{"id":"bgbl2-2010-7-6","kind":"bgbl2","year":2010,"number":7,"date":"2010-03-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/7#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-7-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_7.pdf#page=25","order":6,"title":"Bekanntmachung des deutsch-nicaraguanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2010-02-09T00:00:00Z","page":177,"pdf_page":25,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2010                                  177\nBekanntmachung\ndes deutsch-nicaraguanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 9. Februar 2010\nDas in Managua am 13. Juli 2009 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Nicaragua\nüber Finanzielle Zusammenarbeit („Wiederaufbau nach\ndem Hurrikan Felix“) ist nach seinem Artikel 5\nam 13. Juli 2009\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 9. Februar 2010\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. R e i n h a r d T i t t e l - G r o n e f e l d\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Nicaragua\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n„Wiederaufbau nach dem Hurrikan Felix“\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                    gern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen Finan-\nzierungsbeitrag in Höhe von 5 000 000,– EUR (in Worten: fünf\nund\nMillionen Euro) für das Vorhaben „Wiederaufbau nach dem\ndie Regierung der Republik Nicaragua –                      Hurrikan Felix“ zu erhalten, wenn es nach Prüfung genehmigt\nworden ist und bestätigt worden ist, dass es als Vorhaben der\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              sozialen Infrastruktur die besonderen Voraussetzungen für die\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                 Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt.\nNicaragua,\n(2) Kann bei dem in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben die dort\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                 genannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht es die\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und            Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der\nzu vertiefen,                                                            Republik Nicaragua, von der KfW für dieses Vorhaben bis zur\nHöhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-           erhalten.\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                     (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung         und der Regierung der Republik Nicaragua durch andere Vorha-\nin der Republik Nicaragua beizutragen,                                   ben ersetzt werden. Wird das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben\ndurch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umweltschut-\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-             zes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds\nlungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der                   für mittelständische Betriebe oder als selbsthilfeorientierte Maß-\nRepublik Nicaragua vom 21. bis 22. November 2007 –                       nahme zur Armutsbekämpfung oder als Maßnahme, die zur Ver-\nbesserung der gesellschaftlichen Stellung der Frau dient, die\nsind wie folgt übereingekommen:                                       besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines\nFinanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag,\nArtikel 1                                   anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-                  (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nlicht es der Regierung der Republik Nicaragua oder anderen,              der Regierung der Republik Nicaragua zu einem späteren Zeit-\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-                  punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge","178                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2010\nzur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder                ßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber\nweitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah-              der KfW garantieren.\nmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genann-\nten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkom-\nArtikel 3\nmen Anwendung.\nDie Regierung der Republik Nicaragua stellt die KfW von\n(5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-          sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die\nnahmen nach Absatz 4 werden in Darlehen umgewandelt, wenn                im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Arti-\nsie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.                         kel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Nicaragua\nerhoben werden.\nArtikel 2\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die                                       Artikel 4\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie                Die Regierung der Republik Nicaragua überlässt bei den sich\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der             aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nKfW und den Empfängern des Finanzierungsbeitrags zu schlie-              Transporten von Personen und Gütern im See-/Land- und Luft-\nßenden Finanzierungsverträge, die den in der Bundesrepublik              verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                    kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\n(2) Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrages entfällt,          berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nsoweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zusagejahr die           Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\nentsprechenden Finanzierungsverträge geschlossen wurden.                 und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nFür diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember            kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n2015.\nArtikel 5\n(3) Die Regierung der Republik Nicaragua, soweit sie nicht\nEmpfänger des Finanzierungsbeitrags ist, wird etwaige Rück-                Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-             Kraft.\nGeschehen zu Managua am 13. Juli 2009 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. B e t i n a K e r n\nFür die Regierung der Republik Nicaragua\nJaentschke"]}