{"id":"bgbl2-2011-10-3","kind":"bgbl2","year":2011,"number":10,"date":"2011-04-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2011/10#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2011-10-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2011/bgbl2_2011_10.pdf#page=16","order":3,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Serco, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-05-08)","law_date":"2011-02-14T00:00:00Z","page":424,"pdf_page":16,"num_pages":2,"content":["424 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2011\n8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung oder dieser\nVereinbarung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Verein-\nbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Noti-\nfikation kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1\nbis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-\nstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts\neine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 1. Dezember 2010 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das\nAuswärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-\nzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen\nder Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß\nbilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0481 vom\n1. Dezember 2010 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n1. Dezember 2010 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleicher-\nmaßen verbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „Serco, Inc.“\n(Nr. DOCPER-TC-05-08)\nVom 14. Februar 2011\nNach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Okto-\nber 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März\n1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;\n1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n1. Dezember 2010 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unterneh-\nmen „Serco, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-05-08) geschlossen worden. Die Vereinba-\nrung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 1. Dezember 2010\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 14. Februar 2011\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2011          425\nAuswärtiges Amt                                              Berlin, den 1. Dezember 2010\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den\nEingang der Verbalnote Nr. 0458 vom 1. Dezember 2010 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März\n1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 18. November 2009 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten\nvon Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,\ndie mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundes-\nrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika beauf-\ntragt sind, nachfolgend „die Rahmenvereinbarung“, Folgendes mitzuteilen:\nUm die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der\nVereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehö-\nrigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu kön-\nnen, hat die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Serco,\nInc. einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertrags-\nniederschrift Nummer DOCPER-TC-05-08 geschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem\nUnternehmen Serco, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen\nnach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könn-\nten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Verein-\nbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu\nschließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Unternehmen Serco, Inc. wird im Rahmen seines Vertrags zur Truppenbetreuung\nfür die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der\nVereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die An-\ngehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts ausschließlich folgende Dienst-\nleistungen erbringen:\nDer Vertragsnehmer erbringt Dienstleistungen zur Vermeidung häuslicher Gewalt,\nindem er für Opfer häuslicher Gewalt eintritt und Trainings- und Präventions-\nmaßnahmen für sie bereitstellt. Die Dienstleistungen umfassen die Schaffung von\nVerbindungsstellen und von Vereinbarungen mit bestehenden Unterstützungsquellen\nvor Ort, die das Leben von Soldaten, Familienmitgliedern und Zivilisten innerhalb\nder Militärgemeinschaft, welche von häuslicher Gewalt betroffen sind, beeinflussen\nund Unterstützung bieten können. Der Vertragsnehmer gewährleistet, dass Über-\ngangsunterstützung erbracht wird und Bemühungen um geeignete Kontakte zu zivilen\nVerbindungsstellen aufrechterhalten werden, um Lücken zu schließen, die nicht durch\ndie Militäreinrichtungen abgedeckt werden. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätig-\nkeiten: „Family Service Coordinator“ und „Family Advocacy Counselor“.\n2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung werden diesem Unternehmen die\nBefreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.\n3. Das Unternehmen Serco, Inc. wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich\nfür die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der\nVereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Ange-\nhörigen beider tätig.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-\nmungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-\nstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des\noben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,\nwenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen\nund Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der\nVereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von\nAmerika sie ihnen beschränken.\n5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen der Rahmenvereinbarung.\n6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n7. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter\nNummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift\nNummer DOCPER-TC-05-08 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika und dem Unternehmen Serco, Inc. endet. Sie tritt außerdem außer Kraft, wenn\ndas Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen\nLeistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält. Eine Kopie des\nVertrags mit einer Laufzeit vom 19. September 2010 bis 18. September 2011 ist dieser"]}