{"id":"bgbl2-2011-3-2","kind":"bgbl2","year":2011,"number":3,"date":"2011-02-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2011/3#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2011-3-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2011/bgbl2_2011_3.pdf#page=19","order":2,"title":"Bekanntmachung der deutsch-nigrischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2010-10-26T00:00:00Z","page":107,"pdf_page":19,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2011              107\nPunkt geografische Breite     geografische Länge           Punkt   geografische Breite geografische Länge\n31     15º 59' 57\" N           157º 17' 35\" W              39        19º 02' 47\" N      151º 22' 17\" W\n32     15º 40' 37\" N           156º 21' 06\" W              40        19º 34' 46\" N      151º 19' 47\" W\n33     15º 37' 36\" N           155º 22' 16\" W              41        20º 07' 42\" N      151º 22' 58\" W\n34     15º 43' 46\" N           154º 46' 37\" W              42        20º 38' 43\" N      151º 31' 36\" W\n35     15º 55' 32\" N           154º 13' 05\" W              43        21º 29' 09\" N      151º 59' 50\" W\n36     16º 46' 27\" N           152º 49' 11\" W              44        22º 06' 58\" N      152º 31' 25\" W\n37     17º 33' 42\" N           152º 00' 32\" W              45        22º 32' 54\" N      153º 00' 33\" W“\n38     18º 30' 16\" N           151º 30' 24\" W\nBekanntmachung\nder deutsch-nigrischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 26. Oktober 2010\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 24./26. März 2010 zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Niger Flussbehör-\nde ABN über Finanzielle Zusammenarbeit „Investitions-\nmaßnahmen zum Uferschutz des Nigerflusses II“ und\n„Klimawandel, Bewirtschaftung natürlicher Rohstoffe, Er-\nnährungssicherung“ ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nmit dem Datum der nigrischen Antwortnote\nam 26. März 2010\nin Kraft getreten; die einleitende deutsche Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 26. Oktober 2010\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nJulia Kaiser","108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2011\nDer Botschafter                                                Niamey, den 24. März 2010\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Exekutivsekretär,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf die Verbalnoten Nummern 79/09 vom 17. September 2009 sowie 88/09\nvom 4. November 2009 der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Niamey mit der\nZusage der Mittel und die Antwortnote 01719/ABH/TEC-98 vom 13. November 2009 der\nNiger Flussbehörde folgende Vereinbarung der Finanziellen Zusammenarbeit vorzuschla-\ngen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Niger Flussbehörde,\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in Höhe von insge-\nsamt 34 000 000,– EUR (in Worten: vierunddreißig Millionen Euro) für die folgenden Vor-\nhaben zu erhalten:\na) „Investitionsmaßnahmen zum Uferschutz des Nigerflusses II“ bis zu 20 000 000,–\nEUR (in Worten: zwanzig Millionen Euro);\nb) „Klimawandel, Bewirtschaftung natürlicher Rohstoffe, Ernährungssicherung“ bis zu\n14 000 000,– EUR (in Worten: vierzehn Millionen Euro),\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben festgestellt und bestä-\ntigt worden ist.\n2. Die in Nummer 1 bezeichneten Vorhaben können im Einvernehmen zwischen der Re-\ngierung der Bundesrepublik Deutschland und der Niger Flussbehörde durch andere\nVorhaben ersetzt werden.\n3. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Niger Flussbehörde zu ei-\nnem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der\nin Nummer 1 genannten Vorhaben oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige\nBegleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Nummer 1 genannten Vor-\nhaben von der KfW zu erhalten, findet diese Vereinbarung Anwendung.\n4. Die Verwendung des in Nummer 1 genannten Betrags, die Bedingungen, zu denen er\nzur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nzwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu schließenden\nVerträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nunterliegen.\n5. Die Zusage des in Nummer 1 genannten Betrags entfällt, soweit nicht innerhalb von\nacht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-\nschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2017.\n6. Die Niger Flussbehörde, soweit sie nicht selbst Empfängerin der Finanzierungsbeiträ-\nge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Nummer 4 zu\nschließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW garantie-\nren.\n7. Die Niger Flussbehörde sorgt dafür, dass die KfW von sämtlichen Steuern und sonsti-\ngen öffentlichen Abgaben freigestellt wird, die aufgrund der nach Nummer 4 zu schlie-\nßenden Verträge in der Republik Niger erhoben werden.\n8. Die Niger Flussbehörde überlässt bei den sich aus der Gewährung der Finanzierungs-\nbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\nverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nkeine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen\nmit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-\nnehmigungen.\n9. Diese Vereinbarung wird in deutscher und französischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Niger Flussbehörde mit den unter Nummern 1 bis 9 gemachten Vorschlä-\ngen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis der Niger Fluss-\nbehörde zum Ausdruck bringende Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Niger Flussbehörde bilden, die mit dem Datum Ihrer\nAntwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Exekutivsekretär, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten\nHochachtung.\nRüdiger John\nAn den\nExekutivsekretär\nder Niger Flussbehörde\nHerrn Ovewole Ogunmola\nNiamey\nRepublik Niger"]}