{"id":"bgbl2-2011-19-1","kind":"bgbl2","year":2011,"number":19,"date":"2011-07-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2011/19#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2011-19-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2011/bgbl2_2011_19.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung über das Außerkrafttreten der deutsch-niederländischen Ersten Verwaltungsvereinbarung vom 18. Juni 1954 zum Abkommen vom 29. März 1951 über Sozialversicherung,über das Außerkrafttreten des deutsch-niederländischen Vertrags vom 21. Januar 1969 über die Einziehung und Beitreibung von Beiträgen der Sozialen Sicherheit sowie über das Außerkrafttreten des deutsch-niederländischen Abkommens vom 18. April 2001 über soziale Sicherheit zur Ergänzung gemeinschaftsrechtlicher Regelungen und der Durchführungsvereinbarung hierzu","law_date":"2011-05-05T00:00:00Z","page":682,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["682      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2011\nBekanntmachung\nüber das Außerkrafttreten\nder deutsch-niederländischen Ersten Verwaltungsvereinbarung vom 18. Juni 1954\nzum Abkommen vom 29. März 1951 über Sozialversicherung,\nüber das Außerkrafttreten\ndes deutsch-niederländischen Vertrags vom 21. Januar 1969\nüber die Einziehung und Beitreibung von Beiträgen der Sozialen Sicherheit sowie\nüber das Außerkrafttreten\ndes deutsch-niederländischen Abkommens vom 18. April 2001\nüber soziale Sicherheit zur Ergänzung gemeinschaftsrechtlicher Regelungen\nund der Durchführungsvereinbarung hierzu\nVom 5. Mai 2011\nMit Verbalnote vom 24. November 2009 hat die Botschaft des Königreichs der\nNiederlande in Berlin im Namen des Königreichs der Niederlande die noch\ngültigen Artikel 17, 18, 19 und 21 der Ersten Verwaltungsvereinbarung vom\n18. Juni 1954 zum Abkommen vom 29. März 1951 zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Königreich der Niederlande über Sozialversicherung\n(BAnz. Nr. 205 vom 22.10.1955) zum 1. Januar 2010 gekündigt; die Erste Ver-\nwaltungsvereinbarung ist somit\nzum 1. Januar 2010\ninsgesamt außer Kraft getreten.\nWeiter wird bekannt gemacht, dass die Vereinbarung vom 18. April 2001\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des\nKönigreichs der Niederlande über die Durchführung des Abkommens vom\n18. April 2001 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich\nder Niederlande über soziale Sicherheit zur Ergänzung gemeinschaftsrechtlicher\nRegelungen sowie über die Durchführung der Artikel 20, 36 Absatz 3, 63 Ab-\nsatz 3 und 70 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sowie der Artikel 93\nAbsatz 6, 94 Absatz 6, 95 Absatz 6 und 105 Absatz 2 der Verordnung (EWG)\nNr. 574/72 (Durchführungsvereinbarung) (BGBl. 2002 II S. 1761, 1763, 1768;\n2003 II S. 22) mit Verbalnote vom 23. November 2009 der Botschaft des König-\nreichs der Niederlande in Berlin im Namen des Königreichs der Niederlande zum\nDatum des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gekündigt wurde;\ndie Durchführungsvereinbarung ist somit\nzum 1. Mai 2010\naußer Kraft getreten.\nGleichzeitig wird bekannt gemacht, dass in Berlin durch Notenwechsel vom\n28. Januar/4. Februar 2010 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs der Nieder-\nlande zur Außerkraftsetzung\n1. des Abkommens vom 18. April 2001 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und dem Königreich der Niederlande über soziale Sicherheit zur\nErgänzung gemeinschaftlicher Regelungen (Abkommen) (BGBl. 2002 II\nS. 1761, 1763; 2003 II S. 22) und\n2. des Vertrags vom 21. Januar 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und dem Königreich der Niederlande über die Einziehung und Beitrei-\nbung von Beiträgen der Sozialen Sicherheit (Vertrag) (BGBl. 1970 II S. 277,\n278, 971)\ngeschlossen wurde. Das Abkommen und der Vertrag sind nach dieser Verein-\nbarung\nzum 1. Mai 2010\naußer Kraft getreten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2011             683\nDie Außerkraftsetzungsvereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 27. Oktober 2010\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 5. Mai 2011\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r\nAuswärtiges Amt                                                      Berlin, 4. Februar 2010\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Empfang\nder Note der Botschaft des Königreichs der Niederlande Nr. BLN-PA/011-2010 vom\n28. Januar 2010 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft des Königreichs der Niederlande beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf das am 18. April 2001 in Berlin geschlossene Abkommen zwischen\ndem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale\nSicherheit zur Ergänzung gemeinschaftsrechtlicher Regelungen und den am 21. Januar\n1969 in Den Haag geschlossenen Vertrag zwischen dem Königreich der Niederlande und\nder Bundesrepublik Deutschland über die Einziehung und Beitreibung von Beiträgen der\nSozialen Sicherheit Folgendes mitzuteilen:\nU. a. infolge des Erlasses der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parla-\nments und des Rats der Europäischen Union vom 29. April 2004 zur Koordinierung der\nSysteme der sozialen Sicherheit sollten das Abkommen zwischen dem Königreich der\nNiederlande und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit zur Ergänzung\ngemeinschaftsrechtlicher Regelungen und der Vertrag zwischen dem Königreich der\nNiederlande und der Bundesrepublik Deutschland über die Einziehung und Beitreibung\nvon Beiträgen der Sozialen Sicherheit außer Kraft gesetzt werden.\nDie Botschaft schlägt daher den Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Regierung\ndes Königreichs der Niederlande und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,\ndie folgenden Wortlaut haben soll:\nIn Abweichung von den Bestimmungen des Artikels 13 des Abkommens vom 18. April\n2001 zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland\nüber Soziale Sicherheit zur Ergänzung gemeinschaftsrechtlicher Regelungen wird das Ab-\nkommen im gegenseitigen Einvernehmen zum Beginn der Anwendung der Verordnung (EG)\nNr. 883/2004 außer Kraft gesetzt.\nIn Abweichung von den Bestimmungen des Artikels 12 des Vertrags vom 21. Januar\n1969 zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland\nüber die Einziehung und Beitreibung von Beiträgen der Sozialen Sicherheit wird der\nVertrag im gegenseitigen Einvernehmen zum Beginn der Anwendung der Verordnung (EG)\nNr. 883/2004 außer Kraft gesetzt.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit dem Vorstehenden ein-\nverstanden erklärt, beehrt sich die Botschaft außerdem vorzuschlagen, dass diese Verbal-\nnote und die das Einverständnis der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zum Aus-\ndruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts eine Vereinbarung zwischen der\nRegierung des Königreichs der Niederlande und der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland bilden werden, durch die das genannte Abkommen und der genannte Ver-\ntrag außer Kraft gesetzt werden, und die an dem Tag in Kraft tritt, an dem die Regierung\ndes Königreichs der Niederlande der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt\nhat, dass die dortigen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieser Ver-\neinbarung erfüllt sind, wobei der niederländische und der deutsche Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich sind.\nDie Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach\nArtikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten\ndurch die Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst.\nIn Bezug auf das Königreich der Niederlande gilt diese Vereinbarung nur für das König-\nreich in Europa.\nDie Botschaft benutzt diesen Anlass, das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutsch-\nland erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.“"]}