{"id":"bgbl2-2011-11-1","kind":"bgbl2","year":2011,"number":11,"date":"2011-04-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2011/11#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2011-11-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2011/bgbl2_2011_11.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zu dem Protokoll vom 23. Juni 2010 zur Änderung des Protokolls über die Übergangsbestimmungen, das dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt ist","law_date":"2011-04-05T00:00:00Z","page":442,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["442     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2011\nGesetz\nzu dem Protokoll vom 23. Juni 2010\nzur Änderung des Protokolls über die Übergangsbestimmungen,\ndas dem Vertrag über die Europäische Union,\ndem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union\nund dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft\nbeigefügt ist\nVom 5. April 2011\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nDem in Brüssel am 23. Juni 2010 von der Bundesrepublik Deutschland unter-\nzeichneten Protokoll zur Änderung des Protokolls über die Übergangsbestim-\nmungen, das dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die\nArbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der\nEuropäischen Atomgemeinschaft beigefügt ist (BGBl. 2008 II S. 1038, 1039,\n1100), wird zugestimmt. Das Protokoll wird nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 2 für die Bundesrepu-\nblik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 5. April 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nG u i d o We s t e r w e l l e","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2011                          443\nProtokoll\nzur Änderung des Protokolls\nüber die Übergangsbestimmungen,\ndas dem Vertrag über die Europäische Union,\ndem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union\nund dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft\nbeigefügt ist\nDas Königreich Belgien,                                            unter Berücksichtigung der Zahl der Sitze pro Mitgliedstaat,\ndie im Entwurf des Beschlusses des Europäischen Rates vorge-\ndie Republik Bulgarien,\nsehen war, dem das Europäische Parlament am 11. Oktober\ndie Tschechische Republik,                                      2007 und der Europäische Rat (Erklärung Nr. 5 im Anhang zur\nSchlussakte der Regierungskonferenz, auf der der Vertrag von\ndas Königreich Dänemark,\nLissabon angenommen wurde) politisch zugestimmt haben, so-\ndie Bundesrepublik Deutschland,                                 wie unter Berücksichtigung der Erklärung Nr. 4 im Anhang zur\nSchlussakte der Regierungskonferenz, auf der der Vertrag von\ndie Republik Estland,\nLissabon angenommen wurde,\nIrland,\nin der Erwägung, dass für den verbleibenden Zeitraum ab In-\ndie Hellenische Republik,                                       krafttreten dieses Protokolls bis zum Ende der Legislaturperiode\ndas Königreich Spanien,                                         2009 – 2014 die 18 zusätzlichen Sitze für diejenigen Mitglied-\nstaaten geschaffen werden müssen, die von der politischen Eini-\ndie Französische Republik,                                      gung des Europäischen Rates vom 18./19. Juni 2009 betroffen\ndie Italienische Republik,                                      sind,\ndie Republik Zypern,                                               in der Erwägung, dass dazu eine vorübergehende Überschrei-\ntung der Zahl der Mitglieder pro Mitgliedstaat und der Höchst-\ndie Republik Lettland,\nzahl der Mitglieder gestattet werden sollte, die sowohl in den\ndie Republik Litauen,                                           zum Zeitpunkt der Wahlen zum Europäischen Parlament im Juni\n2009 geltenden Verträgen als auch in Artikel 14 Absatz 2 Unter-\ndas Großherzogtum Luxemburg,\nabsatz 1 des Vertrags über die Europäische Union in der durch\ndie Republik Ungarn,                                            den Vertrag von Lissabon geänderten Fassung festgelegt sind,\nMalta,                                                             in der Erwägung, dass auch die Modalitäten für die Vergabe\ndas Königreich der Niederlande,                                 der vorübergehend geschaffenen zusätzlichen Sitze durch die\nMitgliedstaaten festgelegt werden sollten,\ndie Republik Österreich,\ndie Republik Polen,                                                in der Erwägung, dass dies – da es sich um Übergangsbestim-\nmungen handelt – im Wege einer Änderung des dem Vertrag\ndie Portugiesische Republik,                                    über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise\nder Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Eu-\nRumänien,\nropäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls über die\ndie Republik Slowenien,                                         Übergangsbestimmungen erfolgen sollte –\ndie Slowakische Republik,                                          sind über folgende Bestimmungen übereingekommen:\ndie Republik Finnland,\ndas Königreich Schweden,                                                                      Artikel 1\nArtikel 2 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem\ndas Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,\nVertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem\nim Folgenden „Die Hohen Vertragsparteien“ –                     Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft bei-\ngefügten Protokolls über die Übergangsbestimmungen erhält fol-\nin der Erwägung, dass in Anbetracht der Tatsache, dass der      gende Fassung:\nVertrag von Lissabon nach den Wahlen zum Europäischen Par-\n„Artikel 2\nlament vom 4. bis 7. Juni 2009 in Kraft getreten ist, gemäß der\nErklärung des Europäischen Rates vom 10./11. Dezember 2008           (1) Für den ab Inkrafttreten dieses Artikels verbleibenden Zeit-\nsowie der politischen Einigung des Europäischen Rates vom         raum der Legislaturperiode 2009 – 2014 werden in Abweichung\n18./19. Juni 2009 Übergangsmaßnahmen betreffend die Zusam-        von Artikel 189 Absatz 2 und Artikel 190 Absatz 2 des Vertrags\nmensetzung des Europäischen Parlaments bis zum Ende der           zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie von Arti-\nLegislaturperiode 2009 – 2014 getroffen werden müssen,            kel 107 Absatz 2 und Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags zur Grün-\ndung der Europäischen Atomgemeinschaft, die zum Zeitpunkt\nin der Erwägung, dass es durch diese Übergangsmaßnahmen         der Wahlen zum Europäischen Parlament im Juni 2009 in Kraft\nden Mitgliedstaaten, die eine größere Zahl an Mitgliedern des Eu- waren, sowie in Abweichung von der in Artikel 14 Absatz 2 Unter-\nropäischen Parlaments gehabt hätten, wenn der Vertrag von Lis-    absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union vorgesehenen\nsabon zum Zeitpunkt der Wahlen zum Europäischen Parlament         Anzahl der Sitze den bestehenden 736 Sitzen die folgenden\nim Juni 2009 bereits in Kraft gewesen wäre, gestattet wird, über  18 Sitze hinzugefügt, wodurch sich die Gesamtzahl der Mitglie-\ndie entsprechenden zusätzlichen Sitze zu verfügen und sie zu      der des Europäischen Parlaments bis zum Ende der Legislatur-\nbesetzen,                                                         periode 2009 – 2014 vorübergehend auf 754 erhöht:","444                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2011\nBulgarien                      1                                            nach dem von dem jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten\nVerfahren benennt.\nSpanien                        4\nFrankreich                     2                                           (3) Rechtzeitig vor den Wahlen zum Europäischen Parlament\n2014 erlässt der Europäische Rat nach Artikel 14 Absatz 2 Unter-\nItalien                        1                                        absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union einen\nLettland                       1                                        Beschluss über die Zusammensetzung des Europäischen Parla-\nments.“\nMalta                          1\nNiederlande                    1                                                                       Artikel 2\nÖsterreich                     2                                           Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation durch die Hohen Ver-\nPolen                          1                                        tragsparteien nach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen Vor-\nschriften. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung\nSlowenien                      1                                        der Italienischen Republik hinterlegt.\nSchweden                       2                                        Dieses Protokoll tritt wenn möglich am 1. Dezember 2010 in\nVereinigtes Königreich         1                                        Kraft, sofern alle Ratifikationsurkunden hinterlegt worden sind,\noder andernfalls am ersten Tag des auf die Hinterlegung der letz-\n(2) In Abweichung von Artikel 14 Absatz 3 des Vertrags über\nten Ratifikationsurkunde folgenden Monats.\ndie Europäische Union benennen die betroffenen Mitglied-\nstaaten die Personen, die die zusätzlichen Sitze nach Absatz 1\neinnehmen werden, nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschrif-                                         Artikel 3\nten und unter der Voraussetzung, dass diese Personen in allge-             Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in bulgarischer, dänischer,\nmeinen unmittelbaren Wahlen gewählt wurden, und zwar:                   deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, grie-\na) in allgemeinen, unmittelbaren Ad-hoc-Wahlen in dem betrof-           chischer, irischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer,\nfenen Mitgliedstaat gemäß den für die Wahlen zum Euro-             niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer,\npäischen Parlament geltenden Bestimmungen,                         schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tsche-\nchischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wort-\nb) auf der Grundlage der Ergebnisse der Wahlen zum Euro-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv der Regie-\npäischen Parlament vom 4. bis 7. Juni 2009 oder\nrung der Italienischen Republik hinterlegt; diese übermittelt der\nc) indem das nationale Parlament des betroffenen Mitglied-              Regierung jedes anderen Unterzeichnerstaats eine beglaubigte\nstaats die erforderliche Zahl von Mitgliedern aus seiner Mitte     Abschrift.\nZu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtig-\nten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt.\nGeschehen zu Brüssel am dreiundzwanzigsten Juni zweitau-\nsendzehn."]}