{"id":"bgbl2-2011-2-12","kind":"bgbl2","year":2011,"number":2,"date":"2011-01-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2011/2#page=57","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2011-2-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2011/bgbl2_2011_2.pdf#page=57","order":12,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und der Kommission der Wirtschaftsgemeinschaft Westafrikanischer Staaten über die Entsendung eines militärischen Beraters der Bundesrepublik Deutschland an die Kommission der Wirtschaftsgemeinschaft Westafrikanischer Staaten","law_date":"2011-01-18T00:00:00Z","page":73,"pdf_page":57,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt\u0007Jahrgang\u00072011\u0007Teil\u0007II\u0007Nr.\u00072,\u0007ausgegeben\u0007zu\u0007Bonn\u0007am\u000728. Januar\u00072011                                      73\nAbsatz\u00072\u0007des\u0007Abkommens\u0007notifiziert\u0007worden\u0007ist.\u0007Das\u0007Durchfüh-                    Die\u0007Kündigung\u0007tritt\u0007sechs\u0007Monate\u0007nach\u0007Eingang\u0007der\u0007Notifikation\nrungsprotokoll\u0007wird\u0007auf\u0007unbegrenzte\u0007Zeit\u0007geschlossen.                           in\u0007Kraft.\n(2)\u0007 Dieses\u0007Protokoll\u0007tritt\u0007gleichzeitig\u0007mit\u0007dem\u0007Abkommen\u0007außer\n(4)\u0007 Dieses\u0007Protokoll\u0007kann\u0007im\u0007gegenseitigen\u0007Einvernehmen\u0007der\nKraft.\nVertragsparteien\u0007geändert\u0007oder\u0007ergänzt\u0007werden.\u0007Die\u0007Änderung\n(3)\u0007 Jede\u0007Vertragspartei\u0007kann\u0007jederzeit\u0007dieses\u0007Protokoll\u0007durch               oder\u0007 Ergänzungen\u0007 werden\u0007 Bestandteil\u0007 dieses\u0007 Protokolls\u0007 und\nschriftliche\u0007Notifizierung\u0007an\u0007die\u0007andere\u0007Vertragspartei\u0007kündigen.              \u0007treten\u0007gemäß\u0007Absatz\u00071\u0007in\u0007Kraft.\nGeschehen\u0007zu\u0007Berlin\u0007am\u000721.\u0007September\u00072010\u0007in\u0007zwei\u0007Urschrif-\nten,\u0007jede\u0007in\u0007deutscher\u0007und\u0007moldauischer\u0007Sprache,\u0007wobei\u0007jeder\nWortlaut\u0007gleichermaßen\u0007verbindlich\u0007ist.\u0007\nFür\u0007die\u0007Regierung\u0007der\u0007Bundesrepublik\u0007Deutschland\nMartin\u0007Ney\nThomas\u0007de\u0007Maizière\nFür\u0007die\u0007Regierung\u0007der\u0007Republik\u0007Moldau\nV. \u0007 C a t a n\nBekanntmachung\nder Vereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Kommission der Wirtschaftsgemeinschaft Westafrikanischer Staaten\nüber die Entsendung eines militärischen Beraters der Bundesrepublik Deutschland\nan die Kommission der Wirtschaftsgemeinschaft Westafrikanischer Staaten\nVom 18. Januar 2011\nDie in Abuja am 25. Januar 2010 unterzeichnete Vereinbarung zwischen dem\nBundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und der\nKommission der Wirtschaftsgemeinschaft Westafrikanischer Staaten über die\nEntsendung eines militärischen Beraters der Bundesrepublik Deutschland an die\nKommission der Wirtschaftsgemeinschaft Westafrikanischer Staaten ist nach\nihrem Artikel 19 Absatz 1\nam 25. Januar 2010\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 18. Januar 2011\nB u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g\nIm Auftrag\nDr. W e i n g ä r t n e r","74                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2011\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Kommission der Wirtschaftsgemeinschaft Westafrikanischer Staaten\nüber die Entsendung eines militärischen Beraters der Bundesrepublik Deutschland\nan die Kommission der Wirtschaftsgemeinschaft Westafrikanischer Staaten\nDas Bundesministerium der Verteidigung              (1) „Militärischer Berater“: Stabsoffizier der entsendenden Ver-\nder Bundesrepublik Deutschland                                               tragspartei, der im Rahmen einer Ent-\nsendung auf der Grundlage dieser\nund                                                           Vereinbarung bei der aufnehmenden\ndie Kommission der                                                     Vertragspartei seinen Dienst verrich-\nWirtschaftsgemeinschaft Westafrikanischer Staaten –                                     tet.\n(2) „Entsendende             Das Bundesministerium der Verteidi-\nin dem Wunsch, ihre verteidigungs- und militärpolitische          Vertragspartei“:         gung der Bundesrepublik Deutsch-\nZusammenarbeit zu fördern und zu regeln sowie die Zusammen-                                   land.\narbeit der Kommission der Wirtschaftsgemeinschaft Westafrika-    (3) „Aufnehmende             Die Kommission der Wirtschaftsge-\nnischer Staaten und des Bundesministeriums der Verteidigung          Vertragspartei“:         meinschaft Westafrikanischer Staa-\nder Bundesrepublik Deutschland zu intensivieren,                                              ten.\nim Bestreben, die friedenserhaltenden Maßnahmen der Mit-      (4) „Entsendestaat“:         Die Bundesrepublik Deutschland.\ngliedsstaaten der Wirtschaftsgemeinschaft Westafrikanischer\nStaaten zu unterstützen und hierzu einen besonderen Beitrag zu                                 Artikel 3\nleisten –\nAuswahlkriterien\nsind wie folgt übereingekommen:                                  (1) Die entsendende Vertragspartei trägt die alleinige Verant-\nwortung für die Auswahl des militärischen Beraters.\nArtikel 1                              (2) Der Auswahl werden folgende Kriterien zugrunde gelegt:\nGegenstand                            1. Der zu entsendende militärische Berater sollte über folgende\nZiel dieser Vereinbarung ist es, die Beziehungen zwischen den     Ausbildung verfügen:\nVertragsparteien im Bereich der Friedenserhaltung in Mitglieds-      a) Generalstabsausbildung (national oder international),\nstaaten der Wirtschaftsgemeinschaft Westafrikanischer Staaten\nzu festigen.                                                         b) gute Englischkenntnisse mindestens auf dem Niveau des\nStandardisierten Leistungsprofils (SLP) 3332,\nZu diesem Zweck entsendet das Bundesministerium der Ver-\nc) gute Französischkenntnisse auf dem Niveau SLP 3332.\nteidigung der Bundesrepublik Deutschland einen deutschen\nmilitärischen Berater zur Kommission der Wirtschaftsgemein-      2. Der zu entsendende militärische Berater sollte folgende Vor-\nschaft Westafrikanischer Staaten. Mit dieser Vereinbarung sollen     wendungen durchlaufen haben:\ndarüber hinaus die allgemeinen Bedingungen für die Entsendung\na) Kommandeur auf Bataillonsebene,\nund der Rahmen des Einsatzes des militärischen Beraters fest-\ngelegt werden.                                                       b) Verwendung im Bundesministerium der Verteidigung der\nBundesrepublik Deutschland,\nArtikel 2                               c) Verwendung im internationalen Bereich,\nBegriffsbestimmungen                            d) Verwendung mit sicherheits-/militärpolitischem Hinter-\ngrund,\nFür die Zwecke dieser Vereinbarung gelten folgende Begriffs-\nbestimmungen:                                                        e) Einsatzerfahrung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2011                          75\n3. Der zu entsendende militärische Berater sollte zudem über            tungen in und außerhalb des Gebietes der Wirtschafts-\nfolgende Qualifikationen verfügen:                                 gemeinschaft Westafrikanischer Staaten sowie an militäri-\nschen Übungen und Inspektionen, soweit diese der\na) Inhaber einer Kraftfahrzeug-Fahrerlaubnis mindestens der        Stärkung der Friedenserhaltungsfähigkeiten der Wirtschafts-\nKlasse B,                                                      gemeinschaft Westafrikanischer Staaten dienen,\nb) Fortgeschrittenenkenntnisse in der Datenverarbeitung\n(Word, Power Point, Excel),                                 4. Beratung und Mitwirkung bei der Erarbeitung und Präsen-\ntation des Beitrages der Wirtschaftsgemeinschaft Westafri-\nc) Bildschirmtauglichkeit,                                         kanischer Staaten bei Konferenzen und Sitzungen der Afri-\nkanischen Union („Peace and Security Council“) und\nd) Tropendienstverwendungsfähigkeit,                               afrikanischer Regionalorganisationen,\ne) abgeschlossene Sicherheitsüberprüfung Ü 3 (streng ge-\nheim).                                                      5. Initiierung und Beratung bei der Entwicklung von Krisenfrüh-\nerkennungsmechanismen für die Subregion und Ableiten ge-\neigneter Bewältigungsstrategien,\nArtikel 4\n6. Aufnehmen und Halten der Verbindung mit den in der Sub-\nStatus des militärischen Beraters                       region eingesetzten Friedensmissionen der Vereinten Natio-\nund seiner Familienangehörigen                          nen sowie anderer mandatierter Regionalorganisationen mit\n(1) Der militärische Berater ist als zusätzlicher Mitarbeiter in     dem Ziel, Erkenntnisse für den Aufbau sowie die Weiterent-\ndie Kommission der Wirtschaftsgemeinschaft Westafrikanischer            wicklung der „Standby-Force“ der Wirtschaftsgemeinschaft\nStaaten eingebunden, in der er für den Kommissar für politische         Westafrikanischer Staaten verfügbar zu machen,\nAngelegenheiten, Friedenssicherung und Sicherheit tätig ist.\n7. Beratung und Mitwirkung bei der Planung, Vorbereitung,\nFür ihn gelten die in Artikel 8 der Personalordnung der Wirt-           Auswertung und Umsetzung von Erkundungsmissionen für\nschaftsgemeinschaft Westafrikanischer Staaten („ECOWAS Staff            internationale Friedenseinsätze der Wirtschaftsgemeinschaft\nRegulations“) festgelegten Vorrechte und Immunitäten. Die auf-          Westafrikanischer Staaten sowie bei der Durchsetzung der\nnehmende Vertragspartei setzt die entsendende Vertragspartei            ermittelten Ergebnisse,\nüber wesentliche Änderungen des Artikels 8 der Personalord-\nnung der Wirtschaftsgemeinschaft Westafrikanischer Staaten in        8. Beratung bei der Entwicklung eines „Lessons Learned“-\nKenntnis.                                                               Mechanismus zur Auswertung von Friedensmissionen der\nWirtschaftsgemeinschaft Westafrikanischer Staaten,\n(2) Nach den Regelungen des Abschnitts D Artikel 7 des\nAbkommens vom 1. Juni 1984 zwischen der Regierung der                9. Beratung und Ausbildung der in der „Mission Planning and\nBundesrepublik Nigeria und der Wirtschaftsgemeinschaft West-            Monitoring Cell (MPMC)“ sowie in den “Core Task Force\nafrikanischer Staaten gewährt der Präsident der Kommission der          Headquarters“ eingesetzten westafrikanischen Stabsoffizie-\nWirtschaftsgemeinschaft Westafrikanischer Staaten dem militä-           re,\nrischen Berater und seinen Familienangehörigen für die gesam-\nte Zeit der Entsendung des militärischen Beraters Vorrechte und     10. Initiierung, Beratung und Mitwirkung bei der Erarbeitung von\nImmunitäten.                                                            Grundlagendokumenten für die Aufstellung und den Einsatz\nder „Economic Community of West African States Standby\n(3) Die Kommission der Wirtschaftsgemeinschaft Westafrika-           Force (ESF)“,\nnischer Staaten stellt dem militärischen Berater und seinen\nFamilienangehörigen amtliche Ausweisdokumente aus, die ihre         11. Beratung der Kommission der Wirtschaftsgemeinschaft\nRechtsstellung als Diplomaten der Wirtschaftsgemeinschaft               Westafrikanischer Staaten beim Kräftegenerierungsprozess\nWestafrikanischer Staaten bestätigen. Die aufnehmende Ver-              der ESF mit dem Ziel einer frühestmöglichen Verfügbarkeit\ntragspartei sichert zu, dass dieser Status und die sich daraus          und nachhaltigen Einsatzbereitschaft unter Berücksichtigung\nergebenden Vorrechte in allen Mitgliedsstaaten der Wirtschafts-         der Beiträge verschiedener Partnerstaaten,\ngemeinschaft Westafrikanischer Staaten anerkannt werden. Alle\namtlichen Ausweisdokumente werden nach Beendigung der Ent-          12. Beratung und Mitwirkung bei der Koordination der Partner-\nsendung durch die aufnehmende Vertragspartei eingezogen.                aktivitäten im Sinne eines kohärenten, ineinander greifenden\nund nachhaltigen Friedenserhaltungsfähigkeitsaufbaus der\nESF,\nArtikel 5\nAufgabenbereich,                           13. Beratung der Kommission der Wirtschaftsgemeinschaft\nVerwendung des militärischen Beraters                      Westafrikanischer Staaten bei der Entwicklung der erforder-\nlichen Standardisierungsmaßnahmen für den Aufbau der\n(1) Die konkreten Aufgaben des militärischen Beraters werden         ESF unter Berücksichtigung bestehender Ansätze (zum Bei-\nvon der entsendenden und aufnehmenden Vertragspartei in die-            spiel Vereinte Nationen, Afrikanische Union, Partnerstaaten),\nser Vereinbarung festgelegt und sollen umfassen:\n14. Beratung und Mitwirkung bei Konzeption des Ausbildungs-\n1. Beratung des Präsidenten der Kommission der Wirtschafts-           betriebes und Erarbeitung von Ausbildungsvorhaben der\ngemeinschaft Westafrikanischer Staaten sowie, in Abstim-          ESF sowie bei der Steuerung und Koordinierung der Lehr-\nmung mit diesem, der Kommissare und Direktoren der Kom-           gangsplanung der durch Kräfte der ESF genutzten\nmission der Wirtschaftsgemeinschaft Westafrikanischer             Friedenserhaltungs-Ausbildungszentren („African Centre for\nStaaten in allen Fragen zur Stärkung westafrikanischer Frie-      Strategic Training and Research“ [Nigeria], „Kofi Annan\ndenserhaltungsfähigkeiten als deutschen Beitrag für Frieden       International Peacekeeping Training Centre“ [Ghana] und\nund Sicherheit in der Subregion,                                  „École de Maintien de la Paix“ [Mali]) in Abstimmung mit\n2. Beratung und Mitwirkung bei Planung, Vorbereitung und              weiteren deutschen sowie von anderen Staaten gestellten\nDurchführung der vierteljährlichen Sitzungen der „Defence         zivilen und militärischen Beratern im Bereich der Wirt-\nand Security Commission“ (Generalstabschefs der 15 Mit-           schaftsgemeinschaft Westafrikanischer Staaten,\ngliedsstaaten der Wirtschaftsgemeinschaft Westafrikani-\nscher Staaten),                                               15. Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung hoch-\nrangiger internationaler und nationaler Besuchsvorhaben bei\n3. Teilnahme an Sitzungen der „Defence and Security Commis-           der Kommission der Wirtschaftsgemeinschaft Westafrikani-\nsion“, Geberkonferenzen und anderen relevanten Veranstal-         scher Staaten sowie dem Hauptquartier der ESF,","76                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2011\n16. Beratung bei und eigenständige Erstellung von Berichten zur        (3) Verstößt der militärische Berater gegen seine in Absatz 1\npolitischen, militärischen und Sicherheitslage im Bereich der  und 2 dieses Artikels festgelegte Verpflichtung, kann er abgelöst\nWirtschaftsgemeinschaft Westafrikanischer Staaten, ein-        werden. Er ist abzulösen, wenn die aufnehmende Vertragspartei\nschließlich Entwicklungen innerhalb der Kommission und der     dies beantragt.\nESF.\n(4) Der militärische Berater hat keine Disziplinarbefugnis über\n(2) Der militärische Berater nimmt in der Regel an allen Aktivi- Personal der aufnehmenden Vertragspartei. Im Rahmen des ihm\ntäten der Kommission der Wirtschaftsgemeinschaft Westafrika-        übertragenen besonderen Aufgabenbereiches kann er jedoch\nnischer Staaten teil. Der militärische Berater darf jedoch nicht an Anordnungen an ihm zugeordnetes Personal erteilen.\nder Vorbereitung und Durchführung von Kampfeinsätzen oder\nvon Einsätzen zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung der            (5) Der militärische Berater wird durch die entsendende\nWirtschaftsgemeinschaft Westafrikanischer Staaten oder ihrer        Vertragspartei darauf hingewiesen, dass er den rechtmäßigen\nMitgliedsstaaten teilnehmen.                                        Anordnungen des Kommissars für politische Angelegenheiten,\nFriedenssicherung und Sicherheit zu folgen hat, sofern sich die\n(3) Der militärische Berater darf an der Planung, Abstimmung     Anordnungen auf seinen Aufgabenbereich beziehen.\nund Vorbereitung, nicht jedoch an der Durchführung von Frie-\n(6) Disziplinarische Befugnisse bleiben ausschließlich dem in\ndenseinsätzen etwa der Vereinten Nationen oder der Afrikani-\nArtikel 7 Absatz 1 Satz 2 genannten truppendienstlichen Vorge-\nschen Union teilnehmen. Sollte im begründeten Einzelfall der\nsetzten vorbehalten.\nAufenthalt in einem Einsatzgebiet von Angehörigen der Wirt-\nschaftsgemeinschaft Westafrikanischer Staaten erforderlich wer-\nden, erfordert der dortige Aufenthalt des militärischen Beraters                                  Artikel 9\nvor seiner Abreise die ausdrückliche schriftliche Genehmigung\ndurch die entsendende Vertragspartei.                                               Haftung und Schadensabwicklung\n(4) In Krisensituationen sowie im Falle des Auftretens von          (1) Die entsendende Vertragspartei haftet für Schäden, die\nkriegerischen Handlungen im dienstlichen Aufenthaltsbereich         durch dienstliche Handlungen oder Unterlassungen des militäri-\ndes militärischen Beraters, gleichgültig, ob diese einer Kriegs-    schen Beraters oder durch andere Handlungen oder Unterlas-\nerklärung folgen oder auf andere Weise entstehen, entscheidet       sungen, für die die entsendende Vertragspartei rechtlich verant-\ndie entsendende Vertragspartei über einen weiteren Verbleib des     wortlich ist, sofern diese Schäden bei der Kommission der\nmilitärischen Beraters bei der aufnehmenden Vertragspartei.         Wirtschaftsgemeinschaft Westafrikanischer Staaten oder in ei-\nnem der Mitgliedsstaaten der Wirtschaftsgemeinschaft Westafri-\nkanischer Staaten verursacht worden sind.\nArtikel 6\n(2) Die aufnehmende Vertragspartei haftet für alle der Bundes-\nVerwendungsdauer                           republik Deutschland oder dem militärischen Berater entstande-\nne Schäden, die durch dienstliche Handlungen oder Unterlas-\nDer jeweilige militärische Berater wird zunächst für die Dauer   sungen eines Angehörigen der aufnehmenden Vertragspartei\nvon drei Jahren zur aufnehmenden Vertragspartei entsendet.          oder durch andere Handlungen oder Unterlassungen, für die die\nEine Verlängerung der Entsendung des jeweiligen militärischen       Mitgliedsstaaten der Wirtschaftsgemeinschaft Westafrikanischer\nBeraters kann im beiderseitigen Einvernehmen der Vertragspar-       Staaten rechtlich verantwortlich sind, in einem der Mitgliedsstaa-\nteien schriftlich erfolgen.                                         ten der Wirtschaftsgemeinschaft Westafrikanischer Staaten ver-\nursacht wurden.\nArtikel 7                             (3) Die aufnehmende Vertragspartei haftet für Schäden, die\nder Bundesrepublik Deutschland oder dem militärischen Berater\nUnterstellungsverhältnis\ndurch Handlungen oder Unterlassungen Dritter, die Staatsange-\n(1) Der militärische Berater wird an die Kommission der Wirt-    hörige eines Mitgliedsstaates der Wirtschaftsgemeinschaft West-\nschaftsgemeinschaft Westafrikanischer Staaten entsandt. Er un-      afrikanischer Staaten sind, entstehen.\ntersteht truppendienstlich für die Dauer seiner Verwendung bei         (4) Schadensersatzansprüche gegen den militärischen Berater\nder Kommission der Wirtschaftsgemeinschaft Westafrikanischer        aus Handlungen oder Unterlassungen, die nicht in Ausübung des\nStaaten dem Amtschef des Streitkräfteamtes in Deutschland in        Dienstes begangen worden sind, werden der entsendenden Ver-\n53125 Bonn, Pascalstraße 10s.                                       tragspartei zur Kenntnis gebracht. Diese entscheidet über eine\nEntschädigung auf der Grundlage des deutschen Rechts.\n(2) Das Streitkräfteamt der Bundesrepublik Deutschland ist für\nden militärischen Berater wirtschaftlich und administrativ zustän-     (5) Schadensersatzansprüche nach dieser Vereinbarung sind\ndig.                                                                schriftlich geltend zu machen. Dabei ist ein Protokoll in deutscher\nund englischer Sprache beizufügen, das mindestens die folgen-\n(3) Der militärische Berater untersteht fachlich für die Dauer   den Informationen enthält:\nseiner Verwendung in der Kommission der Wirtschaftsgemein-\nschaft Westafrikanischer Staaten dem Bundesministerium der          1. Ort und Zeit des Schadenseintritts,\nVerteidigung der Bundesrepublik Deutschland, Führungsstab der\nStreitkräfte III 1 (Fü S III 1).                                    2. Beschreibung des Sachverhalts,\n3. Begründung der Schadensersatzverpflichtung,\nArtikel 8\n4. Angabe der Schadensart und Schadenshöhe sowie\nDisziplinarwesen\n5. Bezeichnung der Beweismittel (Niederschriften von Zeugen-\n(1) Der militärische Berater wird durch die entsendende               aussagen sind gegebenenfalls beizufügen).\nVertragspartei angewiesen, die Gesetze und Rechtsvorschriften\nsowie die Bestimmungen und Gepflogenheiten desjenigen Mit-                                       Artikel 10\ngliedsstaates der Wirtschaftsgemeinschaft Westafrikanischer\nStaaten, in denen er seinen Dienst ableisten soll, zu beachten.                           Militärische Sicherheit\n(2) Der militärische Berater ist an die Gesetze und Rechtsvor-      Der militärische Berater wird verpflichtet, die Sicherheits-\nschriften der Bundesrepublik Deutschland gebunden.                  bestimmungen der aufnehmenden Vertragspartei zum Schutz","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2011                          77\nvon Verschlusssachen zu befolgen. Ihm ist, mit Erlaubnis der auf-                                Artikel 14\nnehmenden Vertragspartei, Zugang zu Verschlusssachen zu\ngewähren, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erfor-                                    Bekleidung\nderlich ist. Darüber hinaus anerkennt und respektiert er die Richt-\nlinien der aufnehmenden Vertragspartei, nach denen der Zugang          Der militärische Berater trägt die deutsche Dienstbekleidung,\nzu bestimmten Verschlusssachen verweigert werden kann.              die für den jeweiligen Dienst von der entsendenden Vertragspar-\ntei vorgesehenen ist.\nArtikel 11\nArtikel 15\nDienstzeit und Urlaub\nSteuern und Abgaben\n(1) Für den militärischen Berater gilt grundsätzlich die Dienst-\nzeitregelung des Entsendestaates. Diese kann, abhängig von der         (1) Dem militärischen Berater stehen dieselben abgabenrecht-\ndienstlichen Notwendigkeit, an die Dienstzeitregelung der Mitar-    lichen Befreiungen wie anderen vom Präsidenten der Kommis-\nbeiter in vergleichbaren Positionen der aufnehmenden Vertrags-      sion der Wirtschaftsgemeinschaft Westafrikanischer Staaten\npartei angepasst werden.                                            benannten Personen im Sinne des Abschnitts D Artikel 7 des\nAbkommens vom 1. Juni 1984 zwischen der Regierung der\n(2) Dem militärischen Berater ist gemäß den Bestimmungen         Bundesrepublik Nigeria und der Wirtschaftsgemeinschaft West-\nder entsendenden Vertragspartei Urlaub zu gewähren, wenn die        afrikanischer Staaten zu.\nzuständigen Stellen der aufnehmenden Vertragspartei keine\nbegründeten Einwände erheben. Der Urlaubsantrag ist dem                (2) Darüber hinaus stehen dem militärischen Berater auf\nKommissar für politische Angelegenheiten, Friedenssicherung         Grund dieser Vereinbarungen keine weiteren abgabenrechtlichen\nund Sicherheit zur Kenntnisnahme vorzulegen. Der militärische       Befreiungen zu.\nBerater wird angewiesen, den vom Kommissar für politische\nAngelegenheiten, Friedenssicherung und Sicherheit unterschrie-\nbenen Antrag an die zuständige Stelle der entsendenden Ver-                                      Artikel 16\ntragspartei (Artikel 7 Absatz 1) zwecks Genehmigung weiterzu-\nFinanzielle Bestimmungen\nleiten.\n(1) Die entsendende Vertragspartei übernimmt nach den für\n(3) Der militärische Berater kann die Feiertagsregelung des\nsie geltenden nationalen Vorschriften sämtliche Kosten für den\nEntsendestaates in Anspruch nehmen, soweit dienstliche Erfor-\nvon ihr entsandten militärischen Berater. Hierunter fallen unter\ndernisse der aufnehmenden Vertragspartei dem nicht entgegen-\nanderem:\nstehen.\n1. Dienstbezüge, Vergütungen, übliche Zulagen, Reise- und\nArtikel 12                                  Umzugskosten, sowie Entschädigungen nach deutschem\nRecht,\nReisen aus dienst-\nlichem Anlass, Dienstfahrzeug                      2. Überführungs- und Bestattungskosten sowie sonstige im Fall\ndes Todes des militärischen Beraters entstehende Kosten,\n(1) Die Wahrnehmung von Dienstgeschäften außerhalb des\nSitzes der aufnehmenden Vertragspartei, die zur Erfüllung dieser    3. Ausgaben, die im Zusammenhang mit besonderen Dienst-\nVereinbarung notwendig sind, erfolgt im Rahmen von Dienst-               leistungen stehen, die während der Dauer der Verwendung\nreisen, deren Durchführung die zuständige Stelle der aufnehmen-          im Auftrag der entsendenden Vertragspartei erbracht werden,\nden Vertragspartei veranlasst. Für alle Dienstreisen hat der mili-\ntärische Berater die vorherige Genehmigung der entsendenden         4. Kosten für ärztliche und zahnärztliche Versorgung des militä-\nVertragspartei, vertreten durch den Disziplinarvorgesetzten ge-          rischen Beraters,\nmäß Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 dieser Vereinbarung, einzuholen.\n5. Kosten sowie Auslagen für genehmigte Dienstreisen und\nDer truppendienstliche Vorgesetzte kann eine grundsätzliche\nsonstige Aufgaben,\nRegelung für bestimmte Dienstreisen treffen.\n(2) Auf die Einhaltung der jeweils geltenden Bestimmungen        6. Kosten für sämtliche Einweisungslehrgänge und für lehr-\ndes Entsendestaates hat der militärische Berater in eigener Ver-         gangsgebundene Fort- und Weiterbildungen,\nantwortung zu achten.\n7. Kosten für die Einrichtung eines angemessenen, allein durch\n(3) Der militärische Berater erhält von der entsendenden Ver-         den militärischen Berater zu nutzenden Büroraumes bei der\ntragspartei ein Kraftfahrzeug zur dienstlichen Nutzung. Die auf-         Kommission der Wirtschaftsgemeinschaft Westafrikanischer\nnehmende Vertragspartei stellt dem militärischen Berater einen           Staaten, inklusive Datenverarbeitungsausstattung und Büro-\nkostenfreien Parkplatz auf dem bewachten Gelände des Sitzes              material sowie\nder Kommission der Wirtschaftsgemeinschaft Westafrikanischer\n8. Kosten für die Nutzung von Bibliotheken und sonstigen Ein-\nStaaten, in dem sich das Büro des militärischen Beraters befin-\nrichtungen, die zur Erfüllung der Aufgabe des militärischen\ndet, zur Verfügung.\nBeraters erforderlich sind.\nArtikel 13                                (2) Der aufnehmenden Vertragspartei entstehen, außer in\nFällen des Artikels 9, keine Kosten durch die Entsendung des\nLeistungsbewertung                           militärischen Beraters an die Kommission der Wirtschafts-\ngemeinschaft Westafrikanischer Staaten.\nDer für den militärischen Berater zuständige Kommissar für\npolitische Angelegenheiten, Friedenssicherung und Sicherheit           (3) Soweit in dieser Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist,\nerstellt zum Ende der Verwendung oder auf besondere Anforde-        werden sämtliche Lebenshaltungskosten einschließlich Woh-\nrung der entsendenden Vertragspartei nach einem von der ent-        nungskosten und Kosten der Heilfürsorge, die für die Familie des\nsendenden Vertragspartei vorzulegenden Muster eine Bewertung        militärischen Beraters entstehen, in Übereinstimmung mit den\nder Leistung des militärischen Beraters, die dieser an den in       Bestimmungen und Vorschriften der entsendenden Vertragspar-\nArtikel 7 Absatz 1 Satz 2 genannten truppendienstlichen Vorge-      tei und unbeschadet bestehender Erstattungsansprüche, vom\nsetzten weiterleitet.                                               militärischen Berater selbst getragen."]}