{"id":"bgbl2-2010-6-6","kind":"bgbl2","year":2010,"number":6,"date":"2010-03-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/6#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-6-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_6.pdf#page=12","order":6,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „General Dynamics Information Technology, Inc.“ (Nr. DOCPER-IT-14-01)","law_date":"2010-02-10T00:00:00Z","page":140,"pdf_page":12,"num_pages":3,"content":["140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2010\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „General Dynamics Information Technology, Inc.“\n(Nr. DOCPER-IT-14-01)\nVom 10. Februar 2010\nNach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom\n21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom\n18. März 1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II\nS. 1021, 1022; 1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch\nNotenwechsel vom 20. Januar 2010 eine Vereinbarung zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten\nvon Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das\nUnternehmen „General Dynamics Information Technology, Inc.“ (Nr. DOCPER-\nIT-14-01) geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretens-\nklausel\nam 20. Januar 2010\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 10. Februar 2010\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r\nAuswärtiges Amt                                               Berlin, den 20. Januar 2010\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nden Eingang der Verbalnote Nr. 0532 vom 20. Januar 2010 zu bestätigen, die wie folgt\nlautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März\n1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 18. November 2009 betreffend die\nTätigkeit von Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreu-\nung beauftragt sind, Folgendes mitzuteilen:\nUm die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der\nVereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Ange-\nhörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu\nkönnen, hat die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen\nGeneral Dynamics Information Technology, Inc. einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2010           141\nder Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-IT-14-01\ngeschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem\nUnternehmen General Dynamics Information Technology, Inc. zur Erleichterung der Tätig-\nkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum\nNATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Unternehmen General Dynamics Information Technology, Inc. wird im Rahmen\nseines Vertrags zur Truppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik\nDeutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mit-\nglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Trup-\npenstatuts ausschließlich folgende Dienstleistungen erbringen:\nDer Auftrag des Network Systems Administrator beim Europe Regional Veterinary\nCommand (ERVC) umfasst das Management von Informationsdienstleistungen für\ndas Einsatzgebiet, einschließlich Computer, Netzwerke und Kommunikationstools,\nPublikationen und audiovisuelle Tools für 34 Standorte mit über 280 Anwendern in\nDeutschland, Italien, der Türkei, Spanien, dem Vereinigten Königreich und Belgien\nsowie bei allen veterinärmedizinischen Einrichtungen beim European Command. Der\nVertragsnehmer ist zuständig für die Aufgaben im Bereich Systemadministration und\nNetzwerktechnik vor Ort zur Unterstützung der Netzwerkarchitektur für das ERVC und\nbietet nachgeordneten Einheiten Hilfestellung. Der Vertragsnehmer ist zuständig für\ndie Installation von Softwareprogrammen und Komponenten und Fehlerbehebung\nsowie für die Wartung von Netzwerkschnittstellen mit aktueller Netzknoten- und\nRoutertechnologie. Der Vertragsnehmer führt Hardware- und Softwareanalysen\ndurch, um vergleichende Daten über Leistungsmerkmale und Eignung bei bestehen-\nden Systemumgebungen zu erhalten, gibt Empfehlungen für Änderungen und Verbes-\nserungen der Netzwerkentwürfe und übernimmt die Planung und Koordinierung im\nBereich Projektmanagement und Technik. Dieser Vertrag umfasst die folgende Tätig-\nkeit: Systems Administrator.\nUnter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 in der Fassung der\nÄnderungsvereinbarung vom 18. November 2009 betreffend die Tätigkeit von Unter-\nnehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung beauftragt\nsind, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Arti-\nkel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\ngewährt.\n2. Das Unternehmen General Dynamics Information Technology, Inc. wird in der Bun-\ndesrepublik Deutschland ausschließlich für die Mitglieder der in Deutschland statio-\nnierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen\nGefolges sowie die Angehörigen beider tätig.\n3. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der\nFassung der Änderungsvereinbarung vom 18. November 2009 vereinbarten Bestim-\nmungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-\nstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern\ndes oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt\nsind, wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befrei-\nungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen\nder Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von\nAmerika sie ihnen beschränken.\n4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der Fassung der Ände-\nrungsvereinbarung vom 18. November 2009.\n5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter\nNummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift\nNummer DOCPER-IT-14-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika und dem Unternehmen General Dynamics Information Technology, Inc.\nendet. Sie tritt außerdem außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei\nWochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgen-\nde Leistungsaufforderung erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom\n29. September 2008 bis 28. September 2010 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die\nBotschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Been-\ndigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.\n7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in\nder Fassung der Änderungsvereinbarung vom 18. November 2009 oder dieser Verein-\nbarung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung\njederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation\nkündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.","142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2010\n8. Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-\nmern 1 bis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwort-\nnote des Auswärtigen Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinig-\nten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach\nArtikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am\n20. Januar 2010 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-\ngen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demge-\nmäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0532\nvom 20. Januar 2010 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n20. Januar 2010 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}