{"id":"bgbl2-2011-12-1","kind":"bgbl2","year":2011,"number":12,"date":"2011-04-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2011/12#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2011-12-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2011/bgbl2_2011_12.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zu dem Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen vom 12. Dezember 2006 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (Vertragsgesetz Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen – Euromed-LuftvAbkG-Marok)","law_date":"2011-04-05T00:00:00Z","page":466,"pdf_page":2,"num_pages":20,"content":["466        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2011\nGesetz\nzu dem Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen vom 12. Dezember 2006\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund dem Königreich Marokko andererseits\n(Vertragsgesetz Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen –\nEuromed-LuftvAbkG-Marok)\nVom 5. April 2011\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz be-\nschlossen:\nArtikel 1\nDem in Brüssel am 12. Dezember 2006 von der Bundesrepublik Deutschland\nunterzeichneten Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Euro-\npäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich\nMarokko andererseits wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend ver-\nöffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird\nermächtigt, Änderungen des Anhangs I nach Artikel 27 Absatz 2 des Abkom-\nmens durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu\nsetzen, um die vereinbarten Flugliniendienste und festgelegten Strecken an ge-\ngenwärtige Umstände anzupassen.\n(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird\nermächtigt, Änderungen des Anhangs VI nach Artikel 27 Absatz 2 des Ab-\nkommens durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft\nzu setzen, um die in Anhang VI vereinbarten anwendbaren Rechtsvorschriften\nder Europäischen Union an Änderungen und Neuerungen anzupassen.\n(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird\nermächtigt, Änderungen des Abkommens und der Anhänge I bis VI durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen, um das\nAbkommen und die Anhänge an Staaten, die als weitere Vertragsparteien dem\nAbkommen beigetreten sind, anzupassen. Die Ermächtigung nach Satz 1 ist\nausgeschlossen, soweit im Rahmen der Anpassung darüber hinausgehende\ninhaltliche Änderungen des Abkommens und der Anhänge I bis VI erfasst sind.\n(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird\nermächtigt, die von der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten mit\nweiteren Ländern der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft unterzeichneten Ab-\nkommen über den Luftverkehr durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nBundesrates in Kraft zu setzen, soweit sich diese Luftverkehrsabkommen inner-\nhalb des Inhalts und Zwecks des in Artikel 1 bezeichneten Luftverkehrsab-\nkommens halten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2011 467\nArtikel 3\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 30 Absatz 2 Satz 1\nfür die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt\nbekannt zu geben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 5. April 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nPe te r R a m s a u e r\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGuido Westerwelle","468                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2011\nEuropa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund dem Königreich Marokko andererseits\nDas Königreich Belgien,                                           von dem Wunsche geleitet, im internationalen Luftverkehr ein\nHöchstmaß an Flug- und Luftsicherheit zu gewährleisten, und\ndie Tschechische Republik,\nunter Bekundung ihrer tiefen Besorgnis über Handlungen oder\ndas Königreich Dänemark,                                       Bedrohungen, die sich gegen die Sicherheit von Luftfahrzeugen\ndie Bundesrepublik Deutschland,                                richten und die Sicherheit von Personen oder Eigentum gefähr-\nden, den Betrieb des Luftverkehrs beeinträchtigen und das Ver-\ndie Republik Estland,                                          trauen der Öffentlichkeit in die Sicherheit der Zivilluftfahrt unter-\ndie Hellenische Republik,                                      graben,\ndas Königreich Spanien,\nunter Verweis auf das Abkommen über die Internationale\ndie Französische Republik,                                     Zivilluftfahrt, das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unter-\nIrland,                                                        zeichnung aufgelegt wurde,\ndie Italienische Republik,                                        von dem Wunsche geleitet, gleiche Rahmenbedingungen für\ndie Republik Zypern,                                           die Luftfahrtunternehmen zu gewährleisten,\ndie Republik Lettland,                                            in Anerkennung der Tatsache, dass staatliche Beihilfen den\ndie Republik Litauen,                                          Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen beeinträchtigen und\ndie grundlegenden Ziele dieses Abkommens in Frage stellen\ndas Großherzogtum Luxemburg,                                   können,\ndie Republik Ungarn,\nunter Bekräftigung der Bedeutung des Umweltschutzes bei\nMalta,\nder Entwicklung und Durchführung einer internationalen Luftver-\ndas Königreich der Niederlande,                                kehrspolitik und in Anerkennung des Rechts souveräner Staaten\ndie Republik Österreich,                                       diesbezüglich angemessene Maßnahmen zu ergreifen,\ndie Republik Polen,                                               unter Bekräftigung der Bedeutung des Verbraucherschutzes,\ndie Portugiesische Republik,                                   insbesondere im Sinne des am 28. Mai 1999 in Montreal unter-\nzeichneten Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter\ndie Republik Slowenien,                                        Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr,\ndie Slowakische Republik,                                      sofern beide Vertragsparteien auch Vertragsparteien dieses\nÜbereinkommens sind,\ndie Republik Finnland,\ndas Königreich Schweden,                                          in der Absicht, auf bestehende Luftverkehrsabkommen aufzu-\ndas Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,       bauen, um den Zugang zu den Märkten zu öffnen und\ngrößtmöglichen Nutzen für Verbraucher, Luftfahrtunternehmen,\nVertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen      Arbeitskräfte und Gemeinschaften auf beiden Seiten zu erzielen,\nGemeinschaft, nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt,\ndie Europäische Gemeinschaft, nachstehend „Gemeinschaft“          in der Erwägung, dass ein Abkommen zwischen der Euro-\ngenannt,                                                          päischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und\nMarokko andererseits wegweisend für die Luftverkehrsbeziehun-\neinerseits und                                                    gen Europa – Mittelmeerraum sein kann, um die Vorteile der\ndas Königreich Marokko, nachstehend „Marokko“ genannt,         Liberalisierung in diesem zentralen Wirtschaftsbereich voll zur\nGeltung zu bringen,\nandererseits –\nvon dem Wunsche geleitet, ein internationales Luftverkehrs-       in der Erwägung, dass für ein Abkommen dieser Art eine\nsystem auf der Grundlage eines fairen Marktwettbewerbs            schrittweise, aber umfassende Anwendung angestrebt wird und\nzwischen Luftfahrtunternehmen mit einem Mindestmaß an staat-      dass ein geeigneter Mechanismus eine immer stärkere Harmoni-\nlichen Eingriffen und staatlicher Regulierung zu fördern,         sierung mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft gewähr-\nleisten kann –\nvon dem Wunsche geleitet, mehr Möglichkeiten für den inter-\nnationalen Luftverkehr zu schaffen, insbesondere durch den           sind wie folgt übereingekommen:\nAufbau von Luftverkehrsnetzen, die den Bedürfnissen von Flug-\ngästen und Versendern im Hinblick auf angemessene Luftver-                                     Artikel 1\nkehrsdienste entsprechen,\nBegriffsbestimmungen\nvon dem Wunsche geleitet, es den Luftfahrtunternehmen zu          Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet – soweit nichts an-\nermöglichen, Reisenden und Versendern wettbewerbsfähige           deres bestimmt ist – der Ausdruck\nPreise und Dienstleistungen in offenen Märkten anzubieten,\n1. „vereinbarte Dienste“ und „festgelegte Strecken“ den inter-\nvon dem Wunsche geleitet, die Vorteile eines Liberalisierungs-       nationalen Luftverkehr gemäß Artikel 2 dieses Abkommens\nabkommens allen Bereichen der Luftverkehrsbranche, auch den             und die festgelegten Strecken gemäß Anhang I dieses Ab-\nBeschäftigten der Luftfahrtunternehmen, zugänglich zu machen,           kommens;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2011                         469\n2. „Abkommen“ das vorliegende Abkommen, seine Anhänge                      nicht zur allgemeinen Infrastruktur gehören, zur Ver-\nsowie alle möglicherweise erfolgenden Änderungen;                       fügung stellt oder Waren oder Dienstleistungen kauft;\n3. „Luftverkehr“ öffentlich angebotene entgeltliche Be-                d) die Regierung, eine regionale Stelle oder eine andere\nförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Post mit                   öffentliche Einrichtung Zahlungen an einen Förderme-\nLuftfahrzeugen, entweder getrennt oder zusammen, ein-                   chanismus leistet oder eine private Einrichtung damit\nschließlich – um Zweifel auszuschließen – Linien- und Char-             betraut, eine oder mehrere der unter den Buchstaben a,\nterluftverkehr, sowie Nurfracht-Dienste;                                b und c genannten Funktionen zu übernehmen, die\nnormalerweise der Regierung obliegen, oder dazu\n4. „Assoziierungsabkommen“ das am 26. Februar 1996 in\nanweist und sich diese Praktik kaum von den Praktiken\nBrüssel unterzeichnete Europa-Mittelmeer-Abkommen zur\nunterscheidet, die normalerweise von den Regierungen\nGründung einer Assoziation zwischen den Europäischen\nausgeübt werden,\nGemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und\ndem Königreich Marokko andererseits;                                und dadurch ein Vorteil gewährt wird.\n5. „Betriebsgenehmigung der Gemeinschaft“ die Betriebs-          11. „Internationaler Luftverkehr“ den Luftverkehr, der den Luft-\ngenehmigung für Luftfahrtunternehmen mit Niederlassung              raum über dem Hoheitsgebiet von mehr als einem Staat\nin der Europäischen Gemeinschaft, die gemäß der Verord-             durchquert;\nnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über\n12. „Preis“ Tarife für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck\ndie Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunter-\nund/oder Fracht (mit Ausnahme von Post) im Luftverkehr,\nnehmen erteilt und aufrechterhalten wird;\neinschließlich – falls zutreffend – der Landbeförderung in\n6. „ICAO-Abkommen“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago                  Verbindung mit der Beförderung im internationalen Luftver-\nzur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Inter-              kehr, die von den Luftfahrtunternehmen einschließlich ihrer\nnationale Zivilluftfahrt, einschließlich                            Beauftragten erhoben werden, sowie die Bedingungen für\na) aller Änderungen, die gemäß Artikel 94 Buchstabe a des           ihre Anwendung;\nICAO-Abkommens in Kraft getreten sind und sowohl         13. „Benutzungsgebühr“ eine Gebühr, die den Luftfahrtunter-\nvon Marokko als auch dem jeweils betroffenen Mitglied-         nehmen für die Bereitstellung von Einrichtungen oder\nstaat oder den jeweils betroffenen Mitgliedstaaten der         Dienstleistungen an Flughäfen, im Umfeld des Flughafens,\nEuropäischen Gemeinschaft ratifiziert wurden, sowie            im Bereich der Flugnavigation oder der Flugsicherheit, ein-\nb) aller Anhänge oder diesbezüglicher Änderungen, die ge-           schließlich damit zusammenhängender Dienste und Einrich-\nmäß Artikel 90 des ICAO-Abkommens angenommen                   tungen, auferlegt wird;\nwurden, soweit diese Anhänge oder Änderungen zu          14. „SESAR“ die technische Umsetzung des einheitlichen\njedem gegebenen Zeitpunkt sowohl für Marokko als               europäischen Luftraums, die eine koordinierte, synchro-\nauch den jeweils betroffenen Mitgliedstaat oder die            nisierte Forschung, Entwicklung und Indienststellung der\njeweils betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen           neuen Generationen von Systemen für das Flugverkehrs-\nGemeinschaft gelten;                                           management vorsieht;\n7. „Vollkosten“ die Kosten für die Dienstleistung zuzüglich      15. „Gebiet“ für das Königreich Marokko die Landgebiete (Fest-\neiner angemessenen Gebühr für Verwaltungsgemeinkosten               land und Inseln), Binnengewässer und Hoheitsgewässer un-\nund – soweit zutreffend – etwaige anwendbare Gebühren               ter seiner Hoheit oder Gerichtsbarkeit, und für die Europäi-\nfür Umweltkosten, soweit diese ohne Ansehen der Nationa-            sche Gemeinschaft die Landgebiete (Festland und Inseln),\nlität angewandt werden;                                             Binnengewässer und Hoheitsgewässer, auf die der Vertrag\n8. „Vertragsparteien“ auf der einen Seite die Gemeinschaft             zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung\noder die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft und ihre             findet unter den in diesem Vertrag sowie etwaigen Nach-\nMitgliedstaaten, gemäß ihren jeweiligen Zuständigkeiten,            folgeinstrumenten festgelegten Bedingungen; die Anwen-\nund auf der anderen Seite Marokko;                                  dung dieses Abkommens auf den Flughafen Gibraltar erfolgt\nunbeschadet der Rechtsstandpunkte des Königreichs Spa-\n9. „Staatsangehörige“ jede Person oder juristische Person mit          nien und des Vereinigten Königreichs in der strittigen Frage\nmarokkanischer Staatsangehörigkeit für die marokkanische            der Hoheit über das Gebiet, auf dem sich der Flughafen be-\nSeite oder mit der Nationalität eines Mitgliedstaates für die       findet, und des fortdauernden Ausschlusses des Flughafens\neuropäische Seite, sofern im Falle juristischer Personen die        Gibraltar von den Luftverkehrsmaßnahmen der EU, wie sie\nwirksame Kontrolle, sei es direkt oder durch Mehrheits-             am 18. September 2006 zwischen den Mitgliedstaaten ge-\nbeteiligung, stets bei Personen oder juristischen Personen          mäß der am 18. September 2006 in Cordoba vereinbarten\nmit marokkanischer Staatsangehörigkeit für die marokka-             Ministererklärung zum Flughafen von Gibraltar gelten;\nnische Seite liegt oder bei Personen oder juristischen Perso-\nnen mit der Nationalität eines Mitgliedstaates oder eines der und\nin Anhang V aufgeführten Drittstaaten für die europäische     16. „zuständige Behörde“ die in Anhang III aufgeführten Regie-\nSeite;                                                              rungsbehörden oder -stellen. Jede Änderung nationaler\n10. „Subventionen“ jeden finanziellen Beitrag, der von Be-              Rechtsvorschriften bezüglich des Status der zuständigen\nhörden, einer regionalen Stelle oder einer anderen öffent-          Behörden ist von der betreffenden Vertragspartei der andern\nlichen Einrichtung gewährt wird, d. h. wenn                         Vertragspartei anzuzeigen.\na) eine Praxis der Regierung, einer regionalen Stelle oder\neiner anderen öffentlichen Einrichtung einen direkten                                   Titel I\nTransfer von Geldern wie Zuschüsse, Darlehen oder                         Wirtschaftliche Bestimmungen\nKapitalzufuhren, potenzielle direkte Transfers von\nGeldern an das Unternehmen oder die Übernahme von\nArtikel 2\nVerbindlichkeiten des Unternehmens wie Darlehens-\nbürgschaften beinhaltet;                                                           Verkehrsrechte\nb) die Regierung, eine regionale Stelle oder andere öffent-      (1) Soweit in Anhang I nichts anderes bestimmt ist, gewährt\nliche Einrichtung auf normalerweise zu entrichtende      jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei für die Durchfüh-\nAbgaben verzichtet oder diese nicht erhebt;              rung des internationalen Luftverkehrs durch die Luftfahrtunter-\nnehmen der jeweils anderen Vertragspartei folgende Rechte:\nc) die Regierung, eine regionale Stelle oder eine andere\nöffentliche Einrichtung Waren oder Dienstleistungen, die a) das Recht, ihr Gebiet ohne Landung zu überfliegen;","470                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2011\nb) das Recht, in ihrem Gebiet zu anderen Zwecken zu landen               und\nals zum Aufnehmen oder Absetzen von Fluggästen, Gepäck,\n–   das Luftfahrtunternehmen sich, sei es direkt oder durch\nFracht und/oder Post im Luftverkehr (Landung zu nichtge-\nMehrheitsbeteiligung, im Eigentum von Mitgliedstaaten\nwerblichen Zwecken);\nund/oder Angehöriger der Mitgliedstaaten oder eines der\nc) beim Betrieb eines vereinbarten Dienstes auf einer festgeleg-             in Anhang V aufgeführten Drittstaaten oder Staatsange-\nten Strecke das Recht, Landungen in ihrem Gebiet zum Auf-                höriger dieser Drittstaaten befindet und dort verbleibt;\nnehmen oder Absetzen von Fluggästen, Fracht und/oder            c) das Luftfahrtunternehmen qualifiziert ist, die Bedingungen\nPost im internationalen Flugverkehr, entweder getrennt oder          gemäß den Gesetzen und sonstigen Vorschriften zu erfüllen,\nzusammen, durchzuführen,                                             die von der zuständigen Behörde, die den Antrag oder die\nund                                                                      Anträge prüft, in der Regel auf den internationalen Luftver-\nkehr angewendet werden,\nd) die in diesem Abkommen anderweitig festgelegten Rechte.\nund\n(2) Aus diesem Abkommen können nicht abgeleitet werden:\nd) die Bestimmungen in Artikel 14 (Flugsicherheit) und Artikel 15\na) für die Luftfahrtunternehmen Marokkos: das Recht, im Ge-              (Luftsicherheit) eingehalten und angewendet werden.\nbiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft\nFluggäste, Gepäck, Fracht und/oder Post an Bord zu neh-\nArtikel 4\nmen, die gegen Entgelt befördert werden und deren Ziel ein\nanderer Punkt im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaates                           Widerruf der Genehmigungen\nder Europäischen Gemeinschaft ist,                                 (1) Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien können\nb) für Luftfahrtunternehmen der Europäischen Gemeinschaft:          Betriebserlaubnisse widerrufen, aussetzen oder beschränken\ndas Recht, im Gebiet Marokkos Fluggäste, Gepäck, Fracht         oder den Betrieb von Luftfahrtunternehmen der jeweils anderen\nund/oder Post an Bord zu nehmen, die gegen Entgelt be-          Vertragspartei anderweitig aussetzen oder beschränken, wenn:\nfördert werden und deren Ziel ein anderer Punkt im Gebiet       a) für marokkanische Luftfahrtunternehmen:\nMarokkos ist.\n–   das Luftfahrtunternehmen seine Hauptniederlassung und\ngegebenenfalls seinen Sitz nicht in Marokko hat und sei-\nArtikel 3                                      ne Zulassung sowie sonstige damit zusammenhängende\nGenehmigung                                       Dokumente nicht in Einklang mit dem marokkanischen\nRecht erhalten hat,\nBei Eingang von Anträgen von Luftfahrtunternehmen der an-\nderen Vertragspartei für Betriebserlaubnisse gewähren die zu-            –   Marokko keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das\nständigen Behörden der anderen Vertragspartei die entsprechen-               Luftfahrtunternehmen ausgeübt und aufrechterhält,\nden Erlaubnisse mit möglichst geringer verfahrensbedingter               oder\nZeitverzögerung, wenn\n–   das Luftfahrtunternehmen sich nicht im Eigentum und un-\na) für marokkanische Luftfahrtunternehmen:                                   ter der wirksamen Kontrolle Marokkos und/oder Staats-\n–   das Luftfahrtunternehmen seine Hauptniederlassung und                angehöriger Marokkos oder der Mitgliedstaaten und/oder\ngegebenenfalls seinen Sitz in Marokko hat und seine                  Staatsangehöriger der Mitgliedstaaten befindet,\nZulassung sowie sonstige damit zusammenhängende             b) für Luftfahrtunternehmen der Europäischen Gemeinschaft:\nDokumente in Einklang mit dem Recht des Königreichs\n–   das Luftfahrtunternehmen seine Hauptniederlassung oder\nMarokko erhalten hat,\ngegebenenfalls seinen eingetragenen Sitz nicht im Gebiet\n–   das Königreich Marokko eine wirksame gesetzliche                     eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft im\nKontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt und auf-              Geltungsgebiet des Vertrags zur Gründung der Euro-\nrechterhält,                                                         päischen Gemeinschaft hat und keine Betriebsgeneh-\nmigung der Gemeinschaft erhalten hat,\nund\n–   der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins\n–   das Luftfahrtunternehmen sich, sei es direkt oder durch              zuständige Mitgliedstaat die wirksame gesetzliche Kon-\nMehrheitsbeteiligung, im Eigentum von Marokko                        trolle über das Luftfahrtunternehmen nicht ausübt und\nund/oder Staatsangehöriger Marokkos befindet und dort                diese auch nicht aufrechterhält oder die zuständige Luft-\nverbleibt und sich unter der wirksamen Kontrolle Marok-              fahrtbehörde nicht eindeutig angegeben ist,\nkos und/oder Staatsangehöriger Marokkos befindet oder\nsich, sei es direkt oder durch Mehrheitsbeteiligung, im Ei-      oder\ngentum der Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehöriger            –   das Luftfahrtunternehmen sich nicht im Eigentum und\nder Mitgliedstaaten befindet und dort verbleibt und sich             unter der wirksamen Kontrolle, sei es direkt oder durch\nstets unter der wirksamen Kontrolle der Mitgliedstaaten              Mehrheitsbeteiligung, von Mitgliedstaaten und/oder\noder Staatsangehöriger der Mitgliedstaaten befindet;                 Angehörigen der Mitgliedstaaten oder eines der in An-\nb) für Luftfahrtunternehmen der Europäischen Gemeinschaft:                   hang V aufgeführten Drittstaaten und/oder Staatsange-\nhöriger dieser Drittstaaten befindet,\n–   das Luftfahrtunternehmen seine Hauptniederlassung und\ngegebenenfalls seinen eingetragenen Sitz im Gebiet ei-      c) das betreffende Luftfahrtunternehmen die in Artikel 6 (Anwen-\nnes Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft im             dung von Rechtsvorschriften) dieses Abkommens genannten\nGeltungsgebiet des Vertrags zur Gründung der Europäi-            Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht eingehalten hat,\nschen Gemeinschaft hat und eine Betriebsgenehmigung         oder\nder Gemeinschaft erhalten hat,\nd) die Bestimmungen in Artikel 14 (Flugsicherheit) und Artikel 15\nund                                                                  (Luftsicherheit) nicht eingehalten und angewendet werden.\n–   der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins       (2) Sofern nicht sofortige Maßnahmen unbedingt erforderlich\nzuständige Mitgliedstaat die wirksame gesetzliche Kon-      sind, um die weitere Nichteinhaltung von Absatz 1 Buchstaben c\ntrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt und diese       oder d zu verhindern, werden die in diesem Artikel festgelegten\naufrechterhält und die zuständige Luftfahrtbehörde ein-     Rechte nur nach Konsultation der zuständigen Behörden der an-\ndeutig angegeben ist,                                       deren Vertragspartei ausgeübt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2011                          471\nArtikel 5                            chen oder Regierungsstelle eines anderen Landes als den Ver-\ntragsparteien vorgesehene Subvention die in Absatz 2 genannten\nInvestitionen\nKriterien nicht erfüllt, kann sie eine Sitzung des in Artikel 22 ein-\nDie Frage der Mehrheitsbeteiligung an einem marokkanischen     gesetzten Gemeinsamen Ausschusses verlangen, um die Frage\nLuftfahrtunternehmen oder seiner wirksamen Kontrolle durch        zu erörtern und bei berechtigten Einwänden geeignete Lösungen\neinen Mitgliedstaat oder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates   zu entwickeln.\noder an einem Luftfahrtunternehmen der Europäischen Gemein-\nschaft oder seiner wirksamen Kontrolle durch Marokko oder            (4) Kann eine Streitigkeit nicht durch den Gemeinsamen Aus-\nStaatsangehörige Marokkos unterliegt einer vorherigen Entschei-   schuss beigelegt werden, so bleibt den Vertragsparteien die\ndung des durch dieses Abkommen eingesetzten Gemeinsamen           Möglichkeit unbenommen, ihre jeweiligen Antisubventionsmaß-\nAusschusses.                                                      nahmen anzuwenden.\nIn dieser Entscheidung sind die Bedingungen anzugeben, die für       (5) Die Bestimmungen dieses Artikels berühren nicht die Ge-\ndie Erbringung der vereinbarten Dienste im Rahmen dieses Ab-      setze und sonstigen Bestimmungen der Vertragsparteien betref-\nkommens und für Dienste zwischen Drittstaaten und den Ver-        fend Luftverkehrsverbindungen von allgemeinem Interesse und\ntragsparteien gelten. Die Bestimmungen von Artikel 22 Absatz 9    für ihre Gebiete geltende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen.\ndieses Abkommens gelten für diese Art von Entscheidungen\nnicht.                                                                                           Artikel 9\nKommerzielle Tätigkeiten\nArtikel 6\n(1) Die Luftfahrtunternehmen beider Vertragsparteien haben\nAnwendung von Rechtsvorschriften                    das Recht, im Gebiet der anderen Vertragspartei Büros zur Ver-\n(1) Beim Einflug in das oder beim Ausflug aus dem Gebiet       kaufsförderung sowie zum Verkauf ihrer Dienstleistungen und da-\neiner Vertragspartei und während ihres Aufenthaltes im Gebiet     mit zusammenhängenden Tätigkeiten zu errichten.\neiner Vertragspartei sind die dort geltenden Gesetze und sons-       (2) Die Luftfahrtunternehmen beider Vertragsparteien haben\ntigen Vorschriften für den Einflug in ihr oder den Ausflug aus    das Recht, in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen\nihrem Gebiet der im internationalen Luftverkehr eingesetzten      Vorschriften der jeweils anderen Vertragspartei für Einreise, Auf-\nLuftfahrzeuge oder für den Betrieb und den Verkehr dieser Luft-   enthalt und Beschäftigung ihr eigenes Führungs-, Verkaufs-,\nfahrzeuge innerhalb ihres Gebietes von den Luftfahrtunterneh-     technisches, Betriebs- und sonstiges Fachpersonal, das zur Un-\nmen der anderen Vertragspartei zu beachten.                       terstützung der Bereitstellung von Luftverkehrsdiensten erforder-\n(2) Beim Einflug in das oder beim Ausflug aus dem Gebiet       lich ist, in das Gebiet der anderen Vertragspartei hineinzubringen\neiner Vertragspartei und während ihres Aufenthaltes im Gebiet     und dort zu unterhalten.\neiner Vertragspartei sind die für dieses Gebiet geltenden Geset-     (3)\nze und sonstigen Vorschriften für den Einflug in das oder den\nAusflug aus dem Gebiet von Fluggästen, Besatzungen oder           a) Unbeschadet von Buchstabe b hat jedes Luftfahrtunter-\nFracht von Luftfahrzeugen (einschließlich Vorschriften betreffend      nehmen im Gebiet der anderen Vertragspartei das Recht,\nEinreise, Abfertigung, Einwanderung, Pässe, Zoll und Quaran-           i)  seine eigene Bodenabfertigung durchzuführen („Selbst-\ntäne oder bei Postsendungen die hierfür geltenden Vorschriften)            abfertigung“) oder nach Wahl\nvon diesen Fluggästen und Besatzungen, sowie von allen, die in\nderen Namen handeln und vom Luftfahrtunternehmen der ande-             ii) für die gesamte oder einen Teil der Bodenabfertigung eine\nren Vertragspartei in Bezug auf die Fracht zu befolgen.                    Auswahl unter den im Wettbewerb stehenden Anbietern\nvon Bodenabfertigungsdiensten zu treffen, soweit diese\nAnbieter aufgrund der Gesetze und sonstigen Vorschrif-\nArtikel 7\nten der betreffenden Vertragspartei Zugang zum Markt\nWettbewerbspolitik                                 haben und auf dem Markt vertreten sind.\nIm Rahmen dieses Abkommens gelten die Bestimmungen von         b) Bei folgenden Kategorien von Bodenabfertigungsdiensten,\nTitel IV Kapitel II („Wettbewerb und sonstige wirtschaftliche Be-      d. h. Gepäckabfertigung, Vorfelddienste, Betankungsdiens-\nstimmungen“) des Assoziierungsabkommens, es sei denn, im               te, Fracht- und Postabfertigung im Hinblick auf die konkrete\nvorliegenden Abkommen sind genauere Regeln festgelegt.                 Beförderung von Fracht und Post zwischen dem Abferti-\ngungsgebäude und dem Luftfahrzeug unterliegen die unter\nArtikel 8                                 Buchstabe a Ziffern i und ii aufgeführten Rechte lediglich\nspezifischen Beschränkungen gemäß den im Gebiet der an-\nSubventionen                                deren Vertragspartei geltenden Gesetzen und sonstigen Vor-\n(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass staatliche Subven-       schriften. Ist aufgrund solcher Beschränkungen eine Selbst-\ntionen für Luftfahrtunternehmen den Wettbewerb durch Begüns-           abfertigung ausgeschlossen und besteht kein effektiver\ntigung bestimmter Unternehmen bei der Bereitstellung von Luft-         Wettbewerb zwischen den Anbietern von Bodenabferti-\nverkehrsdiensten verzerren oder zu verzerren drohen, dass sie          gungsdiensten, müssen alle derartigen Dienste allen Luft-\ngrundlegende Ziele dieses Abkommens in Frage stellen und mit           fahrtunternehmen auf gleicher Grundlage und in angemesse-\ndem Grundsatz eines offenen Luftverkehrsraums unvereinbar              ner Weise zur Verfügung stehen; die Preise für diese\nsind.                                                                  Dienstleistungen dürfen nicht über die Vollkosten einschließ-\nlich einer angemessenen Kapitalrendite nach Abschreibung\n(2) Wird es für das Erreichen eines legitimen Ziels von einer\nhinausgehen.\nVertragspartei als unverzichtbar erachtet, einem oder mehreren\nLuftfahrtunternehmen, die im Rahmen dieses Abkommens tätig           (4) Jedes Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei kann sich\nsind, staatliche Subventionen zu gewähren, so müssen diese        am Verkauf von Luftbeförderungen im Gebiet der anderen Ver-\nSubventionen dem Ziel angemessen, transparent und so gestal-      tragspartei unmittelbar und/oder nach Ermessen des Unter-\ntet sein, dass ihre nachteiligen Auswirkungen auf die Luftfahrt-  nehmens durch seine Beauftragten oder sonstige von dem\nunternehmen der anderen Vertragspartei so gering wie möglich      Luftfahrtunternehmen ernannten Vermittler beteiligen. Jedes Un-\nbleiben. Die Vertragspartei, die derartige Subventionen gewäh-    ternehmen hat das Recht, derartige Beförderungen zu verkau-\nren will, unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei von fen, und jedermann steht es frei, derartige Beförderungen in der\nihrer Absicht und von der Übereinstimmung der geplanten Sub-      Währung des betreffenden Gebiets oder in frei konvertierbarer\nvention mit den in diesem Abkommen festgelegten Kriterien.        Währung zu kaufen.\n(3) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine von der     (5) Jedes Luftfahrtunternehmen hat das Recht, örtliche Ein-\nanderen Vertragspartei oder gegebenenfalls von einer öffentli-    nahmen zu konvertieren und vom Gebiet der anderen Vertrags-","472                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2011\npartei nach seinem Land zu überweisen und auf Antrag, soweit               den, sofern die Versender über die Umstände einer solchen Be-\ndies nicht mit allgemein anwendbaren Rechtsvorschriften oder               förderung nicht irregeführt werden.\nBestimmungen unvereinbar ist, nach dem Land oder den Län-\ndern seiner Wahl. Die Konvertierung und Überweisung sind ohne\nArtikel 10\ndiesbezügliche Beschränkungen oder Besteuerung frei zu ge-\nstatten zu dem an dem Tag für Transaktionen und Überweisun-                                    Zölle und Gebühren\ngen geltenden Wechselkurs, an dem das Luftfahrtunternehmen\nden Erstantrag auf Überweisung stellt.                                   (1) Bei Ankunft im Gebiet einer Vertragspartei bleiben Luftfahr-\nzeuge, die von den Luftfahrtunternehmen der anderen Vertrags-\n(6) Den Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei wird gestat-     partei im internationalen Luftverkehr eingesetzt werden, ihre üb-\ntet, örtliche Ausgaben, insbesondere den Erwerb von Treibstoff,       lichen Ausrüstungsgegenstände, Treibstoffe, Schmieröle,\nim Gebiet der anderen Vertragspartei in Landeswährung zu              technische Verbrauchsgüter, ihr Bodengerät, Ersatzteile (ein-\nzahlen. Die Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei können          schließlich Motoren), Bordvorräte (insbesondere, jedoch nicht\nnach eigenem Ermessen derartige Ausgaben im Gebiet der                ausschließlich, Gegenstände wie Nahrungsmittel, Getränke und\nanderen Vertragspartei entsprechend den dort geltenden                alkoholische Getränke, Tabak und in begrenzten Mengen zum\nWährungsvorschriften in frei konvertierbaren Währungen zahlen.        Verkauf an Fluggäste oder zum Verbrauch durch diese während\n(7) Zur Durchführung oder zum Angebot der unter das                des Fluges bestimmte sonstige Güter) und andere ausschließ-\nAbkommen fallenden Dienste kann jedes Luftfahrtunternehmen            lich zur Verwendung im Zusammenhang mit dem Betrieb oder\neiner Vertragspartei Kooperations-Marketing-Vereinbarungen,           der Versorgung ihrer im internationalen Luftverkehr eingesetzten\nz. B. Blocked-Space- oder Code-Sharing-Vereinbarungen, tref-          Luftfahrzeuge bestimmte Gegenstände auf der Grundlage der\nfen mit:                                                              Gegenseitigkeit frei von allen Einfuhrbeschränkungen, Vermö-\ngenssteuern und -abgaben, Zöllen, Verbrauchsteuern und ähnli-\na) allen Luftfahrtunternehmen der Vertragsparteien,                   chen Gebühren und Abgaben, die\nund                                                                   a) durch die innerstaatlichen oder lokalen Behörden oder die\nEuropäische Gemeinschaft erhoben werden und\nb) allen Luftfahrtunternehmen eines Drittstaates,\nund                                                                   b) nicht auf den Kosten für geleistete Dienste beruhen, sofern\ndiese Ausrüstungsgegenstände und Vorräte an Bord des\nc) allen Bodenbeförderungsanbietern des Land- oder Seever-                 Luftfahrzeugs verbleiben.\nkehrs, mit der Maßgabe, dass i) alle Beteiligten derartiger Ver-\neinbarungen über die entsprechende Genehmigung verfügen             (2) Außerdem werden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit\nund dass ii) die Vereinbarungen die Auflagen für Sicherheit      von den in Absatz 1 genannten Steuern, Abgaben, Zöllen, Ge-\nund Wettbewerb erfüllen, die üblicherweise auf solche Ver-       bühren und sonstigen Abgaben außer den auf den Kosten für ge-\neinbarungen Anwendung finden. Beim Verkauf von Perso-            leistete Dienste beruhenden Gebühren befreit:\nnenbeförderungsdiensten im Rahmen von Code-Sharing ist           a) Bordvorräte, die in das Gebiet einer Vertragspartei eingeführt\nder Käufer an der Verkaufsstelle oder auf jeden Fall vor dem          oder dort geliefert werden und innerhalb angemessener\nEinsteigen darüber zu unterrichten, welcher Anbieter die ein-         Grenzen zur Verwendung in abgehenden, im internationalen\nzelnen Abschnitte der Beförderung durchführt.                         Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeugen eines Luftfahrtunter-\n(8)                                                                     nehmens der anderen Vertragspartei an Bord genommen\nwerden, selbst wenn diese Vorräte auf dem Teil des Fluges\na) Bei Personenbeförderungsdiensten werden Bodenbeför-                     über dem Gebiet der Vertragspartei verbraucht werden, in\nderungsanbieter nicht allein deshalb den Gesetzen und sons-           dem sie an Bord genommen werden,\ntigen Bestimmungen für den Luftverkehr unterworfen, weil\ndiese Bodenbeförderung von einem Luftfahrtunternehmen            b) Bodengerät und Ersatzteile (einschließlich Motoren), die in\nunter seinem Namen angeboten wird. Die Bodenbeför-                    das Gebiet einer Vertragspartei zur Versorgung, Wartung oder\nderungsanbieter können nach ihrem Ermessen Kooperations-              Reparatur eines im internationalen Luftverkehr eingesetzten\nvereinbarungen schließen. Bei Entscheidungen über eine                Luftfahrzeugs eines Luftfahrtunternehmens der anderen Ver-\nspezifische Regelung können die Bodenbeförderungsan-                  tragspartei eingeführt werden,\nbieter unter anderem Verbraucherinteressen sowie techni-\nc) Schmieröle und technische Verbrauchsgüter, die zur Verwen-\nsche, wirtschaftliche, räumliche und kapazitätsbezogene\ndung in einem im internationalen Luftverkehr eingesetzten\nSachzwänge in ihre Erwägungen einbeziehen.\nLuftfahrzeug eines Luftfahrtunternehmens der anderen Ver-\nb) Unbeschadet sonstiger Bestimmungen dieses Abkommens                     tragspartei in das Gebiet einer Vertragspartei eingeführt oder\ndürfen Luftfahrtunternehmen und indirekte Anbieter von Luft-          dort geliefert werden, selbst wenn diese Vorräte auf dem Teil\nfrachtdiensten der Vertragsparteien ohne Einschränkung in Ver-        des Fluges über dem Gebiet der Vertragspartei verbraucht\nbindung mit dem internationalen Luftverkehr jedes Landver-            werden sollen, in dem sie an Bord genommen werden,\nkehrsmittel zur Beförderung von Fracht nach oder von\nbeliebigen Punkten in den Gebieten von Marokko und der Eu-       d) Druckerzeugnisse entsprechend den Zollvorschriften der\nropäischen Gemeinschaft oder in Drittländern benutzen, ein-           jeweiligen Vertragspartei, die in das Gebiet einer Vertragspar-\nschließlich der Beförderung nach und von allen Flughäfen mit          tei eingeführt oder dort geliefert werden und zur Verwendung\nZolleinrichtungen und gegebenenfalls einschließlich des               in abgehenden, im internationalen Luftverkehr eingesetzten\nRechts, Fracht unter Zollverschluss unter Beachtung der an-           Luftfahrzeugen eines Luftfahrtunternehmens der anderen\nwendbaren Gesetze und sonstigen Vorschriften zu befördern.            Vertragspartei an Bord genommen werden, selbst wenn die-\nDerartige Fracht, gleichviel, ob auf dem Land- oder Luftweg be-       se Erzeugnisse auf dem Teil des Fluges über dem Gebiet der\nfördert, hat Zugang zur Abfertigung durch die Zollbehörden und        Vertragspartei verwendet werden sollen, in dem sie an Bord\nzu Zolleinrichtungen am Flughafen. Die Luftfahrtunternehmen           genommen werden, und\nkönnen wählen, ob sie den Landverkehr selbst durchführen         e) Ausrüstungen für die Flug- und die Luftsicherheit zum Ein-\noder ob sie ihn im Rahmen von Vereinbarungen mit anderen              satz an Flughäfen oder in Frachtabfertigungsterminals.\nLandverkehrsträgern durchführen lassen, einschließlich der Be-\nförderung auf dem Landweg durch andere Luftfahrtunterneh-           (3) Durch dieses Abkommen wird Treibstoff, der von einer Ver-\nmen und durch indirekte Anbieter von Luftfrachtverkehr. Derar-   tragspartei an Luftfahrtunternehmen innerhalb seines Gebietes\ntige verkehrsträgerübergreifenden Frachtdienste können zu        geliefert wird, nicht von Steuern, Abgaben, Zöllen und Gebühren\neinem einzigen durchgehenden Preis, der für die Beförderung in   ähnlich den in Absatz 1 genannten befreit. Beim Einflug in das\nder Luft und auf dem Boden gemeinsam gilt, angeboten wer-        oder beim Ausflug aus dem Gebiet sowie beim Aufenthalt in dem","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2011                         473\nGebiet einer Vertragspartei sind die für dieses Gebiet geltenden                                Titel II\nGesetze und sonstigen Vorschriften für den Verkauf, die Liefe-\nrung und die Verwendung von Flugzeugtreibstoff von den Luft-                 Zusammenarbeit im Regelungsbereich\nfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei einzuhalten.\nArtikel 14\n(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ausrüstungsge-\nFlugsicherheit\ngenstände und Vorräte können auf Verlangen unter der Über-\nwachung oder Kontrolle der zuständigen Behörden gehalten            (1) Die Vertragsparteien handeln in Übereinstimmung mit den\nwerden.                                                          in Anhang VI. A aufgeführten Rechtsvorschriften der Euro-\npäischen Gemeinschaft im Bereich der Luftverkehrssicherheit\n(5) Die in diesem Artikel vorgesehenen Befreiungen werden     unter den nachstehend aufgeführten Bedingungen.\nauch gewährt, wenn die Luftfahrtunternehmen einer Vertragspar-\ntei mit einem anderen Luftfahrtunternehmen, dem von der ande-       (2) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Luftfahrzeuge, die\nren Vertragspartei ebenfalls derartige Befreiungen gewährt wer-  bei einer Vertragspartei registriert sind, bei Verdacht auf Verstoß\nden, einen Vertrag über die Ausleihe oder Überlassung der in den gegen internationale Standards der Luftverkehrssicherheit auf-\nAbsätzen 1 und 2 genannten Gegenstände im Gebiet der ande-       grund des ICAO-Abkommens bei der Landung auf Flughäfen der\nren Vertragspartei geschlossen hat.                              anderen Vertragspartei, die dem internationalen Luftverkehr im\nGebiet der anderen Vertragspartei offenstehen, Inspektionen an\n(6) Dieses Abkommen hindert die Vertragsparteien nicht        Bord und außen am Luftfahrzeug durch die zuständigen Behör-\ndaran, Steuern, Abgaben, Zölle oder Gebühren auf Güter zu        den dieser anderen Vertragspartei unterzogen werden, um\nerheben, die zu anderen Zwecken als dem Verbrauch an Bord an     sowohl die Gültigkeit der Luftfahrzeugdokumente und der Doku-\nFluggäste auf dem Abschnitt eines Luftverkehrsdienstes           mente der Besatzung als auch den augenscheinlichen Zustand\nzwischen zwei Punkten innerhalb ihres Gebiets verkauft werden,   des Luftfahrzeugs und seiner Ausrüstung zu prüfen.\nauf dem Ein- und Aussteigen zulässig ist.                           (3) Jede Vertragspartei kann jederzeit Konsultationen über die\nvon der anderen Vertragspartei eingehaltenen Sicherheitsstan-\nArtikel 11                           dards verlangen.\nBenutzungsgebühren                            (4) Dieses Abkommen darf nicht so ausgelegt werden, dass\ndie Befugnisse der zuständigen Behörden einer Vertragspartei\n(1) Eine Vertragspartei verlangt von den Luftfahrtunternehmen beschränkt werden, alle angemessenen und unmittelbaren\nder anderen Vertragspartei keine höheren Gebühren bzw. lässt     Maßnahmen zu ergreifen, wenn sie bezüglich Luftfahrzeugen,\nkeine höheren Gebühren zu, als sie ihren eigenen Luftfahrtunter- Erzeugnissen oder Dienstleistungen feststellt, dass diese mög-\nnehmen für die Durchführung vergleichbarer internationaler Luft- licherweise:\nverkehrsdienste auferlegt werden.\na) die Mindestnormen, die gemäß dem ICAO-Abkommen oder\n(2) Die Anhebung von Gebühren oder die Einführung neuer            den in Anhang VI. A aufgeführten Rechtsvorschriften – je\nGebühren wird erst nach angemessenen Konsultationen zwi-              nachdem, welches zutreffend ist – festgelegt wurden, nicht\nschen den zuständigen Gebühren erhebenden Stellen und den             erfüllen\nLuftfahrtunternehmen der beiden Vertragsparteien erfolgen. Die   oder\nBenutzer müssen in angemessener Frist über Vorschläge zur\nÄnderung der Benutzungsgebühren unterrichtet werden, um          b) Anlass zu ernsten Bedenken aufgrund einer Inspektion im\nStellung nehmen zu können, bevor die Änderungen tatsächlich           Sinne von Absatz 2 geben, nicht die gemäß dem ICAO-Ab-\nerfolgen. Die Vertragsparteien fördern außerdem den Austausch         kommen oder den in Anhang VI. A aufgeführten Rechtsvor-\nvon Informationen, die notwendig sein können, um eine exakte          schriften – je nachdem, welches zutreffend ist – festgelegten\nBewertung der Angemessenheit, Berechtigung oder Aufteilung            Mindestnormen erfüllt,\nder Gebühren in Übereinstimmung mit den Grundsätzen dieses       oder\nArtikels zu ermöglichen.\nc) Anlass zu ernsten Bedenken geben, dass es an einer wirk-\nsamen Aufrechterhaltung und Verwaltung von Mindest-\nArtikel 12                                normen, die gemäß dem ICAO-Abkommen oder den in\nAnhang VI. A aufgeführten Rechtsvorschriften – je nachdem,\nPreisgestaltung\nwelches zutreffend ist – festgelegt wurden, mangelt.\nDie Preise für Luftverkehrsdienste im Rahmen dieses Abkom-       (5) Ergreifen die zuständigen Behörden einer Vertragspartei\nmens werden frei festgesetzt und sind keiner Genehmigung zu      Maßnahmen nach Absatz 4, so unterrichten sie unverzüglich die\nunterwerfen. Eine Vorlage ausschließlich zu Informationszwecken  zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei davon und be-\nkann jedoch verlangt werden. Preise für die Beförderung aus-     gründen ihre Maßnahmen.\nschließlich innerhalb der Europäischen Gemeinschaft unterliegen\nden Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft.               (6) Werden Maßnahmen in Anwendung von Absatz 4 nicht\naufgehoben, obwohl die Grundlage für ihr Ergreifen entfallen ist,\nkann jede Vertragspartei die Angelegenheit dem Gemeinsamen\nArtikel 13                           Ausschuss vorlegen.\nStatistik\nArtikel 15\nDie zuständigen Behörden der Vertragsparteien liefern einan-\nLuftfahrtsicherheit\nder auf Verlangen Informationen und Statistiken zum Verkehrs-\nvolumen, das von den durch eine Vertragspartei für die verein-      (1) Da die Gewährleistung der Sicherheit ziviler Luftfahrzeuge,\nbarten Dienste zugelassenen Luftverkehrsunternehmen nach         ihrer Fluggäste und Besatzungen eine Grundvoraussetzung für\ndem oder vom Gebiet der anderen Vertragspartei befördert wur-    die Durchführung des internationalen Luftverkehrs ist, bekräfti-\nde, und zwar in der gleichen Form, in der sie von den zugelasse- gen die Vertragsparteien ihre gegenseitige Verpflichtung, die\nnen Luftfahrtunternehmen für ihre zuständigen nationalen Behör-  Sicherheit der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen zu\nden ausgearbeitet und diesen vorgelegt wurden. Alle              gewährleisten (insbesondere ihre Verpflichtungen aufgrund des\nzusätzlichen statistischen Daten über den Verkehr, die die       ICAO-Abkommens, des Abkommens über strafbare und\nzuständigen Behörden einer Vertragspartei von den Behörden       bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene\nder anderen Vertragspartei verlangen können, sind auf Verlangen  Handlungen, das am 14. September 1963 in Tokio unterzeichnet\neiner der Vertragsparteien Gegenstand der Erörterung durch den   wurde, des Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrecht-\nGemeinsamen Ausschuss.                                           lichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, das am 16. Dezember","474                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2011\n1970 in Den Haag unterzeichnet wurde, des Übereinkommens               (8) Wenn eine unmittelbare und außergewöhnliche Notlage\nzur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicher-        dies erfordert, kann eine Vertragspartei vor Ablauf von fünfzehn\nheit der Zivilluftfahrt, das am 23. September 1971 in Montreal      (15) Tagen vorläufige Maßnahmen treffen.\nunterzeichnet wurde, des Protokolls zur Bekämpfung widerrecht-\nlicher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der interna-        (9) Die nach Absatz 7 getroffenen Maßnahmen werden einge-\ntionalen Zivilluftfahrt dienen, das am 24. Februar 1988 in Mont-    stellt, wenn die andere Vertragspartei den Bestimmungen dieses\nreal unterzeichnet wurde, und des Übereinkommens über die           Artikels nachkommt.\nMarkierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Auf-\nspürens, das am 1. März 1991 in Montreal unterzeichnet wurde,                                    Artikel 16\nsoweit beide Vertragsparteien diesen Übereinkünften beigetre-\nten sind, sowie aufgrund aller sonstigen Übereinkünfte und Pro-                         Flugverkehrsmanagement\ntokolle im Bereich der Sicherheit der Zivilluftfahrt, denen beide\nVertragsparteien beigetreten sind).                                    (1) Die Vertragsparteien handeln in Übereinstimmung mit den\nin Anhang VI. B aufgeführten Rechtsvorschriften unter den nach-\n(2) Die Vertragsparteien gewähren einander auf Verlangen jede    stehend aufgeführten Bedingungen.\nerforderliche Unterstützung, um die widerrechtliche Inbesitz-\nnahme ziviler Luftfahrzeuge und sonstige widerrechtliche Hand-         (2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine möglichst enge\nlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste  Zusammenarbeit im Bereich des Flugverkehrsmanagements mit\nund Besatzungen, von Flughäfen und Flugnavigationseinrichtun-       dem Ziel anzustreben, den einheitlichen europäischen Luftraum\ngen sowie alle sonstigen Bedrohungen der Sicherheit der Zivil-      auf Marokko auszuweiten, um das Niveau der gegenwärtigen\nluftfahrt zu verhindern.                                            Sicherheitsnormen sowie der Gesamteffizienz bei den allge-\nmeinen Verkehrsstandards in Europa anzuheben, Kapazitäten zu\n(3) Die Vertragsparteien handeln in ihren beiderseitigen Bezie-  optimieren und Verzögerungen zu minimieren.\nhungen entsprechend den Luftsicherheitsstandards und, soweit\nsie von ihnen angewandt werden, entsprechend den empfoh-               (3) Um die Anwendung der Rechtsvorschriften für den einheit-\nlenen Praktiken, die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organi- lichen europäischen Luftraum in ihren Gebieten zu erleichtern:\nsation festgelegt und dem Abkommen über die Internationale\nZivilluftfahrt als Anhänge hinzugefügt wurden, soweit diese         a) trifft Marokko die erforderlichen Maßnahmen, um seine insti-\nSicherheitsbestimmungen auf die Vertragsparteien anwendbar               tutionellen Strukturen für das Flugverkehrsmanagement an\nsind; beide Vertragsparteien verlangen, dass die Halter von in           den einheitlichen europäischen Luftraum anzupassen, insbe-\nihren Ländern eingetragenen Luftfahrzeugen sowie Halter von              sondere durch Einrichtung nationaler Aufsichtsbehörden mit\nLuftfahrzeugen, die ihren Hauptgeschäftssitz oder ihren ständi-          klarer Zuständigkeit, die zumindest funktionell unabhängig\ngen Aufenthalt in ihrem Gebiet haben, und die Betreiber von              von den Anbietern von Flugsicherungsdiensten sind,\nFlughäfen in ihrem Gebiet entsprechend diesen Luftsicherheits-\nstandards handeln.                                                  und\n(4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in ihrem Gebiet      b) die Europäische Gemeinschaft assoziiert Marokko bei den\neffektive Maßnahmen zum Schutz von Luftfahrzeugen und zur                einschlägigen operationellen Initiativen in den Bereichen\nDurchsuchung von Fluggästen und ihrem Handgepäck sowie zur               Flugsicherungsdienste, Luftraum und Interoperabilität, die\ngeeigneten Kontrolle von Besatzungen, Fracht (einschließlich             sich aus dem einheitlichen europäischen Luftraum ergeben,\naufgegebenem Gepäck) und Bordvorräten vor und während des                insbesondere durch frühzeitige Einbeziehung der Bemühun-\nEinsteigens und Beladens ergriffen werden und dass diese                 gen Marokkos bei der Schaffung funktioneller Luftraum-\nMaßnahmen angepasst werden, um stärkeren Bedrohungen zu                  blöcke oder durch angemessene Koordinierung bei SESAR.\nbegegnen. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass ihre Luftfahrt-\nunternehmen verpflichtet werden können, die in Absatz 3 auf-                                     Artikel 17\ngeführten Sicherheitsvorschriften der jeweils anderen Vertrags-\npartei für den Einflug in das, den Ausflug aus dem und den                                        Umwelt\nAufenthalt in dem Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei\neinzuhalten. Jede Vertragspartei sagt außerdem eine wohlwol-           (1) Die Vertragsparteien handeln in Übereinstimmung mit den\nlende Prüfung jedes Ersuchens der anderen Vertragspartei zu,        in Anhang VI. C aufgeführten Rechtsvorschriften der Gemein-\nangemessene besondere Sicherheitsmaßnahmen zur Abwen-               schaft unter den nachfolgend angegebenen Bedingungen.\ndung einer bestimmten Bedrohung zu ergreifen.\n(2) Dieses Abkommen schränkt in keiner Weise das Recht der\n(5) Bei tatsächlichem Eintreten oder Drohen einer widerrecht-    zuständigen Behörden der Vertragsparteien ein, angemessene\nlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen oder von sonstigen          Maßnahmen zu ergreifen, um die Umweltauswirkungen des im\nwiderrechtlichen Handlungen gegen die Sicherheit von Luftfahr-      Rahmen dieses Abkommens durchgeführten internationalen\nzeugen, Fluggästen, Besatzungen, Flughäfen oder Flugnaviga-         Luftverkehrs zu verhindern oder anderweitig gegen sie vorzuge-\ntionseinrichtungen unterstützen die Vertragsparteien einander       hen, soweit diese Maßnahmen ohne Ansehen der Nationalität an-\ndurch Erleichterung der Kommunikation und sonstige geeignete        gewandt werden.\nMaßnahmen, die der schnellen und sicheren Beendigung eines\nsolchen Zwischenfalls oder einer solchen Bedrohung dienen.\nArtikel 18\n(6) Hat eine Vertragspartei berechtigten Grund zu der An-\nnahme, dass die andere Vertragspartei von den Luftsicherheits-                              Verbraucherschutz\nvorschriften dieses Artikels abweicht, kann diese Vertragspartei\nDie Vertragsparteien handeln in Übereinstimmung mit den in\nsofortige Konsultationen mit der anderen Vertragspartei ver-\nAnhang VI. D aufgeführten Rechtsvorschriften der Gemeinschaft\nlangen.\nim Bereich des Luftverkehrs.\n(7) Unbeschadet von Artikel 4 (Widerruf der Genehmigungen)\ndieses Abkommens stellt die Tatsache, dass innerhalb von\nArtikel 19\nfünfzehn (15) Tagen nach Eingang eines solchen Antrags keine\nzufriedenstellende Einigung erzielt werden konnte, einen Grund                  Computergesteuerte Buchungssysteme\ndafür dar, die Betriebserlaubnis und die technische Geneh-\nmigung von Luftfahrtunternehmen beider Vertragsparteien zu             Die Vertragsparteien handeln in Übereinstimmung mit den in\nverweigern, zu widerrufen, einzuschränken oder mit Auflagen zu      Anhang VI. E aufgeführten Rechtsvorschriften der Gemeinschaft\nversehen.                                                           im Bereich des Luftverkehrs.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2011                           475\nArtikel 20                            chende Vertragspartei vorübergehend angemessene Schutz-\nmaßnahmen gemäß Artikel 24 treffen.\nSoziale Aspekte\nDie Vertragsparteien handeln in Übereinstimmung mit den in         (8) Zu jeder Entscheidung des Gemeinsamen Ausschusses\nAnhang VI. F aufgeführten Rechtsvorschriften der Gemeinschaft       werden der Zeitpunkt der Umsetzung durch die Vertragsparteien\nim Bereich des Luftverkehrs.                                        und alle weiteren Informationen, die die Wirtschaftsbeteiligten\nbetreffen können, angegeben.\nTitel III                              (9) Unbeschadet des Absatzes 2 können die Vertragspartei-\nen, wenn der Gemeinsame Ausschuss in einer ihm vorgelegten\nInstitutionelle Bestimmungen                     Frage nicht binnen sechs Monaten nach seiner Befassung zu\neiner Entscheidung gelangt ist, vorübergehend angemessene\nArtikel 21                            Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 24 treffen.\nAuslegung und Durchführung                         (10) Der Gemeinsame Ausschuss prüft Fragen betreffend\n(1) Die Vertragsparteien treffen alle geeigneten Maßnahmen      bilaterale Investitionen im Hinblick auf Mehrheitsbeteiligung oder\nallgemeiner oder besonderer Art, um die Erfüllung der sich aus      Veränderungen in Bezug auf die wirksame Kontrolle von Luft-\ndiesem Abkommen ergebenden Verpflichtungen zu gewährleis-           fahrtunternehmen der Vertragsparteien.\nten, und enthalten sich aller Maßnahmen, die die Erreichung der        (11) Der Gemeinsame Ausschuss trägt außerdem zur Vertie-\nmit diesem Abkommen verfolgten Ziele gefährden könnten.             fung der Zusammenarbeit bei durch:\n(2) Jede Vertragspartei ist für eine ordnungsgemäße Durch-      a) Unterstützung des Austauschs von Sachverständigen bei\nführung dieses Abkommens in ihrem Gebiet verantwortlich, ins-            neuen Initiativen und Entwicklungen im Bereich der Recht-\nbesondere in Bezug auf die in Anhang VI aufgeführten Verord-             setzung und Regulierung, einschließlich der Bereiche Flug\nnungen und Richtlinien im Bereich des Luftverkehrs.                      und Luftsicherheit, Umwelt, Luftfahrtinfrastruktur (auch Slots)\n(3) Jede Vertragspartei stellt der anderen Vertragspartei bei        und Verbraucherschutz,\nUntersuchungen zu möglichen Verstößen, die diese Vertragspar-\nb) regelmäßige Beobachtung der sozialen Auswirkungen des\ntei im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten gemäß diesem\nAbkommens bei seiner derzeitigen Anwendung sowie Ent-\nAbkommen durchführt, alle notwendigen Informationen zur Ver-\nwicklung geeigneter Lösungen bei berechtigten Einwänden,\nfügung und leistet ihr die erforderliche Unterstützung.\nc) Berücksichtigung potenzieller Bereiche für eine Weiterent-\n(4) Handelt eine Vertragspartei im Rahmen der ihr durch das\nwicklung des Abkommens, einschließlich Empfehlungen für\nAbkommen übertragenen Zuständigkeiten in Angelegenheiten,\nÄnderungen des Abkommens.\ndie Interessen der anderen Vertragspartei berühren und die Be-\nhörden oder Unternehmen dieser Vertragspartei betreffen, so\nwerden die Behörden dieser anderen Vertragspartei umfassend                                      Artikel 23\nunterrichtet und erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor\nStreitbeilegung und Schiedsverfahren\neine endgültige Entscheidung getroffen wird.\n(1) Jede Vertragspartei kann den Gemeinsamen Ausschuss\nArtikel 22                            mit Streitigkeiten bezüglich der Anwendung oder Auslegung die-\nses Abkommens befassen, die nicht gemäß Artikel 22 beigelegt\nDer Gemeinsame Ausschuss                        werden konnten. Für die Zwecke dieses Artikels handelt der im\n(1) Es wird ein Ausschuss aus Vertretern der Vertragsparteien   Rahmen des Assoziierungsabkommens eingerichtete Assoziie-\n(nachstehend „Gemeinsamer Ausschuss“ genannt) eingesetzt,           rungsrat als Gemeinsamer Ausschuss.\nder für die Verwaltung dieses Abkommens zuständig ist und sei-         (2) Der Gemeinsame Ausschuss kann die Streitigkeit durch\nne ordnungsgemäße Anwendung gewährleistet. Dazu gibt er in          Beschluss beilegen.\nden im Abkommen vorgesehenen Fällen Empfehlungen ab und\ntrifft Entscheidungen.                                                 (3) Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen\nzur Umsetzung des in Absatz 2 genannten Beschlusses.\n(2) Die Entscheidungen des Gemeinsamen Ausschusses\nwerden gemeinsam getroffen und sind für die Vertragsparteien           (4) Kann die Streitigkeit nicht gemäß Absatz 2 beigelegt wer-\nbindend. Sie werden von den Vertragsparteien gemäß ihren            den, so wird sie auf Ersuchen einer der Vertragsparteien nach\neigenen Vorschriften umgesetzt.                                     dem folgenden Verfahren an ein Schiedsgericht aus drei\n(3) Der Gemeinsame Ausschuss tritt bei Bedarf, mindestens       Schiedsrichtern verwiesen:\njedoch einmal jährlich, zusammen. Jede Vertragspartei kann die      a) Jede Vertragspartei ernennt innerhalb von sechzig (60) Tagen\nEinberufung einer Sitzung verlangen.                                     nach Eingang der von der anderen Vertragspartei auf diplo-\n(4) Eine der Vertragsparteien kann auch eine Sitzung des             matischem Wege übermittelten Notifizierung über den Antrag\nGemeinsamen Ausschusses verlangen, um Fragen im Zu-                      auf Schiedsverfahren vor dem Schiedsgericht einen Schieds-\nsammenhang mit der Auslegung und Anwendung dieses Ab-                    richter; der dritte Schiedsrichter ist innerhalb von weiteren\nkommens zu lösen. Diese Sitzung muss so früh wie möglich                 sechzig (60) Tagen von den beiden anderen Schiedsrichtern\nstattfinden, spätestens jedoch zwei Monate nach Eingang des              zu ernennen. Hat eine Vertragspartei innerhalb der vereinbar-\nAntrags, soweit nicht anders vereinbart.                                 ten Frist keinen Schiedsrichter ernannt, oder wurde der drit-\nte Schiedsrichter nicht innerhalb der vereinbarten Frist er-\n(5) Zur ordnungsgemäßen Durchführung dieses Abkommens                nannt, so kann jede Vertragspartei den Präsidenten des\ntauschen die Vertragsparteien Informationen aus und halten auf           Rates der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation ersuchen,\nAntrag einer Vertragspartei Konsultationen im Gemeinsamen                den bzw. die erforderlichen Schiedsrichter zu ernennen.\nAusschuss ab.\nb) Der nach Buchstabe a ernannte dritte Schiedsrichter ist\n(6) Der Gemeinsame Ausschuss gibt sich durch Beschluss               Staatsangehöriger eines Drittstaates, und er führt den Vorsitz\neine Geschäftsordnung.                                                   über das Schiedsgericht.\n(7) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine Entschei-\nc) Das Schiedsgericht gibt sich eine Verfahrensordnung.\ndung des Gemeinsamen Ausschusses von der anderen Vertrags-\npartei nicht ordnungsgemäß umgesetzt wird, so kann sie verlan-      d) Vorbehaltlich der abschließenden Entscheidung des Schieds-\ngen, dass diese Frage im Gemeinsamen Ausschuss erörtert wird.            gerichtes werden die ursprünglichen Kosten des Schiedsge-\nGelangt der Gemeinsame Ausschuss nicht binnen zwei Mona-                 richtsverfahrens gleichmäßig auf die Vertragsparteien aufge-\nten nach seiner Befassung zu einer Lösung, so kann die ersu-             teilt.","476                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2011\n(5) Vorabentscheidungen und endgültige Entscheidungen des      minierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Ge-\nSchiedsgerichts sind für die Vertragsparteien verbindlich.        meinschaft und ihren Staatsangehörigen statt.\n(6) Kommt eine Vertragspartei einer gemäß den Bestimmun-          (2) Treten die Vertragsparteien einem multilateralen Überein-\ngen dieses Artikels ergangenen Entscheidung des Schiedsge-        kommen bei oder billigen sie einen Beschluss der Internationalen\nrichts nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Bekanntgabe    Zivilluftfahrt-Organisation oder einer anderen internationalen Or-\ndieser Entscheidung nach, so kann die andere Vertragspartei für   ganisation, der Belange dieses Abkommens berührt, so beraten\ndie Dauer dieses Verstoßes die Rechte oder Vorteile, die sie der  sie im Gemeinsamen Ausschuss, ob das vorliegende Abkommen\nfür den Verstoß verantwortlichen Vertragspartei nach den Be-      zur Berücksichtigung derartiger Entwicklungen überarbeitet wer-\nstimmungen dieses Abkommens gewährt hatte, beschränken,           den sollte.\naussetzen oder zurücknehmen.\n(3) Dieses Abkommen berührt nicht etwaige Beschlüsse\nbeider Vertragsparteien, etwaige künftige Empfehlungen der In-\nArtikel 24                           ternationalen Zivilluftfahrt-Organisation anzuwenden. Die Ver-\nSchutzmaßnahmen                           tragsparteien dürfen dieses Abkommen oder Teile davon nicht\nals Argument gegen die Erörterung politischer Alternativen hin-\n(1) Die Vertragsparteien treffen alle allgemeinen oder beson-  sichtlich unter dieses Abkommen fallender Fragen in der Inter-\nderen Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus      nationalen Zivilluftfahrt-Organisation zitieren.\ndiesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, dass die\nZiele dieses Abkommens erreicht werden.\nArtikel 27\n(2) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die ande-\nre Vertragspartei einer Verpflichtung aus diesem Abkommen                                    Änderungen\nnicht nachgekommen ist, so kann sie geeignete Maßnahmen              (1) Wünscht eine Vertragspartei eine Änderung dieses Abkom-\ntreffen. Die Schutzmaßnahmen sind hinsichtlich ihres Umfangs      mens, so setzt sie den Gemeinsamen Ausschuss davon in\nund ihrer Dauer auf das zur Behebung der Situation oder zur       Kenntnis. Die Änderung des Abkommens tritt nach Abschluss\nWahrung der Ausgewogenheit dieses Abkommens unbedingt er-         der jeweiligen internen Verfahren der Vertragsparteien in Kraft.\nforderliche Maß zu beschränken. Vorrang ist Maßnahmen zu ge-\nben, die das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens              (2) Der Gemeinsame Ausschuss kann auf Vorschlag einer\nmöglichst wenig beeinträchtigen.                                  Vertragspartei und in Übereinstimmung mit diesem Artikel ent-\nscheiden, die Anhänge des Abkommens zu ändern.\n(3) Zieht eine Vertragspartei Schutzmaßnahmen in Erwägung,\nso unterrichtet die andere Vertragspartei durch den Gemeinsa-        (3) Nach diesem Abkommen bleibt es jeder Vertragspartei\nmen Ausschuss und übermittelt alle einschlägigen Informatio-      unbenommen, vorbehaltlich der Einhaltung des Grundsatzes der\nnen.                                                              Nichtdiskriminierung und der Bestimmungen dieses Abkommens\nim Luftfahrtbereich oder einem damit zusammenhängenden, in\n(4) Die Vertragsparteien führen unverzüglich Konsultationen    Anhang VI aufgeführten Bereich einseitig neue Rechtsvorschrif-\nim Gemeinsamen Ausschuss durch, um eine allgemein annehm-         ten zu erlassen oder ihre geltenden Rechtsvorschriften zu\nbare Lösung zu finden.                                            ändern.\n(5) Unbeschadet von Artikel 3 Buchstabe d, Artikel 4 Buch-        (4) Erlässt eine Vertragspartei neue Rechtsvorschriften, so\nstabe d, Artikel 14 und Artikel 15 darf die betreffende Vertrags- setzt sie die andere Vertragspartei davon so bald und so um-\npartei bis nach Ablauf eines Monats nach der Übermittlung der     fassend wie möglich in Kenntnis. Auf Verlangen einer der\nInformationen gemäß Absatz 3 keine Schutzmaßnahmen ergrei-        Vertragsparteien kann ein vorläufiger Meinungsaustausch im Ge-\nfen, sofern nicht das Konsultationsverfahren nach Absatz 4 vor    meinsamen Ausschuss erfolgen.\nAblauf dieser Frist abgeschlossen wurde.\n(5) Erlässt eine Vertragspartei neue Rechtsvorschriften oder\n(6) Die betreffende Vertragspartei informiert den Gemein-\nändert sie ihre Rechtsvorschriften im Luftfahrtbereich oder einem\nsamen Ausschuss unverzüglich über die getroffenen Maßnah-\ndamit zusammenhängenden, in Anhang VI aufgeführten Bereich,\nmen und übermittelt alle einschlägigen Informationen.\nso setzt sie die andere Vertragspartei davon innerhalb von drei-\n(7) Alle aufgrund dieses Artikels getroffenen Maßnahmen wer-   ßig Tagen nach Annahme der Rechtsvorschriften in Kenntnis. Auf\nden ausgesetzt, sobald die den Verstoß verursachende Vertrags-    Verlangen einer der Vertragsparteien führt der Gemeinsame Aus-\npartei die Bestimmungen dieses Abkommens erfüllt.                 schuss danach innerhalb von sechzig Tagen einen Meinungsaus-\ntausch über die Auswirkungen solcher neuen oder geänderten\nArtikel 25                           Rechtsvorschriften auf das ordnungsgemäße Funktionieren\ndieses Abkommens durch.\nGeografische Ausweitung des Abkommens\n(6) Der Gemeinsame Ausschuss\nDie Vertragsparteien erkennen den bilateralen Charakter die-\nses Abkommens an, sind sich aber bewusst, dass es in den Rah-     a) trifft eine Entscheidung zur Änderung von Anhang VI, um\nmen der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft fällt, die laut der            darin gegebenenfalls auf der Grundlage der Gegenseitigkeit\nErklärung von Barcelona vom 28. November 1995 aufgebaut                die betreffenden neuen oder geänderten Rechtsvorschriften\nwerden soll. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Führung        aufzunehmen,\neines kontinuierlichen Dialogs, um die Vereinbarkeit dieses       oder\nAbkommens mit dem Prozess von Barcelona zu gewährleisten,\ninsbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit, in gegenseitigem    b) trifft eine Entscheidung, dass die betreffenden neuen oder\nEinvernehmen Änderungen zu beschließen, um ähnliche Luftver-           geänderten Rechtsvorschriften als mit diesem Abkommen\nkehrsabkommen zu berücksichtigen.                                      vereinbar anzusehen sind,\noder\nArtikel 26\nc) beschließt innerhalb einer annehmbaren Frist eine andere\nVerhältnis zu anderen Übereinkünften                     Maßnahme zum Schutz des ordnungsgemäßen Funktionie-\n(1) Die Bestimmungen dieses Abkommens ersetzen die ein-             rens dieses Abkommens.\nschlägigen Bestimmungen der geltenden bilateralen Abkommen\nzwischen Marokko und den Mitgliedstaaten. Bestehende Ver-                                      Artikel 28\nkehrsrechte, die aus diesen bilateralen Abkommen abgeleitet\nBeendigung\nwerden und nicht unter dieses Abkommen fallen, können jedoch\nweiterhin ausgeübt werden, vorausgesetzt, es findet keine Diskri-    (1) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2011                                477\n(2) Jede Vertragspartei kann der anderen auf diplomatischem                                       Artikel 30\nWege jederzeit schriftlich den Beschluss notifizieren, dieses Ab-\nInkrafttreten\nkommen zu kündigen. Diese Notifikation ist gleichzeitig der In-\nternationalen Zivilluftfahrt-Organisation mitzuteilen. Das Abkom-          (1) Dieses Abkommen wird ab dem Datum der Unterzeich-\nmen endet zwölf Monate nach dem Datum des Eingangs der                  nung im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der\nKündigung bei der anderen Vertragspartei, sofern nicht die Noti-        Vertragsparteien vorläufig angewendet.\nfikation vor Ablauf dieser Frist zurückgenommen wird.\n(2) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Datum der\nzuletzt eingegangenen Note im Rahmen eines diplomatischen\n(3) Dieses Abkommen tritt außer Kraft oder wird ausgesetzt,\nNotenaustauschs zwischen den Vertragsparteien in Kraft, in der\nwenn das Assoziierungsabkommen außer Kraft tritt oder ausge-\nbestätigt wird, dass alle erforderlichen Verfahren für das Inkraft-\nsetzt wird.\ntreten dieses Abkommens abgeschlossen sind. Für die Zwecke\ndieses Notenaustauschs übermittelt das Königreich Marokko\ndem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union seine\nArtikel 29\ndiplomatische Note an die Europäische Gemeinschaft und ihre\nMitgliedstaaten, und das Generalsekretariat des Rates der Euro-\nRegistrierung bei der ICAO                           päischen Union übermittelt dem Königreich Marokko die diplo-\nund dem Sekretariat der Vereinten Nationen                    matische Note der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mit-\ngliedstaaten. Die diplomatische Note der Europäischen\nDieses Abkommen und alle seine Änderungen werden bei der             Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten enthält Bestätigungen\nInternationalen Zivilluftfahrt-Organisation und dem Sekretariat         der einzelnen Mitgliedstaaten, dass ihre erforderlichen Verfahren\nder Vereinten Nationen registriert.                                     für das Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschlossen sind.\nZu Urkund dessen haben die gehörig befugten Unterzeichne-\nten dieses Abkommen unterschrieben.\nGeschehen zu Brüssel am zwölften Dezember zweitausend-\nsechs in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, est-\nnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, let-\ntischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer,\nportugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spa-\nnischer, tschechischer, ungarischer und arabischer Sprache, wo-\nbei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.","478               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2011\nAnhang I\nVereinbarte Dienste und festgelegte Strecken\n1. Dieser Anhang unterliegt den in Anhang IV dieses Abkom-            schaftspolitik gelegenen Punkte können auch für Zwischen-\nmens aufgeführten Übergangsbestimmungen.                           landungen genutzt werden.\n2. Jede Partei gewährt den Luftfahrtunternehmen der anderen       4. Die festgelegten Strecken können in beiden Richtungen be-\nPartei die Rechte für den Betrieb von Luftverkehrsdiensten         flogen werden. Bei den festgelegten Strecken kann jeder Zwi-\nauf den nachfolgend angegebenen Strecken:                          schenlandungspunkt oder über die Strecken hinaus gelege-\nne Punkt nach dem Ermessen jedes Unternehmens von\na) für Luftfahrtunternehmen der Europäischen Gemein-               manchen oder allen Diensten ausgenommen werden, soweit\nschaft:                                                        der Dienst – für marokkanische Luftfahrtunternehmen – vom\nPunkte in der Europäischen Gemeinschaft – ein Punkt            Hoheitsgebiet Marokkos ausgeht oder dort sein Ziel hat, oder\noder mehrere Punkte in Marokko – Punkte darüber                – für Luftfahrtunternehmen der Europäischen Gemeinschaft –\nhinaus;                                                        vom Gebiet der Europäischen Gemeinschaft ausgeht oder\ndort sein Ziel hat.\nb) für marokkanische Luftfahrtunternehmen:\n5. Jede Partei lässt es zu, dass jedes Luftfahrtunternehmen die\nPunkte in Marokko – ein Punkt oder mehrere Punkte in           Frequenz und Kapazität des von ihm angebotenen inter-\nder Europäischen Gemeinschaft.                                 nationalen Luftverkehrs auf Grund marktbezogener kommer-\n3. Marokkanische Luftfahrtunternehmen sind berechtigt, die in         zieller Überlegungen festlegt. In Übereinstimmung mit die-\nArtikel 2 dieses Abkommens genannten Verkehrsrechte unter          sem Recht begrenzt keine Partei einseitig den Umfang des\nEinbeziehung von mehr als einem Punkt im Gebiet der                Verkehrs, die Frequenz oder Regelmäßigkeit des Dienstes\nGemeinschaft auszuüben, soweit diese Dienste vom Gebiet            oder den Typ bzw. die Typen der von Luftfahrtunternehmen\nMarokkos ausgehen oder ihr Ziel dort haben.                        der anderen Partei eingesetzten Luftfahrzeuge, außer aus\nzollrechtlichen, technischen, betrieblichen, ökologischen oder\nLuftfahrtunternehmen der Gemeinschaft sind berechtigt, die         gesundheitlichen Gründen.\nin Artikel 2 dieses Abkommens genannten Verkehrsrechte\nzwischen Marokko und Punkten darüber hinaus auszuüben,         6. Jedes Luftfahrtunternehmen, das sich am internationalen\nsoweit diese Dienste vom Gebiet der Gemeinschaft aus-              Luftverkehr beteiligt, kann ohne Beschränkungen an allen\ngehen oder ihr Ziel dort haben und diese Punkte, wenn es           Punkten der festgelegten Strecken den Typ der eingesetzten\nsich um die Beförderung von Fluggästen handelt, in den Län-        Luftfahrzeuge ändern.\ndern der Europäischen Nachbarschaftspolitik liegen.            7. Das Leasing mit Besatzung (Wet-Lease) eines Luftfahrzeugs\neines Drittstaatsunternehmens durch ein marokkanisches\nLuftfahrtunternehmen der Europäischen Gemeinschaft sind\nLuftfahrtunternehmen oder eines Luftfahrzeugs eines Unter-\nberechtigt, bei Diensten nach/von Marokko bei einer Beför-\nnehmens aus einem anderen Drittstaat als den in Anhang V\nderungsleistung mehr als einen Punkt zu bedienen (Co-Ter-\ngenannten Staaten durch ein Luftfahrtunternehmen der Eu-\nminalisation) und zwischen diesen Punkten das Recht auf\nropäischen Gemeinschaft zur Wahrnehmung der in diesem\nZwischenlandungen wahrzunehmen.\nAbkommen vorgesehenen Rechte muss die Ausnahme blei-\nIn die Europäische Nachbarschaftspolitik sind folgende Län-        ben oder zur Deckung eines befristeten Bedarfs dienen. Eine\nder einbezogen: Ägypten, Algerien, Armenien, Aserbaid-             solche Maßnahme bedarf der vorherigen Genehmigung\nschan, Belarus, Georgien, Israel, Jordanien, Libanon, Libyen,      durch die Behörde, die die Genehmigung des anmietenden\nMarokko, Republik Moldau, Palästinensische Gebiete, Syrien,        Luftfahrtunternehmens ausgestellt hat, sowie durch die zu-\nTunesien und die Ukraine. Die in den Ländern der Nachbar-          ständige Behörde der anderen Vertragspartei.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2011                      479\nAnhang II\nBilaterale Abkommen\nzwischen Marokko und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft\nWie in Artikel 25 dieses Abkommens vorgesehen, geht dieses         – Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik\nAbkommen den einschlägigen Bestimmungen der folgenden bi-            Lettland und der Regierung des Königreichs Marokko, unter-\nlateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Marokko und den              zeichnet am 19. Mai 1999 in Warschau.\nMitgliedstaaten vor:\n– Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Großher-\n– Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des König-             zogtums Luxemburg und der Regierung Seiner Majestät des\nreichs Belgien und der Regierung Seiner Majestät des Königs       Königs von Marokko, unterzeichnet am 5. Juli 1961 in Bonn.\nvon Marokko, unterzeichnet in Rabat am 20. Januar 1958, er-\n– Luftverkehrsabkommen zwischen der Volksrepublik Ungarn\ngänzt durch den Notenwechsel vom 20. Januar 1958, zuletzt\nund dem Königreich Marokko, unterzeichnet am 21. März\ngeändert durch die Absichtserklärung, unterzeichnet am\n1967 in Rabat.\n11. Juni 2002 in Rabat.\n– Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik\n– Luftverkehrsabkommen zwischen der Tschechoslowakischen\nMalta und der Regierung Seiner Majestät des Königs von\nSozialistischen Republik und Marokko, unterzeichnet in Rabat\nMarokko, unterzeichnet am 26. Mai 1983 in Rabat.\nam 8. Mai 1961, an das sich die Tschechische Republik für ge-\nbunden erklärt hat.                                             – Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung Ihrer Majes-\n– Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des König-             tät der Königin der Niederlande und der Regierung Seiner\nreichs Dänemark und der Regierung des Königreichs Marokko,        Majestät des Königs von Marokko, unterzeichnet am 20. Mai\nunterzeichnet am 14. November 1977 in Rabat, ergänzt durch        1959 in Rabat.\nden Notenwechsel vom 14. November 1977.                         – Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bun-\n– Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und               desregierung und der Regierung des Königreichs Marokko,\ndem Königreich Marokko über den Luftverkehr, unterzeichnet        unterzeichnet am 27. Februar 2002 in Rabat.\nam 12. Oktober 1961 in Bonn.                                    – Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Volksre-\n– Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Helle-             publik Polen und der Regierung des Königreichs Marokko, un-\nnischen Republik und der Regierung des Königreichs Marok-         terzeichnet am 29. November 1969 in Rabat.\nko, unterzeichnet am 10. Mai 1999 in Rabat, in Verbindung mit   – Luftverkehrsabkommen zwischen Portugal und der Regierung\nder Absichtserklärung, die am 6. Oktober 1998 in Athen un-        des Königreichs Marokko, unterzeichnet am 3. April 1958 in\nterzeichnet wurde.                                                Rabat, ergänzt durch das Protokoll, das am 19. Dezember\n– Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung Spaniens               1975 in Lissabon unterzeichnet wurde, zuletzt ergänzt durch\nund der Regierung des Königreichs Marokko, unterzeichnet          das Protokoll, das am 17. November 2003 in Lissabon unter-\nam 7. Juli 1970 in Madrid, zuletzt ergänzt durch den Brief-       zeichnet wurde.\nwechsel vom 12. August 2003 und 25. August 2003.                – Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des König-\n– Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Franzö-            reichs Schweden und der Regierung des Königreichs Marok-\nsischen Republik und der Regierung Seiner Majestät des            ko, unterzeichnet am 14. November 1977 in Rabat, ergänzt\nKönigs von Marokko, unterzeichnet am 25. Oktober 1957 in          durch Notenwechsel vom 14. November 1977.\nRabat,                                                          – Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Vereinig-\n– geändert durch den Briefwechsel vom 22. März 1961,                 ten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Regie-\nrung des Königreichs Marokko, unterzeichnet am 22. Oktober\n– geändert durch das Vereinbarte Protokoll vom 2. und 5. De-         1965 in London, geändert durch den Notenwechsel vom\nzember 1968,                                                      10. und 14. Oktober 1968, geändert durch das Protokoll, das\n– geändert durch die Konsultationsvereinbarung vom 17. und           am 14. März 1997 in London unterzeichnet wurde, zuletzt er-\n18. Mai 1976,                                                     gänzt durch das Protokoll, das am 17. Oktober 1997 in Rabat\nunterzeichnet wurde.\n– geändert durch die Konsultationsvereinbarung vom 15. März\n1977, zuletzt geändert durch die Konsultationsvereinbarung      – Paraphierte oder unterzeichnete und am Tag der Unterzeich-\nvom 22. und 23. März 1984 und durch den Briefwechsel vom          nung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getretene und\n14. März 1984.                                                    nicht vorläufig angewendete Luftverkehrsabkommen und\nsonstige Vereinbarungen zwischen dem Königreich Marokko\n– Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Italie-\nund Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.\nnischen Republik und der Regierung Seiner Majestät des\nKönigs von Marokko, unterzeichnet am 8. Juli 1967 in Rom,       – Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des König-\ngeändert durch die Absichtserklärung, die am 13. Juli 2000 in     reichs der Niederlande und der Regierung des Königreichs\nRom unterzeichnet wurde, zuletzt geändert durch den Noten-        Marokko, als Anhang 1 der am 20. Juni 2001 in Den Haag un-\nwechsel vom 17. Oktober 2001 und vom 3. Januar 2002.              terzeichneten Absichtserklärung beigefügt.","480                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2011\nAnhang III\nVerfahren für Betriebsgenehmigungen und technische Erlaubnisse zuständige Behörden\n1. Europäische Gemeinschaft                                     Lettland:\nZivilluftfahrtbehörde\nDeutschland:                                                    Ministerium für Verkehr und Kommunikation\nLuftfahrt-Bundesamt\nBundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung         Litauen:\nZivilluftfahrtbehörde\nÖsterreich:\nZivilluftfahrtbehörde                                           Luxemburg:\nBundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie       Direktion Zivilluftfahrt\nBelgien:                                                        Malta:\nGeneraldirektion Luftverkehr                                    Abteilung Zivilluftfahrt\nFöderaler öffentlicher Dienst Mobilität und Transportwesen\nNiederlande:\nZypern:\nMinisterium für Verkehr, öffentliche Arbeiten und Wasserwirtschaft:\nAbteilung Zivilluftfahrt                                        Generaldirektion Zivilluftfahrt und Güterverkehr\nMinisterium für Kommunikation und öffentliche Arbeiten          Inspektion Verkehr und Wasserwirtschaft\nDänemark:                                                       Polen:\nZivilluftfahrtbehörde                                           Amt für Zivilluftfahrt\nSpanien:                                                        Portugal:\nGeneraldirektion Zivilluftfahrt                                 Nationale Behörde für Zivilluftfahrt (INAC)\nMinisterium für Infrastrukturen und Verkehr                     Ministerium für Ausrüstung, Planung und Raumordnung\nEstland:                                                        Tschechische Republik:\nZivilluftfahrtbehörde                                           Abteilung Zivilluftfahrt\nMinisterium für Verkehr\nFinnland:                                                       Generaldirektion Zivilluftfahrt\nZivilluftfahrtbehörde\nVereinigtes Königreich:\nFrankreich:                                                     Direktion Luftverkehr\nMinisterium für Verkehr\nGeneraldirektion Zivilluftfahrt (DGAC)\nSlowakische Republik:\nGriechenland:\nAbteilung Zivilluftfahrt\nHellenische Zivilluftfahrtbehörde                               Ministerium für Verkehr, Post und Fernmeldewesen\nMinisterium für Verkehr und Kommunikation\nSlowenien:\nUngarn:\nDirektion Zivilluftfahrt\nGeneraldirektion Zivilluftfahrt                                 Ministerium für Verkehr\nMinisterium für Wirtschaft und Verkehr\nSchweden:\nIrland:\nGeneraldirektion für Zivilluftfahrt\nGeneraldirektion Zivilluftfahrt\nAbteilung Verkehr\n2. Königreich Marokko\nItalien:\nDirektion Zivilluftfahrt\nNationale Behörde für Zivilluftfahrt (ENAC)                     Ministerium für Ausrüstung und Verkehr","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2011            481\nAnhang IV\nÜbergangsbestimmungen\n1. Die Umsetzung und Anwendung aller in Anhang VI aufgeführten Bestimmungen des\nGemeinschaftsrechts betreffend den Luftverkehr durch Marokko ist Gegenstand einer\nBewertung in der Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft, die vom Gemein-\nsamen Ausschuss bestätigt wird. Diese Entscheidung des Gemeinsamen Ausschus-\nses wird spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens ergehen.\n2. Bis zum Zeitpunkt der Annahme dieser Entscheidung schließen die in Anhang I aufge-\nführten vereinbarten Dienste und angegebenen Strecken nicht das Recht für Luftfahrt-\nunternehmen der Europäischen Gemeinschaft ein, Beförderungen von Passagieren und\nFracht von Marokko zu Punkten darüber hinaus durchzuführen und umgekehrt, und\ndas Recht für Luftfahrtunternehmen Marokkos, Beförderungen von Passagieren und\nFracht von einem Punkt in der Europäischen Gemeinschaft zu einem anderen Punkt\nder Europäischen Gemeinschaft durchzuführen und umgekehrt. Jedoch können alle\nVerkehrsrechte der 5. Freiheit, die durch eines der in Anhang II aufgeführten bilateralen\nAbkommen zwischen Marokko und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-\nschaft gewährt wurden, weiterhin wahrgenommen werden, sofern keine Diskriminie-\nrung aufgrund der Nationalität stattfindet.","482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2011\nAnhang V\nListe der Staaten nach den Artikeln 3 und 4 des Abkommens\n1. Republik Island (im Rahmen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum)\n2. Fürstentum Liechtenstein (im Rahmen des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nschaftsraum)\n3. Königreich Norwegen (im Rahmen des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nschaftsraum)\n4. Schweizerische Eidgenossenschaft (im Rahmen des Abkommens zwischen der Euro-\npäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luft-\nverkehr).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2011                          483\nAnhang VI\nVorschriften für die Zivilluftfahrt\nDie „anwendbaren Bestimmungen“ der nachfolgenden Rechts-              Nr. 2003/42\nakte gelten für die Zwecke des Abkommens, sofern in diesem\nAnhang oder in Anhang IV über Übergangsbestimmungen nichts            Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des\nanderes bestimmt ist. Erforderlichenfalls sind spezifische An-        Rates vom 13. Juni 2003 über die Meldung von Ereignissen in\npassungen für einzelne Rechtsvorschriften im Folgenden aufge-         der Zivilluftfahrt\nführt.\nAnwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 11, Anhänge I und II\nA. Flugsicherheit                                                     Nr. 1702/2003\nAnmerkung: Die Einzelheiten der Bedingungen für eine Betei-\nVerordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission vom 24. Sep-\nligung Marokkos als Beobachter an der EASA werden zu einem\ntember 2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen\nspäteren Zeitpunkt erörtert.\nfür die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für\nLuftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstun-\nNr. 3922/91                                                           gen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstel-\nVerordnung Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur            lungsbetrieben\nHarmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwal-\nAnwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 4 und Anhang\ntungsverfahren in der Zivilluftfahrt,\ngeändert durch:                                                       Nr. 2042/2003\n– Verordnung (EG) Nr. 2176/96 der Kommission vom 13. Novem-           Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. No-\nber 1996 zur Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91            vember 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von\nan den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt              Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und\n– Verordnung Nr. 1069/1999 der Kommission vom 25. Mai 1999            Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Orga-\nzur Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 an den              nisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen\nwissenschaftlichen und technischen Fortschritt\nAnwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 6, Anhänge I bis IV\n– Verordnung Nr. 2871/2000 der Kommission vom 28. Dezember\n2000 zur Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des            Nr. 104/2004\nRates an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt\nVerordnung (EG) Nr. 104/2004 der Kommission vom 22. Januar\n– Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments           2004 zur Festlegung von Vorschriften für Organisation und Be-\nund des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer         setzung der Beschwerdekammer der Europäischen Agentur für\nVorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Euro- Flugsicherheit\npäischen Agentur für Flugsicherheit\nAnwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 7 und Anhang\nAnwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 10, 12 bis 13, aus-\ngenommen Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 2 Satz 2, An-\nhänge I, II und III                                                   B. Flugverkehrsmanagement\nFür die Anwendung von Artikel 12 ist für „Mitgliedstaaten“ der\nAusdruck „EG-Mitgliedstaaten“ zu setzen.                              Nr. 93/65\nRichtlinie 93/65 des Rates vom 19. Juli 1993 über die Aufstel-\nNr. 94/56/EG                                                          lung und Anwendung kompatibler technischer Spezifikationen\nRichtlinie 94/56/EG des Rates vom 21. November 1994 über              für die Beschaffung von Ausrüstungen und Systemen für das\nGrundsätze für die Untersuchung von Unfällen und Störungen in         Flugverkehrsmanagement,\nder Zivilluftfahrt\ngeändert durch:\nAnwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 12\n– Richtlinie 97/15/EG der Kommission vom 25. März 1997 zur\nÜbernahme von Eurocontrol-Normen und zur Änderung der\nNr. 1592/2002\nRichtlinie 93/65/EWG des Rates über die Aufstellung und An-\nVerordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments                wendung kompatibler technischer Spezifikationen für die Be-\nund des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer               schaffung von Ausrüstungen und Systemen für das Flugver-\nVorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Euro-       kehrsmanagement, geändert durch die Verordnung (EG)\npäischen Agentur für Flugsicherheit,                                     Nr. 2082/2000 der Kommission vom 6. September 2000 zur\nÜbernahme von Eurocontrol-Normen und zur Änderung der\ngeändert durch:                                                          Richtlinie 97/15/EG zur Übernahme von Eurocontrol-Normen\n– Verordnung (EG) Nr. 1643/2003 des Europäischen Parlaments              und zur Änderung der Richtlinie 93/65/EWG des Rates, geän-\nund des Rates vom 22. Juli 2003 zur Änderung der Verordnung           dert durch die Verordnung (EG) Nr. 980/2002 der Kommission\n(EG) Nr. 1592/2002                                                    vom 4. Juni 2002 zur Änderung der Verordnung (EG)\nNr. 2082/2000 zur Übernahme von Eurocontrol-Normen\n– Verordnung (EG) Nr. 1701/2003 der Kommission vom 24. Sep-\ntember 2003 zur Anpassung von Artikel 6 der Verordnung (EG)        Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 9, Anhänge I und II\nNr. 1592/2002\nDer Verweis auf die Richtlinie 93/65/EWG des Rates ist seit dem\nAnwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 57, Anhänge I und II           20. Oktober 2005 gestrichen.","484                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2011\nNr. 2082/2000                                                     Nr. 2002/30\nVerordnung (EG) Nr. 2082/2000 der Kommission vom 6. Septem-       Richtlinie 2002/30/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-\nber 2000 zur Übernahme von Eurocontrol-Normen und zur Ände-       tes vom 26. März 2002 über Regeln und Verfahren für lärmbe-\nrung der Richtlinie 97/15/EG zur Übernahme von Eurocontrol-       dingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft\nNormen und zur Änderung der Richtlinie 93/65/EWG des Rates,       Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 15, Anhänge I und II\ngeändert durch:\nNr. 2002/49\n– Verordnung (EG) Nr. 980/2002 der Kommission vom 4. Juni\n2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2082/2000 zur       Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-\nÜbernahme von Eurocontrol-Normen                              tes vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von\nUmgebungslärm\nAnwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 3, Anhänge I bis III\nAnwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 16, Anhänge I bis IV\nNr. 549/2004\nD. Verbraucherschutz\nVerordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und\ndes Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für        Nr. 90/314\ndie Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums\nRichtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über\n(Rahmenverordnung)\nPauschalreisen\nAnwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 4, 6 und 9 bis 14          Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 10\nNr. 550/2004                                                      Nr. 92/59\nVerordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und      Richtlinie 92/59/EWG des Rates vom 29. Juni 1992 über die\ndes Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flug-         allgemeine Produktsicherheit\nsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum\nAnwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 19\n(„Flugsicherungsdienste-Verordnung“)\nAnwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 19                         Nr. 93/13\nRichtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über\nNr. 551/2004                                                      missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen\nVerordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und      Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 10 und Anhang\ndes Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung\ndes Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum („Luft-      Nr. 95/46\nraum-Verordnung“)\nRichtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates\nAnwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 11                         vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der\nVerarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Daten-\nNr. 552/2004                                                      verkehr\nVerordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und      Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 34\ndes Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des\neuropäischen Flugverkehrsmanagementnetzes („Interoperabi-         Nr. 2027/97\nlitäts-Verordnung“)                                               Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997\nüber die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen,\nAnwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 12\ngeändert durch:\nC. Umwelt                                                         – Verordnung (EG) Nr. 889/2002 des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 13. Mai 2002 zur Änderung der Verord-\nNr. 89/629                                                           nung (EG) Nr. 2027/97 des Rates über die Haftung von Luft-\nfahrtunternehmen bei Unfällen\nRichtlinie 89/629/EWG des Rates vom 4. Dezember 1989 zur Be-\ngrenzung der Schallemission von zivilen Unterschallstrahlflug-    Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 8\nzeugen\nNr. 261/2004\nAnwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 8\nVerordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und\ndes Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Rege-\nNr. 92/14                                                         lung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäs-\nRichtlinie 92/14/EWG des Rates vom 2. März 1992 zur Ein-          te im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder gro-\nschränkung des Betriebs von Flugzeugen des Teils II Kapitel 2     ßer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung\nBand 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationa-         (EWG) Nr. 295/91\nle Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988),                             Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 17\ngeändert durch:\nE. Computergesteuerte Buchungssysteme\n– Richtlinie 98/20/EG des Rates vom 30. März 1998 zur Ände-\nrung der Richtlinie 92/14/EWG\nNr. 2299/1989\n– Richtlinie 1999/28/EG der Kommission vom 21. April 1999 zur     Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 des Rates vom 24. Juli 1989 über\nÄnderung des Anhangs der Richtlinie 92/14/EWG des Rates       einen Verhaltenskodex im Zusammenhang mit computergesteu-\n– Verordnung (EG) Nr. 991/2001 der Kommission vom 21. Mai         erten Buchungssystemen,\n2001 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 95/14/EWG        geändert durch:\ndes Rates\n– Verordnung (EWG) Nr. 3089/93 des Rates vom 29. Oktober\nAnwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 11 und Anhang                 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2011                    485\n– Verordnung (EG) Nr. 323/1999 des Rates vom 8. Februar 1999   Nr. 2000/79\nzur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89\nRichtlinie 2000/79/EG des Rates vom 27. November 2000 über\nAnwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 22 und Anhang           die Durchführung der von der Vereinigung Europäischer Flug-\ngesellschaften (AEA), der Europäischen Transportarbeiter Föde-\nF. Soziale Aspekte                                             ration (ETF), der European Cockpit Association (ECA), der Euro-\npean Regions Airline Association (ERA) und der International Air\nNr. 1989/391                                                   Carrier Association (IACA) geschlossenen Europäischen Verein-\nbarung über die Arbeitszeitorganisation für das fliegende Per-\nRichtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die     sonal der Zivilluftfahrt\nDurchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit\nund des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit    Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 5\nAnwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 16, 18 und 19\nG. Sonstige Rechtsvorschriften\nNr. 2003/88\nNr. 91/670\nRichtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der          Richtlinie 91/670/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 zur\nArbeitszeitgestaltung                                          gegenseitigen Anerkennung von Erlaubnissen für Luftfahrtper-\nsonal zur Ausübung von Tätigkeiten in der Zivilluftfahrt\nAnwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 19, 21 bis 24 und 26\nbis 29                                                         Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 8 und Anhang"]}