{"id":"bgbl2-2011-10-4","kind":"bgbl2","year":2011,"number":10,"date":"2011-04-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2011/10#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2011-10-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2011/bgbl2_2011_10.pdf#page=18","order":4,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die biologische Vielfalt","law_date":"2011-02-15T00:00:00Z","page":426,"pdf_page":18,"num_pages":1,"content":["426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2011\nVereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem\nAuswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.\n8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung oder dieser\nVereinbarung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Verein-\nbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch\nNotifikation kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer\nKraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1\nbis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-\nverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts\neine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzab-\nkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 1. Dezember 2010 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-\nwärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vor-\nschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt.\nDemgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nNr. 0458 vom 1. Dezember 2010 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten\nvon Amerika gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut,\ndie am 1. Dezember 2010 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens über die biologische Vielfalt\nVom 15. Februar 2011\nDas Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt\n(BGBl. 1993 II S. 1741, 1742) ist nach seinem Artikel 36 Absatz 3 für\nBenin                                                         am 28. September 1994\nEstland                                                       am    25. Oktober 1994\nFinnland                                                      am    25. Oktober 1994\nFrankreich                                                    am 29. September 1994\nKenia                                                         am    23. Oktober 1994\nMalaysia                                                      am 22. September 1994\nNiue                                                          am        29. Mai 1994\nPakistan                                                      am    24. Oktober 1994\nTürkei                                                        am        11. Mai 1997\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n16. März 2010 (BGBl. II S. 202).\nBerlin, den 15. Februar 2011\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r"]}