{"id":"bgbl2-2011-17-14","kind":"bgbl2","year":2011,"number":17,"date":"2011-06-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2011/17#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2011-17-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2011/bgbl2_2011_17.pdf#page=31","order":14,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Internationalen Übereinkommens über den Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen","law_date":"2011-05-20T00:00:00Z","page":639,"pdf_page":31,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2011          639\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes Internationalen Übereinkommens über den Schutz aller Personen\nvor dem Verschwindenlassen\nVom 20. Mai 2011\nNach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 zu dem Internatio-\nnalen Übereinkommen vom 20. Dezember 2006 zum Schutz aller Personen vor\ndem Verschwindenlassen (BGBl. 2009 II S. 932, 933) wird bekannt gemacht,\ndass das Übereinkommen nach seinem Artikel 39 Absatz 1 für die\nBundesrepublik Deutschland                                     am 23. Dezember 2010\nin Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde war am 24. September 2009 bei\nden Vereinten Nationen in New York hinterlegt worden. Gleichzeitig waren die\nnachstehenden E r k l ä r u n g e n notifiziert worden:\n„Zu Artikel 16:\nEin Rückführungsverbot besteht nur dann, wenn eine konkrete Gefahr des unfreiwilligen\nVerschwindens für die betroffene Person besteht.\nZu Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe f:\nDas deutsche Recht gewährleistet, dass eine Freiheitsentziehung nur dann rechtmäßig\nist, wenn sie durch ein Gericht angeordnet oder ausnahmsweise nachträglich genehmigt\nworden ist. Artikel 104 Absatz 2 des Grundgesetzes bestimmt ausdrücklich: „Über die Zu-\nlässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei\njeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich\neine richterliche Entscheidung herbeizuführen.“ Erfolgt eine vorläufige Festnahme wegen\ndes Verdachts einer strafbaren Handlung, ist die Person nach Artikel 104 Absatz 3 des\nGrundgesetzes „spätestens am Tag nach der Festnahme dem Richter vorzuführen“.\nFür den Fall, dass eine Person unter Verstoß gegen Artikel 104 des Grundgesetzes will-\nkürlich festgehalten wird, kann jedermann eine zur Freilassung führende gerichtliche\nEntscheidung herbeiführen, indem beim örtlich zuständigen Amtsgericht beantragt wird,\ndie festgehaltene Person unverzüglich freizulassen. Wurde die Person über die nach dem\nGrundgesetz zulässige Frist hinaus festgehalten, so hat das Gericht analog § 128 Absatz 2\nSatz 1 StPO die Freilassung anzuordnen.\nZu Artikel 17 Absatz 3:\nBei einer Unterbringung kranker Menschen durch einen Betreuer oder Bevollmächtig-\nten sind die nach den Buchstaben a) bis h) erforderlichen Informationen dem Gericht\nbekannt, das die Unterbringung genehmigt. Das Gericht kann nach den Buchstaben a)\nbis h) erforderliche Informationen jederzeit über den Betreuer oder Bevollmächtigten er-\nmitteln, die dann Akteninhalt werden. Auch diese sind als Akten im Sinne des Artikels 17\nAbsatz 3 anzusehen.\nZu Artikel 18:\nNach dem deutschen Recht besteht für alle Personen, die ein berechtigtes Interesse\ndarlegen können, ein Anspruch auf Auskunft aus den Gerichtsakten. Die nach dem\ndeutschen Recht zum Schutz der Interessen des Betroffenen oder zur Sicherung des Straf-\nverfahrens vorgesehenen Beschränkungen sind nach Artikel 20 Absatz 1 der Konvention\nzulässig.\nZu Artikel 24 Absatz 4:\nEs wird klargestellt, dass durch die vorgesehene Wiedergutmachungs- und Entschädi-\ngungsregelung nicht der Grundsatz der Staatenimmunität außer Kraft gesetzt wird.“\nBerlin, den 20. Mai 2011\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r"]}