{"id":"bgbl2-2010-6-12","kind":"bgbl2","year":2010,"number":6,"date":"2010-03-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/6#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-6-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_6.pdf#page=23","order":12,"title":"Bekanntmachung über eine Berichtigung der authentischen deutschen Fassung des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007","law_date":"2010-03-09T00:00:00Z","page":151,"pdf_page":23,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2010                        151\nBekanntmachung\nüber eine Berichtigung der authentischen deutschen Fassung\ndes Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007\nVom 9. März 2010\nNach einem Berichtigungsprotokoll des Verwahrers                 c) Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe f\ndes Vertrags, der Regierung der Italienischen Republik,               Statt:\nvom 20. Januar 2010 ist der Wortlaut der authentischen\ndeutschen Fassung des Vertrags von Lissabon vom                       „f) In Artikel 4 Absatz 1 werden die Worte „die durch den\n13. Dezember 2007 zur Änderung des Vertrags über die                       Schengen-Besitzstand nicht gebunden sind,“ ge-\nstrichen.“\nEuropäische Union und des Vertrags zur Gründung der\nEuropäischen Gemeinschaft einschließlich der zwei Pro-                muss es heißen:\ntokolle zum Vertrag von Lissabon und der elf Protokolle,              „f) In Artikel 4 Absatz 1 werden die Worte „die durch den\ndie durch den Vertrag von Lissabon den Verträgen beige-                    Schengen-Besitzstand nicht gebunden sind,“ ge-\nfügt werden, sowie der von der Konferenz der Vertreter                     strichen und die Worte „dieses Besitzstands“ wer-\nder Regierungen der Mitgliedstaaten angenommenen                           den durch die Worte „des Schengen-Besitzstands“\nErklärungen, wie sie in der Schlussakte vom selben Tage                    ersetzt.“\naufgeführt sind (BGBl. 2008 II S. 1038, 1039), wie folgt           Protokoll Nr. 2\nberichtigt worden:\nd) Artikel 3\n1. Änderungen des Vertrags über die Europäische Union\nund des Vertrags zur Gründung der Europäischen                     Statt:\nGemeinschaft\n„(3) Die Vorschriften des Vertrags über die Euro-\na) Artikel 1 Nummer 12                                             päische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise\nNeuer Artikel 8                                                der Europäischen Union beinhalten keine Abweichung\nvon den Vorschriften dieses Vertrags.“\nStatt:\nmuss es heißen:\n„… Die Unionsbürgerschaft tritt zur nationalen Staatsan-\ngehörigkeit hinzu, ohne diese zu ersetzen.“                       „(3) Die Vorschriften des Vertrags über die Euro-\npäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise\nmuss es heißen:\nder Europäischen Union beeinträchtigen nicht die Vor-\n„… Die Unionsbürgerschaft tritt zur nationalen Staats-         schriften dieses Vertrags.“\nbürgerschaft hinzu, ersetzt sie aber nicht.“\ne) Artikel 7 Absatz 1\nb) Artikel 1 Nummer 51\nStatt:\nEs wird folgender Satz vor dem letzten Satz einge-\nfügt:                                                             „(1) In Artikel 38 Absatz 3 und Artikel 82 Absatz 3 des\nEAG-Vertrags werden die Verweise auf die Artikel 141\n„Die Artikel 34, 35, 37, 38 und 39 werden aufgehoben.“\nund 142 durch Verweise auf die Artikel 226 und 227 des\nc) Artikel 2 Nummer 49 Buchstabe d                                 Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union\nersetzt.“\nIn Absatz 3, der Absatz 4 wird, ist die Verweisung\nauf Absatz 2 eine Verweisung auf den neuen                     muss es heißen:\nAbsatz 2.\n„(1) In Artikel 38 Absatz 3 und Artikel 82 Absatz 4 des\n2. Protokolle, die dem Vertrag von Lissabon beizufügen                EAG-Vertrags werden die Verweise auf die Artikel 141\nsind                                                               und 142 durch Verweise auf die Artikel 226 und 227 des\nProtokoll Nr. 1                                                    Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union\nersetzt.“\na) Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a fünfter Gedan-\nkenstrich                                                   f) Artikel 7\nDer Eintrag „– Artikel 9.1“ wird gestrichen.                   In Protokoll Nr. 2 wird in Artikel 7 folgender Absatz\nb) Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c                                 eingefügt:\nStatt:                                                            „(4) In Artikel 198 Absatz 4 Buchstabe c des EAG-Ver-\ntrags wird der Verweis auf Anhang II des Vertrags zur\n„c) Artikel 1 Absatz 2 wird gestrichen.“                       Gründung der Europäischen Gemeinschaft durch einen\nmuss es heißen:                                                Verweis auf Anhang II des Vertrags über die Europäische\nUnion und des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro-\n„c) In Artikel 1 werden in Absatz 1 die Worte „diesem\npäischen Union ersetzt.“\nVertrag“ durch die Worte „diesen Verträgen“ ersetzt\nund Absatz 2 wird gestrichen.“                             und Absatz 4 wird zu Absatz 5 umnummeriert.","152                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2010\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz\nPostanschrift: 11015 Berlin\nHausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin\nTelefon: (0 30) 18 580-0\nRedaktion: Bundesamt für Justiz\nSchriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II\nPostanschrift: 53094 Bonn\nHausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn\nTelefon: (02 28) 99 410-40\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH.\nPostanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nHausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0\nSatz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige\nBekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-\ngesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de                                         Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 45,00 €.                    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Übereinstimmungstabellen gemäß Artikel 5 des Ver-                                      sachen werden ersetzt durch die Bestimmungen des Dritten\ntrags von Lissabon                                                                  Teils, Titel IV, Kapitel 1, 4 und 5 AEUV.“\nVertrag über die Europäische Union                                                  muss es heißen:\nAlte Nummerierung des Vertrags über die Euro-\npäische Union bezüglich des Titels VI, Fußnote                                      „Die Bestimmungen des Titels VI des bisherigen EUV über\ndie polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Straf-\nStatt:                                                                              sachen werden ersetzt durch die Bestimmungen des Dritten\n„Die Bestimmungen des Titels VI des bisherigen EUV über                             Teils, Titel IV (umnummeriert zu Titel V), Kapitel 1, 4 und 5\ndie polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Straf-                           AEUV.“\nBerlin, den 9. März 2010\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nP e t e r Te m p e l"]}