{"id":"bgbl2-2010-9-6","kind":"bgbl2","year":2010,"number":9,"date":"2010-04-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/9#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-9-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_9.pdf#page=29","order":6,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rettung und Rückführung von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen","law_date":"2010-03-01T00:00:00Z","page":245,"pdf_page":29,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2010                             245\nAbsatz 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet                                     Artikel 3\ndieses Abkommen Anwendung.\nDer Ministerrat der Republik Albanien stellt die KfW von sämt-\nlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\nArtikel 2                                 Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung des in\nArtikel 2 erwähnten Vertrages in Albanien erhoben werden.\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der                                      Artikel 4\nKfW und den Empfängern des Finanzierungsbeitrages zu schlie-             Der Ministerrat der Republik Albanien überlässt bei den sich\nßende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland              aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden\ngeltenden Rechtsvorschriften unterliegt.                              Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\n(2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages        verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nentfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach        kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nden jeweiligen Zusagejahren der entsprechende Finanzierungs-          berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nvertrag geschlossen wurde. Für den Teilbetrag aus dem Zusage-         Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\njahr 1998 endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2006,         und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nfür den Teilbetrag aus dem Zusagejahr 2001 mit Ablauf des             kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n31. Dezember 2009 und für den Teilbetrag aus dem Zusagejahr\n2006 mit Ablauf des 31. Dezember 2014.                                                           Artikel 5\n(3) Der Ministerrat der Republik Albanien wird, soweit er nicht       Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Minis-\nselbst Empfänger des Finanzierungsbeitrages ist, etwaige              terrat der Republik Albanien der Regierung der Bundesrepublik\nRückzahlungsansprüche, die aufgrund des nach Absatz 1 zu              Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Voraus-\nschließenden Finanzierungsvertrages entstehen können, gegen-          setzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der\nüber der KfW garantieren.                                             Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Tirana am 16. Januar 2008 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nBernd Borchardt\nFür den Ministerrat der Republik Albanien\nRidvan Bode\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Rettung und Rückführung von Raumfahrern\nsowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen\nVom 1. März 2010\nDas Übereinkommen vom 22. April 1968 über die Rettung und Rückführung\nvon Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegen-\nständen (BGBl. 1971 II S. 237, 238) ist nach seinem Artikel 7 Absatz 4 für die\nLibysch-Arabische Dschamahirija                              am 10. Dezember 2009\nin Kraft getreten.\nDie Ratifikationsurkunde ist am 10. Dezember 2009 beim Ministerium für\nAuswärtige Angelegenheiten der Russischen Föderation als einem der Verwah-\nrer des Übereinkommens hinterlegt worden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n31. Januar 2007 (BGBl. II S. 268).\nBerlin, den 1. März 2010\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r"]}