{"id":"bgbl2-2011-23-7","kind":"bgbl2","year":2011,"number":23,"date":"2011-09-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2011/23#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2011-23-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2011/bgbl2_2011_23.pdf#page=11","order":7,"title":"Bekanntmachung der deutsch-chilenischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2011-08-02T00:00:00Z","page":835,"pdf_page":11,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2011         835\nBekanntmachung\nder deutsch-chilenischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 2. August 2011\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 24. April/18. Mai 2009 zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nRepublik Chile über Finanzielle Zusammenarbeit (Vor-\nhaben „Erneuerbare Energien und Energieeffizienz IV“) ist\nnach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 18. Mai 2009\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 2. August 2011\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDorothea Groth\nDer Geschäftsträger a. i.                             Santiago de Chile, den 24. April 2009\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom 19. bis 20. Juni 2007 sowie auf das\nam 20. November 2007 unterzeichnete Abkommen zwischen unseren beiden Regierun-\ngen über Finanzielle Zusammenarbeit 2005 folgende Vereinbarung über das Vorhaben\n„Erneuerbare Energien und Energieeffizienz IV“ vorzuschlagen:\n1. Das vergünstigte Darlehen für das in Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens vom 20. No-\nvember 2007 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Chile über Finanzielle Zusammenarbeit 2005 genannte Vor-\nhaben „Erneuerbare Energien und Energieeffizienz“ wird durch ein weiteres vergünstig-\ntes Darlehen in Höhe von 35 000 000,– EUR (in Worten: fünfunddreißig Millionen Euro)\naufgestockt, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\n2. Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrages entfällt, soweit nicht innerhalb einer\nFrist von acht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge\ngeschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember\n2015. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens auch\nfür diese Vereinbarung.\n3. Diese Vereinbarung wird in deutscher und spanischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Republik Chile mit den unter den Nummern 1 bis 3 gemach-\nten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis\nIhrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung\nzwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote, frühestens\naber am Tag des Inkrafttretens des am 20. November 2007 unterzeichneten Abkommens\nzwischen unseren beiden Regierungen über Finanzielle Zusammenarbeit 2005, in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-\ntung.\nWilfried Krug\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Auswärtige Angelegenheiten\nder Republik Chile\nHerrn Mariano Fernández\nSantiago de Chile"]}