{"id":"bgbl2-2011-11-9","kind":"bgbl2","year":2011,"number":11,"date":"2011-04-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2011/11#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2011-11-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2011/bgbl2_2011_11.pdf#page=14","order":9,"title":"Bekanntmachung des deutsch-tansanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2011-02-22T00:00:00Z","page":454,"pdf_page":14,"num_pages":2,"content":["454                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2011\nBekanntmachung\ndes deutsch-tansanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 22. Februar 2011\nDas in Daressalam am 25. Juni 2004 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Republik\nTansania über Finanzielle Zusammenarbeit (Vorhaben\n„Unterstützung der Verwaltungsdezentralisierung“ und\n„Wildschutz und Anrainerförderung“) ist nach seinem\nArtikel 5\nam 25. Juni 2004\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. Februar 2011\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nMarion Fleuth-Leferink\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVorhaben „Unterstützung der Verwaltungsdezentralisierung“\nund „Wildschutz und Anrainerförderung“\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               noten vom 9. Januar 2004 und vom 16. September 2003 der\nRegierung der Vereinigten Republik Tansania über die Annahme\nund\nder zugesagten Mittel der Finanziellen Zusammenarbeit –\ndie Regierung der Vereinigten Republik Tansania –\nsind wie folgt übereingekommen:\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten\nArtikel 1\nRepublik Tansania,\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            licht es der Regierung der Vereinigten Republik Tansania und\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und       beziehungsweise oder anderen, von beiden Regierungen\nzu vertiefen,                                                       gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzierungsbeiträge in\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-      Höhe von insgesamt 3 900 000,– EUR (in Worten: drei Millionen\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             neunhunderttausend Euro) zu erhalten für die Vorhaben\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    1. „Unterstützung der Verwaltungsdezentralisierung“ bis zu\nin der Vereinigten Republik Tansania beizutragen,                       3 000 000,– EUR (in Worten: drei Millionen Euro);\n2. „Wildschutz und Anrainerförderung“ bis zu 900 000,– EUR\nunter Bezugnahme auf die Verbalnoten vom 25. November\n(in Worten: neunhunderttausend Euro),\n2003 und vom 8. September 2003 der Botschaft der Bundesre-\npublik Deutschland in Daressalam über die Zusage von Mitteln        wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben\nder Finanziellen Zusammenarbeit sowie die jeweiligen Antwort-       festgestellt worden ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2011                           455\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-          etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Ab-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-               satz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können,\nland und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania durch          gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\nandere Vorhaben ersetzt werden.\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es                                       Artikel 3\nder Regierung der Vereinigten Republik Tansania zu einem spä-\nDie Regierung der Vereinigten Republik Tansania stellt die\nteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nVorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für not-\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\nwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung\ndem Abschluss und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten\nder in Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für\nVerträge in der Vereinigten Republik Tansania erhoben werden.\nWiederaufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-\ndung.\nArtikel 4\nArtikel 2\nDie Regierung der Vereinigten Republik Tansania überlässt bei\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nden sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge erge-\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nbenden Transporten von Personen und Gütern im See-, Land-\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\nund Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nschen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern\nder Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nder Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in\ngleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nin der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe-\nunterliegen. Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge ent-\nren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem\nVerkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nZusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-\nschlossen wurden. Für diese Beträge endet diese Frist mit\nAblauf des 31. Dezember 2011.                                                                      Artikel 5\n(2) Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania, soweit             Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nsie nicht selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird          Kraft.\nGeschehen zu Daressalam am 25. Juni 2004 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nBarker\nFür die Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nMgonja"]}