{"id":"bgbl2-2010-8-3","kind":"bgbl2","year":2010,"number":8,"date":"2010-04-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/8#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-8-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_8.pdf#page=5","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-vietnamesischen Abkommens über Technische Zusammenarbeit","law_date":"2010-02-25T00:00:00Z","page":197,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2010                       197\nBekanntmachung\ndes deutsch-vietnamesischen Abkommens\nüber Technische Zusammenarbeit\nVom 25. Februar 2010\nDas in Hanoi am 3. April 1993 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Sozialistischen\nRepublik Vietnam über die Entsendung von Entwick-\nlungshelfern des Deutschen Entwicklungsdienstes ist\nnach seinem Artikel 11 Absatz 1\nam 3. April 1993\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 25. Februar 2010\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nHans-Peter Baur\nRahmenabkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam\nüber die Entsendung von Entwicklungshelfern\ndes Deutschen Entwicklungsdienstes\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die           eine Tätigkeit in den Arbeitsbereichen, die von der Regierung\nRegierung der Sozialistischen Republik Vietnam in dem            der Sozialistischen Republik Vietnam und dem Deutschen Ent-\nWunsch, die zwischen den beiden Staaten und ihren Völkern        wicklungsdienst gemeinsam ausgewählt sind.\nbestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu festigen, sind\nübereingekommen, die Beteiligung von Entwicklungshelfern des        (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland beauf-\nDeutschen Entwicklungsdienstes an bestimmten Entwicklungs-       tragt mit der Durchführung der Regierungsübereinkünfte über\nvorhaben in der Sozialistischen Republik Vietnam wie folgt zu    die Entsendung von Entwicklungshelfern den Deutschen Ent-\nregeln:                                                          wicklungsdienst. Die Einzelheiten der Durchführung sind jeweils\nGegenstand von Abmachungen zwischen dem Deutschen Ent-\nwicklungsdienst und der oder den von der Regierung der Sozia-\nArtikel 1\nlistischen Republik Vietnam dazu beauftragten Stellen.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland entsendet\nauf Wunsch der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam       (3) Entwicklungshelfer im Sinne dieses Abkommens sind\nEntwicklungshelfer des Deutschen Entwicklungsdienstes für        Fachkräfte mit einer abgeschlossenen beruflichen Ausbildung,","198                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2010\ndie in der Sozialistischen Republik Vietnam ohne Erwerbsab-       Familienangehörigen beschleunigt die notwendigen Sichtver-\nsicht Dienst leisten wollen, um bestimmte Vorhaben in der         merke und Genehmigungen und gestattet deren Inhabern jeder-\nSozialistischen Republik Vietnam zu fördern.                      zeit die ungehinderte Ein- und Ausreise in die und aus der Sozia-\nlistischen Republik Vietnam.\n(4) Die Entwicklungshelfer, der Beauftragte des Deutschen\nEntwicklungsdienstes und dessen Stellvertreter sind verpflich-\ntet,                                                                                            Artikel 6\n(a) sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Sozialistischen\nDie Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam stellt den\nRepublik Vietnam einzumischen,\nEntwicklungshelfern, dem Beauftragten und dessen Stellvertre-\n(b) die Gesetze der Sozialistischen Republik Vietnam zu befol-    tern die für die Wahrnehmung der Aufgaben notwendigen Legi-\ngen und die Sitten und Gebräuche des Landes zu achten,       timationspapiere aus.\n(c) mit den amtlichen Stellen der Sozialistischen Republik Viet-\nnam vertrauensvoll zusammenzuarbeiten,                                                     Artikel 7\n(d) keine andere, auf finanziellen Gewinn ausgerichtete Tätigkeit    (1) Für Schäden, die ein Entwicklungshelfer im Zusammen-\nals diejenige auszuüben, mit der sie beauftragt sind.        hang mit der Durchführung einer ihm nach diesem Abkommen\nübertragenen Aufgabe verursacht, haftet an seiner Stelle die\nRegierung der Sozialistischen Republik Vietnam.\nArtikel 2\nDie Entwicklungshelfer erhalten vor ihrem Eintreffen in der       (2) Ein Erstattungsanspruch kann von der Regierung der\nSozialistischen Republik Vietnam eine geeignete Vorbereitung      Sozialistischen Republik Vietnam gegen den Entwicklungshelfer\ndurch den Deutschen Entwicklungsdienst. Nach ihrer Ankunft in     nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend\nder Sozialistischen Republik Vietnam nehmen sie an einem für      gemacht werden.\nsie durchzuführenden Einführungskurs teil.\n(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland lässt der\nRegierung der Sozialistischen Republik Vietnam jede für die\nArtikel 3                           Behandlung eines Falles nach diesem Artikel erforderliche\nUnterrichtung und sonstige Unterstützung zuteil werden.\n(1) Der Deutsche Entwicklungsdienst entsendet nach Kon-\nsultierung und auf Wunsch der Regierung der Sozialistischen\nRepublik Vietnam einen Beauftragten des Deutschen Entwick-                                      Artikel 8\nlungsdienstes in die Sozialistische Republik Vietnam.\nDie Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam stellt die\n(2) Der Beauftragte ist der ständige Vertreter des Deutschen   Entwicklungshelfer, den Beauftragten und seine Stellvertreter\nEntwicklungsdienstes in der Sozialistischen Republik Vietnam.     hinsichtlich ihrer für die Tätigkeit im Rahmen dieses Abkom-\nmens von deutscher Seite gezahlten Bezüge von allen direkten\n(3) Der Beauftragte hat insbesondere die Aufgaben,             Steuern und steuerähnlichen Abgaben frei.\na) die Entsendung von Entwicklungshelfern vorzubereiten und\ndarauf zu achten, dass die Verpflichtungen des Deutschen\nEntwicklungsdienstes in der Sozialistischen Republik Viet-                                 Artikel 9\nnam eingehalten werden,\n(1) Mit Ausnahme von Lebensmitteln und Getränken sind die\nb) Vorschläge über Vorhaben der Zusammenarbeit zu prüfen,         persönlichen Effekten der Entwicklungshelfer, des Beauftragten\ndes Deutschen Entwicklungsdienstes und der weiteren vom\nc) den Entwicklungshelfern die zur Durchführung ihrer Aufga-      Deutschen Entwicklungsdienst entsandten hauptamtlichen Mit-\nben notwendige Beratung, Betreuung und Versorgung            arbeiter und die ihnen gehörenden Materialien und Berufsaus-\nzukommen zu lassen.                                          rüstungen, die sie zur Ersteinrichtung mit sich führen, sowie die\nzu ihrem eigenen Gebrauch bestimmten Gegenstände bei der\nEinfuhr und Ausfuhr zoll- und kautionsfrei. Dazu gehören auch\nArtikel 4                           Möbel und je ein Kraftfahrzeug, wenn die Aufenthaltsdauer mehr\n(1) Die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam         als sechs Monate beträgt.\ngewährt den Entwicklungshelfern des Deutschen Entwicklungs-\n(2) Die Einfuhr der Gegenstände und Materialien muss im\ndienstes, dem Beauftragten, dessen Stellvertretern und den\nZusammenhang mit der Einreise ihres Besitzers erfolgen. Für die\nFamilienangehörigen Hilfe und Schutz. Sie unterrichtet die Bot-\nZolldienststellen gilt diese Bedingung noch als erfüllt, wenn zwi-\nschaft der Bundesrepublik Deutschland und den Beauftragten\nschen der Einreise und der Einfuhr ein Zeitraum von bis zu sechs\ndes Deutschen Entwicklungsdienstes über alle mit der Anwe-\nMonaten liegt.\nsenheit der Entwicklungshelfer in der Sozialistischen Republik\nVietnam zusammenhängenden Fragen.                                    (3) Dem Beauftragten und den weiteren vom Deutschen Ent-\n(2) Die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam kann    wicklungsdienst entsandten hauptamtlichen Mitarbeitern wird\ngegenüber der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die        die zoll- und abgabenfreie Einfuhr und Ausfuhr von Ersatzge-\nRückberufung von Entwicklungshelfern verlangen, wenn deren        genständen außerdem gestattet, wenn die gemäß Abs. 1 einge-\nVerhalten dazu Anlass gibt. Von diesem Recht macht sie erst       führten Gegenstände unbrauchbar geworden oder abhanden\nGebrauch, nachdem sie den Beauftragten des Deutschen Ent-         gekommen sind.\nwicklungsdienstes in der Sozialistischen Republik Vietnam von\nihrer Absicht unterrichtet hat.\nArtikel 10\nArtikel 5                              Für den Fall, dass der Deutsche Entwicklungsdienst Projekt-\noder Dienstfahrzeuge, technische Materialien und Ausrüstungs-\nDie Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam erteilt     gegenstände erwirbt oder einführt, die zur Erfüllung der den Ent-\nden Entwicklungshelfern, dem Beauftragten des Deutschen Ent-      wicklungshelfern oder dem Deutschen Entwicklungsdienst\nwicklungsdienstes und dessen Stellvertretern sowie deren          übertragenen Aufgaben erforderlich sind oder der Versorgung"]}