{"id":"bgbl2-2011-3-14","kind":"bgbl2","year":2011,"number":3,"date":"2011-02-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2011/3#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2011-3-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2011/bgbl2_2011_3.pdf#page=36","order":14,"title":"Bekanntmachung der deutsch-ruandischen Vereinbarung über Technische Zusammenarbeit","law_date":"2011-01-12T00:00:00Z","page":124,"pdf_page":36,"num_pages":4,"content":["124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2011\nBekanntmachung\nder deutsch-ruandischen Vereinbarung\nüber Technische Zusammenarbeit\nVom 12. Januar 2011\nDie in Kigali durch Notenwechsel vom 23. März 1998/12. August 1999\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nRepublik Ruanda in Ausführung des Abkommens vom 22. November 1979 über\nTechnische Zusammenarbeit (BGBl. 1980 II S. 809) geschlossene Vereinbarung\nüber die Fortführung des Büros der Deutschen Gesellschaft für Technische\nZusammenarbeit (GTZ) GmbH in Kigali, ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 12. August 1999\nin Kraft getreten; die einleitende deutsche Note wird nachstehend veröffentlicht.\nWeiter wird bekannt gemacht, dass durch ergänzenden Notenwechsel vom\n26. Juni 2007/6. September 2007 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Ruanda vereinbart wurde, dass die\nKreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) das Büro für die deutsche Ent-\nwicklungszusammenarbeit nutzen wird. Die deutsche Note vom 26. Juni 2007\nmit der Mitteilung über die Nutzung des Büros nach Nummer 1 der Vereinbarung\nvom 23. März 1998/12. August 1999 durch die KfW wird nachstehend mit der\namtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.\nBonn, den 12. Januar 2011\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nJanine Kreuz","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2011           125\nDie Botschafterin                                                 Kigali, den 23. März 1998\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nin Ausführung des Abkommens vom 22. November 1979 zwischen unseren beiden\nRegierungen über Technische Zusammenarbeit folgende Vereinbarung über die Fort-\nführung des örtlichen Büros der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit\n(GTZ) GmbH vorzuschlagen:\n1. Mit dem Ziel, die Entwicklungszusammenarbeit zwischen beiden Ländern zu unter-\nstützen, vereinbaren die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regie-\nrung der Republik Ruanda die Fortsetzung der Tätigkeiten des örtlichen Büros der\nDeutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH in Kigali –\nim Folgenden als „Büro“ bezeichnet. Dieses Büro für die deutsche Entwicklungs-\nzusammenarbeit kann auch von anderen deutschen Durchführungsorganisationen\ngenutzt werden.\n2. Dem Büro können folgende Aufgaben übertragen werden:\na) Unterstützung der Vorhaben in allen Angelegenheiten der Projektdurchführung;\nb) Wahrnehmung übergreifender fachlicher und administrativer Tätigkeiten im Zusam-\nmenhang mit der Durchführung von Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit,\nmit denen die GTZ von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland beauftragt\nist;\nc) Wahrnehmung projektübergreifender landesbezogener Aufgaben;\nd) Vertretung der GTZ vor Ort.\n3. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt folgende Leistungen:\nSie\na) trägt alle Investitions- und Betriebskosten für das Büro;\nb) übernimmt die Kosten der zur Durchführung der Aufgaben des Büros entsandten\nLang- und Kurzzeitfachkräfte sowie für die vom Büro eingestellten Ortskräfte.\n4. Die Regierung der Republik Ruanda erbringt folgende Leistungen:\nSie\na) befreit Lieferungen von Material und Fahrzeugen für das Büro von Lizenzen,\nHafen-, Ein-, Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen Abgaben sowie von Lager-\ngebühren und stellt sicher, dass das Material unverzüglich entzollt wird. Die vor-\nstehenden Befreiungen gelten auf Antrag des Büros auch für in der Republik\nRuanda beschafftes Material;\nb) unterstützt Anträge des Büros auf:\n–    Einrichtung von Telekommunikationsanschlüssen einschließlich Funk- und\nSatellitenverbindungen;\n–    Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen für das entsandte Personal sowie\nArbeitsgenehmigungen für Ortskräfte des Büros;\nc) gewährt den entsandten Fachkräften und den zu ihrem Haushalt gehörenden\nFamilienmitgliedern alle Rechte nach Maßgabe des eingangs erwähnten Abkom-\nmens vom 22. November 1979.\n5. Das für das Büro gelieferte Material einschließlich der Fahrzeuge bleibt im Eigentum\nder Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH. Es geht bei\nAuflösung des Büros in das Eigentum der Republik Ruanda über.\n6. Benennung der Durchführungsorganisationen:\na) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt ihre Leistungen durch die\nDeutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH, Eschborn.\nb) Die Regierung der Republik Ruanda beauftragt das Ministère des Affaires\nétrangères et de la Coopération als Ansprechpartner der GTZ.\n7. Diese Vereinbarung gilt für einen Zeitraum von 3 Jahren und verlängert sich jeweils um\n2 weitere Jahre, soweit sie nicht von einer der Vertragsparteien 6 Monate vor Ablauf\nder jeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird.\n8. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom\n22. November 1979 auch für diese Vereinbarung.\n9. Diese Vereinbarung wird in deutscher und französischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.","126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2011\nFalls sich die Regierung der Republik Ruanda mit den in den Nummern 1 bis 9\ngemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Ein-\nverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringenden Antwortnote Eurer Exzellenz eine\nVereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote\nin Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten\nHochachtung.\nKönig\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für\nAuswärtige Angelegenheiten und Zusammenarbeit\nder Republik Ruanda\nHerrn Dr. Anastase Gasana\nKigali","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2011           127\nAmbassade                                                           Kigali, le 26 juin 2007\nde la République fédérale d’Allemagne\nKigali\nNote Verbale no 78\nL’Ambassade de la République fédérale d’Allemagne présente ses compliments au\nMinistère des Affaires étrangères et de la Coopération de la République du Rwanda et, se\nréférant à l’accord entre les gouvernements de la République fédérale d’Allemagne et de la\nRépublique du Rwanda du 23 mars 1998/12 août 1999 concernant la poursuite des\nactivités du bureau local de la Deutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit\n(GTZ) GmbH, a l’honneur d’informer le Ministère que la Kreditanstalt fur Wiederaufbau\n(KfW) utilisera désormais les bureaux de la GTZ pour son travail concernant la coopéra-\ntion de développement rwando-allemande, notamment pour l’implémentation de l’aide\nbudgetaire agréé entre les deux gouvernements. La KfW est une organisation d’exécution\nde projets dans le sens de l’art. 1 de l’accord gouvernemental susmentionné. Par consé-\nquent, les directives de cet accord s’appliquent aussi pour la KfW.\nL’Ambassade prie le Ministère de bien vouloir accuser réception de la présente Note.\nL’Ambassade de la République fédérale d’Allemagne saisit cette occasion pour\nrenouveler au Ministère des Affaires étrangères et de la Coopération de la République du\nRwanda les assurances de sa haute considération.\nMinistère des Affaires étrangères\net de la Coopération\nde la République du Rwanda\nKigali\n(Übersetzung)\nBotschaft                                                        Kigali, den 26. Juni 2007\nder Bundesrepublik Deutschland\nKigali\nVerbalnote Nr. 78\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, dem Ministerium für aus-\nwärtige Angelegenheiten und Zusammenarbeit der Republik Ruanda unter Bezugnahme\nauf die Vereinbarung vom 23. März 1998/12. August 1999 zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Ruanda über die Fort-\nführung des örtlichen Büros der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit\n(GTZ) GmbH mitzuteilen, dass die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) für ihre Tätigkeit\nim Rahmen der ruandisch-deutschen Entwicklungszusammenarbeit, vor allem für die\nAbwicklung der zwischen den beiden Regierungen vereinbarten Budgethilfe, künftig das\nBüro der GTZ nutzen wird. Die KfW ist eine Durchführungsorganisation im Sinne der\nNummer 1 der oben genannten Regierungsvereinbarung. Somit gelten deren Bestim-\nmungen auch für die KfW.\nDie Botschaft ersucht das Ministerium, den Empfang dieser Note zu bestätigen.\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, das Ministerium\nfür auswärtige Angelegenheiten und Zusammenarbeit der Republik Ruanda erneut seiner\nausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nMinisterium für auswärtige Angelegenheiten\nund Zusammenarbeit\nder Republik Ruanda\nKigali"]}