{"id":"bgbl2-2010-7-5","kind":"bgbl2","year":2010,"number":7,"date":"2010-03-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/7#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-7-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_7.pdf#page=23","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-brasilianischen Abkommens über die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung","law_date":"2010-02-03T00:00:00Z","page":175,"pdf_page":23,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2010                             175\nBekanntmachung\ndes deutsch-brasilianischen Abkommens\nüber die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen\nvon Mitgliedern einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung\nVom 3. Februar 2010\nDas in Berlin am 14. Februar 2008 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Föderativen Repu-\nblik Brasilien über die Erwerbstätigkeit von Familien-\nangehörigen von Mitgliedern einer diplomatischen oder\nberufskonsularischen Vertretung wird nach seinem\nArtikel 7 Absatz 1\nam 1. März 2010\nin Kraft treten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 3. Februar 2010\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nFranz Josef Kremp\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Föderativen Republik Brasilien\nüber die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen\nvon Mitgliedern einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  heiratete Kinder unter 25 Jahren, die auf Vollzeitbasis ein\nHochschulstudium absolvieren, und unverheiratete Kinder,\nund\ndie körperlich oder geistig behindert, aber in der Lage sind,\ndie Regierung der Föderativen Republik Brasilien,              einer Arbeit nachzugehen, mit der Maßgabe, dass der Fami-\nlienangehörige im Empfangsstaat in ständiger häuslicher\nim Folgenden als Vertragsparteien bezeichnet –                      Gemeinschaft mit dem Mitglied der diplomatischen oder\nberufskonsularischen Vertretung lebt;\nvon dem Wunsch geleitet, die Möglichkeiten der Erwerbstä-\ntigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern einer diplomati-   c) bezeichnet der Ausdruck „Erwerbstätigkeit“ jede selbstän-\nschen oder berufskonsularischen Vertretung zu verbessern –             dige oder unselbständige Berufstätigkeit einschließlich der\nBerufsausbildung.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 2\nArtikel 1\nBegriffsbestimmung                                                         Erlaubnis\nzur Ausübung einer Erwerbstätigkeit\nIm Sinne dieses Abkommens\n(1) Den Familienangehörigen wird auf der Grundlage der\na) bezeichnet der Ausdruck „Mitglied einer diplomatischen\nGegenseitigkeit gestattet, im Empfangsstaat eine Erwerbstätig-\noder berufskonsularischen Vertretung“ entsandte Beschäf-\nkeit auszuüben. Ungeachtet der Erlaubnis der Erwerbstätigkeit\ntigte des Entsendestaats in einer diplomatischen oder\nnach diesem Abkommen finden die im Empfangsstaat gelten-\nberufskonsularischen Vertretung oder einer Vertretung bei\nden berufsspezifischen Rechtsvorschriften Anwendung. Die\neiner Internationalen Organisation im Empfangsstaat;\nFamilienangehörigen sind in der Bundesrepublik Deutschland\nb) bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger“ den Ehe-          auch bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vom Erfordernis eines\ngatten/die Ehegattin, den Lebenspartner/die Lebenspart-        Aufenthaltstitels befreit. In Brasilien gegebenenfalls erforderliche\nnerin, unverheiratete Kinder unter 21 Jahren oder unver-       Aufenthaltsgenehmigungen werden erteilt.","176                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2010\n(2) Die Genehmigung kann verweigert werden, wenn                 nationalen Übereinkunft Immunität von der Strafgerichtsbarkeit\ndes Empfangsstaats genießen, finden die Bestimmungen über\na) der Arbeitgeber der Empfangsstaat ist (einschließlich seiner\ndie Immunität von der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaats\nSelbstverwaltungskörperschaften, Stiftungen, staatlichen\nauch in Bezug auf Handlungen Anwendung, die in Zusammen-\nUnternehmen und gemeinwirtschaftlichen Gesellschaften)\nhang mit der Ausübung der Erwerbstätigkeit stehen. Der Ent-\noder\nsendestaat prüft beim Vorliegen einer Straftat jedoch eingehend,\nb) die Tätigkeit die nationale Sicherheit berührt.                  ob er auf die Immunität des betroffenen Familienangehörigen\nvon der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaates verzichten\nArtikel 3                              soll.\nVerfahren                                  (2) Verzichtet der Entsendestaat nicht auf die Immunität des\nbetroffenen Familienangehörigen, so wird er eine von diesem\n(1) Die diplomatische Vertretung des Entsendestaats notifi-\nbegangene Straftat seinen Strafverfolgungsbehörden unterbrei-\nziert dem Außenministerium des Empfangsstaats Aufnahme und\nten. Der Empfangsstaat ist über den Ausgang des Strafverfah-\nEnde der Erwerbstätigkeit des Familienangehörigen.\nrens zu unterrichten.\n(2) Der Familienangehörige muss die jeweilige berufliche\nQualifikation erbringen; dieses Abkommen beinhaltet keine              (3) Der Familienangehörige kann im Zusammenhang mit der\nautomatische Anerkennung von berufsqualifizierenden Ab-             Ausübung der Erwerbstätigkeit als Zeuge vernommen werden,\nschlüssen.                                                          es sei denn, der Entsendestaat ist der Auffassung, dass dieses\nseinen Interessen zuwiderliefe.\n(3) Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit eines Familienange-\nhörigen erlischt mit der Beendigung der Entsendung der Person,\nmit der das Verwandtschaftsverhältnis besteht.                                                  Artikel 6\nSteuer- und Sozialversicherungssystem\nArtikel 4\nFamilienangehörige unterliegen im Hinblick auf ihre Erwerbs-\nImmunität von der                           tätigkeit im Empfangsstaat dem Steuer- und Sozialversiche-\nZivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit                  rungssystem dieses Staates, sofern nicht andere völkerrecht-\nGenießen Familienangehörige nach dem Wiener Übereinkom-          liche Übereinkünfte, an die die beiden Vertragsparteien gebun-\nmen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen oder          den sind, dem entgegenstehen.\nanderen anwendbaren völkerrechtlichen Übereinkünften Immu-\nnität von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit des Emp-\nArtikel 7\nfangsstaats, so gilt diese Immunität nicht für Handlungen oder\nUnterlassungen im Zusammenhang mit der Ausübung einer                        Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung\nErwerbstätigkeit.\n(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats\nnach dem Datum der letzten Notifikation in Kraft, in der die\nArtikel 5                              Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, dass die innerstaat-\nImmunität                               lichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.\nvon der Strafgerichtsbarkeit\n(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\n(1) Im Fall von Familienangehörigen, die im Einklang mit dem     sen und kann von jeder Vertragspartei jederzeit unter Einhaltung\nWiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische          einer Frist von sechs Monaten schriftlich auf diplomatischem\nBeziehungen oder aufgrund einer anderen anwendbaren inter-          Weg gekündigt werden.\nGeschehen zu Berlin am 14. Februar 2008 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nReinhard Silberberg\nFür die Regierung der Föderativen Republik Brasilien\nSamuel Pinheiro Guimarães Neto"]}