{"id":"bgbl2-2011-12-3","kind":"bgbl2","year":2011,"number":12,"date":"2011-04-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2011/12#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2011-12-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2011/bgbl2_2011_12.pdf#page=25","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-senegalesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2011-02-15T00:00:00Z","page":489,"pdf_page":25,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2011             489\n5. It is the understanding of the Govern-        5. Die Regierung von Kanada ist der Auf-\nment of Canada that a decision to invoke         fassung, dass eine Entscheidung, die zwin-\nimperative military necessity pursuant to Ar-    gende militärische Notwendigkeit nach Arti-\nticle 6(c) of this Protocol may be taken by      kel 6 Buchstabe c dieses Protokolls geltend\nan officer commanding a force smaller than       zu machen, vom Kommandeur einer militä-\nthe equivalent of a battalion in size in cir-    rischen Einheit, die der Größe nach einer\ncumstances where the cultural property be-       kleineren Einheit als einem Bataillon ent-\ncomes a military objective and the circum-       spricht, unter solchen Umständen getroffen\nstances ruling at the time relating to force     werden darf, unter denen das Kulturgut zu\nprotection are such that it is not feasible to   einem militärischen Ziel wird und es auf-\nrequire the decision to be made by an offi-      grund der in dem betreffenden Zeitpunkt\ncer commanding a force the equivalent of a       gegebenen Umstände in Bezug auf den\nbattalion in size or larger.                     Schutz durch eine militärische Einheit prak-\ntisch nicht möglich ist, die Entscheidung\nvom Kommandeur einer militärischen Ein-\nheit treffen zu lassen, die der Größe nach\neinem Bataillon oder einer höheren Einheit\nentspricht.\n6. It is the understanding of the Govern-        6. Die Regierung von Kanada ist der Auf-\nment of Canada that under Article 6(a)(i),       fassung, dass Kulturgut nach Artikel 6\ncultural property can be made into a military    Buchstabe a Ziffer i aufgrund seiner Be-\nobjective because of its nature, location,       schaffenheit, seines Standorts, seiner\npurpose or use.”                                 Zweckbestimmung oder seiner Verwen-\ndung zu einem militärischen Ziel gemacht\nwerden kann.“\nBerlin, den 14. Januar 2011\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-senegalesischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 15. Februar 2011\nDas in Dakar am 21. September 2007 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Senegal\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2005 („Neugründung\nvon zwei Mikrofinanzinstitutionen“) ist nach seinem\nArtikel 5\nam 21. September 2007\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. Februar 2011\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nJulia Kaiser","490                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2011\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Senegal\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2005\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 führung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorhabens\nvon der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nund\ndie Regierung der Republik Senegal –                                                 Artikel 2\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen               (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\nSenegal,                                                              das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nKfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu schlie-\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch              ßenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und         geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nzu vertiefen,                                                            (2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags\nentfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zusa-\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        gejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge geschlossen\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des\n31. Dezember 2013.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\n(3) Die Regierung der Republik Senegal, soweit sie nicht\nin der Republik Senegal beizutragen,\nEmpfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-\nzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-\nunter Bezugnahme auf die Verbalnote Nummer 754/2005 vom\nßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber\n29. Dezember 2005 der Botschaft der Bundesrepublik Deutsch-\nder KfW garantieren.\nland Dakar über die Zusage der Mittel –\nsind wie folgt übereingekommen:                                                                 Artikel 3\nDie Regierung der Republik Senegal stellt die KfW von sämt-\nArtikel 1                                lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-            Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der\nlicht es der Regierung der Republik Senegal und beziehungs-           in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Senegal\nweise oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam aus-             erhoben werden.\nzuwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederauf-\nbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in Form von Treuhandmittteln                                       Artikel 4\nals Eigenkapital sowie Wandeldarlehen in Höhe von insgesamt\nDie Regierung der Republik Senegal überlässt bei den sich\nbis zu 2 740 000,– EUR (in Worten: zwei Millionen siebenhun-\naus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\ndertvierzigtausend Euro) für das Vorhaben „Neugründung von\nTransporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\nzwei Mikrofinanzinstitutionen“ zu erhalten, wenn nach Prüfung\nverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\ndessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-        berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland             Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\nund der Regierung der Republik Senegal durch andere Mikro-            und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nfinanzvorhaben ersetzt werden.                                        kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Republik Senegal zu einem späteren Zeit-\nArtikel 5\npunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-\ntung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder weitere Finan-             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch-           Kraft.\nGeschehen zu Dakar am 21. September 2007 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDoretta Loschelder\nFür die Regierung der Republik Senegal\nAbdoulaye Diop"]}