{"id":"bgbl2-2010-7-7","kind":"bgbl2","year":2010,"number":7,"date":"2010-03-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/7#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-7-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_7.pdf#page=27","order":7,"title":"Bekanntmachung des deutsch-tunesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2010-02-09T00:00:00Z","page":179,"pdf_page":27,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2010                        179\nBekanntmachung\ndes deutsch-tunesischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 9. Februar 2010\nDas in Tunis am 31. Juli 2008 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der tunesischen Repu-\nblik über Finanzielle Zusammenarbeit 2005/2006 ist nach\nseinem Artikel 5\nam 16. März 2009\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 9. Februar 2010\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nFiebig\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tunesischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2005/2006\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                          Artikel 1\nund                                     (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung der Tunesischen Republik oder anderen,\ndie Regierung der Tunesischen Republik –\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         gern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen         Beträge zu erhalten:\nRepublik,                                                           1. Darlehen von insgesamt 700 000 EUR (in Worten: sieben-\nhunderttausend Euro) für das Vorhaben „Hausmülldepo-\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                nien“,\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nzu vertiefen,                                                           wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorha-\nbens festgestellt worden ist;\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-      2. Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                 zur Durchführung und Betreuung der folgenden Vorhaben:\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung        a) für das in Absatz 2 Nummer 1 genannte Vorhaben bis zu\nin der Tunesischen Republik beizutragen,                                    700 000 EUR (in Worten: siebenhunderttausend Euro),\nb) für das in Absatz 2 Nummer 5 genannte Vorhaben bis zu\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-\n2 000 000 EUR (in Worten: zwei Millionen Euro).\nlungen vom 28. bis 30. Juni 2005 in Tunis –\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  licht der Regierung der Tunesischen Republik oder einem ande-","180                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2010\nren von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden                  schen der KfW und den Empfängern der Darlehen und der\nDarlehensnehmer darüber hinaus folgende Verbunddarlehen der          Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der\nKfW, die im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammen-            Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\narbeit gewährt werden:                                               unterliegen.\n1. für das Vorhaben „Hausmülldeponien Medjerdatal“ bis zu                 (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 2 und\n10 000 000 EUR (in Worten: zehn Millionen Euro),                 Absatz 2 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb von\nacht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darle-\n2. für das Vorhaben „Abwasserentsorgung Sousse und\nhens- und Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für\nKairouan“ bis zu 7 500 000 EUR (in Worten: sieben Millionen\ndiese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2013.\nfünfhunderttausend Euro),\n(3) Die Regierung der Tunesischen Republik, soweit sie nicht\n3. für das Vorhaben „Industrielle Sondermülldeponie“ bis zu\nselbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zah-\n4 000 000 EUR (in Worten: vier Millionen Euro),\nlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-\n4. für das Vorhaben „Industriekläranlagen“ bis zu                    nehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge\n7 500 000 EUR (in Worten: sieben Millionen fünfhunderttau-       garantieren.\nsend Euro) sowie\n(4) Die Regierung der Tunesischen Republik, soweit sie nicht\n5. für das Vorhaben „PISEAU II: Verbesserung des Wasserres-          Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-\nsourcenmanagements“ bis zu 15 000 000 EUR (in Worten:            zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-\nfünfzehn Millionen Euro),                                        ßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber\nder KfW garantieren.\nwenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förderungswür-\ndigkeit der Vorhaben festgestellt worden ist und die gute Kredit-\nwürdigkeit der Tunesischen Republik weiterhin gegeben ist und                                     Artikel 3\ndie Regierung der Tunesischen Republik eine Staatsgarantie\nDie Regierung der Tunesischen Republik stellt die KfW von\ngewährt, sofern sie nicht selbst Kreditnehmer wird. Die Vorha-\nsämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die\nben können nicht durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nim Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Arti-\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-       kel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Tunesischen Republik\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-            erhoben werden.\nland und der Regierung der Tunesischen Republik durch andere\nVorhaben ersetzt werden.\nArtikel 4\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nDie Regierung der Tunesischen Republik überlässt bei den\nder Regierung der Tunesischen Republik zu einem späteren\nsich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der\nZeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbei-\nFinanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen\nträge zur Vorbereitung der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten\nund Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Liefe-\nVorhaben oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige\nranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-\nBegleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in\nnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-\nAbsatz 1 und Absatz 2 genannten Vorhaben von der KfW zu\nunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nerhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\n(5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-      eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 werden in Darlehen umge-               Genehmigungen.\nwandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet wer-\nden.                                                                                              Artikel 5\nDieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nArtikel 2\nRegierung der Tunesischen Republik der Regierung der Bun-\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die        desrepublik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaat-\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,             lichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßge-\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-           bend ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Tunis am 31. Juli 2008 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher, arabischer und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des\ndeutschen und des arabischen Wortlauts ist der französische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. K e r l l\nFür die Regierung der Tunesischen Republik\nMohamed Lessir"]}