{"id":"bgbl2-2011-1-1","kind":"bgbl2","year":2011,"number":1,"date":"2011-01-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2011/1#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2011-1-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2011/bgbl2_2011_1.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung des deutsch-polnischen Abkommens über die frühzeitige Benachrichtigung über nukleare Unfälle, über Informations- und Erfahrungsaustausch und über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes","law_date":"2010-09-03T00:00:00Z","page":2,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["2                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2011\nBekanntmachung\ndes deutsch-polnischen Abkommens\nüber die frühzeitige Benachrichtigung über nukleare Unfälle,\nüber Informations- und Erfahrungsaustausch und über Zusammenarbeit\nauf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes\nVom 3. September 2010\nDas in Warschau am 30. Juli 2009 unterzeichnete Abkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nPolen über die frühzeitige Benachrichtigung über nukleare Unfälle, über\nInformations- und Erfahrungsaustausch und über Zusammenarbeit auf dem\nGebiet der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes ist nach seinem\nArtikel 9 Absatz 1\nam 30. Juli 2009\nin Kraft getreten. Es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 3. September 2010\nBundesministerium\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nIm Auftrag\nGerald Hennenhöfer\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Polen\nüber die frühzeitige Benachrichtigung über nukleare Unfälle,\nüber Informations- und Erfahrungsaustausch und über Zusammenarbeit\nauf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              päischen Atomgemeinschaft in seinem Kapitel III Bestimmungen\nüber den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeits-\nund\nkräfte gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen enthält –\ndie Regierung der Republik Polen –\nsind wie folgt übereingekommen:\nin dem Bewusstsein, dass der allgemeine und frühzeitige Infor-\nmations- und Erfahrungsaustausch über nukleare Sicherheit und\nStrahlenschutz insbesondere zur Verbesserung des Schutzes der                                   Artikel 1\nBevölkerung beider Vertragsparteien beiträgt und zugleich der                              Geltungsbereich\nweiteren Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen zwischen\nbeiden Vertragsparteien dient,                                        Dieses Abkommen regelt die frühzeitige Benachrichtigung bei\nnuklearen Unfällen, den Informations- und Erfahrungsaustausch\ngeleitet von den Bestimmungen des in Wien am 26. Septem-        und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der nuklearen Sicher-\nber 1986 unterzeichneten Übereinkommens über die frühzeitige       heit und des Strahlenschutzes. Das Abkommen findet Anwen-\nBenachrichtigung bei nuklearen Unfällen (im Folgenden „IAEO-       dung auf die in Artikel 1 Absatz 2 des IAEO-Benachrichtigungs-\nBenachrichtigungsübereinkommen“ genannt),                          übereinkommens genannten Anlagen und Tätigkeiten.\nunter Berücksichtigung des in Warschau am 10. April 1997\nunterzeichneten Abkommens zwischen der Bundesrepublik                                           Artikel 2\nDeutschland und der Republik Polen über die gegenseitige Hilfe-\nZuständige Stellen\nleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen,\n(1) Die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen\neingedenk der Tatsache, dass die Bundesrepublik Deutsch-        Stellen sind:\nland und die Republik Polen Vertragsparteien der Verträge über\ndie Europäischen Gemeinschaften sind und dass der zu diesen        1. in der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium\nVertragswerken zählende Vertrag zur Gründung der Euro-                 für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2011                             3\n2. in der Republik Polen der Präsident der Staatlichen Atom-          gen Einvernehmen und im Einklang mit den Rechtsvorschriften\nenergie-Agentur.                                                 der Vertragsparteien erfolgen.\n(2) Die Vertragsparteien teilen sich jede Änderung der zustän-        (2) Die Verpflichtung zur Erteilung von Informationen nach\ndigen Stellen auf diplomatischem Wege mit.                            Artikel 4 gilt mit den Beschränkungen, die sich aus der Gesetz-\ngebung der beiden Vertragsparteien ergeben können.\nArtikel 3                                  (3) Die Verpflichtungen aus dem in Danzig am 30. April 1999\nunterzeichneten Abkommen zwischen der Regierung der Bun-\nFrühzeitige Benachrichtigung                         desrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen\n(1) Die Vertragsparteien benachrichtigen sich gegenseitig          über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen bleiben\nunverzüglich über Unfälle der in Artikel 1 Absatz 1 des IAEO-         unberührt.\nBenachrichtigungsübereinkommens genannten Art.\n(2) Die Benachrichtigung erfolgt unmittelbar zwischen den zu-                                  Artikel 6\nständigen Stellen und enthält die in Artikel 5 des IAEO-Benach-                                 Koordinatoren\nrichtigungsübereinkommens genannten Informationen.\n(1) Die zuständigen staatlichen Stellen benennen Koordinato-\n(3) Die Vertragsparteien benachrichtigen sich auf gleiche          ren.\nWeise über andere als in Artikel 1 Absatz 1 des IAEO-Benach-             (2) Der Austausch von Informationen nach Artikel 4 erfolgt\nrichtigungsübereinkommens genannte Ereignisse mit möglicher-          über die Koordinatoren, soweit kein anderer Informationsweg\nweise radiologischen Auswirkungen außerhalb einer Anlage              vereinbart wird. Die Art und Weise des Austauschs wird von den\nsowie über Werte der Radioaktivität, die zu nicht unerheblichen       Koordinatoren festgelegt.\nradiologischen Auswirkungen auf das Hoheitsgebiet der ande-\nren Vertragspartei führen können.\nArtikel 7\nArtikel 4                                       Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit\n(1) Die zuständigen Stellen arbeiten auf der Grundlage von\nInformations- und Erfahrungsaustausch\nbesonderen Arbeitsprogrammen auf dem Gebiet der nuklearen\n(1) Die Vertragsparteien informieren einander über die allge-      Sicherheit und des Strahlenschutzes unter Einbeziehung der\nmeine Entwicklung der friedlichen Nutzung der Kernenergie und         Gesetzgebung im Bereich des Atomrechts zusammen.\nüber ihre Rechtsvorschriften zur nuklearen Sicherheit und zum\n(2) Die besonderen Arbeitsprogramme werden von den Koor-\nStrahlenschutz.\ndinatoren vereinbart.\n(2) Die Vertragsparteien informieren einander über Erfahrun-          (3) In den Programmen muss sichergestellt werden, dass im\ngen beim Betrieb von Anlagen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2          Rahmen der Zusammenarbeit die Rechte am geistigen Eigentum\ndes IAEO-Benachrichtigungsübereinkommens sowie über Maß-              beachtet werden.\nnahmen hinsichtlich der nuklearen Sicherheit und des Strahlen-\nschutzes, zur Begrenzung der Freisetzung radioaktiver Stoffe,\nsoweit dies zur Beurteilung möglicher Folgen von Unfällen im                                      Artikel 8\nSinne von Artikel 1 Absatz 1 des IAEO-Benachrichtigungsüber-                                       Kosten\neinkommens dienlich ist.\nFür die Kosten, die auf der Grundlage dieses Abkommens\n(3) Der Informations- und Erfahrungsaustausch nach den             durch die gegenseitige Information verursacht werden, machen\nAbsätzen 1 und 2 erfolgt periodisch. Im Falle besonderer              die Vertragsparteien keine Erstattungsansprüche geltend. Falls\nEreignisse, die nach der Internationalen Bewertungsskala für          die Beschaffung von Informationen mit erheblichen Kosten\nnukleare Ereignisse (INES) nach Stufe 2 oder höher klassifiziert      verbunden ist, hat die ersuchende Vertragspartei diese nach\nwerden, wird die andere Vertragspartei unverzüglich informiert.       vorheriger Absprache zu tragen.\nArtikel 5                                                           Artikel 9\nNutzung von Informationen                                     Inkrafttreten, Geltungsdauer, Kündigung\n(1) Dieses Abkommen tritt am Tag der Unterzeichnung in\n(1) Die gemäß Artikel 4 übermittelten Informationen können\nKraft.\nohne Einschränkung benutzt werden, es sei denn, sie wurden\nvon der anderen Vertragspartei vertraulich zur Verfügung gestellt.       (2) Dieses Abkommen gilt für unbestimmte Zeit. Jede Ver-\nEine Weitergabe vertraulicher Informationen an andere als staat-      tragspartei kann das Abkommen jederzeit mit einer Frist von\nliche Stellen der jeweiligen Vertragspartei darf nur im gegenseiti-   sechs Monaten auf diplomatischem Wege schriftlich kündigen.\nGeschehen zu Warschau am 30. Juli 2009 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und polnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nMichael H. Gerdts\nFür die Regierung der Republik Polen\nMichal Waligórski"]}