{"id":"bgbl2-2011-10-2","kind":"bgbl2","year":2011,"number":10,"date":"2011-04-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2011/10#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2011-10-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2011/bgbl2_2011_10.pdf#page=14","order":2,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „MacAulay-Brown, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-72-02)","law_date":"2011-02-14T00:00:00Z","page":422,"pdf_page":14,"num_pages":2,"content":["422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2011\nrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt und das Protokoll\nzur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Platt-\nformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden, gebunden betrachtet.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n29. August 2003 (BGBl. II S. 1492).\nBerlin, den 16. November 2010\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „MacAulay-Brown, Inc.“\n(Nr. DOCPER-AS-72-02)\nVom 14. Februar 2011\nNach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Okto-\nber 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März\n1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;\n1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n1. Dezember 2010 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unter-\nnehmen „MacAulay-Brown, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-72-02) geschlossen worden.\nDie Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 1. Dezember 2010\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 14. Februar 2011\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2011          423\nAuswärtiges Amt                                               Berlin, den 1. Dezember 2010\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den\nEingang der Verbalnote Nr. 0481 vom 1. Dezember 2010 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni\n2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten\nvon Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,\ndie mit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundes-\nrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind, nach-\nfolgend „die Rahmenvereinbarung“, Folgendes mitzuteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten\nStaaten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der\nVereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen MacAulay-Brown, Inc. einen\nVertrag auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-72-02 über\ndie Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem\nUnternehmen MacAulay-Brown, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Ver-\ngünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt\nwerden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,\neine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-\nstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Unternehmen MacAulay-Brown, Inc. wird im Rahmen seines Vertrags zur Bereit-\nstellung von Analytischen Dienstleistungen für die im Sinne des NATO-Truppenstatuts\nin der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von\nAmerika folgende Dienstleistungen erbringen:\nDer Vertrag „Air Force National Tactical Integration“ umfasst nachrichtendienstliche\nUnterstützung für Personal im Einsatz und Kommandeure mit Einsatzauftrag der\nAir Force. Diese Unterstützung erfolgt durch Anwendung kryptographischer und\nnachrichtendienstlicher Auswertungsmethoden auf gesammelte Daten. Die daraus\nresultierenden Informationen werden dem unterstützten Personal in Form von Beratun-\ngen, Alternativvorschlägen, Einschätzungen und Empfehlungen zur Verfügung gestellt.\nDieser Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit: „Intelligence Analyst“ (Anhang II\nNummer 2 der Rahmenvereinbarung).\n2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach Maßgabe der darin verein-\nbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4, werden diesem Unter-\nnehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b\ndes Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.\n3. Das Unternehmen MacAulay-Brown, Inc. wird in der Bundesrepublik Deutschland\nausschließlich für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der\nVereinigten Staaten von Amerika tätig.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-\nmungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-\nstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des\noben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,\nwenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen\nund Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der\nVereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von\nAmerika sie ihnen beschränken.\n5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen der Rahmenvereinbarung.\n6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n7. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter\nNummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift\nNummer DOCPER-AS-72-02 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika und dem Unternehmen MacAulay-Brown, Inc. endet. Sie tritt außerdem außer\nKraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der\nvorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung\nerhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 20. September 2010 bis 19. März\n2012 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags\nunverzüglich mit."]}