{"id":"bgbl2-2011-25-11","kind":"bgbl2","year":2011,"number":25,"date":"2011-10-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2011/25#page=69","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2011-25-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2011/bgbl2_2011_25.pdf#page=69","order":11,"title":"Bekanntmachung der deutsch-laotischen Vereinbarung über Technische Zusammenarbeit","law_date":"2011-09-07T00:00:00Z","page":949,"pdf_page":69,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2011    949\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\nder in Genf am 19. März 1991 unterzeichneten Fassung\ndes Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen\nVom 6. September 2011\nDie in Genf am 19. März 1991 unterzeichnete Fassung des Internationalen\nÜbereinkommens vom 2. Dezember 1961 zum Schutz von Pflanzenzüchtungen\n(BGBl. 1998 II S. 258, 259) ist nach ihrem Artikel 37 Absatz 2 für\nPeru                                                            am 8. August 2011\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n11. Mai 2011 (BGBl. II S. 623).\nBerlin, den 6. September 2011\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r\nBekanntmachung\nder deutsch-laotischen Vereinbarung\nüber Technische Zusammenarbeit\nVom 7. September 2011\nDie Vereinbarung betreffend die Einrichtung eines ört-\nlichen Büros der deutschen Entwicklungszusammen-\narbeit in der Form eines Notenwechsels vom 4. Dezem-\nber 2009/21. September 2010 zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nDemokratischen Volksrepublik Laos ist nach ihrer Inkraft-\ntretensklausel\nam 21. September 2010\nin Kraft getreten; die einleitende deutsche Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 7. September 2011\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nJ o s e f Fü l l e n b a c h","950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2011\nDer Botschafter                                            Vientiane, den 4. Dezember 2009\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland in\nAusführung des Abkommens vom 13. Juli 2007 zwischen unseren beiden Regierungen\nüber Technische Zusammenarbeit folgende Vereinbarung über die Einrichtung eines ört-\nlichen Büros der deutschen Entwicklungszusammenarbeit vorzuschlagen:\n1. Mit dem Ziel, die Entwicklungszusammenarbeit zwischen beiden Ländern zu unterstüt-\nzen, vereinbaren die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung\nder Demokratischen Volksrepublik Laos die Einrichtung eines örtlichen Büros der deut-\nschen Entwicklungszusammenarbeit in Vientiane – im Folgenden als „Büro“ bezeichnet.\nDieses Büro kann von allen deutschen Durchführungsorganisationen, die im Auftrag\nder Bundesregierung und mit der Zustimmung der betroffenen Stellen der Regierung\nder Demokratischen Volksrepublik Laos tätig sind, genutzt werden. Derzeit sind dies\na) der Deutsche Entwicklungsdienst (DED),\nb) die Deutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH (ein-\nschließlich des Centrums für Internationale Migration und Entwicklung – CIM) und\nc) die KfW einschließlich der Deutschen Investitions- und Entwicklungsgesellschaft\nmbH (DEG).\nd) Sollten weitere Durchführungsorganisationen, die nicht in den Ziffern 1a – 1c\ngenannt sind, die permanente Nutzung dieses Büros anstreben, ist dies dem\nMinisterium für Planung und Investitionen anzuzeigen und ist im Gegenzug von\ndiesem zu genehmigen.\n2. Dem Büro können folgende Aufgaben übertragen werden:\na) Unterstützung der Vorhaben in allen Angelegenheiten der Projektdurchführung;\nb) Wahrnehmung übergreifender fachlicher und administrativer Tätigkeiten im Zu-\nsammenhang mit der Durchführung von Vorhaben, mit denen die genannten\nDurchführungsorganisationen von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nbeauftragt sind;\nc) Wahrnehmung projektübergreifender landesbezogener Aufgaben;\nd) Vertretung der Durchführungsorganisationen vor Ort.\n3. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt folgende Leistungen:\nSie\na) trägt alle Investitions- und Betriebskosten für das Büro;\nb) übernimmt die Kosten der zur Durchführung der Aufgaben des Büros entsandten\nLang- und Kurzzeitfachkräfte sowie für die vom Büro eingestellten Ortskräfte.\n4. Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos erbringt folgende Leistungen:\nSie\na) befreit Lieferungen von Material und Fahrzeugen für das Büro von Lizenzen, Hafen-,\nEin-, Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen Abgaben sowie von Lagergebühren und\nstellt sicher, dass das Material unverzüglich entzollt wird. Die vorstehenden Befrei-\nungen gelten auf Antrag des Büros auch für in der Demokratischen Volksrepublik\nLaos beschafftes Material;\nb) unterstützt Anträge des Büros auf:\n–    Einrichtung von Telekommunikationsanschlüssen einschließlich Funk- und\nSatellitenverbindungen;\n–    Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen für das entsandte Personal sowie\nArbeitsgenehmigungen für Ortskräfte des Büros;\nc)    gewährt den entsandten Fachkräften der Durchführungsorganisationen und den\nzu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitgliedern alle Rechte nach Maßgabe des\neingangs erwähnten Abkommens vom 13. Juli 2007.\n5. Das für das Büro gelieferte Material einschließlich der Fahrzeuge bleibt im Eigentum\nder deutschen Durchführungsorganisationen. Es geht bei Auflösung des Büros in das\nEigentum der Demokratischen Volksrepublik Laos über."]}