{"id":"bgbl2-2011-23-5","kind":"bgbl2","year":2011,"number":23,"date":"2011-09-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2011/23#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2011-23-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2011/bgbl2_2011_23.pdf#page=6","order":5,"title":"Bekanntmachung der deutsch-peruanischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2011-08-02T00:00:00Z","page":830,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["830 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2011\nBekanntmachung\nder deutsch-peruanischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 2. August 2011\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 9./27. Juni 2011 zwischen der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nPeru über Finanzielle Zusammenarbeit (Vorhaben „Rege-\nnerative Energien/Energieeffizienz Peru (COFIDE), Phase I\nund II“) ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 27. Juni 2011\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 2. August 2011\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDorothea Groth\nDer Botschafter                                                     Lima, den 9. Juni 2011\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf das Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen über Finanzielle\nZusammenarbeit vom 15. Mai 2008, auf die Verbalnote Nummer 1002/2009 vom 20. Ok-\ntober 2009 und Ihre Antwortnote Nummer 6-5/110 vom 6. November 2009 sowie auf die\nZiffer 3.4 des Protokolls der Regierungskonsultationen vom 19. November 2009 folgende\nVereinbarung über die Vorhaben „Regenerative Energien/Energieeffizienz Peru (COFIDE),\nPhase I und II“ („Energías Renovables/Eficiencia Energética Perú, (COFIDE), Fase I y II“)\nvorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der Repu-\nblik Peru oder einem anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden\nDarlehens- beziehungsweise Finanzierungsbeitragsnehmer, von der Kreditanstalt für\nWiederaufbau (KfW) folgende Beträge zu erhalten:\na) ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der öffentlichen Entwicklungs-\nzusammenarbeit gewährt wird, für das Vorhaben „Regenerative Energien/Energie-\neffizienz Peru (COFIDE) II“ von bis zu 40 000 000 EUR (in Worten: vierzig Millionen\nEuro) oder dem entsprechenden Gegenwert in US-Dollar, wenn nach Prüfung die\nentwicklungspolitische Förderungswürdigkeit des Vorhabens festgestellt worden\nist, die gute Kreditwürdigkeit der Republik Peru weiterhin gegeben ist und die\nRegierung der Republik Peru eine Staatsgarantie gewährt, sofern sie nicht selbst\nKreditnehmer wird. Das Vorhaben kann nicht durch andere Vorhaben ersetzt\nwerden;\nb) aus Mitteln des Jahres 2007 einen Finanzierungsbeitrag von insgesamt\n1 500 000 EUR (in Worten: eine Million fünfhunderttausend Euro) für eine Begleit-\nmaßnahme zur Durchführung und Betreuung des Vorhabens „Regenerative Ener-\ngien/Energieeffizienz I“ gemäß dem zwischen unseren Regierungen geschlossenen\nAbkommen vom 15. Mai 2008, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit\nfestgestellt worden ist. Das Vorhaben kann nicht durch andere Vorhaben ersetzt\nwerden.\n2. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik\nPeru zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-\nbeiträge zur Vorbereitung, Durchführung oder Betreuung des in Nummer 1 genannten\nVorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieser Notenwechsel Anwendung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2011              831\n3. Die Verwendung der in Nummer 1 genannten Beträge, die Bedingungen, zu denen sie\nzur Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen\ndie zwischen der KfW und dem Empfänger des Darlehens beziehungsweise des Finan-\nzierungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland\ngeltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\n4. Die Zusage des in Nummer 1 Buchstabe a genannten Betrags entfällt, soweit nicht in-\nnerhalb von acht Jahren nach dem Zusagejahr der entsprechende Darlehensvertrag\ngeschlossen wurde. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember\n2017.\n5. Die Zusage des in Nummer 1 Buchstabe b genannten Betrags entfällt, soweit nicht in-\nnerhalb von acht Jahren nach dem Zusagejahr der entsprechende Finanzierungsvertrag\ngeschlossen wurde. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember\n2015.\n6. Die Regierung der Republik Peru, soweit sie nicht selbst Darlehens- beziehungsweise\nFinanzierungsbeitragsnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zahlungen in Euro oder\nUS-Dollar in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehens- beziehungsweise Finan-\nzierungsbeitragsnehmers aufgrund der nach Nummer 3 zu schließenden Verträge\ngarantieren.\n7. Die KfW wird von der Zahlung von Steuern auf die als Zinsen und Provisionen in Peru\nerhaltenen Einnahmen befreit. Falls in Anwendung der peruanischen Gesetze Steuern\nauf die Zahlung von Zinsen und sonstigen Provisionen im Zusammenhang mit Darlehen\nerhoben werden, so werden diese nach vorheriger Unterrichtung der KfW von dem\nDarlehensnehmer übernommen.\n8. Die Regierung der Republik Peru überlässt bei den sich aus der Darlehens- bezie-\nhungsweise Finanzierungsbeitragsgewährung ergebenden Transporten von Personen\nund Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nWahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nVerkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n9. Diese Vereinbarung wird in deutscher und spanischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Republik Peru mit den unter Nummern 1 bis 9 gemachten\nVorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer\nRegierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung\nzwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-\ntung.\nDr. C h r i s t o p h M ü l l e r\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Auswärtige Angelegenheiten\nder Republik Peru\nHerrn José Antonio García Belaúnde\nLima"]}