{"id":"bgbl2-2011-21-14","kind":"bgbl2","year":2011,"number":21,"date":"2011-08-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2011/21#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2011-21-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2011/bgbl2_2011_21.pdf#page=12","order":14,"title":"Bekanntmachung über die Fortgeltung beziehungsweise weitere Anwendung von Verträgen im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kosovo","law_date":"2011-06-29T00:00:00Z","page":748,"pdf_page":12,"num_pages":5,"content":["748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 9. August 2011\nMinisterium für Auswärtige Angelegenheiten                        Podgorica, 31. März 2011\nund Europäische Integration\nVerbalnote\nDas Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten und Europäische Integration von\nMontenegro beehrt sich, dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland\nunter Bezugnahme auf die Verbalnote des Auswärtigen Amts vom 31. März 2011\n(Gz. 209-321.00) über den Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Regierung von\nMontenegro und der Bundesrepublik Deutschland über das Fortgelten der abgeschlosse-\nnen bilateralen Abkommen zwischen der Bundesrepublik Jugoslawien beziehungsweise\nSerbien und Montenegro mitzuteilen, dass die Regierung von Montenegro mit dem darin\nvorgeschlagenen Wortlaut der Vereinbarung über die Rechtsnachfolge der bilateralen\nAbkommen zwischen Montenegro und der Bundesrepublik Deutschland einverstanden\nist. Demgemäß bilden die Verbalnote des Auswärtigen Amts vom 31. März 2011\n(Gz. 209-321.00) und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung von\nMontenegro und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die mit dem Datum\ndieser Verbalnote in Kraft tritt.\nDas Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten und Europäische Integration von\nMontenegro benutzt diesen Anlass, das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland\nerneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn das\nAuswärtige Amt\nder Bundesrepublik Deutschland\nBerlin\nBekanntmachung\nüber die Fortgeltung\nbeziehungsweise weitere Anwendung von Verträgen\nim Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Republik Kosovo\nVom 29. Juni 2011\nDurch Notenwechsel vom 10. Juni 2011 ist zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kosovo eine\nVereinbarung über die Fortgeltung beziehungsweise weitere Anwendung von\nVerträgen der Bundesrepublik Deutschland mit der Bundesrepublik Jugoslawien\nsowie Serbien und Montenegro im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Republik Kosovo geschlossen worden.\nDie in der Anlage 1 zu diesem Notenwechsel aufgeführten Abkommen gelten\nim Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kosovo\nfort. Die in der Anlage 2 aufgeführten Abkommen werden im Verhältnis zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kosovo so lange angewandt,\nbis Einvernehmen über ihre Anpassung oder ihre Aufhebung im Verhältnis zwi-\nschen beiden Staaten hergestellt ist. Hinsichtlich der in den Anlagen 3 und 4 auf-\ngeführten Übereinkünfte tritt die Republik Kosovo für die daraus entstandenen\nund in ihrem Hoheitsgebiet begründeten Verbindlichkeiten ein.\nDie Vereinbarung schließt nicht aus, dass weitere zwischen der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Bundesrepublik Jugoslawien sowie Serbien und Mon-\ntenegro geschlossene völkerrechtliche Vereinbarungen im Verhältnis zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kosovo fortgelten.\nDie deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 29. Juni 2011\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 9. August 2011             749\nAuswärtiges Amt                                                         Berlin, 10. Juni 2011\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der\nVerbalnote Nr. 100/11 des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Republik\nKosovo vom 10. Juni 2011 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Kosovo beehrt sich, dem\nAuswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland den Abschluss einer Vereinbarung zwi-\nschen der Regierung der Republik Kosovo und der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland vorzuschlagen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Die in der Anlage 1 zu diesem Notenwechsel aufgeführten Übereinkünfte gelten im\nVerhältnis zwischen der Republik Kosovo und der Bundesrepublik Deutschland fort.\n2. Die in der Anlage 2 zu diesem Notenwechsel aufgeführten Übereinkünfte werden aus\nPraktikabilitätsgründen im Verhältnis zwischen der Republik Kosovo und der Bundes-\nrepublik Deutschland so lange angewandt, bis Einvernehmen über ihre Anpassung\noder ihre Aufhebung im Verhältnis zwischen beiden Staaten hergestellt ist. Beide Sei-\nten betonen die Notwendigkeit, im Bereich der Technischen Zusammenarbeit mög-\nlichst bald den Abschluss einer neuen bilateralen Übereinkunft anzustreben. Für den\nBereich des Luftverkehrs sind sich beide Seiten darüber einig, dass bei Bedarf der\nAbschluss neuer bilateraler Übereinkünfte zu Fragen, die nicht durch europäische\nÜbereinkünfte abgedeckt sind, geprüft wird.\n3. Die in den Anlagen zu diesem Notenwechsel enthaltenen Angaben in Klammern be-\nziehen sich auf die Listen 1 und 2 des Protokolls vom 12. Dezember 1996 zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Bundesrepublik Jugoslawien über die wei-\ntere Anwendung von Verträgen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien beziehungsweise auf\ndie Anlagen A und B zum Protokoll vom 29. April 1997 zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Bundesrepublik Jugoslawien über die Fortgeltung völkerrecht-\nlicher Vereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der ehemali-\ngen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien.\n4. Die Zusammenarbeit beider Staaten in den Bereichen Kultur, Wissenschaft und Bil-\ndung soll in einem oder mehreren neu zu verhandelnden Abkommen geregelt werden.\nDas Abkommen vom 28. Juli 1969 zwischen der Sozialistischen Föderativen Repu-\nblik Jugoslawien und der Bundesrepublik Deutschland über kulturelle und wissen-\nschaftliche Zusammenarbeit (Liste 1 – Nr. 19 des Protokolls vom 12. Dezember 1996)\nwird im Verhältnis zwischen der Republik Kosovo und der Bundesrepublik Deutsch-\nland so lange weiter angewandt, bis Einvernehmen über seine Anpassung oder Auf-\nhebung im Verhältnis zwischen beiden Staaten hergestellt ist.\n5. Die Föderative Volksrepublik Jugoslawien, die Sozialistische Föderative Republik\nJugoslawien, die Bundesrepublik Jugoslawien sowie Serbien und Montenegro haben\nmit der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik\ndie in den Anlagen 3 und 4 zu diesem Notenwechsel aufgeführten Übereinkünfte\ngeschlossen. Die Republik Kosovo tritt für die daraus entstandenen und in ihrem\nHoheitsgebiet begründeten Verbindlichkeiten ein.\n6. Die vorliegende Vereinbarung lässt die Möglichkeit, zu einem späteren Zeitpunkt die\nFortgeltung weiterer Übereinkünfte zwischen der Republik Kosovo und der Bundes-\nrepublik Deutschland zu erklären, unberührt.\n7. Beide Seiten sind bereit, sich weiter zu konsultieren.\n8. Bezüglich des in Anlage 1 Nr. 9 aufgeführten Vertrags vom 2. April 1974 über gegen-\nseitige Unterstützung zur Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung von Zuwiderhand-\nlungen gegen die Zollvorschriften (Liste 1 – Nr. 25) erteilt die Regierung der Republik\nKosovo ihre Zustimmung zur Weitergabe von Auskünften, Mitteilungen und Schrift-\nstücken, die in Anwendung des Vertrags erlangt wurden, an die Europäische Kom-\nmisision.\n9. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach\nArtikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach ihrem Inkraft-\ntreten von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die Republik\nKosovo wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrie-\nrung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt wor-\nden ist.\n10. Diese Vereinbarung wird in albanischer, serbischer, deutscher und englischer\nSprache geschlossen, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus-\nlegung des albanischen, des serbischen und des deutschen Wortlauts ist der eng-\nlische Wortlaut maßgeblich.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1\nbis 10 gemachten Vorschlägen der Regierung der Republik Kosovo einverstanden erklärt,","750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 9. August 2011\nwerden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts eine Vereinba-\nrung zwischen der Regierung der Republik Kosovo und der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland bilden, die mit dem Datum der Antwortnote in Kraft tritt.“\nDas Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, dem Ministerium für\nAuswärtige Angelegenheiten der Republik Kosovo mitzuteilen, dass sich die Regierung der\nBundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Republik Kosovo\neinverstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote des Ministeriums für Auswärtige\nAngelegenheiten der Republik Kosovo vom 10. Juni 2011 und diese Antwortnote eine Ver-\neinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nder Republik Kosovo, die mit dem Datum dieser Verbalnote in Kraft tritt.\nDas Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, das\nMinisterium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Kosovo erneut seiner ausge-\nzeichnetsten Hochachtung zu versichern.\nAn das\nMinisterium für Auswärtige Angelegenheiten\nder Republik Kosovo\nPristina\nAnlage 1\n1. Vertrag vom 10. März 1956 über die Regelung gewisser Forderungen aus der Sozial-\nversicherung (Liste 2 – Nr. 2)\n2. Abkommen vom 10. April 1957 über den Luftverkehr (Liste 1 – Nr. 11 in der Fassung\ndes Protokolls vom 29. April 1997, Punkt 4 b)\n3. Vereinbarung vom 16. Juli 1964 über den grenzüberschreitenden Straßenpersonen-\nund -güterverkehr (Liste 1 – Nr. 13)\n4. Briefwechsel vom 8. März 1967 über die Änderung des Artikels 2 des Abkommens\nvom 10. April 1957 über den Luftverkehr (Anlage A – Nr. 2)\n5. Abkommen vom 12. Oktober 1968 über Arbeitslosenversicherung (Liste 1 – Nr. 14 in\nder Fassung des Protokolls vom 29. April 1997, Punkt 4 a) unter der Maßgabe, dass\nsich beide Seiten hinsichtlich der konkreten Durchführung des Abkommens weiter\nkonsultieren.\n6. Abkommen vom 12. Oktober 1968 über Soziale Sicherheit (mit Schlussprotokoll\ngleichen Datums) (Liste 1 – Nr. 15) unter der Maßgabe, dass sich beide Seiten hin-\nsichtlich der konkreten Durchführung des Abkommens weiter konsultieren.\n7. Verwaltungsvereinbarung vom 16. Mai 1969 zur Durchführung des Abkommens vom\n12. Oktober 1968 über Arbeitslosenversicherung (Liste 1 – Nr. 18) unter der Maßgabe,\ndass sich beide Seiten hinsichtlich der konkreten Durchführung des Abkommens\nweiter konsultieren.\n8. Vereinbarung vom 9. November 1969 zur Durchführung des Abkommens vom 12. Ok-\ntober 1968 über Soziale Sicherheit (Liste 1 – Nr. 20) unter der Maßgabe, dass sich\nbeide Seiten hinsichtlich der konkreten Durchführung des Abkommens weiter konsul-\ntieren.\n9. Vertrag vom 2. April 1974 über gegenseitige Unterstützung zur Verhinderung, Ermitt-\nlung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften (Liste 1 –\nNr. 25)\n10. Abkommen vom 30. September 1974 zur Änderung des Abkommens vom 12. Okto-\nber 1968 über Soziale Sicherheit (Liste 1 – Nr. 26)\n11. Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 26. Juli 1973 und 17. Januar 1975\nüber die Änderung des Fluglinienplans (Anlage A – Nr. 5)\n12. Abkommen vom 23. Mai 1975 über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissen-\nschaftlichen Forschung und technologischen Entwicklung (Liste 1 – Nr. 28)\n13. Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 23. Juli 1976 über die Änderung\nder Vereinbarung vom 16. Juli 1964 über den grenzüberschreitenden Straßenperso-\nnen- und -güterverkehr (Liste 1 – Nr. 29)\n14. Abkommen vom 26. März 1987 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Ge-\nbiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit Protokoll gleichen Datums)\n(Liste 1 – Nr. 34)\n15. Vereinbarung vom 18. Mai 1989 zu dem Abkommen vom 10. April 1957 über den Luft-\nverkehr (Liste 1 – Nr. 38)\n16. Vertrag vom 10. Juli 1989 über den gegenseitigen Schutz und die Förderung von\nKapitalanlagen (mit Protokoll gleichen Datums) (Liste 1 – Nr. 40)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 9. August 2011                   751\nAnlage 2\n1. Paraphierter Entwurf des Luftverkehrsabkommens vom 31. Mai 2001 (Anlage 3 zum\nProtokoll vom 31. Mai 2001 über den Abschluss eines neuen Luftverkehrsabkommens),\nvorläufig anwendbar nach Nummer 11 des Protokolls vom 31. Mai 2001\n2. Fluglinienplan (Anlage 4 zum Protokoll vom 31. Mai 2001 über den Abschluss eines\nneuen Luftverkehrsabkommens)\n3. Code-Share-Klausel (Anlage 5 zum Protokoll vom 31. Mai 2001 über den Abschluss\neines neuen Luftverkehrsabkommens)\n4. Abkommen vom 13. Oktober 2004 über Technische Zusammenarbeit\nAnlage 3\n1. Abkommen vom 5. Juni 1989 über die Zusammenarbeit bei der beruflichen Wieder-\neingliederung von vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigten\nBürgern der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (Liste 1 – Nr. 39)\n2. Abkommen vom 15. März 2002 über die Übernahme, Reduzierung und Umschuldung\nvon Auslandsschulden1)\n3. Zusatzabkommen vom 15. März 2002 über die Übernahme, Reduzierung und Um-\nschuldung von Auslandsschulden2)\n4. Abkommen vom 12. Dezember 2007 über die Änderung des fortwirkenden Abkom-\nmens vom 15. März 2002 über die Übernahme, Reduzierung und Umschuldung von\nAuslandsschulden\nAnlage 4\n1. Vertrag vom 10. März 1956 über wirtschaftliche Zusammenarbeit (Liste 1 – Nr. 7)3)\n2. Protokoll vom 20. Dezember 1972 über Kapitalhilfe\n3. Gemeinsames Kommuniqué vom 19. April 1973 nach Abschluss der Gespräche von\nBundeskanzler Brandt in Belgrad und auf der Insel Brioni\n4. Abkommen vom 10. Dezember 1974 über die Gewährung von Kapitalhilfe\n5. Abkommen vom 27. November 1984 über die Konsolidierung jugoslawischer Verbind-\nlichkeiten aus Krediten im Zusammenhang mit deutschen Lieferungen und Leistun-\ngen (Abkommen 1984) (Anlage A – Nr. 7)\n6. Rahmenabkommen vom 6. September 1985 über die Konsolidierung der Verbindlich-\nkeiten der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (Rahmenabkommen\n1985)\n7. Abkommen vom 6. September 1985 über die Konsolidierung jugoslawischer Verbind-\nlichkeiten aus Krediten im Zusammenhang mit deutschen Lieferungen und Leistun-\ngen (Abkommen 1985) (Liste 1 – Nr. 30)\n8. Rahmenabkommen vom 10. Oktober 1986 über die Konsolidierung der Verbindlich-\nkeiten der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (Rahmenabkommen\n1986 – 1988) (Liste 1 – Nr. 32)\n9. Abkommen vom 10. Oktober 1986 über die Konsolidierung jugoslawischer Verbind-\nlichkeiten aus Krediten im Zusammenhang mit deutschen Lieferungen und Leistun-\ngen (Abkommen 1986 – 1988) (Liste 1 – Nr. 33)\n10. Abkommen vom 19. Oktober 1988 über die Konsolidierung der Auslandsschuld\nder Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (Abkommen 1988 – 1989)\n(Liste 1 – Nr. 37)\n11. Abkommen vom 19. Oktober 1957 über den Zahlungsverkehr der Deutschen Demo-\nkratischen Republik und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien\n1) Das Abkommen vom 15. März 2002 über die Übernahme, Reduzierung und Umschuldung von Aus-\nlandsschulden regelt die vollständige oder teilweise Übernahme der auf die Regierung der Bundes-\nrepublik Jugoslawien entfallenden Verpflichtungen aus den in der Anlage 4 genannten Übereinkünf-\nten als eigene Schuld.\n2) Das Zusatzabkommen vom 15. März 2002 über die Übernahme, Reduzierung und Umschuldung\nvon Auslandsschulden regelt die teilweise Übernahme der auf die Regierung der Bundesrepublik\nJugoslawien entfallenden Verpflichtungen aus dem unter der Nummer 1 dieser Anlage genannten\nAbkommen vom 5. Juni 1989 als eigene Schuld.\n3) Folgende weitere, nicht gesondert aufgeführte Übereinkünfte sind Bestandteil des Vertrags vom\n10. März über wirtschaftliche Zusammenarbeit:\n(a) Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 10. März/22. Dezember 1956 zum Vertrag\nüber wirtschaftliche Zusammenarbeit vom 10. März 1956 (Anlage A – Nr. 8)\n(b) Gemeinsames Protokoll vom 10. März 1956 über wirtschaftliche und finanzielle Angelegenheiten\n(Anlage A – Nr. 1)","752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 9. August 2011\n12. Protokoll vom 4. Februar 1977 über die Änderung und Ergänzung des Abkommens\nvom 19. Oktober 1957 über den Zahlungsverkehr der Deutschen Demokratischen\nRepublik und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien\n13. Vereinbarung vom 22. Oktober 1980 über die Änderung des Abkommens vom 19. Ok-\ntober 1957 über den Zahlungsverkehr der Deutschen Demokratischen Republik und\nder Föderativen Volksrepublik Jugoslawien\n14. Niederschrift vom 24. Januar 1991 über die Expertengespräche zischen der Deut-\nschen Außenhandelsbank AG und der Narodna Banka Jugoslavije zur Schaffung der\nnotwendigen banktechnischen Voraussetzungen im Zusammenhang mit der Beendi-\ngung des Clearingzahlungsverkehrs\n15. Ergebnisniederschrift vom 7. Juni 1991 über das Gespräch zwischen deutschen und\njugoslawischen Expertendelegationen über Finanzfragen\n16. Rahmenkreditvereinbarung vom 1. Februar 1977 zwischen der Deutschen Außen-\nhandelsbank AG und der Jugobanka, Belgrad, sowie die Zusatzvereinbarungen vom\n5. Oktober/9. November 1982, vom 1./10. Juni 1983 sowie vom 6./18. Februar 1985\n17. Rahmenkreditvereinbarung vom 11. August 1981 zwischen der Deutschen Außen-\nhandelsbank AG und der Vojvodjanska Banka, sowie die Zusatzvereinbarungen vom\n25. März/7. April 1982, vom 13./27. Januar 1983 und vom 12. Mai/12. Juni 1987\n18. Rahmenkreditvereinbarung vom 25. August 1982 zwischen der Deutschen Außen-\nhandelsbank AG und der Udruzena Beogradska Banka, Belgrad, sowie Nachtrag vom\n11./15. April 1983 und Zusatzvereinbarung vom 20. Mai/4. Juni 1985\n19. Rahmenkreditvereinbarung vom 25. Oktober/10. Dezember 1984 zwischen der Deut-\nschen Außenhandelsbank AG und der Udruzena Kosovska Banka, Pristina\n20. Generalvertrag vom 14. Februar 1975 zwischen AHB Metallurgiehandel GmbH, Berlin,\nund Bergwerks- und Metallurgisch-Chemisches Kombinat für Blei und Zink Trepča,\nKosovska Mitrovica und Engineering Unternehmen Progress Invest, Belgrad (Gene-\nralvertrag Zink)\n21. Vereinbarung vom 12. September 1975 zwischen der Deutschen Außenhandelsbank\nAG und der Kosovska Banka, Pristina, über die technische Abwicklung der Zahlungen\nund Verrechnungen auf Grund des Generalvertrages Zink vom 14. Februar 1975\n22. Abkommen vom 12. Juni 1975 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-\ntischen Republik und dem Exekutivrat der Versammlung des Sozialistischen Auto-\nnomen Gebietes Kosovo über die Sicherung der Kreditausreichung sowie der lang-\nfristigen Lieferung von Zink und Zinkhalbzeugen"]}