr uneingeschränktes Eintreten für den Grundsatz der Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermit-\nteln und für die vollständige Erfüllung ihrer internationalen Verpflichtungen, die sich aus den internationalen Übereinkünften ergeben,\nan denen sie als Vertragsparteien beteiligt sind.\nIn diesem Geiste und im Einklang mit der genannten allgemeinen Politik der Europäischen Union und dem Eintreten Serbiens für den\nGrundsatz der Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln sind die beiden Vertragsparteien übereingekom-\nmen, die vom Rat der Europäischen Union festgelegte Standardklausel über Massenvernichtungswaffen als Artikel 3 in das Abkom-\nmen aufzunehmen.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 32\nZweck der in Artikel 32 festgelegten Maßnahmen ist es, den Handel mit Erzeugnissen mit hohem Zuckergehalt, die für die Weiter-\nverarbeitung verwendet werden könnten, zu überwachen und die Verzerrung der Struktur des Handels mit Zucker und mit Erzeug-\nnissen zu verhindern, die keine Eigenschaften haben, die sich wesentlich von den Eigenschaften von Zucker unterscheiden.\nJener Artikel ist so auszulegen, dass der Handel mit für den Endverbrauch bestimmten Erzeugnissen nicht oder so wenig wie mög-\nlich behindert wird.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 75\nDie Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das „geistige Eigentum“ für die Zwecke dieses Abkommens insbesondere Fol-\ngendes umfasst: das Urheberrecht, einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen, und die verwandten Schutzrechte,\ndie Rechte an Datenbanken, die Patente, einschließlich der ergänzenden Schutzzertifikate, die gewerblichen Muster und Modelle,\ndie Marken für Waren und Dienstleistungen, die Topografien integrierter Schaltkreise, die geografischen Angaben, einschließlich der\nUrsprungsbezeichnungen, und den gemeinschaftlichen Sortenschutz.\nDer Schutz der Rechte des gewerblichen Eigentums umfasst insbesondere den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des\nArtikels 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums und den Schutz vertraulicher Informatio-\nnen im Sinne des Artikels 39 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-\nÜbereinkommen).\nDie Vertragsparteien sind sich ferner darüber einig, dass das in Artikel 75 Absatz 3 dieses Abkommens genannte Schutzniveau die\nVerfügbarkeit der in der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung\nder Rechte des geistigen Eigentums vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe1) umfasst.\n1) ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 45. Berichtigte Fassung in ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 16.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2011                                 1173\nErklärung der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten\nIn der Erwägung, dass die Gemeinschaft für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmen-\nden oder damit verbundenen Länder, einschließlich Serbiens, mit der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 besondere Handelsmaßnah-\nmen eingeführt hat, erklären die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten,\n– dass bei der Anwendung des Artikels 35 dieses Abkommens die günstigeren der einseitigen autonomen Handelsmaßnahmen\nzusätzlich zu den von der Gemeinschaft in diesem Abkommen angebotenen vertraglichen Handelszugeständnissen angewandt\nwerden, solange die Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates vom 18. September 2000 zur Einführung besonderer Handelsmaß-\nnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen\nLänder und Gebiete2) Anwendung findet;\n– dass insbesondere für die Waren der Kapitel 7 und 8 der Kombinierten Nomenklatur, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wert-\nzollsatz und ein spezifischer Zollsatz vorgesehen ist, abweichend von der einschlägigen Bestimmung des Artikels 26 Absatz 2 die-\nses Abkommens auch der spezifische Zollsatz beseitigt wird.\n2) ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 530/2007 des Rates (ABl. L 125 vom 15.5.2007, S. 1).","1174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2011\nDritte Verordnung\nzu dem Protokoll von 1973 über Maßnahmen auf Hoher See\nbei Fällen von Verschmutzung durch andere Stoffe als Öl*)\nVom 3. November 2011\nAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 3. April 1985 zu dem Protokoll von\n1973 über Maßnahmen auf Hoher See bei Fällen von Verschmutzung durch an-\ndere Stoffe als Öl (BGBl. 1985 II S. 593), der zuletzt durch Artikel 62 der Verord-\nnung vom 31. Oktober 2006 (BGBI. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet\ndas Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:\nArtikel 1\nDie in London am 13. Juli 2007 vom Ausschuss für den Schutz der Meeres-\numwelt der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation mit Entschließung\nMEPC.165(56) angenommenen Änderungen der Anlage des Protokolls von 1973\nüber Maßnahmen auf Hoher See bei Fällen von Verschmutzung durch andere\nStoffe als Öl (BGBl. 1985 II S. 593, 596), zuletzt geändert durch Entschließung\nMEPC.100(48) vom 11. Oktober 2002 (BGBl. 2004 II S. 754, 755, 1200), wird\nhiermit in Kraft gesetzt. Die Entschließung wird nachstehend mit einer amtlichen\ndeutschen Übersetzung veröffentlicht.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 23. November 2009 in Kraft.\nBerlin, den 3. November 2011\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nPe te r R a m s a u e r\n*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschrif-\nten und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998,\nS. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert wor-\nden ist, sind beachtet worden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2011                        1175\nEntschließung MEPC.165(56)\nangenommen am 13. Juli 2007\nÄnderungen der Stoffliste,\ndie dem Protokoll von 1973 über Maßnahmen auf Hoher See\nbei Fällen von Verschmutzung durch andere Stoffe als Öl als Anlage beigefügt ist\nResolution MEPC.165(56)\nadopted on 13 July 2007\nAmendments to the List of Substances\nannexed to the Protocol relating to Intervention on the High Seas\nin Cases of Pollution by Substances Other than Oil, 1973\nRésolution MEPC.165(56)\nadoptée le 13 juillet 2007\nAmendements à la liste des substances\nannexée au Protocole de 1973 sur l’intervention en haute mer\nen cas de pollution par des substances autres que les hydrocarbures\n(Übersetzung)\nThe Marine Environment Protection Com-         Le Comité de la protection du milieu           Der Ausschuss für den Schutz der Mee-\nmittee,                                         marin,                                         resumwelt –\nnoting resolution 26 of the International      notant que la résolution 26 par laquelle la    im Hinblick auf die Entschließung 26 der\nConference on Marine Pollution, 1973            Conférence internationale de 1973 sur la       Internationalen Konferenz von 1973 über\nwhich requested the appropriate body, des-      pollution des mers a prié I’organe compé-      Meeresverschmutzung, in der das von der\nignated by the Organization, to establish the   tent désigné par l’Organisation d’établir la   Organisation bestimmte zuständige Gre-\nlist of substances to be annexed to the Pro-    liste de substances devant être annexée au     mium aufgefordert wurde, die Stoffliste auf-\ntocol relating to Intervention on the High      Protocole de 1973 sur l’intervention en        zustellen, die dem Protokoll von 1973 über\nSeas in Cases of Pollution by Substances        haute mer en cas de pollution par des hy-      Maßnahmen auf Hoher See bei Fällen von\nOther Than Oil, 1973 (1973 Intervention         drocarbures (Protocole de 1973 sur l’inter-    Verschmutzung durch andere Stoffe als Öl\nProtocol),                                      vention),                                      (Maßnahmen-Protokoll von 1973) als An-\nlage beizufügen ist;\nnoting further resolution A.296(VIII) by       notant en outre la résolution A.296(VIII)      sowie im Hinblick auf die Entschließ-\nwhich the Assembly designated the Marine        par laquelle l’Assemblée a désigné le Co-      ung A.296(VIII), mit der die Versammlung\nEnvironment Protection Committee (the           mité de la protection du milieu marin (Ie Co-  den Ausschuss für den Schutz der Meeres-\nCommittee) as the appropriate body              mité) comme l’organe compétent men-            umwelt (Ausschuss) als das in den Artikeln I\nreferred to in Articles I and III of the 1973   tionné aux articles premier et III du          und III des Maßnahmen-Protokolls von\nIntervention Protocol,                          Protocole de 1973 sur l’intervention,          1973 genannte zuständige Gremium be-\nstimmt hat;\nrecalling resolution MEPC.100(48) by           rappelant la résolution MEPC.100(48) par       eingedenk der Entschließung MEPC.\nwhich the Committee adopted on 11 Octo-         laquelle le Comité a adopté, le 11 octobre     100(48), durch die der Ausschuss am\nber 2002 a revised list of substances an-       2002, une liste révisée des substances an-     11. Oktober 2002 eine überarbeitete Stoff-\nnexed to the 1973 Intervention Protocol,        nexée au Protocole de 1973 sur l’interven-     liste beschlossen hat, die dem Maß-\ntion,                                          nahmen-Protokoll von 1973 als Anlage bei-\ngefügt ist;\nrecognizing the need to keep the list          reconnaissant qu’il est nécessaire d’ac-       in Anerkennung der Notwendigkeit, die\nof substances current with the revised          tualiser la liste des substances en fonction   Stoffliste auf dem neuesten Stand der über-\nMARPOL Annex II adopted by resolution           de l’Annexe II révisée de MARPOL adoptée       arbeiteten Anlage II von MARPOL zu halten,\nMEPC.118(52),                                   par la résolution MEPC.118(52),                die durch Entschließung MEPC.118(52) be-\nschlossen wurde;\nhaving considered the proposed amend-          ayant examiné les amendements qu’il            nach Prüfung der vorgeschlagenen\nments to the Annex to the 1973 Intervention     était proposé d’apporter à l’Annexe au Pro-    Änderungen der Anlage des Maßnahmen-\nProtocol, which were approved by the fifty-     tocole de 1973 sur l’intervention qui ont été  Protokolls von 1973, die auf der fünf-\nfifth session of the Committee and circulat-    approuvés par le Comité, à sa cinquante-       undfünfzigsten Tagung des Ausschusses\ned in accordance with paragraph 2 of            cinquième session, et diffusés conformé-       genehmigt und nach Artikel III Absatz 2 des\nArticle III of the 1973 Intervention Protocol,  ment au paragraphe 5 de l’article III du Pro-  Maßnahmen-Protokolls von 1973 weiter-\ntocole de 1973 sur l’intervention,             geleitet wurden –","1176           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2011\n1. adopts, by the required two-thirds ma-      1. adopte, à la majorité requise des deux     1. beschließt mit der erforderlichen Zwei-\njority of the Parties to the 1973 Interven-    tiers des Parties au Protocole de 1973        drittelmehrheit der im Ausschuss an-\ntion Protocol present and voting, the          sur l’ intervention présente et votantes,     wesenden und abstimmenden Vertrags-\namended list of substances annexed to          la liste modifiée des substances an-          parteien des Maßnahmen-Protokolls\nthe Protocol, the text of which is set out     nexée au Protocole de 1973 sur l’inter-       von 1973 die dem Protokoll als Anlage\nat Annex to the present resolution;            vention, qui figure en annexe à la pré-       beigefügte Stoffliste in ihrer geänderten\nsente résolution;                             Fassung, deren Wortlaut dieser Ent-\nschließung als Anlage beigefügt ist;\n2. requests the Secretary-General, in ac-      2. prie le Secrétaire général de communi-     2. ersucht den Generalsekretär, die Ände-\ncordance with paragraph 5 of Article III       quer les amendements à toutes les Par-        rungen allen Vertragsparteien des\nof the 1973 Intervention Protocol, to          ties au Protocole de 1973 sur l’interven-     Maßnahmen-Protokolls von 1973 nach\ncommunicate the amendments to all              tion pour acceptation, conformément au        Artikel III Absatz 5 des Protokolls zur\nParties to the Protocol, for acceptance,       paragraphe 5 de I’article III de ce proto-    Annahme zu übermitteln und sie davon\nand to inform them that the amend-             cole, et de les informer que ces amen-        in Kenntnis zu setzen, dass die Ände-\nments shall be deemed to have been             dements seront réputés avoir été ac-          rungen nach Ablauf von sechs Monaten\naccepted at the end of the period of six       ceptés six mois après la date à laquelle      nach ihrer Übermittlung als angenom-\nmonths after they have been communi-           ils auront été communiqués, à moins           men gelten, sofern innerhalb dieses\ncated, unless within that period an ob-        que, durant cette période, un tiers au        Zeitraums nicht mindestens ein Drittel\njection to these amendments has been           moins des Parties au Protocole n’adres-       der Vertragsparteien des Protokolls der\ncommunicated to the Organization by            sent à l’Organisation une objection à         Organisation einen Einspruch gegen\nnot less than one third of the Parties to      ces amendements;                              diese Änderungen übermittelt hat;\nthe Protocol;\n3. invites the Parties to note that, in ac-    3. invite les Parties à noter que, conformé-  3. fordert die Vertragsparteien auf, zur\ncordance with paragraph 7 of Article III       ment au paragraphe 7 de l’article III du      Kenntnis zu nehmen, dass die Ände-\nof the 1973 Intervention Protocol, the         Protocole de 1973 sur l’intervention, les     rungen nach Artikel III Absatz 7 des\namendments shall enter into force three        amendements entreront en vigueur trois        Maßnahmen-Protokolls von 1973 drei\nmonths after they have been deemed to          mois après avoir été réputés acceptés         Monate, nachdem sie gemäß Nummer 2\nhave been accepted in accordance with          suivant la procédure décrite au para-         dieser Entschließung als angenommen\nparagraph 2 above; and                         graphe 2 ci-dessus; et                        gelten, in Kraft treten;\n4. requests further the Secretary-General      4. prie en outre le Secrétaire général d’an-  4. ersucht den Generalsekretär ferner, die\nto annex the amended list to the 1973          nexer la liste modifiée au Protocole de       geänderte Liste nach Artikel I Absatz 2\nIntervention Protocol in accordance with       1973 sur l’intervention conformément          Buchstabe a des Protokolls dem Maß-\nparagraph 2(a) of Article I of the Proto-      au paragraphe 2 a) de I’article premier       nahmen-Protokoll von 1973 als Anlage,\ncol, once the amendments have entered          du Protocole, lorsque les amendements         welche die bestehende Stoffliste ersetzt,\ninto force, to replace the existing list of    seront entrés en vigueur, en remplace-        beizufügen, sobald die Änderungen in\nsubstances.                                    ment de la liste existante des subs-          Kraft getreten sind.\ntances.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2011                                        1177\nAnlage\nÄnderungen der Stoffliste,\ndie dem Protokoll von 1973 über Maßnahmen auf Hoher See\nbei Fällen von Verschmutzung durch andere Stoffe als Öl als Anlage beigefügt ist\nAnnex\nAmendments to the List of Substances\nannexed to the Protocol relating to Intervention on the High Seas\nin Cases of Pollution by Substances Other than Oil, 1973\nAnnexe\nAmendements à la Liste des Substances annexée au Protocole de 1973\nsur l’intervention en haute mer en cas de pollution par des substances autres que les hydrocarbures\n(Résolution MEPC.100(48))\nIn the List of Substances referred to in           Dans la liste des substances mentionnée              In der Stoffliste nach Artikel 1 Absatz 2\nparagraph 2(a) of Article 1 of the Protocol        au paragraphe 2 a) de l’article premier du           Buchstabe a des Protokolls von 1973 über\nrelating to Intervention on the High Seas in       Protocole de 1973 sur l’intervention en              Maßnahmen auf Hoher See bei Fällen von\nCases of Pollution by Substances other             haute mer en cas de pollution par des sub-           Verschmutzung durch andere Stoffe als Öl,\nthan Oil, 1973, set out in the Annex to reso-      stances autres que les hydrocarbures qui             die der Entschließung MEPC.100(48) als\nlution MEPC.100(48), paragraph 2 is re-            figure en annexe de la résolution                    Anlage beigefügt ist, wird Absatz 2 durch\nplaced by the following:                           MEPC.100(48), le texte du paragraphe 2 est           folgenden Wortlaut ersetzt:\nremplacé par ce qui suit:\n“2 N o x i o u s L i q u i d S u b s t a n c e s , «2 S u b s t a n c e s l i q u i d e s n o c i v e s „2. s c h ä d l i c h e f l ü s s i g e S t o f f e\nas defined in Annex II to MARPOL                   telles que définies à l’Annexe II de                 nach Anlage II von MARPOL 73/78 in\n73/78, as amended, when carried in                 MARPOL 73/78, telle que modifiée,                    der jeweils geltenden Fassung, wenn sie\nbulk, and identified:                              lorsqu’elles sont transportées en vrac,              als Massengut befördert werden und\net identifiées:                                      gekennzeichnet sind\n.1 as Pollution Category X or Y, in:               .1 comme étant des produits apparte-                 .1 als Verschmutzungsgruppe X oder Y\nnant à la catégorie de pollution X\nou Y dans:\n.1 Chapter 17 of the International                  .1 le chapitre 17 du Recueil interna-               .1 in Kapitel 17 des Internationalen\nBulk Chemical Code (IBC Code);                       tional de règles sur les transpor-                  Codes für den Bau und die Aus-\nor                                                   teurs de produits chimiques (Re-                    rüstung von Schiffen zur Beför-\ncueil IBC); ou                                      derung gefährlicher Chemikalien\nals Massengut (IBC-Code) oder\n.2 Lists 1 to 4 MEPC.2/Circulars,                   .2 les listes 1 à 4 des circulaires de              .2 in den Listen 1 bis 4 der\nissued annually in December; or                      la série MEPC.2 diffusées                           MEPC.2/Rundschreiben, die je-\nchaque année en décembre; ou                        des Jahr im Dezember erschei-\nnen, oder\n.2 in the composite list of GESAMP                 .2 dans la liste composite des profils               .2 im Gesamtverzeichnis der GESAMP-\nHazard Profiles, issued periodically                de risques de GESAMP diffusée pé-                   Gefährdungsprofile, die in regelmä-\nas BLG circulars, with either:                      riodiquement sous forme de circu-                   ßigen Abständen als BLG-Rund-\nlaire BLG, avec soit:                               schreiben herausgegeben werden,\nmit\n.1 a ‘2’ in column B1 and ‘2’ in col-               .1 un ‹2› dans la colonne B1 et ‹2›                 .1 ‚2‘ in Spalte B1 und ‚2‘ in Spal-\numn E3; or                                           dans la colonne E3; soit                            te E3 oder\n.2 ‘3’ in column E3;”                               .2 ‹3› dans la colonne E3;»                         .2 ‚3‘ in Spalte E3;“","1178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2011\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens\nüber die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung\nVom 14. September 2011\nDas Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen\nAspekte internationaler Kindesentführung (BGBl. 1990 II S. 206, 207) ist nach\nseinem Artikel 38 Absatz 5 im Verhältnis der B u n d e s r e p u b l i k D e u t s c h -\nl a n d zu\nAndorra                                                           am 1. September 2011\nnach Maßgabe der bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 6. April\n2011 angebrachten, nachstehend abgedruckten Vorbehalte\nin Kraft getreten:\n(Übersetzung)\n«Réserve relative à l’article 24. Confor-          „Vorbehalt zu Artikel 24: Im Einklang mit\nmément aux dispositions de l’article 42 et         Artikel 42 und nach Artikel 24 Absatz 2 des\nen application de l’article 24, alinéa 2, de       Übereinkommens erklärt das Fürstentum\nla Convention, la principauté d’Andorre            Andorra, dass es an seine Behörde ge-\ndéclare qu’elle n’acceptera que les de-            richtete Anträge, Mitteilungen und sonstige\nmandes, communications et autres docu-             Dokumente nur annimmt, wenn sie von\nments adressés à son Autorité qui soient           einer Übersetzung ins Katalanische oder,\naccompagnés d’une traduction en catalan,           wenn eine solche Übersetzung nur schwer\nou lorsque cette traduction est difficilement      erhältlich ist, von einer Übersetzung ins\nréalisable, d’une traduction en français.          Französische begleitet sind.\nRéserve relative à l’article 26. Conformé-         Vorbehalt zu Artikel 26: Im Einklang mit\nment aux dispositions de l’article 42 et en        Artikel 42 und nach Artikel 26 Absatz 3 des\napplication de l’article 26, alinéa 3, de la       Übereinkommens erklärt das Fürstentum\nConvention, la principauté d’Andorre dé-           Andorra, dass es nur insoweit gebunden\nclare qu’elle ne sera pas tenue au paiement        ist, die in Artikel 26 Absatz 2 genannten\ndes frais visés au deuxième paragraphe de          Kosten, die sich aus der Beiordnung eines\nl’article mentionné, liés à la participation       Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsver-\nd’un avocat ou d’un conseiller juridique, ou       fahren ergeben, zu übernehmen, als diese\naux frais de justice, que dans la mesure où        Kosten durch das andorranische System\nces coûts peuvent être couverts par le             der Prozesskosten- und Beratungshilfe ge-\nsystème andorran d’assistance judiciaire et        deckt sind.“\njuridique.»\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n10. Mai 2011 (BGBl. II S. 607).\nBerlin, den 14. September 2011\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M a r t i n N e y","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2011                         1179\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens über Streumunition\nVom 29. September 2011\nDas Übereinkommen vom 30. Mai 2008 über Streumunition (BGBl. 2009 II\nS. 502, 504) ist nach seinem Artikel 17 Absatz 2 für\nEl Salvador*)                                                              am            1. Juli 2011\nnach Maßgabe einer bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebe-\nnen Erklärung zu Artikel 10 Absatz 1 des Übereinkommens\nGhana                                                                      am       1. August 2011\nNiederlande, europäischer und karibischer Teil (Bonaire, Saba und St. Eusta-\ntius)                                                                         am       1. August 2011\nMosambik                                                                   am 1. September 2011\nPortugal                                                                   am 1. September 2011\nin Kraft getreten.\nDas Übereinkommen wird ferner nach seinem Artikel 17 Absatz 2 in Kraft tre-\nten für\nBotsuana                                                                   am 1. Dezember 2011\nGrenada                                                                    am 1. Dezember 2011\nSenegal                                                                    am      1. Februar 2012.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n4. Februar 2011 (BGBl. II S. 809).\n*) Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden\nim Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf\nder Webseite der Vereinten Nationen unter www.treaties.un.org einsehbar.\nBerlin, den 29. September 2011\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r","1180  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2011\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Rahmenübereinkommens\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik,\nder Italienischen Republik, dem Königreich Schweden, dem Königreich Spanien\nund dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland\nüber Maßnahmen zur Erleichterung der Umstrukturierung und der Tätigkeit\nder Europäischen Rüstungsindustrie\nVom 12. Oktober 2011\nI.\nDas Rahmenübereinkommen vom 27. Juli 2000 zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, dem\nKönigreich Schweden, dem Königreich Spanien und dem Vereinigten Königreich\nGroßbritannien und Nordirland über Maßnahmen zur Erleichterung der Um-\nstrukturierung und der Tätigkeit der Europäischen Rüstungsindustrie (BGBl. 2001 II\nS. 91, 92) ist mit Ausnahme von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 57 so-\nwie 58 Absatz 1 und 2 Buchstabe b nach seinem Artikel 55 Absatz 4 für\nItalien                                                            am 2. Oktober 2003\nin Kraft getreten.\nFerner sind Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 57 sowie 58 Absatz 1 und 2\nBuchstabe b des Rahmenübereinkommens nach dessen Artikel 55 Absatz 5\nSatz 2 für die B u n d e s r e p u b l i k D e u t s c h l a n d und alle weiteren Vertrags-\nparteien am 2. September 2003 in Kraft getreten.\nII.\nDie B u n d e s r e p u b l i k D e u t s c h l a n d hat bei Unterzeichnung des Rah-\nmenübereinkommens am 27. Juli 2000 gegenüber dem Vereinigten Königreich\nals Verwahrer des Übereinkommens die folgende Erklärung abgegeben:\n„In Ergänzung des letzten Beweggrunds der Präambel des Rahmenübereinkommens\nvertritt die Bundesregierung die Auffassung, dass dieses Übereinkommen die aus dem\nEuropäischen Recht resultierenden Obliegenheiten und Verpflichtungen der Rüstungs-\nunternehmen nicht berührt.\nIn Kenntnis des Artikels 16 Absatz 2 des Rahmenübereinkommens wird die Bundesre-\ngierung beim Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern, die für eine Kriegs-\nwaffe von Bedeutung sind, auch in Zukunft auf amtlichen Endverbleibenserklärungen be-\nstehen.“\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n7. November 2001 (BGBl. II S. 1287).\nBerlin, den 12. Oktober 2011\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2011                         1181\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens des Europarats über Computerkriminalität\nVom 12. Oktober 2011\nDas Übereinkommen des Europarats vom 23. November 2001 über Com-\nputerkriminalität (BGBl. 2008 II S. 1242, 1243) ist nach seinem Artikel 36 Ab-\nsatz 4 für\nSpanien*)                                                                 am       1. Oktober 2010\nnach Maßgabe von Erklärungen zu den Artikeln 24, 27 und 35 des Überein-\nkommens und Vorbehaltserklärungen zum territorialen Status von Gibraltar\nVereinigtes Königreich*)                                                  am 1. September 2011\nnach Maßgabe von Vorbehalten aufgrund innerstaatlichen Rechts und Er-\nklärungen zu den Artikeln 24 und 27 des Übereinkommens\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n11. Oktober 2010 (BGBl. II S. 1535).\n*) Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden\nim Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf\nder Webseite des Europarats unter: www.conventions.coe.int einsehbar.\nBerlin, den 12. Oktober 2011\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-polnischen Abkommens\nüber die Zusammenarbeit\nim Rahmen der Deutsch-Polnischen Wissenschaftsstiftung\nVom 24. Oktober 2011\nDas am 2. Juni 2008 in Warschau unterzeichnete Abkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nPolen über die Zusammenarbeit im Rahmen der Deutsch-Polnischen Wissen-\nschaftsstiftung ist nach seinem Artikel 8 Absatz 1\nam 21. Juni 2011\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 24. Oktober 2011\nBundesministerium\nf ü r B i l d u n g u n d Fo r s c h u n g\nIm Auftrag\nDr. W. M ö n i g","1182             Bundesgesetzblatt\u0007Jahrgang\u00072011\u0007Teil\u0007II\u0007Nr.\u000730,\u0007ausgegeben\u0007zu\u0007Bonn\u0007am\u000714. November\u00072011\nAbkommen\nzwischen\u0007der\u0007Regierung\u0007der\u0007Bundesrepublik\u0007Deutschland\nund\u0007der\u0007Regierung\u0007der\u0007Republik\u0007Polen\nüber\u0007die\u0007Zusammenarbeit\u0007im\u0007Rahmen\u0007der\u0007Deutsch-Polnischen\u0007Wissenschaftsstiftung\nDie\u0007Regierung\u0007der\u0007Bundesrepublik\u0007Deutschland\u0007                   geleitet\u0007von\u0007dem\u0007Wunsch,\u0007die\u0007besondere\u0007Rolle\u0007weiter\u0007auszu-\nbauen,\u0007die\u0007der\u0007Europa-Universität\u0007Viadrina\u0007in\u0007Frankfurt\u0007(Oder)\nund\nund\u0007dem\u0007Collegium\u0007Polonicum\u0007in\u0007Słubice\u0007als\u0007einer\u0007gemeinsamen\ndie\u0007Regierung\u0007der\u0007Republik\u0007Polen                      Institution\u0007der\u0007Europa-Universität\u0007Viadrina\u0007in\u0007Frankfurt\u0007(Oder)\u0007und\nim\u0007Folgenden\u0007als\u0007„Vertragsparteien“\u0007bezeichnet\u0007–\u0007             der\u0007 Adam-Mickiewicz-Universität\u0007 in\u0007 Posen\u0007 im\u0007 Rahmen\u0007 der\n\u0007Zusammenarbeit\u0007zwischen\u0007Studierenden,\u0007Wissenschaftlern\u0007und\nUnter\u0007Bezugnahme\u0007auf\u0007die\u0007am\u00074.\u0007November\u00072004\u0007während\u0007der             Forschern\u0007zukommt\u0007–\u0007\n7.\u0007deutsch-polnischen\u0007Regierungskonsultationen\u0007in\u0007Krakau\u0007von\nbeiden\u0007Seiten\u0007zum\u0007Ausdruck\u0007gebrachten\u0007Bereitschaft\u0007zur\u0007Ver\u0007-                    sind\u0007wie\u0007folgt\u0007übereingekommen:\ntiefung\u0007der\u0007Zusammenarbeit\u0007an\u0007der\u0007Europa-Universität\u0007Viadrina\nin\u0007Frankfurt\u0007(Oder),                                                                                      Artikel 1\nDie\u0007Vertragsparteien\u0007arbeiten\u0007im\u0007Rahmen\u0007der\u0007Deutsch-Polni-\nunter\u0007Bezugnahme\u0007auf\u0007die\u0007am\u000725.\u0007Juli\u00072005\u0007in\u0007Frankfurt\u0007(Oder)\nschen\u0007Wissenschaftsstiftung,\u0007im\u0007Weiteren\u0007„die\u0007Wissenschafts-\nvon\u0007den\u0007Vertretern\u0007der\u0007Regierung\u0007der\u0007Bundesrepublik\u0007Deutsch-\nstiftung“\u0007genannt,\u0007zusammen\u0007und\u0007fördern\u0007ihre\u0007Tätigkeit\u0007gemäß\nland\u0007 und\u0007 der\u0007 Regierung\u0007 der\u0007 Republik\u0007 Polen\u0007 unterzeichnete\nden\u0007Bestimmungen\u0007dieses\u0007Abkommens.\n\u0007Gemeinsame\u0007Erklärung\u0007über\u0007die\u0007Verstärkung\u0007der\u0007Zusammen\u0007-\narbeit\u0007zwischen\u0007Studierenden,\u0007Wissenschaftlern\u0007und\u0007Forschern\nder\u0007Bundesrepublik\u0007Deutschland\u0007und\u0007der\u0007Republik\u0007Polen,                                                   Artikel 2\n(1)\u0007 Zweck\u0007 der\u0007 Wissenschaftsstiftung\u0007 ist\u0007 die\u0007 Förderung\u0007 der\nunter\u0007Berücksichtigung\u0007der\u0007Bestimmung\u0007des\u0007Artikels\u000726\u0007Ab-\nWissenschaft\u0007und\u0007der\u0007Völkerverständigung\u0007durch\u0007die\u0007Förderung\nsatz\u00071\u0007des\u0007am\u000717.\u0007Juni\u00071991\u0007in\u0007Bonn\u0007unterzeichneten\u0007Vertrages\nder\u0007deutsch-polnischen\u0007Zusammenarbeit\u0007zwischen\u0007Studieren-\nzwischen\u0007 der\u0007 Bundesrepublik\u0007 Deutschland\u0007 und\u0007 der\u0007 Republik\nden,\u0007Wissenschaftlern\u0007und\u0007Forschern\u0007einschließlich\u0007Hochschul-\n\u0007Polen\u0007über\u0007gute\u0007Nachbarschaft\u0007und\u0007freundschaftliche\u0007Zusam-\nlehrern\u0007 und\u0007 Doktoranden\u0007 beider\u0007 Länder,\u0007 insbesondere\u0007 von\nmenarbeit,\u0007sowie\u0007des\u0007Artikels\u00076\u0007des\u0007am\u000714.\u0007Juli\u00071997\u0007in\u0007Bonn\n\u0007Projekten\u0007und\u0007Vorhaben\u0007an\u0007der\u0007Europa-Universität\u0007Viadrina\u0007in\n\u0007unterzeichneten\u0007Abkommens\u0007zwischen\u0007der\u0007Regierung\u0007der\u0007Bun-\nFrankfurt\u0007(Oder)\u0007und\u0007am\u0007Collegium\u0007Polonicum\u0007in\u0007Słubice,\u0007einer\ndesrepublik\u0007Deutschland\u0007und\u0007der\u0007Regierung\u0007der\u0007Republik\u0007Polen\ngemeinsamen\u0007 Einrichtung\u0007 der\u0007 Europa-Universität\u0007 Viadrina\u0007 in\nüber\u0007kulturelle\u0007Zusammenarbeit,\nFrankfurt\u0007(Oder)\u0007und\u0007der\u0007Adam-Mickiewicz-Universität\u0007in\u0007Posen.\u0007\nim\u0007Bestreben,\u0007die\u0007Beziehungen\u0007zwischen\u0007der\u0007Bundesrepublik              (2)\u0007 Die\u0007Wissenschaftsstiftung\u0007verwirklicht\u0007ihren\u0007Zweck\u0007insbe-\nDeutschland\u0007und\u0007der\u0007Republik\u0007Polen\u0007zu\u0007vertiefen\u0007und\u0007gemein-               sondere\u0007durch\u0007Vergabe\u0007finanzieller\u0007Mittel\u0007für\u0007die\u0007Durchführung\nsam\u0007einen\u0007Beitrag\u0007zur\u0007weiteren\u0007Integration\u0007Europas\u0007zu\u0007leisten,          der\u0007von\u0007den\u0007deutschen\u0007und\u0007polnischen\u0007Studenten,\u0007Doktoranden,\nHochschullehrern\u0007sowie\u0007Wissenschaftlern\u0007und\u0007Forschern\u0007aufge-\nim\u0007 Hinblick\u0007 auf\u0007 die\u0007 große\u0007 Bedeutung,\u0007 die\u0007 einer\u0007 verstärkten nommenen\u0007Projekte\u0007und\u0007Vorhaben,\u0007insbesondere\u0007für:\u0007\n\u0007Zusammenarbeit\u0007in\u0007der\u0007wissenschaftlichen\u0007Forschung,\u0007im\u0007Hoch-\nschulbereich\u0007 sowie\u0007 beim\u0007 Austausch\u0007 von\u0007 Studierenden,\u0007 Dok\u0007-         1. Forschungsvorhaben,\u0007\ntoranden\u0007sowie\u0007Wissenschaftlerinnen\u0007und\u0007Wissenschaftlern\u0007für            2. wissenschaftliche\u0007Konferenzen,\u0007Symposien,\u0007Seminare\u0007sowie\nein\u0007 besseres\u0007 gegenseitiges\u0007 Kennenlernen\u0007 und\u0007 Verständnis                  wissenschaftliche\u0007Workshops,\n\u0007zwischen\u0007der\u0007jungen\u0007Generation\u0007in\u0007beiden\u0007Ländern\u0007zukommt,\n3. Ausbildung\u0007von\u0007Studenten\u0007oder\u0007Doktoranden,\u0007die\u0007den\u0007Erwerb\nin\u0007 der\u0007 Überzeugung,\u0007 dass\u0007 eine\u0007 enge\u0007 Zusammenarbeit\u0007 zwi-            der\u0007deutschen\u0007und\u0007polnischen\u0007Diplome\u0007ermöglicht,\u0007\nschen\u0007 Studierenden,\u0007 Wissenschaftlern\u0007 und\u0007 Forschern\u0007 beider         4. Stipendien,\u0007um\u0007die\u0007akademische\u0007Mobilität,\u0007die\u0007dem\u0007gegen-\nLänder\u0007für\u0007die\u0007Bürger\u0007in\u0007beiden\u0007Ländern\u0007nutzbringend\u0007ist\u0007und                 seitigen\u0007Kennenlernen\u0007und\u0007Verständnis\u0007dient,\u0007auszubauen.\n\u0007insbesondere\u0007 zur\u0007 Verbesserung\u0007 der\u0007 Zukunftschancen\u0007 junger\nMenschen\u0007beiträgt,                                                        (3)\u0007 Die\u0007 Wissenschaftsstiftung\u0007 vergibt\u0007 die\u0007 finanziellen\u0007 Mittel\nnach\u0007der\u0007wissenschaftlichen\u0007Qualität\u0007und\u0007der\u0007Bedeutung\u0007des\nin\u0007Anerkennung,\u0007dass\u0007die\u0007deutsche\u0007Vertragspartei\u0007eine\u0007Stif-        Projekts\u0007oder\u0007Vorhabens\u0007für\u0007das\u0007gegenseitige\u0007Kennenlernen\u0007und\ntung\u0007 nach\u0007 dem\u0007 deutschen\u0007 Recht\u0007 mit\u0007 dem\u0007 Namen\u0007 „Deutsch-         die\u0007Verständigung\u0007zwischen\u0007Deutschen\u0007und\u0007Polen.\nPolnische\u0007Wissenschaftsstiftung“\u0007im\u0007Sinne\u0007der\u0007am\u000725.\u0007Juli\u00072005\nin\u0007Frankfurt\u0007(Oder)\u0007unterzeichneten\u0007Gemeinsamen\u0007Erklärung\u0007über                                      Artikel 3\ndie\u0007Verstärkung\u0007der\u0007Zusammenarbeit\u0007zwischen\u0007Studierenden,\nWissenschaftlern\u0007und\u0007Forschern\u0007der\u0007Bundesrepublik\u0007Deutsch-                    (1)\u0007 Die\u0007polnische\u0007Vertragspartei\u0007verpflichtet\u0007sich,\u0007beginnend\nland\u0007und\u0007der\u0007Republik\u0007Polen\u0007mit\u0007Sitz\u0007in\u0007Frankfurt\u0007(Oder)\u0007errichtet        mit\u0007dem\u0007Jahr\u0007des\u0007Inkrafttretens\u0007dieses\u0007Abkommens\u0007der\u0007Wis\u0007-\nhat,\u0007                                                                 senschaftsstiftung\u0007 innerhalb\u0007 eines\u0007 Zeitraums\u0007 von\u0007 fünf\u0007 Jahren\njährlich\u0007einen\u0007Geldbetrag\u0007in\u0007Höhe\u0007des\u0007Gegenwertes\u0007von\u0007einer\nin\u0007 der\u0007 Gewissheit,\u0007 dass\u0007 diese\u0007 Deutsch-Polnische\u0007 Wissen-      Million\u0007Euro\u0007zu\u0007zahlen.\u0007\nschaftsstiftung\u0007eine\u0007rechtsfähige\u0007Person\u0007im\u0007Sinne\u0007des\u0007deutschen                (2)\u0007 Die\u0007Vertragsparteien\u0007bestätigen,\u0007dass\u0007die\u0007Festlegung\u0007von\nbürgerlichen\u0007Rechts\u0007ist,\u0007die\u0007sich\u0007für\u0007die\u0007angestrebte\u0007Zusammen-             Grundsätzen,\u0007Bedingungen\u0007und\u0007Leitlinien\u0007für\u0007die\u0007Vergabe\u0007der\narbeit\u0007als\u0007Rahmen\u0007eignet,\u0007                                                  Fördermittel\u0007durch\u0007die\u0007Wissenschaftsstiftung\u0007zwischen\u0007den\u0007Ver-\ntretern\u0007beider\u0007Vertragsparteien\u0007im\u0007Kuratorium\u0007vereinbart\u0007wird.\nin\u0007Anerkennung\u0007dessen,\u0007dass\u0007die\u0007deutsche\u0007Vertragspartei\u0007ent-\nsprechend\u0007ihrer\u0007Verpflichtung\u0007aus\u0007dem\u0007Stiftungsgeschäft\u0007bereits                 (3)\u0007 Die\u0007deutsche\u0007Vertragspartei\u0007übermittelt\u0007der\u0007polnischen\u0007Ver-\nfünfzig\u0007Millionen\u0007Euro\u0007an\u0007die\u0007Deutsch-Polnische\u0007Wissenschafts-              tragspartei\u0007jährlich\u0007eine\u0007Abrechnung\u0007der\u0007Wissenschaftsstiftung\nstiftung\u0007gezahlt\u0007hat,                                                       mit\u0007dem\u0007Bericht\u0007über\u0007die\u0007Erfüllung\u0007des\u0007Stiftungszwecks.\u0007","Bundesgesetzblatt\u0007Jahrgang\u00072011\u0007Teil\u0007II\u0007Nr.\u000730,\u0007ausgegeben\u0007zu\u0007Bonn\u0007am\u000714. November\u00072011                                   1183\nArtikel 4                                     2. der\u0007für\u0007Hochschulwesen\u0007zuständige\u0007polnische\u0007Minister\u0007–\u0007für\ndie\u0007polnische\u0007Vertragspartei.\u0007\n(1)\u0007 Organe\u0007der\u0007Wissenschaftsstiftung\u0007sind:\u0007\n1. das\u0007Kuratorium,\u0007bestehend\u0007aus\u0007acht\u0007Mitgliedern,\u0007darunter\nzwei\u0007 Vertreter\u0007 der\u0007 polnischen\u0007 Vertragspartei,\u0007 die\u0007 von\u0007 dem                                     Artikel 8\nfür Hochschulwesen\u0007 zuständigen\u0007 polnischen\u0007 Minister\u0007 im\n(1)\u0007 Dieses\u0007Abkommen\u0007tritt\u0007an\u0007dem\u0007Tag\u0007in\u0007Kraft,\u0007an\u0007dem\u0007die\n\u0007Benehmen\u0007mit\u0007dem\u0007polnischen\u0007Außenminister\u0007benannt\u0007sind,\npolnische\u0007Vertragspartei\u0007der\u0007deutschen\u0007Vertragspartei\u0007mitgeteilt\n2. der\u0007Vorstand,\u0007bestehend\u0007aus\u0007bis\u0007zu\u0007drei\u0007Mitgliedern,\u0007darunter             hat,\u0007dass\u0007die\u0007innerstaatlichen\u0007Voraussetzungen\u0007für\u0007das\u0007Inkraft-\nein\u0007Vertreter\u0007der\u0007polnischen\u0007Vertragspartei,\u0007benannt\u0007von\u0007dem           treten\u0007erfüllt\u0007sind.\u0007Maßgeblich\u0007ist\u0007der\u0007Tag\u0007des\u0007Eingangs\u0007der\u0007Mit-\nfür\u0007Hochschulwesen\u0007zuständigen\u0007polnischen\u0007Minister,                    teilung.\u0007\n3. der\u0007Beirat,\u0007bestehend\u0007aus\u0007bis\u0007zu\u0007sechs\u0007Mitgliedern,\u0007darunter\n(2)\u0007 Dieses\u0007 Abkommen\u0007 wird\u0007 für\u0007 die\u0007 Dauer\u0007 von\u0007 fünf\u0007 Jahren\nzwei\u0007 Vertreter\u0007 der\u0007 polnischen\u0007 Vertragspartei,\u0007 benannt\u0007 von\n\u0007geschlossen.\u0007Es\u0007verlängert\u0007sich\u0007stillschweigend\u0007um\u0007jeweils\u0007zwei\ndem\u0007für\u0007Hochschulwesen\u0007zuständigen\u0007polnischen\u0007Minister.\u0007\nJahre,\u0007 sofern\u0007 es\u0007 nicht\u0007 von\u0007 einer\u0007 der\u0007 beiden\u0007 Vertragsparteien\n(2)\u0007 Zuständigkeiten\u0007und\u0007Arbeitsweise\u0007der\u0007Organe\u0007der\u0007Wissen-            \u0007spätestens\u0007ein\u0007Jahr\u0007vor\u0007Ablauf\u0007der\u0007jeweiligen\u0007Geltungsdauer\u0007auf\nschaftsstiftung\u0007werden\u0007durch\u0007die\u0007Satzung\u0007dieser\u0007Stiftung\u0007und\u0007die           diplomatischem\u0007Wege\u0007schriftlich\u0007gekündigt\u0007wird.\u0007\nGeschäftsordnungen\u0007dieser\u0007Organe\u0007bestimmt.\u0007Die\u0007Vertragspar-\nteien\u0007bestätigen,\u0007dass\u0007die\u0007Änderungen\u0007der\u0007Satzung\u0007der\u0007Wissen-                  (3)\u0007 Im\u0007Falle\u0007einer\u0007Auflösung\u0007der\u0007Wissenschaftsstiftung\u0007erfolgt\nschaftsstiftung\u0007zwischen\u0007den\u0007Vertretern\u0007beider\u0007Vertragsparteien            die\u0007Rückzahlung\u0007der\u0007von\u0007den\u0007beiden\u0007Vertragsparteien\u0007eingezahl-\nim\u0007Kuratorium\u0007vereinbart\u0007werden.                                           ten\u0007finanziellen\u0007Mittel\u0007auf\u0007der\u0007Grundlage\u0007der\u0007Bestimmungen\u0007der\nSatzung\u0007der\u0007Wissenschaftsstiftung.\nArtikel 5                                       (4)\u0007 Im\u0007Falle\u0007der\u0007Kündigung\u0007dieses\u0007Abkommens\u0007durch\u0007eine\u0007der\nIm\u0007Rahmen\u0007der\u0007Wissenschaftsstiftung\u0007und\u0007ihrer\u0007Organe\u0007arbei-            beiden\u0007 Vertragsparteien,\u0007 unabhängig\u0007 von\u0007 der\u0007 Auflösung\u0007 der\nten\u0007 die\u0007 Vertreter\u0007 der\u0007 Vertragsparteien\u0007 auf\u0007 der\u0007 Grundlage\u0007 des      \u0007Wissenschaftsstiftung\u0007oder\u0007im\u0007Falle\u0007ihres\u0007Zusammenschlusses\ndeutschen\u0007 Rechts\u0007 (einschließlich\u0007 des\u0007 Rechts\u0007 eines\u0007 Bundes\u0007-          mit\u0007einer\u0007anderen\u0007Stiftung\u0007ohne\u0007Einverständnis\u0007der\u0007polnischen\nlandes)\u0007sowie\u0007der\u0007Satzung\u0007der\u0007Wissenschaftsstiftung\u0007zusammen.             Vertragspartei,\u0007sagt\u0007die\u0007deutsche\u0007Vertragspartei\u0007der\u0007polnischen\nVertragspartei\u0007zu,\u0007dass\u0007die\u0007von\u0007der\u0007polnischen\u0007Vertragspartei\nArtikel 6                                  nach\u0007Artikel\u00073\u0007Absatz\u00071\u0007eingezahlten\u0007finanziellen\u0007Mittel\u0007in\u0007ange-\nmessener\u0007Höhe,\u0007nicht\u0007jedoch\u0007niedriger\u0007als\u00075\u0007Millionen\u0007Euro\u0007–\u0007ge-\nStreitigkeiten\u0007zwischen\u0007den\u0007Vertragsparteien\u0007über\u0007die\u0007Interpre-        mäß\u0007Ermächtigung\u0007durch\u0007das\u0007dann\u0007geltende\u0007Haushaltsgesetz\ntation\u0007und\u0007Anwendung\u0007der\u0007Bestimmungen\u0007dieses\u0007Abkommens                    der\u0007Bundesrepublik\u0007Deutschland\u0007–\u0007innerhalb\u0007eines\u0007Zeitraumes\nwerden\u0007durch\u0007Konsultationen\u0007und\u0007Verhandlungen\u0007zwischen\u0007den              von\u0007drei\u0007Jahren,\u0007beginnend\u0007ab\u0007dem\u0007Tag,\u0007an\u0007dem\u0007dieses\u0007Abkom-\nVertragsparteien\u0007einvernehmlich\u0007beigelegt.\u0007                             men\u0007außer\u0007Kraft\u0007tritt\u0007oder\u0007die\u0007Wissenschaftsstiftung\u0007mit\u0007einer\n\u0007anderen\u0007 Stiftung\u0007 zusammengeschlossen\u0007 wird,\u0007 zurückgezahlt\nArtikel 7                                werden.\u0007\nFür\u0007die\u0007Ausführung\u0007der\u0007Bestimmungen\u0007dieses\u0007Abkommens\n(5)\u0007 Im\u0007Falle\u0007der\u0007Kündigung\u0007dieses\u0007Abkommens\u0007durch\u0007eine\u0007der\nhandelnde\u0007Organe\u0007sind:\u0007\nbeiden\u0007Vertragsparteien\u0007erlischt\u0007das\u0007Stimmrecht\u0007der\u0007Vertreter\u0007der\n1. das\u0007Bundesministerium\u0007für\u0007Bildung\u0007und\u0007Forschung\u0007–\u0007für\u0007die            Vertragspartei,\u0007 die\u0007 dieses\u0007 Abkommen\u0007 gekündigt\u0007 hat,\u0007 in\u0007 den\ndeutsche\u0007Vertragspartei,\u0007                                           \u0007Organen\u0007der\u0007Wissenschaftsstiftung.\u0007\nGeschehen\u0007zu\u0007Warschau\u0007am\u00072.\u0007Juni\u00072008\u0007in\u0007zwei\u0007Urschriften,\njede\u0007in\u0007deutscher\u0007und\u0007polnischer\u0007Sprache,\u0007wobei\u0007jeder\u0007Wortlaut\ngleichermaßen\u0007verbindlich\u0007ist.\u0007\nFür\u0007die\u0007Regierung\u0007der\u0007Bundesrepublik\u0007Deutschland\nMichael\u0007H.\u0007Gerdts\nAnnette\u0007Schavan\nFür\u0007die\u0007Regierung\u0007der\u0007Republik\u0007Polen\nBarbara\u0007Kudrycka","1184                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2011\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz\nPostanschrift: 11015 Berlin\nHausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin\nTelefon: (0 30) 18 580-0\nRedaktion: Bundesamt für Justiz\nSchriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II\nPostanschrift: 53094 Bonn\nHausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn\nTelefon: (02 28) 99 410-40\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH.\nPostanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nHausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0\nSatz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige\nBekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-\ngesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. 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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-\nsatz beträgt 7 %.\nISSN 0341-1109\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Rechte von Menschen mit Behinderungen\nVom 27. Oktober 2011\nDas Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen\nmit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1420) ist nach seinem Artikel 45\nAbsatz 2 für\nLuxemburg                                                               am 26. Oktober 2011\nin Kraft getreten.\nDas Übereinkommen wird nach seinem Artikel 45 Absatz 2 ferner für\nKap Verde                                                               am 9. November 2011\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n24. August 2011 (BGBl. II S. 944).\nBerlin, den 27. Oktober 2011\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M a r t i n N e y"]}