{"id":"bgbl2-2010-9-18","kind":"bgbl2","year":2010,"number":9,"date":"2010-04-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/9#page=43","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-9-18/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_9.pdf#page=43","order":18,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kosovo über die Übernahme und Durchbeförderung von Personen (Rückübernahmeabkommen)","law_date":"2010-04-21T00:00:00Z","page":259,"pdf_page":43,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2010                            259\n2. nach den Bestimmungen des Artikels 4 des Gesetzes                   COFINS-Abgaben im Zusammenhang mit steuerpflichtigen\nNr. 10.560 vom 13. November 2002 in der geänderten                  Vorgängen, die bis zum Tag unmittelbar vor Inkrafttreten von\nFassung von Artikel 20 des Gesetzes Nr. 11.051 vom                  Artikel 14 Absatz V und Paragraph 1 der Vorläufigen Maß-\n29. Dezember 2004 und unter gebührender Berücksichtigung            nahme („Medida Provisória“) Nr. 2.158-35 vom 24. August\nder in der „Gemeinsamen Richtlinie“ („Portaria Conjunta“)           2001 anfielen, zu streichen und die entsprechenden Veranla-\nPGFN/SRF Nr. 6 vom 30. Dezember 2003, veröffentlicht im             gungen in jeder Hinsicht für null und nichtig zu erklären.\nGesetzblatt des Bundes vom 5. Januar 2004, festgelegten\nVerfahren, die den deutschen in der Föderativen Republik                                     Artikel 4\nBrasilien tätigen Luftfahrtunternehmen angelasteten Schul-         Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nden betreffend die so genannten PIS-, FINSOCIAL- und             Kraft.\nGeschehen zu Brasilia am 13. November 2007 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher, portugiesischer und englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschied-\nlicher Auslegung des deutschen und des portugiesischen Wort-\nlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nProt von Kunow\nFür die Regierung der Föderativen Republik Brasilien\nCelso Amorim\nBekanntmachung\ndes Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kosovo\nüber die Übernahme und Durchbeförderung von Personen\n(Rückübernahmeabkommen)\nVom 21. April 2010\nDas in Berlin am 14. April 2010 zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nRepublik Kosovo unterzeichnete Abkommen über die\nÜbernahme und Durchbeförderung von Personen (Rück-\nübernahmeabkommen) wird nachstehend veröffentlicht.\nDer Tag, an dem das Abkommen nach seinem Arti-\nkel 16 Absatz 1 in Kraft tritt, wird im Bundesgesetzblatt\nbekannt gegeben.\nBerlin, den 21. April 2010\nBundesministerium des Innern\nIm Auftrag\nHauser","260                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2010\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kosovo\nüber die Übernahme und Durchbeförderung von Personen\n(Rückübernahmeabkommen)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  – Personalausweis (auch vorläufiger);\nund                                    – Militärausweis;\ndie Regierung der Republik Kosovo –                      – sonstige amtlich ausgestellte Dokumente, aus denen sich\ndie Staatsangehörigkeit der Person ergibt.\ngetragen von dem Wunsch nach Entwicklung freundschaft-          2. für die Republik Kosovo durch\nlicher Beziehungen und einer vertieften Zusammenarbeit zwi-\nschen beiden Staaten,                                                  – Staatsangehörigkeitsurkunde;\n– Pässe aller Art (Reisepässe, Diplomatenpässe, Dienst-\nin der Absicht, gemeinsam der illegalen Migration im Geiste            pässe);\nder europäischen Anstrengungen entgegenzutreten,\n– Personalausweis;\nvon dem Bestreben geleitet, die Übernahme von Personen,             – von der UNMIK ausgestelltes gültiges Reisedokument und\ndie sich illegal auf dem Hoheitsgebiet der jeweils anderen Ver-           von der UNMIK ausgestellter gültiger Personalausweis;\ntragspartei aufhalten, im Einklang mit allgemeinen völkerrecht-\nlichen Normen und im Geiste vertrauensvoller Zusammenarbeit            – Ausweis der Sicherheitskräfte von Kosovo (FSK);\nzu regeln –                                                            – sonstige amtlich ausgestellte Dokumente, aus denen sich\ndie Staatsangehörigkeit der Person ergibt.\nsind wie folgt übereingekommen:\nIn diesen Fällen wird die betroffene Person von der ersuchten\nVertragspartei ohne Formalitäten zurückgenommen.\nAbschnitt I\n(2) Die Staatsangehörigkeit gilt als glaubhaft gemacht:\nÜbernahme eigener Staatsangehöriger\n1. für die Bundesrepublik Deutschland insbesondere durch\nArtikel 1                                 – Kopien der unter Absatz 1 Nummer 1 genannten Nach-\nweismittel;\n(1) Jede Vertragspartei übernimmt die Person, die im Hoheits-\ngebiet der ersuchenden Vertragspartei die dort geltenden               – Geburtsurkunde und Kopie davon;\nVoraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder        – Seefahrtsbuch und sonstiges für den Grenzübertritt zuge-\nnicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht              lassenes Passersatzpapier und Kopie davon;\nwird, dass sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertrags-\n– Führerschein und Kopie davon;\npartei besitzt.\n– sonstige Dokumente, die bei der Feststellung der Staats-\n(2) Absatz 1 gilt auch für die Person, die nach der Einreise in\nangehörigkeit hilfreich sein können;\ndas Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei aus der\nStaatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei entlassen wor-        – biometrische Daten;\nden ist und keine andere Staatsangehörigkeit erworben oder kei-\n– Zeugenaussagen;\nne Einbürgerungszusicherung seitens der ersuchenden Vertrags-\npartei erhalten hat.                                                   – eigene Angaben und Sprache des Betroffenen;\n(3) Die ersuchte Vertragspartei übernimmt auf Antrag der            – das Ergebnis der Anhörung des Betroffenen durch die zu-\nersuchenden Vertragspartei auch alle minderjährigen ledigen Kin-          ständigen Stellen der ersuchten Vertragspartei, die auf An-\nder der zu übernehmenden Person sowie deren Ehepartner                    trag der ersuchenden Vertragspartei durchzuführen ist;\nanderer Staatsangehörigkeit, wenn diese kein Aufenthaltsrecht      2. für die Republik Kosovo insbesondere durch\nim Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei haben.\n– Kopien der unter Absatz 1 Nummer 2 genannten Nach-\nweismittel;\nArtikel 2\n– Geburtsurkunde (einschließlich der von UNMIK ausgestell-\n(1) Die Staatsangehörigkeit gilt als nachgewiesen:                     ten) und Kopie davon;\n1. für die Bundesrepublik Deutschland durch                            – für den Grenzübertritt zugelassenes Passersatzpapier und\n– Staatsangehörigkeitsurkunde;                                       Kopie davon;\n– Wohnsitzbescheinigung und Kopie davon;\n– Pässe aller Art (Reisepässe, Kinderreisepässe, vorläufige\nReisepässe und amtliche Pässe);                                 – Führerschein und Kopie davon;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2010                                261\n– sonstige Dokumente, die auf den Geburtsort oder den                                         Abschnitt II\nWohnsitz im Hoheitsgebiet der Republik Kosovo hindeu-\nÜbernahme von Drittstaatsangehörigen\nten oder in anderer Weise bei der Feststellung der Staats-\nund staatenlosen Personen bei rechtswidriger Einreise\nangehörigkeit hilfreich sein können;\nund rechtswidrigem Aufenthalt\n– biometrische Daten;\n– Zeugenaussagen;                                                                              Artikel 5\n– eigene Angaben und Sprache des Betroffenen;                        (1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen\n– das Ergebnis der Anhörung des Betroffenen durch die zu-         Vertragspartei die Person, die nicht die deutsche oder die koso-\nständigen Stellen der ersuchten Vertragspartei, die auf An-    varische Staatsangehörigkeit besitzt, wenn sie die im Hoheits-\ntrag der ersuchenden Vertragspartei durchzuführen ist.         gebiet der ersuchenden Vertragspartei geltenden Voraussetzun-\ngen für die Einreise und den Aufenthalt nicht oder nicht mehr\nIn diesen Fällen erfolgt die Übernahme der betroffenen Person         erfüllt und nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie\nnach dem Verfahren nach Artikel 3.\n– im Besitz eines gültigen Visums oder eines gültigen Aufent-\n(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Dokumente genü-\nhaltstitels der ersuchten Vertragspartei ist oder zum Zeitpunkt\ngen der Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit, auch wenn\nder Einreise war oder\nsie durch Zeitablauf ungültig geworden sind.\n– unmittelbar aus dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertrags-\nArtikel 3                                partei auf dem Luftweg rechtswidrig in das Hoheitsgebiet der\nersuchenden Vertragspartei eingereist ist oder\n(1) Bei Fehlen von Nachweismitteln und in den Fällen des Ar-\ntikels 1 Absatz 2 erfolgt die Übernahme auf der Grundlage eines       – die Einreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertrags-\nÜbernahmeersuchens. Das Übernahmeersuchen soll entspre-                  partei unter Verwendung ge- oder verfälschter Dokumente der\nchend den verfügbaren Unterlagen oder den Angaben der zu                 ersuchten Vertragspartei erschlichen hat oder\nübernehmenden Person Folgendes enthalten:\n– ihren rechtmäßigen Aufenthalt und letzten Wohnsitz im Ho-\n1. die Personalien der zu übernehmenden Person (Namen, Vor-              heitsgebiet der ersuchten Vertragspartei hatte.\nnamen, Geburtsdatum und – soweit möglich – Geburtsort so-\nwie Angaben zum letzten Wohnsitz im Hoheitsgebiet der er-            (2) Eine Übernahmepflicht der ersuchten Vertragspartei be-\nsuchten Vertragspartei);                                          steht auch dann, wenn beide Vertragsparteien ein zwischenzeit-\nlich abgelaufenes Visum oder einen zwischenzeitlich abgelaufe-\n2. die Bezeichnung der Glaubhaftmachungsmittel für die                nen Aufenthaltstitel erteilt haben und das durch die ersuchte\nStaatsangehörigkeit der betroffenen Person;                       Vertragspartei erteilte Visum oder der erteilte Aufenthaltstitel spä-\n3. Hinweis auf eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende        ter abgelaufen ist. Endet die Gültigkeit an demselben Tag, ist\nHilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der zu überneh-      die Vertragspartei zur Übernahme der Person verpflichtet, die\nmenden Person mit deren Einverständnis;                           das Visum oder den Aufenthaltstitel mit der längeren Gültigkeits-\ndauer ausgestellt hat.\n4. sonstige im Einzelfall bei der Übergabe erforderliche Schutz-\noder Sicherheitsmaßnahmen.                                           (3) Die kosovarische Vertragspartei übernimmt auf Antrag der\ndeutschen Vertragspartei die aus dem Kosovo stammende Per-\n(2) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet ein Übernahme-\nson, die die im Hoheitsgebiet der deutschen Vertragspartei gel-\nersuchen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines\ntenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt\nMonats. Die Frist beginnt mit dem Eingang des Übernahme-\nnicht oder nicht mehr erfüllt und die nicht die kosovarische\nersuchens bei der zuständigen Behörde der ersuchten Vertrags-\nStaatsangehörigkeit erworben hat, wenn belegt wird, dass sie\npartei. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Zustimmung zur Über-\nihren Geburtsort im Hoheitsgebiet der kosovarischen Vertrags-\nnahme als erteilt. Die zuständige Auslandsvertretung der\npartei hat oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Der Ge-\nersuchten Vertragspartei stellt – soweit erforderlich – unverzüg-\nburtsort oder gewöhnliche Aufenthaltsort im Kosovo kann durch\nlich die für die Rückführung der zu übernehmenden Person erfor-\nöffentliche Dokumente der ehemaligen Sozialistischen Födera-\nderlichen Reisedokumente mit einer Gültigkeit von dreißig Tagen\ntiven Republik Jugoslawien, der ehemaligen Bundesrepublik\naus.\nJugoslawien (sofern diese bis zum 10. Juni 1999 ausgestellt wor-\n(3) Ist die Übergabe aufgrund von rechtlichen oder tatsäch-        den sind) sowie Fotokopien hiervon belegt werden. Der Beleg\nlichen Hindernissen während der Gültigkeitsdauer des ausge-           kann außerdem durch sonstige Dokumente, Bescheinigungen,\nstellten Reisedokuments nicht möglich, stellt die zuständige          Fotokopien hiervon sowie Zeugenaussagen und eigene Angaben\nAuslandsvertretung der ersuchten Vertragspartei innerhalb von         des Betroffenen erfolgen, die auf den Geburtsort oder den\nvierzehn Tagen ein neues Reisedokument aus, welches weitere           gewöhnlichen Aufenthaltsort im Hoheitsgebiet der kosovarischen\ndreißig Tage gültig ist. Ist die ersuchte Vertragspartei die Republik Vertragspartei hindeuten.\nKosovo und hat diese das neue Reisedokument nicht innerhalb\nvon vierzehn Tagen ausgestellt, so wird davon ausgegangen,               (4) Die kosovarische Vertragspartei übernimmt auf Antrag der\ndass sie das Standardreisedokument der EU entsprechend den            deutschen Vertragspartei alle minderjährigen ledigen Kinder der\nVorgaben der Empfehlung des Rates der EU vom 30. November             zu übernehmenden Person sowie deren Ehepartner, wenn diese\n1994 anerkennt.                                                       kein Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet der deutschen Vertrags-\npartei haben.\n(4) Die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei\nwird die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei über\nArtikel 6\ndie Rückführung der betreffenden Person in der Regel sieben\nTage, in Ausnahmefällen spätestens jedoch drei Tage vor der ge-          (1) Die unmittelbare Einreise in das Hoheitsgebiet und der Auf-\nplanten Rückführung benachrichtigen.                                  enthalt von Drittstaatsangehörigen und staatenlosen Personen\nim Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei und die\nArtikel 4                             Rechtswidrigkeit dieser Einreise oder dieses Aufenthaltes sowie\nder Besitz eines von der ersuchten Vertragspartei ausgestellten\nDie ersuchende Vertragspartei nimmt eine von der ersuchten\ngültigen Visums oder eines anderen gültigen Aufenthaltstitels für\nVertragspartei übernommene Person ohne besondere Formali-\ndas Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei müssen nach-\ntäten zurück, wenn innerhalb von zwei Monaten nach der Über-\ngewiesen oder glaubhaft gemacht werden.\nnahme der Person nachgewiesen wird, dass die in Artikel 1\nbezeichneten Voraussetzungen für eine Übernahme durch die                (2) Die Einreise und der Aufenthalt im Hoheitsgebiet der ersu-\nersuchte Vertragspartei nicht vorlagen.                               chenden Vertragspartei sowie der Besitz eines von der ersuchten","262                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2010\nVertragspartei ausgestellten gültigen Visums oder eines anderen     partei. Nach Ablauf der Frist gilt die Zustimmung als erteilt. Die\ngültigen Aufenthaltstitels gelten als                               ersuchte Vertragspartei stellt – soweit erforderlich – unverzüglich\ndie für die Rückführung der zu übernehmenden Person erforder-\n1. nachgewiesen durch\nlichen Reisedokumente mit einer Gültigkeit von dreißig Tagen\n– Aus- und Einreisestempel der Behörden der ersuchten Ver-     aus.\ntragspartei in Reisedokumenten;\n(3) Ist die Übergabe aufgrund von rechtlichen oder tatsäch-\n– Vermerke von Behörden der ersuchten Vertragspartei in        lichen Hindernissen während der Gültigkeitsdauer des ausge-\nReisedokumenten;                                            stellten Reisedokuments nicht möglich, stellt die zuständige\n– Flugschein, Fahrkarten für Bahn oder Bus, mit Vor-           Auslandsvertretung der ersuchten Vertragspartei innerhalb von\nund/oder Familiennamen versehene Dokumente, Beschei-        vierzehn Tagen ein neues Reisedokument aus, welches weitere\nnigungen oder Rechnungen jeder Art, aus denen der Auf-      dreißig Tage gültig ist.\nenthalt oder der Reiseweg der betroffenen Person im Ho-        (4) Ist die ersuchte Vertragspartei die Republik Kosovo und\nheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei hervorgeht;        hat diese die in Absatz 2 oder 3 genannten Reisedokumente\nein in dieser Weise erfolgter Nachweis wird unter den Ver-     nicht innerhalb von vierzehn Tagen ausgestellt, so wird davon\ntragsparteien verbindlich anerkannt, ohne dass weitere Er-     ausgegangen, dass sie das Standardreisedokument der EU ent-\nhebungen durchgeführt werden;                                  sprechend den Vorgaben der Empfehlung des Rates der EU vom\n30. November 1994 anerkennt.\n2. glaubhaft gemacht durch\n(5) Die Übergabe der betroffenen Person erfolgt unverzüglich,\n– Ort und Umstände, unter denen die betroffene Person          spätestens jedoch innerhalb einer Frist von drei Monaten, nach-\nnach der Einreise aufgegriffen wurde;                       dem die ersuchte Vertragspartei der Übernahme zugestimmt hat.\n– Aussagen von Angehörigen der Grenzbehörden, die den          Diese Frist wird auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei im\nGrenzübertritt bezeugen können;                             Falle rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse für die Übergabe\nverlängert. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien ver-\n– Informationen einer internationalen Organisation über die    ständigen sich schriftlich über den beabsichtigten Überstellungs-\nIdentität oder den Aufenthalt der betroffenen Person;       termin.\n– Zeugenaussagen;\n– Angaben der betroffenen Person;                                                           Artikel 8\neine in dieser Weise erfolgte Glaubhaftmachung gilt unter den     Im Falle der Übernahme eines Drittstaatsangehörigen oder\nVertragsparteien als feststehend, solange die ersuchte Ver-    einer staatenlosen Person nimmt die ersuchende Vertragspartei\ntragspartei dies nicht widerlegt hat.                          die betroffene Person ohne besondere Formalitäten zurück,\nwenn die ersuchte Vertragspartei innerhalb von zwei Monaten\n(3) Die Rechtswidrigkeit der Einreise oder des Aufenthalts wird  nach deren Übernahme feststellt, dass die Voraussetzungen zur\nnachgewiesen durch die Grenzübertrittspapiere der Person, in        Übernahme nicht vorgelegen haben.\ndenen das erforderliche Visum oder ein sonstiger Aufenthaltstitel\nfür das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei fehlt. Für\nAbschnitt III\ndie Glaubhaftmachung der Rechtswidrigkeit der Einreise oder\ndes Aufenthalts genügt die Angabe der ersuchenden Vertrags-                          Rückführungen auf dem Luftweg\npartei, dass die Person nach ihren Feststellungen die erforder-\nlichen Grenzübertrittspapiere, das erforderliche Visum oder                                      Artikel 9\neinen sonstigen Aufenthaltstitel nicht besitzt.\nRückführungen nach den Artikeln 1 und 5 werden in der Regel\n(4) Der Nachweis des Wohnsitzes nach Artikel 5 Absatz 1,         auf dem Luftweg durchgeführt. In Fällen, in denen es die Sicher-\n4. Anstrich kann durch amtliche Dokumente der ersuchten             heit des Luftverkehrs erfordert, werden die rückzuführenden\nVertragspartei oder eines Drittstaats geführt werden. Die Glaub-    Personen von spezialisiertem Sicherheitspersonal begleitet.\nhaftmachung kann insbesondere durch Dokumente, Bescheini-\ngungen und Belege erfolgen, die auf den Wohnsitz im Hoheits-\nAbschnitt IV\ngebiet der ersuchten Vertragspartei hindeuten.\nDurchbeförderung\nArtikel 7\nArtikel 10\n(1) Die Übernahme von Drittstaatsangehörigen und staaten-\nlosen Personen erfolgt aufgrund eines Übernahmeersuchens.              (1) Die Vertragsparteien gestatten die Durchbeförderung von\nDas Übernahmeersuchen soll entsprechend den verfügbaren             Drittstaatsangehörigen und staatenlosen Personen durch ihr\nUnterlagen oder den Angaben der zu übernehmenden Person             Hoheitsgebiet, wenn die andere Vertragspartei darum ersucht\nFolgendes enthalten:                                                und die Weiterreise durch mögliche Durchgangsstaaten und in\nden Zielstaat sichergestellt ist.\n1. die Personalien der zu übernehmenden Person (Namen, Vor-\nnamen, Geburtsdatum – und soweit möglich – Geburtsort             (2) Die Durchbeförderung soll abgelehnt werden, wenn die\nsowie Angaben zum letzten Wohnsitz im Hoheitsgebiet der        Person in einem weiteren Durchgangsstaat oder im Zielstaat we-\nersuchten Vertragspartei);                                     gen der Gründe, die in der Konvention nach Artikel 15 Absatz 1\ngenannt sind, der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt wäre oder\n2. die Bezeichnung der Nachweis- beziehungsweise Glaubhaft-\nsie Gefahr liefe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Be-\nmachungsmittel;\nhandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu wer-\n3. Hinweis auf eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende      den. Die Durchbeförderung kann abgelehnt werden, wenn der\nHilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der zu überneh-   Person im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei eine Straf-\nmenden Person mit deren Einverständnis;                        verfolgung oder -vollstreckung droht. Das Auslieferungsverfah-\n4. sonstige im Einzelfall bei der Übergabe erforderliche Schutz-    ren zur Strafverfolgung und Strafvollstreckung bleibt unberührt.\noder Sicherheitsmaßnahmen.                                        (3) Die ersuchende Vertragspartei ist über die Gründe für die\nAblehnung der Durchbeförderung zu unterrichten.\n(2) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet das Übernahme-\nersuchen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf-           (4) Die ersuchte Vertragspartei kann eine bereits erteilte Ge-\nundvierzig Tagen. Diese Frist gilt auch für die Fälle des Artikel 5 nehmigung zur Durchbeförderung widerrufen, wenn nachträglich\nAbsatz 3. Die Frist beginnt mit dem Eingang des Übernahme-          Tatsachen im Sinne des Absatzes 2 eintreten oder bekannt wer-\nersuchens bei der zuständigen Behörde der ersuchten Vertrags-       den, die einer Durchbeförderung entgegenstehen, oder wenn die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2010                          263\nWeiterreise in mögliche Durchgangsstaaten oder die Übernah-                für das Stellen von Ersuchen zur Durchbeförderung sind\nme durch den Zielstaat nicht mehr gesichert ist. In diesem Fall            auch die mit der Ausführung des Ausländerrechts betrau-\nnimmt die ersuchende Vertragspartei die betreffende Person un-             ten Stellen zuständig;\nverzüglich zurück, wenn diese von der ersuchten Vertragspartei\nbereits zur Durchbeförderung übernommen worden war.                   b) seitens der Republik Kosovo\nMinisterium für Innere Angelegenheiten\nAbschnitt V                                    der Republik Kosovo\n(Polizei von Kosovo)\nKosten und zuständige Behörden                            Mutter-Theresa-Allee\nRegierungsgebäude, 9. Stockwerk\nArtikel 11                                    10000 Prishtina\nAlle mit der Rückführung zusammenhängenden Kosten bis zur         (2) Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien informieren\nGrenze des Hoheitsgebietes der ersuchten Vertragspartei, ferner   sich unverzüglich über Änderungen.\ndie Kosten der Durchbeförderung nach Artikel 10, werden von\nder ersuchenden Vertragspartei getragen. Im Falle einer Rück-\nAbschnitt VI\nabwicklung der Übernahme nach den Artikeln 4, 8 und 10\nAbsatz 4 trägt die ersuchende Vertragspartei auch die erforder-                                 Datenschutz\nlichen Kosten der Rückreise.\nArtikel 13\nArtikel 12\n(1) Soweit für die Durchführung dieses Abkommens perso-\n(1) Zuständige Behörden der Vertragsparteien sind:             nenbezogene Daten zu übermitteln sind, dürfen diese Informa-\n1. für das Stellen und die Bearbeitung von Übernahmeersuchen      tionen ausschließlich betreffen:\nnach den Artikeln 3, 4, 5 und 8 sowie für die Beantragung der 1. die Personalien der zu übergebenden Person und gegebe-\nfür die Rückführung erforderlichen Reisedokumente:                nenfalls der Angehörigen (Name, Vorname, gegebenenfalls\na) seitens der Bundesrepublik Deutschland                         früherer Name, Beinamen oder Pseudonyme, Geburtsdatum\nund -ort, Geschlecht, derzeitige und frühere Staatsangehö-\n– die für die Ausführung des Ausländerrechts zuständi-        rigkeit);\ngen Stellen oder\n2. die Identitätsdokumente (Art des Dokuments, Nummer, Gül-\n– Bundespolizeipräsidium                                      tigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde,\nHeinrich-Mann-Allee 103                                    Ausstellungsort und so weiter);\nD-14473 Potsdam\nTelefon: 0049 (0) 331 97997-0                          3. sonstige zur Identifizierung der zu übergebenden Person er-\nFax: 0049 (0) 331 97997-1010;                              forderlichen Angaben;\nb) seitens der Republik Kosovo                                4. die Aufenthaltsorte und die Reisewege;\nMinisterium für Innere Angelegenheiten                    5. sonstige Angaben auf Ersuchen einer Vertragspartei, die die-\nder Republik Kosovo                                           se für die Prüfung der Übernahmevoraussetzungen nach die-\nAbteilung für Grenzen, Asyl und Migration                     sem Abkommen benötigt.\nTiranastraße („Ehemaliges Objekt Kosovarja“)\n10000 Prishtina                                              (2) Soweit personenbezogene Daten im Rahmen dieses Ab-\nE-Mail: mpb.riatdhesimi@kos-gov.net                       kommens übermittelt werden, gelten die nachfolgenden Bestim-\nE-Mail: mpb.riatdhesimi1@kos-gov.net                      mungen unter Beachtung der für jede Vertragspartei geltenden\nE-Mail: mpb.riatdhesimi2@kos-gov.net                      innerstaatlichen Rechtsvorschriften:\nTelefon: 00381 (0) 38 213 481\n1. Die Verwendung der Daten durch den Empfänger ist nur zu\nTelefon: 00381 (0) 38 213 482\ndem angegebenen Zweck und zu den durch die übermitteln-\n2. für die Entgegennahme von Übernahmeersuchen:                       de Behörde vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.\na) seitens der Bundesrepublik Deutschland                     2. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Behörde auf\nErsuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und\ndie zuständige Auslandsvertretung der Bundesrepublik          über die dadurch erzielten Ergebnisse.\nDeutschland\n3. Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen\nb) seitens der Republik Kosovo                                    Stellen übermittelt werden. Die weitere Übermittlung an an-\ndere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der übermit-\nMinisterium für Innere Angelegenheiten\ntelnden Stelle erfolgen.\nder Republik Kosovo\nMutter-Theresa-Allee                                      4. Die übermittelnde Behörde ist verpflichtet, auf die Richtigkeit\nRegierungsgebäude, 9. Stockwerk                               der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit\n10000 Prishtina                                               und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermitt-\n3. für das Stellen und die Bearbeitung von Ersuchen auf Durch-        lung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem\nbeförderung nach Artikel 10 sowie für die Abrechnung der          jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungs-\nKosten nach Artikel 11:                                           verbote zu beachten. Erweist sich, dass unrichtige Daten\noder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt\na) seitens der Bundesrepublik Deutschland                         worden sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzu-\nteilen. Er ist verpflichtet, die Berichtigung oder Löschung die-\nBundespolizeipräsidium                                        ser Daten vorzunehmen.\nHeinrich-Mann-Allee 103\nD-14473 Potsdam                                           5. Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind ver-\nTelefon: 0049 (0) 331 97997-0                                 pflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personen-\nFax: 0049 (0) 331 97997-1010;                                 bezogenen Daten aktenkundig zu machen.","264                        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2010\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz\nPostanschrift: 11015 Berlin\nHausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin\nTelefon: (0 30) 18 580-0\nRedaktion: Bundesamt für Justiz\nSchriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II\nPostanschrift: 53094 Bonn\nHausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn\nTelefon: (02 28) 99 410-40\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH.\nPostanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nHausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0\nSatz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige\nBekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-\ngesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 45,00 €.                  Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nBezugspreis dieser Ausgabe: 5,10 € (4,20 € zuzüglich 0,90 € Versandkosten).                 Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7 %.\nISSN 0341-1109\n6. Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind ver-                                                          Abschnitt VIII\npflichtet, die personenbezogenen Daten wirksam gegen un-\nSchlussbestimmungen\nbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Be-\nkanntgabe zu schützen.\nArtikel 16\nAbschnitt VII                                     (1) Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats\nnach dem Tag in Kraft, an dem die Regierung der Republik Koso-\nAnwendung des Abkommens                                    vo der Regierung der Bundesrepublik Deutschland notifiziert hat,\ndass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten\nerfüllt sind.\nArtikel 14\n(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\n(1) Einzelheiten zur Durchführung dieses Abkommens werden                        sen.\nzwischen den Vertragsparteien auf Expertenebene geregelt.\n(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Probleme, die bei                                                     Artikel 17\nder Anwendung dieses Abkommens entstehen, einvernehmlich                                Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nzu lösen. Jede Vertragspartei kann bei Bedarf zu Gesprächen                          Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nüber Fragen zur Anwendung dieses Abkommens einladen.                                 Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die\nArtikel 15                                   andere Vertragspartei wird unter Angabe der erteilten VN-Regis-\ntrierungsnummer unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der\n(1) Die Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über                           Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\ndie Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention)\nnebst dem New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 über die\nArtikel 18\nRechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.\n(1) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen aus wichti-\n(2) Die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus sonstigen                       gem Grund durch Notifikation auf diplomatischem Weg kündi-\nvölkerrechtlichen Übereinkünften bleiben unberührt.                                  gen.\n(3) Die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus                          (2) Die Kündigung wird am neunzigsten Tag nach dem Zugang\nihrer Zugehörigkeit zur Europäischen Union bleiben unberührt.                        der Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirksam.\nGeschehen zu Berlin am 14. April 2010 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, albanischer und serbischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nP. A m m o n\nThomas de Maizière\nFür die Regierung der Republik Kosovo\nRexhepi"]}