{"id":"bgbl2-2011-13-5","kind":"bgbl2","year":2011,"number":13,"date":"2011-04-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2011/13#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2011-13-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2011/bgbl2_2011_13.pdf#page=26","order":5,"title":"Bekanntmachung des II. Änderungsprotokolls zum deutsch-costa-ricanischen Abkommen vom 23. Juli 1965 über Technische Zusammenarbeit","law_date":"2011-03-21T00:00:00Z","page":530,"pdf_page":26,"num_pages":2,"content":["530 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2011\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Fakultativprotokolls zum Übereinkommen\nzur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau\nVom 14. März 2011\nDas Fakultativprotokoll vom 6. Oktober 1999 (BGBl. 2001 II S. 1237, 1238) zum\nÜbereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von\nDiskriminierung der Frau (BGBl. 1985 II S. 647, 648) wird nach seinem Artikel 16\nAbsatz 2 für folgenden weiteren Staat in Kraft treten:\nGhana                                                                     am 3. Mai 2011.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n1. Februar 2011 (BGBl. II S. 231).\nBerlin, den 14. März 2011\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r\nBekanntmachung\ndes II. Änderungsprotokolls\nzum deutsch-costa-ricanischen Abkommen vom 23. Juli 1965\nüber Technische Zusammenarbeit\nVom 21. März 2011\nDas in San José am 18. Dezember 2006 unterzeichnete\nII. Änderungsprotokoll zu dem Abkommen vom 23. Juli\n1965 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Costa Rica\nüber Technische Zusammenarbeit (BAnz. Nr. 66 vom\n5. April 1966, Nr. 134 vom 22. Juli 1966) ist nach seinem\nArtikel 2\nam 18. Januar 2011\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21. März 2011\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. R e i n h a r d T i t t e l - G r o n e f e l d","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2011                      531\nII. Änderungsprotokoll\nzu dem Abkommen vom 23. Juli 1965\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Costa Rica\nüber Technische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            2. die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland ent-\nsandten Sachverständigen, Lehr- und Fachkräfte bezüglich\nund\nihrer von deutscher Seite gezahlten Bezüge von Steuern und\ndie Regierung der Republik Costa Rica –                 sonstigen fiskalischen Lasten freistellen;\nin der Erwägung, dass beide Regierungen am 23. Juli 1965       3. die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland für\ndas Abkommen über Technische Zusammenarbeit unterzeichnet            die einzelnen Vorhaben zur Verfügung gestellten Gegen-\nhaben,                                                               stände von sämtlichen Ein- und Ausfuhrabgaben und sons-\ntigen öffentlichen Abgaben einschließlich von Hafenabgaben\ndass besagtes Abkommen am 13. März 1986 durch ein von             freistellen;\nden Vertragsparteien unterzeichnetes Protokoll abgeändert\nwurde,                                                            4. die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nentsandten Sachverständigen, Lehr- und Fachkräfte, ihre\ndass sich während der Geltungsdauer dieses Abkommens die\nFamilienangehörigen und sonstige zum Hausstand gehörige\nNotwendigkeit ergab, einige Änderungen am Abkommen vorzu-\nPersonen von sämtlichen Ein- und Ausfuhrabgaben und\nnehmen, um die Verwirklichung seiner Ziele durch Aktualisierung\nsonstigen öffentlichen Abgaben hinsichtlich der von ihnen\nder Privilegien und Gewährung von Immunität von der Gerichts-\neingeführten Möbel und ihrer persönlichen Habe, welche\nbarkeit für die von der deutschen Regierung entsandten Sach-\nsteuerfrei und frei von öffentlichen Abgaben bei Beendigung\nverständigen, Lehr- und Fachkräfte im Zusammenhang mit den in\nihrer Mission unbeschadet der nachfolgenden Sätze 2 und 3\nAusübung ihrer Funktionen durchgeführten Handlungen zu\nnach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften der je-\nerleichtern –\nweiligen Vertragspartei verkauft werden können, befreien. Als\nsind wie folgt übereingekommen:                                   persönliche Habe je Haushalt gelten auch ein Kraftfahrzeug,\nein kompletter Satz elektrischer Küchengeräte, die elektro-\nnische Ausstattung für den Haushalt, ein Personalcomputer\nArtikel 1                               mit Zubehör sowie je Person ein Klimagerät und eine Foto-\nArtikel 5 des oben genannten Abkommens erhält folgenden           und Filmausrüstung. Hinsichtlich des Kraftfahrzeugs wird die\nWortlaut:                                                            Befreiung alle vier Jahre zum persönlichen Gebrauch erteilt,\nseine steuerfreie Veräußerung wird vor Ablauf der vier Jahre\n„Die Regierung der Republik Costa Rica wird im Rahmen der\ngenehmigt, sofern es mindestens zwei Jahre im nationalen\nverschiedenen Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit\nEigentumsregister (Registro Nacional de la Propiedad) einge-\nund insbesondere für solche Vorhaben, für die nach Artikel 1\ntragen war und derjenige, der in den Genuss der Steuer-\nAbsatz 2 Vereinbarungen geschlossen worden sind,\nbefreiung kam, es als Eigentümer nutzte;\n1. den von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nentsandten Sachverständigen, Lehr- und Fachkräften, ihren    5. den von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFamilienangehörigen und sonstigen zum Hausstand ge-             entsandten Sachverständigen, Lehr- und Fachkräften sowie\nhörigen Personen jederzeit und abgabenfrei die Ein- und Aus-    deren Familienangehörigen die zollfreie Einfuhr von Medika-\nreise, amtliche oder Höflichkeitssichtvermerke sowie die im     menten, Lebensmitteln, Getränken und anderen Artikeln des\nZusammenhang mit der Durchführung der Vorhaben erfor-           täglichen Gebrauchs im Rahmen des persönlichen Bedarfs\nderlichen Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen gewähren;       gestatten;"]}