{"id":"bgbl2-2011-13-6","kind":"bgbl2","year":2011,"number":13,"date":"2011-04-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2011/13#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2011-13-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2011/bgbl2_2011_13.pdf#page=28","order":6,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel","law_date":"2011-03-22T00:00:00Z","page":532,"pdf_page":28,"num_pages":1,"content":["532             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2011\n6. den von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   von einem Dritten eingelegten Zivilklage aufgrund eines\nentsandten Sachverständigen, Lehr- und Fachkräften ein                 Schadens, der durch einen Auto-, Schiffs- oder Flugzeug-\nLegitimationspapier ausstellen, in dem eine volle Unter-               unfall verursacht wurde, oder eines Schadens, hervorgerufen\nstützung bei der Durchführung des ihnen übertragenen                   durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz.“\nAuftrags durch die zuständigen staatlichen Dienststellen\nzugesagt wird;                                                                                   Artikel 2\n7. den von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland ent-            Dieses Protokoll tritt mit dem Eingang der Note der Regierung\nsandten Sachverständigen, Lehr- und Fachkräften Immunität         der Republik Costa Rica in Kraft, in der sie der Regierung der\nvon der Gerichtsbarkeit gewähren hinsichtlich aller Hand-         Bundesrepublik Deutschland auf diplomatischem Weg mitteilt,\nlungen im Zusammenhang mit der Durchführung ihrer Auf-            dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten\ngaben. Diese Vorschrift wird nicht angewandt im Falle einer       erfüllt sind.\nGeschehen zu San José am 18. Dezember 2006 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nVo l k e r F i n k\nFür die Regierung der Republik Costa Rica\nBruno Stagno Ugarte\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Rotterdamer Übereinkommens\nüber das Verfahren der vorherigen Zustimmung\nnach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien\nsowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel\nim internationalen Handel\nVom 22. März 2011\nDas Rotterdamer Übereinkommen vom 10. September 1998 über das Ver-\nfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte\ngefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungs-\nmittel im internationalen Handel (BGBl. 2000 II S. 1058, 1059) wird nach seinem\nArtikel 26 Absatz 2 für\nSambia                                                                  am 28. April 2011\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n30. November 2010 (BGBl. II S. 1525).\nBerlin, den 22. März 2011\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r"]}