{"id":"bgbl2-2011-12-4","kind":"bgbl2","year":2011,"number":12,"date":"2011-04-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2011/12#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2011-12-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2011/bgbl2_2011_12.pdf#page=27","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-burkinischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2011-02-16T00:00:00Z","page":491,"pdf_page":27,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2011                       491\nBekanntmachung\ndes deutsch-burkinischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 16. Februar 2011\nDas in Ouagadougou am 3. März 2004 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung von Burkina Faso über\nFinanzielle Zusammenarbeit 2003 ist nach seinem Arti-\nkel 5\nam 3. März 2004\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. Februar 2011\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nJulia Kaiser\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Burkina Faso\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2003\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 1\nund                                     (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\ndie Regierung von Burkina Faso –                    licht es der Regierung von Burkina Faso und beziehungsweise\noder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh-\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          lenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Burkina Faso,           Frankfurt am Main, Finanzierungsbeiträge in Höhe von bis zu\n25 000 000,– EUR (in Worten: fünfundzwanzig Millionen Euro)\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            für folgende Vorhaben zu erhalten, wenn nach Prüfung deren\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und       Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist:\nzu vertiefen,\n1. „Inwertsetzung von Talauen“ bis zu 3 800 000,– EUR (in Wor-\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-          ten: drei Millionen achthunderttausend Euro);\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             2. „Ländliche Wasserversorgung im Osten“              bis   zu\n5 000 000,– EUR (in Worten: fünf Millionen Euro);\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin Burkina Faso beizutragen,                                        3. „Menschenrechte/Bekämpfung von Kinderarbeit und Kin-\nderhandel“ bis zu 1 800 000,– EUR (in Worten: eine Million\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-            achthunderttausend Euro);\nlungen vom 17. September 2003 –\n4. „Logistik Bam III“ bis zu 2 200 000,– EUR (in Worten: zwei\nsind wie folgt übereingekommen:                                      Millionen zweihunderttausend Euro);","492                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2011\n5. „Abwasserentsorgung Bobo-Dioulasso II“ bis zu                             Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-\n2 500 000,– EUR (in Worten: zwei Millionen fünfhunderttau-              schlossen wurden. Für diese Beträge endet diese Frist mit\nsend Euro);                                                             Ablauf des 31. Dezember 2011.\n6. „Arbeitsintensiver Pistenbau III“ bis zu 3 700 000,– EUR                      (2) Die Regierung von Burkina Faso, soweit sie nicht selbst\n(in Worten: drei Millionen siebenhunderttausend Euro);                  Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-\nzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-\n7. „Kommunaler Investitionsfonds IV“ bis zu 5 000 000,– EUR\nßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber\n(in Worten: fünf Millionen Euro);\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\n8. „Studien- und Fachkräftefonds V“ bis zu 1 000 000,– EUR\n(in Worten: eine Million Euro).\nArtikel 3\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nDie Regierung von Burkina Faso stellt die Kreditanstalt für\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nland und der Regierung von Burkina Faso durch andere Vorha-\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und\nben ersetzt werden.\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Burkina\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es                 Faso erhoben werden.\nder Regierung von Burkina Faso zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der in\nArtikel 4\nAbsatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleit-\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1                         Die Regierung von Burkina Faso überlässt bei den sich aus\ngenannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu                 der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-\nerhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.                                  porten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftver-\nkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nArtikel 2                                      kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die                Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,                     und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-                   kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nschen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern\nder Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in\nArtikel 5\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nunterliegen. Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge ent-                  Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem              Kraft.\nGeschehen zu Ouagadougou am 3. März 2004 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wo-\nbei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nM . - U . v. S c h w e i n i t z\nFür die Regierung von Burkina Faso\nJ e a n - B a p t i s t e M . P. C o m p a o r e"]}