{"id":"bgbl2-2011-21-13","kind":"bgbl2","year":2011,"number":21,"date":"2011-08-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2011/21#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2011-21-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2011/bgbl2_2011_21.pdf#page=9","order":13,"title":"Bekanntmachung über die Fortgeltung von Verträgen im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Montenegro","law_date":"2011-06-29T00:00:00Z","page":745,"pdf_page":9,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 9. August 2011 745\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Protokolls über Straßenmarkierungen\nzum Europäischen Zusatzübereinkommen\nzum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen\nVom 28. Juni 2011\nDas Protokoll vom 1. März 1973 über Straßenmarkierungen zum Europäischen\nZusatzübereinkommen zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen\n(BGBl. 1977 II S. 809, 1026) wird nach seinem Artikel 4 Absatz 2 für\nKasachstan                                                     am 7. Juni 2012\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n18. Dezember 2008 (BGBl. 2009 II S. 132).\nBerlin, den 28. Juni 2011\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r\nBekanntmachung\nüber die Fortgeltung von Verträgen\nim Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund Montenegro\nVom 29. Juni 2011\nDurch Notenwechsel vom 31. März 2011 ist zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung von Montenegro eine Verein-\nbarung über die Fortgeltung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Bundesrepublik Jugoslawien beziehungsweise Serbien und Montenegro ge-\nschlossener bilateraler Abkommen im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und Montenegro geschlossen worden.\nDie in der Anlage zu diesem Notenwechsel aufgeführten Abkommen gelten im\nVerhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Montenegro fort. Die\nVereinbarung schließt nicht aus, dass weitere zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Bundesrepublik Jugoslawien beziehungsweise Serbien und\nMontenegro geschlossene völkerrechtliche Vereinbarungen im Verhältnis zwi-\nschen der Bundesrepublik Deutschland und Montenegro fortgelten.\nDer Notenwechsel wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 29. Juni 2011\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r","746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 9. August 2011\nAuswärtiges Amt                                                     Berlin, 31. März 2011\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, dem Ministerium für\nAuswärtige Angelegenheiten und Europäische Integration von Montenegro unter Bezug-\nnahme auf seine Verbalnote vom 4. März 2011 den Abschluss einer Vereinbarung zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Montenegro über\ndas Fortgelten zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesrepublik Jugo-\nslawien beziehungsweise Serbien und Montenegro geschlossener bilateraler Abkommen\nvorzuschlagen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Die in der Anlage zu diesem Notenwechsel aufgeführten 31 Abkommen gelten im Ver-\nhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Montenegro fort.\n2. Die vorliegende Vereinbarung lässt die Möglichkeit, zu einem späteren Zeitpunkt die\nFortgeltung weiterer Übereinkünfte zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nMontenegro zu erklären, unberührt.\n3. Beide Vertragsparteien sind bereit, sich insbesondere in Hinblick auf die mit der Unab-\nhängigkeit Montenegros eingetretene Änderung der ursprünglichen Zuständigkeiten\nzur Durchführung der betreffenden Abkommen weiter zu konsultieren.\n4. Diese Vereinbarung wird in deutscher und montenegrinischer Sprache geschlossen,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung von Montenegro mit den unter den Nummern 1 bis 4 gemach-\nten Vorschlägen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland einverstanden erklärt,\nwerden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung von Montenegro zum\nAusdruck bringende Antwortnote des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten und\nEuropäische Integration von Montenegro eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung von Montenegro bilden, die mit dem\nDatum der Antwortnote in Kraft tritt.\nDie Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach\nArtikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach ihrem Inkrafttreten\nvon der Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die Regierung von Monte-\nnegro wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung\nunterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nDas Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, das\nMinisterium für Auswärtige Angelegenheiten und Europäische Integration von Montenegro\nerneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.\nAn das\nMinisterium für Auswärtige Angelegenheiten\nund Europäische Integration\nvon Montenegro\nPodgorica\nAnlage\n1. Abkommen vom 26.06.1954 über die vorläufige Regelung der Donauschifffahrt\n2. Vertrag vom 10.03.1956 über die Regelung gewisser Forderungen aus der Sozialver-\nsicherung\n3. Vertrag vom 10.03.1956 über wirtschaftliche Zusammenarbeit\n4. Gemeinsames Protokoll vom 10.03.1956 über wirtschaftliche und finanzielle Angele-\ngenheiten\n5. Notenwechsel (vom 10.03. und 22.12.1956) zum Vertrag über wirtschaftliche Zusam-\nmenarbeit vom 10.03.1956\n6. Abkommen vom 17.07.1956 über die Zollbehandlung der Donauschiffe","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 9. August 2011         747\n7. Protokoll vom 17.07.1956 zur Auslegung und Durchführung des Abkommens über die\nvorläufige Regelung der Donauschifffahrt vom 26.06.1954\n8. Abkommen vom 10.04.1957 über den Luftverkehr und Vereinbarung über die Ände-\nrung des Fluglinienplans (Notenwechsel vom 26.07.1973 und 17.01.1975)\n9. Vereinbarung vom 16.07.1964 über den grenzüberschreitenden Straßenpersonen- und\nGüterverkehr\n10. Briefwechsel vom 08.03.1967 über die Änderung des Artikels 2 des Abkommens vom\n10.04.1957 über den Luftverkehr\n11. Abkommen vom 12.10.1968 über Arbeitslosenversicherung\n12. Abkommen vom 12.10.1968 über Soziale Sicherheit (mit Schlussprotokoll gleichen\nDatums)\n13. Vereinbarung vom 09.11.1969 zur Durchführung des Abkommens vom 12.10.1968\nüber Soziale Sicherheit\n14. Verwaltungsvereinbarung vom 16.05.1969 zur Durchführung des Abkommens vom\n12.10.1968 über Arbeitslosenversicherung\n15. Protokoll vom 20.12.1972 über Kapitalhilfe\n16. Vertrag vom 02.04.1974 über gegenseitige Unterstützung zur Verhinderung, Ermitt-\nlung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften\n17. Abkommen vom 30.09.1974 zur Änderung des Abkommens vom 12.10.1968 über\nSoziale Sicherheit\n18. Abkommen vom 10.12.1974 über Kapitalhilfe\n19. Abkommen vom 27.11.1984 über die Konsolidierung jugoslawischer Verbindlichkeiten\naus Krediten im Zusammenhang mit deutschen Lieferungen und Leistungen\n20. Rahmenabkommen vom 06.09.1985 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Bundesvollzugsrat der Versammlung der Sozialistischen Föde-\nrativen Republik Jugoslawien über die Konsolidierung der Verbindlichkeiten der Sozia-\nlistischen Föderativen Republik Jugoslawien\n21. Abkommen vom 06.09.1985 über die Konsolidierung jugoslawischer Verbindlichkeiten\nder Bundesrepublik Deutschland über die Konsolidierung jugoslawischer Verbindlich-\nkeiten aus Krediten im Zusammenhang mit deutschen Lieferungen und Leistungen\n22. Rahmenabkommen vom 10.10.1986 über die Konsolidierung der Verbindlichkeiten\n(1986 – 1988)\n23. Abkommen vom 10.10.1986 über die Konsolidierung jugoslawischer Verbindlichkeiten\naus Krediten im Zusammenhang mit deutschen Lieferungen und Leistungen (1986 –\n1988)\n24. Abkommen vom 26.03.1987 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet\nder Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit Protokoll des gleichen Datums)\n25. Abkommen vom 19.10.1988 über die Konsolidierung der Auslandsschuld (1988 –\n1989)\n26. Vereinbarung vom 19.05.1989 zum Abkommen vom 10.04.1957 über den Luftverkehr\n27. Vertrag vom 10.07.1989 über den gegenseitigen Schutz und die Förderung von Kapi-\ntalanlagen (mit Protokoll gleichen Datums)\n28. Luftverkehrsabkommen vom 31.05.2001 (Anlage 3 zum Protokoll vom 31.05.2001)\n29. Abkommen vom 15.03.2002 über die Übernahme, Reduzierung und Umschuldung\nvon Auslandsschulden\n30. Abkommen vom 16.09.2002 über die Rückführung und Übernahme von Personen,\ndie im Hoheitsgebiet des anderen Staates die Voraussetzungen für die Einreise oder\nden Aufenthalt nicht erfüllen und Protokoll zur Durchführung des Abkommens\n31. Abkommen vom 13.10.2004 über Technische Zusammenarbeit"]}