{"id":"bgbl2-2011-20-9","kind":"bgbl2","year":2011,"number":20,"date":"2011-07-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2011/20#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2011-20-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2011/bgbl2_2011_20.pdf#page=22","order":9,"title":"Bekanntmachung der deutsch-peruanischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2011-06-10T00:00:00Z","page":718,"pdf_page":22,"num_pages":3,"content":["718 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2011\nDer Botschafter                                            Lima, den 28. November 2008\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhandlungen vom 26. September 2008\nsowie auf das Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen vom 25. Juli 2006 fol-\ngende Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit vorzuschlagen:\n1. Zur Erweiterung des in Artikel 1 Absatz 2 Nummer 2 des zwischen unseren beiden\nRegierungen geschlossenen Abkommens vom 25. Juli 2006 genannten Vorhabens\n„Sektorreformprogramm Siedlungswasserwirtschaft“ ermöglicht es die Regierung der\nBundesrepublik Deutschland der Regierung der Republik Peru, zusätzlich ein vergüns-\ntigtes Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) in Höhe von bis zu\n15 000 000,– EUR (in Worten: fünfzehn Millionen Euro) zu erhalten, das im Rahmen der\nöffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird.\n2. Im Übrigen gelten die auf das genannte Vorhaben bezogenen Bestimmungen des ein-\ngangs erwähnten Abkommens vom 25. Juli 2006 auch für diese Vereinbarung.\n3. Diese Vereinbarung wird in deutscher und spanischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Republik Peru mit den unter Nummern 1 bis 3 gemachten\nVorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer\nRegierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung\nzwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-\ntung.\nDr. C h r i s t o p h M ü l l e r\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Auswärtige Angelegenheiten\nder Republik Peru\nHerrn José Antonio García Belaúnde\nLima\nBekanntmachung\nder deutsch-peruanischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 10. Juni 2011\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 17. Dezember 2009/1. Februar 2010 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Peru über Finanzielle Zusammen-\narbeit („Sektorreformprogramm Siedlungswasserwirt-\nschaft“) ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 1. Februar 2010\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. Juni 2011\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDorothea Groth","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2011           719\nDer Botschafter                                              Lima, den 17. Dezember 2009\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf die Abkommen vom 18. Dezember 1985, 28. März 1996, 24. November\n2005 und vom 25. Juli 2006 und die Zusagen der Botschaft der Bundesrepublik Deutsch-\nland vom 8. September 2009 (Verbalnote Nr. 0839/2009) und vom 18. September 2009\n(Verbalnote Nr. 0876/2009) folgende Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit\nvorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der\nRepublik Peru oder einem anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszu-\nwählenden Darlehensnehmer, für das Vorhaben „Sektorreformprogramm Siedlungs-\nwasserwirtschaft“ ein Verbunddarlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), das\nim Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, von bis zu\n45 000 000,– EUR (in Worten: fünfundvierzig Millionen Euro) zu erhalten, wenn nach\nPrüfung die entwicklungspolitische Förderungswürdigkeit des Vorhabens festgestellt\nworden ist, die gute Kreditwürdigkeit der Republik Peru weiterhin gegeben ist und die\nRegierung von der Republik Peru eine Staatsgarantie gewährt, sofern sie nicht selbst\nKreditnehmer wird. Das Vorhaben kann nicht durch andere Vorhaben ersetzt werden.\n2. Von dem Gesamtbetrag von 45 000 000,– EUR (in Worten: fünfundvierzig Millionen\nEuro) wird der Betrag von 12 035 035,50 EUR (in Worten: zwölf Millionen fünfund-\ndreißigtausendundfünfunddreißig Euro und fünfzig Cent) durch folgende Umprogram-\nmierungen dargestellt:\na) Das im Abkommen vom 18. Dezember 1985 zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Peru über Finanzielle\nZusammenarbeit für das Vorhaben „Wasserversorgung/Abwasserentsorgung\nArequipa“ vorgesehene Darlehen wird mit einem Betrag von 2 460 096,62 EUR (in\nWorten: zwei Millionen vierhundertsechzigtausendsechsundneunzig Euro und\nzweiundsechzig Cent),\nb) das im Abkommen vom 28. März 1996 für das Vorhaben „Wasserversorgung/Ab-\nwasserentsorgung Arequipa“ vorgesehene Darlehen mit einem Betrag von\n2 574 938,88 EUR (in Worten: zwei Millionen fünfhundertvierundsiebzigtausend-\nneunhundertachtunddreißig Euro und achtundachtzig Cent),\nc) das im Abkommen vom 24. November 2005 zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Peru über Finanzielle\nZusammenarbeit für das Vorhaben „Programm Trinkwasserversorgung in Mittel-\nstädten“ vorgesehene Darlehen von 6 000 000,– EUR (in Worten: sechs Millionen\nEuro) und\nd) das im Abkommen vom 25. Juli 2006 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Peru über Finanzielle Zusammen-\narbeit für das Vorhaben „Programm zur Unterstützung des peruanischen Dezen-\ntralisierungsprozesses“ vorgesehene Darlehen von 1 000 000,– EUR (in Worten:\neine Million Euro)\nwerden für das unter Nummer 1 erwähnte Vorhaben „Sektorreformprogramm Sied-\nlungswasserwirtschaft“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit\nfestgestellt worden ist.\n3. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik\nPeru zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-\nbeiträge zur Vorbereitung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens oder weitere\nFinanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und\nBetreuung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet\ndiese Vereinbarung Anwendung.\n4. Die Verwendung des unter Nummer 1 genannten Betrages, die Bedingungen, zu\ndenen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe\nbestimmen die zwischen der KfW und dem Empfänger des Darlehens zu schließenden\nVerträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nunterliegen.\n5. Die Zusage des unter Nummer 1 genannten Betrages entfällt, soweit nicht innerhalb\nvon acht Jahren nach dem Zusagejahr der entsprechende Darlehensvertrag geschlos-\nsen wurde. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2017.\n6. Die Regierung der Republik Peru, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird\ngegenüber der KfW alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der\nDarlehensnehmer aufgrund der nach Nummer 3 zu schließenden Verträge garantie-\nren.","720 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2011\n7. Die Regierung der Republik Peru stellt die KfW von sämtlichen Steuern und\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und\nDurchführung der unter Nummer 3 erwähnten Verträge in der Republik Peru erhoben\nwerden.\n8. Die Regierung der Republik Peru überlässt bei den sich aus der Darlehensgewährung\nergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nSitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nGenehmigungen.\n9. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Abkommen vom 18. Dezember 1985,\n28. März 1996, 24. November 2005 und vom 25. Juli 2006 zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Peru über Finan-\nzielle Zusammenarbeit auch für dieses Vorhaben.\n10. Diese Vereinbarung wird in deutscher und spanischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Republik Peru mit den unter den Nummern 1 bis 10\ngemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einver-\nständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Verein-\nbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in\nKraft tritt.\nGenehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.\nDr. C h r i s t o p h M ü l l e r\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Auswärtige Angelegenheiten\nder Republik Peru\nHerrn José Antonio García Belaúnde\nLima"]}