{"id":"bgbl2-2011-16-2","kind":"bgbl2","year":2011,"number":16,"date":"2011-05-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2011/16#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2011-16-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2011/bgbl2_2011_16.pdf#page=8","order":2,"title":"Gesetz zu dem Abkommen vom 20. August 2009 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Wehrpflicht der Doppelstaater/Doppelbürger","law_date":"2011-05-21T00:00:00Z","page":592,"pdf_page":8,"num_pages":6,"content":["592 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2011\nGesetz\nzu dem Abkommen vom 20. August 2009\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nüber die Wehrpflicht der Doppelstaater/Doppelbürger\nVom 21. Mai 2011\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nDem in Bern am 20. August 2009 unterzeichneten Abkommen zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über\ndie Wehrpflicht der Doppelstaater/Doppelbürger wird zugestimmt. Das Abkom-\nmen wird nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\nDas Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen\nmit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Änderun-\ngen der Anlagen 1 und 2 des Abkommens durch Rechtsverordnung, die nicht\nder Zustimmung des Bundesrates bedarf, in Kraft zu setzen.\nArtikel 3\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 11 Absatz 1 in Kraft\ntritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. Mai 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nD e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g\nThomas de Maizière\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nG u i d o We s t e r w e l l e\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nKristina Schröder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2011                         593\nAbkommen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nüber die Wehrpflicht der Doppelstaater/Doppelbürger\nDie Bundesrepublik Deutschland                     (3) Er kann jedoch nach Maßgabe des Artikels 4 wählen,\nseine Wehrpflicht freiwillig gegenüber dem anderen Vertrags-\nund\nstaat zu erfüllen.\ndie Schweizerische Eidgenossenschaft –\nArtikel 4\nim Bestreben, die doppelte Heranziehung von Personen zur\nErfüllung der Wehrpflicht zu vermeiden,                                                        Wahlrecht\n(1) Das Wahlrecht nach Artikel 3 Absatz 3 wird durch schrift-\naus der Erkenntnis, dass die Probleme, die sich hierbei aus\nliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde des Aufent-\nden beiderseitigen unterschiedlichen Wehrpflichtsystemen\nhaltsstaates ausgeübt. Hierzu ist das Formular „Erklärung über\nergeben, nur durch ein bilaterales Abkommen gelöst werden\ndie Wahl“ (Anlage 1) zu verwenden. Die zuständige Behörde\nkönnen,\nleitet eine Abschrift an die nach Artikel 7 zuständige Behörde\nim Bestreben, die bilateralen Beziehungen zu fördern und zu   des anderen Vertragsstaates weiter.\nvertiefen –                                                         (2) Hat der Doppelstaater/Doppelbürger eine Erklärung nach\nAbsatz 1 Satz 1 abgegeben, ist er im Hinblick auf das Erfüllen\nsind wie folgt übereingekommen:                               der Wehrpflicht so anzusehen, als ob er seinen ständigen\nAufenthalt im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates hätte.\nArtikel 1                               (3) Das Wahlrecht erlischt\nGegenstand                             1. mit der Begründung eines Dienstverhältnisses nach Artikel 2\nDieses Abkommen regelt Fragen der gesetzlichen Wehrpflicht         Nummer 1 im Aufenthaltsstaat,\nvon Personen, die zugleich Deutsche im Sinne des Grundgeset-     2. mit Vollendung des 19. Lebensjahres, wenn nicht ein Dienst-\nzes für die Bundesrepublik Deutschland und schweizerische             verhältnis nach Artikel 2 Nummer 1 vorher angetreten wird;\nStaatsangehörige sind (Doppelstaater/Doppelbürger) und in bei-        die zuständige Behörde des Aufenthaltsstaates soll auf\nden Vertragsstaaten der Wehrpflicht unterliegen.                      Antrag einen Aufschub bewilligen, wenn der Betroffene\nwegen persönlicher Härtegründe über den vorgenannten\nArtikel 2                                Zeitpunkt hinaus vom Dienstverhältnis befristet zurück-\nBegriffe                                 gestellt ist.\nIn diesem Abkommen bedeuten:                                     (4) Ein Doppelstaater/Doppelbürger, der sich ständig im\nHoheitsgebiet eines Drittstaates aufhält, kann wählen, bei\n1. Erfüllen der Wehrpflicht                                      welchem Vertragsstaat er seine Wehrpflicht erfüllen will. Die\na) in der Bundesrepublik                                    Erklärung ist gegenüber der Auslandsvertretung des Vertrags-\nDeutschland:             Leisten des Grundwehrdiens-    staates abzugeben, dem gegenüber die Wehrpflicht erfüllt\ntes oder des Zivildienstes als werden soll. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.\nErsatzdienst oder eines ande-\nren gleichwertigen Dienstes;                                  Artikel 5\nb) in der Schweizerischen                                                         Erfüllen der Wehrpflicht;\nEidgenossenschaft:       Leisten des Militärdienstes                         Verpflichtung zu weiteren\noder des Zivildienstes oder                   Leistungen aufgrund der Wehrpflicht\nEntrichten der Wehrpflichter-\n(1) Hat ein Wehrpflichtiger mit dem Erfüllen der Wehrpflicht\nsatzabgabe;\ngegenüber dem einen Vertragsstaat begonnen, bleibt er diesem\n2. Ständiger Aufenthalt:                                         gegenüber zum weiteren Erfüllen der Wehrpflicht auch dann ver-\npflichtet, wenn er erst danach die Staatsangehörigkeit des\nOrt, an dem der Wehrpflichtige sich niedergelassen hat in    anderen Vertragsstaates erwirbt oder seinen ständigen Aufent-\nder Absicht, dort den Schwerpunkt seiner Lebensverhältnis-   halt in dessen Hoheitsgebiet verlegt.\nse zu bilden und auf Dauer zu bleiben;\n(2) Hat ein Doppelstaater/Doppelbürger seine Wehrpflicht\n3. Aufenthaltsstaat:                                             nach Maßgabe der Artikel 3 und 4 gegenüber dem einen Ver-\nVertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Wehrpflichtige    tragsstaat erfüllt, so gilt seine Wehrpflicht auch gegenüber dem\nseinen ständigen Aufenthalt hat.                             anderen Vertragsstaat als erfüllt.\n(3) Hat ein Doppelstaater/Doppelbürger seine Wehrpflicht\nArtikel 3                           nach diesem Abkommen gegenüber einem Vertragsstaat erfüllt,\nso kann er nur von diesem zu weiteren Leistungen aufgrund der\nGrundsätze\nWehrpflicht herangezogen werden. Das gilt insbesondere auch\n(1) Der Doppelstaater/Doppelbürger braucht seine Wehr-        im Falle der Mobilmachung.\npflicht nur gegenüber einem der Vertragsstaaten zu erfüllen.\n(4) Der Doppelstaater/Doppelbürger hat nach Ausübung des\n(2) Er hat seine Wehrpflicht grundsätzlich gegenüber dem      Wahlrechts auf Verlangen der zuständigen Behörde des Aufent-\nStaat zu erfüllen, in dem er seinen ständigen Aufenthalt hat.    haltsstaates Auskunft über den Stand des Erfüllens der Wehr-","594                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2011\npflicht gegenüber dem anderen Vertragsstaat zu erteilen und die     5. gegebenenfalls eine schriftliche Erklärung des Doppel-\ndazu erforderlichen Nachweise vorzulegen. Hierzu ist das For-            staaters/Doppelbürgers über die Wahl des Vertragsstaates,\nmular „Bescheinigung über den Stand der Leistung der Wehr-               dem gegenüber er künftig die Wehrpflicht erfüllen will.\npflicht“ (Anlage 2) zu verwenden.\n(2) Diese Daten dürfen nur zwischen den für den Vollzug\ndieses Abkommens zuständigen Behörden übermittelt werden.\nArtikel 6\n(3) Für den Umgang mit diesen Daten sind die im Protokoll zu\nMissbrauch                               diesem Abkommen aufgeführten Grundsätze zu beachten. Das\nDer Doppelstaater/Doppelbürger, der sich dem Erfüllen der        Protokoll ist Bestandteil dieses Abkommens.\nWehrpflicht entzieht, wird von den Vorteilen des vorliegenden\nAbkommens auf Verlangen des Vertragsstaates, in dem er sie                                       Artikel 10\nleisten muss, ausgeschlossen.\nÜbergangsbestimmungen\nArtikel 7                                   (1) Ein Doppelstaater/Doppelbürger, der bei Inkrafttreten\ndieses Abkommens bereits von einem Vertragsstaat zum Erfül-\nZusammenarbeit der Behörden\nlen der Wehrpflicht herangezogen worden ist, hat sie nur diesem\nIn Vollzug dieses Abkommens arbeiten das deutsche Bundes-        gegenüber weiterhin zu erfüllen.\namt für Wehrverwaltung und das deutsche Bundesamt für den\nZivildienst einerseits sowie der schweizerische Führungsstab            (2) Ist er bereits von beiden Vertragsstaaten herangezogen\nder Armee andererseits unmittelbar zusammen.                        worden, so kann er innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten\ndieses Abkommens durch schriftliche Erklärung den Vertrags-\nstaat wählen, dem gegenüber er künftig die Wehrpflicht erfüllen\nArtikel 8                               will. Gibt er eine solche Erklärung nicht ab, bleibt er gegenüber\nSchwierigkeiten bei der Anwendung                     dem Vertragsstaat wehrpflichtig, in dessen Hoheitsgebiet er sich\nbei Inkrafttreten dieses Abkommens ständig aufhielt. Liegt der\nSchwierigkeiten, die sich bei der Anwendung dieses Abkom-\nständige Aufenthalt in einem Drittstaat, so bleibt der Doppel-\nmens ergeben und die nicht im Rahmen der unmittelbaren\nstaater/Doppelbürger dem Vertragsstaat gegenüber wehrpflich-\nZusammenarbeit der zuständigen Behörden gelöst werden kön-\ntig, von dem er erstmals zum Erfüllen der Wehrpflicht herange-\nnen, werden von den Vertragsstaaten auf diplomatischem Wege\nzogen worden ist.\ngeregelt.\nArtikel 9                                                            Artikel 11\nDatenschutz                                                  Inkrafttreten und Kündigung\n(1) Soweit für die Durchführung dieses Abkommens nach                (1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifika-\nArtikel 1 personenbezogene Daten zu übermitteln sind, dürfen        tionsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht. Das\ndiese Informationen ausschließlich betreffen:                       Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Aus-\ntausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.\n1. die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Daten und Angaben\nüber den Doppelstaater/Doppelbürger;                               (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\nsen. Jeder Vertragsstaat kann es jederzeit schriftlich auf diplo-\n2. gegebenenfalls den Personalausweis oder den Reisepass            matischem Wege kündigen. Eine solche Kündigung tritt nach\noder eine beglaubigte Kopie davon (Nummer, Gültigkeits-         zwölf Monaten, vom Datum des Empfanges der Mitteilung durch\ndauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstel-        den anderen Vertragsstaat an gerechnet, in Kraft.\nlungsort) des Doppelstaaters/Doppelbürgers;\n(3) Die Registrierung des Abkommens beim Sekretariat der\n3. gegebenenfalls eine Erklärung des Aufenthaltsstaates des\nVereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nDoppelstaaters/Doppelbürgers über eine bewilligte, befriste-\nNationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von deut-\nte Zurückstellung vom Dienstverhältnis;\nscher Seite veranlasst. Der andere Vertragsstaat wird unter\n4. gegebenenfalls den Antrag eines der Vertragsstaaten auf          Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Regis-\nAusschluss des Doppelstaaters/Doppelbürgers von den Vor-        trierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten\nteilen dieses Abkommens;                                        Nationen bestätigt worden ist.\nGeschehen zu Bern am 20. August 2009 in zwei Urschriften\nin deutscher Sprache.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nAxel Berg\nFür die Schweizerische Eidgenossenschaft\nU. M a u r e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2011                            595\nAnlage 1 zum Abkommen vom 20. August 2009 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweize-\nrischen Eidgenossenschaft über die Wehrpflicht der Doppelstaater/Doppelbürger\nErklärung über die Wahl\nvorgesehen in den Artikeln 3 und 4 des Abkommens vom 20. August 2009 über die Wehrpflicht der Doppelstaater/Doppelbürger\nIch, der Unterzeichner (Name und Vornamen)\ngeboren in __________________________________________________ am _____________________________________________________\nmit ständigem Aufenthalt in ___________________________________________________________________________________________\nerkläre hiermit gemäß Artikel 4 Abs. 1/Artikel 4 Abs. 41) des o. g. Abkommens, meine Wehrpflicht in2) ___________________________\n________________________________________ erfüllen zu wollen.\nOrt ________________________________________________________ , Datum ________________________________________________\nUnterschrift: _________________________________________________________________________________________________________\nWir, die unterzeichnende Behörde3)\nbestätigen hiermit die Richtigkeit der obenstehenden Erklärung und die Genauigkeit der Angaben, die in ihr enthalten sind.\nOrt ________________________________________________________ , Datum ________________________________________________\n___________________________________________________________________________________________________________________4)\n1) Nichtzutreffendes streichen\n2) Deutschland oder Schweiz\n3) Offizielle Bezeichnung der Behörde, die die Richtigkeit der Erklärung zu bestätigen hat:\nIn Deutschland:      Kreiswehrersatzamt/Bundesamt für den Zivildienst\nIn der Schweiz:      der Bereich Personelles der Armee (J1) im Führungsstab der Armee\nIn einem Drittstaat: zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung des Staates, den der Wahlberechtigte gewählt hat\n4) Unterschrift und Stempel der Behörde, die die Richtigkeit der Erklärung bestätigt hat","596                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2011\nAnlage 2 zum Abkommen vom 20. August 2009 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweize-\nrischen Eidgenossenschaft über die Wehrpflicht der Doppelstaater/Doppelbürger\nBescheinigung über den Stand der Leistung der Wehrpflicht\nvorgesehen in Artikel 5 Abs. 4 des Abkommens vom _____________________ über die Wehrpflicht der Doppelstaater/Doppelbürger\nDas/Die1)\nbescheinigt, dass (Name und Vornamen)\ngeboren in __________________________________________________ am ____________________________________________________,\nder zugleich die deutsche und die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt und verpflichtet ist, seine Wehrpflicht in2)\n_______________________________________________________                  zu erfüllen, folgenden Stand ausweist3):\n– Er wurde noch nicht zum Erfüllen seiner Wehrpflicht einberufen; er ist den Gesetzen über die Stellung/Rekrutierung3) in2)\n_____________________________________________________ nachgekommen.\n– Er wurde zur Leistung seiner Wehrpflicht einberufen\nvom __________________________ bis ___________________________ Gesamte Dauer: _____________________________________\n– Er wurde befreit oder dispensiert am         __________________________________________\n– Er leistet Zivildienst.\n– Er leistet einen anderen gleichwertigen Dienst.\n– Er entrichtet die Wehrpflichtersatzabgabe.\nOrt ________________________________________________________ , Datum ________________________________________________\n___________________________________________________________________________________________________________________4)\n1) Offizielle Bezeichnung der Behörde, die die Bescheinigung ausgestellt hat:\nIn Deutschland: Kreiswehrersatzamt/Bundesamt für den Zivildienst\nIn der Schweiz:   der Bereich Personelles der Armee (J1) im Führungsstab der Armee\n2) Deutschland oder Schweiz\n3) Nichtzutreffendes streichen\n4) Unterschrift und Stempel der Behörde, die die Bescheinigung ausgestellt hat","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2011                        597\nProtokoll\nzu dem Abkommen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nüber die Wehrpflicht der Doppelstaater/Doppelbürger\nIn Ergänzung des Abkommens vom 20. August 2009                      nen muss oder nicht auf andere Weise Kenntnis davon erhal-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweize-              ten hat.\nrischen Eidgenossenschaft über die Wehrpflicht der Doppel-\ne) Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft über die zu seiner\nstaater/Doppelbürger haben die Vertragsparteien Folgendes\nPerson vorhandenen Daten sowie über ihren vorgesehenen\nvereinbart:\nVerwendungszweck zu erteilen. Das Recht auf Auskunfts-\nFür die Übermittlung personenbezogener Daten nach Artikel 9         erteilung richtet sich nach dem innerstaatlichen Recht des\nsind die folgenden Grundsätze zu beachten:                             Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet die Auskunft bean-\ntragt wird. Die Erteilung der Auskunft kann verweigert wer-\na) Die empfangende Stelle eines Vertragsstaates unterrichtet\nden, wenn das Interesse des Staates, die Auskunft nicht zu\ndie übermittelnde Stelle des anderen Vertragsstaates auf\nerteilen, das Interesse des Antragstellers überwiegt.\nErsuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und\ndie dadurch erzielten Ergebnisse.                              f)  Wird jemand im Zusammenhang mit Datenübermittlungen\naufgrund dieses Abkommens rechtswidrig geschädigt, ist\nb) Die Verwendung der Daten durch die empfangende Stelle ist\nihm die empfangende Stelle nach Maßgabe ihres innerstaat-\nnur zu den in diesem Abkommen bezeichneten Zwecken\nlichen Rechts zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Sie\nund zu den durch die übermittelnde Stelle vorgegebenen\nkann sich gegenüber dem Geschädigten nicht darauf be-\nBedingungen zulässig. Die Verwendung ist darüber hinaus\nrufen, dass der Schaden durch die übermittelnde Stelle ver-\nzur Verhütung und Verfolgung von Straftaten von erheblicher\nursacht worden ist. Leistet die empfangende Stelle\nBedeutung sowie zum Zwecke der Abwehr erheblicher\nSchadensersatz wegen eines Schadens, der durch die Ver-\nGefahren für die öffentliche Sicherheit zulässig.\nwendung von unrichtig übermittelten Daten verursacht\nc) Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit      wurde, erstattet die übermittelnde Stelle der empfangenden\nder zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit         Stelle den Betrag des geleisteten Ersatzes.\nund Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermitt-\ng) Die übermittelnde Stelle weist bei der Übermittlung von\nlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem\nDaten auf die nach ihrem innerstaatlichen Recht vorgese-\njeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungs-\nhenen Fristen für die Aufbewahrung der Daten hin, nach\nverbote zu beachten. Die Übermittlung der Daten unter-\nderen Ablauf sie gelöscht werden müssen. Unabhängig von\nbleibt, wenn die übermittelnde Stelle Grund zu der Annahme\ndiesen Fristen sind die übermittelten Daten zu löschen,\nhat, dass dadurch gegen den Zweck eines innerstaatlichen\nsobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt worden\nGesetzes verstoßen würde oder schutzwürdige Interessen\nsind, nicht mehr erforderlich sind.\nder betroffenen Personen beeinträchtigt würden. Erweist es\nsich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht hätten       h) Die übermittelnde und die empfangende Stelle stellen sicher,\nübermittelt werden dürfen, übermittelt worden sind, so ist        dass die Übermittlung und der Empfang der Daten akten-\ndies der empfangenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Sie        kundig gemacht werden.\nist verpflichtet, die Daten unverzüglich zu berichtigen oder\ni) Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind ver-\nzu löschen.\npflichtet, die übermittelten Daten wirksam gegen unbefugten\nd) Der Betroffene ist über die Empfänger seiner Daten zu unter-       Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekannt-\nrichten, soweit er nicht mit der Übermittlung an diese rech-      gabe zu schützen."]}