{"id":"bgbl2-2011-27-7","kind":"bgbl2","year":2011,"number":27,"date":"2011-10-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2011/27#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2011-27-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2011/bgbl2_2011_27.pdf#page=29","order":7,"title":"Bekanntmachung der deutsch-kongolesischen Vereinbarung über Technische Zusammenarbeit","law_date":"2011-10-20T00:00:00Z","page":1037,"pdf_page":29,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2011        1037\nBekanntmachung\nder deutsch-kongolesischen Vereinbarung\nüber Technische Zusammenarbeit\nVom 20. Oktober 2011\nDie in Kinshasa durch Notenwechsel vom 8. Februar 2001/18. April 2002\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nDemokratischen Republik Kongo geschlossene Vereinbarung über die Fort-\nführung des Büros der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit\n(GTZ) GmbH in Kinshasa ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 18. April 2002\nin Kraft getreten; die einleitende deutsche Note wird nachstehend veröffentlicht.\nWeiter wird bekannt gemacht, dass durch ergänzende Note vom 27. Dezem-\nber 2007 die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der\nDemokratischen Republik Kongo mitgeteilt hat, dass die Kreditanstalt für\nWiederaufbau (KfW) die Absicht hat, das Büro für die deutsche Entwicklungs-\nzusammenarbeit zu nutzen. Die deutsche Note vom 27. Dezember 2007 mit der\nMitteilung über die Nutzung des Büros nach Nummer 1 der Vereinbarung vom\n8. Februar 2001/18. April 2002 durch die KfW wird nachstehend mit der amt-\nlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.\nBonn, den 20. Oktober 2011\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U t e H e i n b u c h\nDer Botschafter                                             Kinshasa, den 8. Februar 2001\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf das Abkommen vom 30. Mai 1988 zwischen unseren beiden Regierungen\nüber „Technische Zusammenarbeit“ sowie die Note vom 21. Dezember 1998 betreffend\ndie vorläufige Anwendung des oben genannten Abkommens folgende Vereinbarung über\ndie Fortführung des örtlichen Büros der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusam-\nmenarbeit (GTZ) GmbH vorzuschlagen:\n1. Mit dem Ziel, die Entwicklungszusammenarbeit zwischen beiden Ländern zu unter-\nstützen, vereinbaren die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regie-\nrung der Demokratischen Republik Kongo die Fortsetzung der Tätigkeiten des örtli-\nchen Büros der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH\nin Kinshasa – im Folgenden als „Büro“ bezeichnet. Dieses Büro für die deutsche Ent-\nwicklungszusammenarbeit kann auch von anderen deutschen Durchführungsorgani-\nsationen genutzt werden.\n2. Dem Büro können folgende Aufgaben übertragen werden:\na) Unterstützung der Vorhaben in allen Angelegenheiten der Projektdurchführung;\nb) Wahrnehmung übergreifender fachlicher und administrativer Tätigkeiten im Zu-\nsammenhang mit der Durchführung von Vorhaben der Technischen Zusammen-\narbeit, mit denen die GTZ von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland be-\nauftragt ist;","1038 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2011\nc) Wahrnehmung projektübergreifender landesbezogener Aufgaben;\nd) Vertretung der GTZ vor Ort.\n3. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt folgende Leistungen:\nSie\na) trägt alle Investitions- und Betriebskosten für das Büro;\nb) übernimmt die Kosten der zur Durchführung der Aufgaben des Büros entsandten\nLang- und Kurzzeitfachkräfte sowie für die vom Büro eingestellten Ortskräfte.\n4. Die Regierung der Demokratischen Republik Kongo erbringt folgende Leistungen:\nSie\na) befreit die im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu liefernden\nSachmittel von Lizenzen, Hafen-, Ein- und Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen Ab-\ngaben sowie Lagergebühren oder übernimmt dafür die Kosten und stellt sicher,\ndass diese unverzüglich entzollt werden. Die vorstehenden Befreiungen gelten auf\nAntrag des Büros auch für in der Demokratischen Republik Kongo beschafftes\nMaterial;\nb) unterstützt Anträge des Büros auf:\n– Einrichtigung von Telekommunikationsanschlüssen einschließlich Funk- und\nSatellitenverbindungen;\n– Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen für das entsandte Personal sowie Ar-\nbeitsgenehmigungen für Ortskräfte des Büros;\nc) sorgt für den Schutz der Person und des Eigentums der entsandten Fachkräfte\nund der zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder;\nd) gewährt den entsandten Fachkräften und den zu ihrem Haushalt gehörenden Fa-\nmilienmitgliedern alle Rechte nach Maßgabe des eingangs erwähnten Abkommens\nvom 30. Mai 1988.\n5. Das für das Büro gelieferte Material einschließlich der Fahrzeuge bleibt im Eigentum\nder Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH. Es geht\nbei Auflösung des Büros in das Eigentum der Demokratischen Republik Kongo über.\n6. Benennung der Durchführungsorganisationen\na) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt ihre Leistungen durch die\nDeutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH, Eschborn.\nb) Die Regierung der Demokratischen Republik Kongo beauftragt das Ministerium\nfür Auswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit als Ansprech-\npartner der GTZ.\n7. Diese Vereinbarung gilt für einen Zeitraum von 3 Jahren und verlängert sich jeweils\num 2 weitere Jahre, soweit sie nicht von einer der Vertragsparteien 6 Monate vor Ab-\nlauf der jeweiligen Geltungsdauer auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt wird.\nMaßgebend für die Berechnung der Frist ist der Tag des Eingangs der Kündigung\nbeim anderen Vertragsstaat.\n8. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom\n30. Mai 1988 über Technische Zusammenarbeit auch für diese Vereinbarung.\n9. Die bisherige Vereinbarung vom 1. Dezember 1983 über die Einrichtung eines Pro-\njektverwaltungsbüros der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit\n(GTZ) GmbH in Kinshasa tritt mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung außer Kraft.\n10. Diese Vereinbarung wird in deutscher und französischer Sprache geschlossen, wo-\nbei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Demokratischen Republik Kongo mit den unter Nummern 1\nbis 10 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Ein-\nverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine\nVereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote\nin Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-\ntung.\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Auswärtige Angelegenheiten\nund Internationale Zusammenarbeit\nder Demokratischen Republik Kongo\nHerrn Léonard She Okitundu\nKinshasa","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2011          1039\nAmbassade                                                  Kinshasa, le 27 décembre 2007\nde la République fédérale d’Allemagne\nKinshasa\nNote Verbale\nL’Ambassade de la République fédérale d’Allemagne présente ses compliments au\nMinistère des Affaires Étrangères et de la Coopération Internationale de la République\nDémocratique du Congo et – se référant à I’échange de lettre en date du 8 février 2001 et\nen date du 18 avril 2002 entre le gouvernement de la République fédérale d’Allemagne\net le gouvernement de la République Démocratique du Congo relatif à la poursuite des\nactivités du bureau local de la Deutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit\n(GTZ) GmbH – a I’honneur de lui faire savoir, que la Banque allemande de développement\n(Kreditanstalt für den Wiederaufbau, KfW) a l’intention d’utiliser désormais le bureau pour\nla coopération allemande au développement. La KfW est un organisme exécutant d’après\nnuméro 1 de l’Accord gouvernemental mentionné ci-dessus (dont copies sont jointes a la\nprésente). Les dispositions de cet Accord s’appliqueront également à la KfW.\nL’Ambassade de la République fédérale d’Allemagne saisit cette occasion pour\nrenouveler au Ministère des Affaires Étrangères et de la Coopération Internationale de la\nRépublique Démocratique du Congo l’expression de sa haute considération.\nMinistère des Affaires Étrangères\net de la Coopération Internationale\nde Ia République Democratique du Congo\nKinshasa\n(Übersetzung)\nBotschaft                                               Kinshasa, den 27. Dezember 2007\nder Bundesrepublik Deutschland\nKinshasa\nVerbalnote\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland begrüßt das Ministerium für Auswärtige\nAngelegenheiten und internationale Zusammenarbeit der Demokratischen Republik Kongo\nund beehrt sich, ihm unter Bezugnahme auf den Briefwechsel vom 8. Februar 2001 und\n18. April 2002 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-\nrung der Demokratischen Republik Kongo zur Fortführung der Aktivitäten des lokalen\nBüros der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH mitzu-\nteilen, dass die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) die Absicht hat, künftig das Büro für\ndie deutsche Entwicklungszusammenarbeit zu nutzen. Die KfW ist eine Durchführungs-\norganisation nach Ziffer 1 des oben genannten Regierungsabkommens (Kopien sind\ndieser Verbalnote beigefügt). Die Bestimmungen dieses Abkommens werden auch für die\nKfW gelten.\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, das Ministerium\nfür Auswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit der Demokratischen\nRepublik Kongo erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nMinisterium für Auswärtige Angelegenheiten\nund Internationale Zusammenarbeit\nder Demokratischen Republik Kongo\nKinshasa"]}