{"id":"bgbl2-2010-7-16","kind":"bgbl2","year":2010,"number":7,"date":"2010-03-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/7#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-7-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_7.pdf#page=34","order":16,"title":"Bekanntmachung der deutsch-montenegrinischen Vereinbarung über die Ausbildung von Angehörigen der Streitkräfte von Montenegro in Einrichtungen der Bundeswehr im Rahmen der Militärischen Ausbildungshilfe","law_date":"2010-03-01T00:00:00Z","page":186,"pdf_page":34,"num_pages":4,"content":["186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2010\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls\nüber die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation\nfür die Nutzung von meteorologischen Satelliten (EUMETSAT)\nVom 1. März 2010\nDas Protokoll vom 1. Dezember 1986 über die Vorrechte und Immunitäten\nder Europäischen Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten\n(EUMETSAT) – BGBl. 1989 II S. 701, 702; 2004 II S. 695, 696 – ist nach seinem\nArtikel 24 Absatz 4 für\nKroatien                                                               am 7. Januar 2007\nLettland                                                               am    28. Mai 2009\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n15. Juni 2009 (BGBl. II S. 789).\nBerlin, den 1. März 2010\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r\nBekanntmachung\nder deutsch-montenegrinischen Vereinbarung\nüber die Ausbildung von Angehörigen\nder Streitkräfte von Montenegro\nin Einrichtungen der Bundeswehr\nim Rahmen der Militärischen Ausbildungshilfe\nVom 1. März 2010\nDie in Berlin am 15. Oktober 2009 unterzeichnete\nVereinbarung zwischen dem Bundesministerium der\nVerteidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem\nVerteidigungsministerium von Montenegro über die Aus-\nbildung von Angehörigen der Streitkräfte von Monte-\nnegro in Einrichtungen der Bundeswehr im Rahmen der\nMilitärischen Ausbildungshilfe ist nach ihrem Artikel 15\nAbsatz 1\nam 15. Oktober 2009\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1. März 2010\nB u n d e s m i n i s t e r i u m d e r Ve r t e i d i g u n g\nIm Auftrag\nDr. W e i n g ä r t n e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2010                     187\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Verteidigungsministerium von Montenegro\nüber die Ausbildung von Angehörigen der Streitkräfte von Montenegro\nin Einrichtungen der Bundeswehr\nim Rahmen der Militärischen Ausbildungshilfe\nDas Bundesministerium der Verteidigung                                         Artikel 2\nder Bundesrepublik Deutschland\nBegriffsbestimmungen\nund\nFür die Zwecke dieser Vereinbarung bedeutet, soweit nichts\ndas Verteidigungsministerium                anderes bestimmt ist,\nvon Montenegro,\n1. „Auszubildendes\nim Folgenden „Vertragsparteien“ genannt –                       Personal“:         Angehörige der Streitkräfte von Monte-\nnegro und Mitarbeiter des Verteidigungs-\nin Erfüllung der in den OSZE-Dokumenten eingegangenen                              ministeriums von Montenegro, die nach\nVerpflichtungen, militärische Kontakte zu erleichtern und zu                          Maßgabe dieser Vereinbarung in Einrich-\nfördern,                                                                              tungen und Einheiten der Bundeswehr\nausgebildet werden.\nauf der Grundlage des Übereinkommens vom 19. Juni 1995\n2. „Entsendende\nzwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den\nVertragspartei“:   Das Verteidigungsministerium von Monte-\nanderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden\nnegro.\nStaaten über die Rechtsstellungen ihrer Truppen (PfP-Truppen-\nstatut),                                                       3. „Entsendestaat“:    Montenegro.\n4. „Aufnahmestaat“: Die Bundesrepublik Deutschland.\nauf der Grundlage der Vereinbarung vom 3. Juli 2007\nzwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der Bun-\ndesrepublik Deutschland und dem Verteidigungsministerium der                                Artikel 3\nRepublik Montenegro über die Zusammenarbeit im militärischen                          Geltendes Recht\nBereich,\nDiese Vereinbarung wird nach Maßgabe des jeweils geltenden\nin dem Wunsch, ihre verteidigungs- und militärpolitische    innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien geschlossen. Bei\nZusammenarbeit zu intensivieren,                               Widerspruch zwischen den Bestimmungen dieser Vereinbarung\nund dem jeweils geltenden innerstaatlichen Recht der Vertrags-\nim Bestreben, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der mili-   parteien findet letzteres Anwendung. Im Falle eines Wider-\ntärischen Ausbildung aufzunehmen und zu entwickeln –           spruchs zwischen dem jeweiligen innerstaatlichen Recht einer\nVertragspartei ist das innerstaatliche Recht des Aufnahme-\nsind wie folgt übereingekommen:                             staates maßgeblich.\nArtikel 1                                                      Artikel 4\nAllgemeines                                           Ausbildungsbestimmungen\n(1) Das Bundesministerium der Verteidigung der Bundes-         (1) Für die Durchführung der Ausbildung sind die für die\nrepublik Deutschland übernimmt es, einzelne Angehörige der     Angehörigen der aufnehmenden Vertragspartei geltenden Rege-\nStreitkräfte von Montenegro in Einrichtungen und Einheiten der lungen anzuwenden. Das ausbildende Personal ist befugt, zur\nBundeswehr im Bundesgebiet im Rahmen der Militärischen         Durchführung der Ausbildung, insbesondere zum besseren Ver-\nAusbildungshilfe auszubilden.                                  ständnis des Lehrstoffes sowie zur Durchsetzung der Hausord-\n(2) Der Umfang und die Einzelheiten der Durchführung der    nung in den Ausbildungsstätten, dem auszubildenden Personal\nAusbildung werden zwischen den Vertragsparteien oder deren     Weisungen zu erteilen. Die entsendende Vertragspartei weist\nBeauftragten jährlich vereinbart.                              das auszubildende Personal vor seiner Entsendung in den Auf-\nnahmestaat an, den Anordnungen des ausbildenden Personals\n(3) Die gemäß Absatz 2 vereinbarten Ausbildungsvorhaben\nFolge zu leisten. Befehlsverhältnisse zwischen dem auszubil-\nwerden im Einzelnen in entsprechenden Projekterlassen ge-\ndenden Personal und dem Personal der aufnehmenden Ver-\nregelt, welche unter Angabe der jeweiligen Projektnummer über\ntragspartei bestehen nicht.\ndie Botschaft von Montenegro in der Bundesrepublik Deutsch-\nland an das Verteidigungsministerium von Montenegro gerichtet     (2) Die Ausbildung kann aus medizinischen oder disziplina-\nwerden.                                                        rischen Gründen, wegen unzureichender Leistung oder man-","188                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2010\ngelnder fachlicher oder fremdsprachlicher Qualifikation des aus-     barung keine Verschlusssachen zwischen den Vertragsparteien\nzubildenden Personals vorzeitig beendet werden.                      ausgetauscht werden. Die Vertragsparteien beabsichtigen, den\ngegenseitigen Schutz von Verschlusssachen in einem geson-\n(3) Nach erfolgreicher Beendigung der Ausbildung erhält das\nderten Abkommen zu regeln.\nauszubildende Personal von der aufnehmenden Vertragspartei\neinen Nachweis über die Teilnahme an der Ausbildung.\nArtikel 10\nArtikel 5                                               Unterstellung, Disziplinarwesen\nPflichten des auszubildenden Personals                      (1) Das auszubildende Personal ist dem Verteidigungs-\n(1) Die entsendende Vertragspartei weist das auszubildende        attaché bei der Botschaft von Montenegro in der Bundes-\nPersonal vor seiner Entsendung an:                                   republik Deutschland unterstellt.\n1. das Recht des Aufnahmestaates zu achten,                             (2) Die aufnehmende Vertragspartei unterstützt im Rahmen\ndes rechtlich Zulässigen den in Absatz 1 genannten Disziplinar-\n2. sich jeder mit dem Inhalt dieser Vereinbarung nicht zu verein-\nvorgesetzten des auszubildenden Personals bei den Ermittlun-\nbarenden Tätigkeit zu enthalten,\ngen von Dienstvergehen. Die aufnehmende Vertragspartei ist\n3. jede politische Betätigung im Aufnahmestaat zu unterlassen.       nicht berechtigt, gegen das auszubildende Personal disziplina-\nrische Maßnahmen zu verhängen oder zu vollstrecken.\n(2) Die entsendende Vertragspartei unterrichtet das auszu-\nbildende Personal über den Inhalt dieser Vereinbarung, bevor\ndieses in den Aufnahmestaat entsandt wird.                                                       Artikel 11\nGerichtsbarkeit\nArtikel 6\nDie Gerichte und Behörden des Entsendestaates üben ihre\nSprachkenntnisse                            Gerichtsbarkeit nicht im Aufnahmestaat aus.\n(1) Das auszubildende Personal muss der deutschen Spra-\nche in Wort und Schrift so weit mächtig sein, dass es an der vor-                                Artikel 12\ngesehenen Ausbildung teilnehmen kann.\nMedizinische Versorgung\n(2) Einzelheiten über eine eventuelle Sprachausbildung beim\nBundessprachenamt des Aufnahmestaates regelt der in Artikel 1           (1) Im Falle der Erkrankung oder Verletzung kann auszubil-\nAbsatz 3 dieser Vereinbarung genannte Projekterlass.                 dendes militärisches Personal unentgeltlich ambulante oder\nstationäre Behandlung in den Sanitätseinrichtungen der auf-\nnehmenden Vertragspartei erhalten. Die zahnärztliche Versor-\nArtikel 7\ngung beschränkt sich auf Notfallbehandlung im Sinne dringlich\nUnterkunft und Verpflegung                        notwendiger allgemeiner, konservierender und chirurgischer\n(1) Dem auszubildenden Personal wird Gemeinschaftsunter-          Behandlungsmaßnahmen.\nkunft sowie Gemeinschaftsverpflegung unentgeltlich bereit-              (2) Kosten für medizinische Leistungen, die nicht in Sanitäts-\ngestellt. Einzelheiten werden in dem in Artikel 1 Absatz 3 dieser    einrichtungen der aufnehmenden Vertragspartei erbracht wer-\nVereinbarung genannten Projekterlass geregelt.                       den können, trägt die entsendende Vertragspartei. Hierunter\n(2) Das auszubildende Personal kann auf eigenen Wunsch            fallen zum Beispiel Kosten für:\nund auf eigene Kosten außerhalb der Gemeinschaftsunterkünfte         1. ambulante Behandlung durch zivile Ärzte,\nwohnen. Die aufnehmende Vertragspartei stellt in diesem Fall\nkeine Unterkunft zur Verfügung. Sie ist aber bei der Beschaffung     2. Krankentransporte, die nicht in Krankentransportfahrzeugen\neiner Wohnung im Rahmen des Möglichen behilflich.                         der aufnehmenden Vertragspartei durchgeführt werden,\n3. stationäre Behandlung in zivilen Krankenhäusern,\nArtikel 8                              4. Erholungskuren und Spezialbehandlungen,\nBekleidung\n5. von zivilen Ärzten verordnete Arznei- und Verbandmittel, die\n(1) Während des Aufenthaltes im Aufnahmestaat bleibt für               nicht aus dem Medikamentenvorrat der aufnehmenden Ver-\ndas auszubildende Personal die nationale Anzugsordnung des                tragspartei zur Verfügung gestellt werden können.\nEntsendestaates in Kraft.\n(3) Zu Beginn der Ausbildung ist ein Gesundheitszeugnis ent-\n(2) Es ist stets die Dienstbekleidung der entsenden Vertrags-     sprechend dem von der aufnehmenden Vertragspartei vorge-\npartei zu tragen, die der für den jeweiligen Dienst vorgesehenen     gebenen Formblatt vorzulegen. Das Gesundheitszeugnis muss\nDienstbekleidung der aufnehmenden Vertragspartei am ehesten          im Einzelnen Aufschluss darüber geben, dass das auszubilden-\nentspricht. Für die Dauer der Ausbildung kann im Rahmen der          de Personal:\nVerfügbarkeit dem auszubildenden Personal Bekleidung (nur\nFeld- und Sonderbekleidung) und Sonderausrüstung entspre-            1. frei ist von ansteckenden Krankheiten,\nchend den dienstlichen Erfordernissen zur Verfügung gestellt         2. frei ist von Lungentuberkulose und dass hierzu eine Rönt-\nwerden. In diesem Fall sind auf der deutschen Dienstbekleidung            genuntersuchung der Lunge stattgefunden hat,\ndie nationalen montenegrinischen Hoheitsabzeichen zu tragen.\n3. frei ist von behandlungsbedürftigen Gesundheitsstörungen\n(Krankheiten, Verletzungsfolgen, Missbildungen),\nArtikel 9\n4. zahnmedizinisch nicht behandlungsbedürftig ist,\nMilitärische Sicherheit\n5. entsprechend den Bestimmungen der Welt-Gesundheits-\n(1) Die Vertragsparteien garantieren, entsprechend den\nOrganisation geimpft wurde.\njeweiligen Bestimmungen, den Schutz von Informationen und\nErkenntnissen, die sie im Laufe der militärischen Ausbildungs-       Die dazu erforderlichen Untersuchungen sollen nicht länger als\nhilfe erhalten. Die Vertragsparteien verpflichten sich, diese Infor- einen Monat vor der Abreise aus dem Entsendestaat zurück-\nmationen und Erkenntnisse nicht zum Schaden der Interessen           liegen.\nder anderen Vertragspartei zu nutzen.\n(4) Falls einzelne gemäß Gesundheitszeugnis erforderliche\n(2) Bis zum Inkrafttreten eines entsprechenden Geheim-            Untersuchungen im Entsendestaat nicht durchgeführt wurden,\nschutzabkommens können bei der Durchführung dieser Verein-           ist dies auf dem Gesundheitszeugnis zu bescheinigen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2010                              189\n(5) Unabhängig von der Vorlage eines Gesundheitszeugnis-          zubildenden Personal selbst getragen. Dies gilt auch insbeson-\nses behält sich die aufnehmende Vertragspartei vor, auszubil-        dere für die Entschädigung für verlorengegangene oder be-\ndendes Personal in Sanitätseinrichtungen der aufnehmenden            schädigte Dienstbekleidung und persönliche Ausrüstungs-\nVertragspartei ergänzend untersuchen zu lassen.                      gegenstände des auszubildenden Personals, die gem. Artikel 8\nAbsatz 2 dem auszubildenden Personal zur Verfügung gestellt\n(6) Für den Fall, dass sich auszubildendes Personal der\nwerden.\nUntersuchung nach Absatz 5 entzieht, findet Artikel 4 Absatz 2\ndieser Vereinbarung Anwendung.                                          (4) Alle sich im Zusammenhang mit der Ausbildung ergeben-\nden finanziellen Fragen werden vor Beginn der Ausbildung\nArtikel 13                               zwischen den Vertragsparteien oder zwischen den von ihnen\nermächtigten Dienststellen gesondert geregelt und in dem in\nFinanzielle Bestimmungen                          Artikel 1 Absatz 3 dieser Vereinbarung genannten Projekterlass\n(1) Die entsendende Vertragspartei übernimmt nach den für         festgelegt.\nsie geltenden Vorschriften folgende Kosten für das auszubilden-\nde Personal:                                                                                    Artikel 14\n1. Dienstbezüge, übliche Zulagen und Entschädigungen,                          Beilegung von Meinungsverschiedenheiten\n2. Umzugskosten und Reisekosten bei Beginn und Been-                    Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Auslegung oder\ndigung der Ausbildung,                                           Anwendung der Bestimmungen dieser Vereinbarung werden\n3. Überführungs- und Bestattungskosten und andere im                 zwischen den Vertragsparteien ausschließlich durch gegen-\nTodesfall des auszubildenden Personals entstehende               seitige Konsultationen und Verhandlungen beigelegt.\nKosten,\n4. Ausgaben, die im Zusammenhang mit besonderen Dienst-                                         Artikel 15\nleistungen und Dienstreisen stehen, die während des Aufent-                           Schlussbestimmungen\nhalts im Aufnahmestaat auf Weisung der entsendenden Ver-\ntragspartei erbracht werden.                                        (1) Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft.\n(2) Die aufnehmende Vertragspartei übernimmt nach den für            (2) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\nsie geltenden Vorschriften Transport- und Reisekosten im             sen. Sie kann jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen schrift-\nZusammenhang mit Dienstreisen, die im Rahmen der Ausbil-             lich geändert, aufgehoben oder durch Anlagen ergänzt werden.\ndung auf Veranlassung der aufnehmenden Vertragspartei durch-         Anlagen werden Bestandteil der Vereinbarung.\ngeführt werden. Reisekosten, die auf Veranlassung der entsen-\n(3) Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei unter\ndenden Vertragspartei entstehen, werden von dieser getragen.\nEinhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt\n(3) Soweit in dieser Vereinbarung nichts anderes bestimmt         werden. Maßgebend für die Berechnung der Frist ist der Tag des\nist, werden sämtliche Lebensunterhaltungskosten vom aus-             Eingangs der Kündigung bei der anderen Vertragspartei.\nGeschehen zu Berlin am 15. Oktober 2009 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und montenegrinischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür das Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland\nSchönfeld\nFür das Verteidigungsministerium von Montenegro\nZoran Boskovic"]}