{"id":"bgbl2-2011-14-4","kind":"bgbl2","year":2011,"number":14,"date":"2011-05-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2011/14#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2011-14-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2011/bgbl2_2011_14.pdf#page=29","order":4,"title":"Bekanntmachung der deutsch-peruanischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2011-03-17T00:00:00Z","page":565,"pdf_page":29,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2011               565\nment of Finland objects to the reservation.     punkt des Beitritts nicht mitgeteilt. Die\nShould, to the contrary, Brazil have com-       Regierung von Finnland erhebt daher\nmunicated the provisions to the Secretary-      Einspruch gegen den Vorbehalt. Sollte\nGeneral pursuant to Article 2(2), this objec-   Brasilien dem Generalsekretär jedoch die\ntion may be considered null and void.           Bestimmungen nach Artikel 2 Absatz 2 mit-\ngeteilt haben, kann dieser Einspruch als\nnichtig betrachtet werden.\nThis objection shall not preclude the en-       Dieser Einspruch schließt das Inkraft-\ntry into force of the Protocol between Brazil   treten des Protokolls zwischen Brasilien und\nand Finland. The Protocol will thus become      Finnland nicht aus. Das Protokoll tritt somit\noperative between the two states without        zwischen den beiden Staaten in Kraft, ohne\nBrazil benefiting from its reservation.”        dass Brasilien einen Nutzen aus seinem\nVorbehalt ziehen kann.“\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n17. November 2009 (BGBl. II S. 1249).\nBerlin, den 15. März 2011\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r\nBekanntmachung\nder deutsch-peruanischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 17. März 2011\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 9. März/26. April 2010 zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nder Republik Peru über Finanzielle Zusammenarbeit\n(„Programm für schnell wirksame Maßnahmen I und II“)\nist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 26. April 2010\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 17. März 2011\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDorothea Groth","566 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2011\nDer Botschafter                                                     Lima, den 9. März 2010\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhandlungen vom 26. September 2008,\nNummer 3.3.2 Buchstabe c, den Notenwechsel vom 14. März 2007/14. April 2008\n(RE SEU-ECO No 6-5/35), die Zusagenoten vom 21. Oktober 2009 und vom 10. Juli 2003\nsowie auf die Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit vom 11. April 1994, vom 30. Januar 1995, vom 28. März 1996 und vom\n15. Oktober 2003 folgende Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit vorzuschlagen:\n1. Die in Nummer 1 Buchstaben a bis e genannten Beträge in Höhe von insgesamt\n4 149 766,19 EUR (in Worten: vier Millionen einhundertneunundvierzigtausendsieben-\nhundertsechsundsechzig Euro und neunzehn Cent) werden auf das Vorhaben\n„Programm für schnell wirksame Maßnahmen II“ reprogrammiert:\na) von dem im Notenwechsel vom 14. März 2007/14. April 2008 (RE SEU-ECO\nNo 6-5/35) in Ziffer 1 für das Vorhaben „Programm für schnell wirksame Maß-\nnahmen I“ vorgesehenen Darlehen in Höhe von ursprünglich 4 200 000,– EUR\n(in Worten: vier Millionen zweihunderttausend Euro) ein Betrag in Höhe von\n1 779 464,28 EUR (in Worten: eine Million siebenhundertneunundsiebzigtausend-\nvierhundertvierundsechzig Euro und achtundzwanzig Cent);\nb) von dem in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des zwischen unseren Regierungen\ngeschlossenen Abkommens vom 11. April 1994 für Vorhaben im Bereich Wasser-\nversorgung und Abwasserentsorgung in Arequipa und Trujillo vorgesehenen\nDarlehen in Höhe von ursprünglich 48 136 593,67 EUR (in Worten: achtundvierzig\nMillionen einhundertsechsunddreißigtausendfünfhundertdreiundneunzig Euro und\nsiebenundsechzig Cent) ein Betrag in Höhe von 1 500 000,– EUR (in Worten:\neine Million fünfhunderttausend Euro);\nc) von dem in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des zwischen unseren Regierungen ge-\nschlossenen Abkommens vom 30. Januar 1995 für das Vorhaben „Sektorprogramm\nErziehung“ vorgesehenen Darlehen in Höhe von ursprünglich 7 669 378,22 EUR\n(in Worten: sieben Millionen sechshundertneunundsechzigtausenddreihundertacht-\nundsiebzig Euro und zweiundzwanzig Cent) ein Betrag in Höhe von 105 782,85 EUR\n(in Worten: einhundertfünftausendsiebenhundertzweiundachtzig Euro und fünf-\nundachtzig Cent);\nd) von dem in Artikel 1 Absatz 1 des zwischen unseren Regierungen geschlossenen\nAbkommens vom 28. März 1996 für das Vorhaben „Warenhilfe (Gesundheits-\nsektor)“ („Ayuda en mercancias (Salud)“) vorgesehenen Darlehen in Höhe von\nursprünglich 7 669 378,22 EUR (in Worten: sieben Millionen sechshundertneunund-\nsechzigtausenddreihundertachtundsiebzig Euro und zweiundzwanzig Cent) ein\nBetrag in Höhe von 64 519,06 EUR (in Worten: vierundsechzigtausendfünfhundert-\nneunzehn Euro und sechs Cent);\ne) von dem in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a des zwischen unseren Regierungen ge-\nschlossenen Abkommens vom 15. Oktober 2003 für das Vorhaben „Programm zur\nTrinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung“ vorgesehenen Finanzierungsbei-\ntrag in Höhe von ursprünglich 5 000 000,– EUR (in Worten: fünf Millionen Euro), von\ndem zwischenzeitlich per Note vom 10. Juli 2003 ein Betrag von 4 300 000,– EUR\n(in Worten: vier Millionen dreihunderttausend Euro) für das Vorhaben „Trinkwasser-\nver-/und Abwasserentsorgung Puno“ („Agua/Alcantarillado Puno“) reprogrammiert\nwurde, der Differenzbetrag von 700 000,– EUR (in Worten: siebenhunderttausend\nEuro).\n2. Für die unter Nummer 1 Buchstaben a bis e genannten Reprogrammierungen gelten\nfolgende Konditionen:\na) Darlehen für die unter Nummer 1 Buchstaben a und b genannten Beträge in Höhe\nvon insgesamt 3 279 464,28 EUR (in Worten: drei Millionen zweihundertneun-\nundsiebzigtausendvierhundertvierundsechzig Euro und achtundzwanzig Cent)\nzu 3,00 % Zinsen p. a. bei einer Laufzeit von 30 Jahren unter Einschluss von\n10 tilgungsfreien Jahren;\nb) Darlehen für den unter Nummer 1 Buchstabe c genannten Betrag in Höhe\nvon 105 782,85 EUR (in Worten: einhundertfünftausendsiebenhundertzweiund-\nachtzig Euro und fünfundachtzig Cent) zu 0,75 % Zinsen p. a. bei einer Laufzeit von\n40 Jahren unter Einschluss vom 10 tilgungsfreien Jahren;\nc) Darlehen für den unter Nummer 1 Buchstabe d genannten Betrag in Höhe von\n64 519,06 EUR (in Worten: vierundsechzigtausendfünfhundertneunzehn Euro und\nsechs Cent) zu 2 % Zinsen p. a. bei einer Laufzeit von 30 Jahren unter Einschluss\nvon 10 tilgungsfreien Jahren;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2011                     567\nd) einen Finanzierungsbeitrag für den unter Nummer 1 Buchstabe e genannten\nBetrag in Höhe von 700 000,– EUR (in Worten: siebenhunderttausend Euro).\n3. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der eingangs erwähnten Abkommen vom\n11. April 1994, vom 30. Januar 1995, vom 28. März 1996, vom 15. Oktober 2003 sowie\ndes Notenwechsels vom 14. März 2007/14. April 2008 (RE SEU-ECO No 6-5/35) auch\nfür diese Vereinbarung.\n4. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der Repu-\nblik Peru, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) für das Vorhaben „Programm für\nschnell wirksame Maßnahmen II“ („Programa de Medidas de Rápido Impacto II“)\n–   unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhandlungen über\nEntwicklungszusammenarbeit vom 26. September 2008 ein Darlehen von bis\nzu 4 000 000,– EUR (in Worten: vier Millionen Euro)\n–   sowie der Zusagenote vom 21. Oktober 2009 ein Darlehen von bis zu\n5 000 000,– EUR (in Worten: fünf Millionen Euro)\nzu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist. Es\ngelten die Konditionen wie unter Nummer 2 Buchstabe c, nämlich 2,00 % Zinsen p. a.\nbei einer Laufzeit von 30 Jahren unter Einschluss von 10 tilgungsfreien Jahren.\n5. Das unter Nummer 4 bezeichnete Vorhaben kann im Einvernehmen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Peru\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.\n6. Die Zusage der unter Nummer 4 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb von\nacht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finanzierungs-\nverträge geschlossen wurden. Für den Betrag von 4 000 000,– EUR (in Worten: vier Mil-\nlionen Euro) endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2016. Für den Betrag von\n5 000 000,– EUR (in Worten: fünf Millionen Euro) endet die Frist mit Ablauf des 31. De-\nzember 2017.\n7. Diese Vereinbarung wird in deutscher und spanischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Republik Peru mit den unter Nummern 1 bis 7 gemachten\nVorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer\nRegierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung\nzwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung.\nDr. C h r i s t o p h M ü l l e r\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Auswärtige Angelegenheiten\nder Republik Peru\nHerrn José Antonio García Belaunde\nLima"]}