{"id":"bgbl2-2010-9-14","kind":"bgbl2","year":2010,"number":9,"date":"2010-04-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/9#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-9-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_9.pdf#page=38","order":14,"title":"Bekanntmachung des deutsch-bangladeschischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2010-03-05T00:00:00Z","page":254,"pdf_page":38,"num_pages":2,"content":["254                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2010\nBekanntmachung\ndes deutsch-bangladeschischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 5. März 2010\nDas in Dhaka am 30. Juli 2009 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Volksrepublik\nBangladesch über Finanzielle Zusammenarbeit 2008 ist\nnach seinem Artikel 6\nam 30. Juli 2009\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 5. März 2010\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nChristiane Hieronymus\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2008\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-\ngern, von der KfW Finanzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt\nund\n40 000 000,– EUR (in Worten: vierzig Millionen Euro) zu erhalten:\ndie Regierung der Volksrepublik Bangladesch –\nFür die Vorhaben\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\n1. „Energieeffizienzprogramm III“ bis zu 19 000 000,– EUR (in\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepu-\nWorten: neunzehn Millionen Euro),\nblik Bangladesch,\n2. „Gute Lokale Regierungsführung (UGIIP II)“ bis zu\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-            17 000 000,– EUR (in Worten: siebzehn Millionen Euro),\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                            3. „Aufbau innovativer Mechanismen der Gesundheitsfinanzie-\nrung“ bis zu 4 000 000,– EUR (in Worten: vier Millionen Euro),\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nfestgestellt worden ist.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in     (2) Von der Gesamtzusage in Absatz 1 wurden\nder Volksrepublik Bangladesch beizutragen,\n1. Finanzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt 36 000 000,–\nunter Bezugname auf die Note über die Vorziehung der für das           EUR (in Worten: sechsunddreißig Millionen Euro) für die Vor-\nJahr 2008 vorgesehenen Zusage, übergeben am 27. Dezember                  haben nach Absatz 1 Nummern 1 und 2 der Regierung der\n2007 und das Protokoll der Regierungsverhandlungen vom                    Volksrepublik Bangladesch bereits mit Verbalnote der Bot-\n21. April 2008 und die Note über die zusätzliche Zusage für das           schaft der Bundesrepublik Deutschland Dhaka vom 27. De-\nJahr 2008 vom 22. Dezember 2008 –                                         zember 2007 zugesagt;\nsind wie folgt übereingekommen:                                    2. weitere Finanzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt\n4 000 000,– EUR (in Worten: vier Millionen Euro) für das Vor-\nhaben nach Absatz 1 Nummer 3 der Regierung der Volks-\nArtikel 1\nrepublik Bangladesch mit Verbalnote der Botschaft der Bun-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht            desrepublik Deutschland Dhaka vom 22. Dezember 2008\nes der Regierung der Volksrepublik Bangladesch oder anderen,              zusätzlich zugesagt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2010                              255\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-                                   Artikel 3\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch durch an-           Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch stellt die KfW\ndere Vorhaben ersetzt werden.                                         von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei,\ndie im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es          in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Volksrepublik\nder Regierung der Volksrepublik Bangladesch zu einem späte-           Bangladesch erhoben werden.\nren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vor-\nbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwen-\ndige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in                                      Artikel 4\nAbsatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet\ndieses Abkommen Anwendung.                                               Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch überlässt bei\nden sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergeben-\nden Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und\nArtikel 2\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-         Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt wer-      gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz\nden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die            in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe-\nzwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbei-             ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik         kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Etwaige\nStreitigkeiten sollten jedoch auf dem Weg des Dialogs und der\nVerständigung gütlich beigelegt werden.                                                          Artikel 5\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge            Der im Abkommen vom 26 . November 2008 zwischen der Re-\nentfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach     gierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\ndem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-           Volksrepublik Bangladesch über Finanzielle Zusammenarbeit\nschlossen wurden. Für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-         2006 für den „Studien- und Fachkräftefonds V“ vorgesehene\nträge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2015. Beide         Finanzierungsbeitrag wird mit einem Betrag von 1 000 000,– EUR\nSeiten werden jedoch auf dem Verhandlungswege auf eine ein-           (in Worten: eine Million Euro) reprogrammiert und zusätzlich für\nvernehmliche Lösung hinwirken, um solche Konsequenzen zu              das in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 erwähnte Vorhaben verwen-\nvermeiden.                                                            det, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festge-\nstellt worden ist.\n(3) Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch, soweit sie\nnicht selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwai-\nge Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu                                      Artikel 6\nschließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\nüber der KfW garantieren.                                                Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Dhaka am 30. Juli 2009 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFrank Meyke\nFür die Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nSalahuddin Akbar"]}