{"id":"bgbl2-2011-20-1","kind":"bgbl2","year":2011,"number":20,"date":"2011-07-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2011/20#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2011-20-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2011/bgbl2_2011_20.pdf#page=3","order":1,"title":"Gesetz zu dem Vorschlag der Europäischen Kommission vom 14. Dezember 2010 für einen Beschluss des Rates zur Festlegung eines Standpunkts der Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat EU-ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien im Hinblick auf die Beteiligung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien im Rahmen von Artikel 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates als Beobachter an den Arbeiten der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und die entsprechenden Modalitäten einschließlich Bestimmungen über die Mitwirkung an den von der Agentur eingeleiteten Initiativen, über finanzielle Beiträge und Personal","law_date":"2011-07-21T00:00:00Z","page":699,"pdf_page":3,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2011 699\nGesetz\nzu dem Vorschlag der Europäischen Kommission\nvom 14. Dezember 2010\nfür einen Beschluss des Rates\nzur Festlegung eines Standpunkts der Union\nim Stabilitäts- und Assoziationsrat\nEU-ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien\nim Hinblick auf die Beteiligung\nder ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien\nim Rahmen von Artikel 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates\nals Beobachter an den Arbeiten der Agentur\nder Europäischen Union für Grundrechte\nund die entsprechenden Modalitäten\neinschließlich Bestimmungen über die Mitwirkung\nan den von der Agentur eingeleiteten Initiativen,\nüber finanzielle Beiträge und Personal\nVom 21. Juli 2011\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz be-\nschlossen:\nArtikel 1\nDer deutsche Vertreter im Rat darf dem Vorschlag der Europäischen Kommis-\nsion vom 14. Dezember 2010 für einen Beschluss des Rates zur Festlegung\neines Standpunkts der Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat EU-ehemalige\njugoslawische Republik Mazedonien im Hinblick auf die Beteiligung der ehema-\nligen jugoslawischen Republik Mazedonien im Rahmen von Artikel 4 und 5 der\nVerordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates als Beobachter an den Arbeiten der\nAgentur der Europäischen Union für Grundrechte und die entsprechenden\nModalitäten einschließlich Bestimmungen über die Mitwirkung an den von der\nAgentur eingeleiteten Initiativen, über finanzielle Beiträge und Personal zustim-\nmen. Der Vorschlag wird nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\nDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. Juli 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGuido Westerwelle","700         Bundesgesetzblatt\u0007Jahrgang\u00072011\u0007Teil\u0007II\u0007Nr.\u000720,\u0007ausgegeben\u0007zu\u0007Bonn\u0007am\u000728. Juli\u00072011\nVorschlag\nfür\u0007einen\u0007Beschluss\u0007des\u0007Rates\nzur\u0007Festlegung\u0007eines\u0007Standpunkts\u0007der\u0007Union\nim\u0007Stabilitäts-\u0007und\u0007Assoziationsrat\nEU-ehemalige\u0007jugoslawische\u0007Republik\u0007Mazedonien\nim\u0007Hinblick\u0007auf\u0007die\u0007Beteiligung\u0007der\u0007ehemaligen\u0007jugoslawischen\u0007Republik\u0007Mazedonien\nim\u0007Rahmen\u0007von\u0007Artikel\u00074\u0007und\u00075\u0007der\u0007Verordnung\u0007(EG)\u0007Nr.\u0007168/2007\u0007des\u0007Rates\nals\u0007Beobachter\u0007an\u0007den\u0007Arbeiten\u0007der\u0007Agentur\u0007der\u0007Europäischen\u0007Union\u0007für\u0007Grundrechte\nund\u0007die\u0007entsprechenden\u0007Modalitäten\u0007einschließlich\u0007Bestimmungen\nüber\u0007die\u0007Mitwirkung\u0007an\u0007den\u0007von\u0007der\u0007Agentur\u0007eingeleiteten\u0007Initiativen,\nüber\u0007finanzielle\u0007Beiträge\u0007und\u0007Personal\nDer\u0007Rat\u0007der\u0007Europäischen\u0007Union\u0007–\ngestützt\u0007auf\u0007den\u0007Vertrag\u0007über\u0007die\u0007Arbeitsweise\u0007der\u0007Europäischen\u0007Union,\u0007insbesondere\nauf\u0007Artikel\u0007352\u0007in\u0007Verbindung\u0007mit\u0007Artikel\u0007218\u0007Absatz\u00079,\nauf\u0007Vorschlag\u0007der\u0007Kommission,\nin\u0007Erwägung\u0007nachstehender\u0007Gründe:\n(1) Der\u0007Europäische\u0007Rat\u0007sah\u0007auf\u0007seiner\u0007Tagung\u0007im\u0007Dezember\u00071997\u0007in\u0007Luxemburg\u0007in\u0007der\nBeteiligung\u0007an\u0007einer\u0007Agentur\u0007der\u0007Union\u0007eine\u0007Möglichkeit\u0007zur\u0007Intensivierung\u0007der\u0007Heran-\nführungsstrategie.\u0007Den\u0007Schlussfolgerungen\u0007des\u0007Europäischen\u0007Rates\u0007zufolge\u0007soll\u0007von\nFall\u0007 zu\u0007 Fall\u0007 entschieden\u0007 werden,\u0007 an\u0007 welchen\u0007 Agenturen\u0007 der\u0007 Union\u0007 sich\u0007 Bewerber-\nländer\u0007beteiligen\u0007können.\n(2) Gemäß\u0007der\u0007Verordnung\u0007(EG)\u0007Nr.\u0007168/2007\u0007des\u0007Rates\u0007zur\u0007Errichtung\u0007einer\u0007Agentur\u0007der\nEuropäischen\u0007Union\u0007für\u0007Grundrechte\u0007steht\u0007die\u0007Agentur\u0007der\u0007Teilnahme\u0007von\u0007Bewerber\u0007-\nländern\u0007im\u0007Rahmen\u0007der\u0007Artikel\u00074\u0007und\u00075\u0007offen.\u0007\n(3) Die\u0007ehemalige\u0007jugoslawische\u0007Republik\u0007Mazedonien\u0007befürwortet\u0007die\u0007Zielsetzungen\u0007der\nAgentur\u0007 sowie\u0007 Umfang\u0007 und\u0007 Inhalt\u0007 ihrer\u0007 Aufgaben,\u0007 wie\u0007 sie\u0007 in\u0007 der\u0007 Verordnung\u0007 (EG)\nNr. 168/2007\u0007niedergelegt\u0007sind.\n(4) Die\u0007Beteiligung\u0007an\u0007der\u0007Agentur\u0007der\u0007Europäischen\u0007Union\u0007für\u0007Grundrechte\u0007wird\u0007der\u0007ehe-\nmaligen\u0007jugoslawischen\u0007Republik\u0007Mazedonien\u0007die\u0007Erreichung\u0007ihres\u0007Ziels,\u0007Mitglied\u0007der\nEuropäischen\u0007Union\u0007zu\u0007werden,\u0007erleichtern\u0007–\nbeschließt:\nEinziger Artikel\nDer\u0007Standpunkt,\u0007den\u0007die\u0007Europäische\u0007Union\u0007im\u0007Stabilitäts-\u0007und\u0007Assoziationsrat\u0007EU-ehe-\nmalige\u0007jugoslawische\u0007Republik\u0007Mazedonien\u0007im\u0007Hinblick\u0007auf\u0007die\u0007Beteiligung\u0007der\u0007ehema-\nligen\u0007jugoslawischen\u0007Republik\u0007Mazedonien\u0007als\u0007Beobachter\u0007an\u0007den\u0007Arbeiten\u0007der\u0007Agentur\nder\u0007Europäischen\u0007Union\u0007für\u0007Grundrechte\u0007und\u0007die\u0007entsprechenden\u0007Modalitäten\u0007zu\u0007vertreten\nhat,\u0007beruht\u0007auf\u0007dem\u0007diesem\u0007Beschluss\u0007beigefügten\u0007Beschlussentwurf\u0007des\u0007Stabilitäts-\u0007und\n\u0007Assoziationsrats\u0007EU-ehemalige\u0007jugoslawische\u0007Republik\u0007Mazedonien.\u0007\nBrüssel,\u0007den\nIm\u0007Namen\u0007des\u0007Rates\nDer\u0007Präsident","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2011                        701\nAnhang\nEntwurf\nBeschluss Nr. …\nüber die Beteiligung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien\nim Rahmen von Artikel 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates\nals Beobachter an den Arbeiten der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte\nund zu den entsprechenden Modalitäten einschließlich Bestimmungen\nüber die Mitwirkung an den von der Agentur eingeleiteten Initiativen,\nüber finanzielle Beiträge und Personal\nDer Stabilitäts- und Assoziationsrat EU-ehemalige jugo-                                       Artikel 1\nslawische Republik Mazedonien –\nDie ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien beteiligt\ngestützt auf das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen     sich in ihrer Eigenschaft als Bewerberland als Beobachter an der\nzwischen der Europäischen Union und der ehemaligen jugo-           durch die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 errichteten Agentur der\nslawischen Republik Mazedonien,                                    Europäischen Union für Grundrechte.\ngestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 zur Errichtung\nArtikel 2\neiner Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, insbe-\nsondere auf Artikel 28 Absatz 2,                                      1. Die Agentur kann sich im Rahmen von Artikel 3 Absatz 1\nder Verordnung (EG) Nr. 168/2007 mit Grundrechtsfragen in der\nin Erwägung nachstehender Gründe:                               ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in dem Maße\nbefassen, wie dies für die schrittweise Anpassung des Landes\n(1) Der Europäische Rat sah auf seiner Tagung im Dezember\nan das Unionsrecht erforderlich ist.\n1997 in Luxemburg in der Beteiligung an einer Agentur der\nUnion eine Möglichkeit zur Intensivierung der Heranführungs-     2. Zu diesem Zweck kann die Agentur in der ehemaligen jugo-\nstrategie. Den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates      slawischen Republik Mazedonien die in den Artikeln 4 und 5 der\nzufolge soll von Fall zu Fall entschieden werden, an welchen  Verordnung Nr. 168/2007 genannten Aufgaben wahrnehmen.\nAgenturen sich Bewerberländer beteiligen können.\n(2) Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien befür-                                       Artikel 3\nwortet die Zielsetzungen der Agentur sowie Umfang und            Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien leistet\nInhalt ihrer Aufgaben, wie sie in der Verordnung (EG)         einen finanziellen Beitrag zu den in Artikel 4 der Verordnung (EG)\nNr. 168/2007 niedergelegt sind.                               Nr. 168/2007 genannten Tätigkeiten der Agentur, der sich nach\nden Bestimmungen im Anhang zu diesem Beschluss bemisst.\n(3) Es ist angemessen, der ehemaligen jugoslawischen Republik\nMazedonien die Beteiligung als Beobachter an den Arbeiten\nder Agentur zu ermöglichen und die Modalitäten einer                                        Artikel 4\nsolchen Beteiligung einschließlich Bestimmungen über die         1. Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien über-\nMitwirkung an den von der Agentur eingeleiteten Initiativen,  trägt die Funktion des Beobachters bzw. dessen Stellvertreters\nüber finanzielle Beiträge und Personal zu regeln.             Personen, die den Anforderungen in Artikel 12 Absatz 1 der Ver-\n(4) Es ist ferner angemessen, dass sich die Agentur im Rahmen      ordnung genügen. Diese nehmen gleichberechtigt mit den von\nvon Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 mit   den Mitgliedstaaten benannten Mitgliedern und deren Stellver-\nGrundrechtsfragen in der ehemaligen jugoslawischen Repu-      tretern an den Arbeiten des Verwaltungsrats teil, besitzen jedoch\nblik Mazedonien in dem Maße befasst, wie dies für die         kein Stimmrecht.\nschrittweise Anpassung des Landes an das Unionsrecht er-         2. Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien bestellt\nforderlich ist.                                               gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007\neinen Beamten zum nationalen Verbindungsbeamten.\n(5) Im Einklang mit Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Verord-\nnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 zur Festlegung des          3. Binnen vier Monaten nach Inkrafttreten dieses Beschlusses\nStatuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und       teilt die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien der Euro-\nder Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bedienste-    päischen Kommission die Namen, Qualifikationen und Kontakt-\nten dieser Gemeinschaften kann der Direktor der Agentur die   adressen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen mit.\nEinstellung von Staatsangehörigen der ehemaligen jugo-\nslawischen Republik Mazedonien, die im Vollbesitz ihrer                                     Artikel 5\nstaatsbürgerlichen Rechte sind, genehmigen –\nDie an die Agentur übermittelten oder von ihr stammenden\nbeschließt:                                                     Informationen können veröffentlicht und der Allgemeinheit unter","702              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2011\nder Voraussetzung zugänglich gemacht werden, dass vertrau-       des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der\nliche Daten in der ehemaligen jugoslawischen Republik Maze-      Europäischen Union, das dem Vertrag über die Europäische\ndonien denselben Schutz genießen wie in der Union.               Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen\nUnion beigefügt ist.\nArtikel 6\nDie Agentur besitzt in der ehemaligen jugoslawischen Repu-                                Artikel 8\nblik Mazedonien dieselbe Rechtsstellung, wie sie juristischen\nDie Beteiligten treffen alle Maßnahmen allgemeiner oder\nPersonen nach dem Recht der ehemaligen jugoslawischen Re-\nbesonderer Art, die erforderlich sind, um ihren Verpflichtungen\npublik Mazedonien zusteht.\naus diesem Beschluss nachzukommen, und notifizieren sie dem\nStabilitäts- und Assoziationsrat.\nArtikel 7\nUm der Agentur und ihrem Personal die Wahrnehmung ihrer                                   Artikel 9\nAufgaben zu ermöglichen, gewährt ihnen die ehemalige jugo-\nslawische Republik Mazedonien die Vorrechte und Befreiungen        Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach\nnach Maßgabe der Artikel 1 bis 4, 5, 6, 10 bis 13, 15, 17 und 18 seiner Annahme in Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2011         703\nAnhang\nFinanzbeitrag der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien\nfür die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte\n1. Der Finanzbeitrag, den die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien für ihre Teil-\nnahme an der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (die Agentur) an den\nHaushalt der Europäischen Union gemäß Nummer 2 abzuführen hat, entspricht den\nGesamtkosten ihrer Teilnahme.\n2. Der Finanzbeitrag der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zum Haushalt\nder Europäischen Union stellt sich wie folgt dar:\nJahr 1:                                   165 000 EUR\nJahr 2:                                   170 000 EUR\nJahr 3:                                   175 000 EUR\n3. Eventuelle Finanzhilfen aus Unterstützungsprogrammen der Union werden gesondert\nbeschlossen.\n4. Der Beitrag der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien wird gemäß der\nHaushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union verwaltet.\n5. Reise- und Aufenthaltskosten, die Vertretern und Sachverständigen der ehemaligen\njugoslawischen Republik Mazedonien durch die Teilnahme an Aktivitäten der Agentur\noder Sitzungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Arbeitsprogramms der\nAgentur entstehen, werden von der Agentur auf der gleichen Grundlage und nach den\ngleichen Verfahren erstattet, wie sie derzeit für die Mitgliedstaaten der Europäischen\nUnion gelten.\n6. Nach Inkrafttreten dieses Beschlusses und zu Beginn jedes folgenden Jahres fordert\ndie Kommission von der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien Mittel in\nHöhe des Beitrags an, den diese gemäß diesem Beschluss an die Agentur zu entrich-\nten hat. Für das erste Kalenderjahr wird der Beitrag der ehemaligen jugoslawischen\nRepublik Mazedonien ab dem ersten Tag ihrer Beteiligung bis zum Jahresende anteilig\nberechnet. Der Beitrag für die folgenden Jahre richtet sich nach diesem Beschluss.\n7. Der Finanzbeitrag lautet auf Euro und ist auf ein Euro-Bankkonto der Europäischen\nKommission zu überweisen.\n8. Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien zahlt ihren Beitrag spätestens inner-\nhalb von 30 Tagen, nachdem die Kommission die Mittel angefordert hat.\n9. Bei verspäteter Zahlung des Beitrags werden der ehemaligen jugoslawischen Republik\nMazedonien ab dem Fälligkeitstag Verzugszinsen für den ausstehenden Betrag berech-\nnet. Als Zinssatz wird der um 1,5 Prozentpunkte erhöhte, am Fälligkeitstag geltende\nZinssatz der Europäischen Zentralbank für Geschäfte in Euro angewandt."]}