{"id":"bgbl2-2010-9-2","kind":"bgbl2","year":2010,"number":9,"date":"2010-04-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/9#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-9-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_9.pdf#page=24","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-portugiesischen Abkommens über die Anrechnung im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gelagerter portugiesischer Sicherheitsvorräte an Erdöl und Erdölerzeugnissen","law_date":"2010-02-25T00:00:00Z","page":240,"pdf_page":24,"num_pages":3,"content":["240      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2010\nMinistry of Justice and Public Order               Ministry of Justice and Public Order\nAthalassas Av. 125                                 Athalassas Av. 125\n1461 NICOSIA                                       1461 NICOSIA\nTel.: +357 22 805928                               Tel.: +357 22 805928\nFax: +357 22 518328                                Fax: +357 22 518328\nEmails: emorphaki@mjpo.gov.cy                      Emails: emorphaki@mjpo.gov.cy\nregistry@mjpo.gov.cy”                              registry@mjpo.gov.cy“\nBerlin, den 16. Februar 2010\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-portugiesischen Abkommens\nüber die Anrechnung im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gelagerter\nportugiesischer Sicherheitsvorräte an Erdöl und Erdölerzeugnissen\nVom 25. Februar 2010\nDas in Berlin am 8. Februar 2006 unterzeichnete Abkommen zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Portugiesischen Republik über die\nAnrechnung im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gelagerter por-\ntugiesischer Sicherheitsvorräte an Erdöl und Erdölerzeugnissen wird nach-\nstehend in seiner durch beide Vertragsstaaten einvernehmlich am 25. Septem-\nber 2009 berichtigten Fassung veröffentlicht.\nDie Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens erfolgt, nach-\ndem die Voraussetzungen nach seinem Artikel 9 erfüllt sind.\nBerlin, den 25. Februar 2010\nBundesministerium\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIm Auftrag\nDetlef Dauke","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2010                        241\nAbkommen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Portugiesischen Republik\nüber die Anrechnung im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gelagerter\nportugiesischer Sicherheitsvorräte an Erdöl und Erdölerzeugnissen\nDie Bundesrepublik Deutschland                     (2) Die Anträge sind bei der zuständigen Stelle der Portugie-\nsischen Republik nicht später als 30 Tage vor Beginn des Zeit-\nund\nraums einzureichen, für welchen eine Genehmigung beantragt\ndie Portugiesische Republik,                  wird; sie müssen die folgenden Angaben enthalten:\nim Folgenden als Vertragsstaaten bezeichnet –                 a) Name und Anschrift des Antragstellers,\nb) Art und Menge der betreffenden Sicherheitsvorräte,\nBezug nehmend auf die Richtlinie 68/414/EWG des Rates der\nEuropäischen Gemeinschaften vom 20. Dezember 1968 geän-         c) Name und Anschrift des Unternehmens, welches das Lager\ndert durch die Richtlinie 98/93/EG des Rates vom 14. Dezember       betreibt, in dem die Menge der betreffenden Sicherheitsvor-\n1998, welche die Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts-      räte gehalten werden sollen, die genaue Lage und die\ngemeinschaft verpflichtet, Mindestvorräte an Erdöl und/oder         Bezeichnung der Vorratsbehälter oder Kavernen, die dafür\nErdölerzeugnissen zu halten, und insbesondere auf Artikel 6         genutzt werden sollen,\nAbsatz 2, der vorsieht, dass sich Sicherheitsvorräte im Rahmen\nd) Zeitraum, für den die Genehmigung beantragt wird; dieser\nbesonderer Übereinkünfte zwischen den Vertragsstaaten im\nZeitraum muss mindestens ein Kalendervierteljahr betragen,\nHoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befinden können,\nund\nBezug nehmend auf die Verpflichtung in der Portugiesischen    e) Zoll- und Steuerstatus der betreffenden Vorräte.\nRepublik, Erdölvorräte anzulegen und zu halten, wie im Geset-\nzesdekret 339-D/2001 vom 28. Dezember und im Gesetzes-             (3) Nach Erteilung der Genehmigung und nicht später als\ndekret 71/2004 vom 25. März vorgeschrieben –                    zehn Arbeitstage vor dem Beginn des Zeitraums, für den eine\nGenehmigung erteilt wird, übermittelt die zuständige Stelle der\nsind wie folgt übereingekommen:                               Portugiesischen Republik der zuständigen Stelle der Bundes-\nrepublik Deutschland die in Absatz 2 genannten Angaben.\nArtikel 1                             (4) Ändern sich die in Absatz 2 genannten Angaben, muss ein\nneuer Antrag gestellt werden.\nBegriffsbestimmungen\nFür die Zwecke dieses Übereinkommens gelten folgende\nArtikel 4\nBegriffsbestimmungen:\nFreie Beförderung\n1. „Sicherheitsvorräte“: in Übereinstimmung mit den entspre-\nchenden innerstaatlichen Gesetzen der Vertragsstaaten ver-     Die Bundesrepublik Deutschland wird die freie Beförderung\nbindlich zu haltende Vorräte an Erdöl, Halbfertig-Erdöl-    der portugiesischen Sicherheitsvorräte in das Hoheitsgebiet der\nerzeugnissen und (Fertig-)Erdölerzeugnissen,                Portugiesischen Republik nicht behindern.\n2. „Bevorratungsstelle“: ein Vermarkter von Erdöl und Erdöl-\nerzeugnissen oder eine Bevorratungsagentur nach portugie-                                Artikel 5\nsischem Recht, der oder die verpflichtet ist, Sicherheits-\nvorräte anzulegen und zu halten,                                                Anrechnung der Vorräte\n3. „zuständige Stelle“:                                            (1) Die Sicherheitsvorräte nach Artikel 2 werden nicht auf Ver-\npflichtungen, die eine Bevorratungsstelle nach deutschem\na) in der Portugiesischen Republik: Generaldirektion für    Recht hat, angerechnet.\nGeologie und Energie (DGGE)/Ministerium für Wirtschaft,\n(2) Diese Vorräte werden nur auf die Verpflichtungen, die\nb) in der Bundesrepublik Deutschland: Bundesamt für Wirt-   nach portugiesischem Recht bestehen, angerechnet und kön-\nschaft und Ausfuhrkontrolle.                            nen nur in die statistischen Zusammenfassungen der Portugie-\nsischen Republik aufgenommen werden.\nArtikel 2\nGegenstand                                                        Artikel 6\nNach Maßgabe dieses Abkommens können portugiesische                                        Berichte\nBevorratungsstellen ermächtigt werden, einen Teil ihrer Sicher-\nheitsvorräte im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland       (1) Zusammen mit der monatlichen statistischen Zusammen-\nzu halten, sofern sie Eigentümer dieser Vorräte sind.           fassung, wie sie Artikel 4 der Richtlinie 68/414/EWG vom\n20. Dezember 1968 geändert durch die Richtlinie 98/93/EG des\nRates vom 14. Dezember 1998 vorsieht, werden die zustän-\nArtikel 3                          digen Stellen beider Vertragsstaaten der Europäischen Kommis-\nFormalitäten und Verfahren                    sion einen Bericht über die von diesem Abkommen erfassten\nVorräte entsprechend Artikel 6 der genannten Richtlinie übermit-\n(1) Für die Zwecke des Artikels 2 muss die Bevorratungs-\nteln.\nstelle die vorherige Genehmigung der zuständigen Stelle der\nPortugiesischen Republik nach Maßgabe des vorliegenden Arti-       (2) Dieselben Angaben werden der Internationalen Energie-\nkels einholen.                                                  Agentur gemäß deren Verfahren übermittelt.","242                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2010\nArtikel 7                                                            Artikel 10\nInspektion der Vorräte                                                 Dauer und Kündigung\n(1) Im Rahmen dieses Abkommens kann die zuständige Stel-               (1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\nle der Portugiesischen Republik die zuständige Stelle der Bun-          sen. Es kann von jedem der Vertragsstaaten gekündigt werden;\ndesrepublik Deutschland auffordern, von ihr als notwendig               die Kündigung muss dem anderen Vertragsstaat mindestens\nerachtete Inspektionen vorzunehmen, um die ordnungsgemäße               drei Monate vor dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam\nEinhaltung der Bevorratungsverpflichtung zu gewährleisten.              wird, schriftlich in Form einer diplomatischen Note mitgeteilt\n(2) Die zu diesen Inspektionen aufgeforderte zuständige Stel-        werden. Maßgeblich zur Fristberechnung ist der Tag des Ein-\nle unterrichtet die andere Seite so früh wie möglich über die           gangs der Note bei dem anderen Vertragsstaat.\ndurchgeführten Kontrollen und die entsprechenden Ergebnisse.\n(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des darauffolgenden\nKalenderjahrs wirksam. Von diesem Kündigungsrecht kann\nArtikel 8                                 während einer Versorgungskrise nicht Gebrauch gemacht wer-\nKonsultationen                                den.\n(1) Auf Antrag eines Vertragsstaats können über alle im                (3) Die Europäische Kommission muss von dem Vertrags-\nZusammenhang mit der Auslegung und Anwendung dieses                     staat, der beabsichtigt zu kündigen, vorab von der Kündigung\nAbkommens stehenden Fragen Konsultationen zwischen den                  unterrichtet werden.\nVertragsstaaten auf diplomatischem Wege stattfinden.\n(2) Im Fall einer Versorgungskrise werden solche Konsulta-                                      Artikel 11\ntionen unverzüglich eingeleitet.\nRegistrierung\nArtikel 9                                   Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nVereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nInkrafttreten\nNationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von dem\nDieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Ver-           Vertragsstaat veranlasst, in dessen Hoheitsgebiet dieses\ntragsstaaten schriftlich auf diplomatischem Wege einander mit-          Abkommen unterzeichnet wurde. Darüber hinaus unterrichtet\ngeteilt haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das        der genannte Vertragsstaat den anderen Vertragsstaat unter\nInkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs          Angabe der Registrierungsnummer über den Abschluss der\nder letzten Mitteilung.                                                 Registrierung.\nGeschehen zu Berlin am 8. Februar 2006 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, portugiesischer und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus-\nlegung des deutschen und des portugiesischen Wortlauts ist\nder englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nFrank Steinmeier\nFür die Portugiesische Republik\nD i o g o F. d o A m a r a l"]}