{"id":"bgbl2-2010-8-2","kind":"bgbl2","year":2010,"number":8,"date":"2010-04-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/8#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-8-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_8.pdf#page=3","order":2,"title":"Bekanntmachung der deutsch-burundischen Vereinbarung über Technische Zusammenarbeit","law_date":"2010-02-22T00:00:00Z","page":195,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2010       195\nBekanntmachung\nder deutsch-burundischen Vereinbarung\nüber Technische Zusammenarbeit\nVom 22. Februar 2010\nDie Zusatzvereinbarung in der Form eines Notenwechsels vom 2. Juli/2. Sep-\ntember 2009 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik Burundi über die Entsendung von Fachkräften des\nDeutschen Entwicklungsdienstes (DED) in die Republik Burundi und über die\nEinrichtung eines örtlichen Büros des Deutschen Entwicklungsdienstes in\nBurundi ist in Anwendung des Abkommens vom 16. Juli 1984 über Technische\nZusammenarbeit (BGBl. 1985 II S. 1704) nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 2. September 2009\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 22. Februar 2010\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nHans-Peter Baur\nBotschaft                                                       Bujumbura, 2. Juli 2009\nder Bundesrepublik Deutschland\nBujumbura\nExzellenz,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nunter Bezugnahme auf das Abkommen vom 16. Juli 1984 zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Burundi über Technische\nZusammenarbeit (im Folgenden Rahmenabkommen genannt) folgende Zusatzvereinba-\nrung über die Entsendung von Fachkräften des Deutschen Entwickungsdienstes (im Fol-\ngenden DED genannt) und über die Einrichtung eines örtlichen Büros des DED vorzu-\nschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland entsendet im Rahmen ihrer Entwick-\nlungszusammenarbeit mit der Regierung der Republik Burundi Fachkräfte des DED\nin die Republik Burundi.\n2. Die Entsendung erfolgt in Anwendung des Abkommens vom 16. Juli 1984 über Tech-\nnische Zusammenarbeit.\n3. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Republik\nBurundi vereinbaren die Einrichtung eines örtlichen Büros des DED in Burundi (im\nFolgenden als „Büro“ bezeichnet).\n4. Dem Büro können folgende Aufgaben übertragen werden:\na) Unterstützung der Vorhaben in allen Angelegenheiten der Projektdurchführung;\nb) Wahrnehmung übergreifender fachlicher und administrativer Tätigkeiten im\nZusammenhang mit der Durchführung von Vorhaben, mit denen der DED von der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland beauftragt ist;\nc) Wahrnehmung projektübergreifender landesbezogener Aufgaben;\nd) Vertretung des DED vor Ort.","196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2010\n5. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt für das Büro folgende Leis-\ntungen:\nSie\na) trägt alle Investitions- und Betriebskosten für das Büro;\nb) übernimmt die Kosten der zur Durchführung der Aufgaben des Büros entsandten\nFachkräfte sowie für die vom Büro eingestellten Ortskräfte.\n6. Die Regierung der Republik Burundi erbringt für das Büro folgende Leistungen:\nSie\na) befreit Lieferungen von Material und Fahrzeugen für das Büro von Lizenzen,\nHafen-, Ein-, Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen Abgaben sowie von Lager-\ngebühren und stellt sicher, dass Material und Fahrzeuge unverzüglich entzollt\nwerden. Die vorstehenden Befreiungen gelten auf Antrag des Büros auch für in\nder Republik Burundi beschafftes Material und Fahrzeuge;\nb) unterstützt Anträge des Büros auf:\n–    Einrichtung von Telekommunikationsanschlüssen einschließlich Funk- und\nSatellitenverbindungen;\n–    Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen für das entsandte Personal sowie\nArbeitsgenehmigungen für Ortskräfte des Büros;\nc) gewährt dem entsandten Personal und den zu ihrem Haushalt gehörenden Fami-\nlienmitgliedern alle Rechte nach Maßgabe des eingangs erwähnten Rahmen-\nabkommens.\n7. Das für das Büro gelieferte Material einschließlich der Fahrzeuge bleibt im Eigentum\ndes DED. Es geht bei Auflösung des Büros in das Eigentum der Republik Burundi\nüber.\n8. Diese Zusatzvereinbarung gilt für einen Zeitraum von 3 Jahren und verlängert sich\nnach dem ersten Zeitraum automatisch jeweils um 2 weitere Jahre, soweit sie nicht\nvon einer der Vertragsparteien 6 Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer\nschriftlich gekündigt wird.\n9. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Rahmenabkommens\nauch für diese Zusatzvereinbarung.\n10. Diese Zusatzvereinbarung wird in deutscher und französischer Sprache geschlos-\nsen, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Republik Burundi mit den unter Nr. 1 bis 10 gemachten\nVorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer\nRegierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwi-\nschen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft\ntritt.\nGenehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.\nMit freundlichen Grüßen\nThomas Petereit\nSeine Exzellenz\nAugust Nsanze\nMinister für Außenbeziehungen und\nZusammenarbeit\nBujumbura"]}