{"id":"bgbl2-2011-26-2","kind":"bgbl2","year":2011,"number":26,"date":"2011-10-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2011/26#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2011-26-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2011/bgbl2_2011_26.pdf#page=27","order":2,"title":"Bekanntmachung der deutsch-peruanischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2011-06-09T00:00:00Z","page":979,"pdf_page":27,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2011        979\nBekanntmachung\nder deutsch-peruanischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 9. Juni 2011\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 14. März 2007/14. April 2008 zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nder Republik Peru über Finanzielle Zusammenarbeit\n(„Programm für schnell wirksame Maßnahmen“) ist nach\nihrer Inkrafttretensklausel\nam 14. April 2008\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 9. Juni 2011\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDorothea Groth\nDie Botschaft                                                     Lima, den 14. März 2007\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhandlungen vom 5. Dezember 2001,\nAbschnitt II, Nummer 1.1 und auf das Protokoll der Regierungsverhandlungen vom 1. Ok-\ntober 2004, Abschnitt III, Nummer 2.3.4 und Anhang 5 und das Protokoll der Regierungs-\nkonsultationen vom 25. November 2005, Anhang 4 sowie auf die Abkommen vom 11. April\n1994 (Abkommen für das Jahr 1994), vom 15. Mai 2002 (Abkommen für das Jahr 2000)\nund vom 15. Oktober 2003 (Abkommen für das Jahr 2002) zwischen unseren beiden Re-\ngierungen über Finanzielle Zusammenarbeit folgende Vereinbarung vorzuschlagen:\n1. Von dem in Artikel 1 Absatz 1a des zwischen unseren beiden Regierungen geschlosse-\nnen Abkommens vom 11. April 1994 für Vorhaben im Bereich Wasserversorgung und\nAbwasserentsorgung in Arequipa und Trujillo vorgesehenen Darlehen in Höhe von\nursprünglich 48 136 593,67 EUR (in Worten: achtundvierzig Millionen einhundertsechs-\nunddreißigtausendfünfhundertdreiundneunzig Euro und siebenundsechzig Cent) wird\nein Betrag in Höhe von 4 200 000,– EUR (in Worten: vier Millionen zweihunderttausend\nEuro) aus den für das Vorhaben „Kläranlage Pampa Estrella – Arequipa III“ vorgese-\nhenen Mitteln auf das Vorhaben „Programm für schnell wirksame Maßnahmen“ repro-\ngrammiert.\nVon dem in Artikel 1 Absatz 1b des zwischen unseren beiden Regierungen geschlos-\nsenen Abkommens vom 15. Mai 2002 für das Vorhaben „Wechselkursbedingter Auf-\nstockungsbedarf für laufende Wasserprojekte“ vorgesehenen Darlehen in Höhe von\nursprünglich 7 158 086,34 EUR (in Worten: sieben Millionen einhundertachtundfünfzig-\ntausendsechsundachtzig Euro und neununddreißig Cent) wird der Betrag in Höhe von\n4 135 502,58 EUR (in Worten: vier Millionen einhundertfünfunddreißigtausendfünfhun-\ndertzwei Euro und achtundfünfzig Cent) auf das Vorhaben „Programm für schnell wirk-\nsame Maßnahmen“ reprogrammiert.\nVon dem in Artikel 1 Absatz 1a des zwischen unseren beiden Regierungen geschlos-\nsenen Abkommens vom 15. Oktober 2003 für das Vorhaben „Programm zur Trinkwas-\nserver- und Abwasserentsorgung“ vorgesehenen Darlehen in Höhe von 3 700 000,– EUR\n(in Worten: drei Millionen siebenhunderttausend Euro) wird der Betrag in Höhe von\n3 700 000,– EUR (in Worten: drei Millionen siebenhunderttausend Euro) auf das Vor-\nhaben „Programm für schnell wirksame Maßnahmen“ reprogrammiert."]}