{"id":"bgbl2-2011-14-2","kind":"bgbl2","year":2011,"number":14,"date":"2011-05-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2011/14#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2011-14-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2011/bgbl2_2011_14.pdf#page=23","order":2,"title":"Bekanntmachung des Trilateralen Abkommens zwischen den Regierungen von Deutschland, Österreich und der Schweiz über die Zusammenarbeit im Bereich Film","law_date":"2011-03-11T00:00:00Z","page":559,"pdf_page":23,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2011 559\nBekanntmachung\ndes Trilateralen Abkommens\nzwischen den Regierungen von Deutschland, Österreich und der Schweiz\nüber die Zusammenarbeit im Bereich Film\nVom 11. März 2011\nDas in Berlin am 11. Februar 2011 unterzeichnete Trilaterale Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der\nRepublik Österreich und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nüber die Zusammenarbeit im Bereich Film wird nachstehend veröffentlicht.\nDie Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens erfolgt, wenn die\nVoraussetzungen für das Inkrafttreten nach Artikel 14 Absatz 2 des Abkommens\nerfüllt sind.\nBerlin, den 11. März 2011\nDer Beauftragte der Bundesregierung\nfür Kultur und Medien\nIm Auftrag\nH o r i o n -Vo g e l","560                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2011\nTrilaterales Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland,\nder Regierung der Republik Österreich\nund der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nüber die Zusammenarbeit im Bereich Film\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland,              b) in Österreich: das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie\nund Jugend\ndie Regierung der Republik Österreich\nc) in der Schweiz: das Bundesamt für Kultur.\nund\n(5) Die Anerkennung gilt vorbehaltlich der abkommenskonfor-\ndie Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft –\nmen Herstellung des in Gemeinschaftsproduktion produzierten\nFilms.\nim Folgenden „Vertragsparteien“ genannt –\nin dem Bewusstsein, dass audiovisuelle Gemeinschafts-                                         Artikel 3\nproduktionen einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Film-            Anforderungen an die Gemeinschaftsproduzenten\nindustrie sowie für die Zunahme des wirtschaftlichen und kul-\nturellen Austausches zwischen den drei Staaten leisten können,         (1) Die für eine Gemeinschaftsproduktion vorgesehenen Ver-\ngünstigungen werden Gemeinschaftsproduzenten gewährt, die\ngeleitet von dem Wunsch, den besonders engen Beziehungen         von den jeweils zuständigen Behörden der Vertragsparteien\nzwischen den drei Staaten durch eine Erleichterung der Zusam-       anerkannt sind, weil sie über eine geeignete technische und\nmenarbeit auf dem Gebiet des Films Ausdruck zu verleihen und        finanzielle Organisation sowie über ausreichende Berufsqualifi-\nzu befördern,                                                       kation und Berufserfahrung verfügen.\n(2) Um in den Genuss der Vorteile dieses Abkommens zu\nim Wunsch, die Gemeinschaftsproduktion von Filmen, die dem\ngelangen, müssen die Gemeinschaftsproduzenten die jeweiligen\nFilmschaffen in den drei Staaten förderlich sein können, im\nnationalen Bestimmungen erfüllen.\nbilateralen und trilateralen Verhältnis besonders zu begünstigen,\nsowie\nArtikel 4\nunter Berücksichtigung der Besonderheiten, die sich aus den           Mindestbeteiligung bei Gemeinschaftsproduktionen\nunterschiedlichen Marktgrößen der drei Staaten innerhalb eines\neinheitlichen Sprachgebietes ergeben,                                  (1) Die Beteiligung der Gemeinschaftsproduzenten setzt sich\naus finanziellen, künstlerischen und technischen Beiträgen\nsind wie folgt übereingekommen:                                  zusammen. Der künstlerische und technische Beitrag jedes\nGemeinschaftsproduzenten entspricht grundsätzlich seinem\nfinanziellen Beitrag.\nArtikel 1\n(2) Die jeweilige Mindestbeteiligung an den Herstellungs-\nGegenstand\nkosten des Films beträgt in der Regel 20 vom Hundert.\nDie Vertragsparteien werden Filme, die primär zur Aufführung\n(3) Ausnahmsweise und im Einverständnis aller beteiligten\nin Filmtheatern bestimmt sind und die zwischen Produzenten der\nVertragsparteien kann eine Mindestbeteiligung von jeweils\nVertragsparteien in bilateraler oder trilateraler Gemeinschafts-\n10 vom Hundert zugelassen werden.\nproduktion hergestellt werden, im Rahmen des jeweils geltenden\ninnerstaatlichen Rechts nach den Bestimmungen dieses Abkom-\nmens behandeln.                                                                                  Artikel 5\nFinanzielle Gemeinschaftsproduktionen\nArtikel 2                                Gemeinschaftsproduktionen mit ausschließlich finanzieller\nAnerkennung und Verfahren                        Beteiligung eines oder mehrerer Gemeinschaftsproduzenten\nkönnen als Gemeinschaftsproduktionen nach diesem Ab-\n(1) Filme, die im Rahmen dieses Abkommens hergestellt            kommen anerkannt werden, wenn die finanzielle Beteiligung\nworden sind, werden als inländische Filme angesehen.                dieser Gemeinschaftsproduzenten jeweils nicht weniger als\n(2) Beihilfen und sonstige finanzielle Vorteile, die im Hoheits- 10 vom Hundert und nicht mehr als 20 vom Hundert der\ngebiet einer Vertragspartei gewährt werden, erhält der jeweilige    Produktionskosten beträgt.\nGemeinschaftsproduzent nach Maßgabe des jeweiligen inner-\nstaatlichen Rechts.                                                                              Artikel 6\n(3) Gemeinschaftsproduktionen, auf die dieses Abkommen                  Ausgewogenheit zwischen den Vertragsparteien\nAnwendung finden soll, bedürfen der Anerkennung durch die\n(1) Es soll ein Gleichgewicht sowohl hinsichtlich der künst-\nzuständigen Behörden der Vertragsparteien im gegenseitigen\nlerischen und technischen Beteiligungen als auch hinsichtlich\nEinvernehmen.\nder finanziellen Beteiligungen der Vertragsparteien hergestellt\n(4) Der Antrag auf Anerkennung einer Gemeinschaftsproduk-        werden. Bei Untersuchung des Gleichgewichtes ist insbesondere\ntion ist unter Beachtung der im Anhang enthaltenen Durch-           auch auf die Ausgewogenheit zwischen den Vertragsparteien\nführungsbestimmungen bei den jeweils zuständigen Behörden           hinsichtlich finanzieller Gemeinschaftsproduktionen zu achten.\nzu stellen. Die zuständigen Behörden sind:\n(2) Die zuständigen Behörden der jeweiligen Vertragsparteien\na) in der Bundesrepublik Deutschland: das Bundesamt für Wirt-       stellen eine Übersicht über sowohl die in Gemeinschafts-\nschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und die Filmförderungs-     produktion und in finanzieller Gemeinschaftsproduktion her-\nanstalt (FFA)                                                  gestellten Filme, als auch über die Zusagen für Gemeinschafts-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2011                               561\nproduktionen und finanzielle Gemeinschaftsproduktionen, zu-        Gemeinschaftsproduzenten über die Zuordnung zu einigen.\nsammen. Dabei werden folgende Parameter berücksichtigt:            Kommt es zu keiner Einigung, so werden diese Personen dem\nStaat jenes Gemeinschaftsproduzenten zugeordnet, der sie\na) Finanzielle, künstlerische und technische Beteiligung der\nvertraglich verpflichtet.\njeweiligen Gemeinschaftsproduzenten an Gemeinschafts-\nproduktionen;                                                    (3) Die Mitwirkung von Personen, die nicht die Voraussetzun-\nb) Finanzielle Beteiligung der jeweiligen Gemeinschaftsprodu-      gen des Absatzes 1 erfüllen, kann ausnahmsweise und unter\nzenten an finanziellen Gemeinschaftsproduktionen;             Berücksichtigung der Anforderungen des Films im Einvernehmen\nder zuständigen Behörden der Vertragsparteien zugelassen\nc) Staatliche Beihilfen und sonstige finanzielle Vorteile der Ver- werden. Für Regisseure und Produzenten sind keine Ausnahmen\ntragsparteien an Gemeinschaftsproduktionen und finanziellen   möglich.\nGemeinschaftsproduktionen.\n(3) Die Gemischte Kommission untersucht im Rahmen ihrer                                       Artikel 8\nSitzungen gemäß Artikel 13 dieses Abkommens, ob dieses\nRechte an den Filmen\nGleichgewicht eingehalten wurde, und ergreift, wenn dies nicht\nder Fall ist, die Maßnahmen, die sie für dessen Wiederher-            (1) Jeder Gemeinschaftsproduzent wird Miteigentümer des\nstellung als notwendig erachtet.                                   Originalnegativs (Bild und Ton). Außerdem hat jeder Gemein-\nschaftsproduzent Anspruch auf Kopierausgangsmaterialien wie\nArtikel 7                             Internegativ, Tonnegativ und dergleichen in der Fassung seiner\neigenen Sprache. Das Ziehen eines Internegativs oder vergleich-\nAnforderungen                            baren digitalen Mastermaterials für eine andere Sprache als die\nan die an der Herstellung beteiligten Personen            der Vertragsparteien bedarf des Einvernehmens der Gemein-\n(1) Die an der Herstellung eines Films Beteiligten müssen       schaftsproduzenten.\nfolgendem Personenkreis angehören:                                    (2) Von der Endfassung des Films wird eine Original- oder\nin Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland:                       Synchronfassung in einer der jeweiligen Landessprachen her-\ngestellt, welche erforderlichenfalls deutsch zu untertiteln ist. Jede\n– Deutsche im Sinne des Grundgesetzes,\nFassung kann Dialoge in einer anderen Sprache enthalten,\n– Personen, die dem deutschen Kulturkreis angehören und            soweit dies nach dem Drehbuch vorgesehen ist.\nihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland\nhaben,                                                                                        Artikel 9\n– Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Euro-\nNennung der Gemeinschaftsproduktionen\npäischen Union,\nund Vorführungen auf Filmfestspielen\n– Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkom-\n(1) Titelnachspann oder Vorspann eines in Gemeinschafts-\nmens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschafts-\nproduktion hergestellten Films muss den Hinweis enthalten, dass\nraum,\nes sich um eine Gemeinschaftsproduktion der Gemeinschafts-\n– Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft,          produzenten der beteiligten Vertragsparteien handelt.\nsoweit sie aufgrund des Abkommens zwischen der Euro-\n(2) In der Regel wird ein in Gemeinschaftsproduktion her-\npäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits\ngestellter Film auf Filmfestspielen als Beitrag des Mehrheits-\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits\nproduzenten oder desjenigen Produzenten vorgeführt, der den\nüber die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 Staatsangehörigen\nRegisseur stellt. Einvernehmlich kann der Film auch als Beitrag\neines Mitgliedstaates der Europäischen Union gleichgestellt\nmehrerer Gemeinschaftsproduzenten zur Vorführung gelangen.\nsind.\nin Bezug auf die Republik Österreich:                                                           Artikel 10\n– Staatsangehörige der Republik Österreich,\nGemeinschaftsproduktionen\n– Personen, die zum zeitlich unbeschränkten Aufenthalt im                       mit Produzenten aus weiteren Staaten\nBundesgebiet und zur Arbeitsaufnahme in der Republik\n(1) Die zuständigen Behörden können auch Filme als Gemein-\nÖsterreich berechtigt sind,\nschaftsproduktionen anerkennen, die von Gemeinschaftspro-\n– Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Euro-         duzenten der Vertragsparteien unter Beteiligung von Produzenten\npäischen Union,                                                 aus weiteren Staaten hergestellt werden, mit welchen eine der\n– Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkom-        beteiligten Vertragsparteien Vereinbarungen über Gemeinschafts-\nmens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschafts-         produktionen abgeschlossen hat.\nraum,                                                              (2) Die Zulassungsbedingungen solcher Filme müssen vor\n– Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft,          Drehbeginn von Fall zu Fall von den zuständigen Behörden\nsoweit sie aufgrund des Abkommens zwischen der Euro-            geprüft werden.\npäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits                                       Artikel 11\nüber die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 Staatsangehörigen\nGegenseitige Information\neines Mitgliedstaates der Europäischen Union gleichgestellt\nsind.                                                              Die zuständigen Behörden unterrichten einander regelmäßig\nüber Fragen im Zusammenhang mit der Erteilung, Ablehnung,\nin Bezug auf die Schweizerische Eidgenossenschaft:\nÄnderung oder Rücknahme von Anerkennungen für die Gemein-\n– Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft,          schaftsproduktionen.\n– Inhaber einer Niederlassungsbewilligung in der Schweize-\nrischen Eidgenossenschaft,                                                                   Artikel 12\n– Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen                       Förderung der Verbreitung von Filmen\nUnion oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Frei-                   aus dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten\nhandelsassoziation.\nDie Vertragsparteien bekräftigen ihren Willen, die Verbreitung\n(2) Können Personen nach diesen Bestimmungen mindestens         und Auswertung der Filme aus den jeweils anderen Vertrags-\nzwei Vertragsparteien zugerechnet werden, so haben sich die        staaten im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen.","562                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2011\nArtikel 13                               Kraft, an dem die Vertragsparteien dem Verwahrer mitgeteilt\nhaben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft-\nGemischte Kommission\ntreten erfüllt sind. Maßgebend für die Berechnung der Frist ist\n(1) Es wird eine Gemischte Kommission aus Vertretern der          der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung. Der Verwahrer\nRegierungen, der zuständigen Behörden unter Teilnahme der            notifiziert den Vertragsparteien das Datum des Inkrafttretens.\nnationalen Förderinstitutionen sowie der betroffenen Fachkreise\nder Vertragsparteien eingesetzt. Die Kommission tritt grund-            (3) Die zwischen den Vertragsparteien geschlossenen bilatera-\nsätzlich alle zwei Jahre abwechselnd auf Einladung einer der         len Abkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen\ndrei Vertragsparteien zusammen, um die Anwendung dieses              erlöschen, sobald dieses Abkommen in Kraft tritt.\nAbkommens insbesondere hinsichtlich Artikel 6 regelmäßig zu             (4) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen auf diploma-\nüberprüfen und gegebenenfalls Änderungen vorzuschlagen. Die          tischem Wege schriftlich kündigen. Das Abkommen tritt ein Jahr\nGemischte Kommission kann auch Vorschläge und Initiativen            ab dem Tag des Eingangs der Kündigung, die gegenüber den\nerörtern, die die weitere Zusammenarbeit auf dem Gebiet des          beiden anderen Vertragsparteien ausgesprochen werden muss,\nFilms fördern.                                                       für alle Vertragsparteien außer Kraft.\n(2) Auf Ersuchen einer der Vertragsparteien wird die Ge-             (5) Das Außerkrafttreten dieses Abkommens berührt nicht die\nmischte Kommission von dieser innerhalb von drei Monaten zu          Fertigstellung von Gemeinschaftsproduktionen und finanziellen\neinem Treffen einberufen.                                            Gemeinschaftsproduktionen, die vor dem Außerkrafttreten\nanerkannt wurden.\nArtikel 14                                  (6) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nSchlussbestimmungen                              Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nNationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von dem\n(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit ge-\nVerwahrer des Abkommens veranlasst. Die anderen Vertrags-\nschlossen.\nparteien werden unter Angabe der VN-Registrierungsnummer\n(2) Verwahrer des Abkommens ist die Regierung der Republik        von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom\nÖsterreich. Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach dem Tag in            Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nGeschehen zu Berlin am 11. Februar 2011 in drei Urschriften,\nin deutscher Sprache\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nCornelia Pieper\nBernd Neumann\nFür die Regierung der Republik Österreich\nSchmied\nFür die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nDidier Burkhalter","Bundesgesetzblatt\u0007Jahrgang\u00072011\u0007Teil\u0007II\u0007Nr.\u000714,\u0007ausgegeben\u0007zu\u0007Bonn\u0007am\u00075. Mai\u00072011                                563\nAnhang\nzum Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland,\nder Regierung der Republik Österreich\nund der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nüber die Zusammenarbeit im Bereich Film\nVerfahrensregeln\nfür\u0007die\u0007Beantragung\u0007der\u0007Anerkennung\u0007einer\u0007Gemeinschaftsproduktion\nnach\u0007diesem\u0007Abkommen\n1. Antrag auf Anerkennung:                                                       teiligung\u0007 an\u0007 den\u0007 Mehrkosten\u0007 muss\u0007 grundsätzlich\u0007 dem\n\u0007jeweiligen\u0007finanziellen\u0007Beitrag\u0007entsprechen,\u0007jedoch\u0007kann\nDie\u0007Gemeinschaftsproduzenten\u0007der\u0007Vertragsparteien\u0007müssen,\ndie\u0007 Beteiligung\u0007 des\u0007 Minderheitsproduzenten\u0007 auf\u0007 einen\num\u0007in\u0007den\u0007Genuss\u0007der\u0007Bestimmungen\u0007des\u0007Abkommens\u0007zu\n\u0007geringeren\u0007 Prozentsatz\u0007 oder\u0007 einen\u0007 bestimmten\u0007 Betrag\ngelangen,\u0007das\u0007Gesuch\u0007um\u0007Anerkennung\u0007als\u0007Gemeinschafts-\n\u0007beschränkt\u0007werden;\nproduktion\u0007nach\u0007folgenden\u0007Modalitäten\u0007einreichen:\na) für\u0007Gemeinschaftsproduktionen\u0007(nach\u0007Art.\u00074\u0007Abs.\u00071\u0007und 2):             –    der\u0007 Kostenvoranschlag\u0007 und\u0007 ein\u0007 detaillierter\u0007 Finanzie-\nvier\u0007Wochen\u0007vor\u0007Beginn\u0007der\u0007Dreharbeiten\u0007an\u0007ihre\u0007jeweils                   rungsplan;\nzuständige\u0007Behörde,                                                  –    eine\u0007Übersicht\u0007über\u0007den\u0007technischen\u0007Beitrag\u0007der\u0007beteilig-\nb) für\u0007 Gemeinschaftsproduktionen\u0007 mit\u0007 einer\u0007 Minderheits\u0007-                 ten\u0007Vertragsparteien;\nbeteiligung\u0007 unter\u0007 20\u0007 %\u0007 (nach\u0007 Art.\u0007 4\u0007 Abs.\u0007 3)\u0007 und\u0007 für        –   eine\u0007 Übersicht\u0007 über\u0007 den\u0007 künstlerischen\u0007 Beitrag\u0007 der\n\u0007„Kofinanzierungen“\u0007(nach\u0007Art.\u00075):\u00072\u0007Monate\u0007vor\u0007Beginn\u0007der               \u0007beteiligten\u0007Vertragsparteien;\nDreharbeiten\u0007an\u0007ihre\u0007jeweils\u0007zuständige\u0007Behörde.\n–    ein\u0007Arbeitsplan\u0007mit\u0007Angabe\u0007der\u0007voraussichtlichen\u0007Dreh\u0007-\n2. Antragsdossier                                                               orte\u0007für\u0007die\u0007Herstellung\u0007des\u0007Films.\nDiesem\u0007Antrag\u0007sind\u0007insbesondere\u0007folgende\u0007Unterlagen\u0007bei-           3. Entscheidungen der Behörden\nzufügen:\nDie\u0007Behörden\u0007können\u0007darüber\u0007hinaus\u0007für\u0007die\u0007Beurteilung\u0007des\n–    ein\u0007detailliertes\u0007Drehbuch\u0007oder\u0007ein\u0007anderes\u0007Manuskript,             Vorhabens\u0007notwendige\u0007Unterlagen\u0007und\u0007Erläuterungen\u0007anfor-\ndas\u0007über\u0007den\u0007geplanten\u0007Stoff\u0007und\u0007seine\u0007Gestaltung\u0007aus-              dern.\nreichend\u0007Aufschluss\u0007gibt;\nDie\u0007Behörden\u0007der\u0007Staaten\u0007der\u0007Gemeinschaftsproduzenten\n–    die\u0007Stab-\u0007und\u0007Besetzungslisten\u0007mit\u0007Kennzeichnung\u0007der                mit\u0007finanzieller\u0007Minderheitsbeteiligung\u0007können\u0007ihre\u0007Zustim-\nTätigkeiten\u0007beziehungsweise\u0007Rollen\u0007und\u0007der\u0007Staatsange-              mung\u0007erst\u0007erteilen,\u0007nachdem\u0007sie\u0007die\u0007entsprechende\u0007Stellung-\nhörigkeit\u0007der\u0007Mitwirkenden;                                         nahme\u0007der\u0007Behörde\u0007des\u0007Staates\u0007des\u0007Gemeinschaftsprodu-\n–    ein\u0007 Nachweis\u0007 über\u0007 den\u0007 Erwerb\u0007 oder\u0007 den\u0007 möglichen              zenten\u0007mit\u0007finanzieller\u0007Mehrheitsbeteiligung\u0007erhalten\u0007haben.\n\u0007Erwerb\u0007der\u0007Autorenrechte\u0007an\u0007Stoff\u0007und\u0007Drehbuch;\u0007                   Die\u0007im\u0007Staat\u0007des\u0007Mehrheitsproduzenten\u0007zuständige\u0007Behörde\nteilt\u0007ihren\u0007Entscheidungsvorschlag\u0007grundsätzlich\u0007innerhalb\n–    der\u0007vorbehaltlich\u0007der\u0007Zustimmung\u0007durch\u0007die\u0007Behörden\nvon\u0007 zwanzig\u0007 Tagen,\u0007 gerechnet\u0007 von\u0007 der\u0007 Einreichung\u0007 der\nabgeschlossene\u0007Gemeinschaftsproduktionsvertrag\u0007zwi-\n\u0007vollständigen\u0007 Unterlagen,\u0007 den\u0007 zuständigen\u0007 Behörden\u0007 der\nschen\u0007den\u0007Gemeinschaftsproduzenten,\u0007welcher\u0007Auskunft\n\u0007Staaten\u0007der\u0007Minderheitsproduzenten\u0007mit.\u0007Diese\u0007sollen\u0007ihrer-\nüber\u0007die\u0007vorgesehene\u0007Aufteilung\u0007der\u0007Erlöse/Auswertungs-\nseits\u0007ihre\u0007Stellungnahmen\u0007grundsätzlich\u0007innerhalb\u0007der\u0007folgen-\nbereiche\u0007 gibt,\u0007 wobei\u0007 die\u0007 Einnahmen\u0007 aus\u0007 allen\u0007 Verwer-\nden\u0007sieben\u0007Tage\u0007übermitteln.\ntungsarten\u0007 entsprechend\u0007 der\u0007 finanziellen\u0007 Beteiligung\n\u0007eines\u0007jeden\u0007Gemeinschaftsproduzenten\u0007aufzuteilen\u0007und       Nachträgliche\u0007 Änderungen\u0007 des\u0007 Gemeinschaftsproduktions\u0007-\nim\u0007Falle\u0007der\u0007Abgrenzung\u0007von\u0007Auswertungsgebieten\u0007und\u0007       vertrags\u0007 sind\u0007 den\u0007 zuständigen\u0007 Behörden\u0007 unverzüglich\u0007 zur\n-bereichen\u0007 die\u0007 Marktgröße\u0007 und\u0007 der\u0007 Wert\u0007 zu\u0007 berück\u0007-  \u0007Zustimmung\u0007vorzulegen.\nsichtigen\u0007sind;\nDie\u0007Anerkennung\u0007kann\u0007mit\u0007Bedingungen\u0007und\u0007Auflagen\u0007versehen\n–      die\u0007Regelung\u0007über\u0007die\u0007jeweilige\u0007Beteiligung\u0007der\u0007Gemein-     werden,\u0007die\u0007sicherstellen,\u0007dass\u0007die\u0007Bestimmungen\u0007des\u0007Abkom-\nschaftsproduzenten\u0007 an\u0007 etwaigen\u0007 Mehrkosten.\u0007 Die\u0007 Be\u0007-    mens\u0007eingehalten\u0007werden."]}